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AS 2003 1933

Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen zum Schutz des Rheins

Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen zum Schutz des Rheins

vom 21. Juni 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eigenossenschaft, gestützt auf Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. November 19992, beschliesst:

Art. 1

1 Das am 12. April 1999 unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz des Rheins

wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Ständerat, 6. März 2000 Nationalrat, 21. Juni 2000 Der Präsident: Schmid Carlo Der Präsident: Seiler Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker