AS 2003 1345
Verordnung über umweltgefährdende Stoffe
Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV)
Änderung vom 30. April 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Stoffverordnung vom 9. Juni 19861 wird wie folgt geändert:
1. Das Verzeichnis der Anhänge wird wie folgt geändert:
Ziff. 3.4 und 3.5
3.4 Ozonschichtabbauende Stoffe
3.5 In der Luft stabile Stoffe
2. Die Anhänge 3.4 und 4.15 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
3. Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 3.5 gemäss Beilage.
4. Die Anhänge 4.9, 4.11, 4.14 und 4.16 werden gemäss Beilage geändert.
II
Änderung bisherigen Rechts Die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19852 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks: In Anhang 2 Ziffer 87 Absätze 1 und 2 Buchstaben b–d wird der Ausdruck «haloge- nierte Kohlenwasserstoffe» durch «halogenierte organische Stoffe» ersetzt.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. April 2003 1 Anlagen, für die eine Baubewilligung oder eine Plangenehmigung erforderlich ist und über die bei Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, müssen die Anforderungen des neuen Rechts erfüllen.
Anhang 3.4 (Art. 9, 11, 35 und 61)
Ozonschichtabbauende Stoffe
1 Begriffe
1 Als ozonschichtabbauende Stoffe gelten:
a. alle vollständig halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (FCKW), wie:
1. Trichlorfluormethan (FCKW 11),
2. Dichlordifluormethan (FCKW 12),
3. Tetrachlordifluorethan (FCKW 112),
4. Trichlortrifluorethan (FCKW 113),
5. Dichlortetrafluorethan (FCKW 114),
6. Chlorpentafluorethan (FCKW 115);
b. alle teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (HFCKW), wie:
1. Chlordifluormethan (HFCKW 22),
2. Dichlortrifluorethan (HFCKW 123),
3. Dichlorfluorethan (HFCKW 141),
4. Chlordifluorethan (HFCKW 142);
c. alle vollständig halogenierten bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (Halone), wie:
1. Bromchlordifluormethan (Halon 1211),
2. Bromtrifluormethan (Halon 1301),
3. Dibromtetrafluorethan (Halon 2402);
d. alle teilweise halogenierten bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (HFBKW); e. 1,1,1-Trichlorethan; f. Tetrachlorkohlenstoff; g. Brommethan; h. Bromchlormethan.
2 Den ozonschichtabbauenden Stoffen gleichgestellt sind:
a. einfache Stoffgemische mit Stoffen nach Absatz 1; b. Erzeugnisse mit Stoffen nach Absatz 1, sofern sie sich in Behältern befin- den, die ausschliesslich dem Transport oder der Lagerung dieser Erzeugnisse dienen.
Stoffverordnung AS 2003
3 Als regenerierte ozonschichtabbauende Stoffe gelten Stoffe, die durch Verwertung gebrauchter ozonschichtabbauender Stoffe ohne deren chemische Veränderung her- gestellt worden sind.
4 Als Einfuhr gilt auch die Einlagerung in ein Zolllager.
5 Als Ausfuhr gilt auch das Verbringen aus einem Zolllager ins Ausland.
2 Herstellung
21 Verbot
Die Herstellung von ozonschichtabbauenden Stoffen ist verboten.
22 Ausnahme
Vom Verbot nach Ziffer 21 ausgenommen ist die Herstellung von regenerierten ozonschichtabbauenden Stoffen.
3 Einfuhr
31 Stoffe
311 Verbot
Die Einfuhr von ozonschichtabbauenden Stoffen ist verboten.
312 Ausnahme
Für die Verwendungen nach Ziffer 62 dürfen ozonschichtabbauende Stoffe ein- geführt werden aus Staaten, die sich an die von der Schweiz genehmigten Bestim- mungen des Montrealer Protokolls vom 16. September 19873 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, und seiner Änderungen vom 29. Juni 19904, 25. November 19925, 17. September 19976 und 3. Dezember 19997 (Montrealer Protokoll) halten.
3 SR 0.814.021 4 SR 0.814.021.1 5 SR 0.814.021.2 6 SR 0.814.021.3 7 SR 0.814.021.4
Stoffverordnung AS 2003
313 Generaleinfuhrbewilligung
3131 Grundsätze
1 Wer ozonschichtabbauende Stoffe nach Ziffer 312 einführen will, braucht eine
Bewilligung des Bundesamtes.
2 Sie wird als Generaleinfuhrbewilligung für bestimmte Stoffe für eine Dauer von
höchstens 18 Monaten erteilt, jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres befristet und mit einer Nummer versehen. 3 Eine Generaleinfuhrbewilligung berechtigt deren Inhaber, von bestimmten auslän- dischen Exporteuren bestimmte Mengen ozonschichtabbauender Stoffe einzuführen. Sie ist persönlich und nicht übertragbar.
4 Die Zollabfertigung richtet sich nach der Zollgesetzgebung.
5 Die zollmeldepflichtige Person muss:
a. bei der Einfuhr in der Zolldeklaration die Nummer der Generaleinfuhrbe- willigung angeben; oder b. bei der Einlagerung in ein Zolllager dem Zollamt eine Kopie der General- einfuhrbewilligung vorlegen.
6 Auf Verlangen des Bundesamtes muss mit entsprechenden Unterlagen jederzeit
nachgewiesen werden, dass die Einfuhr zu Recht erfolgt ist. Die Nachweispflicht er- lischt fünf Jahre nach der zollamtlichen Abfertigung.
7 Das Bundesamt entzieht die Generaleinfuhrbewilligung, wenn deren Bestimmun-
gen durch den Inhaber verletzt werden oder nicht mehr erfüllt sind. 8 Es informiert die Kantone über die Erteilung und den Entzug von Generaleinfuhr- bewilligungen.
3132 Gesuch
1 Wer eine Generaleinfuhrbewilligung erhalten will, muss beim Bundesamt ein
Gesuch einreichen.
2 Das Gesuch muss enthalten:
a. den Namen und die Adresse des Gesuchstellers; b. die Namen und die Adressen der ausländischen Exporteure; c. zu jedem Stoff, der eingeführt werden soll:
1. den chemischen Namen nach einer international anerkannten Nomen-
klatur,
2. die Zolltarifnummer gemäss den Anhängen des Zolltarifgesetzes vom
9. Oktober 19868,
8 SR 632.10
Stoffverordnung AS 2003
3. die vorgesehene Menge in Kilogramm,
4. die Verwendungszwecke.
3 Das Bundesamt kann weitere Angaben über Herkunft und Bestimmung der Stoffe
verlangen.
4 Es entscheidet über das vollständige Gesuch innerhalb von zwei Monaten.
32 Erzeugnisse und Gegenstände
321 Verbot
Verboten ist die Einfuhr von Erzeugnissen und Gegenständen, die: a. ozonschichtabbauende Stoffe enthalten; b. mit ozonschichtabbauenden Stoffen hergestellt worden sind und in einer Anlage zum Montrealer Protokoll aufgeführt sind.
322 Ausnahme
Vom Verbot nach Ziffer 321 ausgenommen ist die Einfuhr von Erzeugnissen und Gegenständen, die nach den Bestimmungen der Anhänge 4.9, 4.11, 4.14, 4.15 und 4.16 eingeführt werden dürfen, sofern die Einfuhr aus Staaten erfolgt, die sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls halten.
4 Ausfuhr
41 Verbot
Verboten ist die Ausfuhr von: a. ozonschichtabbauenden Stoffen; b. Gegenständen, zu deren Gebrauch ozonschichtabbauende Stoffe nach Zif- fer 1 Absatz 1 Buchstaben a, c–f und h nötig sind.
42 Ausnahme
Das Verbot von Ziffer 41 Buchstabe a gilt nicht für die Ausfuhr in Staaten, die sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls halten.
Stoffverordnung AS 2003
43 Ausfuhrbewilligung
431 Grundsätze
1 Wer ozonschichtabbauende Stoffe ausführen will, braucht eine Bewilligung des
Bundesamtes. 2 Sie wird als Ausfuhrbewilligung für bestimmte Stoffe erteilt, auf 12 Monate befris- tet und mit einer Nummer versehen.
3 Eine Ausfuhrbewilligung berechtigt deren Inhaber zur einmaligen Ausfuhr be-
stimmter Mengen ozonschichtabbauender Stoffe an einen bestimmten ausländischen Importeur in einem Staat, der sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmun- gen des Montrealer Protokolls hält. Sie ist persönlich und nicht übertragbar.
4 Stoffe, die ausgeführt werden, müssen mit einer Herkunftsbezeichnung versehen
sein. 5 Die zollmeldepflichtige Person muss die Ausfuhrbewilligung anlässlich der Zoll- abfertigung vorweisen.
6 Auf Verlangen des Bundesamtes muss mit entsprechenden Unterlagen jederzeit
nachgewiesen werden, dass die Ausfuhr zu Recht erfolgt ist. Die Nachweispflicht erlischt fünf Jahre nach der zollamtlichen Abfertigung.
7 Das Bundesamt entzieht die Ausfuhrbewilligung, wenn deren Bestimmungen nicht
mehr erfüllt sind. 8 Es informiert die Kantone über die Erteilung und den Entzug von Ausfuhrbewilli- gungen.
432 Gesuch
1 Wer eine Ausfuhrbewilligung erhalten will, muss beim Bundesamt ein Gesuch ein-
reichen.
2 Das Gesuch muss enthalten:
a. den Namen und die Adresse des Gesuchstellers; b. den Namen und die Adresse des ausländischen Importeurs; c. zu jedem Stoff, der ausgeführt werden soll:
1. den chemischen Namen nach einer international anerkannten Nomen-
klatur,
2. die Zolltarifnummer gemäss den Anhängen des Zolltarifgesetzes vom
9. Oktober 19869,
3. den Namen und die Adresse des vorherigen Inhabers,
4. die vorgesehene Menge in Kilogramm.
3 Das Bundesamt kann weitere Angaben über Herkunft und Bestimmung der Stoffe
verlangen.
9 SR 632.10
Stoffverordnung AS 2003
4 Es entscheidet über das vollständige Gesuch innerhalb von zwei Monaten.
5 Meldepflicht für Importeure und Exporteure
1 Die Importeure und Exporteure müssen dem Bundesamt jährlich bis zum 31. März
die Mengen der ozonschichtabbauenden Stoffe nach Ziffer 1 Absätze 1 und 2, die im Vorjahr ein- oder ausgeführt worden sind, melden.
2 Die Meldungen müssen nach Stoffen und nach Verwendungszwecken aufgeschlüs-
selt sein. 3 Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 betrifft nicht die Einlagerung in ein Zolllager und das Verbringen aus einem Zolllager ins Ausland.
6 Verwendung
61 Verbot
Ozonschichtabbauende Stoffe dürfen nicht verwendet werden.
62 Ausnahmen
1 Das Verbot nach Ziffer 61 gilt nicht für die Verwendung ozonschichtabbauender
Stoffe zur Herstellung von Erzeugnissen oder Gegenständen, die nach den Bestim- mungen der Anhänge 4.9, 4.11, 4.14, 4.15 und 4.16 eingeführt oder abgegeben wer- den dürfen.
2 Fehlt nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die ozonschichtabbauenden
Stoffe oder für die mit ozonschichtabbauenden Stoffen hergestellten Erzeugnisse und Gegenstände, so gilt das Verbot nach Ziffer 61 nicht für die Verwendung ozon- schichtabbauender Stoffe: a. als Zwischenprodukte für die vollständige weitere chemische Umwandlung; b. zu den gemäss dem Beschluss X/1910 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls erlaubten Forschungs- und Analysezwecken.
3 Das Bundesamt kann auf begründetes Gesuch für weitere Verwendungen befristete
Ausnahmen gestatten, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die ozonschichtabbauenden Stoffe oder für die mit ozonschichtabbauenden Stoffen hergestellten Erzeug- nisse und Gegenstände fehlt; und b. nicht mehr ozonschichtabbauende Stoffe eingesetzt werden, als für den an- gestrebten Zweck nötig ist.
10 Bezugsquelle: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern.
Stoffverordnung AS 2003
7 Übergangsbestimmungen
1 Erzeugnisse und Gegenstände, die mit ozonschichtabbauenden Stoffen hergestellt
worden sind und die in einer Anlage zum Montrealer Protokoll aufgeführt sind (Ziff. 321 Bst. b), dürfen noch während eines Jahres nach Inkrafttreten der betref- fenden Anlage zum Montrealer Protokoll eingeführt werden.
2 Importeure und Exporteure müssen dem Bundesamt die Angaben nach Ziffer 5
erstmals für das Jahr 2003 melden.
Stoffverordnung AS 2003
Anhang 3.5 (Art. 9, 11, 35 und 61)
In der Luft stabile Stoffe
1 Begriff
1 Als in der Luft stabile Stoffe gelten:
a. fluorhaltige organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindes- tens 0,1 mbar bei 20 ºC oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240 ºC bei 1013,25 mbar, deren mittlere Aufenthaltsdauer in der Luft mindestens
2 Jahre beträgt;
b. Schwefelhexafluorid; c. Stickstofftrifluorid.
2 Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste der gebräuchlichsten Stoffe nach Ab-
satz 1.
3 Den in der Luft stabilen Stoffen gleichgestellt sind:
a. einfache Stoffgemische mit Stoffen nach Absatz 1; b. Erzeugnisse mit Stoffen nach Absatz 1, sofern sie sich in Behältern befin- den, die ausschliesslich dem Transport oder der Lagerung dieser Erzeugnisse dienen.
4 Für in der Luft stabile Stoffe, die ozonschichtabbauende Stoffe sind, gilt An-
hang 3.4.
2 Einfuhr
21 Verbot
Die Einfuhr von Erzeugnissen und Gegenständen, die in der Luft stabile Stoffe ent- halten, ist verboten.
22 Ausnahmen
Das Verbot nach Ziffer 21 gilt nicht für die Einfuhr von Erzeugnissen und Gegen- ständen: a. für deren Herstellung oder Unterhalt nach Ziffer 42 in der Luft stabile Stoffe verwendet werden dürfen; b. die nach den Bestimmungen der Anhänge 4.9, 4.11, 4.14, 4.15 und 4.16 ein- geführt werden dürfen.
Stoffverordnung AS 2003
3 Meldepflicht für Importeure und Exporteure
31 Grundsatz
1 Die Importeure und Exporteure müssen dem Bundesamt jährlich bis zum 31. März
die Mengen der in der Luft stabilen Stoffe nach Ziffer 1, die im Vorjahr ein- oder ausgeführt worden sind, melden.
2 Die Meldungen müssen nach Stoffen und nach Verwendungszwecken aufgeschlüs-
selt sein.
32 Ausnahme
Von der Meldepflicht nach Ziffer 31 ausgenommen sind Importeure und Exporteu- re, die einer Branchenvereinbarung im Sinne von Artikel 41a des Umweltschutz- gesetzes angehören, wenn die Information des Bundesamtes durch die Branchenver- einbarung sichergestellt ist.
4 Verwendung
41 Verbot
In der Luft stabile Stoffe dürfen nicht verwendet werden.
42 Ausnahmen
1 Das Verbot nach Ziffer 41 gilt nicht für die Verwendung von in der Luft stabilen Stoffen: a. zur Herstellung von Erzeugnissen oder Gegenständen, die nach den Bestim- mungen der Anhänge 4.9, 4.11, 4.14, 4.15 und 4.16 eingeführt oder abge- geben werden dürfen; b. zur Herstellung von Halbleitern, wenn die Emissionen nach dem Stand der Technik begrenzt werden, höchstens aber 5 % der eingesetzten Stoffmenge betragen; c. als Zwischenprodukt für ihre vollständige chemische Umwandlung, wenn die Emissionen nach dem Stand der Technik begrenzt werden, höchstens aber 0,5 % der eingesetzten Stoffmenge betragen; d. zu Forschungs- und Analysezwecken. 2 Unter Vorbehalt von Absatz 3 gilt das Verbot nach Ziffer 41 ausserdem nicht für die Verwendung von Schwefelhexafluorid: a. zur Herstellung des unter Hochspannung stehenden Teils von Teilchen- beschleunigern, deren Gasräume dauernd überwacht oder hermetisch abge- schlossen sind, namentlich von Röntgenapparaten, Elektronenmikroskopen und industriellen Teilchenbeschleunigern zur Kunststoffherstellung;
Stoffverordnung AS 2003
b. zur Herstellung von Mini-Relais; c. zur Herstellung von elektrischen Versorgungsanlagen mit Bemessungsspan- nungen gemäss Internationaler Elektrotechnischer Kommission (IEC) von mehr als 1 kV, deren Gasräume dauernd überwacht oder gemäss IEC-Norm
60694 in der Fassung 2002-0111 hermetisch abgeschlossen sind;
d. als Inertgas in Aluminium- und Magnesiumgiessereien; e. für den Unterhalt und Betrieb von Geräten und Anlagen, die Schwefel- hexafluorid enthalten dürfen.
3 Die Ausnahmen nach Absatz 2 gelten unter der Voraussetzung, dass:
a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz für Schwefelhexafluorid fehlt; b. nicht mehr Schwefelhexafluorid eingesetzt wird, als für den angestrebten Zweck nötig ist; c. die Emissionen von Schwefelhexafluorid während des ganzen Lebenszyklus der vorgesehenen Verwendung so gering wie möglich sind; und d. ein funktionsfähiges System die umweltgerechte Entsorgung von Schwefel- hexafluorid gewährleistet.
4 Das Bundesamt erlässt für die Vollzugsbehörden Empfehlungen12 zum Stand der
Technik bei der Verwendung von Schwefelhexafluorid zur Herstellung von elektri- schen Versorgungsanlagen nach Absatz 2 Buchstabe c. Vor Erlass der Empfehlun- gen hört es die betroffenen Kreise an.
5 Es kann auf begründetes Gesuch befristete Ausnahmen gestatten für weitere Ver-
wendungen von in der Luft stabilen Stoffen, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die in der Luft stabilen Stoffe oder für die mit in der Luft stabilen Stoffen hergestellten Erzeugnisse und Gegenstände fehlt; b. nicht mehr in der Luft stabile Stoffe eingesetzt werden, als für den ange- strebten Zweck nötig ist; und c. die Emissionen von in der Luft stabilen Stoffen während des ganzen Lebenszyklus der vorgesehenen Verwendung so gering wie möglich sind.
43 Meldepflicht für Schwefelhexafluorid
431 Grundsatz
1 Wer ein Gerät oder eine Anlage mit mehr als 1 kg Schwefelhexafluorid in Betrieb oder ausser Betrieb nimmt, muss dies dem Bundesamt melden.
11 Bezugsquelle: Schweizerische Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur.
12 Bezugsquelle: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern.
Stoffverordnung AS 2003
2 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a. die Art und den Standort des Geräts oder der Anlage; b. die Menge des darin enthaltenen Schwefelhexafluorids; c. das Datum der Inbetriebnahme bzw. der Ausserbetriebnahme; d. bei der Ausserbetriebnahme: den Empfänger des Schwefelhexafluorids. 3 Inhaber von Geräten oder Anlagen nach Absatz 1, die vor Inkrafttreten dieses An- hangs in Betrieb genommen worden sind, müssen die Angaben nach Absatz 2 bis zum 31. März 2004 melden.
432 Ausnahmen
1 Von der Meldepflicht nach Ziffer 431 ausgenommen sind die Mitglieder einer
Branchenvereinbarung im Sinne von Artikel 41a des Umweltschutzgesetzes über Schwefelhexafluorid, wenn durch die Branchenvereinbarung die Information des Bundesamtes sichergestellt ist.
2 Von der Meldepflicht nach Ziffer 431 ausgenommen sind zudem die Inhaber von
Geräten oder Anlagen mit mehr als 1 kg Schwefelhexafluorid in hermetisch abge- schlossenen Drucksystemen nach der IEC-Norm 60694 in der Fassung 2002-0113, wenn ein Mitglied einer Branchenvereinbarung die Meldepflicht übernimmt.
44 Information der Abnehmer
Der Hersteller oder der Importeur eines Geräts oder einer Anlage mit mehr als 1 kg Schwefelhexafluorid muss auf dem Gerät oder der Anlage dauerhaft und gut sichtbar auf diesen Stoff hinweisen und dessen Menge angeben.
5 Übergangsbestimmung
Importeure und Exporteure, die nicht nach Ziffer 32 von der Meldepflicht ausge- nommen sind, müssen dem Bundesamt die Angaben nach Ziffer 31 erstmals für das Jahr 2003 melden.
13 Bezugsquelle: Schweizerische Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur.
Stoffverordnung AS 2003
Anhang 4.9 (Art. 9, 11, 35 und 61)
Ziff. 2 Gliederungstitel
2 Herstellung, Einfuhr und Abgabe
Ziff. 21
21 Verbot
Die Herstellung und die Einfuhr von Druckgaspackungen, die ozonschichtabbauen- de Stoffe (Anhang 3.4) oder in der Luft stabile Stoffe (Anhang 3.5) enthalten, ist verboten.
Ziff. 22
22 Ausnahmen
1 Das Verbot gilt nicht für Arzneimittel, wenn:
a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; und b. nicht mehr ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Stoffe eingesetzt werden, als nach dem Stand der Technik nötig ist. 2 Das Verbot gilt nicht für Druckgaspackungen mit in der Luft stabilen Stoffen zur Herstellung von Montageschäumen oder zur Reinigung von Anlagen und Geräten unter elektrischer Spannung, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; b. nicht mehr in der Luft stabile Stoffe eingesetzt werden, als nach dem Stand der Technik nötig ist; und c. nur in der Luft stabile Stoffe mit einer möglichst kurzen mittleren Aufent- haltsdauer in der Luft eingesetzt werden.
3 Das Bundesamt kann einem Hersteller oder Importeur auf begründetes Gesuch
eine befristete Ausnahme für Druckgaspackungen mit in der Luft stabilen Stoffen zu weiteren Verwendungszwecken gestatten, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; b. nicht mehr in der Luft stabile Stoffe eingesetzt werden, als nach dem Stand der Technik nötig ist; und c. nur in der Luft stabile Stoffe mit einer möglichst kurzen mittleren Aufent- haltsdauer in der Luft eingesetzt werden. 4 Das Verbot gilt nicht für die Einfuhr von Druckgaspackungen zum privaten Eigen- gebrauch.
Stoffverordnung AS 2003
Ziff. 3
3 Meldepflicht
Die Hersteller, die Druckgaspackungen mit ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Stoffen selber abfüllen, und die Importeure von solchen Druckgaspackun- gen müssen dem Bundesamt jährlich bis zum 30. Juni für das Vorjahr die Mengen der einzelnen Stoffe mitteilen; die Angaben sind aufzuschlüsseln nach Einfuhr, Ver- brauch im Inland und Ausfuhr sowie nach Verwendungszwecken.
Ziff. 3a
3a Empfehlungen Das Bundesamt erlässt für die Vollzugsbehörden Empfehlungen14 zum Stand der Technik: a. für Arzneimittel nach Ziffer 22 Absatz 1: im Einvernehmen mit dem Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) und nach Anhörung der betroffenen Kreise; b. für Druckgaspackungen nach Ziffer 22 Absatz 2: nach Anhörung der betrof- fenen Kreise.
Ziff. 4
4 Übergangsbestimmungen
1 Das Verbot nach Ziffer 21 tritt für Druckgaspackungen, die in der Luft stabile
Stoffe enthalten, am 1. Januar 2004 in Kraft.
2 Die Hersteller, die Druckgaspackungen mit ozonschichtabbauenden oder in der
Luft stabilen Stoffen selber abfüllen, und die Importeure von Druckgaspackungen mit solchen Stoffen müssen dem Bundesamt die Angaben nach Ziffer 3 erstmals für das Jahr 2003 mitteilen.
14 Bezugsquelle: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern.
Stoffverordnung AS 2003
Anhang 4.11 (Art. 9, 11, 35 und 61)
Ziff. 1 Abs. 2bis und 3
2bis Schaumstoffe, bei deren Herstellung in der Luft stabile Stoffe (Anhang 3.5) ver- wendet werden, sowie Gegenstände mit solchen Schaumstoffen dürfen nicht abge- geben oder verwendet werden.
3 Für Druckgaspackungen zur Herstellung von Schaumstoffen gilt Anhang 4.9.
Ziff. 2 Abs. 2 Bst. b, d und e, 2bis und 3
2 Das Verbot nach Ziffer 1 Absatz 2 gilt nicht:
b. Aufgehoben d. für die Einfuhr von Integralschaumstoffen, die mit Hilfe teilweise haloge- nierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe (Anhang 3.4) hergestellt worden sind und Sicherheitszwecken dienen, wenn sie vor dem 1. Januar 2000 hergestellt worden sind. e. Aufgehoben 2bis Das Verbot nach Ziffer 1 Absatz 2bis gilt nicht, wenn nach dem Stand der Tech- nik die nötige Wärmedämmung mit anderen Materialien nicht möglich ist. Das Bun- desamt erlässt für die Vollzugsbehörden nach Anhörung der betroffenen Kreise und der Kantone Empfehlungen15 zum Stand der Technik.
3 Das Bundesamt kann einem Hersteller oder Importeur auf begründeten Antrag eine
befristete Ausnahme vom Verbot nach Ziffer 1 Absatz 2 oder 2bis gewähren, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; und b. nicht mehr ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Stoffe eingesetzt werden, als nach dem Stand der Technik nötig ist.
Ziff. 3 Abs. 2
2 Hersteller und Importeure von Schaumstoffen müssen die Abnehmer auf der Eti-
kette oder in anderer gleichwertiger Form über die im Schaumstoff enthaltenen Schäumungsmittel informieren.
Ziff. 3a
3a Meldepflicht Hersteller und Importeure von Schaumstoffen, bei deren Herstellung in der Luft sta- bile Stoffe verwendet werden, müssen dem Bundesamt jährlich bis zum 31. März melden:
15 Bezugsquelle: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern.
Stoffverordnung AS 2003
a. Art und Menge der im Vorjahr in der Schweiz abgegebenen Schaumstoffe, aufgeschlüsselt nach Einfuhr und Herstellung in der Schweiz; b. Art und Menge der in der Luft stabilen Stoffe, die in den abgegebenen Schaumstoffen enthalten sind.
Ziff. 4
4 Übergangsbestimmungen
1 Das Verbot nach Ziffer 1 Absatz 2bis tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
2 Die Angaben nach Ziffer 3a müssen erstmals für das Jahr 2003 gemeldet werden.
Stoffverordnung AS 2003
Anhang 4.14 (Art. 9, 11, 35 und 61)
Ziff. 2
2 Verbote
Verboten ist: a. die Herstellung, Einfuhr, Abgabe und Verwendung von Lösungsmitteln, die ozonschichtabbauende Stoffe (Anhang 3.4) oder in der Luft stabile Stoffe (Anhang 3.5) enthalten; b. die Herstellung, Einfuhr und Abgabe von Erzeugnissen oder Gegenständen mit Lösungsmitteln, die ozonschichtabbauende Stoffe (Anhang 3.4) oder in der Luft stabile Stoffe (Anhang 3.5) enthalten.
Ziff. 3
3 Ausnahmen
1 Das Verbot nach Ziffer 2 Buchstabe a gilt nicht für Lösungsmittel, die in der Luft stabile Stoffe enthalten und in Anlagen zur Oberflächenbehandlung nach Anhang 2 Ziffer 87 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198516 verwendet wer- den.
2 Das Bundesamt kann befristete Ausnahmen von den Verboten nach Ziffer 2
gewähren, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; und b. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen getroffen worden sind.
Ziff. 4
Aufgehoben
16 SR 814.318.142.1
Stoffverordnung AS 2003
Anhang 4.15 (Art. 9, 11, 35 und 61)
Kältemittel
1 Begriffe
1 Als Kältemittel gelten Stoffe oder Erzeugnisse, die in Geräten oder Anlagen Wär- me von einer tieferen auf eine höhere Temperatur transportieren.
2 Als ozonschichtabbauende Kältemittel gelten Kältemittel, die ozonschichtabbau-
ende Stoffe (Anhang 3.4) enthalten. 3 Als in der Luft stabile Kältemittel gelten Kältemittel, die in der Luft stabile Stoffe (Anhang 3.5) enthalten.
4 Der Umbau des Kälte erzeugenden Teils bestehender Anlagen ist der Abgabe von
Anlagen gleichgestellt.
5 Fest eingebaute Klimageräte gelten als Geräte und nicht als Anlagen.
2 Herstellung, Ein- und Ausfuhr, Abgabe
21 Verbote
1 Verboten ist die Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr und Abgabe von:
a. ozonschichtabbauenden Kältemitteln; b. Geräten und Anlagen, die mit ozonschichtabbauenden Kältemitteln betrie- ben werden.
2 Verboten ist die Herstellung, Einfuhr und Abgabe folgender Geräte und Anlagen,
die mit in der Luft stabilen Kältemitteln betrieben werden: a. Kühl- und Gefriergeräte für den Haushalt; b. Geräte zum Entfeuchten; c. Klimageräte; d. Klimaanlagen, die in Motorfahrzeugen verwendet werden.
22 Ausnahmen
1 Die Verbote nach Ziffer 21 Absätze 1 Buchstabe b und 2 Buchstaben a–c gelten
nicht für die Einfuhr, Ausfuhr und Abgabe von Geräten, die zu einem privaten Haushalt gehören.
2 Das Verbot nach Ziffer 21 Absatz 2 Buchstabe d für Klimaanlagen in Motorfahr-
zeugen gilt nicht, wenn:
Stoffverordnung AS 2003
a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; und b. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.
3 Das Bundesamt kann auf begründetes Gesuch befristete Ausnahmen von den Ver-
boten nach Ziffer 21 gewähren, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; und b. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.
23 Information der Abnehmer und der Fachleute
1 Hersteller und Händler von Kühl- und Gefriergeräten müssen die Abnehmer auf
der Etikette oder in anderer gleichwertiger schriftlicher Form über das im Gerät ent- haltene Kältemittel informieren.
2 Art und Menge des verwendeten Kältemittels müssen vom Hersteller für Fachleute
unmissverständlich, dauerhaft und gut sichtbar auf dem Gerät oder der Anlage ange- geben werden.
24 Vorschriften für die Abgabe von Kältemitteln
1 Kältemittel dürfen nur an Empfänger abgegeben werden, welche die Anforderun-
gen von Artikel 45 für den Umgang mit Kältemitteln erfüllen.
2 Einzelmengen von mehr als 100 g Kältemittel dürfen nur in Mehrwegbehältern ab-
gegeben werden.
3 Verwendung
31 Sorgfaltspflicht
Wer mit Kältemitteln oder mit Geräten oder Anlagen, die Kältemittel enthalten, um- geht, muss dafür sorgen, dass die Kältemittel die Umwelt nicht gefährden können.
32 Nachfüllen von ozonschichtabbauenden Kältemitteln
321 Verbot
Das Nachfüllen von ozonschichtabbauenden Kältemitteln in Geräte oder Anlagen ist verboten.
Stoffverordnung AS 2003
322 Ausnahmen
Das Bundesamt kann auf begründetes Gesuch befristete Ausnahmen vom Verbot nach Ziffer 321 gewähren, wenn: a. technische, betriebliche und wirtschaftliche Gründe die fristgerechte Ein- haltung des Verbots verunmöglichen; und b. der Gesuchsteller ein genaues Konzept und einen Zeitplan vorlegt, wie er das Verbot umsetzen will.
33 Bewilligungspflicht für stationäre Anlagen
mit in der Luft stabilen Kältemitteln
1 Das Erstellen von stationären Anlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen
Kältemitteln ist bewilligungspflichtig.
2 Eine Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. nach dem Stand der Technik keine Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren verfüg- bar sind; und b. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen getroffen worden sind.
3 Bewilligungsbehörde ist:
a. die zuständige Behörde des Kantons; oder b. die zuständige Bundesbehörde für Anlagen nach Absatz 1, die dem Betrieb von Bauten oder Anlagen dienen, für deren Bewilligung der Bund zuständig ist; für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 des Umweltschutzgesetzes.
34 Dichtigkeitskontrolle
1 Die Inhaber der folgenden Geräte und Anlagen müssen diese regelmässig, minde-
stens aber bei jedem Eingriff und bei jeder Wartung, auf ihre Dichtigkeit überprüfen lassen: a. Geräte und Anlagen mit mehr als 3 kg ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Kältemitteln; b. Kälte- und Klimaanlagen, die in Motorfahrzeugen verwendet werden und ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Kältemittel enthalten. 2 Bei Feststellung einer Undichtigkeit muss der Inhaber umgehend die Instandstel- lung des Geräts oder der Anlage veranlassen.
Stoffverordnung AS 2003
35 Wartungsheft
1 Die Inhaber von Geräten und Anlagen, welche mehr als 3 kg Kältemittel enthalten, müssen dafür sorgen, dass ein Wartungsheft geführt wird.
2 Auf dem Wartungsheft muss der Name des Inhabers des Gerätes oder der Anlage
stehen.
3 Im Wartungsheft muss die Fachperson, welche die Arbeiten durchführt, nach je-
dem Eingriff oder jeder Wartung am Gerät oder an der Anlage folgende Angaben eintragen: a. das Datum des Eingriffs oder der Wartung; b. eine kurze Beschreibung der durchgeführten Arbeiten; c. das Ergebnis der Dichtigkeitskontrolle nach Ziffer 34; d. Menge und Art des entnommenen Kältemittels; e. Menge und Art des in die Anlage eingefüllten Kältemittels; f. die Firma sowie den eigenen Namen und die Unterschrift.
4 Entsorgung
1 Wer Kältemittel zur Entsorgung entgegennimmt, muss dafür sorgen, dass diese die Umwelt nicht gefährden können.
2 Ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Kältemittel sind nach den Vor-
schriften der Verordnung vom 12. November 198617 über den Verkehr mit Sonder- abfällen (VVS) und der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 199018 über Abfälle (TVA) zu entsorgen.
3 Wer Geräte oder Anlagen, die Kältemittel enthalten, zur Entsorgung entgegen-
nimmt, muss die darin enthaltenen Kältemittel entnehmen und nach den Vorschrif- ten der Absätze 1 und 2 entsorgen.
5 Meldepflicht
1 Wer eine Anlage mit mehr als 3 kg ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabi- len Kältemitteln in Betrieb oder ausser Betrieb nimmt, muss dies der zuständigen kantonalen Behörde oder der Bundesbehörde nach Ziffer 33 Absatz 3 Buchstabe b melden.
2 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a. das Datum der Inbetriebnahme bzw. der Ausserbetriebnahme; b. die Art und den Standort der Anlage;
17 SR 814.610 18 SR 814.600
Stoffverordnung AS 2003
c. die Art und die Menge des enthaltenen Kältemittels; d. bei der Ausserbetriebnahme: den Empfänger des Kältemittels. 3 Der Inhaber einer Anlage nach Absatz 1, die vor Inkrafttreten dieses Anhangs in Betrieb genommen worden ist, muss die Angaben nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2004 melden.
4 Die Fachfirmen machen ihre Kunden in geeigneter Weise auf die Meldepflicht
aufmerksam.
6 Empfehlungen
Das Bundesamt erlässt für die Vollzugsbehörden Empfehlungen19: a. zum Stand der Technik nach Ziffer 33 Absatz 2; b. zur Dichtigkeitskontrolle nach Ziffer 34; c. zum Wartungsheft nach Ziffer 35.
7 Übergangsbestimmungen
1 Kältemittel mit vollständig halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen oder
Bromtrifluormethan (Anhang 3.4) dürfen noch bis zum 31. Dezember 2003 herge- stellt, abgegeben und in Geräte oder Anlagen nachgefüllt werden.
2 Kältemittel mit teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (Anhang
3.4) dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 hergestellt, eingeführt, ausgeführt, ab- gegeben und in Geräte oder Anlagen nachgefüllt werden. 3 Kältemittel mit regenerierten teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstof- fen dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 hergestellt, eingeführt, ausgeführt, ab- gegeben und in Geräte oder Anlagen nachgefüllt werden. 4 Geräte und Anlagen, die Kältemittel mit teilweise halogenierten Fluorchlorkohlen- wasserstoffen (Anhang 3.4) enthalten und vor dem 1. Januar 2002 hergestellt wor- den sind, dürfen eingeführt, ausgeführt und abgegeben werden. 5 Das Herstellungsverbot nach Ziffer 21 Absatz 2 tritt für Kühl- und Gefriergeräte für den Haushalt, Geräte zum Entfeuchten und Klimageräte am 1. Januar 2005 in Kraft.
6 Das Verbot der Einfuhr und Abgabe nach Ziffer 21 Absatz 2 gilt nicht für Kühl-
und Gefriergeräte für den Haushalt, Geräte zum Entfeuchten und Klimageräte, die vor dem 1. Januar 2005 hergestellt worden sind. 7 Die Bewilligungspflicht nach Ziffer 33, die Pflicht zur Durchführung einer Dich- tigkeitskontrolle nach Ziffer 34 und die Pflicht zur Führung eines Wartungshefts nach Ziffer 35 treten am 1. Januar 2004 in Kraft.
19 Bezugsquelle: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern.
Stoffverordnung AS 2003
Anhang 4.16 (Art. 9, 11, 35 und 61)
Ziff. 1 Abs. 2
2 Als in der Luft stabile Löschmittel gelten Löschmittel, die in der Luft stabile Stoffe (Anhang 3.5) enthalten.
Ziff. 51 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Einleitungssatz
1 Die Inhaber von Geräten, die mehr als 8 kg ozonschichtabbauende Löschmittel
enthalten, oder von stationären Anlagen mit solchen Löschmitteln müssen dem Bundesamt mitteilen: ... 2 Die Inhaber von Geräten, die mehr als 8 kg in der Luft stabile Löschmittel enthal- ten, oder von stationären Anlagen mit solchen Löschmitteln müssen dem Bundesamt mitteilen: ...
Ziff. 6 Gliederungstitel
Betrifft nur den französischen Text.
Ziff. 7
Aufgehoben
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