AS 2003 2019
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Singapur
Übersetzung1
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Singapur2
Abgeschlossen in Egilsstadir am 26. Juni 2002 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Dezember 20023 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 24. Dezember 2002 Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 2003
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet) und die Republik Singapur (nachfolgend als «Singapur» bezeichnet), nachfolgend als «Vertragsparteien» bezeichnet, eingedenk der zwischen Singapur und den EFTA-Staaten bestehenden wichtigen Bande und des gemeinsamen Willens, diese Bande durch die Schaffung einer Frei- handelszone zu festigen und damit enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; mit dem Wunsch, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausbreitung des Welthandels zu leisten und eine engere internationale Zusammenarbeit zu fördern, insbesondere zwischen Europa und Asien; entschlossen, auf ihren Gebieten einen erweiterten und sicheren Markt für Güter und Dienstleistungen zu errichten; entschlossen, ein stabiles und berechenbares Umfeld für Investitionen zu errichten; in der Absicht, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu ver- bessern; mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen zu schaffen und durch die Ausweitung des Handels und der In- vestitionen ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen auf ihrem jeweiligen Territorium zu gewährleisten; anerkennend, dass die Errungenschaften der Handelsliberalisierung nicht durch pri- vate, wettbewerbswidrige Praktiken beeinträchtigt werden dürfen;
SR 0.632.316.891.1
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 Die Anhänge zum Abkommens können beim Bundesamt für Bauten und Logistik,
EDMZ, 3003 Bern bezogen werden und sind auf der Internet-Seite des EFTA-Sekretariates verfügbar: http://www.secretariat.efta.int/library/fta/singapore. 3 AS 2003 2018
2002-1790 2019
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur. AS 2003
in der Überzeugung, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitio- nen auszubauen; aufbauend auf ihren Rechten und Pflichten, welche sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation und der anderen darunter ausgehandelten Abkommen sowie anderer multilateraler und bilateraler Koopera- tionsinstrumente ergeben; anerkennend, dass die Handelsliberalisierung die optimale Nutzung der Welt- ressourcen in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung ermög- lichen soll, im Bestreben, die Umwelt zu erhalten und zu schützen, haben zur Erreichung oben genannter Ziele folgendes Abkommen: (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:
I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zielsetzung
1. Die EFTA-Staaten und Singapur errichten hiermit eine Freihandelszone im Ein-
klang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
2. Ziele dieses auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften basierenden
Abkommens sind: (a) die schrittweise und gegenseitige Liberalisierung des Warenhandels in Über- einstimmung mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom- mens4 (General Agreement on Tariffs and Trade, nachstehend als «GATT 1994» bezeichnet); (b) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere im Zusam- menhang mit den Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien; (c) die Erreichung zusätzlicher, auf Gegenseitigkeit beruhender Liberalisierung der Märkte der Vertragsparteien für öffentliche Beschaffungen; (d) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleis- tungen5 (General Agreement on Trade in Services, nachstehend als «GATS» bezeichnet); (e) die gegenseitige Förderung von Investitionsmöglichkeiten und die Gewäh- rung eines beständigen Schutzes für Investoren und Investitionen; (f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes des geisti- gen Eigentums gemäss internationalen Standards; und
4 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
5 SR 0.632.20, Anhang 1.B
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur AS 2003
(g) auf diese Weise, durch den Abbau von Handels- und Investitionshemmnis- sen, einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.
Art. 2 Räumlicher Anwendungsbereich
1. Unbeschadet von Anhang I ist dieses Abkommen anwendbar:
(a) auf die Landgebiete, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über dem Hoheitsgebiet in Überein- stimmung mit dem Völkerrecht; sowie (b) ausserhalb der Hoheitsgewässer in Bezug auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden.
2. Anhang II ist in Bezug auf Norwegen anwendbar.
Art. 3 Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
1. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Wirtschafts-
und Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Sin- gapur andererseits, nicht aber auf Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, soweit dieses Abkommen keine anders lautenden Bestimmungen enthält.
2. Kraft des Vertrags vom 29. März 19236 zwischen der Schweiz und Liechtenstein
über die Zollunion vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
Art. 4 Verhältnis zu anderen Abkommen Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen den Rechten und Pflichten der Ver- tragsparteien aus dem in Marrakesch abgeschlossenen Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Marrakesh Agreement Establishing the World Trade Organization) sowie den anderen darunter fallenden Abkommen (im Folgenden «das WTO-Abkommen» genannt), die sie mit unterzeichnet haben, oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, das sie abgeschlossen haben, nicht entge- gen.
Art. 5 Regionale und lokale Regierungen Jede Vertragspartei trägt die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und sorgt in ihrem Hoheitsgebiet für deren Einhaltung durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertrage- nen Befugnisse handeln.
6 SR 0.631.112.514
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur. AS 2003
II Warenverkehr
Art. 6 Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt für:
(a) Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren7 (HS) fallen; (b) die in Anhang III aufgeführten Waren, unter Beachtung der im betreffenden Anhang vorgesehenen Bestimmungen; (c) Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang IV.
2. Singapur hat mit jedem einzelnen EFTA-Staat ein bilaterales Abkommen über
den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Abkommen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Singapur.
Art. 7 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen
1. Die auf die Artikel 8, 16 und 17 anwendbaren Bestimmungen über die
Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I auf- geführt. 2. Für die nicht unter Absatz 1 aufgeführten übrigen Artikel dieses Kapitels gelten die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln einer Vertragspartei. Die in Anhang I dar- gelegten Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungen und die Amtshilfe sind sinngemäss anwendbar.
3. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens treffen sich die Vertrags-
parteien, um Anhang I zu überarbeiten und das System des Veredlungsverkehrs (Outward Processing Regime) an ihre sich ändernden wirtschaftlichen Bedürfnisse anzupassen. Diese Überprüfung soll, sofern die Vertragsparteien nichts anderes ver- einbaren, alle zwei Jahre stattfinden.
Art. 8 Zölle
1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Ein-
fuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Singapur, aus- genommen jene, die in Anhang V aufgeführt sind. Es werden keine neuen Zölle ein- geführt.
2. Als Zoll gilt jede Art von Zollbelastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit
der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr. 3. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, jederzeit die Ein- oder Ausfuhr einer beliebigen Ware einer anderen Vertragspartei zu besteuern, und zwar in Form von:
7 SR 0.632.11
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(a) Verbrauchssteuern und anderen Abgaben in Höhe der einer internen Steuer entsprechenden Belastung, die in Übereinstimmung mit Artikel 11 bei der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden; oder (b) Gebühren oder andere Abgaben, die nicht auf einer Wertbasis angewendet werden, sofern deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist und diese Abgaben keinen indirekten Zoll- schutz für inländische Waren beziehungsweise keine Besteuerung der Ein- oder Ausfuhren zu Fiskalzwecken darstellen.
Art. 9 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen Mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben werden mit Inkrafttreten dieses Abkom- mens sämtliche Ein- oder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen im Handel zwi- schen den EFTA-Staaten und Singapur in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder durch andere Massnahmen aufgehoben.
Art. 10 Meistbegünstigung Eine Vertragspartei, die mit einer Nichtvertragspartei ein Abkommen nach Arti- kel XXIV GATT 1994 eingeht, gibt den anderen Vertragsparteien auf deren Wunsch angemessene Gelegenheit, über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
Art. 11 Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, wel- cher hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen 1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen und pflan- zenschutzrechtlichen Massnahmen keine Diskriminierung bewirken; sie führen kei- ne neue Massnahmen ein, die zu einer ungerechtfertigten Beschränkung des interna- tionalen Handels führen.
2. Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Grundsätze erfolgt nach dem WTO-
Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen8, welches hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens er- klärt wird.
Art. 13 Technische Vorschriften
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der technischen Vor-
schriften, der Normen und der Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO- Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse9.
8 SR 0.632.20, Anhang 1A.4
9 SR 0.632.20, Anhang 1A.6
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2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern und den Zugang zu ihren jeweili- gen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei: (a) der Stärkung von internationalen Normen als Grundlage für technische Vor- schriften einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren; (b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Basis der relevanten ISO/IEC-Normen und -richtlinien; sowie (c) der Förderung der gegenseitigen Akzeptanz von Konformitätsbewertungser- gebnissen der erwähnten Stellen, die im Rahmen eines entsprechenden mul- tilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Zusammenhang mit diesem Artikel oh-
ne Verzug: (a) den Informationsaustausch auszuweiten; und (b) jedes schriftliche Gesuch um eine Konsultation wohlwollend in Erwägung zu ziehen.
4. Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, im Gemischten
Ausschuss Konsultationen aufzunehmen, um in Übereinstimmung mit dem WTO- Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse eine geeignete Lösung zu finden, falls Singapur oder ein EFTA-Staat der Ansicht ist, dass ein oder mehrere EFTA-Staaten beziehungsweise Singapur Massnahmen ergriffen haben, die ein Handelshemmnis schaffen oder schaffen könnten.
Art. 14 Staatliche Handelsunternehmen Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die staatlichen Handels- unternehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 1994 sowie nach der Verein- barung über die Auslegung von Artikel XVII GATT 199410, die hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt werden.
Art. 15 Subventionen Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Aus- gleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994, dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen11 sowie dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft12.
10 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b
11 SR 0.632.20, Anhang 1A.13
12 SR 0.632.20, Anhang 1A.3
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Art. 16 Antidumpingmassnahmen
1. Die Vertragsparteien verzichten auf die Anwendung von Antidumpingmassnah-
men, die im Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI GATT 199413 bezüglich Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei vorgesehen sind.
2. Um Dumpingpraktiken zu verhindern, ergreifen die Vertragsparteien die in Ka-
pitel V vorgesehenen Massnahmen.
Art. 17 Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren
1. Wird eine Ware einer Vertragspartei infolge der im Rahmen dieses Abkommens
vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ein- geführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei erheblicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die ein- führende Vertragspartei die minimal nötigen Schutzmassnahmen treffen, um den Schaden zu verhüten oder zu beheben.
2. Solche Massnahmen bestehen aus einer Zollerhöhung für diese Waren, wobei die
Zollbelastung nicht höher sein darf als: (a) der Zollansatz des meistbegünstigten Landes im Zeitpunkt, da die Mass- nahme getroffen wird; und (b) der am Tag unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens angewen- dete Zollansatz für das meistbegünstigte Land.
3. Die Schutzmassnahmen gelten nicht länger als ein Jahr. Unter ganz ausserge-
wöhnlichen Umständen können sie, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, bis auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden. Ergreift eine Vertragspartei solche Massnahmen, so hat sie einen Zeitplan für deren schrittweise Aufhebung vorzule- gen. Schutzmassnahmen werden nicht auf die Einfuhr von Waren angewendet, die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits Gegenstand solcher Massnahmen waren.
4. Schutzmassnahmen dürfen nur dann ergriffen werden, wenn nach einer Unter-
suchung gemäss den im WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen14 fest- gelegten Verfahren klare Beweise vorliegen, dass die erhöhten Importe ernsthaften Schaden angerichtet haben oder anzurichten drohen.
5. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine Schutzmassnahme nach diesem Ar-
tikel zu ergreifen, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon. Sie übermittelt gleichzeitig alle sachdienlichen In- formationen wie Beweise für einen entstandenen oder drohenden ernsthaften Scha- den infolge des Anstiegs der Einfuhren, eine genaue Beschreibung der fraglichen Ware und der beabsichtigten Massnahme, das beabsichtigte Datum der Einführung sowie die erwartete Geltungsdauer der Massnahme bzw. der Untersuchung. Jeder Vertragspartei, die durch diese Schutzmassnahmen betroffen sein könnte, wird ein
13 SR 0.632.20, Anhang 1A.8
14 SR 0.632.20, Anhang 1A.14
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur. AS 2003
Ausgleich durch eine im Wesentlichen gleichwertige Handelsliberalisierung im Verhältnis zu den Einfuhren dieser Vertragspartei angeboten.
6. Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation
die gemäss Absatz 5 vorgelegten Informationen, um eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu erleichtern. Wird keine zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Massnahmen gemäss Ab- satz 2 ergreifen, um das Problem zu beheben. In Ermangelung eines gegenseitig ver- einbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Ware von der Massnahme be- troffen ist, Ausgleichsmassnahmen treffen. Derartige Schutz- und Ausgleichsmass- nahmen sind dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Die Aus- gleichsmassnahmen bestehen aus der Aussetzung von Zugeständnissen, die im We- sentlichen die gleichen Handelseffekte oder den gleichen Wert haben wie die von den Schutzmassnahmen zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Bei der Wahl der Schutzmassnahmen und der Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen Vor- rang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Abkommens am wenigsten be- einträchtigen.
7. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wieder-
gutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vor- läufige Schutzmassnahme treffen, nachdem sie zuvor festgestellt hat, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren einen ernsthaften Schaden verursacht oder zu verursachen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, informiert umgehend die anderen Vertragsparteien sowie den Gemischten Ausschuss hiervon. Die Geltungsdauer einer solchen vorläu- figen Massnahme wird auf die anfängliche Geltungsdauer und auf jede Verlänge- rung angerechnet.
8. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens treffen sich die Vertrags-
parteien, um diesen Artikel zu überprüfen und zu entscheiden, ob ein Mechanismus für Schutzmassnahmen aufrechterhalten werden soll. 9. Entscheiden sich die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung für die Fort- führung eines solchen Mechanismus, so überprüfen sie diesen in der Folge alle zwei Jahre im Gemischten Ausschuss.
Art. 18 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, aus Zahlungsbilanzgründen keine restrikti-
ven Massnahmen einzuführen.
2. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanz-
schwierigkeiten kann eine Vertragspartei unter den Voraussetzungen des GATT
1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen15 Han-
delsbeschränkungen einführen. Diese dürfen nur vorübergehend gelten, keine Dis- kriminierungen schaffen und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten notwendige Mass nicht übersteigen. Die relevanten Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen werden hiermit zum integralen Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
15 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c
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3. Die Vertragspartei, die Massnahmen nach diesem Artikel einführt, unterrichtet
unverzüglich die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon.
Art. 19 Allgemeine Ausnahmen Unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Massnahmen nicht in einer Weise an- gewendet werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Dis- kriminierung zwischen Ländern, bei denen die gleichen Verhältnisse vorliegen, oder eine verschleierte Beschränkung im internationalen Handel darstellen, soll keine Be- stimmung dieses Abkommens so ausgelegt werden, dass sie einen Vertragspartei hindern würde, Massnahmen zu beschliessen oder durchzuführen, welche: (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit notwendig sind; (b) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen notwendig sind; (c) die Ein- oder Ausfuhr von Gold und Silber betreffen; (d) für die Gewährleistung der Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vor- schriften notwendig sind und nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschliesslich der Bestimmungen über die Durchführung der Zollvorschriften, die Ausübung von Monopolen, welche entsprechend Artikel II Ziffer 4 und Artikel XVII GATT 1994 gehandhabt werden, den Schutz von Patenten, Handelsmarken sowie Urheber- und Reproduktionsrechten und die Verhinderung irreführender Praktiken; (e) in Verbindung mit Erzeugnissen aus Strafanstaltsarbeit stehen; (f) zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert getroffen werden; (g) in Verbindung mit der Erhaltung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen stehen, sofern solche Massnahmen zusammen mit Beschränkungen der inländischen Produktion oder des inländischen Konsums durchgeführt wer- den; (h) in Erfüllung von Pflichten aus einem zwischenstaatlichen Rohstoffabkom- men ergriffen werden, das den Kriterien entspricht, die den WTO Mitglie- dern unterbreitet und von diesen nicht abgelehnt worden sind, oder das selbst den Vertragsparteien vorgelegt und von ihnen nicht abgelehnt worden ist; (i) Beschränkungen der Ausfuhr von inländischen Materialien enthalten, die benötigt werden, um für eine einheimische Verarbeitungsindustrie die erfor- derlichen Mengen in einer Periode sicherzustellen, in der ihr Inlandspreis im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsprogramms unter dem Weltmarkt- preis gehalten wird; dies gilt unter dem Vorbehalt, dass derartige Beschrän- kungen nicht ein Ansteigen der Ausfuhr der betreffenden inländischen
Industrie oder eine Verstärkung des ihr gewährten Schutzes zur Folge haben, sowie dass sie den Bestimmungen über Nichtdiskriminierung des GATT
1994 nicht zuwiderlaufen;
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur. AS 2003
(j) für den Erwerb oder Vertrieb von Waren in Zeiten allgemeiner oder regio- naler Verknappung wesentlich sind; dies gilt unter dem Vorbehalt, dass die- se Massnahmen dem Grundsatz entsprechen, wonach alle WTO-Mitglieder ein Anrecht auf einen gerechten Anteil des internationalen Angebots solcher Waren haben und dass solche dem Abkommen widersprechende Massnah- men bei Änderung der Umstände wieder aufzuheben sind.
Art. 20 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit Keine Bestimmung dieses Kapitels soll dahin ausgelegt werden: (a) dass sie einer Vertragspartei die Verpflichtung auferlegt, Auskünfte zu erteilen, deren Offenlegung sie als ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen entgegenstehend ansieht; oder (b) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet: (i) betreffend spaltbare Stoffe oder Stoffe, aus denen diese erzeugt werden; (ii) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie jeden Handel mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar zur Versorgung einer militärischen Einrichtung bestimmt sind; (iii) die in Kriegszeiten oder im Falle einer anderen ernsthaften internatio- nalen Spannung ergriffen werden; oder (c) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfül- lung ihrer Verpflichtungen auf Grund der Charta der Vereinten Nationen16 zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
III Dienstleistungen
Art. 21 Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf die Massnahmen zentraler, regionaler oder
lokaler Regierungen und Behörden sowie auf die Massnahmen nichtstaatlicher Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierun- gen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln. 2. Dieses Kapitel gilt für alle Massnahmen, die den Dienstleistungsverkehr betref- fen, mit Ausnahme von Dienstleistungen im Bereich der Luftfahrt, einschliesslich nationaler und internationaler Transportleistungen im Linien- oder im Nichtlinien- verkehr, sowie der damit zusammenhängenden unterstützenden Dienstleistungen mit Ausnahme:
16 SR 0.120
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(a) von Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen; (b) des Verkaufs und der Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen; (c) von Dienstleistungen computergestützter Reservationssysteme (CRS)17.
3. Die EFTA-Staaten und Singapur kommen überein, die Entwicklungen im Luft-
verkehrssektor zu prüfen, um den Bedarf nach weiterer Zusammenarbeit in diesem Bereich erneut zu beurteilen. 4. Dieses Kapitel darf nicht so ausgelegt werden, als auferlege es den Vertragspar- teien irgendwelche Pflichten in Bezug auf öffentliche Beschaffungen.
Art. 22 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet der Begriff «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonsti- gen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, einer Ver- waltungsmassnahme oder in sonstiger Form getroffen wird; (b) umfasst der Begriff «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung der Dienst- leistung; (c) umfasst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Vertragsparteien» Massnahmen in Bezug auf: (i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung; (ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, in Bezug auf welche diese Vertragsparteien verlangen, dass sie der Öffentlichkeit allgemein ange- boten werden; (iii) den Aufenthalt, einschliesslich der gewerblichen Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei; (d) bedeutet der Begriff «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch unter anderem: (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Per- son oder (ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Ver- tretung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung;
17 Die Begriffe «Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen» und
«Dienstleistungen computergestützter Reservationssysteme (CRS)» werden in Absatz 6 des Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen des GATS definiert.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur. AS 2003
(e) bedeutet der Begriff «Sektor» einer Dienstleistung: (i) in Bezug auf eine besondere Verpflichtung einen Teilsektor oder meh- rere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäss der Aufstellung in der Liste einer Vertragspartei; (ii) in den übrigen Fällen die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungs- sektors einschliesslich aller seiner Teilsektoren; (f) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienst- leistung erbringt18; (g) bedeutet der Begriff «Dienstleistungsnutzer» eine Person, die eine Dienst- leistung in Anspruch nimmt oder nutzt; (h) bedeutet der Begriff «Dienstleistung eines anderen Mitglieds» eine Dienst- leistung, die erbracht wird: (i) aus dem oder in dem Hoheitsgebiet der betreffenden anderen Vertrags- partei oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen der betreffenden anderen Vertragspartei registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person der betreffenden anderen Vertragspartei, welche die Dienstleistung durch den Betrieb oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Wasserfahrzeugs erbringt; oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Nieder- lassung oder durch Aufenthalt natürlicher Personen durch einen Dienstleistungserbringer der betreffenden anderen Vertragspartei; (i) bedeutet der Begriff «Person» entweder eine natürliche oder eine juristische Person; (j) bedeutet der Begriff «natürliche Person einer Vertragspartei» eine natürliche Person, die im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei oder anderswo ansässig ist und die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei: (i) Staatsangehöriger der betreffenden Vertragspartei ist; oder (ii) ein Recht auf dauernden Aufenthalt im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei geniesst sowie in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen dieselbe Behandlung wie die Staatsangehörigen erhält; (k) bedeutet der Begriff «juristische Person» eine nach geltendem Recht ord- nungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisa- tionseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapi-
18 Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar durch eine juristische Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie zum Beispiel eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Abkommens gewährt wird. Eine solche Behandlung wird der Niederlassung zuteil, durch welche die Dienstleistung erbracht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden.
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talgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesell- schaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbände; (l) bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder: (i) nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet irgendeiner Vertragspartei in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt19; darin einge- schlossen sind Dienstleistungserbringer eines WTO-Mitglieds, das kei- ne Vertragspartei ist, die nach dem Recht einer Vertragspartei gegrün- dete juristische Personen sind, sofern diese in erheblichem Umfang Ge- schäfte im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien tätigen; oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Nieder- lassung:
1. im Eigentum natürlicher Personen der betreffenden Vertragspartei
steht oder von ihnen beherrscht wird, oder
2. im Eigentum juristischer Personen im Sinne von Buchstabe (l)
Ziffer i steht oder von ihnen beherrscht wird; (m) gilt von einer juristischen Person, dass sie: (i) «im Eigentum» von Personen einer Vertragspartei steht, wenn sich mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen der betreffenden Vertragspartei befinden; (ii) von Personen einer Vertragspartei «beherrscht» wird, wenn solche Per- sonen befugt sind, die Mehrheit ihrer Geschäftsführer zu ernennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtmässig zu bestimmen; (iii) mit einer anderen Person «verbunden» ist, wenn sie die betreffende andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden; (n) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung» eine öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei durch die betreffende Vertragspartei förmlich oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienst- leistung ermächtigt oder errichtet ist; (o) bezeichnet der Ausdruck «Dienstleistungshandel» die Erbringung einer Dienstleistung: (i) aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei (nachstehend «grenzüberschreitende Dienstleis- tungserbringung»); (ii) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer einer anderen Vertragspartei (nachstehend «Konsum im Ausland»);
19 Dies schliesst auch juristische Personen ein, welche die Absicht haben, in erheblichem Umfang Geschäfte zu tätigen, wie etwa Start-up-Unternehmen.
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(iii) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch dessen gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertrags- partei (nachstehend «gewerbliche Niederlassung»); (iv) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natür- liche Personen einer Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten (nachstehend «Aufenthalt natürlicher Personen»); (p) schliesst der Ausdruck «Dienstleistungen» jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor mit Ausnahme solcher Dienstleistungen ein, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden; (q) bedeutet der Begriff «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleis- tung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird; (r) umfasst der Begriff «direkte Steuern» alle Steuern auf dem Gesamteinkom- men, auf dem Gesamtkapital oder auf Teilen des Einkommens oder des Kapitals einschliesslich Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkun- gen, Steuern auf der von Unternehmen gezahlten Gesamtlohn- oder Gesamt- gehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals.
Art. 23 Meistbegünstigung
1. Abgesehen von den Ausnahmen, die sich aus Abkommen einer Vertragspartei
mit einem Drittstaat über die Harmonisierung von Vorschriften ergeben, welche die gegenseitige Anerkennung von Vorschriften gemäss Artikel VII GATS zum Gegen- stand haben, und vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, gewährt eine Ver- tragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die unter dieses Kapitel fallen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unver- züglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Drittstaates gewährt.
2. Die Gewährung von Vorteilen, die im Rahmen anderer zwischen einer Vertrags-
partei und einem Drittstaat abgeschlossener Abkommen, welche nach Artikel V GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1.
3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den an-
deren Vertragsparteien auf deren Wunsch angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
Art. 24 Marktzugang 1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 22 Buchstabe (o) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleis- tungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behand-
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lung als die, die nach den in ihrer Liste vereinbarten und festgelegten Bestimmun- gen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.20
2. In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, wer-
den die Massnahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch für ihr gesamtes Hoheitsgebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts ande- res festgelegt ist, wie folgt definiert: (a) Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (b) Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorge- schriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamt- volumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch eine vorgeschrie- bene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;21 (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (e) Massnahmen, die eine bestimmte Rechtsform oder Form eines Gemein- schaftsunternehmens vorschreiben, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und (f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitio- nen.
Art. 25 Inländerbehandlung 1. In den in ihrer Liste aufgeführten Sektoren gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienst- leistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht
20 Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Artikel 22 Buchstabe (o) Ziffer (i) genannte Erbringungsart ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so ist die Vertragspartei dadurch verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Artikel 22 Buchstabe (o) Ziffer (iii) genannte Erbringungsart ein, so ist die Vertragspartei dadurch verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen.
21 Absatz 2 Buchstabe (c) gilt nicht für Massnahmen einer Vertragspartei, die
Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
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weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt22. 2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit derjenigen, welche sie ihren eigenen gleichen Dienst- leistungen und Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.
3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als
weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienst- leistungen und Dienstleistungserbringern einer Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei verän- dert.
Art. 26 Zusätzliche Verpflichtungen Die Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungs- verkehr betreffen und nicht nach Artikel 24 oder 25 in den Listen aufzuführen sind, Verpflichtungen aushandeln, einschliesslich in Bezug auf Massnahmen betreffend Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen. Solche Verpflichtungen werden in die Liste der betreffenden Vertragspartei aufgenommen.
Art. 27 Handelsliberalisierung/Listen der besonderen Verpflichtungen
1. Die Vertragsparteien werden ihren gegenseitigen Dienstleistungsverkehr in
Übereinstimmung mit Artikel V GATS liberalisieren. 2. Jede Vertragspartei legt in einer Liste die besonderen Verpflichtungen fest, die sie nach den Artikeln 24–26 übernimmt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben: (a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang; (b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung; (c) Zusagen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen; und (d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflich- tungen. 3. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 24 als auch mit Artikel 25 unvereinbar sind, werden in die für Artikel 24 vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Anforderung auch in Bezug auf Artikel 25.
4. Die Listen der besonderen Verpflichtungen werden in Anhang VII beigefügt und
sind Bestandteil dieses Kapitels.
5. Die Vertragsparteien überprüfen ihre Listen der besonderen Verpflichtungen
mindestens alle zwei Jahre, oder nach gemeinsamer Absprache auch früher, im Hin-
22 Besondere Verpflichtungen, die nach diesem Artikel eingegangen worden sind, werden nicht so ausgelegt, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für allfällige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer auswärtiger Natur sind.
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blick auf die Beseitigung nach Ablauf einer Übergangsfrist von 10 Jahren ab In- krafttreten dieses Abkommens praktisch aller verbleibenden Diskriminierungen zwi- schen den Vertragsparteien in Bezug auf den unter dieses Kapitel fallenden Handel mit Dienstleistungen. Diese Überprüfung ist weiterzuführen, wenn am Ende dieser Übergangsfrist nicht praktisch alle verbleibenden Diskriminierungen beseitigt wor- den sind. Dieser Absatz unterliegt nicht der Streitbeilegung nach Kapitel IX.
Art. 28 Innerstaatliche Regelungen
1. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellen
die Vertragsparteien sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden. 2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf An- trag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfe- massnahmen treffen. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für den Verwaltungsentscheid zuständig ist, so trägt die Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten. 3. Ist die Erbringung einer Dienstleistung, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen wurde, bewilligungspflichtig, so geben die zuständigen Behörden ei- ner Vertragspartei unverzüglich nach der Eingabe eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als vollständig zu betrachtenden Antrags auf Bewilligung dem Antragsteller den Entscheid über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags.
4. Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam die Ergebnisse der Verhandlungen
gemäss Artikel VI Absatz 4 GATS über Disziplinen für bestimmte Regelungen, ein- schliesslich der Befähigungserfordernisse und -verfahren, der technischen Normen und der Zulassungserfordernisse, um diese in dieses Abkommen aufzunehmen. Die- se Disziplinen sollen sicherstellen, dass solche Erfordernisse unter anderem: (a) auf objektiven und transparenten Kriterien wie der Fachkenntnis und Fähig- keit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen; (b) nicht belastender sind, als es zur Sicherstellung der Qualität der Dienstleis- tung erforderlich ist; (c) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken.
5. In Sektoren, in denen eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegan-
gen ist, wendet die Vertragspartei vorbehaltlich der dort genannten Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Anforderungen bis zum Inkrafttreten der für diese Sektoren nach Absatz 4 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Befä-
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higungserfordernisse oder technischen Normen an, welche die besonderen Ver- pflichtungen in einer Weise zunichte machen oder schmälern, die: (a) mit den in Absatz 4 Buchstabe (a), (b) oder (c) genannten Kriterien nicht vereinbar ist, und (b) zu dem Zeitpunkt, zu dem die besonderen Verpflichtungen in diesen Sekto- ren eingegangen wurden, von der Vertragspartei vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte.
6. Immer wenn eine innerstaatliche Regelung gemäss den von einer Vertragspartei
angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisatio- nen23 vorbereitet, verabschiedet und angewendet wird, ist im Sinne einer widerleg- baren Vermutung davon auszugehen, dass diese Regelung mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar ist. 7. In Sektoren, in denen besondere Verpflichtungen für Dienstleistungen freier Be- rufe eingegangen werden, sieht jede Vertragspartei angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse von Angehörigen freier Berufe der anderen Ver- tragsparteien vor.
Art. 29 Subventionen Eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei be- einträchtigt sieht, kann diese Vertragspartei um Konsultationen über diese Fragen ersuchen. Ein solches Gesuch wird wohlwollend geprüft.
Art. 30 Gegenseitige Anerkennung
1. Der Gemischte Ausschuss trifft im Prinzip nicht später als drei Jahre nach
Inkrafttreten dieses Abkommens die nötigen Schritte zur Aushandlung von Abkom- men oder Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung sowie von Erfordernissen, Qualifikationen, Bewilligungen und an- deren Vorschriften zur ganzen oder teilweisen Erfüllung durch die Dienstleis- tungserbringer der von der jeweiligen Vertragspartei gestellten Anforderungen für die Zulassungsbewilligung, Tätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistungserbrin- gern.
2. Jede derartige Anerkennung durch eine Vertragspartei muss mit den massgebli-
chen Bestimmungen der WTO und insbesondere mit Artikel VII GATS vereinbar sein.
3. Anerkennt eine Vertragspartei durch ein Abkommen oder eine Vereinbarung die
Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassun- gen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nicht-Vertragspartei erwor- ben bzw. ausgestellt worden sind, so gibt die betreffende Vertragspartei den anderen interessierten Vertragsparteien angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einem solchen Abkommen oder einer solchen Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihr auszuhandeln. Sofern eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig
23 Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe der Vertragsparteien angehören können.
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gewährt, gibt sie jeder anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nach- weis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforde- rungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Ver- tragspartei erworben oder ausgestellt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.
Art. 31 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten 1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Dienstleistungserbringer mit Monopol- stellung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei bei der Erbringung dieser Dienstleis- tung auf dem entsprechenden Markt keine Handlungen begeht, die mit den Pflichten der Vertragspartei nach ihren besonderen Verpflichtungen unvereinbar sind. 2. Tritt ein Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei mit Monopolstellung ent- weder direkt oder über ein mit ihr verbundenes Unternehmen bei der Erbringung ei- ner Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und un- terliegt diese Dienstleistung besonderen Verpflichtungen dieser Vertragspartei, so gewährleistet die Vertragspartei, dass der Erbringer seine Monopolstellung nicht da- durch missbraucht, dass er in ihrem Hoheitsgebiet in einer Weise tätig ist, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist.
3. Eine Vertragspartei, die Grund zur Annahme hat, dass das Vorgehen eines
Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei mit Monopolstellung gegen Absatz 1 oder 2 verstösst, kann von der anderen Vertragspartei verlangen, bestimmte Auskünfte über die entsprechenden Tätigkeiten zu geben. 4. Dieser Artikel gilt auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rech- ten, sofern eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich a) eine geringe Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt und b) den Wettbewerb unter die- sen Erbringern in ihrem Hoheitsgebiet wesentlich unterbindet.
Art. 32 Grenzüberschreitung natürlicher Personen 1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienst- leistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Zu- sammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden. Natürli- chen Personen, die unter die besonderen Verpflichtungen einer Vertragspartei fallen, ist es gestattet, Dienstleistungen gemäss dem Inhalt dieser besonderen Verpflichtun- gen zu erbringen.
2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die
sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Mass- nahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauer- beschäftigung betreffen.
3. Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Re-
gelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Hoheitsgebiet einschliesslich solcher Massnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche
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Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, welche die Vorteile, die ei- ner Vertragspartei auf Grund der Bestimmungen einer besonderen Verpflichtung zu- stehen, zunichte macht oder schmälert24.
Art. 33 Allgemeine Ausnahmen Unter der Voraussetzung, dass solche Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung un- ter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungsverkehr darstellen würde, hindert dieses Ka- pitel eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zu treffen oder durchzusetzen: (a) die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung auf- rechtzuerhalten25; (b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tie- ren oder Pflanzen zu schützen; (c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu gewähr- leisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Kapitels stehen, einschliesslich Massnahmen: (i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Folgen einer Nichterfüllung von Dienstleis- tungsverträgen; (ii) zum Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Weitergabe perso- nenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und persönlicher Rechnungsführung; (iii) zur Gewährleistung der Sicherheit;
24 Die blosse Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Nationalitäten im Gegensatz zu natürlichen Personen anderer Nationalitäten ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachen oder Schmälern von Vorteilen auf Grund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet. 25 Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.
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(d) die mit Artikel 25 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung darauf abzielt, eine gerechte oder tatsächlich wirksame26 Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleis- tungserbringer anderer Vertragsparteien zu gewährleisten; (e) die mit Artikel 23 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Ver- meidung von Doppelbesteuerung in einem anderen internationalen Überein- kommen beruht, durch welches eine Vertragspartei gebunden ist.
Art. 34 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit Keine Bestimmung in diesem Abkommen darf so ausgelegt werden: (a) dass sie von einer Vertragspartei verlangt, Informationen zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen, deren Offenlegung nach ihrem Ermessen ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; (b) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet: (i) Massnahmen betreffend die Erbringung von Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für die Versorgung einer militärischen Ein- richtung bestimmt sind;
26 Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, die: (i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Steuerobjekten richtet, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ihren Ursprung haben oder dort gelegen sind, oder (ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, oder (iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder -hinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, welche die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten, oder (iv) für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die in oder von dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, oder (v) unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder vi) (dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Zweigstellen oder verbundene Personen oder Zweigstellen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu sichern. Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Artikel 33 Buchstabe (d) und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des innerstaatlichen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen der Vertragspartei, welche die Massnahme trifft, ausgelegt.
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(ii) Massnahmen betreffend spaltbare oder verschmelzbare Stoffe oder betreffend Stoffe, aus denen diese erzeugt werden; (iii) Massnahmen, die in Kriegszeiten oder im Falle einer anderen ernsthaf- ten internationalen Spannung getroffen werden; (c) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfül- lung ihrer Verpflichtungen auf Grund der Charta der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
Art. 35 Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung handelsbeschränkender
Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden,
2. Auf Zahlungen und Transfers sowie auf Beschränkungen aus Zahlungsbilanz-
gründen im Zusammenhang mit dem Handel von Dienstleistungen sind die Arti- kel XI und XII GATS anwendbar.
3. Eine Vertragspartei, die nach diesem Artikel Massnahmen einführt oder auf-
rechterhält, unterrichtet umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemisch- ten Ausschuss hiervon.
Art. 36 Anhänge Die Anhänge VI bis X sind Bestandteil dieses Kapitels.
IV Investitionen
Art. 37 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet «Unternehmen» jedes Gebilde, das gemäss den geltenden Rechts- vorschriften einer Vertragspartei gegründet oder organisiert ist, unabhängig davon, ob mit oder ohne Gewinnzweck, in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle stehend, einschliesslich Kapital- gesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Gemein- schaftsunternehmen oder anderer Vereinigungen; (b) bedeutet «Investition» jede Art von Vermögenswert, insbesondere: (i) bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände sowie jegliche andere Rechte wie Grundlasten, Grundpfand- und Fahrnispfandrechte; (ii) Aktien, Anleihen, Obligationen oder sonstige Formen der Beteiligung an einem Unternehmen; (iii) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelchen Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben und mit einem Unternehmen zusammen- hängen; (iv) Immaterialgüterrechte, technisches «Knowhow» und «Goodwill»;
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(v) gesetzlich oder vertraglich verliehene Geschäftskonzessionen, ein- schliesslich Konzessionen zur Erschliessung, Gewinnung und Nutzung natürlicher Ressourcen; (c) bedeutet «Investition eines Investors einer Vertragspartei» eine Investition, die einem Investor dieser Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gehört oder von ihm kontrolliert wird; (d) bedeutet «Investor einer Vertragspartei»: (i) eine natürliche Person, welche nach geltendem Recht dieser Vertrags- partei deren Staatsangehörigkeit besitzt oder dort das Recht auf ständi- gen Aufenthalt hat; (ii) ein Unternehmen, das in Übereinstimmung mit den geltenden Rechts- vorschriften dieser Vertragspartei gegründet oder organisiert ist und dort erhebliche Geschäftstätigkeiten ausführt; welche oder welches auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei eine Inve- stition vornimmt oder getätigt hat.
Art. 38 Geltungsbereich 1. Dieses Kapitel gilt für die Investoren einer Vertragspartei und deren Investitio- nen, unabhängig davon, ob diese Investitionen vor oder nach dem Inkrafttreten die- ses Abkommens getätigt werden.
2. Artikel 40 Absatz 1 gilt nicht für Massnahmen, die den Handel mit Dienstlei-
stungen betreffen, unabhängig davon, ob ein betroffener Sektor unter Kapitel III aufgelistet ist oder nicht. 3. Artikel 40 Absatz 1 findet auch keine Anwendung auf Investoren einer Vertrags- partei in Dienstleistungssektoren und auf ihre Investitionen in solchen Sektoren. Diese Bestimmung wird zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft, um abzuklären, ob sie weiterhin benötigt wird. 4. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter anderen internationalen Ab- kommen über Investitionen werden durch die Bestimmungen dieses Kapitels nicht berührt.
Art. 39 Förderung und Schutz von Investitionen
1. Jede Vertragspartei schafft und unterhält in Übereinstimmung mit den Bestim-
mungen dieses Kapitels stabile, gerechte, vorteilhafte und transparente Bedingungen für Investoren der anderen Vertragsparteien, damit diese Investitionen in ihrem Ho- heitsgebiet vornehmen können.
2. Dazu gehört auch die Verpflichtung, den Investitionen von Investoren anderer
Vertragsparteien jederzeit eine gerechte und billige Behandlung zu gewähren. Zudem sollen diese Investitionen ständigen Schutz und Sicherheit geniessen.
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Art. 40 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
1. Jede Vertragspartei gewährt Investoren und Investitionen von Investoren einer
anderen Vertragspartei hinsichtlich Errichtung, Erwerb, Erweiterung, Verwaltung, Führung, Betrieb oder Veräusserung von Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie in vergleichbaren Umständen ihren eigenen Investoren oder Investoren irgendeines Drittstaates und deren Investitionen angedeihen lässt, je nachdem, welche die günstigere ist.
2. Gewährt eine Vertragspartei Investoren eines Drittstaates oder deren Investi-
tionen auf Grund eines Freihandelsabkommens, einer Zollunion oder eines ver- gleichbaren Abkommens, in dem ebenfalls eine wesentliche Liberalisierung der In- vestitionen vorgesehen ist, eine günstigere Behandlung, so ist sie nicht verpflichtet, diese Behandlung auch den Investoren einer anderen Vertragspartei oder deren In- vestitionen zu gewähren. Sie räumt jedoch einer anderen Vertragspartei auf deren Begehren angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln. 3. Der Standard der Inländerbehandlung, wie er in Absatz 1 vorgesehen ist, findet keine Anwendung auf Subventionen, die auf der Sozialpolitik oder der Politik zur wirtschaftlichen Entwicklung einer Vertragspartei beruhen, selbst wenn solche Sub- ventionen direkt oder indirekt örtliche Unternehmen oder Unternehmer begünstigen. Ist eine andere Vertragspartei der Ansicht, dass solche Subventionen in einem be- stimmten Fall eine schwerwiegend verzerrende Wirkung auf die Investitionensmög- lichkeiten ihrer eigenen Investoren haben, so kann sie Konsultationen über diese Fragen beantragen. Solche Anträge werden wohlwollend geprüft.
4. Der Standard der Inländerbehandlung im Sinne von Absatz 1 bedeutet in Bezug
auf staatliche Stellen einer unteren (subnationalen) Ebene, dass diese eine nicht un- günstigere Behandlung gewähren, als sie in vergleichbaren Situationen Investoren und Investitionen von Investoren der Vertragspartei, der sie angehört, zuteil kom- men lassen.
Art. 41 Besteuerung 1. Sofern in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, begründet keine Bestim- mung in diesem Kapitel Rechte oder Pflichten in Bezug auf fiskalische Massnah- men.
2. Artikel 40 findet Anwendung auf fiskalische Massnahmen, ausser bei Abwei-
chungen von der Inländerbehandlung, die für eine gerechte oder tatsächlich wirk- same Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern notwendig sind27. 3. Gewährt eine Vertragspartei den Investoren irgend eines anderen Staates und de- ren Investitionen besondere Vorteile auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren einer anderen Vertragspartei und deren Investitionen einzuräumen.
27 Fussnote 26 zu Artikel 33 von Kapitel III über Dienstleistungen ist auf dieses Kapitel sinngemäss anwendbar.
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Art. 42 Enteignung, Entschädigung
1. Keine Vertragspartei darf de jure oder de facto Enteignungs- oder Verstaat-
lichungsmassnahmen gegenüber Investitionen von Investoren einer anderen Ver- tragspartei ergreifen, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen In- teresse, in nicht diskriminierender Weise und gemäss den dafür vorgesehenen ge- setzlichen Verfahren und vorausgesetzt, sie gehen mit der Zahlung von Entschädi- gung einher. Der Entschädigungsbetrag ist in einer frei konvertierbaren Währung zu begleichen und der berechtigten Person ohne Verzug und unabhängig von deren Wohn- und Geschäftssitz auszuzahlen. 2. Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als Folge eines bewaffneten Konflikts oder Aufruhrs auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden erlitten haben, haben in Bezug auf solche Schäden Anspruch auf eine Behandlung gemäss Artikel 40, soweit es um Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder andere Entgelte geht.
Art. 43 Innerstaatliche Regelung Dieses Kapitel darf nicht so ausgelegt werden, als hindere es eine Vertragspartei daran, mit diesem Kapitel vereinbare Massnahmen zu treffen, beizubehalten oder zu vollziehen, die im öffentlichen Interesse liegen, wie namentlich Massnahmen, die auf Grund von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltanliegen getroffen werden.
Art. 44 Transfers 1. Jede Vertragspartei gewährt in Bezug auf Investitionen, die Investoren einer an- deren Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet getätigt haben, den freien und unver- züglichen Transfer von Zahlungen nach und aus ihrem Hoheitsgebiet. Solche Transfers umfassen insbesondere, aber nicht ausschliesslich: (a) Erträge, Zinsen, Dividenden, Kapitalgewinne, Lizenzgebühren und Hono- rare sowie alle anderen Beträge, die sich aus einer Investition ergeben; (b) Zahlungen, die im Rahmen von Verträgen, einschliesslich Darlehensverträ- gen, getätigt werden; (c) zusätzliche Kapitalleistungen für den Unterhalt oder die Erweiterung einer Investition; (d) Erlöse aus dem teilweisen oder vollständigen Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition; und (e) Einkommen und andere Entschädigungen von Personal, das in Verbindung mit einer Investition aus dem Ausland angestellt wird. 2. Ein Transfer gilt dann als «unverzüglich» erfolgt, wenn er innerhalb einer Frist vorgenommen wird, die für die Erfüllung der Transferformalitäten, einschliesslich vorgeschriebener Meldungen über Devisentransfers, üblicherweise benötigt wird. 3. Jede Vertragspartei erlaubt, dass solche Transfers in einer frei konvertierbaren Währung erfolgen. «Frei konvertierbare Währung» bedeutet eine Währung, die an
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den internationalen Devisenmärkten verbreitet gehandelt und bei internationalen Transaktionen verbreitet benutzt wird. 4. Die Absätze 1 bis 3 stehen einer gerechten, nicht diskriminierenden und in guten Treuen erfolgenden Anwendung von Vorschriften nicht entgegen, die im Zusam- menhang stehen mit: (a) Konkurs-, Insolvenzverfahren oder dem Gläubigerschutz; (b) der Ausgabe, dem Handel oder dem Verkehr mit Wertpapieren; (c) Straftaten und der Beschlagnahmung von Geldern kriminellen Ursprungs; (d) der Durchsetzung von Entscheiden in gerichtlichen Verfahren.
5. Die Absätze 1 bis 3 lassen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuergeset-
zen oder der Sozialversicherung und der öffentlichen Altersvorsorge unberührt.
Art. 45 Personal in Schlüsselpositionen
1. Die Vertragsparteien gewähren, vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vor-
schriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung natürlicher Perso- nen, den Investoren einer anderen Vertragspartei sowie Personen in Schlüsselposi- tionen (Kader, Manager und Spezialisten, wie von der die Bewilligung erteilenden Vertragspartei in den horizontalen Verpflichtungen ihres Appendix zu Anhang VII als «innerbetrieblich versetzte Beschäftigte» definiert), die von diesen Investoren oder von Investitionen dieser Investoren angestellt werden, eine temporäre Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in ihrem Hoheitsgebiet, damit diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung, der Verwaltung, der Verwendung, der Nut- zung, der Erweiterung oder der Veräusserung der betreffenden Investitionen aus- üben können.
2. Eine Vertragspartei erlaubt, vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vor-
schriften, Investoren einer anderen Vertragspartei, die über Investitionen ihrem Ho- heitsgebiet verfügen, und Investitionen dieser Investoren, Personen in Schlüsselpo- sitionen nach Wahl des Investors oder der Investition ungeachtet ihrer Staats- angehörigkeit und Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern solchen Personen be- willigt worden ist, in das Gebiet der ersteren Vertragspartei einzureisen, sich dort aufzuhalten und dort zu arbeiten, und die betreffende Beschäftigung den in der Be- willigung für diese Person genannten Bedingungen, Auflagen und Befristungen ent- spricht. 3. Die Vertragsparteien werden ermutigt, vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften, dem Ehemann oder der Ehefrau und den minderjährigen Kindern eines Investors einer anderen Vertragspartei und der von solchen Investoren in Schlüssel- positionen angestellten Personen, die eine temporäre Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitbewilligung erhalten haben, vorübergehend die Einreise und den Aufenthalt zu gewähren.
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Art. 46 Vorbehalte
1. Artikel 40 Absatz 1 findet keine Anwendung auf:
(a) Vorbehalte, die von einer Vertragspartei in Anhang XI aufgelistet werden; (b) Änderungen zu einem Vorbehalt gemäss Unterabsatz (a), sofern diese Ände- rungen nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 40 vermindern; (c) jeden neuen Vorbehalt, der von einer Vertragspartei beschlossen und Anhang XI hinzugefügt wird, sofern dieser Vorbehalt nicht das gesamthafte Verpflichtungsniveau der betreffenden Vertragspartei unter diesem Kapitel beeinträchtigt; soweit solche Vorbehalte mit dem erwähnten Artikel unvereinbar sind.
2. Die Vertragsparteien überprüfen mindestens alle zwei Jahre den Status der in
Anhang XI aufgeführten Vorbehalte, um diese allenfalls zu verringern oder aufzu- heben.
3. Eine Vertragspartei kann, entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei
oder einseitig, mit einer schriftlichen Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit in Anhang XI aufgeführte Vorbehalte teilweise oder vollständig aufheben.
4. Eine Vertragspartei kann nach Absatz 1 Buchstabe (c) mit einer schriftlichen
Mitteilung an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt in An- hang XI aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung können die anderen Ver- tragsparteien um die Aufnahme von Konsultationen über diesen Vorbehalt ersuchen. Sobald die Vertragspartei, welche den neuen Vorbehalt aufnimmt, ein entsprechen- des Gesuch erhält, nimmt sie Konsultationen mit den anderen Vertragsparteien auf.
Art. 47 Subrogation Leistet eine Vertragspartei (oder eine von ihr bezeichnete Geschäftsstelle, Institu- tion, Behörde oder Körperschaft) auf Grund einer für eine Investition oder Teile da- von gewährten Garantie eine Zahlung an eigene Investoren in Verbindung mit deren Ansprüchen unter diesem Kapitel, so anerkennt die andere Vertragspartei auf Grund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte und Ansprüche der Investoren auf die erste Vertragspartei (oder eine von ihr bezeichnete Geschäftsstelle, Instituti- on, Behörde oder Körperschaft). Die übertragenen Rechte oder Ansprüche sollen nicht über die ursprünglichen Rechte oder Ansprüche solcher Investoren hinausge- hen.
Art. 48 Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei 1. Ist ein Investor einer Vertragspartei der Auffassung, eine von einer anderen Ver- tragspartei angewendete Massnahme sei mit einer Verpflichtung nach diesem Kapi- tel unvereinbar und füge daher ihm oder seiner Investition Schaden zu, so kann er Konsultationen beantragen, um die Angelegenheit gütlich beizulegen.
2. Führen diese Konsultationen innerhalb von sechs Monaten seit dem Antrag, sol-
che aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann die Angelegenheit einem Gerichts- hof oder Verwaltungsgericht der betreffenden Vertragspartei, oder, falls beide
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Streitparteien einverstanden sind, einer der folgenden Stellen oder Verfahren unter- breitet werden: (a) der Schiedsgerichtsbarkeit unter dem Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staa- ten28 (das «ICSID-Übereinkommen»), falls dieses Übereinkommen anwend- bar ist; (b) dem Schlichtungsverfahren oder der Schiedsgerichtsbarkeit gemäss den «Additional Facility»-Regeln des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten; (c) der Schiedsgerichtsbarkeit der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL).
3. Eine Vertragspartei kann mit den Investoren einer anderen Vertragspartei ver-
traglich Vereinbarungen abschliessen, in denen sie ihre unbedingte und unwiderruf- liche Zustimmung dazu gibt, dass alle oder gewisse Arten von Streitigkeiten einem internationalen Schiedsverfahren gemäss Absatz 2 unterworfen werden. Solche Ver- einbarungen können dem Depositar dieses Abkommens notifiziert werden.
Art. 49 Ausnahmen Die folgenden Bestimmungen sind auf dieses Kapitel sinngemäss anwendbar: die Artikel 33, 34 und 35 sowie Artikel 19 Buchstaben (e)–(g).
V Wettbewerb
Art. 50 Wettbewerb
1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken wie wett-
bewerbswidrige Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sowie der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung den Handel zwischen den Vertragsparteien behindern können.
2. Eine Vertragspartei nimmt auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Konsulta-
tionen auf mit dem Ziel, die in Absatz 1 erwähnten Verhaltensweisen zu beseitigen. Die angefragte Vertragspartei nimmt dieses Ersuchen uneingeschränkt und wohl- wollend entgegen, zeigt sich hilfsbereit, indem sie öffentlich zugängliche nicht ver- trauliche Informationen zur Verfügung stellt, die für die Sachfrage relevant sind. Vorbehaltlich ihrer Gesetzgebung und des Abschlusses einer zufriedenstellenden Vereinbarung über die Sicherstellung der Vertraulichkeit der Informationen stellt die Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei jede weitere verfügbare Informa- tion zur Verfügung.
3. Keine Vertragspartei wird im Zusammenhang mit Fragen, die sich auf Grund die-
ses Kapitels ergeben, die Aufnahme eines Schiedsverfahrens nach Kapitel IX ver- langen.
28 SR 0.975.2
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VI Öffentliches Beschaffungswesen
Art. 51 Geltungsbereich
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien dieses Abkommens in Bezug auf
das öffentliche Beschaffungswesen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen.29
2. Die Vertragsparteien erklären sich zur Zusammenarbeit im Gemischten Aus-
schuss bereit, um die Kenntnisse über ihre jeweiligen öffentlichen Beschaffungs- systeme zu vertiefen und die öffentlichen Beschaffungsmärkte weiter zu liberalisie- ren und gegenseitig zu öffnen.
Art. 52 Informationsaustausch Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von «Kontaktstellen» aus, die für die Abgabe von Informationen über die Regeln und Vorschriften im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens verantwortlich sind.
Art. 53 Weitere Verhandlungen Gewährt nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Vertragspartei einer Nichtver- tragspartei zusätzliche Vorteile für den Zugang zu ihren öffentlichen Beschaffungs- märkten, so wird sie sich mit der Aufnahme von Verhandlungen mit einer anderen Vertragspartei einverstanden erklären mit dem Ziel, diese Vorteile auf Gegenseitig- keit auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
VII Schutz des Geistigen Eigentums
Art. 54 Schutz des Geistigen Eigentums
1. Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen und wirk-
samen Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, des Anhangs XII sowie den darin erwähnten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar-
teien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Über- einstimmung mit den materiellen Bestimmungen des WTO-Abkommens über han- delsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum30 (nachstehend TRIPS- Abkommen genannt) stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 3 und 5.
3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertrags-
parteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie den Staatsan-
29 SR 0.632.231.422
30 SR 0.632.20, Anhang 1.C
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gehörigen eines anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkom- mens stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei an den
Gemischten Ausschuss und sofern dieser sein Einverständnis erteilt, die in diesem Artikel und in Anhang XII enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum zu überprüfen mit dem Ziel, den Umfang des Schutzes weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Schutz- umfang der Rechte an Geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseiti- gen.
VIII Institutionelle Bestimmungen
Art. 55 Der Gemischte Ausschuss
1. Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss EFTA-Singapur ein.
Dieser setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammen. Minister oder hohe Beamte, die von den Vertragsparteien zu diesem Zweck delegiert werden, übernehmen gemeinsam den Vorsitz.
2. Der Gemischte Ausschuss:
(a) beaufsichtigt die Durchführung dieses Abkommens; (b) beobachtet jede Möglichkeit zur weiteren Beseitigung von Handelsschran- ken und anderen restriktiven Massnahmen für den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur; (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (d) beaufsichtigt die Arbeit aller im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen; (e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens; und (f) zieht jeden weiteren Gegenstand in Betracht, der die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte.
3. Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüssen
und Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als notwendig erachtet. Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen arbeiten unter einem Arbeitsauftrag des Gemischten Ausschusses, mit Ausnahme der in diesem Abkom- men ausdrücklich genannten Fälle.
4. Der Gemischte Ausschuss kann in den nach diesem Abkommen vorgesehenen
Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.
5. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und erteilt Empfehlungen in gegen-
seitigem Einvernehmen. 6. Der Gemischte Ausschuss tritt nach Bedarf, aber üblicherweise einmal alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Einer der EFTA-Staaten und Singa-
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pur übernehmen gemeinsam den Vorsitz der ordentlichen Sitzungen. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 7. Jede Vertragspartei kann mittels schriftlicher Benachrichtigung an die anderen Vertragsparteien eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses bean- tragen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, findet die ausserordentliche Sitzung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt.
8. Der Gemischte Ausschuss kann auf Beschluss die Anhänge und die Appendizes
dieses Abkommens ändern. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 9 kann er den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen. 9. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert hat, dass ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt worden sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass der Beschluss für jene Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt haben, vorausgesetzt, dass Singapur zu diesen Vertragsparteien gehört. Bis zu dessen Inkrafttreten kann eine Vertragspartei unter Vorbehalt ihrer verfassungs- rechtlichen Vorschriften einen Beschluss des Gemischten Ausschusses vorläufig anwenden.
IX Streitbeilegung
Art. 56 Geltungsbereich
1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten in Bezug auf die Vermeidung oder
Schlichtung von Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Abkommen zwischen einem oder mehrere EFTA-Staaten und Singapur ergeben.
2. Streitigkeiten über dieselbe Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und
dem WTO-Abkommen oder einem anderen darunter fallenden Übereinkommen, das die Vertragsparteien unterzeichnet haben, ergeben, werden in dem Forum beigelegt, das die klagende Vertragspartei zu diesem Zweck auswählt. Es wird ausschliesslich das so gewählte Forum benutzt.
3. Bevor eine Vertragspartei ein Schlichtungsverfahren gemäss dem WTO-Abkom-
men gegen eine andere Vertragspartei oder andere Vertragsparteien, oder umge- kehrt, einleitet, unterrichtet die betreffende Vertragspartei alle anderen Vertragspar- teien von ihrer Absicht.
Art. 57 Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung
1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig ange-
wendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie kön- nen jederzeit beantragt oder beendet werden.
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2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kom-
men, sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in ande- ren Verfahren unberührt.
Art. 58 Konsultationen
1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung
und Anwendung dieses Abkommens. Sie unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultation jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lö- sung aller Fragen zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens berüh- ren könnten.
2. Jeder EFTA-Staat oder mehrere EFTA-Staaten kann bzw. können schriftliche
Konsultationen mit Singapur beantragen, und umgekehrt, sobald eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine von der Vertragspartei oder den Vertragsparteien, an die der Antrag gestellt wird, angewendete Massnahme mit diesem Abkommen nicht ver- einbar ist oder dass ein Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen her- vorgeht, durch eine solche Massnahme31 beeinträchtigt wird. Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet gleichzeitig alle anderen Vertragsparteien schriftlich dar- über. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Ver- tragspartei oder die Vertragsparteien, welche den Konsultationsantrag stellen oder entgegennehmen, nicht dagegen sind.
3. Die Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Konsulta-
tionsantrags. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, darunter auch solche über verderbliche Agrarprodukte, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Konsultationsantrags.
4. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien erteilen ausreichend
Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Massnah- me oder ein anderer Umstand die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte. Sie behandeln die im Laufe der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder gesetzlich geschützten Informationen in gleicher Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen liefert. 5. Die Konsultationen sind vertraulich zu führen und berühren die Rechte der Ver- tragsparteien, die an weiteren Verfahren beteiligt sind, nicht. 6. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien informieren die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.
Art. 59 Einsetzung eines Schiedsgerichts
1. Wird die Angelegenheit nicht innerhalb von 60 Tagen, oder von 30 Tagen im
Falle von dringlichen Angelegenheiten, nach Eingang des Konsultationsantrags bei- gelegt, so kann eine Streitpartei (oder mehrere Streitparteien) mittels schriftlicher Mitteilung an die beschuldigte Streitpartei oder die beschuldigten Streitparteien das
31 Das Wort «solche» bezieht sich auf «eine von der Vertragspartei oder den
Vertragsparteien, an die der Antrag gestellt wird, angewendete Massnahme».
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Schiedsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Mitteilung wird allen Vertragsparteien zugestellt, damit diese über ihre Teilnahme an der Streitigkeit entscheiden können.
2. Beantragt mehr als eine Vertragspartei ein Schiedsverfahren über den gleichen
Streitgegenstand, so sollte wenn möglich ein einziges Schiedsgericht die Sache be- urteilen.
3. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren enthält eine Begründung der Klage sowie
die Beschreibung der fraglichen Massnahme und der rechtlichen Grundlage der Kla- ge.
Art. 60 Schiedsgericht
1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.
2. In der schriftlichen Mitteilung gemäss Artikel 59 bestimmt die Streitpartei (oder die Streitparteien) ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3. Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 erwähnten Mitteilung be-
zeichnet die andere Streitpartei (oder die anderen Streitparteien), an welche die Mitteilung gerichtet war, ihrerseits einen Schiedsrichter.
4. Innerhalb von 30 Tagen nach der Ernennung des zweiten Schiedsrichters einigen
sich die Streitparteien auf die Ernennung des dritten Schiedsrichters. Dieser Schiedsrichter übernimmt den Vorsitz des Schiedsgerichts. 5. Falls innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 erwähnten Mitteilung nicht alle drei Schiedsrichter bezeichnet oder ernannt worden sind, nimmt auf Antrag einer Streitpartei der Generalsekretär der WTO die nötigen Ernennungen in- nerhalb weiterer 30 Tage vor.
6. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf weder Staatsangehöriger einer Ver-
tragspartei sein noch ständigen Wohnsitz in einer Vertragspartei haben. Er darf we- der ein Angestellter oder ehemaliger Angestellter einer Vertragspartei sein, noch sich in irgendeiner Funktion bisher mit dem Fall befasst haben. 7. Für den Fall, dass ein Schiedsrichter stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, wird innerhalb von 15 Tagen in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise ein Ersatz- richter gewählt. In einem solchen Fall wird jede auf die Schiedsverfahren anwend- bare Frist für die Zeit zwischen dem Tag, an dem der Schiedsrichter stirbt, zurück- tritt oder abberufen wird, bis zu dem Tag, an dem der Ersatz gewählt wird, ausge- setzt.
8. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der Vorsit-
zende ernannt wird.
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Art. 61 Schiedsverfahren 1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsverfahren nach den Musterverfahrensregeln durchgeführt, die vom Gemischten Ausschuss an dessen erster Sitzung beschlossen werden. Bis solche Regeln vorliegen, setzt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst fest, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 2. Unbeschadet des Absatzes 1 soll für alle Schiedsgerichtsverhandlungen sicherge- stellt werden, dass: (a) die Streitparteien das Recht auf mindestens eine Anhörung vor dem Schiedsgericht haben und die Möglichkeit erhalten, schriftliche Gegenbe- weise einzureichen; (b) die Streitparteien zu allen Anhörungen, die das Schiedsgericht durchführt, eingeladen werden; (c) die Streitparteien Einsicht in alle Eingaben und Stellungnahmen erhalten, die dem Schiedsgericht vorgelegt werden, vorbehaltlich jeglicher Erforder- nisse bezüglich der Vertraulichkeit; und (d) die Anhörungen, Beratungen und der Zwischenbericht sowie alle schriftli- chen Eingaben und Stellungnahmen an das Schiedsgericht vertraulich sind.
3. Sofern die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach dem Zustelldatum des
Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nichts anderes vereinbaren, lautet der Schiedsauftrag folgendermassen: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens soll die Angelegenheit geprüft werden, auf die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 59 verwiesen wird, und Rechts- und Tat- sachenfeststellungen samt ihren Begründungen sollen vorgenommen sowie allfällige Empfehlungen zur Lösung des Streitfalls abgegeben werden.» 4. Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigener Initiative wissenschaftliche Information und technischen Rat von Experten einholen, falls es dies für angebracht erachtet.
5. Das Schiedsgericht fasst sein Urteil gestützt auf die Bestimmungen dieses
Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Regeln und Grundsätzen des inter- nationalen öffentlichen Rechts angewendet und ausgelegt werden.
6. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit. Die Schieds-
richter können Sondervoten zu abweichenden Meinungen beifügen. Kein Schieds- gericht darf offenlegen, welche Schiedsrichter die Mehrheits- bzw. die Minderheits- meinung vertreten. 7. Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigungen seiner Mit- glieder, tragen die Streitparteien zu gleichen Teilen.
Art. 62 Zwischenbericht 1. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien in aller Regel spätestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor.
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2. Das Schiedsgericht erstellt seinen Bericht gestützt auf die Eingaben und Argu- mente der Streitparteien sowie auf Grund der wissenschaftlichen Information und des technischen Rats nach Artikel 61 Absatz 4.
3. Eine Streitpartei kann innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage des Zwischen-
berichts dem Schiedsgericht schriftliche Stellungnahmen dazu unterbreiten. 4. In diesem Fall kann das Schiedsgericht, nach Kenntnisnahme dieser schriftlichen Stellungnahmen, auf eigene Initiative oder auf Antrag einer anderen Streitpartei: (a) die Ansichten jeder anderen Streitpartei einholen; (b) seinen Bericht überdenken; und (c) jede weitere Abklärung durchführen, die es für nötig erachtet.
Art. 63 Schlussbericht 1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Zwischenberichts einen Schlussbericht vor, der die in Artikel 62 Absatz 2 genannten Gegenstände beeinhaltet und auch jede abweichende Meinung über strit- tige Punkte einschliesst.
2. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird der Schlussbericht
15 Tage, nachdem er ihnen vorgelegt wurde, veröffentlicht.
Art. 64 Beendigung von Schiedsverfahren Solange der Zwischenbericht nicht vorliegt, kann die klagende Vertragspartei ihre Klage jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme lässt ihr Recht auf die Einreichung einer neuen Klage zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Frage unberührt.
Art. 65 Vollzug des Berichts des Schiedsgerichts 1. Der Schlussbericht bindet die Streitparteien und ist endgültig. Jede Vertragspar- tei verpflichtet sich, die zum Vollzug des Schlussberichts gemäss Artikel 63 erfor- derlichen Massnahmen zu treffen. 2. Jede betroffene Vertragspartei informiert die andere Streitpartei bzw. die anderen Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Schlussberichts über ihre Vollzugsabsichten. 3. Die Streitparteien bemühen sich um eine einvernehmliche Festlegung der für den Vollzug des Schlussberichts erforderlichen spezifischen Massnahmen. Nach Mög- lichkeit besteht die Lösung in der Aufhebung einer Massnahme, die nicht mit die- sem Abkommen vereinbar ist, oder, falls eine solche Lösung nicht zustande kommt, in einer Kompensation. 4. Jede betroffene Vertragspartei kommt dem Schlussbericht unverzüglich nach. Ist dies nicht möglich, so bemühen sich die Streitparteien um die einvernehmliche Festlegung einer angemessenen Frist. Kommt keine Einigung zustande, so kann jede Streitpartei dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Falls eine angemessene Frist zu bestimmen. Der Ent- scheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 15 Tagen ab Antragstellung.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur. AS 2003
5. Jede betroffene Vertragspartei notifiziert der anderen Streitpartei oder den ande- ren Streitparteien, welche Massnahmen zum Vollzug des Schlussberichts innerhalb der nach Absatz 4 festgelegten angemessenen Frist getroffen wurden. Nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, über die Vereinbarkeit dieser Massnahmen mit dem Schlussbericht zu entscheiden. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 60 Tagen ab Antragstellung. 6. Unterlässt es eine beteiligte Vertragspartei (oder mehrere der beteiligten Ver- tragsparteien), die Vollzugsmassnahmen vor Ablauf der nach Absatz 4 festgelegten angemessenen Frist zu notifizieren, oder entscheidet das Schiedsgericht, dass die von den betreffenden Vertragsparteien notifizierten Massnahmen dem Schluss- bericht nicht gerecht werden, so nimmt diese Vertragspartei auf entsprechenden Antrag der klagenden Vertragspartei (oder der verklagenden Vertragsparteien) Kon- sultationen mit dieser auf, um gegenseitig akzeptable Kompensationen zu vereinba- ren. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach diesem Antrag keine Einigung zustande, so darf die klagende Vertragspartei nur solche im Rahmen dieses Abkommens ein- geräumte Vorteile aussetzen, die denjenigen entsprechen, die durch die Massnahmen beeinträchtigt werden, welche als gegen dieses Abkommen verstossend beurteilt wurden.
7. Die klagende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) erwägt dabei zunächst die
Suspendierung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren, wie je- nem, der durch die nach dem Urteil des Schiedsgerichts gegen dieses Abkommen verstossende Massnahme betroffen ist. Ist die Aussetzung von Vorteilen in demsel- ben Sektor bzw. in denselben Sektoren nach Auffassung der klagenden Vertrags- partei (bzw. Vertragsparteien) nicht durchführbar oder unwirksam, so kann sie Vor- teile in anderen Sektoren aussetzen.
8. Spätestens 60 Tage vor dem Tag, an dem die Aussetzung wirksam werden soll,
notifiziert die klagende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) der anderen Ver- tragspartei bzw. den anderen Vertragsparteien, welche Vorteile sie auszusetzen be- absichtigt. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu befinden, ob die Vorteile, welche die klagende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) aussetzen will, jenen entsprechen, die durch die gegen dieses Abkommen verstossende Massnahme beeinträchtigt wurden, und ob die vorgeschlagene Aussetzung im Einklang mit den Absätzen 6 und 7 steht. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von
45 Tagen nach dessen Anrufung. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, solange das
Schiedsgericht keinen Entscheid gefällt hat.
9. Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird von der klagenden
Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) nur so lange beibehalten, bis die gegen dieses Abkommen verstossende Massnahme zurückgenommen oder so geändert wird, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder bis die Streitparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erreicht haben.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur AS 2003
10. Auf Antrag einer Streitpartei prüft das ursprüngliche Schiedsgericht die nach der Aussetzung der Vorteile beschlossenen Vollzugsmassnahmen auf Vereinbarkeit mit dem Schlussbericht. Gestützt auf diesen Entscheid befindet es darüber, ob die Aussetzung der Vorteile beendet oder geändert werden soll. Das Schiedsgericht trifft den Entscheid innerhalb von 30 Tagen nach der Anrufung.
11. Die Entscheide nach den Absätzen 4, 5, 8 und 10 sind bindend.
Art. 66 Weitere Bestimmungen Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann von den Streitparteien einvernehmlich verlängert werden.
X Schlussbestimmungen
Art. 67 Transparenz 1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Ver- waltungsentscheide und gerichtlichen Entscheide von allgemeiner Tragweite sowie die relevanten internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Ab- kommens berühren könnten, oder machen sie anderweitig zugänglich.
2. Die Vertragsparteien beantworten umgehend alle spezifischen Anfragen und
stellen sich auf Ersuchen Informationen über die in Absatz 1 erwähnten Angelegen- heiten zur Verfügung.
3. Keine Bestimmung in diesem Abkommen verlangt von einer Vertragspartei, ver-
trauliche Informationen offenzulegen, die die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, sonst gegen das öffentliche Interesse verstossen oder den berechtigten kommerziel- len Interessen eines Wirtschaftsakteurs schaden würden.
Art. 68 Anhänge und Appendizes Die Anhänge und Appendizes dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkom- mens.
Art. 69 Änderungen
1. Änderungen dieses Abkommens werden nach ihrer Genehmigung durch den Ge-
mischten Ausschuss den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäss den verfassungsrechtlichen Verfahren jeder Vertragspartei unterbreitet. 2. Soweit der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschliesst, treten die Änderun- gen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
3. Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs-
urkunden werden beim Depositar hinterlegt.
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Art. 70 Beitritt Jeder Drittstaat kann diesem Abkommen beitreten. Die Beitrittsbedingungen sind zwischen dem betreffenden Drittstaat und den Vertragsparteien auszuhandeln.
Art. 71 Rücktritt und Beendigung 1. Jede Vertragspartei kann mit der Einreichung einer schriftlichen Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Zeitpunkt wirksam, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2. Tritt Singapur von diesem Abkommen zurück, so endet das Abkommen an dem
in Absatz 1 erwähnten Datum.
Art. 72 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die
entsprechenden Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 2. Dieses Abkommen tritt für die Unterzeichnerstaaten, die bis zu diesem Datum ih- re Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, am 1. Januar 2003 in Kraft, sofern auch Singapur bis dahin seine Ratifika- tions-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt hat. 3. Hinterlegt ein Unterzeichnerstaat seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi- gungsurkunde nach dem 1. Januar 2003, so tritt dieses Abkommen für denselben am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern dieses Abkommen für die Republik Singapur spätestens zur gleichen Zeit in Kraft tritt. 4. Falls ihre verfassungsmässigen Bestimmungen dies erlauben, darf jede Vertrags- partei dieses Abkommen während einer Einführungsphase ab dem 1. Januar 2003 provisorisch anwenden. Die provisorische Anwendung des Abkommens wird dem Depositar notifiziert.
Art. 73 Depositar Die Regierung Norwegens ist Depositar dieses Abkommens.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gebührend bevollmächtigten Unterzeichner die- ses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Egilsstadir, am 26. Juni 2002, in einer Originalausfertigung in engli- scher Sprache, die bei der Regierung Norwegens deponiert wird. Der Depositar lässt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Kopien zukommen.
Es folgen die Unterschriften
Verständigungsprotokoll betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Singapur
Abgeschlossen in Egilsstadir, Island, am 26. Juni 2002
Kapitel II, III und IV Wo in den Artikeln 19 und 33 dieselben Begriffe wie in Artikel XX GATT 1994 und in Artikel XIV GATS benutzt werden, werden diese im Lichte der betreffenden Entscheide nach dem GATT/WTO-Streitbeilegungsverfahren32 ausgelegt. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Kapitel II, III und IV für die Telekom- munikationsinfrastruktur der Vertragsparteien gelten. Nichts hindert jedoch eine Vertragspartei daran, Massnahmen zu ergreifen, die zum Schutz ihrer kritischen Telekommunikationsinfrastruktur vor vorsätzlichen Versuchen, diese Infrastruktur unbrauchbar zu machen oder zu beschädigen, erforderlich sind. Voraussetzung dafür ist, dass solche Massnahmen kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Warenhandels, des Dienstleistungsverkehrs oder der Investitionstätigkeit darstellen.
Kapitel II
Art. 7 Betreffend Risk Management Die Vertragsparteien anerkennen, dass eine selektive Anwendung staatlicher Kon- trollen, die auf den Grundsätzen der Risikoabschätzung beruht, die Möglichkeit bietet, den Handel zu fördern und gleichzeitig die Einhaltung von Grenzkontrollen zu verbessern. Betreffend Nutzung der Informationstechnologie Die Vertragsparteien anerkennen ihr gemeinsames Ziel, den Interessen ihrer jeweili- gen Unternehmenskreise zu dienen und ein Handelsumfeld zu schaffen, das es die- sen erlaubt, die Chancen dieses Abkommens zu nutzen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, effiziente Handelsverfahren zu verwenden, um Kosten und unnötige Verzögerungen im Handel zwischen ihnen zu verringern. Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien stellen elektronische Ein- richtungen bereit, welche Transaktionen zwischen den Zollverwaltungen und ihren jeweiligen Handelsunternehmen erleichtern. Austausch von Best Practices Die Vertragsparteien kommen überein, Initiativen für den Informationsaustausch über Best Practices in Bezug auf Zollverfahren zu fördern.
32 SR 0.632.20, Anhang 2
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Singapur AS 2003
Kapitel III, IV und VI Für die Zwecke dieses Abkommens werden die Aktivitäten von Nicht-Regierungs- stellen, einschliesslich solchen, an denen die Regierung von Singapur oder eines EFTA-Staates Anteile besitzt, nicht als Massnahmen erachtet, die von Singapur oder einem EFTA-Staat getroffen werden, sofern diese Stellen nicht durch ihre jeweilige Regierung delegierte Befugnisse ausüben.
Kapitel III Bei den Erbringungsarten grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung und Konsum im Ausland, wie sie in Artikel 22 definiert sind, soll die den Dienstleis- tungserbringern gewährte Behandlung für den Fall, dass eine Bankdienstleistung nicht direkt von einer juristischen Person, sondern durch eine Zweigstelle erbracht wird, trotzdem auf die Zweigstelle ausgedehnt werden, welche die Dienstleistung erbringt. Es gelten folgende Bedingungen: – In der Rechtsordnung der Vertragspartei, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, ist die Zweigstelle den gleichen finanziellen Haftungsver- pflichtungen unterworfen wie eine juristische Person und ist gleichwertigen Aufsichtsbedingungen sowie finanziellen, organisatorischen oder anderen ähnlichen Bestimmungen unterstellt wie eine juristische Person; sollten sich Unterschiede bezüglich der Aufsichtsbedingungen sowie der finanziellen, organisatorischen oder anderen ähnlichen Bestimmungen aus den inhärenten Merkmalen einer Zweigstelle im Vergleich zu einer juristischen Person ergeben, sollen diese Erfordernisse als gleichwertig gelten. – Die Zweigstelle verfügt über eine wirksame und ständige Verbindung mit der Wirtschaft der Vertragspartei, von der aus die Dienstleistung erbracht wird. – Die juristische Person untersteht einer konsolidierten Aufsicht durch die zuständige Behörde des Rechtsraums, nach dessen Recht sie gegründet ist. – Die juristische Person ist nach dem Recht eines WTO-Mitglieds gegründet, gegenüber dem die Vertragspartei, in welche die Dienstleistung erbracht wird, die multilateralen Handelsvereinbarungen der Anhänge 1 und 2 des WTO-Abkommens anwendet. Diese Behandlung wird Betriebsteilen des Dienstleistungserbringers nicht gewährt, die sich ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei befinden, von der aus die Dienstleistung erbracht wird.
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Kapitel IV Kapitel IV auferlegt einer Vertragspartei keine Verpflichtungen in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen abgesehen davon, dass die Gesetze über öffentliche Beschaffungen und deren Vollzug nicht-diskriminierend sein müssen.
Art. 37 Die Vertragsparteien kommen überein, die Definition «Investor einer Vertragspar- tei» am ersten Treffen des Gemischten Ausschuss zu überprüfen und die Aufnahme von Zweigstellen in diese Definition wohlwollend in Betracht zu ziehen.
Art. 40 Die Pflicht einer Vertragspartei zur Gewährung der Meistbegünstigung, wie sie in Artikel 40 Absatz 1 definiert ist, gilt nicht für Zugeständnisse, die im Rahmen von Investitionsabkommen eingegangen wurden, welche durch eine Vertragspartei vor dem Abschluss dieses Abkommens abgeschlossen wurden. Es besteht auch Ein- vernehmen darüber, dass die Meistbegünstigungsverpflichtung nicht auf Zugeständ- nisse angewendet wird, die im Rahmen anderer, als den in Artikel 40 Absatz 2 ge- nannten, von einer Vertragspartei abgeschlossenen Abkommen gewährt werden, au- sser die Meistbegünstigung oder Nichtdiskriminierung werde in den entsprechenden Artikeln des Kapitels IV ausdrücklich erwähnt. Die in Artikel 40 Absatz 3 angeführten Politiken schliessen auch Massnahmen ein, die dazu dienen, die kulturelle und sprachliche Vielfalt zu bewahren und zu fördern.
Art. 42 In Zusammenhang mit Artikel 42 bestätigen die Vertragsparteien die Auffassung, dass der Begriff «öffentliches Interesse» die im geltenden Gesetz von Singapur er- wähnten Ziele der Enteignung von Grund und Boden einschliesst und dass Kompen- sation entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes gewährt wird.
Art. 44 Es besteht Einvernehmen darüber, dass für die Zwecke dieses Kapitels «frei konver- tierbare Währung» die Währungen der Vertragsparteien einschliesst und dass Arti- kel 44 Absatz 3 die Politik einer Vertragspartei hinsichtlich der Internationalisierung ihrer eigenen Währung nicht berührt.
Art. 49 Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 49 erwähnten Ausnahmen für Investitionen in allen Sektoren gelten. In Bezug auf den Verweis auf Artikel 19 Buchstabe (e) von Kapitel II besteht Ein- vernehmen darüber, dass «Erzeugnisse aus Strafanstaltsarbeit» im Zusammenhang mit diesem Kapitel «Strafanstaltsarbeit» bedeutet.
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Anhang VII Singapur stellt klar, dass der Satz «können vorerst eine Aufenthaltsbewilligung von bis zu einem Monat nach der Einreise erhalten» in der Verpflichtung «C. Angestellte juristischer Personen, die eine gewerbliche Niederlassung in Singapur errichten wollen» in den horizontalen Verpflichtungen des Appendix 1 zu Anhang VII bedeutet, dass Geschäftsbesuchern, welche sämtliche Bedingungen dieser Ver- pflichtung erfüllen, die Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für den von der betreffenden Person beantragten Zeitraum oder für 30 Tage gewährt wird, je nach- dem, welcher Zeitraum kürzer ist. Singapur stellt klar, dass die Verpflichtung «A. innerbetrieblich versetzte Beschäf- tigte in Auslandsniederlassungen» in den horizontalen Verpflichtungen des Appen- dix 1 zu Anhang VII bedeutet, dass innerbetrieblich versetzten Beschäftigten, wel- che sämtliche Bedingungen dieser Verpflichtung erfüllen, eine Einreise- und Auf- enthaltsbewilligung für eine Gesamtdauer von 5 Jahren oder für die beantragte Dau- er gewährt wird, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Dieser Aufenthalt wird auf der Basis einer anfänglichen Bewilligung von 2 Jahren gewährt, die auf Antrag um bis zu 3 Jahre verlängert werden kann.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gebührend bevollmächtigten Unterzeichner die- ses Verständigungsprotokoll unterschrieben.
Geschehen zu Egilsstadir, am 26. Juni 2002, in einer Originalausfertigung in engli- scher Sprache, die bei der Regierung Norwegens deponiert wird. Der Depositar lässt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Kopien zukommen.
Es folgen die Unterschriften
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Anhang I
Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Titel I Allgemeines
Art. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs gilt: (a) «Kapitel» und «Position» sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems; (b) «einreihen» bezieht sich auf die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormate- rialien in eine bestimmte Position; (c) «zuständige Behörde Singapurs» ist die International Enterprise Singapore oder IE Singapore; (d) «Sendung» sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Exporteur an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Exporteur an den Empfänger versandt werden; (e) «Zollwert» ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; (f) «Ab-Werk-Preis» ist der Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in einem EFTA-Staat oder in Singapur gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländi- schen Abgaben, die rückerstattet oder zurückbezahlt werden, wenn das her- gestellte Erzeugnis ausgeführt wird; (g) «Waren» sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; (h) «Harmonisiertes System» ist das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren in seiner geltenden Fassung, einschliesslich der von den Vertragsparteien in ihrem Recht erlassenen allgemeinen Vorschriften und Anmerkungen zu Abschnitten, Kapiteln, Positionen und Unterpositio- nen; (i) «herstellen» ist jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau oder besondere Vorgänge; (j) «Vormaterial» sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; (k) «Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft» sind Vormaterialien, die keine Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Anhangs besitzen;
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(l) «Vertragspartei» bezeichnet Island, Norwegen, die Schweiz und Singapur. Wegen der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein gelten Erzeugnisse mit Ursprung in Liechtenstein als solche mit Ursprung in der Schweiz; (m) «Erzeugnis» ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwen- dung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; (n) «Gebiete» schliesst die Küstenmeere ein; (o) «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in einem EFTA-Staat oder in Singapur für die Vormaterialien gezahlt wird; (p) «Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft» ist der Wert dieser Vormaterialien in Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung gemäss Buchstabe (o), der sinngemäss anzuwenden ist.
Titel II Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse»
Art. 2 Ursprungskriterium Im Sinne dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei: (a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt worden sind; (b) Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormateria- lien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der betreffenden Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind; oder (c) Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei ausschliesslich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Anhangs be- oder verarbeitet worden sind.
Art. 3 Ursprungskumulierung
1 Ungeachtet Artikel 2 werden Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen Ver-
tragspartei im Sinne dieses Anhangs als solche mit Ursprung in der betreffenden Vertragspartei betrachtet, vorausgesetzt, dass die Behandlungen über die in Artikel 6 dieses Anhangs genannten hinausgehen.
2 Erzeugnisse mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei im Sinne dieses
Anhangs, welche unverändert oder nach einer die Be- oder Verarbeitungen gemäss Artikel 6 nicht überschreitenden Behandlung in eine andere Vertragspartei ausge- führt werden, behalten ihren Ursprung bei.
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3 Werden Erzeugnisse mit Ursprung in zwei oder mehr Vertragsparteien verwendet
und erfahren diese Erzeugnisse in der ausführenden Vertragspartei keine Be- oder Verarbeitungen, welche diejenigen gemäss Artikel 6 überschreiten, so wird zum Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 der Ursprung durch das Erzeugnis mit dem höchsten Zollwert bestimmt, oder wenn dieser unbekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, mit dem höchsten zuerst feststellbaren Preis, der für das Erzeugnis in der betreffenden Vertragspartei gezahlt worden ist.
Art. 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: (a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; (b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; (c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; (d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; (e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; (f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen unter eigener Flagge ausserhalb der Hoheitsgewässer einer Vertragspartei aus dem Meer gewon- nene Erzeugnisse; (g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen unter eigener Flagge aus- schliesslich aus den unter Buchstabe (f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind; (h) dort gesammelte Altwaren, die nicht länger für ihren ursprünglichen Zweck verwendet noch wiederhergestellt oder repariert werden können und nur ent- sorgt oder zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, ein- schliesslich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung verwendet werden können; (i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit oder beim dort ausgeübten Verbrauch anfallende Abfälle, welch nur entsorgt oder zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; (j) aus dem Meeresboden oder unter dem Meeresboden ausserhalb der eigenen Hoheitsgewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern sie ausschliessliche Nut- zungsrechte über diesen Meeresbodens hat; und (k) dort ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben (a) bis (j) herge- stellte Waren.
Art. 5 In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse 1 Für die Zwecke des Artikels 2 (b) gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewon- nen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen des Appendix 2 erfüllt sind.
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In den Bedingungen, auf die oben verwiesen wird, sind alle Be- oder Verarbeitun- gen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vor- materialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen gemäss des Appendix 2 die Ursprungseigenschaft erworben hat – unabhängig davon, ob es im gleichen oder in einem anderen Herstellungsbetrieb in einer Vertragspartei her- gestellt worden ist – und als Vormaterial zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, muss die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen, in das es als Vormaterial einfliesst, nicht erfüllen; dementsprechend bleiben die allenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses, welches als Vormaterial weiterverwen- det wird, verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in der Herstellung des anderen Erzeugnisses unberücksichtigt. 2 Vormaterialien, die gemäss den in Appendix 2 aufgeführten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können ungeachtet Absatz 1 dennoch verwendet werden, wenn: (a) ihr Gesamtwert 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeug- nisses nicht überschreitet; (b) die in Appendix 2 aufgeführten Prozentsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. Für diese Erzeugnisse gilt Appendix 1.
3 Die Bedingungen des Appendix 2 sind auch erfüllt, wenn der Herstellungsprozess
bei einem oder mehreren Herstellern in einer Vertragspartei stattfindet. Unterlagen, welche die Be- oder Verarbeitung belegen, hat der Exporteur oder Hersteller des Enderzeugnisses aufzubewahren.
4 Die Absätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.
Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
1 Unbeschadet Absatz 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht
darauf, ob die Bedingungen des Artikels 5 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: (a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten; (b) Aufteilung und Zusammenfügen von Packstücken; (c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Rost, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; (d) Bügeln und Pressen von Textilien; (e) einfaches33 Bemalen und Schleifen;
33 «Einfach» beschreibt im Allgemeinen Tätigkeiten, welche weder spezielle Fähigkeiten noch Maschinen, Apparate oder Ausrüstungen, die speziell zur Ausführung dieser Tätigkeiten hergestellt wurden, voraussetzen.
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(f) Schälen, teilweises oder gänzliches Bleichen, Polieren, Überziehen von Getreide und Reis; (g) Vorgänge, die Zucker färben oder Zucker formen; (h) Schälen, Entsteinen und Entschalen von Früchten, Nüssen und Gemüsen; (i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Schneiden; (j) Sieben, Trennen, Sortieren, Einreihen, Klassieren, Bemustern (einschliess- lich das Zusammenstellen zu Sets); (k) einfaches34 Abfüllen in Flaschen, Dosen, Kolben, Taschen, Kisten, Schach- teln, Befestigen auf Karten sowie alles andere einfache Verpacken; (l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Aufschriften und ande- ren zur Identifikation dienlichen Zeichen auf Waren oder deren Verpackung; (m) einfaches Mischen35 von Waren von unterschiedlicher oder gleicher Art; (n) einfaches36 Zusammensetzen von Teilen oder Artikeln zu einem vollständi- gen Artikel, Zerlegen eines Produktes in seine Einzelteile; (o) das Schlachten von Tieren; (p) eine Kombination von zwei oder mehr Behandlungen der Buchstaben (a) bis (o).
2 Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verar-
beitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem Vertragspartei an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen ins- gesamt in Betracht zu ziehen.
Art. 7 Massgebende Einheit
1 Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Ein-
reihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Er- zeugnisses.
34 «Einfach» beschreibt im Allgemeinen Tätigkeiten, welche weder spezielle Fähigkeiten noch Maschinen, Apparate oder Ausrüstungen, die speziell zur Ausführung dieser Tätigkeiten hergestellt wurden, voraussetzen. 35 «Einfaches Mischen» beschreibt im Allgemeinen Tätigkeiten, welche weder spezielle Fähigkeiten noch Maschinen, Apparate oder Ausrüstungen, die speziell zur Ausführung dieser Tätigkeiten hergestellt wurden, voraussetzen. Jedoch beinhaltet einfaches Mischen keine chemische Reaktion. Die chemische Reaktion ist ein Vorgang (einschliesslich biochemischer Vorgänge), welcher durch die Brechung der intramolekularen Bande und die Formung neuer intramolekularer Bande oder die Veränderung der räumlichen Anordnung der Atome in einem Molekül ein Molekül mit einer neuen Struktur zur Folge hat. 36 «Einfach» beschreibt im Allgemeinen Tätigkeiten, welche weder spezielle Fähigkeiten noch Maschinen, Apparate oder Ausrüstungen, die speziell zur Ausführung dieser Tätigkeiten hergestellt wurden, voraussetzen.
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Daraus ergibt sich, dass: (a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Har- monisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt; oder (b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrach- tet werden muss.
2 Werden Umschliessungen gemäss der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmoni-
sierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Art. 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Art. 9 Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmoni- sierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungs- erzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ur- sprungseigenschaft 15 Prozent des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Art. 10 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht be- rücksichtigt zu werden: (a) Energie und Brennstoffe; (b) Anlagen und Ausrüstung; (c) Maschinen, Werkzeuge, Pressmatrizen und Gussformen; und (d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
Art. 11 Buchmässige Trennung
1 Wo gleiche und untereinander austauschbare Vormaterialien mit und ohne
Ursprungseigenschaft bei der Herstellung von Erzeugnissen verwendet werden, sind diese ihrer Ursprungseigenschaft entsprechend physisch getrennt.
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Unter gleichen und untereinander austauschbaren Vormaterialien versteht man sol- che der gleichen Art und Qualität, welche die gleichen technischen und physikali- schen Eigenschaften besitzen und die im fertigen Erzeugnis nicht auf Grund einer Kennzeichnung oder dergleichen voneinander unterschieden werden können.
2 Istdie getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austausch- bar sind, mit erheblichen Kosten verbunden, so können diese Lagerbestände nach der Methode der so genannten buchmässigen Trennung verwaltet werden.
3 Die Anwendung, die Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den all-
gemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die im Gebiet der Vertragspartei gelten, in der das Erzeugnis hergestellt wird. Die gewählte Methode muss: – eine Unterscheidung erlauben zwischen Vormaterialien mit Ursprungseigen- schaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, welche eingekauft oder gelagert werden, und – garantieren, dass nicht mehr Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft erhalten, als wenn die Vormaterialien entsprechend ihrer Ursprungseigenschaft gela- gert worden wären. 4 Der Hersteller, welcher diese Vereinfachung anwendet, darf nur für die Menge Er- zeugnisse, die als mit Ursprungseigenschaft gelten, Ursprungserklärungen ausstellen und hat für diese sowie für die Aufbewahrung der Unterlagen, welche die Ur- sprungseigenschaft belegen, die Verantwortung zu übernehmen.
5 Eine Vertragspartei kann voraussetzen, dass die Art der Verwaltung der Lager-
bestände, wie sie für diesen Artikel vorgesehen ist, einer vorgängig zu erteilenden Bewilligung unterstellt wird.
Titel III Territoriale Anforderungen
Art. 12 Territorialitätsprinzip
1 Vorbehaltlich der in den Artikeln 3 und 13 vorgesehenen Möglichkeiten müssen
die in Titel II genannten Bedingungen ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei erfüllt werden. 2 Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und an- schliessend wiedereingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungs- eigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass: (a) die wiedereingeführten Waren dieselben sind wie die ausgeführten Waren; und (b) diese Waren während ihres Aufenthalts im betreffenden Drittland oder wäh- rend des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht.
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Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 12 wird die Ursprungseigenschaft nach den Vorschriften von Titel II durch ausserhalb dem Gebiet einer Vertragspartei an aus- und wiedereingeführten Vormaterialien vorgenommene Be- oder Verarbeitun- gen nicht verletzt, vorausgesetzt die Bedingungen des Anhangs 3 sind erfüllt.
Art. 14 Unmittelbare Beförderung
1 Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für
den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen einem EFTA-Staat und Singapur befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Länder befördert wer- den, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen wor- den sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. 2 Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist er- bracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vor- gelegt wird: (a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder (b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: i) genaue Warenbeschreibung; ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel; und iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland; oder (c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweis- kräftigen Unterlagen.
Art. 15 Ausstellungen
1 Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Drittland gesandt und
nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaub- haft dargelegt wird, dass: (a) ein Exporteur diese Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstel- lungsland versandt und dort ausgestellt hat; (b) dieser Exporteur die Erzeugnisse einem Empfänger in einer Vertragspartei verkauft oder überlassen hat;
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(c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt wor- den sind; und (d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstel- lung verwendet worden sind. 2 Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Ver- anstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Lä- den oder Geschäftslokalen. Die Zollbehörde des Einfuhrlandes kann bei der Einfuhr Nachweise verlangen, welche belegen, dass die Erzeugnisse im Ausstellungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind, sowie auch weitere Nachweise über die Bedingungen, unter welchen sie ausgestellt worden waren. Wenn diese fehlen, kann die Präferenzbehandlung verweigert werden.
3 Nach Massgabe des Titels IV ist eine Ursprungserklärung auszustellen oder aus-
zufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraus- setzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Adresse der Ausstellung anzu- geben.
Titel IV Nachweis der Ursprungseigenschaft
Art. 16 Ursprungserklärung
1 Zum Zweck der Präferenzbehandlung in einer anderen Vertragspartei erstellt der
Exporteur für Erzeugnisse mit Ursprungseigenschaft, welche den übrigen Anforde- rungen dieses Anhangs entsprechen, einen Nachweis der Ursprungseigenschaft in Form einer Ursprungserklärung.
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2 Die Ursprungserklärung nach Absatz 1 hat folgenden Wortlaut:
«The exporter of the products covered by this document (customs authorization No …37) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of …38 preferential origin.» …………………………………….39 (Ort und Datum) …………………………………….40 (Unterschrift des Exporteurs; unter der Unterschrift muss leserlich der volle Name der Person angegeben werden, welche die Erklärung unterzeichnet).
3 Die Ursprungserklärung ist auf einer Rechnung oder einem anderen Handels-
dokument, welches die betreffenden Erzeugnisse ausreichend identifiziert, anzu- bringen. 4 Eine Ursprungserklärung ist leserlich und in dauerhafter Form in Englisch anzu- bringen und soll, ausgenommen in den Fällen nach Artikel 17, die Unterschrift des Exporteurs tragen.
5 Eine Ursprungserklärung kann zum Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse oder
danach ausgestellt werden. 6 Stützt sich ein Exporteur beim Ausstellen einer Ursprungserklärung auf Unterlagen und Informationen des Herstellers, so hat der Exporteur sicherzustellen, dass diese Unterlagen und Informationen ausreichend sind. 7 Bemerkt ein Exporteur, der eine Ursprungserklärung ausgestellt hat, dass die Ur- sprungserklärung unrichtige Informationen enthält, so hat er den Importeur umge- hend schriftlich zu benachrichtigen und ihm mitzuteilen, auf welche Erzeugnisse die Ursprungserklärung anwendbar ist.
8 Auf Wunsch der Zollbehörde der ausführenden Vertragspartei oder der zuständi-
gen Behörde Singapurs hat ein Exporteur, welcher eine Ursprungserklärung ausge- stellt hat, der betreffenden Behörde eine Kopie der Ursprungserklärung und aller Unterlagen, welche die Ursprungseigenschaft belegen, vorzulegen. Zu diesem Zweck hat die betreffende Zollbehörde oder die zuständige Behörde Singapurs das Recht, eine Untersuchung beim Exporteur durchzuführen oder jede andere Über- prüfung, die sie als angebracht erachtet.
37 Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Exporteur im Sinne von
Artikel 17 ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Exporteur an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Exporteur ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen werden. 38 Der Ursprung der Erzeugnisse ist hier einzutragen (z. B. «Icelandic», «Norwegian», «Swiss» oder «Singapore» Es ist gestattet, den ISO-Alpha-2-Code anzuwenden («IS», «NO», «CH» oder «SG»). Hier kann auf eine bestimmte Spalte der Rechnung verwiesen werden, in der das Ursprungsland jeder einzelnen Ware angegeben ist. 39 Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. 40 Ermächtigte Exporteure sind von der handschriftlichen Unterzeichnung befreit. In Fällen, in denen der Exporteur nicht unterzeichnet, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
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9 Im Sinne dieses Artikels beinhaltet der Begriff «Exporteur» keine Transport-, Ver- zollungsfirmen oder ähnliches, ausgenommen sie wurden vom Besitzer der Waren schriftlich bevollmächtigt, die Ursprungserklärung auszustellen.
Art. 17 Ermächtigter Exporteur
1 Wenn eine Vertragspartei die Möglichkeit des ermächtigten Exporteurs vorsieht,
so kann die Zollbehörde des EFTA-Staates oder die zuständige Behörde Singapurs einen Exporteur, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, Ursprungserklärungen auszufertigen, ohne sie handschriftlich zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber der Zollbehörde der ausführenden Vertrags- partei oder der zuständigen Behörde Singapurs schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.
2 Die Zollbehörde der ausführenden Vertragspartei oder die zuständige Behörde
Singapurs erteilt dem ermächtigten Exporteur nach Absatz 1 eine Bewilligungs- nummer oder in Übereinstimmung mit den Zollbehörden der Vertragsparteien oder der zuständigen Behörde Singapurs eine andere Identifikationsart, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist, anstatt sie handschriftlich zu unterzeichnen.
3 Die Zollbehörde der ausführenden Vertragspartei oder die zuständige Behörde
Singapurs kann jederzeit die richtige Anwendung der Bewilligung nach Absatz 1 überprüfen und diese jederzeit entziehen, wenn der Exporteur die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Art. 18 Einfuhrabfertigung 1 Basierend auf der Ursprungserklärung nach Artikel 16 gewährt jede Vertragspartei Erzeugnissen mit Ursprungseigenschaft, welche aus einer Vertragspartei stammen, die Begünstigungen des Abkommens.
2 In Übereinstimmung mit den nationalen Bestimmungen im Einfuhrland muss der
Importeur, mit oder auch ohne Ursprungserklärung, die Begünstigung zum Zeit- punkt der Einfuhr eines Ursprungserzeugnisses verlangen. Ist der Importeur anlässlich der Einfuhrabfertigung nicht im Besitz der Ursprungs- erklärung, so kann er in Übereinstimmung mit den Vorschriften der einführenden Vertragspartei diese und, sofern verlangt, andere Unterlagen zu dieser Einfuhr zu ei- nem späteren Zeitpunkt vorlegen.
3 Ungeachtet Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs in
den in Artikel 20 genannten Fällen bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Nachweise vorgelegt wer- den muss.
4 Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung in
der ausführenden Vertragspartei gültig und sind innerhalb dieser Frist der Zoll- behörde der einführenden Vertragspartei vorzulegen.
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5 Eine Ursprungserklärung, die der Zollbehörde der einführenden Vertragspartei
nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Vorlagefrist vorgelegt wird, kann zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist auf Grund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In anderen Fällen der verspäteten Vorlage kann die Zollbehörde der einführenden Vertrags- partei die Ursprungserklärung annehmen, wenn die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist vorgelegt worden sind. 6 Eine Ursprungserklärung ist der Zollbehörde der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörde kann eine Übersetzung der Ursprungserklärung verlangen; sie kann ausserdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Importeurs ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen nach diesem Anhang er- füllen.
Art. 19 Einfuhr in Teilsendungen Werden auf Antrag des Importeurs und unter den von den Zollbehörden der einfüh- renden Vertragspartei festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positio- nen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vor- schrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine einzige Ursprungserklä- rung vorzulegen.
Art. 20 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
1 Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen ver-
sandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, wer- den ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, wobei an der Richtig- keit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklä- rung auf der Zollinhaltserklärung (CN22/CN23 oder C2/CP3) oder auf einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden. 2 Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschliesslich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Ver- brauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- und Verbrauch in deren Haus- halt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
3 Im Falle von Kleinsendungen darf der Wert dieser Erzeugnisse folgende Beträge
nicht überschreiten: (i) 500 Euro (ii) 450 US Dollar (USD) (iii) 1 000 Singapur-Dollar (SGD)
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Singapur AS 2003
(iv) 4 100 Norwegische Kronen (NOK) (v) 43 000 Isländische Kronen (ISK) (vi) 900 Schweizer Franken (CHF)
4 Im Falle von Erzeugnissen im persönlichem Gepäck von Reisenden darf der Wert
dieser Erzeugnisse folgende Beträge nicht überschreiten: (i) 1 200 Euro (ii) 1 100 US Dollar (USD) (iii) 2 400 Singapur-Dollar (SGD) (iv) 10 000 Norwegische Kronen (NOK) (v) 100 000 Isländische Kronen (ISK) (vi) 2 100 Schweizer Franken (CHF) 5 Wird der Wert der Waren in einer anderen als den in den Absätzen 3 und 4 aufge- führten Währungen fakturiert oder angegeben, so wird der äquivalente Betrag in der Währung der einführenden Vertragspartei angewendet.
Art. 21 Belege Bei den in Artikel 16 Absatz 8 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Er- zeugnisse, für die eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungs- erzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können, und die übrigen Vor- aussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln: (a) unmittelbarer Nachweis der vom Exporteur oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. seine geprüften Bücher oder seine interne Buchführung; (b) Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in einer Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden; (c) Belege über in einer Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vor- genommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einer Ver- tragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; (d) Ursprungserklärung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung verwendeten Vormaterialien, die in einer Vertragspartei nach Massgabe dieses Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt worden sind; oder (e) geeignete Beweise, welche belegen, dass die Bestimmungen des Artikels 13 betreffend die Be- und Verarbeitungen ausserhalb der Gebiete der Vertrags- parteien eingehalten wurden.
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Art. 22 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen Der Exporteur, der eine Ursprungserklärung ausstellt, hat eine Kopie der Ursprungs- erklärung und die in Artikel 16 Absatz 8 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Art. 23 Abweichungen und Formfehler
1 Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Ursprungserklä-
rung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Ein- fuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Ursprungserklärung nicht allein deswegen ungültig, jedoch muss ordnungsgemäss nachgewiesen werden, dass dieses Papier sich auf die vorgelegten Erzeugnisse bezieht.
2 Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Ursprungserklärung dürfen nicht
zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Titel V Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Art. 24 Notifikationen Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander über das EFTA- Sekretariat Informationen über die Zusammensetzung der Bewilligungsnummer für ermächtigte Exporteure; gleichzeitig teilen sie einander die Adressen der Zollbehör- den mit, die für die Prüfung der Ursprungserklärung zuständig sind.
Art. 25 Prüfung der Ursprungsnachweise
1 Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, leisten
die Vertragsparteien einander durch ihre Zollbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Ursprungserklärungen sowie der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben.
2 Nachträgliche Prüfungen der Ursprungserklärungen erfolgen immer dann, wenn
die Zollbehörde der einführenden Vertragspartei die Echtheit des Papiers, die Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs überprüfen will.
3 In Fällen nach Absatz 1 sendet die Zollbehörde der einführenden Vertragspartei
die Ursprungserklärung oder deren Abschrift, unter Angabe der Gründe für die Un- tersuchung, an die Zollbehörde des Ausfuhrlandes. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Ursprungserklärung schliessen lassen.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Singapur AS 2003
4 Die Prüfung wird von den Zollbehörden des EFTA-Ausfuhrlandes oder der
zuständigen Behörde Singapurs durchgeführt. Sie ist berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Exporteurs oder sonstige von ihr für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
5 Beschliessen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang
des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die von der entspre- chenden Ursprungserklärung betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Importeur an, vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmass- nahmen, die Erzeugnisse freizugeben. 6 Das Ergebnis dieser Prüfung ist der Zollbehörde, die um die Prüfung ersucht hat, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungs- erzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraus- setzungen dieses Anhangs erfüllt sind.
7 Ist nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgli-
che Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichen- den Angaben, damit über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den Ursprung der Erzeugnisse entschieden werden kann, so können die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ablehnen, es sei denn, dass aussergewöhn- liche Umstände vorliegen.
Art. 26 Streitbeilegung Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren des Artikels 25 oder Fragen zur Auslegung dieses Anhangs, welche von den Zollbehörden der Vertrags- parteien nicht geklärt werden können, sind dem Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen vorzulegen. Der Unterausschuss legt dem Gemischten Ausschuss einen Bericht mit seinen Schlussfolgerungen vor.
Art. 27 Mitteilung über Ursprung und Tarifeinreihung Die Zollverwaltung einer Vertragspartei oder die zuständige Behörde Singapurs kann eine Auskunft über die Ursprungseigenschaft und die Tarifeinreihung eines Er- zeugnisses erteilen. Die Auskunft sollte bis spätestens 90 Tage nach Eingang der Anfrage erteilt worden sein.
Art. 28 Vertraulichkeit Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt wer- den, fallen nach Massgabe der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien unter die Geheimhaltungspflicht. Sie dürfen von den Behörden der Vertragsparteien nicht oh- ne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, welche die Angaben ge- macht hat, weitergegeben werden.
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Art. 29 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um eine Präferenzbehandlung zu erlangen.
Art. 30 Freizonen 1 Ein Exporteur in einer Vertragspartei hat alle erforderlichen Massnahmen zu tref- fen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit einer Ursprungserklärung, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer in einer Vertragspartei gelegenen Freizone ver- bleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zu- stands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. 2 Ungeachtet Absatz 1 stellt der betroffene Exporteur in Fällen, in denen Ursprungs- erzeugnisse einer Vertragspartei mit Ursprungserklärung in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, eine neue Ursprungserklärung aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht.
Titel VI Schlussbestimmungen
Art. 31 Unterausschuss 1 Ein Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen wird hiermit als Unterausschuss des Gemischten Ausschusses eingesetzt.
2 Der Unterausschuss tauscht Informationen aus, überarbeitet die Ursprungsregeln
unter Berücksichtigung technologischer Fortschritte, von Veränderungen der Markt- bedingungen oder anderen internationalen Entwicklungen. Der Unterausschuss be- reitet Stellungnahmen vor und koordiniert diese, trifft Vorbereitungen für technische Verbesserungen der Ursprungsregeln und berät den Gemischten Ausschuss betref- fend: (a) die allgemeinen Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltun- gen nach diesem Anhang; (b) die speziellen Ursprungsregeln nach den Beilagen 2 und 3 zu diesem Anhang; (c) andere Angelegenheiten, mit denen der Unterausschuss vom Gemischten Ausschuss beauftragt wurde.
3 Der Unterausschuss ist bemüht, Zweifel, die im Zusammenhang mit der Prüfung
der Ursprungsnachweise nach Artikel 26 dieses Anhangs aufgetaucht sind, so schnell wie möglich zu klären.
4 Der Unterausschuss hat dem Gemischten Ausschuss Bericht zu erstatten. Der Un-
terausschuss kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge im Zusammenhang mit seinen Aufgaben unterbreiten.
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5 Der Unterausschuss handelt im gegenseitigen Einvernehmen. Ein Vertreter einer
Vertragspartei hält abwechslungsweise für eine festgelegte Zeitdauer den Vorsitz des Unterausschusses. Der Vorsitzende wird beim ersten Treffen des Unterausschus- ses gewählt.
6 Der Unterausschuss trifft sich so oft wie nötig. Er kann vom Gemischten Aus-
schuss, vom Vorsitzenden des Unterausschusses oder auf Verlangen einer Vertrags- partei einberufen werden. Die Treffen finden abwechslungsweise in Singapur oder in einem EFTA-Staat statt.
7 Eine vom Vorsitzenden in Absprache mit den Vertragsparteien erstellte Traktan-
denliste wird den Vertragsparteien für jedes Treffen, in der Regel nicht später als zwei Wochen vor dem Treffen, zugestellt.
Art. 32 Erläuternde Anmerkungen
1 Die Vertragsparteien werden im Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen
«Erläuternde Anmerkungen» über die Auslegung, die Anwendung und die Verwal- tung dieses Anhangs ausarbeiten und verabschieden. 2 Die Vertragsparteien setzen die gegenseitig vereinbarten Erläuternden Anmerkun- gen gleichzeitig, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren, um.
Art. 33 Waren im Transit oder im Zollfreilager Die Vorschriften dieses Abkommens können auf Waren angewendet werden, welche mit den Vorschriften dieses Anhangs übereinstimmen und welche sich zum Zeit- punkt des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder im Transit oder in einer Ver- tragspartei befinden oder sich zur vorübergehenden Lagerung unter Zollaufsicht in einem Zollfreilager oder in Freizonen befinden, vorausgesetzt, dass der Zollbehörde der einführenden Vertragspartei innerhalb von vier Monaten ab diesem Zeitpunkt eine vom betreffenden Exporteur nachträglich ausgestellte Ursprungserklärung, zu- sammen mit Unterlagen, welche belegen, dass die Waren unmittelbar befördert wur- den, vorgelegt wird.
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Anhang VIII
Finanzdienstleistungen Erwähnt in Artikel 36
Art. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke von Kapitel III sowie dieses Anhangs:
I. bezeichnet «Finanzdienstleistung» eine Dienstleistung finanzieller Art, die vom Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Finanzdienst- leistungen umfassen: A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen:
1. Direktversicherung (einschliesslich Mitversicherung):
(a) Lebensversicherung; (b) Nichtlebensversicherung;
2. Rückversicherung und Retrozession;
3. Versicherungsvermittlung, wie etwa durch Makler und Agenturen;
4. versicherungsbezogene Nebenleistungen, wie etwa Beratung, versicherungs-
mathematische Berechnungen, Risikobewertung und Schadensregulierung. B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen):
1. Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Kundengeldern;
2. Gewährung von Krediten aller Art, einschliesslich Konsumkrediten, Hypothekar-
krediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften;
3. Finanzierungsleasing;
4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsleistungen, einschliesslich Kreditkarten,
Charge- und Debitkarten, Reise- und Bankschecks;
5. Bürgschaften und Verpflichtungen;
6. Handel auf eigene oder auf Kundenrechnung an Börse, auf OTC-Märkten oder in
anderer Form mit: (a) Geldmarktmitteln (einschliesslich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten); (b) Fremdwährungen; (c) derivativen Instrumenten einschliesslich – aber nicht beschränkt auf – Futu- res und Optionen; (d) Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschliesslich Produkten wie Swaps und Forward Rate Agreements;
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(e) übertragbaren Wertpapieren; (f) sonstigen begebbaren Wertpapieren und Finanzanlagen, einschliesslich Edelmetallen;
7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschliesslich Über-
nahme und Platzierung als Vermittler (öffentlich oder privat) und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen;
8. Tätigkeiten als Finanzmakler;
9. Vermögensverwaltung wie etwa Cash- oder Portfoliomanagement, alle Formen
kollektiver Anlageverwaltung, Verwaltung von Pensionsfonds, Depotverwahrung und -verwaltung, Treuhandverwaltung;
10. Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzan-
lagen, einschliesslich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begeb- baren Wertpapieren;
11. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur
Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software von Erbringern anderer Finanzdienstleistungen;
12. Beratung, Vermittlung und sonstige Finanznebendienstleistungen im Zusam-
menhang mit allen in den Ziffern 1 bis 11 aufgeführten Tätigkeiten, einschliesslich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage- und Portfolioforschung und -beratung, Beratung über Akquisitionen, Unternehmensumstrukturierungen und Unternehmensstrategien.
II. «Erbringer von Finanzdienstleistungen» bezeichnet jede natürliche oder juristi- sche Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt. Der Ausdruck «Erbringer von Finanzdienstleistungen» um- fasst jedoch keine öffentlichen Stellen.
III. «Öffentliche Stelle» bezeichnet: (i) eine Regierung, eine Zentralbank, eine Währungsbehörde einer Vertrags- partei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher und an- derer Aktivitäten für Regierungszwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu gewerblichen Bedingungen beschäftigt ist; oder (ii) eine private Stelle, die Aufgaben wahrnimmt, die normalerweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, bei der Aus- übung solcher Aufgaben.
IV. Für die Zwecke der Auflistung von Marktzugangsverpflichtungen für Finanz- dienstleistungen bedeutet die in Artikel 22 Buchstabe (o) Ziffer (i) dieses Abkom- mens erwähnte Erbringungsart die Erbringung von Finanzdienstleistungen durch nicht gebietsansässige Finanzdienstleistungserbringer in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei; ein «nicht gebietsansässiger Finanzdienstleistungserbringer» ist ein
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Erbringer von Finanzdienstleistungen einer Vertragspartei, der von einer Niederlas- sung im Hoheitsgebiet eines GATS-Mitglieds aus eine Finanzdienstleistung in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei erbringt, unabhängig davon, ob dieser Erbringer von Finanzdienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in der die Finanzdienstleistung erbracht wird, eine gewerbliche Niederlassung hat oder nicht.
Art. 2 Inländerbehandlung
1. Unter den Bedingungen und Bestimmungen der Inländerbehandlung gewährt je-
de Vertragspartei den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erbringern von Fi- nanzdienstleistungen einer anderen Vertragspartei Zugang zu den von staatlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Fi- nanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Durchführung der üblichen Geschäfte zur Verfügung stehen. Dieser Absatz ist nicht so auszulegen, als gewähre er Zugang zu den Einrichtungen der Vertragspartei als «Lender of Last Resort» (Bereitstellung von Liquidität durch die Zentralbank bei Liquiditätskrisen).
2. Wird von den Erbringern von Finanzdienstleistungen einer anderen Vertragspar-
tei verlangt, Mitglied einer Selbstverwaltungskörperschaft, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Or- ganisation oder Vereinigung zu sein, daran beteiligt zu sein oder Zugang dazu zu haben, um auf der gleichen Grundlage wie die Erbringer von Finanzdienstleistungen der betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen zu können, oder gewährt die betreffende Vertragspartei solchen Stellen unmittelbar oder mittelbar Vorrechte oder Vorteile bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen, so stellt die Vertragspartei sicher, dass solche Stellen den Erbringern von Finanzdienstleistungen einer anderen Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei niedergelassen sind, die Inländerbehandlung gewähren.
Art. 3 Aufsichtsrechtliche Massnahmen
1. Keine Bestimmung in Kapitel III und dessen Anhängen soll so ausgelegt werden,
als hindere sie eine Vertragspartei daran, angemessene Massnahmen aus aufsichts- rechtlichen Gründen zu treffen oder beizubehalten, wie etwa Massnahmen: (a) zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Perso- nen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhändle- rische Pflichten hat, oder vergleichbarer Finanzmarktteilnehmer; oder (b) zur Wahrung der Sicherheit, Integrität, Stabilität und finanziellen Verant- wortlichkeit der Finanzdienstleistungserbringer; oder (c) zur Wahrung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertrags- partei. 2. Diese Massnahmen dürfen nicht belastender sein, als zur Erfüllung ihres Zwecks notwendig ist; sie dürfen kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Dis- kriminierung von Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei ge- genüber den eigenen vergleichbaren Finanzdienstleistungserbringern oder eine ver- schleierte Beschränkung im internationalen Handel darstellen.
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3. Keine Bestimmung in Kapitel III und dessen Anhängen soll so ausgelegt werden,
als verlange sie von einer Vertragspartei die Offenlegung von Informationen über die Geschäfte sowie die Konten einzelner Konsumenten oder irgendwelcher ver- traulicher oder geschützter Informationen, die im Besitz öffentlicher Stellen sind.
4. Jede Vertragspartei bemüht sich nach Kräften, dafür zu sorgen, dass die vom
Basler Ausschuss für Bankenaufsicht 1997 herausgegebenen Kernprinzipien für eine effektive Bankenaufsicht, die «Standards and Principles» der International Associa- tion of Insurance Supervisors und die «Objectives and Principles of Securities Re- gulation» der International Organisation of Securities Commissions in ihrem Ho- heitsgebiet eingeführt und angewendet werden.
Art. 4 Anerkennung 1. Ein Mitglied kann bei der Festlegung, wie seine die Finanzdienstleistungen be- treffenden Massnahmen anzuwenden sind, aufsichtsrechtliche Massnahmen eines anderen Staates anerkennen. Diese Anerkennung kann durch Harmonisierung oder auf andere Weise erreicht werden und auf einer Übereinkunft oder Vereinbarung mit dem betreffenden Staat beruhen oder einseitig gewährt werden. 2. Eine Vertragspartei, die Partei einer solchen in Absatz 1 erwähnten bestehenden oder künftigen Vereinbarung oder Absprache ist, gewährt anderen interessierten Vertragsparteien ausreichende Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Ver- einbarung oder Absprache oder den Abschluss einer ähnlichen mit ihr zu verhan- deln, und zwar unter Bedingungen, unter denen die Regelung, Überwachung und Durchführung einer solchen Regelung sowie gegebenenfalls die Verfahren zum Austausch von Informationen zwischen den Parteien der Vereinbarung oder Abspra- che gleichwertig sind. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung autonom, so räumt sie den anderen Vertragsparteien ausreichende Gelegenheit ein, den Nachweis zu erbringen, dass diese Bedingungen erfüllt sind.
Art. 5 Datenverarbeitung
1. Jede Vertragspartei erlaubt dem Finanzdienstleistungserbringer einer anderen
Vertragspartei, Informationen für die Datenverarbeitung in elektronischer oder ande- rer Form in ihr Hoheitsgebiet zu übertragen oder aus ihrem Hoheitsgebiet auszufüh- ren, wenn diese Datenverarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr solcher Finanzdienstleistungserbringer erforderlich ist.
2. Was den Transfer von Daten anbelangt, die im Rahmen der Erbringung von Fi-
nanzdienstleistungen gesammelt werden, so trifft jede Vertragspartei angemessene Sicherheitsmassnahmen für den Schutz der Vertraulichkeit und der Integrität solcher Datensätze, oder behält solche Massnahmen bei, falls sie diese bereits eingeführt hat. Zu diesem Zweck halten die Vertragsparteien nach Bedarf Konsultationen ab. 3. Keine Bestimmung in diesem Artikel schränkt das Recht einer Vertragspartei ein, personenbezogene Daten, die Privatsphäre und die Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten zu schützen, solange dieses Recht nicht dazu benutzt wird, die Bestimmungen dieses Abkommens zu umgehen.
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Art. 6 Besondere Ausnahmen 1. Kapitel III und dessen Anhänge hindern eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer öffentlichen Stellen, nicht an der ausschliesslichen Ausübung von Tätigkeiten oder Erbringung von Dienstleistungen auf ihrem Hoheitsgebiet, die Teil eines öffent- lichen Altersvorsorgeplans oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind. 2. Kapitel III und dessen Anhänge hindern eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer öffentlichen Stellen, nicht an der ausschliesslichen Ausübung von Tätigkeiten oder Erbringung von Dienstleistungen auf ihrem Hoheitsgebiet, die auf Rechnung oder mit Garantie der Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen erfolgen oder die Fi- nanzen der Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen verwenden. 3. Gestattet eine Vertragspartei, dass eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten oder Dienstleistungen von Finanzdienstleistungserbringern im Wett- bewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Erbringer von Finanzdienstleistun- gen ausgeübt oder erbracht wird, so umfasst der Begriff «Dienstleistungen» solche Tätigkeiten und Dienstleistungen.
4. Kapitel III und dessen Anhänge finden keine Anwendung auf die Tätigkeiten und
Dienstleistungen einer Zentralbank, einer Währungsbehörde oder einer anderen öf- fentlichen Stelle bei der Ausübung der Geld- oder Währungspolitik.
Art. 7 Änderung von Listen
1. Eine Vertragspartei kann beantragen, Beschränkungen, die in einer im Kapitel
über die Finanzdienstleistungen ihrer Liste aufgeführten spezifischen Verpflichtung enthalten sind, zu ändern oder neue aufzunehmen, sofern diese Änderungen den Ge- samtumfang der von einer Vertragspartei übernommenen Verpflichtungen nicht schmälern und die vorgeschlagenen Änderungen die Möglichkeiten der Dienstleis- tungserbringer einer anderen, von den Änderungen betroffenen Vertragspartei im Vergleich zur Situation, die unmittelbar vor den Änderungen bestanden hat, nicht einschränken.
2. Die ändernde Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien ihre
Absicht, eine Verpflichtung zu ändern oder zurückzunehmen, spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Durchführung der Änderung. Nach dem Erhalt dieser schriftlichen Notifikation können die anderen Vertragsparteien Konsultationen über die vorgeschlagene Änderung beantragen. Wird durch diese Konsultationen keine Einigung erzielt, so wird die Angelegenheit gemäss Kapitel IX geregelt.
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Anhang IX
Telekommunikationsdienste Erwähnt in Artikel 36
Art. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zweckes des Anhangs: (a) bezieht sich «Anbieter» auf ein Telekommunikationsunternehmen, das Tele- kommunikationsdienste erbringt oder erbringen will; (b) ist «marktbeherrschender Anbieter» ein Anbieter, der autonom oder auf Grund einer Vereinbarung oder anderswie zusammen mit anderen Anbietern in der Lage ist, die Bedingungen der Marktbeteiligung (hinsichtlich Preis und Angebot) im relevanten Markt für spezifische Telekommunikationsdien- ste auf Grund: (i) der Kontrolle über unentbehrliche Einrichtungen; oder (ii) der Ausnutzung seiner Marktstellung massgeblich zu beeinflussen; (c) sind «unentbehrliche Einrichtungen» Einrichtungen eines öffentlichen Tele- kommunikationsnetzes oder -dienstes, die: (i) ausschliesslich oder vorwiegend von einem einzelnen Anbieter oder einer beschränkten Anzahl Anbieter bereitgestellt werden; und (ii) wirtschaftlich oder technisch nicht ersetzbar sind, um die Leistung zu erbringen.
Art. 2 Allgemeine Grundsätze
1. Wettbewerb und Vertrauen auf Marktkräfte
Zur Sicherstellung der Versorgung mit kosteneffizienten, hochwertigen Telekom- munikationsdiensten ergreifen die Vertragsparteien angemessene Massnahmen oder behalten solche bei, um wettbewerbswidrige Praktiken der Anbieter zu verhindern. In erster Linie soll dabei auf private Verhandlungen und die Selbstregulierung der Industrie gesetzt werden, wobei jedoch gewisse Bedingungen zur Vermeidung von wettbewerbschädigenden Praktiken erfüllt werden müssen.
2. Regulierungsgrundsätze
Die Massnahmen und deren Anwendung müssen objektiv, unparteiisch und nicht- diskriminierend sein. Sie sind nach Möglichkeit technologieneutral auszugestalten.
3. Transparenz
Die Regulierungen sind transparent anzuwenden. Die Regulierungsbehörde macht die Interkonnektionsverträge öffentlich bekannt, sofern kein überwiegendes öffentli- ches oder privates Interesse dem entgegensteht.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Singapur AS 2003
4. Vermeidung unnötiger Verzögerungen
In Anerkennung der Notwendigkeit, rasch auf sich ändernde Marktkräfte zu reagie- ren, führen die zuständigen Behörden alle Entscheide und Anweisungen bezüglich der in diesem Anhang aufgeführten Regulierungsmassnahmen, einschliesslich Ent- scheiden bezüglich Einsprachen, so schnell wie möglich aus.
5. Einspracherecht
Ein von einem Entscheid einer Regulierungsbehörde betroffener Anbieter hat das Recht, gemäss inländischem Recht bei einer unabhängigen Verwaltungsstelle und/oder einem Gericht gegen diesen Entscheid Einsprache zu erheben.
Art. 3 Bewilligungsverfahren 1. Für den Fall, dass eine Bewilligung erforderlich ist, werden sämtliche Bewilli- gungskriterien sowie die Zeitspanne, die üblicherweise erforderlich ist, um den Ent- scheid über ein Bewilligungsgesuch zu treffen, öffentlich bekannt gemacht. 2. Die Erteilung einer Bewilligung basiert auf den in Absatz 1 erwähnten Bewilli- gungskriterien.
3. Die Frist, die üblicherweise benötigt wird, um über ein Bewilligungsgesuch zu
entscheiden, soll angemessen sein.
4. Wird dem Antragsteller die Bewilligung verweigert, so sind ihm auf Verlangen
die Gründe für die Verweigerung mitzuteilen.
Art. 4 Zuteilung und Einsatz knapper Mittel Alle Verfahren für die Zuteilung und Nutzung knapper Ressourcen einschliesslich Frequenzen, Nummern und Durchleitungsrechten werden objektiv, rechtzeitig, transparent und nichtdiskriminierend durchgeführt. Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbereiche wird öffentlich zugänglich gemacht.
Art. 5 Schutz des Wettbewerbs
1. Die Vertragsparteien treffen Massnahmen, um zu verhindern, dass marktbeherr-
schende Anbieter, allein oder gemeinsam, wettbewerbswidrige Praktiken verfolgen, welche die Vorteile dieses Abkommens im Bereich der Telekommunikationsdienste zunichte machen.
2. In Bezug auf marktbeherrschende Anbieter umfassen die obgenannten wett-
bewerbswidrigen Praktiken insbesondere: (a) die Beteiligung an wettbewerbswidriger Preisfestsetzung oder Quersubven- tionierung; (b) die Nutzung von Informationen von anderen Wettbewerbern mit wett- bewerbswidrigen Ergebnissen;
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(c) die Weigerung, anderen Anbietern rechtzeitig technische Informationen über unentbehrliche Einrichtungen und Informationen von kommerzieller Bedeutung, die für die Erbringung von Dienstleistungen erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen; und (d) die Weigerung, anderen Anbietern den nichtdiskriminierenden Zugang zu unentbehrlichen Einrichtungen und zu Informationen von kommerzieller Bedeutung, die für die Erbringung von Dienstleistungen erforderlich sind, zu gewähren.
Art. 6 Mindestverpflichtungen bezüglich der Interkonnektion
1. Verpflichtung zur Interkonnektion mit anderen Anbietern
Anbieter, die ein öffentliches Telefonnetz (public switched telephone service) anbieten, gewähren anderen Anbietern entweder eine direkte oder indirekte Inter- konnektion.
2. Bekanntgabe technischer und kommerzieller Konditionen
Ein Anbieter ist verpflichtet, technische und kommerzielle Konditionen bezüglich der Interkonnektion in klarer Form und genügend detailliert öffentlich zugänglich zu machen.
3. Schutz vertraulicher Informationen
Nach innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen gewährleisten Anbieter den Schutz vertraulicher oder geschützter Informationen, die sie im Verlauf der Aus- handlung oder der Umsetzung eines Interkonnektionsvertrags von anderen Anbie- tern erhalten haben. Die Anbieter benutzen solche Informationen lediglich für die Bereitstellung der verlangten spezifischen Interkonnektionsdienstleistungen (Inter- connection Related services – IRS).
4. Pflicht zur Verhütung technischer Schäden am Netz
Ein Anbieter, der Interkonnektionsverbindungen mit anderen Anbietern unterhält, verwendet nur Telekommunikationsinstallationen, die dem Netz der anderen Anbieter keinen physischen oder technischen Schaden zufügen.
5. Erfüllung verbindlicher technischer Standards
Die Anbieter erfüllen die anwendbaren verbindlichen technischen Standards. Die Telekommunikationsindustrie wird bei der Festlegung verbindlicher technischer Standards konsultiert.
6. Erleichterter Wechsel des Anbieters
Die Anbieter sind verpflichtet, alle nötigen angemessenen Vorkehrungen zu treffen, damit der Endnutzer möglichst problemlos zu einem anderen Anbieter wechseln kann. Dies schliesst die Pflicht ein, dem Endnutzer – wo dies technisch möglich ist – zu erlauben, die bisherige Telefonnummer oder Netzadresse zu behalten und den Dienst weiterhin über denselben lokalen Anschluss zu beziehen.
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7. Auskunftspflicht über die Rechnungsstellung
Sofern sie nicht anderes vereinbaren, sind die durch Interkonnektion verbundenen Anbieter verpflichtet, Informationen auszutauschen, die für die genaue und pünkt- liche Rechnungsstellung an sich selber, an mit ihnen verbundene Unternehmen oder an andere Anbieter erforderlich sind.
Art. 7 Interkonnektion mit marktbeherrschenden Anbietern
1. Ein marktbeherrschender Anbieter gewährt anderen Anbietern Interkonnektion
ohne Diskriminierung und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Trans- parenz und der kostenorientierten Preispolitik. Die Bestimmungen von Artikel 6 Absätze 2–7 finden ebenfalls Anwendung.
2. Interkonnektion mit einem marktbeherrschenden Anbieter wird an jedem tech-
nisch möglichen Punkt im Netz sichergestellt. Diese Interkonnektion wird bereit- gestellt: (a) zu nichtdiskriminierenden Bedingungen (einschliesslich technischer Stan- dards und Spezifikationen) sowie zu Entgelten und in einer Qualität, die nicht schlechter sind als diejenigen, welche für eigene gleiche Dienstleistun- gen oder für gleiche Dienstleistungen nichtverbundener Anbieter oder für seine Tochterunternehmen oder sonstige verbundene Unternehmen gelten; (b) rechtzeitig und zu Bedingungen (einschliesslich technischer Normen und Spezifikationen) und kostenorientierten Entgelten, die transparent, angemes- sen, wirtschaftlich realistisch und ausreichend entbündelt sind, so dass der Anbieter nicht für Netzelemente oder -einrichtungen zu zahlen braucht, die er für die zu erbringende Dienstleistung nicht benötigt; (c) auf Ersuchen zusätzlich an anderen Punkten als den Netzabschlusspunkten, die dem überwiegenden Teil der Nutzer angeboten werden, zu Entgelten, die die Bereitstellungskosten für die notwendigen zusätzlichen Einrichtungen widerspiegeln.
3. Ein Anbieter, der eine Interkonnektion mit einem marktbeherrschenden Anbieter
wünscht, kann dies gestützt auf ein Basisangebot (Reference Interconnection Offer, RIO) des marktbeherrschenden Anbieters tun. Dieses Basisangebot enthält schrift- liche Angaben über die Preise und Bedingungen, zu denen ein marktbeherrschender Anbieter für Anbieter, die eine Interkonnektion wünschen, Interkonnektionsdienste erbringt. Das Basisangebot umfasst mindestens folgende Punkte: (a) eine Liste mit Beschreibung der angebotenen IRS, die Geschäftsbedingun- gen für solche Dienste, die kommerziellen und technischen Anforderungen; (b) eine Aufstellung kostenorientierter Preise für die IRS, bei denen der Anbie- ter eine marktbeherrschende Stellung hat. Der marktbeherrschende Anbieter wendet ein anerkanntes Verfahren an, das auf dem Konzept der langfristigen durchschnittlichen Grenzkosten (long-run average incremental costs, LRAIC) oder einem anderen zukunftsorientierten Konzept, das die relevan- ten Kosten besser widerspiegelt, basiert.
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4. Das Basisangebot soll modular sein und es dem Anbieter, der eine Interkonnek-
tion wünscht, erlauben, nur jene IRS zu erwerben, die er erhalten möchte. Das Ba- sisangebot hat ausreichend detailliert zu sein, damit ein Anbieter, der mit den Prei- sen und Geschäftsbedingungen einverstanden ist, IRS erhalten kann, ohne Ver- handlungen mit dem marktbeherrschenden Anbieter aufnehmen zu müssen. Akzep- tiert ein Anbieter das Basisangebot, so beschränken sich weitere Diskussionen auf die Erfüllung der akzeptierten Preise und Geschäftsbedingungen.
Art. 8 Beilegung von Interkonnektionstreitigkeiten Gelingt es den Anbietern nicht, Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Aushand- lung einer Interkonnektionsvereinbarung mit marktbeherrschenden Anbietern inner- halb einer bestimmten Frist beizulegen, so können sie die zuständigen Regulie- rungsbehörden anrufen, um die Streitigkeiten über angemessene Bedingungen und Entgelte für die Interkonnektion innerhalb eines angemessenen Zeitraums beizu- legen. Die zuständige Regulierungsbehörde legt die Bedingungen für die Inter- konnektion nach den üblichen Prinzipien, die im betreffenden Markt und Sektor herrschen, sowie in Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Artikel 2, Artikel 6 und Artikel 7 fest. Im innerstaatlichen Recht können spezielle Vermittlungsverfah- ren vorgesehen werden.
Art. 9 Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde Die Regulierungsbehörde ist getrennt von jedem Anbieter von Basistelekommuni- kationsdienstleistungen und ist diesem gegenüber nicht verantwortlich.
Art. 10 Grundversorgung (Universaldienst) Das innerstaatliche Recht kann bestimmen, welche Art der Grundversorgungspflicht aufrechterhalten werden soll. Solche Verpflichtungen werden nicht per se als wett- bewerbswidrig angesehen, sofern sie transparent, nichtdiskriminierend und wett- bewerbsneutral gehandhabt werden und nicht belastender sind, als für die inner- staatlich festgelegte Art der Grundversorgungspflicht nötig.
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Anhang XI
Investitionsvorbehalte Erwähnt in Artikel 46 Die in Artikel 46 erwähnten Vorbehalte sind in den Appendizes zu diesem Anhang aufgeführt.
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Appendix 1 zu Anhang XI
Vorbehalte aller Vertragsparteien
Sektor: Energiesektor Transportausrüstungen Untersektor: – Verpflichtung oder Artikel, Inländerbehandlung und Meistbegünstigung bezüglich der oder dem der Vorbehalt angebracht wird: Regierungsebene: National und subnational Gesetzliche Quelle oder Nicht anwendbar zuständige Behörde: Kurzbeschreibung Sämtliche Aktivitäten in den Sektoren Energie sowie der Massnahme: Reparatur von Transportausrüstungen werden nach diesem Abkommen als Dienstleistungen behandelt. Zweck oder Begründung Berücksichtigung der Unsicherheit, ob diese Sektoren der Massnahme: als Fertigungsindustrien oder als Dienstleistungen einzustufen sind.
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Appendix 2 zu Anhang XI
Vorbehalte der EFTA-Staaten
Sektor: Alle Sektoren Untersektor: – Verpflichtung oder Artikel, Inländerbehandlung and Meistbegünstigung bezüglich der oder dem der Vorbehalt angebracht wird: Regierungsebene: National und subnational Gesetzliche Quelle oder Nicht anwendbar zuständige Behörde: Kurzbeschreibung Kollektive Verwertungssysteme von Urheberrechten der Massnahme: oder von verwandten Schutzrechten; Lizenzgebühren, Abgaben, Zuschüsse und Gelder, die dazu dienen, die sprachliche und kulturelle Vielfalt zu bewahren und zu fördern Zweck oder Begründung Nationale Kulturpolitik der Massnahme:
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Appendix 7 zu Anhang XI
Vorbehalte der Schweiz Schweiz
Sektor: Alle Sektoren Untersektor: – Verpflichtung oder Artikel, Inländerbehandlung bezüglich der oder dem der Vorbehalt angebracht wird: Regierungsebene: National Gesetzliche Quelle oder Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die zuständige Behörde: Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht, SR 220) Kurzbeschreibung – Die grosse Mehrheit der Unternehmen in der der Massnahme: Schweiz sind als Aktiengesellschaften ([AG] Société anonyme [SA]) organisiert, deren zum Voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats einer schweize- rischen Gesellschaft müssen Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz sein. Bei Holdinggesell- schaften sind Ausnahmen möglich. – Gesellschaften mit beschränkter Haftung ([GmbH] – Société à responsabilité limité [Sàrl]) kennzeich- nen sich durch ein beschränktes Kapital, das in Anteile unterteilt ist. In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss mindestens ein geschäftsführender Gesellschafter in der Schweiz wohnhaft sein. – Eine ausländische Gesellschaft kann auch eine oder mehrere Zweigstellen in der Schweiz errichten. Mindestens ein Vertreter einer Zweigstelle muss in der Schweiz wohnhaft sein. Zweck oder Begründung Vereinfachung gerichtlicher Verfahren der Massnahme:
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Schweiz
Sektor: Alle Sektoren Untersektor: Immobilien Verpflichtung oder Artikel, Inländerbehandlung bezüglich der oder dem der Vorbehalt angebracht wird: Regierungsebene: National und subnational Gesetzliche Quelle oder Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den zuständige Behörde: Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.41) Kurzbeschreibung Ausländischen Staatsangehörigen, die nicht in der der Massnahme: Schweiz niedergelassen sind, sowie Gesellschaften, die im Ausland errichtet sind oder von dort beherrscht werden, ist es grundsätzlich nicht erlaubt, im Wohn- eigentumsmarkt (mit Ausnahme des Wohneigentums, das direkt mit einer geschäftlichen Niederlassung zusammenhängt) und in landwirtschaftliche Liegen- schaften zu investieren. Für den Erwerb von Ferien- wohnungen wird eine kantonale Bewilligung verlangt. Zweck oder Begründung Knappheit des verfügbaren Landes der Massnahme:
Geltungsbereich des Abkommens am 1. Januar 2003 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten
Island 30. Dezember 2002 1. Januar 2003 Liechtenstein 30. Dezember 2002 1. Januar 2003 Norwegen 19. Dezember 2002 1. Januar 2002 Schweiz 24. Dezember 2002 1. Januar 2003 Singapur 23. August 2002 1. Januar 2003