AS 2003 2380
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Internationales Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
SR 0.104; AS 1995 1164
I Geltungsbereich des Übereinkommens am 22. November 20021 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Afghanistan* 6. Juli 1983 B 5. August 1983 Ägypten* 1. Mai 1967 4. Januar 1969 Albanien 11. Mai 1994 B 10. Juni 1994 Algeria 14. Februar 1972 15. März 1972 Antigua und Barbuda* 25. Oktober 1988 N 1. November 1981 Aequatorialguinea 8. Oktober 2002 B 7. November 2002 Argentinien 2. Oktober 1968 4. Januar 1969 Armenien 23. Juni 1993 B 23. Juli 1993 Aserbaidschan 16. August 1996 B 15. September 1996 Äthiopien 23. Juni 1976 B 23. Juli 1976 Australien* ** 30. September 1975 30. Oktober 1975 Bahamas* 5. August 1975 N 10. Juli 1973 Bahrain* 27. März 1990 B 26. April 1990 Bangladesch 11. Juni 1979 B 11. Juli 1979 Barbados* 8. November 1972 B 8. Dezember 1972 Belarus* 8. April 1969 8. Mai 1969 Belgien* ** 7. August 1975 6. September 1975 Belize 14. November 2001 14. Dezember 2001 Benin 30. November 2001 30. Dezember 2001 Bolivien 22. September 1970 22. Oktober 1970 Bosnien und Herzegowina 16. Juli 1993 N 6. März 1992 Botswana 20. Februar 1974 B 22. März 1974 Brasilien 27. März 1968 4. Januar 1969 Bulgarien* 8. August 1966 4. Januar 1969 Burkina Faso 18. Juli 1974 B 17. August 1974 Burundi 27. Oktober 1977 26. November 1977 Chile 20. Oktober 1971 19. November 1971 China* 29. Dezember 1981 B 28. Januar 1982 Hongkong* 10. Juni 1997 1. Juli 1997 Macau 19. Oktober 1999 20. Dezember 1999 Costa Rica 16. Januar 1967 4. Januar 1969
1 Diese Veröffentlichung annuliert und ersetzt die frühere in AS 1995 1177.
2380 2002-2182
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Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Côte d’Ivoire 4. Januar 1973 B 3. Februar 1973 Dänemark* ** 9. Dezember 1971 8. Januar 1972 Deutschland* ** 16. Mai 1969 15. Juni 1969 Dominikanische Republik 25. Mai 1983 B 24. Juni 1983 Ecuador 22. September 1966 B 4. Januar 1969 El Salvador 30. November 1979 B 30. Dezember 1979 Eritrea 31. Juli 2001 B 30. August 2001 Estland 21. Oktober 1991 B 20. November 1991 Fidschi* 11. Januar 1973 N 10. Oktober 1970 Finnland** 14. Juli 1970 13. August 1970 Frankreich* ** 28. Juli 1971 B 27. August 1971 Gabun 29. Februar 1980 30. März 1980 Gambia 29. Dezember 1978 B 28. Januar 1979 Georgien 2. Juni 1999 B 2. Juli 1999 Ghana 8. September 1966 4. Januar 1969 Griechenland 18. Juni 1970 18. Juli 1970 Guatemala 18. Januar 1983 17. Februar 1983 Guinea 14. März 1977 13. April 1977 Guyana 15. Februar 1977 17. März 1977 Haiti 19. Dezember 1972 18. Januar 1973 Heiliger Stuhl 1. Mai 1969 31. Mai 1969 Honduras 10. Oktober 2002 B 9. November 2002 Indien* 3. Dezember 1968 4. Januar 1969 Indonesien* 25. Juni 1999 B 25. Juli 1999 Irak* 14. Januar 1970 13. Februar 1970 Iran 29. August 1968 4. Januar 1969 Irland* 29. Dezember 2000 28. Januar 2001 Island 13. März 1967 4. Januar 1969 Israel* 3. Januar 1979 2. Februar 1979 Italien* ** 5. Januar 1976 4. Februar 1976 Jamaika* 4. Juni 1971 4. Juli 1971 Japan* 15. Dezember 1995 B 14. Januar 1996 Jemen* 18. Oktober 1972 B 17. November 1972 Jordanien 30. Mai 1974 B 29. Juni 1974 Jugoslawien 12. März 2001 N 27. April 1992 Kambodscha 28. November 1983 28. Dezember 1983 Kamerun 24. Juni 1971 24. Juli 1971 Kanada** 14. Oktober 1970 13. November 1970 Kapverden 3. Oktober 1979 B 2. November 1979 Kasachstan 26. August 1998 B 25. September 1998 Katar 22. Juli 1976 B 21. August 1976 Kenia 13. September 2001 B 13. Oktober 2001 Kirgisistan 5. September 1997 B 5. Oktober 1997 Kolumbien 2. September 1981 2. Oktober 1981
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Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Kongo (Brazzaville) 11. Juli 1988 B 10. August 1988 Kongo (Kinshasa) 21. April 1976 B 21. Mai 1976 Korea (Süd-) 5. Dezember 1978 4. Januar 1979 Kroatien 12. Oktober 1992 N 8. Oktober 1991 Kuba* 15. Februar 1972 16. März 1972 Kuwait* 15. Oktober 1968 B 4. Januar 1969 Laos 22. Februar 1974 B 24. März 1974 Lesotho 4. November 1971 B 4. Dezember 1971 Lettland 14. April 1992 B 14. Mai 1992 Libanon* 12. November 1971 12. Dezember 1971 Liberia 5. November 1976 B 5. Dezember 1976 Libyen* 3. Juli 1968 B 4. Januar 1969 Liechtenstein 1. März 2000 B 31. März 2000 Litauen 10. Dezember 1998 9. Januar 1999 Luxemburg 1. Mai 1978 31. Mai 1978 Madagaskar* 7. Februar 1969 9. März 1969 Malawi 11. Juni 1996 B 11. Juli 1996 Malediven 24. April 1984 B 24. Mai 1984 Mali 16. Juli 1974 B 15. August 1974 Malta* 27. Mai 1971 26. Juni 1971 Marokko* 18. Dezember 1970 17. Januar 1971 Mauretanien 13. Dezember 1988 12. Januar 1989 Mauritius 30. Mai 1972 B 29. Juni 1972 Mazedonien 18. Januar 1994 N 17. September 1991 Mexiko** 20. Februar 1975 22. März 1975 Moldau 26. Januar 1993 B 25. Februar 1993 Monaco* 27. September 1995 B 27. Oktober 1995 Mongolei* 6. August 1969 5. September 1969 Mosambik* 18. April 1983 B 18. Mai 1983 Namibia 11. November 1982 B 11. Dezember 1982 Nepal* 30. Januar 1971 B 1. März 1971 Neuseeland** 22. November 1972 22. Dezember 1972 Nicaragua 15. Februar 1978 B 17. März 1978 Niederlande** 10. Dezember 1971 9. Januar 1972 Niger 27. April 1967 4. Januar 1969 Nigeria 16. Oktober 1967 B 4. Januar 1969 Norwegen** 6. August 1970 5. September 1970 Österreich* ** 9. Mai 1972 8. Juni 1972 Pakistan 21. September 1966 4. Januar 1969 Panama 16. August 1967 4. Januar 1969 Papua-Neuguinea* 27. Januar 1982 B 26. Februar 1982 Peru 29. September 1971 29. Oktober 1971 Philippinen 15. September 1967 4. Januar 1969 Polen* 5. Dezember 1968 4. Januar 1969
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Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Portugal 24. August 1982 B 23. September 1982 Ruanda* 16. April 1975 B 16. Mai 1975 Rumänien* 15. September 1970 B 15. Oktober 1970 Russland* 4. Februar 1969 6. März 1969 Salomon-Inseln 17. März 1982 N 7. Juli 1978 Sambia 4. Februar 1972 5. März 1972 San Marino 12. März 2002 11. April 2002 Saudi-Arabien* 23. September 1997 B 23. Oktober 1997 Schweden** 6. Dezember 1971 5. Januar 1972 Schweiz* 29. November 1994 B 29. Dezember 1994 Senegal 19. April 1972 19. Mai 1972 Seychellen 7. März 1978 B 6. April 1978 Sierra Leone 2. August 1967 4. Januar 1969 Simbabwe 13. Mai 1991 B 12. Juni 1991 Slowakei 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 6. Juli 1992 N 25. Juni 1991 Somalia 26. August 1975 25. September 1975 Spanien** 13. September 1968 B 4. Januar 1969 Sri Lanka 18. Februar 1982 B 20. März 1982 St. Lucia 14. Februar 1990 N 22. Februar 1979 St. Vincent und die Grenadinen 9. November 1981 B 9. Dezember 1981 Südafrika* 10. Dezember 1998 9. Januar 1999 Sudan 21. März 1977 B 20. April 1977 Suriname 15. März 1984 N 25. November 1975 Swasiland 7. April 1969 B 7. Mai 1969 Syrien* 21. April 1969 B 21. Mai 1969 Tadschikistan 11. Januar 1995 B 10. Februar 1995 Tansania 27. Oktober 1972 B 26. November 1972 Togo 1. September 1972 B 1. Oktober 1972 Tonga* 16. Februar 1972 B 17. März 1972 Trinidad und Tobago 4. Oktober 1973 3. November 1973 Tschad 17. August 1977 B 16. September 1977 Tschechische Republik 22. Februar 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 13. Januar 1967 4. Januar 1969 Turkmenistan 29. September 1994 B 29. Oktober 1994 Türkei 16 September 2002 16 Oktober 2002 Uganda 21. November 1980 B 21. Dezember 1980 Ukraine* 7. März 1969 6. April 1969 Ungarn* 4. Mai 1967 4. Januar 1969 Uruguay 30. August 1968 4. Januar 1969 Usbekistan 28. September 1995 B 28. Oktober 1995 Venezuela 10. Oktober 1967 4. Januar 1969 Vereinigte Arabische Emirate 20. Juni 1974 B 20. Juli 1974 Vereinigte Staaten* 21. Oktober 1994 20. November 1994
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Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Vereinigtes Königreich* ** 7. März 1969 6. April 1969 Anguilla 7. März 1969 6. April 1969 Vietnam* 9. Juni 1982 B 9. Juli 1982 Zentralafrikanische Republik 16. März 1971 15. April 1971 Zypern 21. April 1967 4. Januar 1969 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. ** Einwendungen siehe hiernach.
Staaten, die nach Artikel 14 des Übereinkommens erklärt haben, die Zuständigkeit des Ausschusses zur Beseitigung der Rassendiskriminierung anzuerkennen Algerien Mexiko Aserbaidschan Monaco Australien Niederlande Belgien Norwegen Brasilien Österreich Bulgarien Peru Chile Polen Costa Rica Portugal Dänemark Russland Deutschland Schweden Ekuador Senegal Finnland Slowakei Frankreich Slowenien Irland Spanien Island Südafrika Italien Tschechische Republik Jugoslawien Ukraine Korea (Süd-) Ungarn Luxemburg Uruguay Malta Zypern Mazedonien
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II Vorbehalte und Erklärungen Afghanistan Vorbehalt Die Demokratische Republik Afghanistan betrachtet sie sich durch Artikel 22 des Übereinkommens nicht als gebunden, da nach diesem Artikel im Fall einer Mei- nungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten des Übereinkom- mens über die Auslegung oder Anwendung seiner Bestimmungen die Angelegenheit auf Verlangen nur einer der betroffenen Parteien dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden könnte. Die Demokratische Republik Afghanistan erklärt daher, dass im Fall einer Mei- nungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens die Angelegenheit nur mit Zustimmung aller betroffenen Parteien dem Internationa- len Gerichtshof vorgelegt wird. Erklärung Die Demokratische Republik Afghanistan erklärt, dass Artikel 17 und 18 des Über- einkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung stellen an sich eine Form der Diskriminierung dar, und nicht mit dem Grundsatz im Einklang stehen, dass multilaterale Verträge, deren Zwecke und Ziele die Weltgemeinschaft insge- samt berühren, allen Staaten zur Teilnahme offen stehen sollen.
Ägypten Gleicher Vorbehalt wie Afghanistan
Antigua und Barbuda In der Verfassung von Antigua und Barbuda sind für jedermann in Antigua und Barbuda die Grundrechte und Grundfreiheiten des einzelnen ungeachtet der Rasse oder des Herkunftsorts verankert und gewährleistet. Die Verfassung schreibt gerichtliche Verfahren vor, die bei Verstössen gegen diese Rechte seitens des Staa- tes oder einer Einzelperson einzuhalten sind. Die Annahme des Übereinkommens durch die Regierung von Antigua und Barbuda bedeutet nicht die Übernahme von Verpflichtungen, die über die Grenzen der Verfassung hinausgehen, oder die Über- nahme irgendwelcher Verpflichtungen, andere gerichtliche Verfahren als die in der Verfassung vorgesehenen einzuführen. Die Regierung von Antigua und Barbuda legt Artikel 4 des Übereinkommens dahinggehend aus, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, Massnahmen auf den durch die Buchstaben a–c jenes Artikels erfassten Gebieten nur dann gesetzlich anzuordnen, wenn es sich als notwendig erweist, derartige Rechtsvorschriften zu erlassen.
Aequatorialguinea Gleicher Vorbehalt wie Afghanistan
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Australien Die Regierung Australiens erklärt, dass Australien gegenwärtig nicht in der Lage ist, alle unter Artikel 4 Buchstabe a des Übereinkommens fallenden Angelegenheiten speziell als strafbare Handlungen zu behandeln. Handlungen der dort genannten Art sind nur nach Massgabe des geltenden Strafrechts strafbar, das Dinge wie die Auf- rechterhaltung der öffentlichen Ordnung, groben Unfug, tätliche Bedrohung, Auf- ruhr, strafbare Verunglimpfung, Verabredung zur Begehung einer strafbaren Hand- lung und Versuch der Begehung einer strafbaren Handlung behandelt. Die australische Regierung hat die Absicht, bei der nächsten passenden Gelegenheit im Parlament ein Gesetz speziell zur Durchführung des Artikels 4 Buchstabe a einzu- bringen.
Bahamas Erstens wünscht die Regierung des Commonwealth der Bahamas ihre Auffassung von Artikel 4 des Übereinkommens darzulegen. Nach ihrer Auslegung ist eine Vertragspartei nach Artikel 4 zu weiteren Gesetzgebungsmassnahmen auf den Gebieten des Artikels 4 Buchstaben a–c nur insoweit verpflichtet, als diese Ver- tragspartei unter Berücksichtigung der in der Allgemeinen Erklärung niedergelegten, in Artikel 5 des Übereinkommens aufgeführten Grundsätze (insbesondere des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäusserung und des Rechts, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden) der Auffassung ist, dass zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Zwecke Ergänzungen oder Änderungen bestehender Gesetze und Gepflogenheiten auf diesen Gebieten im Wege der Gesetzgebung erforderlich sind. Schliesslich sind in der Verfassung des Bundes der Bahamas die Grundrechte und Grundfreiheiten des einzelnen verankert und jeder Person im Bund der Bahamas ohne Ansehen ihrer Rasse oder ihres Her- kunftsorts garantiert. Die Verfassung schreibt vor, dass im Fall einer Verletzung irgendeines dieser Rechte, gleichviel ob durch den Staat oder eine Privatperson, ein Gerichtsverfahren stattzufinden hat. Die Annahme dieses Übereinkommens durch den Bund der Bahamas bedeutet nicht die Annahme von Verpflichtungen, die über die verfassungsrechtlichen Grenzen hinausgehen, oder eine Verpflichtung, Gerichts- verfahren über die in der Verfassung vorgeschriebenen hinaus einzuführen.
Bahrain Gleicher Vorbehalt wie Afghanistan
Barbados Gleiche Erklärungen wie Antigua und Barbuda
Belarus Gleiche Erklärung wie Afghanistan
Belgien Um den Vorschriften des Artikels 4 des Übereinkommens nachzukommen, wird das Königreich Belgien dafür sorgen, dass seine Rechtsvorschriften den Verpflichtungen angepasst werden, die es als Vertragspartei des Übereinkommens übernommen hat.
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Das Königreich Belgien betont jedoch die Bedeutung, die es der Tatsache beimisst, dass nach Artikel 4 des Übereinkommens die unter den Buchstaben a–c vorge- sehenen Massnahmen unter gebührender Berücksichtigung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der ausdrücklich in Artikel 5 des Übereinkommens genannten Rechte zu treffen sind. Das Königreich Belgien ist daher der Auffassung, dass die nach Artikel 4 zu übernehmenden Ver- pflichtungen mit dem Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäusserung sowie dem Recht, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden, in Einklang gebracht werden müssen. Diese Rechte sind in den Artikeln 19 und 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in den Arti- keln 19 und 21 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte erneut bekräftigt worden. Sie sind ebenfalls in Artikel 5 Buchstabe d Ziffern viii) und ix) des genannten Übereinkommens niedergelegt. Das Königreich Belgien betont ferner die Bedeutung, die es auch der Achtung jener Rechte beimisst, die in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten niedergelegt sind, insbesondere in deren Artikeln 10 und 11 über die Meinungsfreiheit und freie Meinungsäusserung sowie das Recht, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden.
Bulgarien Gleiche Erklärung wie Afghanistan
China und China-Hongkong Gleicher Vorbehalt wie Afghanistan
Fidschi Soweit gegebenenfalls eine wahlrechtliche Vorschrift in Fidschi den in Artikel 5 Buchstabe c bezeichneten Verpflichtungen nicht entspricht, eine bodenrechtliche Vorschrift in Fidschi, welche die Veräusserung von Boden durch Ureinwohner verbietet oder einschränkt, den in Artikel 5 Buchstabe d Ziffer v bezeichneten Ver- pflichtungen nicht entspricht oder das Unterrichtswesen Fidschis den in Artikel 2, 3 oder 5 Buchstabe e Ziffer v bezeichneten Verpflichtungen nicht entspricht, behält sich die Regierung von Fidschi das Recht vor, die genannten Bestimmungen des Übereinkommens nicht durchzuführen. Die Regierung von Fidschi wünscht ihre Auffassung bestimmter Artikel des Über- einkommens darzulegen. Nach ihrer Auslegung ist eine Vertragspartei zu weiteren Gesetzgebungsmassnahmen auf den Gebieten des Artikels 4 Buchstaben a–c nur insoweit verpflichtet, wie diese Vertragspartei unter Berücksichtigung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens ausdrücklich genannten Rechte (insbesondere auf Meinungsfreiheit, auf freie Meinungsäusserung, auf friedliches Versammeln und auf friedliche Vereinigung) der Auffassung ist, dass zur Verwirklichung des im Kopf des Artikels 4 genannten Zwecks Ergänzungen oder Änderungen bestehender Geset- ze und Gepflogenheiten auf diesen Gebieten im Wege der Gesetzgebung erforderlich sind.
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Ferner ist nach der Auslegung der Regierung von Fidschi dem in Artikel 6 genann- ten Erfordernis der «Entschädigung oder Genugtuung» dann entsprochen, wenn eine dieser beiden Abhilfeformen gewährt worden ist, wobei nach ihrer Auslegung der Ausdruck «Genugtuung» jede Form der Abhilfe einschliesst, die das Ende des diskriminierenden Verhaltens bewirkt. Ausserdem bedeuten nach der Auslegung der Regierung von Fidschi der Artikel 20 und die anderen damit zusammenhängenden Bestimmungen des Teils III des Übereinkommens, dass der Staat, dessen Vorbehalt nicht angenommen worden ist, nicht Vertragspartei des Übereinkommens wird.
Frankreich Hinsichtlich Artikel 4 wird darauf hingewiesen, dass Frankreich die darin enthaltene Bezugnahme auf die Grundsätze der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie auf die in Artikel 5 der Konvention aufgeführten Rechte so auslegt, dass die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung entbunden sind, Strafbestimmungen zu erlassen, die mit der in diesen Texten gewährleisteten Freiheit der Meinung und der Meinungsäusserung, dem Recht, sich friedlich zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschliessen, unvereinbar sind. Hinsichtlich Artikel 6 erklärt Frankreich, dass die Frage der Rechtsbehelfe sich für Frankreich nach den Normen des allgemeinen Rechts regelt.
Guyana Die Regierung der Republik Guyana legt das Übereinkommen nicht so aus, als erlege es ihr eine Verpflichtung auf, die über die von der Verfassung Guyanas gesetzten Grenzen hinausgeht, oder als erlege es ihr eine Verpflichtung zur Einfüh- rung von Gerichtsverfahren auf, die über die in der Verfassung vorgesehenen hin- ausgehen.
Indien Gleicher Vorbehalt wie Afghanistan
Indonesien Gleicher Vorbehalt wie Afghanistan
Irak Gleicher Vorbehalt wie Afghanistan
Irland Artikel 4 des Internationalen Übereinkommens sieht vor, dass die unter den Buch- staben a–c, beschriebenen Massnahmen unter gebührender Berücksichtigung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der ausdrücklich in Artikel 5 des Übereinkommens genannten Rechte zu treffen sind. Irland ist daher des Auffassung, dass durch diese Massnahmen das Recht auf freie Meinung und freie Meinungsäusserung sowie das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken nicht gefährdet werden dürfen. Diese Rechte sind in den Artikeln 19 und 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschen- rechte niedergelegt; sie wurden von der Generalversammlung der Vereinten Natio-
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nen bestätigt, als diese die Artikel 19 und 21 des Internationalen Paktes über bür- gerliche und politische Rechte annahm, und werden in Artikel 5 Buchstabe d Zif- fer viii und ix des Bezugsübereinkommens genannt.
Israel Gleicher Vorbehalt wie Afghanistan
Italien a) Die in Artikel 4 des Übereinkommens vorgesehenen und unter den Buch- staben a und b jenes Artikels im einzelnen beschriebenen positiven Mass- nahmen, die jedes Aufreizen zur Rassendiskriminierung und alle diskrimi- nierenden Handlungen ausmerzen sollen, sind im Sinne der Vorschrift des genannten Artikels zu verstehen, das heisst «unter gebührender Berücksich- tigung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der ausdrücklich in Artikel 5 des Übereinkommens genann- ten Rechte». Daher dürfen die sich aus dem genannten Artikel 4 ergebenden Verpflichtungen nicht das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungs- äusserung und das Recht beeinträchtigen, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden, die in den Artikeln 19 und 20 der All- gemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt, von der Generalver- sammlung der Vereinten Nationen mit Annahme der Artikel 19 und 21 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte bekräftigt und in Artikel 5 Buchstabe d Ziffern viii) und ix) des Übereinkommens aufge- nommen wurden. Die italienische Regierung hält sich im Einklang mit den aus den Artikeln 55 Buchstabe c und 56 der Charta der Vereinten Nationen erwachsenden Verpflichtungen an den in Artikel 29 Absatz 2 der Allgemei- nen Erklärung niedergelegten Grundsatz, dass «bei der Ausübung seiner Rechte und beim Genuss seiner Freiheiten jeder nur den gesetzlichen Beschränkungen unterliegen soll, deren ausschliesslicher Zweck es ist, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und die angemessenen Erfordernisse der Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung und allgemeinen Wohlfahrt einer demokratischen Gesellschaft zu erfüllen». b) Wirksame Rechtsbehelfe gegen rassisch diskriminierende Handlungen, wel- che die Rechte und Grundfreiheiten des einzelnen verletzen, werden jeder Person im Einklang mit Artikel 6 des Übereinkommens durch die ordentli- chen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit gewährleistet. Wiedergut- machungsforderungen wegen eines durch rassisch diskriminierende Hand- lungen erlittenen Schadens sind gegenüber denjenigen Personen geltend zu machen, die für die den Schaden verursachenden böswilligen oder verbre- cherischen Handlungen verantwortlich sind.
Jamaika Die Verfassung von Jamaika schützt und gewährleistet jedem Menschen in Jamaika die Grundrechte und – freiheiten des einzelnen unabhängig von seiner Rasse und Herkunft. Die Verfassung schreibt vor, dass im Falle der Verletzung eines dieser Rechte durch den Staat oder durch eine private Einzelperson rechtliche Verfahren einzuhalten sind. Die Ratifizierung des Übereinkommens durch Jamaika bedeutet
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weder die Annahme von Verpflichtungen, welche die verfassungsmässigen Grenzen überschreiten, noch die Annahme der Verpflichtung, rechtliche Verfahren einzufüh- ren, die über die verfassungsmässig vorgeschriebenen hinausgehen.
Japan Mit den Anwendung des Artikels 4 Buchstabe a und b des Internationalen Überein- kommens erfüllt Japan die Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen in dem Umfang, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen mit der Gewährleistung des Rechts auf Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit sowie anderer Rechte aufgrund der japanischen Verfassung vereinbar ist, in Kenntnis der Worte in Artikel 4, unter gebührender Berücksichtigung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der ausdrücklich in Artikel 5 des vorliegenden Übereinkommens genannten Rechte.
Jemen Vorbehalt Die arabische Republik von Jemen hat am 6. April 1989 dieses Übereinkommen mit einem Vorbehalt zu Artikel 5 Buchstabe c) Ziffer iv), vi) und vii) und Buchstabe d) ratifiziert. Artikel 22: Gleicher Vorbehalt wie Afghanistan Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18: Gleiche Erklärung wie Afghanistan
Kuba Gleiche Erklärung und gleicher Vorbehalt wie Afghanistan
Kuwait Gleicher Vorbehalt wie Afghanistan
Libanon Gleicher Vorbehalt wie Afghanistan
Libyen Gleicher Vorbehalt wie Afghanistan
Madagaskar Gleicher Vorbehalt wie Afghanistan
Malta Die Regierung Maltas wünscht ihre Auffassung bestimmter Artikel des Überein- kommens darzulegen.
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Nach ihrer Auslegung ist eine Vertragspartei zu weiteren Massnahmen auf den Gebieten des Artikels 4 Buchstaben a–c verpflichtet, wenn sie unter Berücksichti- gung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grund- sätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens genannten Rechte der Auffassung ist, dass es erforderlich wird, «ad-hoc»-Rechtsvorschriften zur Ergänzung oder Änderung bestehender Gesetze und Gepflogenheiten zu erlassen, um jede rassisch diskriminierende Haltung zu beenden. Ferner ist nach der Auslegung der Regierung Maltas dem in Artikel 6 genannten Erfordernis der «Entschädigung oder Genugtuung» dann entsprochen, wenn eine dieser beiden Abhilfeformen gewährt worden ist, wobei nach ihrer Auslegung der Ausdruck «Genugtuung» jede Form der Abhilfe einschliesst, die das Ende des diskriminierenden Verhaltens bewirkt.
Marokko Gleicher Vorbehalt wie Afghanistan
Monaco Vorbehalt zu Artikel 2 Absatz 1: Monaco behält sich das Recht vor, seine Rechtsvorschriften über die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern zum Arbeitsmarkt des Fürstentums anzuwenden. Vorbehalt zu Artikel 4: Monaco legt die Bezugnahme im diesem Artikel auf die Grundsätze der Allgemei- nen Erklärung der Menschenrechte sowie auf die in Artikel 5 des Übereinkommens genannten Rechte in der Weise aus, dass die Vertragsstaaten von der Verpflichtung entbunden werden, Strafbestimmungen zu erlassen, die mit dem Recht auf Mei- nungsfreiheit und freie Meinungsäusserung sowie dem Recht, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden, die durch diese Übereinkünfte garantiert werden, nicht vereinbar sind.
Mongolei Gleiche Erklärung wie Afghanistan
Mosambik Gleicher Vorbehalt wie Afghanistan
Nepal Die Verfassung Nepals enthält Bestimmungen zum Schutz der Rechte des einzelnen, einschliesslich des Rechts auf Redefreiheit und freie Meinungsäusserung, des Rechts auf Gründung parteipolitisch nicht motivierter Gewerkschaften und Vereinigungen sowie des Rechts auf Religionsfreiheit; keine Bestimmung dieses Übereinkommens ist so aufzufassen, als erfordere oder gestatte sie legislative oder sonstige Massnah- men von seiten Nepals, die mit der Verfassung Nepals unvereinbar sind.
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Die Regierung Seiner Majestät legt Artikel 4 des Übereinkommens dahingehend aus, dass Seiner Majestät Regierung als Vertragsstaat des Übereinkommens nur insofern verpflichtet ist, weitere legislative Massnahmen auf den unter Artikel 4 Buchstaben a–c fallenden Gebieten zu treffen, als sie unter gebührender Berück- sichtigung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze der Auffassung ist, dass legislative Ergänzungen oder Änderungen eines bestehenden Gesetzes oder einer bestehenden Praxis auf diesen Gebieten zur Errei- chung des im ersten Teil von Artikel 4 genannten Zieles erforderlich sind. Die Regierung Seiner Majestät hält das in Artikel 6 enthaltene Erfordernis bezüglich einer «Entschädigung oder Genugtuung» für erfüllt, wenn die Wiedergutmachung in einer dieser beiden Formen erfolgt; sie versteht ferner unter «Genugtuung» jede Form der Wiedergutmachung, die das diskriminierende Verhalten wirksam beendet. Die Regierung Seiner Majestät hält sich durch Artikel 22 des Übereinkommens nicht gebunden, nach dem eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Verlangen einer Streitpartei dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist.
Österreich Artikel 4 des Übereinkommens bestimmt, dass die in seinen lit. a–c näher umschrie- benen Massnahmen unter gebührender Berücksichtigung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der ausdrücklich in Artikel 5 des Übereinkommens genannten Rechte durchzuführen sind. Die Republik Österreich vertritt daher die Auffassung, dass durch die genannten Massnahmen das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäusserung sowie das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken nicht gefährdet werden dürfen. Diese Rechte sind in den Artikeln 19 und 20 der Allgemeinen Erklä- rung der Menschenrechte niedergelegt; sie wurden durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit der Annahme der Artikel 19 und 21 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte bestätigt und werden auch in Arti- kel 5 lit. d viii) und ix) des vorliegenden Übereinkommens genannt.
Papua-Neuguinea Die Regierung von Papua-Neuguinea legt Artikel 4 des Übereinkommens so aus, dass eine Vertragspartei zu weiteren Gesetzgebungsmassnahmen auf den Gebieten des Artikels 4 Buchstaben a–c nur insoweit verpflichtet ist, als die Vertragspartei unter Berücksichtigung der in der Allgemeinen Erklärung enthaltenen, in Artikel 5 des Übereinkommens aufgeführten Grundsätze der Auffassung ist, dass zur Durch- führung des Artikels 4 Ergänzungen oder Änderungen bestehender Gesetze und Gepflogenheiten im Wege der Gesetzgebung erforderlich sind. Ausserdem garantiert die Verfassung von Papua-Neuguinea allen Personen ohne Ansehen ihrer Rasse oder ihres Herkunftsortes gewisse Grundrechte und Grundfrei- heiten. Die Verfassung sieht ferner den gerichtlichen Schutz dieser Rechte und Freiheiten vor. Die Annahme dieses Übereinkommens bedeutet deshalb nicht die Annahme von Verpflichtungen seitens der Regierung von Papua-Neuguinea, die über die in der Verfassung vorgesehenen hinausgehen, noch bedeutet sie die Annahme einer Ver-
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pflichtung, Gerichtsverfahren über die in der Verfassung vorgesehenen hinaus einzuführen.
Polen Gleiche Erklärung wie Afghanistan
Rumänien Gleiche Erklärung wie Afghanistan
Russland Gleiche Erklärung wie Afghanistan
Rwanda Gleicher Vorbehalt wie Afghanistan
Saudi-Arabien Vorbehalt … das genannte Übereinkommen durchzuführen, soweit es nicht im Widerspruch zu den Vorschriften der islamischen Scharia steht. Artikel 22 Gleicher Vorbehalt wie Afghanistan
Schweiz a. Vorbehalt zu Artikel 4: Die Schweiz behält sich vor, die notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen zur Umsetzung von Artikel 4 in gebührender Berücksichtigung der Meinungsäusse- rung— und der Vereinsfreiheit zu ergreifen, welche unter anderem in der Allgemei- nen Erklärung der Menschenrechte verankert sind. b. Vorbehalt zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a: Die Schweiz behält sich ihre Gesetzgebung über die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern zum schweizerischen Arbeitsmarkt vor.
Syrien Gleicher Vorbehalt wie Afghanistan
Tonga Das Königreich Tonga behält sich das Recht vor, das Übereinkommen nicht auf Tonga anzuwenden, soweit etwa ein Gesetz über Grund und Boden in Tonga, das die Veräusserung von Grund und Boden durch Eingeborene verbietet oder beschränkt, die in Artikel 5 Buchstabe d Ziffer v genannten Verpflichtungen nicht erfüllt.
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Ferner wünscht das Königreich Tonga, seine Auffassung bestimmter Artikel des Übereinkommens darzulegen. Nach seiner Auslegung ist eine Vertragspartei zu weiteren Gesetzgebungsmassnahmen auf den Gebieten des Artikels 4 Buchstaben a– c nur insoweit verpflichtet, wie diese Vertragspartei unter gebührender Berück- sichtigung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens ausdrücklich genannten Rechte (insbesondere auf Meinungsfreiheit, auf freie Meinungsäusserung, auf fried- liches Versammeln und auf friedliche Vereinigung) der Auffassung ist, dass zur Verwirklichung des im Kopf des Artikels 4 genannten Zwecks Ergänzungen oder Änderungen bestehender Gesetze und Gepflogenheiten auf diesen Gebieten im Wege der Gesetzgebung erforderlich sind. Ferner ist nach der Auslegung des König- reichs Tonga dem in Artikel 6 genannten Erfordernis der «Entschädigung oder Genugtuung» dann entsprochen, wenn eine dieser beiden Abhilfeformen gewährt worden ist, wobei nach seiner Auslegung der Ausdruck «Genugtuung» jede Form der Abhilfe einschliesst, die das Ende des diskriminierenden Verhaltens bewirkt. Ausserdem bedeuten nach der Auslegung des Königreichs Tonga der Artikel 20 und die anderen damit zusammenhängenden Bestimmungen des Teils III des Überein- kommens, dass der Staat, dessen Vorbehalt nicht angenommen worden ist, nicht Vertragspartei des Übereinkommens wird.
Türkei Gleiche Erklärung wie Afghanistan
Ukraine Gleiche Erklärung wie Afghanistan
Ungarn Gleiche Erklärung wie Afghanistan
Vereinigte Staaten von Amerika I. Die Stellungnahme und die Genehmigung durch den Senat sind unter nachste- henden Vorbehalten erfolgt: 1) Die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten sehen weitgehende Garantien zugunsten der Redefreiheit, der Meinungsäusserungsfreiheit und der Vereinsfreiheit von Einzelpersonen vor. Die Vereinigten Staaten akzep- tieren daher – soweit diese Rechte durch die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten geschützt sind – keine Verpflichtung aufgrund des vorliegenden Übereinkommens, insbesondere Artikel 4 und 7, wonach gesetzgeberische und alle anderen Massnahmen ergriffen werden, welche gegenüber den erwähnten Rechten einschränkender Natur sind. 2) Die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten ordnen wichtige Garantien gegen die Diskriminierung an, welche sich auf umfassende Berei- che der privaten Handlungen ausdehnen. Der Schutz des Privatlebens und der Schutz vor Einmischung von Behörden in private Angelegenheiten wer- den als Teil der Grundwerte unserer freien und demokratischen Gesellschaft ebenso anerkannt. Für die Vereinigten Staaten entspricht die in Artikel 1
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enthaltene Definition der durch das Übereinkommen geschützten Rechte, in bezug auf die Bereiche des öffentlichen Lebens, einer analogen Unterschei- dung, welche die Vereinigten Staaten zwischen dem öffentlichen und dem privaten Bereich machen. Nur der öffentliche Bereich ist im allgemeinen durch öffentlich-rechtliche Verordnungen geregelt. Dennoch akzeptieren die Vereinigten Staaten – insoweit das Übereinkommen eine weitergehende Regelung des privaten Lebens vorsieht – keine Verpflichtung aufgrund des vorliegenden Übereinkommens, gemäss Artikel 2 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und d), Artikel 3 und 5 gesetzgeberische und alle anderen Massnahmen zu ergreifen, welche das öffentliche Leben betreffen und nicht der Verfassung und den Gesetzen der Vereinigten Staaten entspre- chen. 3) Was Artikel 22 des Übereinkommens betrifft, so können keine Streitigkei- ten, bei welchen die Vereinigten Staaten Partei sind, gemäss diesem Artikel dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden, ohne ausdrückliches Einverständnis der Vereinigten Staaten. II. Die Stellungnahme und die Genehmigung durch den Senat sind unter Abgabe nachstehender auslegender Erklärungen, die sich auf die von den Vereinigten Staa- ten gemäss dem vorliegenden Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen beziehen, erfolgt: Die Vereinigten Staaten legen das vorliegende Übereinkommen in diesem Sinne aus, als es durch die Bundesregierung anzuwenden ist, sofern diese eine Kompetenz diesbezüglich hat; andernfalls durch die Staaten und die lokalen Verwaltungen. Soweit die lokalen und Staatsverwaltungen eine Kompetenz in diesen Bereichen ausüben, trifft die Bundesregierung alle geeigneten Massnahmen zur Anwendung des Übereinkommens. III. Die Stellungnahme und die Genehmigung durch den Senat sind unter Abgabe nachstehender Erklärung erfolgt: Die Vereinigten Staaten erklären, dass die Bestimmungen des Übereinkommens nicht direkt anwendbar sind.
Vereinigtes Königreich Das Vereinigte Königreich wünscht, seine Auffassung bestimmter Artikel des Über- einkommens darzulegen. Nach seiner Auslegung ist eine Vertragspartei zu weiteren Gesetzgebungsmassnahmen auf den Gebieten des Artikels 4 Buchstaben a–c nur insoweit verpflichtet, wie diese Vertragspartei unter Berücksichtigung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens ausdrücklich genannten Rechte (insbesondere auf Meinungsfreiheit, auf freie Meinungsäusserung, auf friedliches Versammeln und auf friedliche Vereinigung) der Auffassung ist, dass zur Verwirklichung des im Kopf des Artikels 4 genannten Zwecks Ergänzungen oder Änderungen bestehender Geset- ze und Gepflogenheiten auf diesen Gebieten im Wege der Gesetzgebung erforderlich sind.
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Ferner ist nach der Auslegung des Vereinigten Königreichs dem in Artikel 6 genannten Erfordernis der «Entschädigung oder Genugtuung» dann entsprochen, wenn eine dieser beiden Abhilfeformen gewährt worden ist, wobei nach seiner Auslegung der Ausdruck «Genugtuung» jede Form der Abhilfe einschliesst, die das Ende des diskriminierenden Verhaltens bewirkt. Ausserdem bedeuten nach der Auslegung des Vereinigten Königreichs der Arti- kel 20 und die anderen damit zusammenhängenden Bestimmungen des Teils III des Übereinkommens, dass der Staat, dessen Vorbehalt nicht angenommen worden ist, nicht Vertragspartei des Übereinkommens wird.
Vietnam Gleicher Vorbehalt wie Afghanistan
III Einwände Australien Die australische Regierung erhebt Einwände gegen die von Jemen vorgebrachten Vorbehalte. Sie vertritt die Ansicht, dass diese Vorbehalte mit den Zielen des Abkommens nicht zu vereinbaren sind.
Belgien Gleicher Einwand wie von Australien gegen die von Jemen vorgebrachten Vorbe- halte.
Dänemark Gleicher Einwand wie von Australien gegen die von Jemen vorgebrachten Vorbe- halte. Deutschland Gleicher Einwand wie von Australien gegen die von Jemen vorgebrachten Vorbe- halte. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher Einspruch gegen den von Saudi- Arabien vorgebrachten Vorbehalt: Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass dieser Vorbehalt Zweifel an der Verpflichtung Saudi-Arabiens in Bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken kann. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland möchte daran erinnern, dass nach Artikel 20 Absatz 2 des Überein- kommens mit Ziel und Zweck des Übereinkommens nicht vereinbare Vorbehalte nicht zu lässig sind.
Finnland Gleicher Einwand wie von Australien gegen die von Jemen vorgebrachten Vorbe- halte.
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Gleicher Einwand wie von Deutschland gegen den von Saudi-Arabien vorgebrach- ten Vorbehalt.
Frankreich Gleicher Einwand wie von Australien gegen die von Jemen vorgebrachten Vorbe- halte.
Italien Gleicher Einwand wie von Australien gegen die von Jemen vorgebrachten Vorbe- halte.
Kanada Gleicher Einwand wie von Australien gegen die von Jemen vorgebrachten Vorbe- halte.
Mexiko Gleicher Einwand wie von Australien gegen die von Jemen vorgebrachten Vorbe- halte.
Neuseeland Gleicher Einwand wie von Australien gegen die von Jemen vorgebrachten Vorbe- halte.
Niederlande Gleicher Einwand wie von Australien gegen die von Jemen vorgebrachten Vorbe- halte. Gleicher Einwand wie von Deutschland gegen den von Saudi-Arabien vorgebrach- ten Vorbehalt.
Norwegen Gleicher Einwand wie von Australien gegen die von Jemen vorgebrachten Vorbe- halte. Gleicher Einwand wie von Deutschland gegen den von Saudi-Arabien vorgebrach- ten Vorbehalt.
Österreich Gleicher Einwand wie von Australien gegen die von Jemen vorgebrachten Vorbe- halte. Gleicher Einwand wie von Deutschland gegen den von Saudi-Arabien vorgebrach- ten Vorbehalt.
Spanien Gleicher Einwand wie von Deutschland gegen den von Saudi-Arabien vorgebrach- ten Vorbehalt.
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Schweden Gleicher Einwand wie von Australien gegen die von Jemen vorgebrachten Vorbe- halte. Gleicher Einwand wie von Deutschland gegen den von Saudi-Arabien vorgebrach- ten Vorbehalt.
Vereinigtes Königreich Gleicher Einwand wie von Australien gegen die von Jemen vorgebrachten Vorbe- halte.
IV Rücknahme eines Vorbehalts Polen (AS 1995 1189) Polen hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1997 die Rücknahme des Vorbehalts zu Artikel 22 mitgeteilt.
Rumänien (AS 1995 1189) Rumänien hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 19. August 1998 die Rücknahme des anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde eingelegten Vorbehalts zu Artikel 22 mitgeteilt.
Spanien (AS 1995 1183) Spanien hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 22. Oktober 1999 die Rücknahme des Vorbehalts zu Artikel 22 mitgeteilt