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AS 2003 1337

Verordnung zum schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen

Verordnung zum schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen

vom 30. April 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 19511 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, in Ausführung des Abkommens vom 11. August 19712 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen), verordnet:

1. Abschnitt: Schweizerische Verrechnungssteuer von Dividenden

und Zinsen

Art. 1 Entlastung durch Erstattung

1 Die in den Artikeln 10 und 11 des Abkommens vorgesehene Entlastung von Steu-

ern von Dividenden und Zinsen wird von schweizerischer Seite durch volle oder teilweise Erstattung der Verrechnungssteuer gewährt. Artikel 3 bleibt vorbehalten.

2 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Erstattung der Verrechnungs-

steuer, die die in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen schon nach der schweizerischen Bundesgesetzgebung beanspruchen können.

Art. 2 Antragstellung

1 Der in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Anspruchsberechtigte3 hat die

Erstattung der Verrechnungssteuer mit Formular 85 zu beantragen. 2 Der Antragsteller hat den Antrag im Doppel auszufüllen und beide Ausfertigungen dem für ihn zuständigen deutschen Finanzamt zu unterbreiten. Dieses behält eine Ausfertigung und gibt das für die Eidgenössische Steuerverwaltung bestimmte Exemplar mit der auf dem Formular vorgesehenen Bestätigung dem Antragsteller zurück.

SR 672.913.610 3 In dieser Verordnung werden Personen geschlechtergerecht bezeichnet, sofern dadurch die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Wo Personenbezeichnungen nur in der maskuli- nen Form stehen, sind, sofern darunter natürliche Personen verstanden werden, stets sol- che beiderlei Geschlechts gemeint.

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Schweizerisch-deutsches Doppelbesteuerungsabkommen AS 2003

3 Der Antragsteller hat die bestätigte Ausfertigung des Antrages innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden oder Zinsen fällig geworden sind, der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern einzureichen.

Art. 3 Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen

1 Einer schweizerischen Gesellschaft kann auf Gesuch hin bewilligt werden, vom

Abzug der Verrechnungssteuer auf Dividenden abzusehen, wenn der in Deutschland ansässige Anspruchsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindes- tens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.

2 Die die Dividenden zahlende Gesellschaft muss das Gesuch mit Formular 107 bei

der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividen- de zusammen mit dem amtlichen Erhebungsformular unaufgefordert einreichen. Gleichzeitig muss sie nachweisen, dass die deutsche Gesellschaft unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Gesellschaftskapitals verfügt.

Art. 4 Prüfung und Entscheid 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt sie direkt beim Antragsteller ein. 2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung teilt das Prüfungsergebnis dem Antragsteller schriftlich mit und überweist den Erstattungsbetrag an die im Antrag angegebene Adresse. 3 Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so kann der Antragsteller einen Entscheid verlangen. Dieser wird mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbe- lehrung durch eingeschriebenen Brief eröffnet.

4 Im Fall von wesentlichen Beteiligungen nach Artikel 3 nimmt die Eidgenössische

Steuerverwaltung eine Nachprüfung vor. Ergibt diese, dass vom Meldeverfahren zu Unrecht Gebrauch gemacht wurde, so ist die Verrechnungssteuer nachzuerheben; wird die Steuerforderung bestritten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen entsprechenden Entscheid. Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafver- fahrens.

5 Gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen

nach der Eröffnung Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid der Eid- genössischen Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Be- schwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission angefochten werden. Gegen den Beschwerdeentscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht erhoben werden.

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Schweizerisch-deutsches Doppelbesteuerungsabkommen AS 2003

2. Abschnitt: Deutsche Quellensteuern von Dividenden, Zinsen und

Lizenzgebühren

Art. 5 Antragsformulare In der Schweiz ansässige Personen, welche die in den Artikeln 10–12 des Abkom- mens vorgesehenen Entlastungen von den deutschen Quellensteuern beanspruchen wollen, haben dies auf den folgenden von den deutschen Behörden herausgegebenen Formularen zu beantragen: a. R-D 1: Dividenden und Zinsen, natürliche Personen; b. R-D 2: Dividenden und Zinsen, juristische Personen und Personengesell- schaften; c. R-D 3: Lizenzgebühren, natürliche Personen; d. R-D 4: Lizenzgebühren, juristische Personen und Personengesellschaften; e. R-D 5: Dividenden, Kapitalgesellschaften mit unmittelbarer Beteiligung von mindestens 10 Prozent.

Art. 6 Einreichung der Formulare

1 Der Antrag ist in der vorgeschriebenen Anzahl Ausfertigungen, vollständig aus-

gefüllt und mit den erforderlichen Beilagen der für den Antragsteller zuständigen kantonalen Steuerbehörde zu unterbreiten. 2 Wird im Antrag die Erstattung bereits erhobener Steuern verlangt, so soll er der kantonalen Steuerbehörde spätestens am 1. Oktober des vierten auf den Zufluss der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren folgenden Kalenderjahres zukommen.

Art. 7 Prüfung und Weiterleitung der Formulare 1 Die kantonale Steuerbehörde, welcher der Antrag unterbreitet wird, prüft, ob die Voraussetzungen für die Entlastung von den deutschen Steuern erfüllt sind. 2 Ist der Antrag begründet, so bescheinigt dies die kantonale Steuerbehörde auf den für die deutschen Behörden und die Eidgenössische Steuerverwaltung bestimmten Ausfertigungen des Antrags. Eine Ausfertigung des Antrags behält sie bei ihren Akten.

3 Die kantonale Steuerbehörde sendet die bescheinigten Ausfertigungen:

a. eines Antrags auf Formular R-D 1 oder R-D 3, zusammen mit den Beilagen, dem Antragsteller zurück; dieser hat die Ausfertigungen innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erträge zugeflossen sind, beim Bundesamt für Finanzen in Bonn einzureichen; b. eines Antrags auf Formular R-D 2, R-D 4 oder R-D 5, zusammen mit den Beilagen, der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern zu; diese behält eine Ausfertigung bei ihren Akten und leitet die andere mit den Beilagen an das Bundesamt für Finanzen in Bonn weiter.

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4 Die kantonalen Steuerbehörden und die Eidgenössische Steuerverwaltung sind be-

rechtigt, ergänzende Erhebungen anzustellen.

3. Abschnitt: Allgemeiner Informationsaustausch

Art. 8

1 Für die Erteilung der in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens vor-

gesehenen Auskünfte an die deutschen Behörden ist auf schweizerischer Seite die Eidgenössische Steuerverwaltung zuständig. Deutsche Auskunftsbegehren, die bei anderen Behörden eingehen, sind an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiter- zuleiten. 2 Über Anstände, die sich wegen der Erteilung solcher Auskünfte ergeben, entschei- det die Eidgenössische Steuerverwaltung.

3 Gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen

nach der Eröffnung Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid der Eid- genössischen Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Be- schwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission angefochten werden. Gegen den Beschwerdeentscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht erhoben werden.

4. Abschnitt: Informationsaustausch bei Betrugsdelikten

Art. 9 Vorprüfung deutscher Ersuchen

1 Ersuchen der zuständigen deutschen Behörden um Informationsaustausch bei

Betrugsdelikten nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgeprüft.

2 Kann einem Ersuchen um Informationsaustausch nicht entsprochen werden, so

teilt die Eidgenössische Steuerverwaltung dies der zuständigen deutschen Behörde mit. Diese kann ihr Ersuchen ergänzen. 3 Zeigt die Vorprüfung, dass die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 27 Ab- satz 1 Buchstabe b des Abkommens in Verbindung mit Ziffer 3 Buchstabe a des Protokolls glaubhaft gemacht ist, so informiert die Eidgenössische Steuerverwaltung diejenige Person, die in der Schweiz über die einschlägigen Informationen verfügt (Informationsinhaber), über den Eingang des Ersuchens und über die darin verlang- ten Informationen. Der übrige Inhalt des Ersuchens darf dem Informationsinhaber nicht mitgeteilt werden.

4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung ersucht den Informationsinhaber gleichzei-

tig, ihr die Informationen zuzustellen und eine betroffene Person mit ausländischem Wohnsitz aufzufordern, in der Schweiz einen Zustellungsbevollmächtigten zu be- zeichnen.

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Schweizerisch-deutsches Doppelbesteuerungsabkommen AS 2003

Art. 10 Beschaffung der Information

1 Übergibt der Informationsinhaber die verlangten Informationen der Eidgenössi-

schen Steuerverwaltung, so prüft diese die Informationen und erlässt eine Schluss- verfügung. 2 Stimmt der Informationsinhaber oder die betroffene Person oder ihr Zustellungs- bevollmächtigter der Übergabe der verlangten Informationen innerhalb von

14 Tagen nicht zu, so erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung gegenüber dem

Informationsinhaber eine Verfügung, mit der sie die Herausgabe der im deutschen Ersuchen bezeichneten Informationen verlangt.

Art. 11 Rechte der betroffenen Person 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung eröffnet die an den Informationsinhaber ge- richtete Verfügung sowie eine Kopie des Ersuchens der zuständigen deutschen Be- hörde auch der betroffenen Person oder deren Zustellungsbevollmächtigtem, sofern im Ersuchen nicht ausdrücklich die Geheimhaltung verlangt wird.

2 Hat eine betroffene Person mit ausländischem Wohnsitz keinen Zustellungs-

bevollmächtigten bezeichnet, so ist die Eröffnung von der zuständigen deutschen Behörde nach deutschem Recht vorzunehmen. Gleichzeitig setzt die Eidgenössische Steuerverwaltung der Person eine Frist zur Zustimmung zum Informationsaustausch oder zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten. 3 Die betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Die Akteneinsicht und die Teilnahme am Verfahren dürfen nur verweigert werden: a. für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen, für die Geheimhaltungsgründe nach Artikel 80b Absatz 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19814 be- stehen; oder b. wenn Artikel 27 des Abkommens dies erfordert.

4 Gegenstände, Dokumente und Unterlagen, die der Eidgenössischen Steuerverwal-

tung ausgehändigt oder von ihr beschafft wurden, dürfen nicht zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwendet werden. Artikel 16 Absatz 4 bleibt vorbe- halten.

Art. 12 Zwangsmassnahmen 1 Werden die in der Verfügung verlangten Informationen nicht innert der verfügten Frist der Eidgenössischen Steuerverwaltung übergeben, so können Massnahmen unter Anwendung von Zwang durchgeführt werden. Dabei können Hausdurchsu- chungen vorgenommen sowie Gegenstände, Dokumente und Unterlagen in Schrift- form oder auf Bild- oder Datenträgern beschlagnahmt werden.

2 Zwangsmassnahmen sind vom Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung

oder von dessen Stellvertreter anzuordnen. Sie sind von besonders ausgebildeten Personen durchzuführen.

4 SR 351.1

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3 Ist Gefahr im Verzug und kann eine Massnahme nicht rechtzeitig angeordnet wer-

den, so darf die besonders ausgebildete Person von sich aus eine Zwangsmassnahme durchführen. Die Massnahme ist innert drei Tagen vom Direktor der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung oder von seinem Stellvertreter zu genehmigen. 4 Die Polizei der Kantone und Gemeinden unterstützt die Eidgenössische Steuerver- waltung bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen.

Art. 13 Durchsuchung von Räumen 1 Räume dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich darin die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Informationsaustausch stehenden Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen befinden.

2 Die Durchführung richtet sich nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 22. März

19745 über das Verwaltungsstrafrecht.

Art. 14 Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen

1 Gegenstände, Dokumente und Unterlagen sind mit grösster Schonung der Privat-

geheimnisse zu durchsuchen.

2 Es dürfen nur Gegenstände, Dokumente und Unterlagen beschlagnahmt werden,

die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Informationsaustausch von Bedeutung sein könnten.

3 Dem Inhaber der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen oder dem Informa-

tionsinhaber ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchführung über ihren Inhalt auszusprechen. Der Informationsinhaber muss bei der Lokalisierung und Identifizie- rung der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen mitwirken.

4 Kosten, die dem Inhaber oder dem Informationsinhaber aus den Zwangsmassnah-

men entstehen, sind von diesen selber zu tragen.

Art. 15 Vereinfachte Ausführung

1 Stimmt die betroffene Person der Aushändigung der Informationen an die zustän-

dige deutsche Behörde zu, so kann sie die Eidgenössische Steuerverwaltung darüber schriftlich informieren. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält die Zustimmung schriftlich fest und

schliesst das Verfahren durch Übermittlung der Informationen an die zuständige Behörde. 3 Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, so werden die restlichen Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen nach den Artikeln 10 ff. beschafft und mittels Schlussverfügung übermittelt.

5 SR 313.0

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Schweizerisch-deutsches Doppelbesteuerungsabkommen AS 2003

Art. 16 Abschluss des Verfahrens

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt eine begründete Schlussverfügung.

Darin äussert sie sich zur Frage, ob ein Abgabebetrug vorliegt, und entscheidet über die Übermittlung von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen an die zuständige deutsche Behörde.

2 Die Verfügung wird der betroffenen Person oder ihrem Zustellungsbevollmäch-

tigten eröffnet.

3 Hat eine betroffene Person mit ausländischem Wohnsitz keinen Zustellungs-

bevollmächtigten bezeichnet, so erfolgt die Eröffnung durch Publikation im Bun- desblatt.

4 Nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung sowie im Rahmen der verein-

fachten Ausführung nach Artikel 15 können die der zuständigen deutschen Behörde übermittelten Informationen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verwendet werden.

Art. 17 Rechtsmittel

1 Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Übermitt-

lung von Informationen unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bun- desgericht. 2 Zur Beschwerde ist auch der Informationsinhaber befugt, soweit er eigene Interes- sen geltend macht.

3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

4 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Ver-

fügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. Februar 19736 zum schweizerisch-deutschen Doppel- besteuerungsabkommen wird aufgehoben.

Art. 19 Übergangsbestimmungen 1 Das in Artikel 3 festgelegte Verfahren ist anwendbar auf Dividenden, die nach dem 30. Juni 2003 fällig werden.

6 AS 1973 296

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2 Im Falle von Dividenden nach Artikel 3, die zwischen dem 1. Januar 2002 und

dem 30. Juni 2003 fällig geworden sind, wird auf Antrag hin eine Rückerstattung von 35 Prozent gewährt. Sofern bereits eine Erstattung von 30 Prozent erfolgt ist, werden die restlichen 5 Prozent auf zusätzlichen Antrag hin erstattet.

Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

30. April 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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