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Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Änderung vom 3. Juli 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e

2 Versicherungspflichtig sind zudem:

d. Personen, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen und nach dem in Artikel 95a des Gesetzes genannten Abkommen vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten ande- rerseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie seinem An- hang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind; e. Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen, die mindestens drei Monate gültig ist.

Art. 2 Abs. 4, 4bis, 6–8

4 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die

sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie na- mentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz ver- fügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die zuständige kantonale Be- hörde kann die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versicherungs- pflicht befreien. Auf Gesuch hin kann die Befreiung um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen. 4bis Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Dozenten und Dozentinnen sowie Forscher und Forscherinnen, die sich im Rahmen einer Lehr- oder Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten, sofern sie während der gesamten

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Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleich- wertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestäti- gung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizu- legen. Die zuständige kantonale Behörde kann die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien. Auf Gesuch hin kann die Befrei- ung um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.

6 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die in

einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, sofern sie nach dem Freizügigkeitsabkommen3 sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht be- freit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind.

7 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die

über eine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen verfügen, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versiche- rungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.

8 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, für

welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Ver- schlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendek- kung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesund- heitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Um- fang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zu- ständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.

Art. 3 Abs. 1 1 Nicht der Versicherungspflicht nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d unterstellte Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus- üben, sowie ihre Familienangehörigen, sofern diese im Ausland nicht eine kranken- versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben, werden auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellt.

Art. 7 Abs. 1, 4 erster bis dritter Satz sowie Abs. 8

1 Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung oder einer

Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 1 Absatz 2 Buch- staben a und e sind verpflichtet, sich innert drei Monaten zu versichern, nachdem sie

3 SR 0.142.112.681; AS 2002 ... (BBl 1999 7027)

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sich bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle angemeldet haben. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Anmeldung des Aufenthaltes. Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts.

4 Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie ihre Familienangehörigen, die der

schweizerischen Versicherung unterstellt sein wollen (Art. 3 Abs. 1), müssen sich innert drei Monaten nach Beginn der Gültigkeit der Grenzgängerbewilligung versi- chern. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beginns der Gültigkeit der Bewilligung. Versichern sie sich später, beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. ...

8 Versicherungspflichtige Personen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d sind ver-

pflichtet, sich innert drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu versichern. Versichern sie sich innert dieser Frist, so beginnt die Versi- cherung im Zeitpunkt der Unterstellung unter die schweizerische Versicherung. Ver- sichern sie sich später, beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Die Ver- sicherung endet, wenn diese Personen die Voraussetzungen für eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung nach dem Freizügigkeitsabkommen4 sowie seinem Anhang II nicht mehr erfüllen.

Art. 7b Fortdauer der Versicherungspflicht Die Versicherer informieren die Versicherten nach Artikel 6a Absatz 1 des Gesetzes schriftlich über eine Fortdauer der Versicherungspflicht.

Art. 9 Abs. 5

5 Bezahlen Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft

wohnen, fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer sie schriftlich zu mahnen und auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Da- nach kann der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschie- ben, bis die ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen vollständig bezahlt sind. Gleichzeitig benachrichtigt der Versicherer den zuständigen aushelfenden Trä- ger am Wohnort der Versicherten sowie die gemeinsame Einrichtung nach Arti- kel 18 des Gesetzes über den Leistungsaufschub. Sind die ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen vollständig bezahlt, so hat der Versicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubes zu übernehmen.

Art. 10 Abs. 1bis und 3 1bis Mit der Information über die Versicherungspflicht von Kurzaufenthaltern und -aufenthalterinnen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen sowie von Nieder- gelassenen gelten auch deren Familienangehörige als informiert, die in einem Mit- gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen.

4 SR 0.142.112.681; AS 2002 ... (BBl 1999 7027)

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3 Die rentenauszahlenden Sozialversicherer und die Organe der Arbeitslosenversi-

cherung unterstützen die Kantone bei der Information über die Versicherungspflicht von Personen nach Artikel 6a Absatz 1 Buchstaben b und c des Gesetzes.

Art. 15a Befreiung von der Pflicht, eine Versicherung anzubieten

1 Von der Verpflichtung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f des Gesetzes wird

nur der Versicherer mit weniger als 100 000 Versicherten befreit, sofern er: a. in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Leistungen anbieten will; b. Leistungen nur in einem, mehreren oder allen Mitgliedstaaten der Europäi- schen Gemeinschaft anbieten will, in denen er bereits im Zeitpunkt der Ein- reichung des Befreiungsgesuches Leistungen angeboten hat.

2 Das Befreiungsgesuch muss dem BSV spätestens bis zum 30. Juni eingereicht

werden. Die Befreiung wird auf den 1. Januar des nächsten Jahres wirksam.

3 Das Departement entscheidet über die Befreiung.

Art. 19 Erfüllung internationaler Verpflichtungen

1 Die gemeinsame Einrichtung nimmt die sich aus Artikel 95a des Gesetzes erge-

benden Aufgaben als Verbindungsstelle wahr. Sie erfüllt auch die Aufgaben als aus- helfender Träger am Wohn- oder am Aufenthaltsort der Versicherten, für die auf Grund von Artikel 95a des Gesetzes Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe besteht. Sie ist ausserdem zuständig für die Durchführung der Leistungsaushilfe auf Grund anderer internationaler Vereinbarungen.

2 Die gemeinsame Einrichtung übernimmt überdies Koordinationsaufgaben zur Er-

füllung der sich aus Artikel 95a des Gesetzes ergebenden Verpflichtungen. Nament- lich erfüllt sie folgende Aufgaben: a. sie ermittelt auf Grund der anerkannten Kostenstatistiken des zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft (Verwaltungskommission für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer) die Ansätze je Person, die die Versicherer der Prämienberechnung für die in einem Mitgliedstaat der Euro- päischen Gemeinschaft wohnhaften Versicherten im Sinne der Artikel 94 und 95 der in Artikel 95a des Gesetzes genannten Verordnung (EWG) Nr. 574/725 in ihrer angepassten Fassung6 (Verordnung EWG 574/72) zu Grun- de zu legen haben; b. sie ermittelt zu Handen des BSV auf Grund der Kostenstatistiken der schweizerischen Krankenversicherung die jeweiligen Jahresdurchschnitts- kosten für Krankenpflegeleistungen, die den aushelfenden Trägern der Mit-

5 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972) (ebenfalls kodifi- ziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999). 6 SR 0.831.109.268.11; AS 2002 ...

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gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für deren in der Schweiz wohn- hafte Versicherte im Sinne der Artikel 94 und 95 der Verordnung EWG 574/72 in Rechnung zu stellen sind; c. sie erstellt bis zum 30. April einen Bericht zu Handen des BSV über die durchgeführte Leistungsaushilfe unter Angabe der Zahl der Fälle, der Ge- samtkosten und der ausstehenden Rückzahlungen. Die Daten sind nach den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und nach den schweizeri- schen Versicherern zu differenzieren.

3 Die Versicherer tragen proportional zur Anzahl der bei ihnen obligatorisch für

Krankenpflege versicherten Personen die Kosten der Aufgaben, welche die gemein- same Einrichtung als aushelfender Träger erfüllt, sowie die Kosten der Berichter- stattung gemäss Absatz 2 Buchstabe c. Der Bund trägt die durch die Vorfinanzie- rung der Leistungsaushilfe entstehenden Zinskosten. Zudem trägt er die Kosten der Aufgaben, welche die gemeinsame Einrichtung als Verbindungsstelle erfüllt sowie die Kosten für die Ermittlungen gemäss Absatz 2 Buchstaben a und b.

4 Haben Versicherer und Leistungserbringer gemäss Artikel 42 Absatz 2 des Geset-

zes vertraglich vereinbart, dass der Versicherer die Vergütung schuldet, so wird die gemeinsame Einrichtung bei der Durchführung der Leistungsaushilfe den vertrags- schliessenden Versicherern gleichgestellt.

Art. 36 Abs. 4 dritter Satz sowie 5

4 ... Sofern die Behandlung für Versicherte nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d

nicht nach den Regeln über die internationale Leistungsaushilfe erfolgt, richtet sich die Kostenübernahme nach den Tarifen und Preisen an ihrem letzten Wohn- oder Arbeitsort in der Schweiz; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so richtet sich die Kostenübernahme nach den Tarifen und Preisen des Kantons, in dem der Versiche- rer seinen Sitz hat. 5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die internationale Leistungsaushilfe.

Art. 37 Sachüberschrift und Abs. 2 Kostenübernahme für im Ausland wohnhafte Personen

2 Absatz 1 gilt sinngemäss für Versicherte, die:

a. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen und bei ei- nem Aufenthalt in der Schweiz auf Grund von Artikel 95a des Gesetzes An- spruch auf internationale Leistungsaushilfe haben; b. in Belgien, Deutschland, den Niederlanden oder Österreich wohnen und sich nach Artikel 95a des Gesetzes wahlweise im Wohnstaat oder in der Schweiz behandeln lassen können.

Art. 38 Weiterbildung Ärzte und Ärztinnen haben sich über eine praktische Weiterbildung von mindestens zwei Jahren auszuweisen. Die Weiterbildung wird durch die Artikel 7–11 des Bun-

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desgesetzes vom 19. Dezember 18777 betreffend die Freizügigkeit des Medizinal- personals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft geregelt.

Art. 39 Andere wissenschaftliche Befähigungsausweise Den Ärzten und Ärztinnen mit einem eidgenössischen Diplom gleichgestellt sind Ärzte und Ärztinnen, die über einen anderen wissenschaftlichen Befähigungsaus- weis verfügen, der von der nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 18778 be- treffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenos- senschaft zuständigen Stelle des Bundes als gleichwertig anerkannt wird (Art. 2b und 10).

Art. 41 Andere wissenschaftliche Befähigungsausweise Den Apothekern und Apothekerinnen mit einem eidgenössischen Diplom gleichge- stellt sind Apotheker und Apothekerinnen, die über einen anderen wissenschaftli- chen Befähigungsausweis verfügen, der von der nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 18779 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zuständigen Stelle des Bundes als gleichwertig anerkannt wird (Art. 2b und 10).

Art. 43 Andere wissenschaftliche Befähigungsausweise Den Zahnärzten und Zahnärztinnen mit einem eidgenössischen Diplom gleichge- stellt sind Zahnärzte und Zahnärztinnen, die über einen anderen wissenschaftlichen Befähigungsausweis verfügen, der von der nach dem Bundesgesetz vom 19. De- zember 187710 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweize- rischen Eidgenossenschaft zuständigen Stelle des Bundes als gleichwertig anerkannt wird (Art. 2b und 10).

Gliederungstitel vor Art. 92a 1a. Abschnitt: Prämien der Versicherten mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft

Art. 92a Prämienerhebung Wohnt die versicherte Person im Ausland, so erhebt der Versicherer die Prämien in Schweizer Franken oder in Euro. Der Versicherer kann die Prämien ohne Zustim- mung der versicherten Person quartalsweise erheben.

7 SR 811.11; AS 2002 703 8 SR 811.11; AS 2002 703 9 SR 811.11; AS 2002 703 10 SR 811.11; AS 2002 703

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Art. 92b Prämienberechnung 1 Der Versicherer berechnet für die Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Eu- ropäischen Gemeinschaft wohnen, die Prämien je Mitgliedstaat.

2 Innerhalb eines Mitgliedstaates kann er die Prämien nach den ausgewiesenen Ko-

stenunterschieden regional abstufen; es können höchstens drei regionale Abstufun- gen gemacht werden. Artikel 61 Absatz 3 des Gesetzes ist anwendbar.

3 Bei der Festlegung der Prämien berücksichtigt der Versicherer:

a. bei den Versicherten, für die auf Grund von Artikel 94 und 95 der Verord- nung EWG 574/7211 eine Rückvergütung der Leistungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen vorgesehen ist:

1. die Kosten der Vergütung der Pauschalbeträge,

2. einen Zuschlag für die Bildung von Reserven nach Artikel 78 Absatz 4,

für die Deckung der Verwaltungskosten nach Artikel 84 und für die Be- rücksichtigung der Kostenentwicklung zwischen dem Jahr, für welches die Kostenstatistik nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a erstellt wird, und dem Jahr, für welches die Prämien erhoben werden; b. bei den Versicherten, für die auf Grund von Artikel 93 der Verordnung EWG 574/72 eine Rückvergütung der Leistungen nach den effektiven Kos- ten vorgesehen ist:

1. die Kosten der Übernahme dieser Leistungen,

2. einen Zuschlag für die Bildung von Reserven nach Artikel 78 Absatz 4

und von Rückstellungen nach Artikel 83 Absatz 1, für die Deckung der Verwaltungskosten nach Artikel 84 sowie für eine Risikoabgabe nach Artikel 4 Absätze 2 und 5 der Verordnung vom 12. April 199512 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung.

Art. 92c Rechnungsführung Die Versicherer führen für Versicherte nach Artikel 92b Absatz 3 Buchstaben a und b nach Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft getrennt Rechnung.

Art. 101a Besondere Versicherungsformen für Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft

1 Die besonderen Versicherungsformen nach den Artikeln 93–101 stehen nicht offen

für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen. 2 Die Versicherer können die Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungs- erbringer nach den Artikeln 99–101 anbieten für Versicherte, die in einem Mitglied- staat der Europäischen Gemeinschaft wohnen und in der Schweiz erwerbstätig sind

11 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972) (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999) 12 SR 832.112.1; AS 2002 925

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sowie für ihre versicherten Familienangehörigen. Bei der Festlegung von Prämien- ermässigungen im Sinne von Artikel 101 Absatz 2 und 3 ist dem Umstand Rech- nung zu tragen, dass sich diese Versicherten auch im Wohnland behandeln lassen können.

Art. 103 Abs. 6 und 7 6 Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft woh- nen, und die bei einem Aufenthalt in der Schweiz auf Grund von Artikel 95a des Gesetzes Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe haben, wird eine Pauschale für Franchise und Selbstbehalt erhoben. Diese Pauschale beträgt für Erwachsene

70 Franken und für Kinder 25 Franken innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen.

7 Für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft woh-

nen und in der Schweiz erwerbstätig sind und für Versicherte, die in Belgien, Deutschland, den Niederlanden oder Österreich wohnen und sich auf Grund von Artikel 95a des Gesetzes wahlweise im Wohnstaat oder in der Schweiz behandeln lassen können, gelten die Absätze 1–4 sinngemäss.

Art. 104 Abs. 2 Bst. c

2 Keinen Beitrag haben zu entrichten:

c. Versicherte nach Artikel 103 Absatz 6.

Gliederungstitel vor Art. 106

4. Kapitel: Prämienverbilligung durch die Kantone

Art. 106 Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte mit einer Aufenthaltsbewilligung, die mindestens drei Monate gültig ist Anspruch auf Prämienverbilligung haben auch versicherungspflichtige Personen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und e, soweit sie die Anspruchsvoraussetzun- gen des Kantons erfüllen.

Art. 106a Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen

1 Die Prämienverbilligung richtet sich nach Artikel 65a des Gesetzes:

a. für Versicherte, die eine schweizerische Rente beziehen, solange sie in der Schweiz erwerbstätig sind oder eine Leistung der schweizerischen Arbeitslo- senversicherung beziehen; b. für versicherte Familienangehörige einer versicherten Person nach Buchsta- be a, selbst wenn ein anderer versicherter Familienangehöriger nur eine schweizerische Rente bezieht; c. für versicherte Familienangehörige einer versicherten Person, die in der Schweiz erwerbstätig ist oder eine Leistung der schweizerischen Arbeitslo-

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senversicherung bezieht, selbst wenn ein anderer versicherter Familienange- höriger nur eine schweizerische Rente bezieht. 2 Die Kantone dürfen bei der Prüfung der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnis- se der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnenden Versi- cherten das Einkommen und das Reinvermögen derjenigen Familienangehörigen, die dem Verfahren nach Artikel 66a des Gesetzes unterstellt sind, nicht berücksich- tigen.

II Übergangsbestimmungen 1 Die Versicherer, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkom- mens13 bereits über eine Bewilligung nach Artikel 13 des Gesetzes verfügen, haben die soziale Krankenversicherung den versicherungspflichtigen Personen anzubieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen. 2 Die Versicherer, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkom- mens eine Befreiung nach Artikel 15a Absatz 1 erhalten möchten, haben das Befrei- ungsgesuch bis spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeits- abkommens beim BSV einzureichen. Die Befreiung gilt ab dem Zeitpunkt des In- krafttretens des genannten Abkommens.

3 Die gemeinsame Einrichtung informiert in Zusammenarbeit mit dem BSV, den

rentenauszahlenden Stellen und den zuständigen Auslandvertretungen die Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft woh- nen, bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkom- mens über die Versicherungspflicht. Mit diesen Informationen gelten auch die in ei- nem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnhaften Familienangehörigen als informiert. Die der gemeinsamen Einrichtung und den rentenauszahlenden Stel- len entstehenden Kosten werden durch den Bund übernommen.

4 Die Kantone informieren in Zusammenarbeit mit dem BSV und den zuständigen

Arbeitgebern die Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, bis spätestens drei Monate nach dem In- krafttreten des Freizügigkeitsabkommens über die Versicherungspflicht. Mit diesen Informationen gelten auch die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- schaft wohnhaften Familienangehörigen als informiert. 5 Die Versicherer, die ihre Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung und der freiwilligen Taggeldversicherung, die für Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gelten, dem BSV zur Genehmi- gung eingereicht haben, dürfen diese bis zum Ende des ersten Kalenderjahres nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens anwenden, auch wenn der Ent- scheid über die Genehmigung noch aussteht. Das BSV informiert die Versicherer über die Einzelheiten.

SR 0.142.112.681; AS 2002 ... (BBl 1999 7027)

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III Diese Änderung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

3. Juli 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11551 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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