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AS 2002 943

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Saatgut-Verordnung)

Änderung vom 8. März 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 158 Absatz 2, 160 Absätze 1–5, 161, 162, 164 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982,

Art. 1 Abs. 1

1 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, regelt diese Verordnung die Pro-

duktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Ma- terial): a. zur Verwendung in der Landwirtschaft; b. für Futterpflanzen, die nicht für den landwirtschaftlichen Gebrauch bestimmt sind; c. für Zierpflanzen.

Art. 5 Abs. 2 Bst. e

2 Das Departement kann Ausnahmen von den Aufnahmebedingungen vorsehen, ins-

besondere für: e. Sorten von Futtergräsern, die ausschliesslich für den nichtlandwirtschaft- lichen Gebrauch bestimmt sind.

2002-0009 943

Saatgut-Verordnung AS 2002

Art. 15 Abs. 3 3 Das Departement kann für gewisse Arten zulassen, dass Material von Sorten, die in einem ausländischen oder internationalen Katalog aufgenommen sind, in Verkehr gebracht wird, wenn die Bestimmungen für die Aufnahme der Sorten in einen sol- chen Katalog mit den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertig sind.

II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

8. März 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz