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AS 2003 1315

Verordnung des VBS über die Militärpiloten und Militärpilotinnen

Verordnung des VBS über die Militärpiloten und Militärpilotinnen (VMP)

vom 19. Mai 2003

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf Artikel 32 der Militärflugdienstverordnung vom 9. Mai 20031 (MFV), verordnet:

1. Abschnitt: Zulassung und Ausbildung

Art. 1 Zulassung 1 Zur Ausbildung zum Berufsmilitärpilot oder zur Berufsmilitärpilotin (Berufsmili- tärpilot) kann zugelassen werden, wer: a. eine eidgenössische oder kantonale Matura bestanden oder eine gleich- wertige Schulausbildung abgeschlossen hat oder über eine abgeschlossene Berufslehre mit Berufsmatura verfügt; b. gute Englischkenntnisse hat; c. einen guten Leumund besitzt; d. das von der Luftwaffe festzulegende Höchstalter nicht überschreitet; e. die Fliegerische Vorschulung nach Artikel 103a des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 oder bei abgeschlossener privater Flugausbildung eine Eignungsprüfung bestanden hat; f. bei der Eignungsabklärung durch das Fliegerärztliche Institut (FAI) als ge- eignet befunden worden ist; und g. in der vordienstlichen zehntägigen Berufseignungsabklärung als geeignet befunden worden ist.

2 Der Instruktionschef Flieger entscheidet vor und während der Pilotenrekruten-

schule über die Zulassung zur fliegerischen Ausbildung.

Art. 2 Ausbildung 1 Die Berufsmilitärpiloten werden in der Pilotenschule der Luftwaffe ausgebildet.

2 Anwärter und Anwärterinnen aus anderen Truppengattungen werden mit der Bre-

vetierung in die Fliegertruppen versetzt.

SR 512.271.1

2002-1903 1315

Verordnung über die Militärpiloten und Militärpilotinnen AS 2003

2. Abschnitt: Trainingsordnung für Milizpiloten

Art. 3 Einstufung und Dienstleistungen in der Kategorie A

1 Für die Einstufung und die jährlichen Dienstleistungen in der Kategorie A gilt

folgende Regelung:

Unter- Funktion Diensttage Anzahl Tage Minimale kategorie individuelles Flugstunden Anzahl Dienste Training

A/a Kommandanten der 33 Trainings- 6 25 Fliegerregimenter, kurse, Kommandant und Stell- Stabskurse vertreter der Fliegereinsatz- gruppe 31, Chefs der Einsatzzentralen und deren Stellvertreter A/b Kommandanten und 33 Trainings- 8 50 Piloten der Kampfstaffeln kurse A/c Kommandanten und 33 Trainings- nach Bedarf, 50* Helikopterpiloten der kurse jedoch höchstens Lufttransportstaffeln 12 Tage A/d Kommandanten der Ziel- 33 Trainings- nach Bedarf, 50 flug- und der Instrumenten- kurse jedoch höchstens flugstaffel sowie Piloten der 12 Tage Zielflugstaffel auf Jets bis zum 36. Altersjahr A/e Berufsmilitärpiloten 5 Trainingskurse – 20* oder Schulen

* Für Super Puma-Piloten werden die Simulatorstunden angerechnet; sie müssen jedoch mindestens zehn Flugstunden auf dem Super Puma absolvieren.

2 Die Luftwaffe kann ehemalige Staffelkommandanten und -piloten in der Kategorie

A/b oder A/c belassen.

Art. 4 Einstufung und Dienstleistungen in der Kategorie B Für die Einstufung und die jährlichen Dienstleistungen in der Kategorie B gilt folgende Regelung:

Unter Funktion Diensttage Anzahl Tage Minimale kategorie individuelles Flugstunden Anzahl Dienste Training

B/a Helikopterpiloten und Flä- 22 Trainings- nach Bedarf, 301 chenflugzeugpiloten der kurse oder jedoch höchstens Lufttransportstaffeln Einzel- 12 Tage diensttage B/b Zielflugpiloten auf 222 Trainings- nach Bedarf, 20 Propellerflugzeugen und kurse oder jedoch höchstens Zielflugpiloten auf Jets ab Diensttage 12 Tage dem 37. Altersjahr

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Verordnung über die Militärpiloten und Militärpilotinnen AS 2003

Unter Funktion Diensttage Anzahl Tage Minimale kategorie individuelles Flugstunden Anzahl Dienste Training

B/c Instrumentenflugpiloten 222 Dienstleistung nach Bedarf, 20 in Schulen jedoch höchstens und Kursen 12 Tage B/d in Stäben eingeteilte 21 Trainings- nach Bedarf, 20 Piloten kurse mind. jedoch höchstens

5 Tage, 12 Tage

übrige Tage in Stabskursen 1 Für Super Puma-Piloten werden die Simulatorstunden angerechnet; sie müssen jedoch mindestens zehn Flugstunden auf dem Super Puma absolvieren. 2 Zielflug- sowie Instrumentenflugpiloten mit Doppelverwendung leisten mindestens zwölf Diensttage im Flugdienst und höchstens zwölf Diensttage in Stäben.

Art. 5 Einstufung und Dienstleistungen in der Kategorie C Für die Einstufung und die jährlichen Dienstleistungen in der Kategorie C gilt folgende Regelung:

Unter- Funktion Diensttage Anzahl Tage Minimale kategorie individuelles Flugstunden Anzahl Dienste Training

C/a Piloten in Stäben auf 12 Trainings nach Bedarf, 15 Propellerflugzeugen, sofern kurse, jedoch höchstens nicht unter Kategorie B Wieder- 12 Tage aufgeführt holungskurse

Art. 6 Zuständigkeiten 1 Die Luftwaffe stuft die Milizmilitärpiloten in die Kategorien A, B oder C sowie in die Unterkategorien ein. Sie nimmt Versetzungen in eine andere Kategorie auf Jah- resbeginn vor.

2 Sie bestimmt, auf welchen Luftfahrzeugtypen die Piloten eingesetzt werden.

Art. 7 Trainingsunterbruch

1 Das Training darf je nach Luftfahrzeugart (Jet/Helikopter, Propellerflugzeug)

höchstens für acht beziehungsweise zwölf Kalenderwochen unterbrochen werden. Die Luftwaffe legt den Trainingsunterbruch allgemein oder im Einzelfall fest.

2 Sie kann in besonderen Fällen einen längeren Unterbruch bewilligen.

Art. 8 Obligatorische Übungen Die Luftwaffe legt die obligatorischen Übungen fest, welche die Militärpiloten im Kalenderjahr leisten müssen.

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Art. 9 Trainingskurse

1 Ein Trainingskurs dauert höchstens fünf Tage. Er ist besoldeter Militärdienst.

2 Die Trainingskurse gelten ebenfalls als erfüllt, wenn sie zeitlich mit Beförderungs- diensten zusammenfallen.

3 Mehrere Trainingskurse können wenn nötig unmittelbar nacheinander angesetzt

werden.

Art. 10 Individuelles Training 1 Das individuelle Training gilt als Militärdienst, wird aber nicht als Ausbildungs- dienst angerechnet.

2 Die Milizmilitärpiloten leisten dieses Training tageweise. Sie erhalten einen

Marschbefehl. Beim Einrücken und bei der Entlassung tragen sie Zivilkleider. In Einzelfällen kann das Tragen der Uniform angeordnet werden.

3 Der Sold ist mit der Entschädigung nach Artikel 26 MFV abgegolten

Art. 11 Herabsetzung oder Erhöhung der Dienstleistungen 1 Lassen es die militärischen Bedürfnisse und der Ausbildungsstand zu, so kann die Luftwaffe allgemein oder in Einzelfällen: a. die Diensttage nach den Artikeln 3–5 um höchstens zehn Tage herabsetzen; b. die Flugstunden nach den Artikeln 3–5 um höchstens 25 Prozent herab- setzen. 2 Die Luftwaffe kann allgemein oder in Einzelfällen die Flugstunden nach den Arti- keln 3–5 um höchstens 25 Prozent erhöhen, sofern ein militärischer Bedarf besteht.

3. Abschnitt: Aufgaben der Berufsmilitärpiloten

Art. 12 Die Berufsmilitärpiloten haben namentlich folgende Aufgaben: a. Luftpolizeidienst zur Wahrung der Lufthoheit; b. Sicherstellung des Such- und Rettungsdienstes (SAR) in Zusammenarbeit mit der REGA; c. Mitwirkung in der Führung und Einsatzleitung der Luftwaffe sowie bei der Leitung des militärischen Flugdienstes; d. Sicherstellung von Einsätzen im Bereich der Existenzsicherung, einschliess- lich der Katastrophenhilfe; e. Sicherstellung von Lufttransporten; f. Teilnahme an friedenserhaltenden Operationen;

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g. Ausbildung und Umschulung von Militärpilotenanwärtern und von Militär- piloten; h. Taktische Erprobung von Luftfahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen; i. Erarbeitung von flugtechnischen und -taktischen Verfahren sowie von Vor- schriften für den militärischen Flugdienst; j. Durchführung von Fliegerdemonstrationen, Vermessungsflügen und anderen Spezialeinsätzen; k. Unterstützung von zivilen Unternehmen im Helikopterrettungsdienst.

4. Abschnitt: Fliegermedizinische Kontrolluntersuchung

Art. 13 Militärpiloten unter 40 Jahren müssen sich jährlich, solche über 40 Jahren halbjähr- lich einer fliegermedizinischen Kontrolluntersuchung im FAI unterziehen.

5. Abschnitt: Entschädigung für Milizpiloten

Art. 14 Auszahlung

1 Die Entschädigung nach Artikel 26 MFV wird jeweils am Ende eines Kalender-

monats in zwölf gleichen Raten ausgezahlt.

2 Die Auszahlung der Monatsraten beginnt erst, wenn der Pilot im betreffenden

Kalenderjahr den Flugdienst aufgenommen hat. Die zurückbehaltenen Monatsraten werden in der Folge rückwirkend ausgezahlt.

Art. 15 Kürzung der Entschädigung 1 Wer die Dienstleistungen nach den Artikeln 3–5 oder die obligatorischen Übungen nach Artikel 8 aus eigenem Verschulden nicht vollständig absolviert, erhält im fol- genden Jahr nur die Entschädigung für die nächsttiefere Kategorie gemäss Anhang zur MFV. Für die in der Kategorie C eingestuften Piloten wird die Entschädigung um die Hälfte gekürzt.

2 Wer den zulässigen Trainingsunterbruch nach Artikel 7 unentschuldigt oder ohne

genügende Begründung überschreitet, erhält eine gekürzte Entschädigung gemäss Anhang zur MFV. Wenn der Pilot in der Kalenderwoche nach dem zulässigen Un- terbruch Flugdienst geleistet hat, entfällt die Kürzung.

3 Die jährliche Entschädigung wird bei vierwöchiger Trainingspflicht um einen

Zwölftel und bei achtwöchiger Trainingspflicht um einen Sechstel gekürzt.

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Verordnung über die Militärpiloten und Militärpilotinnen AS 2003

6. Abschnitt:

Einsatz von Piloten und Pilotinnen ohne Militärpilotenbrevet

Art. 16 1 Die Luftwaffe kann zur Ausbildung von Militärpiloten und zu Einsätzen auf Mili- tärluftfahrzeugen ausnahmsweise Piloten und Pilotinnen ohne Militärpilotenbrevet beiziehen. Ausgenommen sind Einsätze auf Kampfflugzeugen. 2 Die Luftwaffe entscheidet über die dienstrechtlichen Belange dieser Piloten und Pilotinnen mit Zustimmung des Departements.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Vollzug Die Luftwaffe vollzieht diese Verordnung.

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts Die Militärpilotenverordnung vom 8. Dezember 19943 wird aufgehoben.

Art. 19 Übergangsbestimmungen Kandidaten oder Kandidatinnen, die im Jahre 2003 Kurse der Fliegerischen Vor- schulung absolvieren, werden weiterhin nach der Verordnung vom 8. Dezember

1994 in der Fassung vom 25. Februar 19984 zugelassen.

Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.

19. Mai 2003 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Samuel Schmid

3 AS 1995 490, 1998 959 4 AS 1998 959

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