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AS 2003 13

Verordnung über Beiträge der Stiftung Pro Helvetia

Verordnung über Beiträge der Stiftung Pro Helvetia (Beitragsverordnung Pro Helvetia)

vom 22. August 2002 Vom Bundesrat genehmigt am 29. November 2002

Der Stiftungsrat der Stiftung Pro Helvetia, gestützt auf Artikel 11a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19651, betreffend die Stiftung «Pro Helvetia» verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck Die Stiftung Pro Helvetia gewährt Beiträge an Projekte und Werke, die dem Kultur- schaffen und der Kulturvermittlung in der Schweiz, der Pflege des schweizerischen kulturellen Erbes, dem kulturellen Austausch zwischen den Schweizer Sprachregio- nen oder der Pflege der kulturellen Beziehungen mit dem Ausland dienen.

Art. 2 Beitragsanspruch Ein Anspruch auf Beiträge besteht nicht.

2. Abschnitt: Beitragsarten

Art. 3 Projektbeiträge 1 Die Stiftung gewährt natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts auf Gesuch hin Projektbeiträge für die Darbietung und Verbrei- tung bereits bestehender kultureller Werke, welche der Öffentlichkeit noch nicht bekannt gemacht worden sind oder ihr von neuem ins Bewusstsein gerufen werden sollen.

2 Projektbeiträge werden durch Verfügung in Form von nicht rückzahlbaren Geld-

leistungen oder Defizitgarantien gewährt. 3 In Form von Defizitgarantien werden sie gewährt, wenn Aussicht auf eine ausrei- chende Eigenfinanzierung besteht.

SR 447.12 1 SR 447.1

2002-2218 13

Beitragsverordnung Pro Helvetia AS 2003

Art. 4 Werkbeiträge

1 Die Stiftung gewährt natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie

Schweizerinnen und Schweizern mit Wohnsitz im Ausland auf Gesuch hin Werk- beiträge für die Schaffung von neuen künstlerischen Werken oder von neuen Wer- ken der Kulturvermittlung. 2 Werkbeiträge werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag in Form von nicht rück- zahlbaren Geldleistungen gewährt.

3. Abschnitt: Beitragsgewährung

Art. 5 Allgemeine Voraussetzungen

1 Die Stiftung unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite Projekte und Werke,

wenn diese: a. dem Stiftungszweck entsprechen; b. qualitativ überzeugen; c. professionell umgesetzt werden; d. ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen; e. von nationaler oder internationaler Bedeutung sind oder Pilotcharakter haben; und f. der Öffentlichkeit zugänglich sind.

2 Sie unterstützt Projekte und Werke nur, wenn diese zudem:

a. von Kulturschaffenden mit Wohnsitz in der Schweiz umgesetzt werden; b. von Schweizerinnen oder Schweizern geschaffen wurden oder werden; c. wichtige Themen des kulturellen Lebens der Schweiz behandeln; d. den kulturellen Austausch zwischen den Sprachregionen der Schweiz för- dern; oder e. dem Kulturaustausch zwischen der Schweiz und anderen Ländern dienen.

3 Projekte und Werke im Inland unterstützt die Stiftung nur, wenn sie auch von

anderen Geldgebern unterstützt werden.

Art. 6 Priorität bei Mittelknappheit Bei Mittelknappheit unterstützt die Stiftung vorrangig Projekte und Werke, die meh- rere Kriterien nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllen und eine nachweislich grössere Wir- kung haben.

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Art. 7 Beiträge im Bereich der bildenden und angewandten Kunst und der Architektur Im Bereich der bildenden und angewandten Kunst, der Architektur, der Fotografie, der Video- und der Netzkunst gewährt die Stiftung Beiträge an: a. Ausstellungen, wenn sie in Museen, Kunsthallen oder anderen nicht kom- merziellen Institutionen stattfinden; b. Monografien, Werkkataloge und thematische Publikationen, wenn sie einen substanziellen kunsthistorischen oder kunstkritischen Beitrag enthalten; c. Projekte, die dem Aufbau von Netzwerken dienen.

Art. 8 Beiträge im Bereich des Films Im Bereich des Films gewährt die Stiftung Beiträge an Veranstaltungen und Publi- kationen, die dem schweizerischen Filmschaffen einen bedeutenden Platz einräu- men.

Art. 9 Beiträge im Bereich der Musik Im Bereich der Musik gewährt die Stiftung Beiträge an: a. innovative Projekte und Werke in allen Sparten der Musik; b. Projekte und Werke der Volksmusik, wenn sie auf einem schöpferischen Umgang mit der Tradition beruhen.

Art. 10 Beiträge im Bereich der Literatur und der Geisteswissenschaften Im Bereich der Literatur und der Geisteswissenschaften gewährt die Stiftung Beiträ- ge an: a. die Schaffung literarischer Werke, wenn deren Autorinnen oder Autoren bereits solche Werke publiziert und in den letzten fünf Jahren keine Werk- beiträge der Stiftung erhalten haben; b. den Druck literarischer oder geisteswissenschaftlicher Publikationen, wenn diese wichtige Themen des kulturellen Lebens der Schweiz oder die kultu- rellen Beziehungen der Schweiz mit dem Ausland behandeln; c. die Übersetzung von schweizerischen literarischen Werken und von Werken, die wichtige Themen des kulturellen Lebens der Schweiz behandeln.

Art. 11 Beiträge im Bereich von Theater und Tanz Im Bereich von Theater und Tanz gewährt die Stiftung Beiträge an: a. die Produktion und die Aufführung von zeitgenössischen schweizerischen Theaterwerken durch freie Theatertruppen; b. die Aufführung von schweizerischen Theaterproduktionen; c. Tanzproduktionen und Tanzaufführungen von schweizerischen Kompanien oder schweizerischen Choreografinnen und Choreografen.

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Art. 12 Beiträge im Bereich von Kultur und Gesellschaft Im Bereich von Kultur und Gesellschaft gewährt die Stiftung Beiträge an: a. Projekte und Werke im Bereich der Alltags- und Volkskultur, sofern sie auf schöpferische Weise zur Auseinandersetzung mit der Gegenwart anregen; b. Pilotprojekte, die mit kulturellen und künstlerischen Mitteln die Diskussion aktueller gesellschaftlicher Themen fördern, im Schnittstellenbereich von Kultur und Weiterbildung liegen oder mit kulturellen und künstlerischen Mitteln zum interkulturellen Dialog beitragen.

Art. 13 Beiträge an kulturelle Projekte zur Förderung des Dialogs mit den Ländern des Südens

1 Die Stiftung gewährt Beiträge an kulturelle Projekte und Werke, die den Dialog

und die Bildung gegenseitigen Vertrauens zwischen Kulturschaffenden der Schweiz und der Länder des Südens fördern. Als Länder des Südens gelten jene Länder, in denen die Direktion für Entwicklungszusammenarbeit aktiv ist.

2 Unterstützt werden namentlich Projekte und Werke, die:

a. geeignet sind, in der Schweiz Verständnis zu schaffen für die kulturellen Besonderheiten der Länder des Südens; b. Elemente zum Aufbau eines kontinuierlichen Austausches enthalten; c. in Koordination mit anderen Institutionen und Geldgebern stehen; d. die spezifischen Bedürfnisse und Bedingungen der betreffenden Länder des Südens berücksichtigen.

Art. 14 Ausschluss von Beiträgen Die Stiftung gewährt keine Beiträge an: a. die Schaffung von Filmwerken und Werken der visuellen Künste; b. Projekte und Werke der ausschliesslich funktionalen Musik; c. Erstchoreografien und Erstregien; d. Projekte und Werke im Rahmen von Ausbildungen; e. Projekte, die dem Aufbau und der Erhaltung von Infrastrukturen oder der Anschaffung von Ausrüstung dienen.

Art. 15 Pflichten der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger Die Stiftung gewährt Beiträge nur, wenn die Beitragsempfängerin oder der Beitrags- empfänger: a. die Unterstützung durch die Stiftung in angemessener Art und Weise bekannt macht; b. der Stiftung auf Anfrage jederzeit über den Stand der Arbeiten Auskunft gibt;

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c. materielle Änderungen des Vorhabens unverzüglich der Geschäftsstelle mitteilt; d. einen Schlussbericht und eine lückenlose Schlussrechnung vorlegt; die Stif- tung kann die der Schlussrechnung zu Grunde liegenden Belege einfordern.

4. Abschnitt: Verfahren

Art. 16 Gesuche

1 Gesuche sind der Geschäftsstelle der Stiftung schriftlich einzureichen und zu

begründen.

2 Gesuche um Projektbeiträge müssen mindestens enthalten:

a. eine Beschreibung des Projektes; b. Ort und Datum der Veranstaltungen; c. einen möglichst genauen Kostenvoranschlag sowie einen Finanzierungsplan mit Angaben über sämtliche Beiträge, um die bei Dritten nachgesucht wurde bzw. die von Dritten zu erwarten oder bereits bewilligt sind; d. Angaben über die Höhe des Beitrags, der bei der Stiftung beantragt wird; e. die beabsichtigte Wirkung des Projekts; f. Angaben zu allen wichtigen am Projekt beteiligten Kulturschaffenden, Kul- turvermittlerinnen und Kulturvermittlern sowie Wissenschafterinnen und Wissenschaftern.

3 Gesuche um Werkbeiträge müssen mindestens enthalten:

a. einen kurzen Lebenslauf der gesuchstellenden Person; b. eine Liste der bisherigen Werke; c. eine kurze Beschreibung des geplanten Werkes; d. Angaben über die voraussichtlich benötigte Arbeitszeit; e. Angaben über die Höhe des Beitrags, der bei der Stiftung beantragt wird.

4 Die Geschäftsstelle kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.

Art. 17 Einreichungstermine

1 Gesuche um Projektbeiträge bis zu 20 000 Franken an nicht termingebundene Ver-

anstaltungen können jederzeit eingereicht werden. Ausgenommen sind Gesuche um Beiträge an die Produktion von Theater- und Tanzwerken nach Artikel 11.

2 Jeweils bis zum 1. Februar und bis zum 1. August können eingereicht werden:

a. an die Produktion von Theater- und Tanzwerken gemäss Artikel 11; b. über 20 000 Franken.

3 Gesuche um Werkbeiträge sind jeweils bis zum 31. Dezember einzureichen.

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4 Verspätet eintreffende Gesuche gelten als für den nächsten Termin eingereicht.

5 Gesuche um Projektbeiträge an termingebundene Veranstaltungen sind einzurei-

chen: a. bis zu 20 000 Franken: spätestens 8 Wochen vor dem Veranstaltungstermin; b. über 20 000 Franken: bis zum Einreichungstermin nach Absatz 2, der min- destens vier Monate vor dem Veranstaltungstermin liegt.

Art. 18 Behandlung der Gesuche

1 Die Geschäftsstelle bestätigt der gesuchstellenden Person den Empfang ihres

Gesuchs, sofern der Entscheid über das Gesuch nicht innerhalb von vier Wochen eröffnet wird.

2 Sie kann ein Gesuch mit Verfügung zurückweisen, wenn:

a. es dem Stiftungszweck offensichtlich widerspricht; b. die gesuchstellende Person den Einreichungstermin gemäss Artikel 17 Absatz 5 nicht eingehalten hat. 3 Die Geschäftsstelle bereitet die Gesuche zuhanden der zuständigen Stiftungsorgane zum Entscheid vor.

Art. 19 Entscheide 1 Über Gesuche um Beiträge bis 20 000 Franken entscheidet die Dienstleiterin oder der Dienstleiter beziehungsweise die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter des betreffenden Fachgebiets.

2 Über Gesuche um Beiträge über 20 000 Franken und bis 200 000 Franken ent-

scheidet die zuständige Arbeitsgruppe des Stiftungsrats. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter beziehungsweise die Dienstleiterin oder der Dienstleiter eröff- net zusammen mit der Direktorin oder dem Direktor die Entscheide.

3 Über Gesuche um Beiträge über 200 000 Franken entscheidet der Leitende Aus-

schuss. Die Präsidentin oder der Präsident des Stiftungsrates eröffnet zusammen mit der Direktorin oder dem Direktor die Entscheide.

4 Über Gesuche um Beiträge bis 50 000 Franken, die mindestens drei Fachgebiete

betreffen, entscheidet die Koordinationsgruppe der Geschäftstelle. Die vorsitzende Dienstleiterin oder der vorsitzende Dienstleiter eröffnet zusammen mit der Direkto- rin oder dem Direktor die Entscheide.

5 Über Gesuche um Beiträge über 50 000 Franken und bis 200 000 Franken, die

mindestens drei Fachgebiete betreffen, entscheidet die Koordinationsgruppe des Stiftungsrates. Die zuständige Dienstleiterin oder der zuständige Dienstleiter eröff- net zusammen mit der Direktorin oder dem Direktor die Entscheide.

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Art. 20 Entscheidfristen 1 Über Gesuche, für die keine fixen Einreichungstermine bestehen, ist innerhalb von acht Wochen nach Einreichung des vollständigen Dossiers zu entscheiden. Die Ent- scheide sind sofort zu eröffnen.

2 Über Gesuche, für die Einreichungstermine bestehen, ist innerhalb von vier

Monaten nach Ablauf eines Einreichungstermins zu entscheiden. Die Entscheide sind sofort zu eröffnen.

3 Können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 infolge des ausserordentlichen

Überprüfungsaufwandes eines Gesuches oder sonstiger ausserordentlicher Umstände nicht eingehalten werden, so informiert die Geschäftsstelle die gesuchstellende Per- son darüber und teilt ihr mit, wann der Entscheid voraussichtlich getroffen werden kann.

Art. 21 Einsprache Entscheide nach Artikel 19 Absatz 1 können bei der betreffenden Arbeitsgruppe des Stiftungsrates innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Die Einsprache hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers zu ent- halten.

Art. 22 Beschwerde an die Rekurskommission Entscheide über Einsprachen nach Artikel 21 und alle anderen Verfügungen der Stiftungsorgane können innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Stiftung Pro Helvetia angefochten wer- den. Als Verfügung gilt auch die Ablehnung eines Gesuchs.

Art. 23 Auszahlung des Beitrages

1 Der Beitrag wird erst nach der Ausführung des Projekts oder Werkes auf Grund

des Schlussberichtes und der Schlussabrechnung überwiesen.

2 In besonderen Fällen können auf begründeten Antrag hin bis zu 80 Prozent des

Beitrages als Vorschuss ausbezahlt werden.

Art. 24 Verfall und Rückforderung der Beiträge

1 Beitragszusicherungen verfallen und Vorschüsse sind zurückzuzahlen, wenn:

a. Beiträge in Verletzung von Rechtsvorschriften oder auf Grund eines unrich- tigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht zugesichert wurden; b. die Pflichten missachtet werden; c. Teile des Projekts oder Werkes, die für einen Beitrag ausschlaggebend waren, nicht, ungenügend oder wesentlich anders verwirklicht werden; d. bei einer Defizitgarantie das Defizit nicht nachgewiesen wird.

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2 Trifft die Beitragsempfängerin oder den Beitragsempfänger am völligen oder teil- weisen Scheitern eines Projektes oder Werkes keine Schuld und hat sie oder er bereits Massnahmen getroffen, die nur mit einer unzumutbaren finanziellen Einbus- se rückgängig zu machen sind, so kann die Stiftung auf die Rückforderung des Bei- trags oder eines Teils davon verzichten.

Art. 25 Ergänzende Bestimmungen

1 Soweit diese Verordnung über Beiträge der Stiftung Pro Helvetia das Verfahren

nicht regelt, gilt das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungs- verfahren.

2 Soweit das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1965 betreffend die Stiftung «Pro

Helvetia» nichts Abweichendes vorschreibt, gelten ausserdem die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19903.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Übergangsbestimmung Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement über Beiträge der Stiftung Pro Helvetia vom 20. November 19974 wird aufgehoben.

Art. 28 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

22. August 2002 Im Namen des Stiftungsrates der Stiftung Pro Helvetia Die Präsidentin: Yvette Jaggi

2 SR 172.021 3 SR 616.1 4 AS 1999 873

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