Lexipedia

AS 2003 2685

Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

Übersetzung1

Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

Abgeschlossen in Vaduz am 21. Juni 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 20012 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. April 2002 In Kraft getreten am 1. Juni 2002

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden «EFTA-Staaten» genannt); eingedenk des Übereinkommens vom 4. Januar 19603 zur Errichtung der Europäi- schen Freihandelsassoziation mit seinen späteren Änderungen; eingedenk des Abkommens vom 2. Mai 19924 über den Europäischen Wirtschafts- raum, mit Island, Liechtenstein und Norwegen als Vertragsparteien; eingedenk der bilateralen Abkommen vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Atomgemeinschaft anderseits; in Bestätigung der hohen Priorität, welche den besonderen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Erleichterung der Weiterführung ihrer guten Handels- beziehungen mit der Europäischen Union, welche auf Annäherung, altbewährte gemeinsame Werte und europäische Identität gründen, beigemessen wird; entschlossen, – unter Beachtung der Grundsätze des lauteren Wettbewerbs –, die im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation begründete Zusammenarbeit zu vertiefen, den freien Warenverkehr weiter zu erleichtern, schrittweise den freien Personenverkehr und die Liberalisierung von Dienstleistungen und Investitionen zu erreichen, die öffentlichen Beschaffungsmärkte in den EFTA-Staaten weiter zu öffnen und für einen angemessenen Schutz der Geistigen Eigentumsrechte zu sor- gen; beabsichtigen, das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandels- assoziation zu ändern und sind wie folgt übereingekommen:

SR 0.632.31

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 AS 2003 2684 3 SR 0.632.31

4 BBl 1992 IV 668

5 SR 0.142.112.681, 0.172.052.68, 0.420.513.1, 0.740.72, 0.748.127.192.68, 0.916.026.81, 0.946.526.81

2001-1606 2685

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 1 Änderung zum Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (im Folgenden «Übereinkommen» genannt) wird gemäss den Bestimmungen dieses Artikels geändert.

1. Die Präambel zum Übereinkommen wird durch das Folgende ersetzt:

«Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden ‹Mitgliedstaaten› genannt); eingedenk des Abschlusses des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 4. Januar 1960 (im Folgenden ‹Übereinkommen› ge- nannt) zwischen der Republik Österreich, dem Königreich Dänemark, dem König- reich Norwegen, der portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Gross- britannien und Nordirland; eingedenk der Assoziation der Republik Finnland und deren Beitritt am 1. Januar 1986, sowie der Beitritte der Republik Island am 1. März 1970 und des Fürstentums Liechtenstein am 1. September 1991; eingedenk der sukzessiven Übereinkommensaustritte seitens des Königreichs Dä- nemark und des Vereinigten Königreichs am 1. Januar 1973; der Republik Portugal am 1. Januar 1986; der Republik Österreich, der Republik Finnland und des König- reichs Schweden am 1. Januar 1995; eingedenk der Freihandelsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und Drittparteien andererseits; in Bestätigung der hohen Priorität, welche den besonderen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Erleichterung der Weiterführung ihrer guten Handels- beziehungen mit der Europäischen Union, welche auf Annäherung, altbewährte gemeinsame Werte und europäische Identität gründen, beigemessen wird; entschlossen – unter Beachtung der Grundsätze des lauteren Wettbewerbs – die im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation begründete Zusammenarbeit zu vertiefen, den freien Warenverkehr weiter zu erleichtern, schrittweise den freien Personenverkehr und die Liberalisierung von Dienstleistungen und Investitionen zu erreichen, die öffentlichen Beschaffungsmärkte in den EFTA-Staaten weiter zu öffnen und für einen angemessenen Schutz der Geistigen Eigentumsrechte zu sor- gen; aufbauend auf den jeweiligen Rechten und Pflichten, welche sich aus dem Abkom- men zur Einrichtung der Welthandelsorganisation6 und anderen multinationalen und bilateralen Instrumenten der Zusammenarbeit ergeben;

6 SR 0.632.20

2686

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

in Anerkennung der Notwendigkeit der gegenseitigen Unterstützung der Handels- und Umweltpolitiken zum Zwecke der Erreichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung; in Bestätigung ihrer Verpflichtung, anerkannte Arbeitsmindeststandards zu befol- gen, sowie ihrer Bestrebungen, solche Standards in den geeigneten multilateralen Gremien zu fördern und ihrer Überzeugung Ausdruck verleihend, dass Wirtschafts- wachstum und Wirtschaftsentwicklung durch gesteigerten Handel und durch weitere Handelsliberalisierung zur Entwicklung dieser Standards das Ihre beizutragen ver- mögen; haben das Folgende vereinbart:»

2. Der folgende Titel wird vor Art. 1 eingefügt:

«Kapitel I: Zielsetzung»

3. Art. 1 Abs. 2, 3 und 4 werden aufgehoben.

4. Art. 2 wird durch das Folgende ersetzt:

«Art. 2 Zielsetzung Die Assoziation hat zum Ziel (a) eine kontinuierliche und ausgewogene Verstärkung des Handels und der Wirtschaftsbeziehungen unter lauteren Wettbewerbsbedingungen und in An- erkennung gleichwertiger Regeln innerhalb der Assoziation zu fördern; (b) den freien Warenverkehr zu verwirklichen; (c) den freien Personenverkehr schrittweise zu liberalisieren; (d) den Dienstleistungs- und Kapitalverkehr schrittweise zu liberalisieren; (e) lautere Wettbewerbsbedingungen vorzusehen, die den Handel zwischen den Parteien fördern; (f) die öffentlichen Beschaffungsmärkte der Mitgliedstaaten zu öffnen; (g) in Übereinstimmung mit den höchsten internationalen Standards einen an- gemessenen Schutz der Geistigen Eigentumsrechte sicherzustellen.»

5. Der folgende Titel wird nach Art. 2 eingefügt:

«Kapitel II: Freier Warenverkehr»

2687

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

6. Art. 3 wird durch das Folgende ersetzt:

«Art. 3 Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle Abgaben mit gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten sind verboten. Dies gilt auch für Fiskalzölle.»

7. Art. 4 wird aufgehoben.

8. Art. 5 wird aufgehoben.

9. Art. 6 wird durch das Folgende ersetzt:

«Art. 6 Interne Steuern 1. Kein Mitgliedstaat erhebt für Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten, direkt oder indirekt, interne Steuern irgendeiner Art, zusätzlich zu denjenigen, die direkt oder indirekt auf gleichartige einheimische Produkte erhoben werden. 2. Darüber hinaus erhebt kein Mitgliedstaat für Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten interne Steuern irgendeiner Art, die indirekt geeignet sind, andere Produkte zu schützen. 3. Für Erzeugnisse, die in das Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt werden, darf die Erstattung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf diesen Erzeug- nissen direkt oder indirekt erhobenen Steuern.»

10. Art. 7 wird aufgehoben.

11. Art. 8 wird aufgehoben.

12. Der folgende Art. wird eingefügt:

«Art. 8bis Ursprungsregeln Die Ursprungsregeln und die Verfahren der administrativen Zusammenarbeit unter den Zollverwaltungen sind in Anhang B festgelegt.»

13. Art. 9 wird durch das Folgende ersetzt:

«Art. 9 Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

1. Die Mitgliedstaaten leisten einander in Übereinstimmung mit den Vorschriften

des Anhangs I Amtshilfe im Zollbereich, um die ordnungsgemässe Anwendung ihres Zollrechts sicherzustellen.

2. Anhang I findet auf alle Erzeugnisse Anwendung, unabhängig davon, ob sie

unter die Bestimmungen des Übereinkommens fallen.»

2688

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

14. Art. 10 wird durch das Folgende ersetzt:

«Art. 10 Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen mit gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten sind verboten.»

15. Art. 11 wird aufgehoben.

16. Der folgende Art. wird eingefügt:

«Art. 11bis Landwirtschaftliche Erzeugnisse

1. Im Hinblick auf die besonderen für die Landwirtschaft massgebenden Erwägun-

gen gelten für die im Anhang D aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die aus landwirtschaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse folgende Rege- lungen: a) Auf die im Teil I des Anhangs D aufgeführten Erzeugnisse finden die Be- stimmungen des Übereinkommens, unter Berücksichtigung der Vorkehren in Art. 11ter, Anwendung. b) Auf die im Teil II oder im Teil III des Anhangs D aufgeführten Erzeugnisse und unter Berücksichtigung der Vorkehren in Art. 11ter finden die Artikel 2, 3, 6 und 10 keine Anwendung. c) Für die im Teil III des Anhangs D aufgeführten Erzeugnisse erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschaftspolitiken, die harmonische Entwicklung des Handels zu fördern. Um dieses Ziel zu er- reichen, gewährt Island Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Erzeugnis- se mit Ursprung in Norwegen und der Schweiz7, wie sie in Tabelle 1 zum Anhang Dbis aufgeführt sind; Norwegen gewährt Zollkonzessionen für land- wirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Island und der Schweiz8 wie sie in Tabelle 2 zum Anhang Dbis aufgeführt sind; und die Schweiz9 gewährt Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Island und Norwegen, wie sie in Tabelle 3 zum Anhang Dbis aufgeführt sind. Arti- kel 15 des Anhangs B findet keine Anwendung auf Erzeugnisse, die in Teil III des Anhangs D aufgeführt sind.

2. Kapitel IV über Subventionen, Kapitel VI über Wettbewerb und Kapitel XII über

das öffentliche Beschaffungswesen finden keine Anwendung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse.»

7 Dies findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der

Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 mit der Schweiz (SR 0.631.112.514) in Kraft bleibt.

8 Siehe Fussnote 7

9 Siehe Fussnote 7

2689

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

17. Der folgende Art. wird nach Art. 11bis eingefügt:

«Art. 11ter Erzeugnisse von Teil I und Teil II des Anhangs D (verarbeitete Landwirtschaftsprodukte) 1. Um die Preisunterschiede für landwirtschaftliche Rohstoffe, die in Erzeugnisse, wie sie in Teil I und Teil II des Anhangs D aufgeführt sind, einfliessen und auf die in Buchstabe (a) des Art. 11bis verwiesen wird, zu berücksichtigen, schliesst das Übereinkommen für solche Erzeugnisse nicht aus: a) die Erhebung eines Einfuhrzolls; b) die Anwendung von inländischen Preisausgleichsmassnahmen; c) die Anwendung von Massnahmen bei der Ausfuhr. 2. Die bei der Einfuhr auf Erzeugnissen des Teils I des Anhangs D erhobenen Zölle basieren auf dem Unterschied zwischen dem Inlandpreis und dem Weltmarktpreis der in diesen Erzeugnissen verarbeiteten landwirtschaftlichen Rohstoffe, dürfen diesen aber nicht übersteigen.

3. Unter Berücksichtigung von Absatz 2 darf kein Mitgliedstaat Einfuhren von im

Teil I oder im Teil II des Anhangs D aufgeführten Erzeugnissen aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates eine weniger günstige Behandlung gewähren, als gleichartigen Einfuhren aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Freihandelspartners.

4. Die Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig über alle Änderungen in der

Behandlung der Erzeugnisse in Teil I und Teil II von Anhang D gegenüber der Europäischen Gemeinschaft oder andern Freihandelspartnern.»

18. Der folgende Art. wird nach Art. 11ter eingefügt:

«Art. 11quater Fisch und andere Meeresprodukte Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf Fische und andere Meerespro- dukte anwendbar.»

19. Der folgende Art. wird nach Art. 11quater eingefügt:

«Art. 11quinquies Saatgut und biologische Landwirtschaft

1. Spezielle Bestimmungen über Saatgut sind in Anhang J aufgeführt.

2. Spezielle Bestimmungen über die biologische Landwirtschaft sind in Anhang K

aufgeführt.»

20. Der folgende Art. wird nach Art. 11quinquies eingefügt:

«Art. 11sexies Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen werden im Anhang L geregelt.»

2690

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

21. Art. 12 wird durch das Folgende ersetzt:

«Art. 12 Ausnahmen Die Bestimmungen von Artikel 10 schliessen weder Verbote noch Beschränkungen bezüglich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren aus, sofern sie aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit; der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit; zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt; zum Schutz des nationalen Kulturgutes mit künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert; oder zum Schutz des Eigentums gerechtfertigt sind. Solche Verbote oder Beschränkungen dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine versteckte Beschränkung des Handels zwischen Mit- gliedstaaten darstellen.»

22. Der folgende Titel wird nach Art. 12 eingefügt:

«Kapitel III: Technische Handelshemmnisse»

23. Art. 12bis wird durch das Folgende ersetzt:

«Art. 12bis Notifikation der Entwürfe von technischen Vorschriften

1. Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Rat so frühzeitig wie möglich im Vorbe-

reitungsstadium alle Entwürfe von technischen Vorschriften und Änderungen sol- cher Vorschriften.

2. Die Einzelheiten des Notifikationsverfahrens sind im Anhang H festgelegt.

24. Der folgende Art. wird nach Art. 12bis eingefügt:

«Art. 12ter Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Unbeschadet des Artikels 10 anerkennen die Schweiz einerseits, und Island, Liech- tenstein sowie Norwegen andererseits, gegenseitig Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen, Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärungen der Hersteller gemäss den Bestimmungen des Anhangs M.»

25. Art. 13 wird durch das Folgende ersetzt:

«Kapitel IV: Staatliche Beihilfen

Art. 13 Staatliche Beihilfen 1. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf staatliche Beihilfen richten sich nach Artikel XVI des GATT 199410 und nach dem WTO-Übereinkom- men über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen11, welche einen integralen

10 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

11 SR 0.632.20, Anhang 1A.13

2691

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Bestandteil dieses Übereinkommens bilden, soweit im Anhang U nichts anderes vorgesehen ist.

2. Die Mitgliedstaaten enthalten sich in Übereinstimmung mit Artikel 17 dieses

Übereinkommens im Verhältnis untereinander der Anwendung von Ausgleichs- massnahmen nach Teil V des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Aus- gleichsmassnahmen. 3. Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Regimes staatlicher Beihilfen entsprechend der internatio- nalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen.»

26. Art. 14 wird durch das Folgende ersetzt:

«Kapitel V: Öffentliche Unternehmen und Monopolrechte

Art. 14 Öffentliche Unternehmen und Monopolrechte 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich öffentliche Unternehmen der folgen- den Praktiken enthalten: a) Massnahmen, die für die einheimische Produktion einen Schutz bewirken, der mit diesem Übereinkommen unvereinbar wäre, wenn er durch Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung, durch mengenmässige Beschränkungen oder staatliche Beihilfen erzielt würde, oder b) Diskriminierungen im Handel aus Gründen der Nationalität, soweit dadurch die vom Abbau oder Fehlen der Zölle und mengenmässigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten erwarteten Vorteile vereitelt wer- den. 2. Im Sinne dieses Artikels sind unter ‹öffentlichen Unternehmen› zentrale, regio- nale oder lokale Behörden, öffentliche Betriebe und jede sonstige Organisation zu verstehen, durch die ein Mitgliedstaat rechtlich oder tatsächlich die Einfuhr aus oder die Ausfuhr nach dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates kontrolliert oder merk- lich beeinflusst.

3. Die Bestimmungen von Absatz 1 des Artikels 15 sind auch auf die Tätigkeit

öffentlicher oder vom Staat mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten ausge- statteter Unternehmen anwendbar, soweit dadurch nicht die Erfüllung bestimmter zugewiesener öffentlicher Aufgaben rechtlich oder tatsächlich behindert wird.

4. Absatz 3 dieses Artikels ist auch auf Anhang U anwendbar. Die Mitgliedstaaten

überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Subventionsregimes entsprechend der internationalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen.

5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass keine neuen Praktiken der in Absatz 1

dieses Artikels beschriebenen Art eingeführt werden.

2692

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

6. Wo die Mitgliedstaaten nicht die erforderlichen gesetzlichen Befugnisse haben, auf die Tätigkeit der regionalen oder lokalen Behörden oder der von diesen abhän- gigen Unternehmen bestimmenden Einfluss zu nehmen, trachten sie dennoch zu erreichen, dass diese Behörden oder Unternehmen den Bestimmungen dieses Arti- kels nachkommen.»

27. Art. 15 wird durch das Folgende ersetzt:

«Kapitel VI: Wettbewerbsregeln

Art. 15 Wettbewerb

1. Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die folgenden Praktiken mit diesem Über-

einkommen insoweit unvereinbar sind, als sie die vom Übereinkommen zu erwar- tenden Vorteile vereiteln: a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unterneh- mensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; b) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem ge- samten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil des- selben durch ein oder mehrere Unternehmen.

2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praktik mit diesem Artikel

unvereinbar ist, so kann sie gemäss dem in Artikel 36ter festgelegten Verfahren Beratungen verlangen und unter den Voraussetzungen von Absatz 2 von Artikel 20 geeignete Massnahmen treffen im Hinblick auf Schwierigkeiten, die sich auf Grund der fraglichen Praktik ergeben.»

28. Das folgende Kapitel wird nach Art. 15 eingefügt:

«Kapitel VII: Schutz des Geistigen Eigentums

Art. 15bis

1. Die Mitgliedstaaten erteilen und gewährleisten einen angemessenen und wirksa-

men Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie treffen Massnahmen zum Schutze dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung in Überein- stimmung mit den Vorschriften dieses Artikels, des Anhangs N und den darin er- wähnten internationalen Übereinkommen.

2. Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaa-

ten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsange- hörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des

2693

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum12 (nachstehend ‹TRIPS-Abkommen› genannt). 3. Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müs- sen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5. 4. Die Mitgliedstaaten vereinbaren, auf Antrag eines Mitgliedstaates die in diesem Artikel und im Anhang N enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des Geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, welche durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des Geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.»

29. Das folgende Kapitel wird nach Art. 15bis eingefügt:

«Kapitel VIII: Freier Personenverkehr

Art. 15ter Personenverkehr 1. Der freie Personenverkehr soll unter den Mitgliedstaaten sichergestellt werden gemäss den Bestimmungen in Anhang O und im Protokoll zu Anhang O über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein.

2. Ziel dieses Artikels zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist

Folgendes: a. Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer un- selbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger so- wie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; b. Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, insbesondere die Liberalisierung kurzfristiger Dienstleis- tungen; c. Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben; d. Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.

Art. 15quater Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Zur Herstellung der Freizügigkeit regeln die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2 zu Anhang O und durch das Protokoll zu Anhang O über die Freizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz, um insbesondere Folgendes zu garantieren:

12 SR 0.632.20, Anhang 1C

2694

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

a) Gleichbehandlung; b) Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften; c) Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvor- schriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Auf- rechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leis- tungen; d) Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben; e) Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.

Art. 15quinquies Gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Aufnahme und Fortführung von beruflichen Aktivitäten als Angestellte oder Selbständigerwerbende zu erleichtern, ergreifen die Mitgliedstaaten die nötigen Massnahmen, wie festgelegt in Anlage 3 und im Protokoll zu Anhang O über die Personenfreizügigkeit zwischen Liechten- stein und der Schweiz betreffend die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und anderen formalen Fähigkeitsnachweisen, sowie die Koordination von Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsmassnahmen betreffend die Auf- nahme und Fortführung von Aktivitäten durch angestellte und selbstständigerwer- bende Personen.»

30. Art. 16 wird durch das Folgende ersetzt:

«Kapitel IX: Investitionen Teil 1: Niederlassung

Art. 16 Grundsätze und Anwendungsbereich

1. Im Rahmen und unter Vorbehalt dieses Abkommens unterliegt das Niederlas-

sungsrecht von Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaa- tes gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, keinen Be- schränkungen. Dies gilt gleichermassen für die Gründung von Agenturen, Zweig- niederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Gesellschaften eines Mitglied- staates, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates errichtet wurden. Das Niederlassungsrecht beinhaltet das Recht zur Gründung, zum Erwerb und zur Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne von Abs. 2, unter den gleichen Voraussetzungen, die das Recht des Mitgliedstaates, in dem die Niederlassung errichtet wurde, für seine eigenen Unternehmen vorsieht, aber vorbe- haltlich der nachstehenden Bestimmungen.

2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

a) Tochtergesellschaft einer Gesellschaft: eine Gesellschaft, die tatsächlich von der ersten Gesellschaft kontrolliert ist;

2695

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

b) als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des Zivil- oder Handelsrechts, einschliesslich der Genossenschaften, und die sonstigen juristischen Perso- nen öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen; um als Unternehmen eines Mitgliedstaates aner- kannt zu werden, muss es zu dessen Wirtschaft einen tatsächlichen und dau- ernden Bezug haben.

3. Die Anhänge P bis S enthalten spezifische Bestimmungen und Ausnahmen in

Bezug auf das Niederlassungsrecht. Die Mitgliedstaaten trachten schrittweise da- nach, die aus dem Vorbehalt in den Anhängen P bis S resultierenden und noch verbleibenden Diskriminierungen zu beseitigen. Sie vereinbaren zudem, die vorlie- gende Bestimmung, einschliesslich der Anhänge, innerhalb zweier Jahre nach In- krafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, im Hinblick auf den Abbau und die vollständige Beseitigung der noch verbleibenden Einschränkungen zu überprüfen.

4. Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen

vom 21. Juni 2001 ergänzt, darf kein Mitgliedstaat im Vergleich zur Behandlung der eigenen Gesellschaften neue oder weitere diskriminierende Massnahmen bezüglich Niederlassung und Geschäftstätigkeit der Gesellschaften eines anderen Mitglied- staates einführen.

5. Abgesehen von den Bereichen, welche in den Anhängen P bis S enthalten sind,

gewährt jeder Mitgliedstaat den Gesellschaften eines anderen Mitgliedstaates eine nicht weniger günstige Behandlung, als er Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft gewährt. Vorbehaltlich einer Entscheidung durch den Rat verpflichten sich die Mitgliedstaaten ferner gegenseitig, die Vorteile aus Abkommen, welche ein Mitgliedstaat neu mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen hat, auf den anderen Mitgliedstaat auszudehnen.

6. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen und Ausnahmen in den Anhängen

P und Q wird das Niederlassungsrecht in den Bereichen Strassen-, Eisenbahn- und Luftverkehr durch die Bestimmungen des Artikels 16ter und der Anhänge T und U geregelt.

7. Das Niederlassungsrecht der natürlichen Personen bestimmt sich nach den Be-

stimmungen des Artikels 15ter, Anhang O und das Protokoll zum Anhang O über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.

Art. 16.1 Inländerbehandlung

1. Im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Kapitels und unbeschadet der

nachstehenden besonderen Bestimmungen: (a) gewähren die Mitgliedstaaten einander eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, welche sie ihren eigenen Gesellschaften zukommen lassen; (b) kann jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet Vorschriften betreffend Zulassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften erlassen, solange diese Vorschriften die Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen Gesellschaften nicht benachteiligen.

2696

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

2. Die Bestimmungen dieses Artikels schliessen nicht aus, dass ein Mitgliedstaat für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen und Agenturen von Gesellschaften auf seinem Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersten Mit- gliedstaates nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen recht- licher und technischer Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen und Agenturen und den vergleichbaren Zweigniederlassungen und Agenturen der in seinem Hoheitsgebiet registrierten Gesellschaften gerechtfertigt ist. Diese unter- schiedliche Behandlung geht nicht über das unbedingt Notwendige hinaus, soweit es sich aus derartigen rechtlichen oder technischen Gründen ergibt.

Art. 16.2 Regulierung des Finanzmarktes 1. Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen schliesst dieses Kapitel das Recht der Mitgliedstaaten nicht aus, Massnahmen zu ergreifen, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Versi- cherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit auf Grund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Fi- nanzsystems sicherzustellen. Diese Massnahmen dürfen Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen Gesellschaften nicht benachteiligen. 2. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es einen Mitgliedstaat zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Art. 16.3 Anerkennung

1. Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit

einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungser- bringern beitritt, gibt jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder vergleichbare Abkommen mit ihm auszuhandeln. 2. Sofern ein Mitgliedstaat einseitig eine Anerkennung nach Absatz 1 gewährt, gibt er jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass die Berufserfahrung, Zulassungen oder Bescheinungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates erworben oder erfüllt sind. Diese sind anzuerkennen.

3. Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei

der Anwendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwi- schen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung der Zulassung im Dienstleistungssektor darstellen würde.

Art. 16.4 Ausnahmen 1. Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dauernd oder zeit- weise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates keine Anwendung.

2697

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

2. Dieses Kapitel und die auf Grund desselben getroffenen Massnahmen beein-

trächtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für ausländische Gesellschaften vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Umweltschutzes gerechtfertigt sind.

3. Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet

werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, order eine verdeckte Be- schränkung für den Dienstleistungsverkehr darstellen würde, hindert dieses Über- einkommen nicht die Annahme oder Durchsetzung von Massnahmen eines Mit- gliedstaates: (a) die mit Artikel 16.1 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behand- lung hinsichtlich der Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der an- deren Mitgliedstaaten zur Sicherung von gerechter oder effizienter13 Festset- zung oder Erhebung von direkten Steuern dient (b) die mit Artikel 16 Abs. 5 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Be- handlung aus einem Doppelbesteuerungsabkommen oder aus Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die das Mitglied gebunden ist, resultiert.

13 Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen eines Mitgliedstaates im Rahmen seines Steuersystems, die (i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet des Mitglieds ihren Ursprung haben oder dort belegen sind, oder ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder (iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um die Steuervermeidung oder Steuerhinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, welche die Einhaltung von Rechtsvorschriften gewährleisten, oder iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewähr- leisten, oder (v) unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungs- erbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungs- grundlage zwischen beiden oder (vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechen- bare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzu- ordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage des Mitglieds zu sichern. Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Art. 16.4 Ziff. 3 a) und in dieser Fuss- note werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des nationalen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des Mitglieds, das die Massnahme trifft, ausgelegt.

2698

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Teil 2: Kapitalverkehr

Art. 16.5

1. Im Rahmen dieses Kapitels bestehen für den Kapitalverkehr zwischen den Mit-

gliedstaaten bezüglich der Niederlassung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates keine Beschränkungen für eine Gesellschaft dieses Mitgliedstaates.

2. Der Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, welcher sich nicht auf die

Niederlassung bezieht, wird in Übereinstimmung mit den internationalen Abkom- men, zu deren Mitgliedern sie zählen, gewährleistet.

3. Die Mitgliedstaaten vereinbaren, die vorliegende Bestimmung binnen zweier

Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA- Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, zu überprüfen mit dem Ziel, den Anwendungsbereich für den Kapitalverkehr auszudehnen und schliesslich die noch verbleibenden Beschränkungen des Kapitalverkehrs zu beseitigen.»

31. Das folgende Kapitel wird nach Art. 16 eingefügt:

«Kapitel X: Dienstleistungshandel

Art. 16bis Grundsätze und Anwendungsbereich

1. Im Rahmen und unter Vorbehalt dieses Abkommens unterliegt das Recht für die

Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für natürli- che Personen und Gesellschaften der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mit- gliedstaat als demjenigen des Dienstleistungserbringers ansässig sind, keinen Be- schränkungen. 2. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck Dienstleistungen «Dienstleistun- gen» im Rahmen dieses Übereinkommens, die normalerweise gegen Entgelt erbracht werden (a) aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates in das Hoheitsgebiet eines an- deren Mitgliedstaates; (b) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates an den Dienstleistungsnutzer eines anderen Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit Absatz 7 dieses Artikels; (c) durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitgliedstaates durch natürliche Personen dieses Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied- staates in Übereinstimmung mit Absatz 7 dieses Artikels.

3. Die Anhänge P bis S enthalten spezifische Bestimmungen und Ausnahmen in

Bezug auf das Dienstleistungsrecht. Die Mitgliedstaaten werden schrittweise die aus dem Vorbehalt in den Anhängen P bis S resultierenden und noch verbleibenden Diskriminierungen beseitigen. Sie vereinbaren zudem, die vorliegende Bestimmung, einschliesslich der Anhänge, innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Ab- kommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, im Hinblick auf die Reduktion und die vollständige Beseitigung der noch verbleiben- den Einschränkungen zu überprüfen.

2699

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

4. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom

21. Juni 2001 ergänzt, darf kein Mitgliedstaat, im Vergleich zur Behandlung der eigenen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer neue oder weitere diskrimi- nierende Massnahmen für Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer eines anderen Mitgliedstaates einführen.

5. Abgesehen von den Bereichen, welche in den Anhängen P bis S enthalten sind,

gewährt jeder Mitgliedstaat den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitgliedstaates eine nicht weniger günstige Behandlung, als er unter gleichen Umständen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern von Dritt- ländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft gewährt. Vorbehaltlich einer Entscheidung durch den Rat verpflichten sich die Mitgliedstaaten ferner gegenseitig, die Vorteile aus Abkommen, welche ein Mitgliedstaat neu mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen hat, auf die anderen Mitgliedstaaten auszudehnen.

6. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen und Ausnahmen in Anhang Q, wird

das Recht zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Strassen-, Eisen- bahn- und Luftverkehr durch die Bestimmungen des Artikels 16ter und der Anhänge T und U geregelt.

7. Die Erbringung und der Konsum von Dienstleistungen von natürlichen Personen

nach den Absätzen 2 (b) und 2(c) werden durch die relevanten Bestimmungen von Artikel 15ter, Anhang O und das Protokoll zum Anhang O über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz in Übereinstimmung mit den hiermit aufge- stellten Prinzipien geregelt.

Art. 16bis.1 Inländerbehandlung Im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Kapitels und unbeschadet der nach- stehenden besonderen Bestimmungen: (a) gewähren die Mitgliedstaaten einander eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, welche sie ihren eigenen natürlichen Personen und Gesellschaften für die Erbringung von Dienstleistungen zukommen lassen; (b) kann jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet Vorschriften betreffend Dienstleistungstätigkeiten erlassen, solange diese Vorschriften die natür- lichen Personen und Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen natürlichen Personen und Gesellschaften nicht benachteiligen.

Art. 16bis.2 Regulierung des Finanzmarktes 1. Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen schliesst dieses Kapitel das Recht der Mitgliedstaaten nicht aus, Massnahmen zu ergreifen, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Ver- sicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit auf Grund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Fi- nanzsystems sicherzustellen. Diese Massnahmen dürfen natürliche Personen und Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen natürlichen Personen und Gesellschaften nicht benachteiligen.

2700

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

2. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es einen Mitgliedstaat zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Art. 16bis.3 Anerkennung

1. Die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten von Diplomen,

Bescheinigungen und anderen Nachweisen von formalen Qualifikationen und die Koordination von Bestimmungen über die Aufnahme und Ausübung von Tätigkei- ten durch natürliche Personen, welche durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungs- akt in den Mitgliedstaaten festgelegt sind, bestimmt sich nach den relevanten Be- stimmungen von Art. 15quinquies, Anhang O und Anlage 3 und das Protokoll über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.

2. Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit

einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungser- bringern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln.

3. Sofern ein Mitgliedstaat eine Anerkennung nach Absatz 2 selbständig gewährt,

gibt er jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass die Berufserfahrung, Zulassungen oder Bescheinungen die im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates erworben oder erfüllt sind, anerkannt werden sollten.

4. Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei

der Anwendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwi- schen verschiedenen Ländern oder eine versteckte Beschränkung des Dienstleis- tungshandels darstellen würde.

Art. 16bis.4 Ausnahmen 1. Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dauernd oder zeit- weise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates keine Anwendung.

2. Dieses Kapitel und die auf Grund desselben getroffenen Massnahmen beein-

trächtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für ausländische Dienstleistungserbringer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Umwelt- schutzes gerechtfertigt sind.

3. Sofern diese Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer will-

kürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gege- ben sind, oder zu einer versteckten Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten führen, steht das Übereinkommen der Einführung oder Beibehaltung von Massnahmen durch einen Mitgliedstaat nicht entgegen:

2701

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

(a) die mit Artikel 16bis.1 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Be- handlung hinsichtlich der Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Mitgliedstaaten zur Sicherung von gerechter oder effizienter14 Fest- setzung oder Erhebung von direkten Steuern dient oder (b) die mit Artikel 16bis Absatz 5 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung aus einem Doppelbesteuerungsabkommen oder aus Bestim- mungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen inter- nationalen Übereinkunft, durch die das Mitgliedstaat gebunden ist, resultiert.

Art. 16bis.5 Öffentliches Beschaffungswesen Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als auferlege es den Mitgliedstaaten Ver- pflichtungen in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen.»

32. Der folgende Art. wird nach Art. 16bis eingefügt:

«Art. 16ter Verkehr Die Mitgliedstaaten liberalisieren den gegenseitigen Zugang zu ihren Verkehrs- märkten für die Beförderung von Passagieren und Gütern auf der Strasse, der Schiene und mit der Zivilluftfahrt entsprechend den Bestimmungen der Anhänge T und U.»

33. Art. 17 wird durch das Folgende ersetzt:

«Kapitel XI: Dumping

Art. 17 Antidumpingmassnahmen, Ausgleichsmassnahmen und Massnahmen, die sich gegen unzulässige Handelspraktiken von Drittstaaten richten, werden in Bezug auf die Mitgliedstaaten nicht angewendet.»

34. Das folgende Kapitel wird nach Art. 17 eingefügt:

«Kapitel XII: Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 17bis

1. Die Mitgliedstaaten bestätigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTO-

Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen15 (GPA). Im Rahmen dieser Übereinkommen erweitern die Mitgliedstaaten den Geltungsbereich ihrer Verpflichtungen gemäss dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaf- fungswesen mit dem Ziel, die Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte gemäss Anhang V fortzusetzen.

14 Siehe Fussnote 13

15 SR 0.632.231.422

2702

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

2. Zu diesem Zweck sichern die Mitgliedstaaten einen nicht diskriminierenden,

transparenten und gegenseitigen Zutritt zu den eigenen Beschaffungsmärkten zu sowie einen auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung gestützten offenen und effek- tiven Wettbewerb.»

35. Das folgende Kapitel wird nach Art. 17bis eingefügt:

«Kapitel XIII: Laufende Zahlungen

Art. 17ter Laufende Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren-, Personen-, Dienstleis- tungs- oder Kapitalverkehr gemäss der Definition in Artikel 16.5 zwischen Mit- gliedstaaten im Rahmen der Bestimmungen dieses Übereinkommens sind von allen Beschränkungen befreit.»

36. Art. 18 wird durch folgendes Kapitel ersetzt:

«Kapitel XIV: Ausnahmen und Schutzmassnahmen

Art. 18 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert einen Mitgliedstaat daran, Massnahmen zu treffen: (a) die erforderlich sind, um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen; (b) betreffend die Erzeugung oder den Handel mit Waffen, Munition oder Kriegsmaterial sowie mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder betref- fend die für Verteidigungszwecke unerlässliche Forschung, Entwicklung oder Erzeugung, vorausgesetzt, dass solche Massnahmen nicht zu einem eingeschränkten Wettbewerb in Bezug auf Waren und Materialien führen, die nicht speziell für militärische Einrichtungen bestimmt sind; (c) die er als notwendig erachtet, um die eigene Sicherheit in Fällen der Gefähr- dung von Recht und Ordnung durch ernsthafte interne Spannungen zu ge- währleisten, oder die in Kriegszeiten oder bei schweren Spannungen in den internationalen Beziehungen getroffen werden, oder die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit nötig sind.»

37. Art. 19 wird aufgehoben.

2703

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

38. Art. 20 wird durch das Folgende ersetzt:

Art. 20 Schutzmassnahmen 1. Im Fall andauernder ernsthafter wirtschaftlicher, sozialer und umweltpolitischer Schwierigkeiten in einer bestimmten Gegend oder in einem Wirtschaftszweig kann ein Mitgliedstaat im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 20bis einseitig geeignete Massnahmen treffen.»

2. Die Schutzmassnahmen sollen bezüglich Zweck und Dauer nicht über das zur

Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Bei der Wahl der Schutzmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens am wenigsten beeinträchtigen.

3. Die Schutzmassnahmen sind gegen alle Mitgliedstaaten zu richten.

4. Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Anwendung besonderer Schutzklauseln

gemäss Anhänge dieses Übereinkommens oder spezifischer Schutzklauseln nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft16.

Art. 20bis 1. Ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 20 Schutzmassnahmen ergreifen will, unter- richtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten durch den Rat und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.

2. Der Mitgliedstaat führt unverzüglich mit dem Rat Verhandlungen, um eine für

alle annehmbare Lösung zu finden.

3. Der betroffene Mitgliedstaat wendet die Schutzmassnahmen erst nach Ablauf

eines Monats nach der erfolgten Unterrichtung nach Absatz 1 an, ausser die Kon- sultationen nach Absatz 2 sind vor dieser Frist abgeschlossen worden. Schliessen aussergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, so kann der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen. 4. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat unverzüglich über die getroffe- nen Massnahmen und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.

5. Alle auf Grund dieses Artikels getroffenen Schutzmassnahmen sind alle drei

Monate Gegenstand von Konsultationen im Rat vom Zeitpunkt derer Anwendung an, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung vor Ablauf der bestimmten Frist oder auf Einschränkung ihres Anwendungsbereichs. Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit den Rat ersuchen, solche Massnahmen zu über- prüfen.»

39. Art. 21 wird aufgehoben.

40. Art. 22 wird aufgehoben.

16 SR 0.632.20, Anhang 1A.3

2704

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

41. Art. 23 wird aufgehoben.

42. Art. 24 wird aufgehoben.

43. Art. 25 wird aufgehoben.

44. Art. 26 wird aufgehoben.

45. Art. 29 wird aufgehoben.

46. Art. 30 wird durch das folgende Kapitel ersetzt:

«Kapitel XV: Zusammenarbeit im Rahmen der Wirtschafts- und Geldpolitik

Art. 30 Die Mitgliedstaaten tauschen Meinungen und Informationen bezüglich der Umset- zung dieses Übereinkommens und des Einflusses der Integration auf das wirtschaft- liche Geschehen in den Staaten sowie auf deren Wirtschafts- und Geldpolitiken aus. Zudem können sie die makro-ökonomische Lage, Politiken und Ansichten bespre- chen. Der Meinungs- und Informationsaustausch findet auf nicht verbindlicher Basis statt.»

47. Art. 31 wird aufgehoben.

48. Der folgende Titel wird vor Art. 32 eingesetzt:

«Kapitel XVI: Institutionelle Bestimmungen»

49. Art. 32 wird durch das Folgende ersetzt:

«Art. 32 Der Rat

1. Dem Rat obliegt es,

(a) jene Befugnisse und Tätigkeiten auszuüben, die ihm durch dieses Überein- kommen übertragen werden; (b) über Änderungen dieses Übereinkommens im Einklang mit ihren Bestim- mungen zu entscheiden; (c) die Anwendung dieses Übereinkommens zu überwachen und dessen Durchführung laufend zu beaufsichtigen; (d) zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten weitere Massnahmen treffen sollten, um die Verwirklichung der Ziele der Assoziation zu fördern;

2705

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

(e) die Herstellung engerer Beziehungen mit anderen Staaten oder Staatenver- bänden zu erleichtern; (f) solche Beziehungen ebenfalls mit anderen internationalen Organisationen herzustellen suchen, welche die Zielsetzung der Assoziation zu erreichen erleichtern; (g) Handels- und Zusammenarbeitsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Staaten, Staatenverbänden oder internationalen Organisationen auszuhandeln; (h) sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Aus- legung und der Anwendbarkeit dieses Übereinkommens zu bemühen, und (i) jeden weiteren Gegenstand zu berücksichtigen, der die Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigen könnte.

2. Jeder Mitgliedstaat ist im Rat vertreten und verfügt über eine Stimme.

3. Der Rat kann beschliessen, jene Organe, Komitees und andere Ausschüsse zu

schaffen, die er für erforderlich erachtet, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Diese Organe, Komitees und anderen Ausschüsse sind in Anhang W aufgezählt. 4. In Ausübung seiner Obliegenheiten gemäss Absatz 1 dieses Artikels kann der Rat Beschlüsse fassen, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind, und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.

5. Für Beschlüsse und Empfehlungen des Rates ist Einstimmigkeit erforderlich,

sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht. Beschlüsse oder Empfehlun- gen gelten als einstimmig, wenn kein Mitgliedstaat eine ablehnende Stimme abgibt. Beschlüsse und Empfehlungen, für die Stimmenmehrheit vorgesehen ist, erfordern die bejahende Stimme von drei Mitgliedstaaten. 6. Ändert sich die Zahl der Mitgliedstaaten, so kann der Rat beschliessen, die Zahl der erforderlichen Stimmen für Beschlüsse und Empfehlungen, für welche Stim- menmehrheit vorgesehen ist, neu festzusetzen.»

50. Art. 33 wird aufgehoben.

51. Art. 36 wird aufgehoben.

52. Das folgende Kapitel wird eingefügt:

«Kapitel XVII: Konsultationen und Streitbeilegung

Art. 36bis Anwendungs- und Geltungsbereich Sofern nicht andere Bestimmungen dieses Übereinkommens über den Anwendungs- und Geltungsbereich bestehen, gilt dieses Kapitel für alle Fragen, die sich im Zu- sammenhang mit diesem Übereinkommen ergeben.

2706

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 36ter Konsultationen

1. Die Mitgliedstaaten bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und

Anwendung dieses Abkommens und unternehmen mittels Zusammenarbeit und Konsultation alle Anstrengungen, um eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung für jede Angelegenheit zu finden, welche die Durchführung dieses Überein- kommens beeinträchtigen könnte.

2. Jeder Mitgliedstaat kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und

Auslegung dieses Übereinkommens vor den Rat bringen. Im Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung wird der Rat mit allen Informationen versorgt, welche für eine vertiefte Überprüfung der Angelegenheit bezüglich einer zufrieden stellenden Lösung nötig sind. Zu diesem Zweck überprüft der Rat alle Möglichkeiten für das gute Funktionieren dieses Übereinkommens. 3. Ein Treffen des Rates wird innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Konsultations- antrags stattfinden.

Art. 36quater Schiedsgerichtsbarkeit 1. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat angewandte Massnahme das Übereinkommen verletze, und wurde die Streitigkeit nicht innerhalb von 45 Tagen nach Abschluss der Konsultationen gemäss Artikel 36ter beigelegt, so kann die Streitigkeit von einem oder mehreren Vertragsstaaten, welche an ihr beteiligt sind, durch schriftliche Notifikation an die fehlbare Partei zum Gegenstand eines Schiedsgerichtsverfahrens gemacht werden. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Mitgliedstaaten zugestellt, damit diese entscheiden können, ob die Angelegenheit ihre Interessen erheblich berühre. Wird die Unter- breitung von Streitigkeiten über die gleiche Frage mit demselben Vertragsstaat von mehr als einem Mitgliedstaat beantragt, so entscheidet, sofern dies machbar ist, ein einziges Schiedsgericht über alle Streitigkeiten. 2. Einem an der Streitsache unbeteiligten Mitgliedstaat ist es durch Zustellung einer schriftlichen Notifikation an die streitenden Mitgliedstaaten gestattet, dem Schieds- gericht schriftliche Eingaben zu unterbreiten, schriftliche Eingaben der an der Streit- sache beteiligten Mitgliedstaaten zu erhalten, allen Verhandlungen beizuwohnen und mündliche Eingaben zu machen. 3. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die an der Streitsache beteiligten Mit- gliedstaatsparteien verbindlich. Diese leben dem Schiedsspruch unverzüglich nach.

4. Die Bestimmungen des Anhang X regeln die Errichtung und das Funktionieren

des Schiedsgerichts sowie die Umsetzung der Schiedssprüche.»

53. Der folgende Titel wird vor Art. 37 eingefügt:

«Kapitel XVIII: Allgemeine Bestimmungen»

2707

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

54. Art. 37 wird durch das Folgende ersetzt:

«Art. 37 Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkommen

1. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf dahingehend ausgelegt werden,

dass ein Mitgliedstaat von den Verpflichtungen, die er auf Grund von Abkommen mit Drittstaaten oder auf Grund von multilateralen Abkommen, in welchen er Partei ist, übernommen hat, befreit wäre.

2. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt die auf die Mitgliedstaaten angewandten

Regeln des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum17, die nordische Zusammenarbeit und die Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein18 in keiner Weise.»

55. Der folgende Artikel wird nach Art. 37 eingefügt:

«Art. 37bis Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonde- rer Art zur Sicherstellung der Erfüllung derjenigen Verpflichtungen, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben. Sie enthalten sich aller Massnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.»

56. Der folgende Artikel wird nach Art. 37bis eingefügt:

«Art. 37ter Transparenz

1. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihre Rechtsvorschriften oder machen ihre

Rechts-, Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften sowie ihre gerichtlichen Urteile allgemeiner Anwendung auf andere Weise öffentlich zugänglich. Das Gleiche gilt auch für die internationalen Abkommen, welche das Funktionieren dieses Überein- kommens beeinflussen könnten.

2. Die Mitgliedstaaten beantworten spezifische Fragen unverzüglich und informie-

ren einander auf Wunsch über Angelegenheiten, auf die im Absatz 1 Bezug genom- men wird.»

57. Der folgende Artikel wird nach Art. 37ter eingefügt:

«Art. 37quater Geheimhaltung Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Mitgliedstaaten sowie die Beamten und anderen Bediensteten, welche im Rahmen dieses Übereinkommens handeln, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, Informatio- nen, welche dem Berufsgeheimnis unterliegen, insbesondere Informationen über Unternehmen, deren Geschäftsbeziehungen oder deren Finanzstrukturen, nicht preiszugeben.»

17 BBl 1992 IV 668

18 SR 0.631.112.514

2708

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

58. Art. 38 wird durch das Folgende ersetzt:

«Art. 38 Anhänge

1. Die Anhänge, Anlagen und Protokolle zu diesem Übereinkommen bilden einen

integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens.

2. Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind die Folgenden:

Anhang B Ursprungsregeln Anhang D Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der aus landwirt- schaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse auf die sich Artikel 11bis Absatz 1 bezieht Anhang Dbis Liste der Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Produkte Anhang F Territoriale Anwendung Anhang H Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft Anhang I Gegenseitige Amtshilfe in Zollbereich Anhang J Saatgut Anhang K Ökologischer Landbau Anhang L Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Anhang M Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Anhang N Schutz des Geistigen Eigentums Anhang O Freizügigkeit Anhang P Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang Q Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang R Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang S Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang T Landverkehr Anhang U Luftverkehr Anhang V Öffentliches Beschaffungswesen Anhang W Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen Anhang X Schiedsgerichtsbarkeit

Der Rat ist befugt, die Bestimmungen dieses Absatzes zu ändern.

3. Der Rat ist befugt, die Anhänge B, D, H, W und X sowie die Anlagen zu den

Anhängen J, K, O, T, U und V zu ändern, sofern in den Anhängen nichts anderes bestimmt wurde.

4. Der Ausschuss über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertun-

gen ist befugt, Artikel 4 und die Anlagen 1 und 2 von Anhang M zu ändern. Er informiert den Rat über seine Beschlussfassung.»

2709

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

59. In Art. 39 wird folgender Absatz hinzugefügt:

«3. Der Rat ist befugt, die Bestimmungen dieses Artikels zu ändern.»

60. In Art. 41 wird folgender Absatz hinzugefügt:

«3. Jeder diesem Übereinkommen beitretende Staat bemüht sich darum, Vertrags- partei der zwischen den Mitgliedstaaten mit Drittstaaten, Staatenverbänden oder internationalen Organisationen abgeschlossenen Freihandelsabkommen zu werden.»

61. Art. 42 wird durch das Folgende ersetzt:

«Art. 42 Rücktritt

1. Jeder Mitgliedstaat kann von diesem Übereinkommen zurücktreten, vorausge-

setzt, dass er seinen Rücktritt zwölf Monate vorher schriftlich dem Hinterlegungs- staat mitteilt. Dieser hat die anderen Mitgliedstaaten davon zu unterrichten. 2. Bevor der Rücktritt in Kraft tritt, einigen sich die Mitgliedstaaten über geeignete Vorkehrungen und eine gerechte Aufteilung der mit dem Rücktritt in Verbindung stehenden Kosten.»

62. Art. 43 wird durch das Folgende ersetzt:

«Art. 43 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Übereinkommen gilt für das Staatsgebiet der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der in Anhang F aufgeführten Gebiete.»

63. Art. 44 wird durch das Folgende ersetzt:

«Art. 44 Änderungen des Übereinkommens Sofern in diesem Übereinkommen nicht anders festgehalten wird, hat der Rat zur Änderung der Bestimmungen dieses Übereinkommens einen Beschluss zu fassen, welcher den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihren internen Rechtsverfah- ren zur Genehmigung unterbreitet wird. Sofern nichts anderes bestimmt, tritt die Änderung am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Genehmi- gungsurkunden durch die Mitgliedstaaten beim Hinterlegungsstaat in Kraft. Der Hinterlegungsstaat setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.»

64. Folgender Text wird am Ende der Schlussakte eingefügt:

«Geschehen zu Vaduz am 21. Juni 2001, in einer einzigen authentischen Fassung in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Norwegen hinterlegt wird.»

65. Anhang A wird aufgehoben.

66. Anhang C wird aufgehoben.

2710

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

67. Anhang Dbis, wie in Anhang I zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Über-

einkommen beigefügt.

68. Anhang E wird aufgehoben.

69. Anhang G wird aufgehoben.

70. Anhang J, wie in Anhang II zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Über-

einkommen beigefügt.

71. Anhang K, wie in Anhang III zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Über-

einkommen beigefügt.

72. Anhang L, wie in Anhang IV zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Über-

einkommen beigefügt.

73. Anhang H des Übereinkommens wird durch den Anhang, welcher im Anhang V

zu diesem Abkommen enthalten ist, ersetzt.

74. Anhang M, wie in Anhang VI zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Über-

einkommen beigefügt.

75. Anhang N, wie in Anhang VII zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Über-

einkommen beigefügt.

76. Anhang O, wie in Anhang VIII zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Über-

einkommen beigefügt.

77. Anhang P, wie in Anhang IX zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Über-

einkommen beigefügt.

78. Anhang Q, wie in Anhang X zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Über-

einkommen beigefügt.

79. Anhang R, wie in Anhang XI zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Über-

einkommen beigefügt.

80. Anhang S, wie in Anhang XII zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Über-

einkommen beigefügt.

81. Anhang T, wie in Anhang XIII zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Über-

einkommen beigefügt.

2711

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

82. Anhang U, wie in Anhang XIV zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Über-

einkommen beigefügt.

83. Anhang V, wie in Anhang XV zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Über-

einkommen beigefügt.

84. Anhang W, wie in Anhang XVI zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Über-

einkommen beigefügt.

85. Anhang X, wie in Anhang XVII zu diesem Abkommen enthalten, wird dem Über-

einkommen beigefügt.

86. Anhang F des Übereinkommens wird durch den Anhang, welcher im Anhang

XVIII zu diesem Abkommen enthalten ist, ersetzt.

Art. 2 Konsolidierung des Übereinkommens

1. Die Artikel, Titel, Anhänge, Anlagen und Protokolle des Übereinkommens zur

Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, welche durch die Bestimmun- gen dieses Abkommens geändert werden, sollen im Einklang mit der Konkordanz- tabelle in Anhang XIX dieses Abkommens, welcher einen integralen Bestandteil davon bildet, neu nummeriert werden.

2. Die Querverweise zu Artikeln, Titeln, Anhängen, Anlagen und Protokollen des

Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation sollen demzufolge angepasst werden.

3. Die Verweise zu Artikeln, Titeln, Anhängen, Anlagen und Protokollen des Über-

einkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, die in anderen Urkunden oder Rechtsakten enthalten sind, werden als Verweise auf die nach Ab- satz 1 neu nummerierten Artikel, Titel, Anhänge, Anlagen und Protokolle des Über- einkommens beziehungsweise auf die Absätze der verwiesenen Artikel verstanden.

4. Die gemäss Absatz 1 bis 3 konsolidierte Version des Übereinkommens zur Er-

richtung der Europäischen Freihandelsassoziation wird als Anhang XX dem jetzigen Abkommen angehängt und bildet einen integralen Bestandteil davon. Die konsoli- dierte Version des Übereinkommens, wie sie in Anhang XX enthalten ist, soll als eine authentische Version des Übereinkommens betrachtet werden.

Art. 3 Ratifikation und Inkrafttreten dieses Übereinkommens

1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien im Einklang mit ihren entspre-

chenden internen Rechtsverfahren ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung Norwegens hinterlegt.

2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem der

letzte Unterzeichnerstaat die Formalitäten erfüllt und die Ratifikationsurkunden hinterlegt hat.

2712

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Vaduz am 21. Juni 2001, in einer einzigen authentischen Fassung in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Norwegen hinterlegt wird.

Für die Republik Island: Halldor Adgrimsson

Für das Fürstentum Liechtenstein: Ernst Walch

Für das Königreich Norwegen: Grete Knudsen

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Pascal Couchepin

2713

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang XIX

Konkordanztabelle Erwähnt im Artikel 2 des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

Anordnung des Übereinkommens EFTA Alte Nummerierung Neue Nummerierung

Art. 1 Art. 1 Art. 2 Art. 2 Art. 3 Art. 3 Art. 4 – Aufgehoben Art. 5 – Aufgehoben Art. 6 Art. 4 Art. 7 – Aufgehoben Art. 8 – Aufgehoben Art. 8bis Art. 5 Art. 9 Art. 6 Art. 10 Art. 7 Art. 11 – Aufgehoben Art. 11bis Art. 8 Art. 11ter Art. 9 Art. 11quater Art. 10 Art. 11quinquies Art. 11 Art. 11sexies Art. 12 Art. 12 Art. 13 Art. 12bis Art. 14 Art. 12ter Art. 15 Art. 13 Art. 16 Art. 14 Art. 17 Art. 15 Art. 18 Art. 15bis Art. 19 Art. 15ter Art. 20

2714

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Alte Nummerierung Neue Nummerierung

Art. 15quater Art. 21 Art. 15quinquies Art. 22 Art. 16 Art. 23 Art. 16.1 Art. 24 Art. 16.2 Art. 25 Art. 16.3 Art. 26 Art. 16.4 Art. 27 Art. 16.5 Art. 28 Art. 16bis Art. 29 Art. 16bis.1 Art. 30 Art. 16bis.2 Art. 31 Art. 16bis.3 Art. 32 Art. 16bis.4 Art. 33 Art. 16bis.5 Art. 34 Art. 16ter Art. 35 Art. 17 Art. 36 Art. 17bis Art. 37 Art. 17ter Art. 38 Art. 18 Art. 39 Art. 19 – Aufgehoben Art. 20 Art. 40 Art. 20bis Art. 41 Art. 21 – Aufgehoben Art. 22 – Aufgehoben Art. 23 – Aufgehoben Art. 24 – Aufgehoben Art. 25 – Aufgehoben Art. 26 – Aufgehoben Art. 27 – Aufgehoben Art. 28 – Aufgehoben Art. 29 – Aufgehoben Art. 30 Art. 42 Art. 31 – Aufgehoben

2715

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Alte Nummerierung Neue Nummerierung

Art. 32 Art. 43 Art. 33 – Aufgehoben Art. 44 Art. 34 Art. 45 Art. 35 Art. 36 – Aufgehoben Art. 36bis Art. 46 Art. 36ter Art. 47 Art. 36quater Art. 48 Art. 37 Art. 49 Art. 37bis Art. 50 Art. 37ter Art. 51 Art. 37quater Art. 52 Art. 38 Art. 53 Art. 39 Art. 54 Art. 40 Art. 55 Art. 41 Art. 56 Art. 42 Art. 57 Art. 43 Art. 58 Art. 44 Art. 59

2716

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhänge des Übereinkommens EFTA Alte Nummerierung Neue Nummerierung

Anhang A – Aufgehoben Anhang B Anhang A Anhang C – Aufgehoben Anhang D Anhang C Anhang Dbis Anhang D Anhang E – Aufgehoben Anhang F Anhang U Anhang G – Aufgehoben Anhang H Anhang H Anhang I Anhang B Anhang J Anhang E Anhang K Anhang F Anhang L Anhang G Anhang M Anhang I Anhang N Anhang J Anhang O Anhang K Anhang P Anhang L Anhang Q Anhang M Anhang R Anhang N Anhang S Anhang O Anhang T Anhang P Anhang U Anhang Q Anhang V Anhang R Anhang W Anhang S Anhang X Anhang T

2717

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang XX

Konsolidierte Fassung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden «Mitgliedstaaten» genannt); eingedenk des Abschlusses des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 4. Januar 1960 (im Folgenden «Übereinkommen» genannt) zwischen der Republik Österreich, dem Königreich Dänemark, dem König- reich Norwegen, der portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Gross- britannien und Nordirland; eingedenk der Assoziation der Republik Finnland und deren Beitritt am 1. Januar 1986, sowie der Beitritte der Republik Island am 1. März 1970 und des Fürstentums Liechtenstein am 1. September 1991; eingedenk der sukzessiven Übereinkommensaustritte seitens des Königreichs Dä- nemark und des Vereinigten Königreichs am 1. Januar 1973; der Republik Portugal am 1. Januar 1986; der Republik Österreich, der Republik Finnland und des König- reichs Schweden am 1. Januar 1995; eingedenk der Freihandelsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und Drittparteien andererseits; in Bestätigung der hohen Priorität, welche den besonderen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Erleichterung der Weiterführung ihrer guten Handels- beziehungen mit der Europäischen Union, welche auf Annäherung, altbewährte gemeinsame Werte und europäische Identität gründen, beigemessen wird; entschlossen, – unter Beachtung der Grundsätze des lauteren Wettbewerbs – die im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation begründete Zusammenarbeit zu vertiefen, den freien Warenverkehr weiter zu erleichtern, schrittweise den freien Personenverkehr und die Liberalisierung von Dienstleistungen und Investitionen zu erreichen, die öffentlichen Beschaffungsmärkte in den EFTA-Staaten weiter zu öffnen und für einen angemessenen Schutz der Geistigen Eigentumsrechte zu sor- gen; aufbauend auf den jeweiligen Rechten und Pflichten, welche sich aus dem Abkom- men zur Einrichtung der Welthandelsorganisation und anderen multinationalen und bilateralen Instrumenten der Zusammenarbeit ergeben;

2718

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

in Anerkennung der Notwendigkeit der gegenseitigen Unterstützung der Handels- und Umweltpolitiken zum Zwecke der Erreichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung; in Bestätigung ihrer Verpflichtung, anerkannte Arbeitsmindeststandards zu befol- gen, sowie ihrer Bestrebungen, solche Standards in den geeigneten multilateralen Gremien zu fördern und ihrer Überzeugung Ausdruck verleihend, dass Wirtschafts- wachstum und Wirtschaftsentwicklung durch gesteigerten Handel und durch weitere Handelsliberalisierung zur Entwicklung dieser Standards das Ihre beizutragen ver- mögen; haben das Folgende vereinbart:

Kapitel I: Zielsetzung

Art. 1 Die Assoziation Durch dieses Übereinkommen wird eine internationale Organisation mit dem Namen Europäische Freihandelsassoziation, im Folgenden «die Assoziation» genannt, errichtet.

Art. 2 Zielsetzung Die Assoziation hat zum Ziel a) eine kontinuierliche und ausgewogene Verstärkung des Handels und der Wirtschaftsbeziehungen unter lauteren Wettbewerbsbedingungen, und in Anerkennung gleichwertiger Regeln innerhalb der Assoziation zu fördern; b) den freien Warenverkehr zu verwirklichen; c) den freien Personenverkehr schrittweise zu liberalisieren; d) den Dienstleistungs- und Kapitalverkehr schrittweise zu liberalisieren; e) lautere Wettbewerbsbedingungen vorzusehen, die den Handel zwischen den Parteien fördern; f) die öffentlichen Beschaffungsmärkte der Mitgliedstaaten zu öffnen; g) in Übereinstimmung mit den höchsten internationalen Standards einen an- gemessenen Schutz der Geistigen Eigentumsrechte sicherzustellen.

Kapitel II: Freier Warenverkehr

Art. 3 Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle Abgaben mit gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten sind verboten. Dies gilt auch für Fiskalzölle.

2719

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 4 Interne Steuern 1. Kein Mitgliedstaat erhebt für Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten, direkt oder indirekt, interne Steuern irgendeiner Art, zusätzlich zu denjenigen, die direkt oder indirekt auf gleichartige einheimische Produkte erhoben werden. 2. Darüber hinaus erhebt kein Mitgliedstaat für Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten interne Steuern irgendeiner Art, die indirekt geeignet sind, andere Produkte zu schützen. 3. Für Erzeugnisse, die in das Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt werden, darf die Erstattung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf diesen Erzeug- nissen direkt oder indirekt erhobenen Steuern.

Art. 5 Ursprungsregeln Die Ursprungsregeln und die Verfahren der administrativen Zusammenarbeit unter den Zollverwaltungen sind in Anhang A festgelegt.

Art. 6 Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

1. Die Mitgliedstaaten leisten einander in Übereinstimmung mit den Vorschriften

des Anhangs B Amtshilfe im Zollbereich, um die ordnungsgemässe Anwendung ihres Zollrechts sicherzustellen.

2. Anhang B findet auf alle Erzeugnisse Anwendung, unabhängig davon, ob sie

unter die Bestimmungen des Übereinkommens fallen.

Art. 7 Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen mit gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten sind verboten.

Art. 8 Landwirtschaftliche Erzeugnisse

1. Im Hinblick auf die besonderen für die Landwirtschaft massgebenden Erwägun-

gen gelten für die im Anhang C aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die aus landwirtschaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse folgende Rege- lungen: a) Auf die im Teil I des Anhangs C aufgeführten Erzeugnisse finden die Be- stimmungen des Übereinkommens, unter Berücksichtigung der Vorkehren in Artikel 9, Anwendung. b) Auf die im Teil II oder im Teil III des Anhangs C aufgeführten Erzeugnisse und unter Berücksichtigung der Vorkehren in Artikel 9, finden die Artikel 2, 3, 4 und 7 keine Anwendung. c) Für die im Teil III des Anhangs C aufgeführten Erzeugnisse erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschaftspolitiken, die harmonische Entwicklung des Handels zu fördern. Um dieses Ziel zu errei- chen, gewährt Island Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

2720

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

mit Ursprung in Norwegen und der Schweiz19, wie sie in Tabelle 1 zum An- hang D aufgeführt sind; Norwegen gewährt Zollkonzessionen für landwirt- schaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Island und der Schweiz20, wie sie in Tabelle 2 zum Anhang D aufgeführt sind; und die Schweiz21 gewährt Zoll- konzessionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Island und Norwegen, wie sie in Tabelle 3 zum Anhang D aufgeführt sind. Arti- kel 15 des Anhangs A findet keine Anwendung auf Erzeugnisse, die in Teil III des Anhangs C aufgeführt sind.

2. Kapitel IV über Subventionen, Kapitel VI über Wettbewerb und Kapitel XII über

das öffentliche Beschaffungswesen finden keine Anwendung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Art. 9 Erzeugnisse von Teil I und Teil II des Anhangs C (verarbeitete Landwirtschaftsprodukte) 1. Um die Preisunterschiede für landwirtschaftliche Rohstoffe, die in Erzeugnisse, wie sie in Teil I des Anhangs C aufgeführt sind, einfliessen und auf die in Buchstabe a des Artikels 8 verwiesen wird, zu berücksichtigen, schliesst das Übereinkommen für solche Erzeugnisse nicht aus: a) die Erhebung eines Einfuhrzolls; b) die Anwendung von inländischen Preisausgleichsmassnahmen; c) die Anwendung von Massnahmen bei der Ausfuhr. 2. Die bei der Einfuhr auf Erzeugnissen des Teils I des Anhangs C erhobenen Zölle basieren auf dem Unterschied zwischen dem Inlandpreis und dem Weltmarktpreis der in diesen Erzeugnissen verarbeiteten landwirtschaftlichen Rohstoffe, dürfen diesen aber nicht übersteigen.

3. Unter Berücksichtigung von Absatz 2 darf kein Mitgliedstaat Einfuhren von im

Teil I oder im Teil II des Anhangs C aufgeführten Erzeugnissen aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates eine weniger günstige Behandlung gewähren, als gleichartigen Einfuhren aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Freihandelspartners.

4. Die Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig über alle Änderungen in der

Behandlung der Erzeugnisse in Teil I und Teil II von Anhang C gegenüber der Europäischen Gemeinschaft oder andern Freihandelspartnern.

Art. 10 Fisch und andere Meeresprodukte Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf Fische und andere Meerespro- dukte anwendbar.

19 Dies findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunions- vertrag vom 29. März 1923 mit der Schweiz in Kraft bleibt.

20 Siehe Fussnote 19

21 Siehe Fussnote 19

2721

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 11 Saatgut und biologische Landwirtschaft

1. Spezielle Bestimmungen über Saatgut sind in Anhang E aufgeführt.

2. Spezielle Bestimmungen über die biologische Landwirtschaft sind in Anhang F

aufgeführt.

Art. 12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen werden im Anhang G geregelt.

Art. 13 Ausnahmen Die Bestimmungen von Artikel 7 schliessen weder Verbote noch Beschränkungen bezüglich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren aus, sofern sie aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit; der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit; zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt; zum Schutz des nationalen Kulturgutes mit künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert; oder zum Schutz des Eigentums gerechtfertigt sind. Solche Verbote oder Beschränkungen dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine versteckte Beschränkung des Handels zwischen Mit- gliedstaaten darstellen.

Kapitel III: Technische Handelshemmnisse

Art. 14 Notifikation der Entwürfe von technischen Vorschriften

1. Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Rat so frühzeitig wie möglich im Vorbe-

reitungsstadium alle Entwürfe von technischen Vorschriften und Änderungen sol- cher Vorschriften.

2. Die Einzelheiten des Notifikationsverfahrens sind im Anhang H festgelegt.

Art. 15 Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Unbeschadet des Artikels 7 anerkennen die Schweiz einerseits, und Island, Liech- tenstein sowie Norwegen andererseits, gegenseitig Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen, Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärungen der Hersteller gemäss den Bestimmungen des Anhangs I.

Kapitel IV: Staatliche Beihilfen

Art. 16 Staatliche Beihilfen 1. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf staatliche Beihilfen richten sich nach Artikel XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkom- men über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen, welche einen integralen Be-

2722

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

standteil dieser Übereinkommen bilden, soweit im Anhang Q nichts anderes vorge- sehen ist.

2. Die Mitgliedstaaten enthalten sich in Übereinstimmung mit Artikel 36 dieses

Übereinkommens im Verhältnis untereinander der Anwendung von Ausgleichs- massnahmen nach Teil V des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Aus- gleichsmassnahmen. 3. Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Regimes staatlicher Beihilfen entsprechend der internatio- nalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen.

Kapitel V: Öffentliche Unternehmen und Monopolrechte

Art. 17 Öffentliche Unternehmen und Monopolrechte 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich öffentliche Unternehmen der folgen- den Praktiken enthalten: a) Massnahmen, die für die einheimische Produktion einen Schutz bewirken, der mit diesem Übereinkommen unvereinbar wäre, wenn er durch Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung, durch mengenmässige Beschränkungen oder staatliche Beihilfen erzielt würde, oder b) Diskriminierungen im Handel aus Gründen der Nationalität, soweit dadurch die vom Abbau oder Fehlen der Zölle und mengenmässigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten erwarteten Vorteile vereitelt wer- den. 2. Im Sinne dieses Artikels sind unter «öffentlichen Unternehmen» zentrale, regio- nale oder lokale Behörden, öffentliche Betriebe und jede sonstige Organisation zu verstehen, durch die ein Mitgliedstaat rechtlich oder tatsächlich die Einfuhr aus oder die Ausfuhr nach dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates kontrolliert oder merk- lich beeinflusst.

3. Die Bestimmungen von Absatz 1 des Artikels 18 sind auch auf die Tätigkeit

öffentlicher oder vom Staat mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten ausge- statteter Unternehmen anwendbar, soweit dadurch nicht die Erfüllung bestimmter zugewiesener öffentlicher Aufgaben rechtlich oder tatsächlich behindert wird.

4. Absatz 3 dieses Artikels ist auch auf Anhang Q anwendbar. Die Mitgliedstaaten

überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Subventionsregimes entsprechend der internationalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen.

5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass keine neuen Praktiken der in Absatz 1

dieses Artikels beschriebenen Art eingeführt werden. 6. Wo die Mitgliedstaaten nicht die erforderlichen gesetzlichen Befugnisse haben, auf die Tätigkeit der regionalen oder lokalen Behörden oder der von diesen abhän-

2723

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

gigen Unternehmen bestimmenden Einfluss zu nehmen, trachten sie dennoch zu erreichen, dass diese Behörden oder Unternehmen den Bestimmungen dieses Arti- kels nachkommen.

Kapitel VI: Wettbewerbsregeln

Art. 18 Wettbewerb

1. Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die folgenden Praktiken mit diesem Über-

einkommen insoweit unvereinbar sind, als sie die vom Übereinkommen zu erwar- tenden Vorteile vereiteln: a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unterneh- mensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; b) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem ge- samten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil des- selben durch ein oder mehrere Unternehmen.

2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praktik mit diesem Artikel

unvereinbar ist, so kann sie gemäss dem in Artikel 47 festgelegten Verfahren Bera- tungen verlangen und unter den Voraussetzungen von Absatz 2 von Artikel 40 geeignete Massnahmen treffen im Hinblick auf Schwierigkeiten, die sich auf Grund der fraglichen Praktik ergeben.

Kapitel VII: Schutz des Geistigen Eigentums

Art. 19

1. Die Mitgliedstaaten erteilen und gewährleisten einen angemessenen und wirksa-

men Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie treffen Massnahmen zum Schutze dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung in Überein- stimmung mit den Vorschriften dieses Artikels des Anhangs J und den darin er- wähnten internationalen Übereinkommen.

2. Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaa-

ten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsange- hörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum (nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt).

3. Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaa-

ten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5.

2724

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

4. Die Mitgliedstaaten vereinbaren, auf Antrag eines Mitgliedstaates die in diesem Artikel und im Anhang J enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des Geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, welche durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des Geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.

Kapitel VIII: Freier Personenverkehr

Art. 20 Personenverkehr 1. Der freie Personenverkehr soll unter den Mitgliedstaaten sichergestellt werden gemäss den Bestimmungen in Anhang K und im Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein.

2. Ziel dieses Artikels zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist

Folgendes: a) Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer un- selbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger so- wie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; b) Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, insbesondere die Liberalisierung kurzfristiger Dienstleis- tungen; c) Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben; d) Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.

Art. 21 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Zur Herstellung der Freizügigkeit regeln die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2 zu Anhang K und durch das Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz, um insbesondere Folgendes zu garantieren: a) Gleichbehandlung; b) Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften; c) Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvor- schriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Auf- rechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leis- tungen; d) Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben; e) Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.

2725

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 22 Gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Aufnahme und Fortführung von beruflichen Aktivitäten als Angestellte oder Selbstständigerwerbende zu erleichtern, ergreifen die Mitgliedstaaten die nötigen Massnahmen, wie festgelegt in Anlage 3 und im Protokoll zu Anhang K über die Personenfreizügigkeit zwischen Liechten- stein und der Schweiz betreffend die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und anderen formalen Fähigkeitsnachweisen, sowie die Koordination von Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsmassnahmen betreffend die Auf- nahme und Fortführung von Aktivitäten durch angestellte und selbstständigerwer- bende Personen.

Kapitel IX: Investitionen Teil 1: Niederlassung

Art. 23 Grundsätze und Anwendungsbereich

1. Im Rahmen und unter Vorbehalt dieses Abkommens unterliegt das Niederlas-

sungsrecht von Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaa- tes gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, keinen Be- schränkungen. Dies gilt gleichermassen für die Gründung von Agenturen, Zweig- niederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Gesellschaften eines Mitglied- staates, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates errichtet wurden. Das Niederlassungsrecht beinhaltet das Recht zur Gründung, zum Erwerb und zur Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne von Absatz 2, unter den gleichen Voraussetzungen, die das Recht des Mitgliedstaates, in dem die Niederlassung errichtet wurde, für seine eigenen Unternehmen vorsieht, aber vorbe- haltlich der nachstehenden Bestimmungen.

2. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet:

a) Tochtergesellschaft einer Gesellschaft: eine Gesellschaft, die tatsächlich von der ersten Gesellschaft kontrolliert ist; b) als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des Zivil- oder Handelsrechts, einschliesslich der Genossenschaften, und die sonstigen juristischen Perso- nen öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen; um als Unternehmen eines Mitgliedstaates aner- kannt zu werden, muss es zu dessen Wirtschaft einen tatsächlichen und dau- ernden Bezug haben.

3. Die Anhänge L bis O enthalten spezifische Bestimmungen und Ausnahmen in

Bezug auf das Niederlassungsrecht. Die Mitgliedstaaten trachten schrittweise da- nach, die aus dem Vorbehalt in den Anhängen L bis O resultierenden und noch verbleibenden Diskriminierungen zu beseitigen. Sie vereinbaren zudem, die vorlie- gende Bestimmung, einschliesslich der Anhänge, innerhalb zweier Jahre nach In- krafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni

2726

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

2001 ergänzt, im Hinblick auf Reduktion und vollständige Beseitigung der noch

verbleibenden Einschränkungen zu überprüfen.

4. Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen

vom 21. Juni 2001 ergänzt, darf kein Mitgliedstaat, verglichen zur Behandlung der eigenen Gesellschaften neue oder weitere diskriminierende Massnahmen bezüglich Niederlassung und Geschäftstätigkeit der Gesellschaften eines anderen Mitglied- staates einführen.

5. Abgesehen von den Bereichen, welche in den Anhängen L bis O enthalten sind,

gewährt jeder Mitgliedstaat den Gesellschaften eines anderen Mitgliedstaates eine nicht weniger günstige Behandlung, als er Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft gewährt. Vorbehaltlich einer Entscheidung durch den Rat verpflichten sich die Mitgliedstaaten ferner gegenseitig, die Vorteile aus Abkommen, welche ein Mitgliedstaat neu mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen hat, auf den anderen Mitgliedstaat auszudehnen.

6. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen und Ausnahmen in den Anhängen

L und M wird das Niederlassungsrecht in den Bereichen Strassen-, Eisenbahn- und Luftverkehr durch die Bestimmungen des Artikels 35 und der Anhänge P und Q geregelt.

7. Das Niederlassungsrecht der natürlichen Personen bestimmt sich nach den Be-

stimmungen des Artikels 20, Anhang K und des Protokolls zum Anhang K über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.

Art. 24 Inländerbehandlung

1. Im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Kapitels und unbeschadet der

nachstehenden besonderen Bestimmungen: a) gewähren die Mitgliedstaaten einander eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, welche sie ihren eigenen Gesellschaften zukommen lassen; b) kann jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet Vorschriften betreffend Zulassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften erlassen, solange diese Vorschriften die Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen Gesellschaften nicht benachteiligen. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels schliessen nicht aus, dass ein Mitgliedstaat für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen und Agenturen von Gesellschaften auf seinem Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersten Mit- gliedstaates nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen recht- licher und technischer Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen und Agenturen und den vergleichbaren Zweigniederlassungen und Agenturen der in seinem Hoheitsgebiet registrierten Gesellschaften gerechtfertigt ist. Diese unter- schiedliche Behandlung geht nicht über das unbedingt Notwendige hinaus, soweit es sich aus derartigen rechtlichen oder technischen Gründen ergibt.

2727

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 25 Regulierung des Finanzmarktes 1. Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen schliesst dieses Kapitel das Recht der Mitgliedstaaten nicht aus, Massnahmen zu ergreifen, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Ver- sicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit auf Grund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Fi- nanzsystems sicherzustellen. Diese Massnahmen dürfen Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen Gesellschaften nicht benachteiligen. 2. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es einen Mitgliedstaat zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Art. 26 Anerkennung

1. Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit

einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungs- erbringern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln. 2. Sofern ein Mitgliedstaat einseitig eine Anerkennung nach Absatz 1 gewährt, gibt er jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass die Berufserfahrung, Zulassungen oder Bescheinungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates erworben oder erfüllt sind. Diese sind anzuerkennen.

3. Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei

der Anwendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwi- schen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung der Zulassung im Dienstleistungssektor darstellen würde.

Art. 27 Ausnahmen 1. Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dauernd oder zeit- weise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates keine Anwendung.

2. Dieses Kapitel und die auf Grund desselben getroffenen Massnahmen beein-

trächtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für ausländische Gesellschaften vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Umweltschutzes ge- rechtfertigt sind.

3. Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet

werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, order eine verdeckte Be- schränkung für den Dienstleistungsverkehr darstellen würde, hindert dieses Über-

2728

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

einkommen nicht die Annahme oder Durchsetzung von Massnahmen eines Mit- gliedstaates: a) die mit Artikel 24 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Mitgliedstaaten zur Sicherung von gerechter oder effizienter22 Festsetzung oder Erhebung von direkten Steuern dient; b) die mit Artikel 23 Absatz 5 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung aus einem Doppelbesteuerungsabkommen oder aus Bestim- mungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen inter- nationalen Übereinkunft, durch die das Mitglied gebunden ist, resultiert.

Teil 2: Kapitalverkehr

Art. 28

1. Im Rahmen dieses Kapitels bestehen für den Kapitalverkehr zwischen den Mit-

gliedstaaten bezüglich Niederlassung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied- staates keine Beschränkungen für eine Gesellschaft dieses Mitgliedstaates.

2. Der Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, welcher sich nicht auf die

Niederlassung bezieht, wird in Übereinstimmung mit den internationalen Abkom- men, zu deren Mitgliedern sie zählen, gewährleistet.

22 Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen eines Mitgliedstaates im Rahmen seines Steuersystems, die (i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet des Mitglieds ihren Ursprung haben oder dort belegen sind, oder (ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder (iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um die Steuervermeidung oder Steuerhinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, welche die Einhaltung von Rechtsvorschriften gewährleisten, oder (iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewähr- leisten, oder (v) unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungs- erbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungs- grundlage zwischen beiden oder vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechen- bare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage des Mitglieds zu sichern. Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Art. 27 Ziff. 3 a) und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des nationalen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des Mitglieds, das die Massnahme trifft, ausgelegt.

2729

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

3. Die Mitgliedstaaten vereinbaren, die vorliegende Bestimmung binnen zweier

Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Über- einkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, zu überprüfen mit dem Ziel, den Anwen- dungsbereich für den Kapitalverkehr auszudehnen und schliesslich die noch verblei- benden Beschränkungen des Kapitalverkehrs zu beseitigen.

Kapitel X: Dienstleistungshandel

Art. 29 Grundsätze und Anwendungsbereich

1. Im Rahmen und unter Vorbehalt dieses Abkommens unterliegt das Recht für die

Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für natürli- che Personen und Gesellschaften der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mit- gliedstaat als demjenigen des Dienstleistungserbringers ansässig sind, keinen Be- schränkungen. 2. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck Dienstleistungen «Dienstleistun- gen» im Rahmen dieses Übereinkommens, die normalerweise gegen Entgelt erbracht werden a) aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates in das Hoheitsgebiet eines an- deren Mitgliedstaates; b) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates an den Dienstleistungsnutzer eines anderen Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit Absatz 7 dieses Artikels; c) durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitgliedstaates durch natürliche Personen dieses Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied- staates in Übereinstimmung mit Absatz 7 dieses Artikels.

3. Die Anhänge L bis O enthalten spezifische Bestimmungen und Ausnahmen in

Bezug auf das Dienstleistungsrecht. Die Mitgliedstaaten werden schrittweise die aus dem Vorbehalt in den Anhängen L bis O resultierenden und noch verbleibenden Diskriminierungen beseitigen. Sie vereinbaren zudem, die vorliegende Bestimmung, einschliesslich der Anhänge, innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Ab- kommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, im Hinblick auf Reduktion und vollständige Beseitigung der noch verbleibenden Ein- schränkungen zu überprüfen.

4. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom

21. Juni 2001 ergänzt, darf kein Mitgliedstaat, verglichen zur Behandlung der eigenen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer, neue oder weitere diskrimi- nierende Massnahmen für Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer eines anderen Mitgliedstaates einführen.

5. Abgesehen von den Bereichen, welche in den Anhängen L bis O enthalten sind,

gewährt jeder Mitgliedstaat den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitgliedstaates eine nicht weniger günstige Behandlung, als er unter gleichen Umständen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern von Drittlän- dern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft gewährt. Vorbehaltlich einer Ent- scheidung durch den Rat verpflichten sich die Mitgliedstaaten ferner gegenseitig, die

2730

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Vorteile aus Abkommen, welche ein Mitgliedstaat neu mit der Europäischen Ge- meinschaft geschlossen hat, auf die anderen Mitgliedstaaten auszudehnen.

6. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen und Ausnahmen in Anhang M,

wird das Recht zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Strassen-, Eisenbahn- und Luftverkehr durch die Bestimmungen des Artikels 35 und der An- hänge P und Q geregelt.

7. Die Erbringung und der Konsum von Dienstleistungen von natürlichen Personen

nach Absatz 2 b) und c) werden durch die relevanten Bestimmungen von Artikel 20, Anhang K und das Protokoll zum Anhang K über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz in Übereinstimmung mit den hiermit aufgestellten Prinzipien geregelt.

Art. 30 Inländerbehandlung Im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Kapitels und unbeschadet der nach- stehenden besonderen Bestimmungen: a) gewähren die Mitgliedstaaten einander eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, welche sie ihren eigenen natürlichen Personen und Gesellschaften für die Erbringung von Dienstleistungen zukommen lassen; b) kann jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet Vorschriften betreffend Dienstleistungstätigkeiten erlassen, solange diese Vorschriften die natürli- chen Personen und Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen natürlichen Personen und Gesellschaften nicht benachteiligen.

Art. 31 Regulierung des Finanzmarktes 1. Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen schliesst dieses Kapitel das Recht der Mitgliedstaaten nicht aus, Massnahmen zu ergreifen, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Ver- sicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit auf Grund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Fi- nanzsystems sicherzustellen. Diese Massnahmen dürfen natürliche Personen und Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen natürlichen Personen und Gesellschaften nicht benachteiligen. 2. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es einen Mitgliedstaat zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Art. 32 Anerkennung

1. Die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten von Diplomen,

Bescheinigungen und anderen Nachweisen von formalen Qualifikationen und die Koordination von Bestimmungen über die Aufnahme und Ausübung von Tätigkei- ten durch natürliche Personen, welche durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungs- akt in den Mitgliedstaaten festgelegt sind, bestimmt sich nach den relevanten Be-

2731

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

stimmungen von Artikel 22, dessen Anhang K, dessen Anlage 3 und des Protokolls über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.

2. Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit

einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleis- tungserbringern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln. 3. Sofern ein Mitgliedstaat einseitig eine Anerkennung nach Absatz 2 gewährt, gibt er jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass die Berufserfahrung, Zulassungen oder Bescheinungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates erworben oder erfüllt sind.Diese sind anzuerkennen.

4. Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei

der Anwendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwi- schen verschiedenen Ländern oder eine versteckte Beschränkung des Dienstleis- tungshandels darstellen würde.

Art. 33 Ausnahmen 1. Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dauernd oder zeit- weise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates keine Anwendung.

2. Dieses Kapitel und die auf Grund desselben getroffenen Massnahmen beein-

trächtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für ausländische Dienstleistungserbringer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Umwelt- schutzes gerechtfertigt sind.

3. Sofern diese Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer will-

kürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gege- ben sind, oder zu einer versteckten Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten führen, steht das Übereinkommen der Einführung oder Beibehaltung von Massnahmen durch einen Mitgliedstaat nicht entgegen: a) die mit Artikel 30 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Mitgliedstaaten zur Sicherung von gerechter oder effizienter23 Festsetzung oder Erhebung von direkten Steuern dient oder b) die mit Artikel 29 Absatz 5 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung aus einem Doppelbesteuerungsabkommen oder aus Bestim- mungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen inter- nationalen Übereinkunft, durch die das Mitgliedstaat gebunden ist, resultiert.

23 Siehe Fussnote 22

2732

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 34 Öffentliches Beschaffungswesen Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als auferlege es den Mitgliedstaaten Ver- pflichtungen in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 35 Verkehr Die Mitgliedstaaten liberalisieren den gegenseitigen Zugang zu ihren Verkehrs- märkten für die Beförderung von Passagieren und Gütern auf der Strasse, der Schiene und mit der Zivilluftfahrt entsprechend den Bestimmungen der Anhänge P und Q.

Kapitel XI: Dumping

Art. 36 Antidumpingmassnahmen, Ausgleichsmassnahmen und Massnahmen, die sich gegen unzulässige Handelspraktiken von Drittstaaten richten, werden in Bezug auf die Mitgliedstaaten nicht angewendet.

Kapitel XII: Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 37

1. Die Mitgliedstaaten bestätigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTO-

Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA). Im Rahmen dieser Übereinkommen erweitern die Mitgliedstaaten den Geltungsbereich ihrer Verpflich- tungen gemäss dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen mit dem Ziel, die Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte gemäss Anhang R fortzusetzen.

2. Zu diesem Zweck sichern die Mitgliedstaaten einen nicht diskriminierenden,

transparenten und gegenseitigen Zutritt zu den eigenen Beschaffungsmärkten zu sowie einen auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung gestützten offenen und effek- tiven Wettbewerb.

Kapitel XIII: Laufende Zahlungen

Art. 38 Laufende Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren-, Personen-, Dienstleis- tungs- oder Kapitalverkehr gemäss der Definition in Artikel 28 zwischen Mitglied- staaten im Rahmen der Bestimmungen dieses Übereinkommens sind von allen Beschränkungen befreit.

2733

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Kapitel XIV: Ausnahmen und Schutzmassnahmen

Art. 39 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert einen Mitgliedstaat daran, Massnahmen zu treffen: a) die erforderlich sind, um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen; b) betreffend die Erzeugung oder den Handel mit Waffen, Munition oder Kriegsmaterial sowie mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder betref- fend die für Verteidigungszwecke unerlässliche Forschung, Entwicklung oder Erzeugung, vorausgesetzt, dass solche Massnahmen nicht zu einem eingeschränkten Wettbewerb in Bezug auf Waren und Materialien führen, die nicht speziell für militärische Einrichtungen bestimmt sind; c) die er als notwendig erachtet, um die eigene Sicherheit in Fällen der Gefähr- dung von Recht und Ordnung durch ernsthafte interne Spannungen zu ge- währleisten, oder die in Kriegszeiten oder bei schweren Spannungen in den internationalen Beziehungen getroffen werden, oder die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit nötig sind.

Art. 40 Schutzmassnahmen 1. Im Fall andauernder ernsthafter wirtschaftlicher, sozialer und umweltpolitischer Schwierigkeiten einer bestimmten Gegend oder eines Wirtschaftszweigs kann ein Mitgliedstaat im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 41 einseitig geeignete Massnahmen treffen.

2. Die Schutzmassnahmen sollen bezüglich Zweck und Dauer nicht über das zur

Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Bei der Wahl der Schutzmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens am wenigsten beeinträchtigen.

3. Die Schutzmassnahmen sind gegen alle Mitgliedstaaten zu richten.

4. Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Anwendung besonderer Schutzklauseln

gemäss Anhänge dieses Übereinkommens oder spezifischer Schutzklauseln nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft.

Art. 41 1. Ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 40 Schutzmassnahmen ergreifen will, unter- richtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten durch den Rat und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.

2. Der Mitgliedstaat führt unverzüglich mit dem Rat Verhandlungen, um eine für

alle annehmbare Lösung zu finden.

2734

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

3. Der betroffene Mitgliedstaat wendet die Schutzmassnahmen erst nach Ablauf

eines Monats nach der erfolgten Unterrichtung nach Absatz 1 an, ausser die Kon- sultationen nach Absatz 2 sind vor dieser Frist abgeschlossen worden. Schliessen aussergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, so kann der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen. 4. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat unverzüglich über die getroffe- nen Massnahmen und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.

5. Alle auf Grund dieses Artikels getroffenen Schutzmassnahmen sind alle drei

Monate Gegenstand von Konsultationen im Rat ab dem Zeitpunkt derer Anwen- dung, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung vor Ablauf der bestimmten Frist oder auf Einschränkung ihres Anwendungsbereichs. Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit den Rat ersuchen, solche Massnahmen zu über- prüfen.

Kapitel XV: Zusammenarbeit im Rahmen der Wirtschafts- und Geldpolitik

Art. 42 Die Mitgliedstaaten tauschen Meinungen und Informationen bezüglich der Imple- mentierung dieses Übereinkommens und dem Einfluss der Integration auf das wirt- schaftliche Geschehen in den Staaten sowie auf deren Wirtschafts- und Geldpoliti- ken aus. Zudem können sie makro-ökonomische Zustände, Politiken und Ansichten besprechen. Der Meinungs- und Informationsaustausch findet auf nicht verbind- licher Basis statt.

Kapitel XVI: Institutionelle Bestimmungen

Art. 43 Der Rat

1. Dem Rat obliegt es,

a) jene Befugnisse und Tätigkeiten auszuüben, die ihm durch dieses Überein- kommen übertragen werden; b) über Änderungen dieses Übereinkommens im Einklang mit ihren Bestim- mungen zu entscheiden; c) die Anwendung dieses Übereinkommens zu überwachen und dessen Durch- führung laufend zu beaufsichtigen; d) zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten weitere Massnahmen treffen sollten, um die Verwirklichung der Ziele der Assoziation zu fördern; e) die Herstellung engerer Beziehungen mit anderen Staaten oder Staatenver- bänden zu erleichtern;

2735

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

f) solche Beziehungen ebenfalls mit anderen internationalen Organisationen herzustellen suchen, welche die Zielsetzung der Assoziation zu erreichen erleichtern; g) Handels- und Zusammenarbeitsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Staaten, Staatenverbänden oder internationalen Organisationen auszuhandeln; h) sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Aus- legung und der Anwendbarkeit dieses Übereinkommens zu bemühen, und i) jeden weiteren Gegenstand zu berücksichtigen, der die Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigen könnte;

2. Jeder Mitgliedstaat ist im Rat vertreten und verfügt über eine Stimme.

3. Der Rat kann beschliessen, jene Organe, Komitees und andere Ausschüsse zu

schaffen, die er für erforderlich erachtet, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Diese Organe, Komitees und anderen Ausschüsse sind in Anhang S aufgezählt. 4. In Ausübung seiner Obliegenheiten gemäss Absatz 1 dieses Artikels kann der Rat Beschlüsse fassen, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.

5. Für Beschlüsse und Empfehlungen des Rates ist Einstimmigkeit erforderlich,

sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht. Beschlüsse oder Empfehlun- gen gelten als einstimmig, wenn kein Mitgliedstaat eine ablehnende Stimme abgibt. Beschlüsse und Empfehlungen, für die Stimmenmehrheit vorgesehen ist, erfordern die bejahende Stimme von drei Mitgliedstaaten. 6. Ändert sich die Zahl der Mitgliedstaaten, so kann der Rat beschliessen, die Zahl der erforderlichen Stimmen für Beschlüsse und Empfehlungen, für welche Stim- menmehrheit vorgesehen ist, neu festzusetzen.

Art. 44 Administrative Vorkehrungen der Assoziation Der Rat fasst Beschlüsse, um a) die Verfahrensregeln des Rates und aller anderen Organe der Assoziation festzulegen, wobei für Verfahrensfragen Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen werden können; b) die Vorkehrungen für Sekretariatsdienste, welche für die Assoziation erfor- derlich sind, zu treffen; c) die erforderlichen finanziellen Vorkehrungen für die Verwaltungsausgaben der Assoziation, das Verfahren für die Aufstellung des Budgets sowie die Aufteilung dieser Ausgaben auf die Mitgliedstaaten zu treffen.

Art. 45 Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten

1. Die Rechtsfähigkeit sowie Privilegien und Immunitäten, die im Zusammenhang

mit der Assoziation von den Mitgliedstaaten anerkannt und gewährt werden, sind in einem Protokoll zu diesem Übereinkommen festzulegen.

2736

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

2. Der Rat kann im Namen der Assoziation mit der Regierung jenes Staates, auf

dessen Gebiet sich der Sitz der Assoziation befinden wird, ein Abkommen über die Rechtsfähigkeit sowie die Privilegien und Immunitäten abschliessen, die im Zu- sammenhang mit der Assoziation anerkannt und gewährt werden.

Kapitel XVII: Konsultationen und Streitbeilegung

Art. 46 Anwendungs- und Geltungsbereich Sofern nicht an anderer Stelle in diesem Übereinkommen Bestimmungen über den Anwendungs- und Geltungsbereich bestehen, gilt dieses Kapitel für alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen ergeben.

Art. 47 Konsultationen

1. Die Mitgliedstaaten bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und

Anwendung dieses Abkommens und unternehmen mittels Zusammenarbeit und Konsultation alle Anstrengungen, um eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung für jede Angelegenheit zu finden, welche die Durchführung dieses Überein- kommens beeinträchtigen könnte.

2. Jeder Mitgliedstaat kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und

Auslegung dieses Übereinkommens vor den Rat bringen. Im Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung wird der Rat mit allen Informationen versorgt, welche für eine vertiefte Überprüfung der Angelegenheit Hinbliche auf eine zufrieden stellende Lösung nötig sind. Zu diesem Zweck überprüft der Rat alle Möglichkeiten für das gute Funktionieren dieses Übereinkommens. 3. Ein Treffen des Rates wird innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Konsultations- antrags stattfinden.

Art. 48 Schiedsgerichtsbarkeit 1. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat angewandte Massnahme das Übereinkommen verletze, und wurde die Streitigkeit nicht innerhalb von 45 Tagen nach Abschluss der Konsultationen gemäss Artikel 47 beigelegt, so kann die Streitigkeit von einem oder mehreren Vertragsstaaten, welche an ihr beteiligt sind, durch schriftliche Notifikation an die fehlbare Partei zum Ge- genstand eines Schiedsgerichtsverfahrens gemacht werden. Eine Kopie dieser Noti- fikation wird allen Mitgliedstaaten zugestellt, damit diese entscheiden können, ob die Angelegenheit ihre Interessen erheblich berühre. Wird die Unterbreitung von Streitigkeiten über die gleiche Frage mit demselben Vertragsstaat von mehr als einem Mitgliedstaat beantragt, so entscheidet, sofern dies machbar ist, ein einziges Schiedsgericht über alle Streitigkeiten. 2. Einem an der Streitsache unbeteiligten Mitgliedstaat ist es durch Zustellung einer schriftlichen Notifikation an die streitenden Mitgliedstaaten gestattet, dem Schieds- gericht schriftliche Eingaben zu unterbreiten, schriftliche Eingaben der an der Streit-

2737

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

sache beteiligten Mitgliedstaaten zu erhalten, allen Verhandlungen beizuwohnen und mündliche Eingaben zu machen. 3. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die an der Streitsache beteiligten Mit- gliedstaatsparteien verbindlich. Diese leben dem Schiedsspruch unverzüglich nach.

4. Die Bestimmungen des Anhang T regeln die Errichtung und das Funktionieren

des Schiedsgerichts sowie die Implementierung der Schiedssprüche.

Kapitel XVIII: Allgemeine Bestimmungen

Art. 49 Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkommen

1. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf dahingehend ausgelegt werden,

dass ein Mitgliedstaat von den Verpflichtungen, die er auf Grund von Abkommen mit Drittstaaten oder auf Grund von multilateralen Abkommen, in welchen er Partei ist, übernommen hat, befreit wäre.

2. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt die auf die Mitgliedstaaten angewandten

Regeln des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die nordische Zusammenarbeit und die Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein in keiner Weise.

Art. 50 Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonde- rer Art zur Sicherstellung der Erfüllung derjenigen Verpflichtungen, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben. Sie enthalten sich aller Massnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.

Art. 51 Transparenz

1. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihre Rechtsvorschriften oder machen ihre

Rechts-, Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften sowie ihre gerichtlichen Urteile allgemeiner Anwendung auf andere Weise öffentlich zugänglich. Das Gleiche gilt auch für die internationalen Abkommen, welche das Funktionieren dieses Überein- kommens beeinflussen könnten.

2. Die Mitgliedstaaten beantworten spezifische Fragen unverzüglich und informie-

ren einander auf Wunsch über Angelegenheiten, auf die im Absatz 1 Bezug genom- men wird.

Art. 52 Geheimhaltung Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Mitgliedstaaten sowie die Beamten und anderen Bediensteten, welche im Rahmen dieses Übereinkommens handeln, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, Informatio- nen, welche dem Berufsgeheimnis unterliegen, insbesondere Informationen über Unternehmen, deren Geschäftsbeziehungen oder deren Finanzstrukturen, nicht preiszugeben.

2738

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 53 Anhänge

1. Die Anhänge, Anlagen und Protokolle zu diesem Übereinkommen bilden einen

integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens.

2. Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind die Folgenden:

Anhang A Ursprungsregeln Anhang B Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Anhang C Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der aus landwirtschaft- lichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse, auf die sich Artikel 8 Absatz 1 bezieht Anhang D Liste der Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Produkte Anhang E Saatgut Anhang F Ökologischer Landbau Anhang G Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Anhang H Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft Anhang I Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Anhang J Schutz des geistigen Eigentums Anhang K Freizügigkeit Anhang L Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang M Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienst- leistungen Anhang N Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienst- leistungen Anhang O Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang P Landverkehr Anhang Q Luftverkehr Anhang R Öffentliches Beschaffungswesen Anhang S Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen Anhang T Schiedsgerichtsbarkeit Anhang U Territoriale Anwendung Der Rat ist befugt, die Bestimmungen dieses Absatzes zu ändern.

3. Der Rat ist befugt, die Anhänge A, C, H, S und T sowie die Anlagen zu den

Anhängen E, F, K, P, Q und R zu ändern, sofern in den Anhängen nichts anderes bestimmt wurde.

4. Der Ausschuss über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertun-

gen ist befugt, Artikel 4 und die Anlagen 1 und 2 von Anhang I zu ändern. Er in- formiert den Rat über seine Beschlussfassung.

2739

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 54 Ratifikation

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten. Die

Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung Schwedens hinterlegt, die allen anderen Signatarstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.

2. Die Regierung Norwegens handelt ab 17. November 1995 als Depositar.3. Der

Rat ist befugt, die Bestimmungen dieses Artikels zu ändern.

Art. 55 Inkrafttreten Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifikations- urkunde hinterlegt haben.

Art. 56 Beitritt und Assoziierung

1. Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, vorausgesetzt, dass der Rat

seinem Beitritt durch Beschluss zustimmt und unter den Bestimmungen und Bedin- gungen, die in diesem Beschluss festgelegt sind. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt, welcher allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. Hinsichtlich eines beitretenden Staates tritt dieses Überein- kommen zu jenem Zeitpunkt in Kraft, der im Beschluss des Rates angegeben ist.

2. Der Rat kann über ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten und einem

anderen Staat, einem Staatenverband oder einer internationalen Organisation ver- handeln, das eine Assoziierung mit jenen gegenseitigen Rechten und Pflichten, jenem gemeinsamen Vorgehen und jenen besonderen Verfahren herstellt, die für angemessen erachtet werden. Solche Übereinkommen werden den Mitgliedstaaten zur Annahme unterbreitet und treten in Kraft, sofern sie von allen Mitgliedstaaten angenommen werden. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt, der allen andern Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.

3. Jeder diesem Übereinkommen beitretende Staat bemüht sich darum, Vertrags-

partei der zwischen den Mitgliedstaaten mit Drittstaaten, Staatenverbänden oder internationalen Organisationen abgeschlossenen Freihandelsabkommen zu werden.

Art. 57 Rücktritt

1. Jeder Mitgliedstaat kann von diesem Übereinkommen zurücktreten, vorausge-

setzt, dass er seinen Rücktritt zwölf Monate vorher schriftlich dem Hinterlegungs- staat mitteilt. Dieser hat die anderen Mitgliedstaaten davon zu unterrichten. 2. Bevor der Rücktritt in Kraft tritt, einigen sich die Mitgliedstaaten über geeignete Vorkehrungen und eine gerechte Aufteilung der mit dem Rücktritt in Verbindung stehenden Kosten.

Art. 58 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Übereinkommen gilt für das Staatsgebiet der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der in Anhang U aufgeführten Gebiete.

2740

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 59 Änderungen des Übereinkommens Sofern in diesem Übereinkommen nicht anders festgehalten, hat der Rat zur Ände- rung der Bestimmungen dieses Übereinkommens einen Beschluss zu fassen, welcher den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihren internen Rechtsverfahren zur Genehmigung unterbreitet wird. Sofern nicht anders bestimmt, tritt die Änderung am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Genehmigungsurkunden durch die Mitgliedstaaten beim Hinterlegungsstaat in Kraft. Der Hinterlegungsstaat setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichnenden, die hierzu gebührend bevollmäch- tigt sind, das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Stockholm am 4. Januar 1960, in englischer und französischer Spra- che, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer einzigen Aus- fertigung, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Sig- natarstaaten und allen beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Revidiert in Vaduz am 21. Juni 2001, in einer einzigen authentischen Fassung in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Norwegen hinterlegt wird.

2741

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang A24

Anhang über die Bestimmungen des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

24 Dieser Anhang wird zu einem späteren Zeitpunkt separat publiziert, sobald die konsolidierte Version des Ursprungsanhangs im Rahmen der paneuropäischen Kumulationszone in deutscher, französischer und italienischer Fassung vorliegt.

2742

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang B

Anhang über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck a) «Waren» die Waren der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems25, un- abhängig vom Anwendungsbereich der EFTA-Konvention; b) «Zollrecht» jede von den Mitgliedstaaten erlassene Rechts- oder Verwal- tungsvorschrift über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und de- ren Überführung in ein Zollverfahren, einschliesslich der Verbote, Be- schränkungen und Kontrollen; c) «ersuchende Behörde» die von einem Mitgliedstaat zu diesem Zweck be- zeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt; d) «ersuchte Behörde» die von einem Mitgliedstaat zu diesem Zweck bezeich- nete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zoll- bereich gerichtet wird; e) «Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht» jede Verletzung des Zollrechts oder jeder Versuch einer solchen Verletzung.

Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Die Mitgliedstaaten leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Anhang vorgesehen sind, Amtshilfe bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwen- dung des Zollrechts, insbesondere bei der Verhütung und der Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich. (2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Anhangs betrifft alle Verwal- tungsbehörden der Mitgliedstaaten, die für die Anwendung dieses Anhangs zustän- dig sind. Sie berührt nicht die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Straf- sachen. Sie betrifft ferner nicht Informationen, die bei der Ausübung von Befugnis- sen auf Antrag der Justizbehörden erlangt werden, es sei denn, dass Letztere der Weitergabe dieser Informationen zustimmen.

Art. 3 Amtshilfe auf Ersuchen (1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdien- lichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts sicher- zustellen, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder verstossen könnten.

25 SR 0.632.11

2743

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeführten Waren ordnungsgemäss in ihr Gebiet eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. (3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde im Rah- men ihrer Rechtsvorschriften die Überwachung von a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder be- gangen haben; b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen; c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt wer- den oder benutzt werden könnten.

Art. 4 Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen Die Mitgliedstaaten leisten einander von sich aus im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäs- sen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkennt- nisse verfügen über – Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder ihres Erachtens gegen das Zollrecht verstossen und die für andere Mitgliedstaaten von Interesse sein können; – neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen; – Waren, die bekanntermassen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; – natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; – Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt wer- den oder benutzt werden könnten.

Art. 5 Zustellung/Bekanntgabe Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften – die Zustellung aller Schriftstücke, – die Bekanntgabe aller Entscheidungen sowie aller anderen für das anhängige Verfahren rechtserheblichen Schriftstücke,

2744

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. Artikel 6 Absatz 3 findet auf den Antrag auf Zustellung oder Bekanntgabe Anwendung.

Art. 6 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen (1) Amtshilfeersuchen nach diesem Anhang sind schriftlich zu stellen. Dem Ersu- chen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch der unver- züglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen. (2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten: a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde; b) Massnahme, um die ersucht wird; c) Gegenstand und Grund des Ersuchens; d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften; e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristi- schen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten; f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermitt- lungen, ausser in den Fällen des Artikels 5. (3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt. (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird dadurch nicht berührt.

Art. 7 Erledigung von Amtshilfeersuchen (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden des eigenen Mitgliedstaats handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Gleiches gilt für die Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wird, wenn diese nicht alleine tätig werden kann. (2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats. (3) Ordnungsgemäss bevollmächtigte Beamte des einen Mitgliedstaats können im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat und unter den von diesem fest- gelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeord- neten Behörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das Zollrecht ver- stossen oder verstossen könnten, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Anhang niedergelegten Zwecken benötigt.

2745

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

(4) Beamte des einen Mitgliedstaats können im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat und unter den von diesem festgelegten Voraussetzungen bei auf des- sen Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

Art. 8 Form der Auskunftserteilung (1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermitt- lungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder derglei- chen mit. (2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt wer- den.

Art. 9 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe (1) Die Mitgliedstaaten können Amtshilfe nach Massgabe dieses Anhangs ableh- nen, sofern diese a) ihre Souveränität, die öffentliche Ordnung, ihre Sicherheit oder andere we- sentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder b) Steuer- oder Währungsvorschriften ausserhalb des Zollrechts betrifft oder c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde. (2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledi- gung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde. (3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der ersuchenden Be- hörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

Art. 10 Datenschutz (1) Sämtliche Auskünfte nach Massgabe dieses Anhangs sind vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und geniessen den Schutz der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat. (2) Personenbezogene Daten, d.h. alle Auskünfte, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, dürfen nur ausgetauscht werden, wenn der empfangende Mitgliedstaat sich verpflichtet, für einen Schutz dieser Daten zu sor- gen, der dem in diesem Fall im übermittelnden Mitgliedstaat geltenden Schutz mindestens gleichwertig ist.

Art. 11 Verwendung der Auskünfte (1) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Anhangs verwendet werden. Ersucht ein Mitgliedstaat darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so holt er vorher die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskünfte erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen. In derartigen Fällen können Auskünfte an die für die

2746

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen wei- tergegeben werden. (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- oder Verwal- tungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, welche diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unverzüglich unterrichtet. (3) Die Mitgliedstaaten können die nach Massgabe dieses Anhangs erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berich- ten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlun- gen verwenden.

Art. 12 Sachverständige und Zeugen Beamten der ersuchten Behörde kann es gestattet werden, nach Massgabe der er- teilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter diesen Anhang fallende Angelegenheiten betreffen, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforder- lich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in wel- cher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.

Art. 13 Kosten der Amtshilfe Die Mitgliedstaaten verzichten auf alle gegenseitigen Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Anhangs angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dol- metscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Art. 14 Durchführung (1) Die Durchführung dieses Anhangs wird den Zolldienststellen der Mitgliedstaa- ten übertragen. Sie beschliessen alle zu seiner Durchführung notwendigen prakti- schen Massnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Daten- schutz-bestimmungen Rechnung. (2) Die Mitgliedstaaten konsultieren und unterrichten einander über die Einzelhei- ten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Anhang erlassen. Sie tauschen durch das EFTA-Sekretariat insbesondere die Liste der zuständigen Behör- den aus, die ermächtigt sind, im Sinne dieses Anhangs tätig zu werden.

Art. 15 Ergänzungscharakter Dieser Anhang steht der Durchführung etwaiger Amtshilfeabkommen, die zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern oder zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Mitgliedstaaten und/oder Drittländern geschlossen worden sind oder geschlossen werden, nicht entgegen, sondern bildet eine Ergänzung dazu. Auch schliesst er eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amts- hilfe nicht aus.

2747

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang C26

Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der aus landwirtschaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse, auf die sich Artikel 8 Absatz 1 bezieht27

Teil I Nummer des HS Warenbeschreibung

ex 0403. Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere Milch und anderer Rahm, fermentiert oder gesäuert, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao:

10 – Joghurt:

ex 10 – – kakaohaltig

90 – andere:

ex 90 – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao

0710. Gemüse, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

40 – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

0711. Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in

Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konser- vierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

90 – andere Gemüse; Gemüsemischungen:

ex 90 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

1302. Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar

und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: – pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

31 – – Agar-Agar:

ex 31 – – – modifiziert

32 – – Schleime und Verdickungsstoffe von Johannisbrot, Johannisbrotkernen

oder von Guarkernen, auch modifiziert: ex 32 – – – modifiziert

39 – – andere:

ex 39 – – – modifiziert 1702. Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farb- stoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

50 – Fructose, chemisch rein

1704. Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade)

1806. Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitung

26 Fassung gemäss Ziff. 1 des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 12/1987 vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1991 702). 27 Anmerkung: HS-Nummern 0711, 2001, 2004: Zuckermais der unter diesen Nummern im Teil I des Anhangs C erwähnt ist, umfasst keine Mischungen von Zuckermais mit anderen Waren dieser Nummern. Solche Mischungen werden durch den Teil III des Anhangs C erfasst.

2748

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Nummer des HS Warenbeschreibung

1901. Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen aus Mehl, Griess, Stärke oder

Malzextrakt, kein Kakaopulver enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakao- pulver von weniger als 50 Gewichtsprozent, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen aus Waren der Nrn. 0401 bis 0404, kein Kakaopulver enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 Gewichtsprozent, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

10 – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den

Einzelverkauf: ex 10 – – Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend

20 – Mischungen und Teige zum Zubereiten von Back- oder Konditoreiwaren

der Nr. 1905: ex 20 – – Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend

90 – andere:

ex 90 – – Malzextrakt und Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend 1902. Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: – Teigwaren, weder gekocht, gefüllt, noch in anderer Weise zubereitet:

11 – – Eier enthaltend

19 – – andere

20 – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

ex 20 – – andere gefüllte Teigwaren als solche, die mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Schlachtnebenprodukte, Blut oder einer Kombination dieser Erzeugnisse enthalten

30 – andere Teigwaren

40 – Couscous

1904. Nahrungsmittel auf der Grundlage von Getreide, durch Aufblähen oder

Rösten hergestellt (z.B. Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet

1905. Back- oder Konditoreiwaren, auch Kakao enthaltend; Hostien, leere Oblaten-

kapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

20 – Lebkuchen

30 – Biskuits mit Zusatz von Süssstoffen; Waffeln

40 – Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

90 – andere:

ex 90 – – andere als Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten und mit einem Zuckergehalt oder einem Fettgehalt in der Trockensubstanz von jeweils nicht mehr als 5 Gewichtsprozent

2001. Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit

Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

90 – andere:

ex 90 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2004. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet

oder haltbar gemacht, gefroren:

90 – andere Gemüse und Gemüsemischungen:

ex 90 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2005. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet

oder haltbar gemacht, nicht gefroren:

80 – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2749

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Nummer des HS Warenbeschreibung

2101. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zuberei-

tungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate:

10 – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der

Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: ex 10 – – Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

20 – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen

auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: ex 20 – – Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

30 – geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre

Auszüge, Essenzen und Konzentrate

2103. Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürz-

saucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf:

10 – Sojasauce

20 – Tomaten-Ketchup und andere Tomatensaucen

90 – andere

2104. Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder

Brühen, zubereitet; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittel- zubereitungen:

10 – Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder

Brühen, zubereitet

20 – zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen:

ex 20 – – kein Fleisch, keine Innereien oder andere Schlachtnebenprodukte enthaltend

2105. Speiseeis, auch kakaohaltig:

ex 2105 – Waren dieser Nummer ausgenommen Speiseeis, fetthaltig, nicht kakaohaltig

2106. Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

10 – Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe

90 – andere:

ex 90 – – Waren dieser Unternummer, ausgenommen: a) Fettemulsionen und ähnliche Zubereitungen mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 Gewichtsprozent b) Zuckersirupe, aromatisiert oder mit Zusatz von Farbstoffen

2202. Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes

Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nicht alkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- oder Gemüse- säfte der Nr. 2009

2203. Bier aus Malz

2208. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als

80 % Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte

alkoholische Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

10 – zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen der zum Herstellen von

Getränken verwendeten Art

20 – Branntwein aus Traubenwein oder Traubentrester:

ex 20 – – Branntweine, durch Destillation von Traubenwein hergestellt

30 – Whisky

40 – Rum und Taffia

50 – Gin und Genever

90 – andere:

2750

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Nummer des HS Warenbeschreibung

ex 90 – – Trinkbranntweine aus Getreide; Trinkbranntweine aus Melasse; Aquavit, Kunstrum und Wodka; alkoholische Getränke auf der Grundlage der vorstehenden Trinkbranntweine oder auf der Grundlage von Whisky, Rum, Taffia, Gin und Genever; Feigenbranntwein; Liköre einschliesslich Magenliköre 2905. Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: – andere Polyalkohole:

43 – – Mannit

44 – – D-Glucit (Sorbit)

2940. Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose,

Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Nrn. 2937, 2938 oder 2939: ex 2940. – Sorbose, ihre Salze und Ester

3001. Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet,

auch in Pulverform; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitete menschliche oder tierische Stoffe, anderweit weder genannnt noch inbegriffen:

90 – andere:

ex 90 – – Heparin und dessen Salze

3501. Kaseine, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime:

90 – andere:

ex 90 – – Kaseinleime

3502. Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:

10 – Eieralbumin

90 – andere:

ex 90 – – Milchalbumin 3505. Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. vorgelatinierte oder veresterte Stärken); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

3507. Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

90 – andere:

ex 90 – – zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten

3809. Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren

von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilindustrie, Papier- industrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

10 – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

– andere:

91 – – der in der Textilindustrie verwendeten Art:

ex 91 – – – mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr an Stärke oder Stärkederivaten

92 – – der in der Papierindustrie verwendeten Art:

ex 92 – – – mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr an Stärke oder Stärkederivaten

99 – – andere:

ex 99 – – – mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr an Stärke oder Stärkederivaten

2751

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Nummer des HS Warenbeschreibung

3823. Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische

Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

10 – zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne:

ex 10 – – auf der Grundlage von Stärke oder Dextrin oder mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr an Stärke oder Stärkederivaten

60 Sorbit, ausgenommen solches der Nr. 2905.44

ex 90 – andere:

90 – – mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr an Zucker,

Stärke, Stärkederivaten oder Waren der Nrn. 0401 bis 0404 3913. Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z.B gehärtete Eiweissstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

90 – andere:

ex 90 – – andere als gehärtete Eiweissstoffe oder chemische Derivate von Natur kautschuk

2752

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Teil II Nummer des HS Warenbeschreibung

ex 0403. Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere Milch und anderer Rahm, fermentiert oder gesäuert, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao:

10 – Joghurt:

ex 10 – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten aber ohne Zusatz von Kakao

1901. Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen aus Mehl, Griess, Stärke oder

Malzextrakt, kein Kakaopulver enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakao- pulver von weniger als 50 Gewichtsprozent, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen aus Waren der Nrn. 0401 bis 0404, kein Kakaopulver enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 Gewichtsprozent, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

10 – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den

Einzelverkauf: ex 10 – – Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend

20 – Mischungen und Teige zum Zubereiten von Back- oder Konditoreiwaren

der Nr. 1905: ex 20 – – keine Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend

90 – andere:

ex 90 – – andere als Malzextrakt und Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend

1903. Tapioka und Tapiokaersatz aus Stärke, in Form von Flocken, Graupen,

Perlen, Krümeln oder in ähnlichen Formen

1905. Back- oder Konditoreiwaren, auch Kakao enthaltend; Hostien, leere Oblaten-

kapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

10 – Knäckebrot

90 – andere:

ex 90 – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten und mit einem Zuckergehalt oder einem Fettgehalt in der Trockensubstanz von jeweils nicht mehr als 5 Gewichtsprozent

2004. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet

oder haltbar gemacht, gefroren:

10 – Kartoffeln:

ex 10 – – in Form von Mehl, Griess oder Flocken

2005. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet

oder haltbar gemacht, nicht gefroren:

20 – Kartoffeln:

ex 20 – – in Form von Mehl, Griess oder Flocken

2008. Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet

oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen oder Saaten, auch untereinander gemischt:

11 – – Erdnüsse:

ex 11 – – – Erdnusspaste

19 – – andere, einschliesslich Mischungen:

ex 19 – – – Zubereitungen auf der Grundlage von Getreidesaaten – andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen die der Unternummer 2008.19:

99 – – andere:

ex 99 Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2753

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Nummer des HS Warenbeschreibung

2102. Hefen (lebend oder nicht lebend); andere nicht lebende einzellige Mikro-

organismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtrieb- mittel in Pulverform:

10 – lebende Hefen:

ex 10 – – Presshefe

2105. Speiseeis, auch kakaohaltig:

ex 2105. – Speiseeis, das Fett aber kein Kakao enthält

2106. Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

90 – andere:

ex 90 – – Fettemulsionen und ähnliche Zubereitungen mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 Gewichtsprozent

2204. Wein aus frischen Weintrauben, einschliesslich mit Alkohol angereicherter

Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr. 2009: – anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder aufgehalten wurde:

21 – – in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l:

ex 21 – – – nicht gegorener Traubensaft oder nicht gegorener Traubenmost, mit einem Zusatz von Alkohol

29 – – andere:

ex 29 – – – nicht gegorener Traubensaft oder nicht gegorener Traubenmost, mit einem Zusatz von Alkohol

2205. Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder

anderen Stoffen aromatisiert

2208. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als

80 % Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte

alkoholische Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

20 – Branntwein aus Traubenwein oder Traubentrester:

ex 20 – – Branntweine, durch Destillation von Traubentrester hergestellt

90 – andere

ex 90 – – andere als: Trinkbranntweine aus Getreide; Trinkbranntweine aus Melasse; Aquavit, Kunstrum und Wodka; alkoholische Getränke auf der Grundlage der vorstehenden Trinkbranntweine oder auf der Grundlage von Whisky, Rum, Taffia, Gin und Genever; Feigenbranntwein; Liköre einschliesslich Magenliköre

3501. Kaseine, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime:

10 – Kaseine

90 – andere:

ex 90 – – Kaseinate und andere Kaseinderivate

2754

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Teil III Nummer des HS Warenbeschreibung

Kapitel 1 Lebende Tiere Kapitel 2 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte: ex Kapitel 2 – andere als Fleisch von Walen (ex Nr. 0208.90) Kapitel 4 Milch und Molkereiprodukte; Vogeleier; natürlicher Honig; geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex Kapitel 4 – andere als Produkte der Nr. 0403, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao

0504. Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt:

ex 0504 – andere als folgende Waren: geniessbare Därme, Blasen und Magen, ganz oder in Stücken, von Schafen, Schweinen oder Rindern

0511. Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen;

nicht lebende Tiere der Kapitel 1 oder 3, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, zu Ernährungszwecken: ex Kapitel 7 – andere als folgende Waren: a) Knoblauch, frisch oder gekühlt (0703.20) oder Knoblauch, getrocknet, auch geschnitten, zerrieben oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet (aus 0712.90) b) Zuckermais (Zea mays var. saccharata) (0710.40 und ex 0711.90) Kapitel 8 Geniessbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze Kapitel 10 Getreide Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen Kapitel 12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner, Samen und Früchte; Pflanzen für industrielle, gewerbliche oder medizinische Zwecke; Stroh und Futter; ausgenommen: – Samen von Nadelbäumen, zu Saatzwecken (ex 1209.99) – Algen (1212.20)

1501. Schweineschmalz; anderes Schweinefett und Geflügelfett, ausgeschmolzen,

auch ausgepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen

1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- oder Ziegengattung, roh oder

ausgeschmolzen, auch ausgepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen

1503. Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl,

weder emulgiert, vermischt noch in anderer Weise zubereitet 1506. Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert: ex 1506 – andere als Klauenöl zu technischen Zwecken 1507. bis Pflanzliche Fette und Fette Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert,

1515. aber nicht chemisch modifiziert, ausgenommen:

– Öle, aus Olivenrückständen mit chemischen Mitteln extrahiert, zu technischen Zwecken (ex 1510); – Jojoba-Öl und seine Fraktionen (1515.60)

2755

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Nummer des HS Warenbeschreibung

1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder

teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet:

10 – tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen:

ex 10 – – andere als solche, die ausschliesslich aus Fischen oder Meeressäuge- tieren hergestellt sind

20 – pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen:

ex 20 – – andere als hydriertes Rizinusöl

1517. Margarine; geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder

pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle und ihre Fraktionen der Nr. 1516

1518. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, gekocht,

oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 1518 – nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, andere als Mischungen auf der Grundlage von Waren der Nummer 1504

1601. Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder

Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

1602. Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten

oder Blut

1603. Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder

anderen wirbellosen Wassertieren ex 1603 – ausgenommen: a) Extrakte aus Fleisch von Walen; b) Extrakte und Säfte von Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbello- sen Wassertieren; c) Säfte von Fischen

1701. Rohrzucker oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

1702. Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farb- stoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

10 – Lactose und Lactosesirup

20 – Ahornzucker und Ahornsirup

30 – Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem

Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von weniger als

20 Gewichtsprozent

40 – Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trocken

substanz bezogen, von 20 Gewichtsprozent oder mehr, jedoch weniger als

50 Gewichtsprozent

60 – andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, auf die

Trockensubstanz bezogen, von mehr als 50 Gewichtsprozent

90 – andere, einschliesslich Invertzucker:

ex 90 – – andere als Maltose, chemisch rein

1703. Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

1801. Kakaobohnen oder Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

2756

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Nummer des HS Warenbeschreibung

1802. Kakaoschalen, Kakaohäutchen und andere Kakaoabfälle

1902. Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

20 – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

ex 20 – – mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Schlachtnebenprodukte, Blut oder einer Kombination dieser Erzeugnisse enthaltend 2001. Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essig- säure zubereitet oder haltbar gemacht:

10 – Gurken und Cornichons:

20 – Speisezwiebeln:

90 – andere:

ex 90 – – andere als Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2002. Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder

haltbar gemacht:

10 – Tomaten, ganz oder in Stücken

90 – andere:

ex 90 – – andere als Tomatenpulpe und Tomatenpüree, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Trockensubstanzgehalt von 25 Gewichtsprozent oder mehr, ausschliesslich aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Konservierungs- oder Würzzusätzen

2003. Essbare Pilze und Trüffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht

2004. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet

oder haltbar gemacht, gefroren:

10 – Kartoffeln:

ex 10 – – anders als in Form von Mehl, Griess oder Flocken

90 – andere Gemüse und Gemüsemischungen:

ex 90 – – andere als Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2005. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet

oder haltbar gemacht, nicht gefroren:

10 – homogenisierte Gemüse

20 – Kartoffeln:

ex 20 – – anders als in Form von Mehl, Griess oder Flocken

30 – Sauerkraut

40 – Erbsen (Pisum sativum):

– Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

51 – – Bohnen, ausgelöst

59 – – andere

60 – Spargeln

70 – Oliven

90 – andere Gemüse und Gemüsemischungen

2006. Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

2007. Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch

Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

2008. Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet

oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch untereinander gemischt:

11 – – Erdnüsse:

ex 11 – – – andere als Erdnusspaste

2757

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Nummer des HS Warenbeschreibung

19 – – andere, einschliesslich Mischungen:

ex 19 – – – andere als Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide

20 – Ananas

30 – Zitrusfrüchte

40 – Birnen

50 – Aprikosen

60 – Kirschen

70 – Pfirsiche

80 – Erdbeeren

– andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen die der Unternummer 2008.19:

91 – – Palmherzen

92 – – Mischungen

99 – – andere:

ex 99 – – – andere als Mais

2009. Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren,

ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

2102. Hefen (lebend oder nicht lebend); andere nicht lebende einzellige Mikro-

organismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtrieb- mittel in Pulverform:

20 – nicht lebende Hefen; andere nicht lebende einzellige Mikroorganismen:

ex 20 – – andere nicht lebende einzellige Mikroorganismen, zu Futterzwecken

2104. Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder

Brühen, zubereitet; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittel- zubereitungen:

20 – zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen:

ex 20 – – Fleisch oder Schlachtnebenprodukte enthaltend

2106. Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

90 – andere:

ex 90 – – Zuckersirupe, aromatisiert oder mit Zusatz von Farbstoffen

2204. Wein aus frischen Weintrauben, einschliesslich mit Alkohol angereicherter

Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr. 2009:

10 – Schaumwein

– anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder aufgehalten wurde:

21 – – in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l:

ex 21 – – – andere als nicht gegorener Traubensaft oder nicht gegorener Traubenmost, mit Zusatz von Alkohol

29 – – andere:

ex 29 – – – andere als nicht gegorener Traubensaft oder nicht gegorener Traubenmost, mit Zusatz von Alkohol

30 – anderer Traubenmost

2206. Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein, Met)

2208. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als

80 % Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte

alkoholische Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

90 – andere:

ex 90 – – Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol.

2209. Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure

2758

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Nummer des HS Warenbeschreibung

2302. Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen

Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, auch agglomeriert in Form von Pellets

2303. Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte

Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets

2304. Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch

zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets

2305. Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch

zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets

2306. Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette

oder Öle, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, ausgenommen solche der Nrn. 2304 oder 2305

2308. Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und

pflanzliche Nebenprodukte der für die Tierfütterung verwendeten Art, auch agglomeriert in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2309. Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art:

10 – Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

90 – andere:

ex 90 – – andere als Solubles von Fischen

2401. Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle

2759

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang D

Liste der Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Produkte

Tabelle 1 Isländische Konzessionen Isländische Bezeichnung der Ware Zollansatz für EFTA Tarif-Nr

MFN Konzession angewendet

ex 1106. Mehl, Griess und Pulver von trockenen Hülsen- früchten der Nr. 0713, von Sagomark oder von Wurzeln oder Knollen der Nr. 0714 und von Erzeugnissen des Kapitels 8:

3000 – von Erzeugnissen des Kapitels 8 0 frei

2008. Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in 0 frei

anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2009. Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder 20% frei

Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: ex 2309 Zubereitungen der für die Tierfütterung frei verwendeten Art:

1000 – Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für 0

den Einzelverkauf

9003 – – Vormischungen für die Tierfütterung 0 frei

2760

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Tabelle 2 Norwegische Konzessionen Norwegische Bezeichnung der Ware Meistbegünsti- EFTA Tarif-Nr. gungsansatz (2000)

ex 0203 Fleisch von Tieren der Schweinegattung, frisch, gekühlt oder gefroren. – frisch oder gekühlt:

0203 11 00 – – in ganzen oder halben Tierkörpern 24,64 23,64

– gefroren:

0203. 21 00 – – in ganzen oder halben Tierkörpern 24,64 23,64

0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Brotauf-

strich auf Milchbasis.

0405. 10 00 – Butter 25,19 22,39

0405. 20 00 – Brotaufstrich auf Milchbasis 25,19 22,39

0405. 90 00 – andere 25,19 22,39

0406 Käse und Quark. 28,24/ frei28

28,04/ 27,15/ 24,68 ex 0407 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht.

0407. 00 – Hühnereier:

0407. 00 11 – – zum Ausbrüten 272 % 229 %

0407. 00 19 – – andere 12,59 10,59

ex 0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere der Kapitel 1 oder 3, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet. – andere:

0511. 99 – – andere:

Blutmehl, nicht zur menschlichen Ernährung geeignet:

0511. 99 11 – – – – zu Futterzwecken 3,53 2,33

0511. 99 21 – – – – andere 0,36 frei

0604 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile,

ohne Blüten oder Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt.

0604. 10 00 – Moose und Flechten 1,2 % frei

– andere:

0604. 91 – – frisch:

0604. 91 10 – – – Mädchenhaar-Farn (Adianthum) und 67 % 66,9 %

Spargeln vom 1. Juni bis 31. Oktober – – – andere:

0604. 91 91 – – – – Mädchenhaar-Farn (Adianthum) und 0,12 frei

Spargeln vom 1. November bis 31. Mai

0604. 91 92 – – – – Weihnachtsbäume 0,12 frei

91 99 – – – – andere 0,12 frei

99 00 – – andere 3,9 % frei

28 Innerhalb eines Zollkontingentes von 60 Tonnen.

2761

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Norwegische Bezeichnung der Ware Meistbegünsti- EFTA Tarif-Nr. gungsansatz (2000)

ex 0702 Tomaten, frisch oder gekühlt.

0702. 00 30 – vom 11. Juli bis 14. Oktober 8,86 7,86

0702. 00 40 – vom 15. Oktober bis 31. Oktober 1,60 0,60

ex 0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt.

0703. 20 00 – Knoblauch 0,03 frei

ex 0705 Salate (Lactuca sativa) und Zichorien (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt. – Salat: ex 0705. 11 – – Kopfsalat: – – – Eisbergsalat:

0705. 11 30 – – – – vom 1. Dezember bis 28./29. Februar frei frei

ex 0706 Karotten (Möhren), Weissrüben, Rotrüben (Randen), Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche geniessbare Wurzeln, frisch oder gekühlt. ex 0706. 10 – Karotten (Möhren) und Weissrüben:

0706. 10 11 – – Karotten vom 1. Mai bis 31. August 2,61 2,53

0706. 10 21 – – Karotten vom 1. September bis 30. April 1,15 1,07

ex 0707 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt. – Schlangen-Gurken:

0707. 00 20 – – vom 1. November bis 30. November 0,60 frei

0707. 00 30 – – vom 1. Dezember bis 9. März frei frei

ex 0709 Andere Gemüse, frisch oder gekühlt. – essbare Pilze und Trüffeln:

0709. 51 – – Pilze:

0709. 51 10 – – – kultivierte Pilze (Champignons) 0,30 frei

ex 0804 Datteln, Feigen, Ananas, Avocadobirnen, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen, frisch oder getrocknet. ex 0804. 20 – Feigen:

0804. 20 90 – – andere (andere als frische) 0,01 frei

ex 0809 Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Nektarinen), Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch.

0809. 30 – Pfirsiche, einschliesslich Nektarinen:

– – Pfirsiche:

0809. 30.10 – – – vom 16. Mai bis 15. August 0,12 frei

0809. 30 20 – – – vom 16. August bis 15. Mai 0,24 frei

– – Nektarinen:

0809. 30 30 – – – vom 16. Mai bis 15. August 0,12 frei

0809. 30 90 – – – vom 16. August bis 15. Mai 0,24 frei

ex 6010 Andere Früchte, frisch.

0810. 10 – Erdbeeren:

0810. 10 11 – – vom 15. April bis 8. Juni 0,18 frei

– – vom 9. Juni bis 31. Oktober:

0810. 10 23 – – vom 9. Juni bis 30. Juni 7,21 6,91

0810. 10 24 – – vom 1. Juli bis 9. September 7,21 6,01

0810. 10 25 – – vom 10. September bis 31. Oktober 1,92 0,72

0810. 10 30 – – vom 1. November bis 31. März 0,36 frei

2762

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Norwegische Bezeichnung der Ware Meistbegünsti- EFTA Tarif-Nr. gungsansatz (2000)

0810. 10 40 – – vom 1. April bis 14. April 0,36 frei

0810. 50 00 – Kiwi 0,06 frei

ex 1106 Mehl, Griess und Pulver von trockenen Hülsen- früchten der Nr. 0713, von Sagomark oder von Wurzeln oder Knollen der Nr. 0714 und von Erzeugnissen des Kapitels 8. ex 1106. 30 – von Erzeugnissen des Kapitels 8:

1106. 30 90 – – andere (nicht zu Futterzwecken) 0,04 frei

ex 1209 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat. – Samen von Rüben:

1209. 11 00 – – Samen von Zuckerrüben 0,72 frei

ex 1209. 19 – – andere:

1209. 19 02 – – – Samen von Mangold 29,06 28,46

1209. 19 09 – – – andere (andere als Samen von Weissrüben 29,06 26,66

und Kohlrüben) – Samen von Futterpflanzen, ausgenommen Samen von Rüben: ex 1209. 22 – – Samen von Klee (Trifolium spp.):

1209. 22 09 – – – andere (andere als Samen von Rotklee) 29,06 28,26

1209. 23 00 – – Samen von Schwingel 17,68 17,28

1209. 24 00 – – Samen von Wiesenrispengras 29,06 28,46

(Poa pratensis L.)

1209. 25 00 – – Samen von Weidelgras (Lolium multiflorum 29,06 28,46

Lam., Lolium perenne L.) ex 1209. 29 – – andere:

1209. 29 10 – – – Samen von Straussgras (agrostis) 29,06 28,46

1209. 29 20 – – – Samen von Obstgarten-Gras oder Hahnen 14,81 14,41

fuss, Rispengras und Fuchsschwanzgras – andere: ex 1209. 91 – – Samen von Gemüsen:

1209. 91 10 – – – von Gurken, Blumenkohl, Karotten, 0,18 frei

Zwiebeln, Schalotten, Lauch, Petersilie, Endivien und Salat

1209. 91 99 – – – andere (andere als Samen von Kohl) 0,72 frei

ex 15.01 Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett, anderes als solches der Nrn. 0209 oder 1503.

1501. 00 01 – Schweineschmalz (zu technischen Zwecken) 8,64 8,44

1501. 00 09 – anderes (zu technischen Zwecken) 8,64 8,56

ex 15.02 Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- oder Ziegen- gattung, andere als solche der Nr. 1503. – andere (andere als zu Futterzwecken):

1502. 00.20 – – Talg 0,01 frei

1502. 00 99 – – andere 0,05 frei

ex 1505 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschliesslich Lanolin.

1505. 10 00 – Wollfett, roh 0,02 frei

1505. 90 00 – andere 0,02 frei

ex 1506 Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert. – andere (andere als zu Futterzwecken):

1506. 00 21 – – Knochenfett, Knochenöl und Fussöl von 0,05 frei

Tieren der Rindergattung

2763

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Norwegische Bezeichnung der Ware Meistbegünsti- EFTA Tarif-Nr. gungsansatz (2000)

– – andere:

1506. 00 30 – – – feste Fraktionen 5,1 % frei

ex 1518 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

1518. 00 11 – Sikkativöle und gekochtes Leinsamenöl, 3,91 3,63

zu Futterzwecken – andere:

1518. 00 31 – Sikkativöle 0,08 frei

1518. 00 41 – – Leinsamenöl, gekocht 0,07 frei

ex 2001 Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzen- teile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht. ex 2001. 90 – andere: – – Gemüse:

2001. 90 10 – – – Kapern 0,60 frei

2001. 90 20 – – – Oliven 0,30 frei

ex 2002 Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht. ex 2002. 10 – Tomaten, ganz oder in Stücken:

2002. 10 01 – – in luftdichten Behältnissen 1,50 0,80

ex 2005 Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006.

2005. 70 00 – Oliven 0,60 frei

ex 2008 Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzen- teile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

2008. 40.00 – Birnen 0,30 frei

– andere, einschliesslich Mischungen, ausgenom- men solche der Nr. 2008.19: ex 2008. 99 – – andere:

2008. 99 02 – – – Pflaumen 0,64 frei

ex 2009 Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen.

2009. 30 – Saft anderer Zitrusfrüchte:

2009. 30 10 – – in Behältnissen von 3 kg und mehr frei frei

– – andere:

2009. 30 91 – – – mit Zusatz von Zucker 0,15 frei

2009. 30 99 – – – anderer 0,15 frei

2764

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Norwegische Bezeichnung der Ware Meistbegünsti- EFTA Tarif-Nr. gungsansatz (2000)

ex 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate. – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: ex 2101. 12 – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen oder Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

2101. 12 02 Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee 3% frei

2101. 12 09 – – – andere (andere als solche ohne Milchfett, 3% frei

Milcheiweiss, Zucker oder Stärke, oder weniger als 1,5 Gewichtsprozente Milchfett, 2,5 Gewichtsprozente Milcheiweiss,

5 Gewichtsprozente Zucker oder Stärke)

ex 2101. 20 – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grund lage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

2101. 20 10 – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee frei frei

2101. 20 91 – – Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder 3 % frei

Mate – – andere:

2101. 20 99 – – – andere (andere als solche ohne Milchfett, 3% frei

Milcheiweiss, Zucker oder Stärke, oder weniger als 1,5 Gewichtsprozente Milchfett, 2,5 Gewichtsprozente Milcheiweiss,

5 Gewichtsprozente Zucker oder Stärke)

ex 23.09 Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art.

2309. 10 – Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für

den Einzelverkauf: – – Fleisch oder Fleischabfälle von Landtieren enthaltend, in luftdichten Behältnissen:

2309. 10 11 – – – Hundefutter 0,42 frei

2309. 10 12 – – – Katzenfutter 0,42 frei

– – andere:

2309. 10 91 – – – Hundefutter frei frei

10 99 – – – Katzenfutter frei frei

ex 2309. 10 – andere: – – andere (andere als solche mit Fleisch oder Fleischabfällen von Landtieren, in luftdichten Behältnissen): – – – Fischfutter:

2309. 90 30 – – – – für Zierfische frei frei

– – – Vogelfutter:

2309. 90 50 – – – – für Haustiere frei frei

– – – andere:

2309. 90 80 – – – – für Haustiere frei frei

2765

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Tabelle 3 Konzessionen des Fürstentums Liechtenstein29 und der Schweiz Schweizer Bezeichnung der Ware Zollansatz Tarif-Nr. Fr./100kg brutto

Meistbegünsti- Konzession gungsansatz (MFN)

0101. Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

– Pferde: – reinrassige Zuchttiere:

11 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 1) 120.– frei

eingeführt – – andere: – – – zum Schlachten:

19 11 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 5) 90.– MFN

eingeführt minus 10.– – – – andere:

19 91 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 1) 120.– frei

eingeführt

0106. Andere Tiere, lebend:

00 90 – andere:

ex 00 90 – Pelztiere frei frei

0204. Fleisch von Tieren der Schaf- oder Ziegengattung,

frisch, gekühlt oder gefroren: – ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt:

10 10 – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 5) ein- 30.– MFN

geführt minus 10.– – anderes Fleisch von Tieren der Schafgattung, frisch oder gekühlt: – – in anderen Stücken, nicht ausgebeint:

22 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 5) 30.– MFN

eingeführt minus 10.– – – ausgebeint:

23 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5) 30.– MFN

eingeführt minus 10.– – ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren:

30 10 – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 5) 30.– MFN

eingeführt minus 10.– – anderes Fleisch von Tieren der Schafgattung, gefroren: – – in ganzen oder halben Tierkörpern:

41 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 5) 30.– MFN

eingeführt minus 10.– – – in anderen Stücken, nicht ausgebeint:

42 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 5) 30.– MFN

eingeführt minus 10.– – – ausgebeint:

29 Die Zollkonzessionen werden auch auf Einfuhren aus Norwegen und Island nach

Liechtenstein gewährt, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft bleibt.

2766

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Schweizer Bezeichnung der Ware Zollansatz Tarif-Nr. Fr./100kg brutto

Meistbegünsti- Konzession gungsansatz (MFN)

43 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 5) ein- 30.– MFN

geführt minus 10.–

0205. Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Maul-

eseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

00 10 – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 5) 20.– MFN

eingeführt minus 9.–

0406. Käse und Quark, innerhalb des EFTA-Zoll- 21.– bis frei

freikontingentes von 60 Tonnen eingeführt 442.–

0504. Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als

Fischen, ganz oder geteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert: – andere Magen von Tieren der Nrn. 0101–0104; Kutteln:

00 31 – – für die menschliche Ernährung 765.– frei

00 39 – – andere –.50 frei

00 90 – andere frei frei

0602. Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer

Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel:

10 00 – Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser 6.80 frei

– Bäume, Sträucher und Stauden, von geniessbaren Frucht- oder Nussarten, auch veredelt: – – Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge): – – – andere:

20 51 – – – – mit nackten Wurzeln 6.80 frei

20 59 – – – – andere 5.20 frei

– – andere: – – – mit nackten Wurzeln:

20 79 – – – – andere 22.– frei

– – – andere:

20 89 – – – – andere 19.60 frei

– andere: – – Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge) von Nutz- pflanzen; Pilzmyzel:

90 11 – – – Gemüsesetzlinge und Rollrasen 1.40 frei

90 12 – – – Pilzmyzel –.20 frei

90 19 – – – andere 5.20 frei

– – andere:

90 91 – – – mit nackten Wurzeln 22.– frei

90 99 – – – andere 19.60 frei

0603. Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten,

zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt: – frisch: – – vom 1. Mai bis 25. Oktober: – – – Nelken:

10 31 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 13) 25.– frei

– – – Rosen:

10 41 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 13) 12.50 frei

2767

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Schweizer Bezeichnung der Ware Zollansatz Tarif-Nr. Fr./100kg brutto

Meistbegünsti- Konzession gungsansatz (MFN)

0604. Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile,

ohne Blüten oder Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt: – Moose und Flechten:

10 10 – – frisch oder bloss getrocknet frei frei

– andere: – – frisch: – – – verholzend:

91 11 – – – – Weihnachtsbäume und Nadelholzzweige frei frei

91 19 – – – – andere 5.– frei

91 90 – – – andere frei frei

– – andere:

99 10 – – – bloss getrocknet frei frei

0702. Tomaten, frisch oder gekühlt:

– Cherry-Tomaten (Kirschentomaten):

00 10 – – vom 21. Oktober bis 30. April 5.– frei

– Peretti-Tomaten (längliche Form):

00 20 – – vom 21. Oktober bis 30. April 5.– frei

– andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm und mehr (sog. Fleischtomaten):

00 30 – – vom 21. Oktober bis 30. April 5.– frei

– andere:

00 90 – – vom 21. Oktober bis 30. April 5.– frei

0703. Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und

andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt: – Speisezwiebeln und Schalotten: – – Setzzwiebeln:

10 11 – – – vom 1. Mai bis 30. Juni –.20 frei

– – – vom 1. Juli bis 30. April:

10 13 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 15) –.20 frei

– – andere Speisezwiebeln und Schalotten: – – – weisse Speisezwiebeln, mit grünem Rohr (Cipollotte):

10 20 – – – – vom 31. Oktober bis 31. März 2.90 frei

– – – – vom 1. April bis 30. Oktober:

10 21 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 15) 2.90 frei

– – – weisse, flache Speisezwiebeln, mit einem Durchmesser von 35 mm oder weniger:

10 30 – – – – vom 31. Oktober bis 31. März 2.90 frei

– – – – vom 1. April bis 30. Oktober:

10 31 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 15) 2.90 frei

– – – Wildzwiebeln (Lampagioni):

10 40 – – – – vom 16. Mai bis 29. Mai 2.90 frei

– – – – vom 30. Mai bis 15. Mai:

10 41 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 15) 2.90 frei

– – – Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von

70 mm oder mehr:

10 50 – – – – vom 16. Mai bis 29. Mai 2.90 frei

– – – – vom 30. Mai bis 15. Mai:

2768

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Schweizer Bezeichnung der Ware Zollansatz Tarif-Nr. Fr./100kg brutto

Meistbegünsti- Konzession gungsansatz (MFN)

10 51 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) 2.90 frei

– – – Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von weniger als 70 mm, rote und weisse Sorten, andere als solche der Nrn. 0703.1030/1039:

10 60 – – – – vom 16. Mai bis 29. Mai 2.90 frei

– – – – vom 30. Mai bis 15. Mai:

10 61 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) 2.90 frei

– – – andere Speisezwiebeln:

10 70 – – – – vom 16. Mai bis 29. Mai 2.90 frei

– – – – vom 30. Mai bis 15. Mai:

10 71 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) 2.90 frei

10 80 – – – Schalotten 2.90 frei

0705. Salate (Lactuca sativa) und Zichorien (Cichorium

spp.), frisch oder gekühlt: – Salate: – – Kopfsalat: – – – Eisbergsalat ohne Umblatt:

11 11 – – – – vom 1. Januar bis Ende Februar 7.– frei

– – – Batavia und andere Eisbergsalate:

11 20 – – – – vom 1. Januar bis Ende Februar 7.– frei

– – – anderer:

11 91 – – – – vom 11. Dezember bis Ende Februar 10.– frei

0707. Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:

– Gurken: – – Salatgurken:

00 10 – – – vom 21. Oktober bis 14. April 10.– frei

– – Nostrano- oder Slicer-Gurken:

00 20 – – – vom 21. Oktober bis 14. April 10.– frei

– – Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm:

00 30 – – – vom 21. Oktober bis 14. April 10.– frei

0709. Andere Gemüse, frisch oder gekühlt:

– – Peperoni:

60 11 – – – vom 1. November bis 31. März 6.– frei

0711. Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch

Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservie- renden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

20 00 – Oliven

ex 20 00 – – schwarze Oliven 3.– frei

0713. Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält

oder zerkleinert: – Kichererbsen: – – ganz, unbearbeitet:

20 19 – – – andere (nicht zu Futterzwecken, technischen frei frei

Zwecken oder zur Herstellung von Bier)

2769

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Schweizer Bezeichnung der Ware Zollansatz Tarif-Nr. Fr./100kg brutto

Meistbegünsti- Konzession gungsansatz (MFN)

0802. Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch

ohne Schalen oder enthäutet:

50 00 – Pistazien frei frei

– andere: ex 90 90 – – andere, Pinienkerne 4.– frei

0805. Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

30 00 – Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und frei frei

Limetten (Citrus aurantifolia)

0807. Melonen (einschliesslich Wassermelonen) und

Papayafrüchte, frisch: – Melonen (einschliesslich Wassermelonen):

11 00 – – Wassermelonen 2.– frei

19 00 – – andere 2.– frei

0904. Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen

Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform: – Pfeffer:

11 00 – – weder zerrieben noch in Pulverform frei frei

12 00 – – zerrieben oder in Pulverform 7.50 frei

– Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform:

20 10 – – nicht verarbeitet frei frei

20 90 – – andere frei frei

1207. Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch

geschrotet: – Senfsamen: – – andere (als zu Futterzwecken oder zur Herstellung von Öl):

50 91 – – – für die menschliche Ernährung –.10 frei

50 99 – – – andere –.10 frei

1209. Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:

– Samen von Rüben: – – Samen von Zuckerrüben:

11 90 – – – andere frei frei

– – andere:

19 90 – – – andere frei frei

– Samen von Futterpflanzen, ausgenommen Samen von Rüben:

21 00 – – von Luzerne frei frei

22 00 – – von Klee (Trifolium spp.) frei frei

23 00 – – von Schwingel frei frei

24 00 – – von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.) frei frei

25 00 – – von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., frei frei

Lolium perenne L.)

26 00 – – von Wiesenlieschgras frei frei

– – andere: – – – von Wicken und Lupinen:

29 19 – – – – andere frei frei

29 80 – – – von Knaulgras, Goldhafer, Fromental, frei frei

Trespe und anderen Grassamen

29 90 – – – andere frei frei

2770

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Schweizer Bezeichnung der Ware Zollansatz Tarif-Nr. Fr./100kg brutto

Meistbegünsti- Konzession gungsansatz (MFN)

30 00 – Samen von krautartigen Pflanzen, die haupt- frei frei

sächlich ihrer Blüten wegen kultiviert werden – andere:

91 00 – – Samen von Gemüsen frei frei

– – andere: – – – andere:

99 99 – – – – andere frei frei

1212. Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr,

frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Pulverform; Fruchtkerne und Fruchtsteine und andere pflanzliche Waren (einschliesslich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht geröstet), der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – andere: – – andere: – – – Zichorienwurzeln, getrocknet:

99 19 – – – – andere frei frei

– – – andere:

99 99 – – – – andere frei frei

1501. Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz)

und Geflügelfett, anderes als solches der Nrn. 0209 oder 1503: – Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz): – – andere: ex 00 18 – – – in Zisternen oder Metallfässern, zu 1.– frei technischen Zwecken ex 00 19 – – – andere, zu technischen Zwecken 1.– frei – Geflügelfett: – – anderes: ex 00 28 – – – in Zisternen oder Metallfässern, zu 1.– frei technischen Zwecken ex 00 29 – – – anderes, zu technischen Zwecken 1.– frei

1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- oder Ziegen-

gattung, andere als solche der Nr. 1503: – andere: ex 00 91 – – in Zisternen oder Metallfässern, zu technischen 1.– frei Zwecken ex 00 99 – – andere, zu technischen Zwecken 1.– frei

1506. Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen,

auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert: – andere: ex 00 91 – – in Zisternen oder Metallfässern, zu technischen 1.– frei Zwecken ex 00 99 – – andere, zu technischen Zwecken 1.– frei

1602. Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch,

Schlachtnebenprodukten oder Blut: – aus Lebern aller Tierarten:

20 10 – – auf der Grundlage von Gänseleber 71.– frei

2771

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Schweizer Bezeichnung der Ware Zollansatz Tarif-Nr. Fr./100kg brutto

Meistbegünsti- Konzession gungsansatz (MFN)

2309. Zubereitungen der für die Tierfütterung

verwendeten Art: – Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

10 10 – – Backfutter 5.90 frei

– – in luftdicht verschlossenen Behältnissen:

10 21 – – – Milch- oder Molkepulver enthaltend 12.80 frei

10 29 – – – andere 11.– frei

2772

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang E

Saatgut (Art. 11 des Übereinkommens)

Art. 1 Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für Saatgut landwirtschaftlicher Arten, die Gegenstand der in der Anlage 1 aufgeführten Rechtserlasse sind.

Art. 2 Anerkennung der Gleichwertigkeit der Gesetze und Regelungen

1. Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die Anforderungen der in Anlage 1 Teil 1

aufgeführten Rechtserlasse zu den gleichen Ergebnissen führen.

2. Saatgut der in den Rechtserlassen gemäss Absatz 1 genannten Kulturarten darf

unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt und auf deren Gebiet in den freien Verkehr gebracht werden, wobei als Dokument zur Bescheinigung der Konformität mit den jeweiligen Gesetzen und Regelungen der Mitgliedstaaten das Etikett oder ein anderes in den genannten Ge- setzen und Regelungen für das Inverkehrbringen vorgeschriebenes Dokument aus- reicht.

3. Die Konformitätskontrollstellen sind in Anlage 2 aufgeführt.

Art. 3 Gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen

1. Die Mitgliedstaaten anerkennen für Saatgut der in den Rechtserlassen gemäss

Anlage 1 Teil 2 genannten Kulturarten die in Absatz 2 genannten Bescheinigungen an, die von den in Anlage 2 genannten Stellen gemäss den Gesetzen und Regelun- gen der anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden.

2. Unter Bescheinigung im Sinne von Absatz 1 sind die Dokumente zu verstehen,

die in den jeweiligen Gesetzen und Regelungen der Mitgliedstaaten für die Einfuhr von Saatgut gemäss Anlage 1 Teil 2 vorgeschrieben sind.

Art. 4 Angleichung der Gesetze 1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Angleichung ihrer Gesetze und Regelungen für den Verkehr mit Saatgut der in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 Teil 2 genann- ten und der in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 Teile 1 und 2 nicht genannten Kulturarten. 2. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, bei Erlass einer neuen Rechtsvorschrift die Möglichkeit zu prüfen, diesen neuen Bereich in den vorliegenden Anhang einzube- ziehen. 3. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, bei Änderung einer Rechtsvorschrift für einen den Bestimmungen dieses Anhangs unterliegenden Bereich deren Auswirkun- gen zu prüfen.

2773

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 5 Saatgutausschuss

1. Der Rat setzt einen Saatgutausschuss (im Folgenden Ausschuss) ein, der mit

allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Anhang betraut ist.

2. Der Ausschuss überprüft periodisch den Stand der Gesetze und Regelungen der

Mitgliedstaaten in den vom vorliegenden Anhang betroffenen Bereichen.

3. Er unterbreitet dem Rat insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Aktualisie-

rung der Anlagen.

Art. 6 Sorten

1. Die Mitgliedstaaten gestatten auf ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der im

Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft genannten Sorten, sofern sie unter die Rechtserlasse gemäss Anlage 1 Teil 1 fallen.

2. Der Absatz 1 gilt nicht für genetisch veränderte Sorten.

3. Die Mitgliedstaaten melden einander die gestellten und die zurückgezogenen

Anträge auf Zulassung und die Eintragung neuer Sorten in einen nationalen Sorten- katalog sowie deren Änderung. Sie übermitteln einander auf Antrag eine Kurz- beschreibung der wichtigsten Merkmale hinsichtlich der Verwendung neuer Sorten sowie der Merkmale, durch die sich die betreffende Sorte von anderen bekannten Sorten unterscheidet. Sie halten den anderen Mitgliedstaaten die Unterlagen zur Einsicht offen, die für jede zugelassene Sorte eine Sortenbeschreibung enthält sowie eine klare Zusam- menfassung der Tatbestände, auf die sich die Zulassung stützt. Bezüglich genetisch veränderter Sorten übermitteln die Mitgliedstaaten einander die Ergebnisse der Risikobewertung bei einer Freisetzung in die Umwelt.

4. Die Mitgliedstaaten können technische Beratungen miteinander führen, um die

Kriterien zu bewerten, anhand derer eine Sorte bei einem der Mitgliedstaaten zuge- lassen ist. Gegebenenfalls wird der Ausschuss über die Ergebnisse dieser Beratun- gen unterrichtet.

5. Zur Vereinfachung des Austauschs der in Absatz 3 genannten Informationen

nutzen die Mitgliedstaaten die bestehenden oder im Aufbau stehenden Systeme der elektronischen Datenübermittlung.

Art. 7 Ausnahmeregelungen 1. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über alle Ausnahmeregelungen für den Saatgutverkehr, die sie auf ihrem Gebiet oder einem Teil ihres Gebiets zu treffen gedenken. Bei kurzzeitigen oder unverzüglich zu treffenden Ausnahmeregelungen genügt eine nachträgliche Unterrichtung.

2. Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 kann ein Mitglied-

staat beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft geführten Sorte auf seinem Gebiet zu verbieten.

3. Die Bestimmungen von Absatz 2 gelten für die in den Rechtserlassen gemäss

Anlage 1 Teil 1 vorgesehenen Fälle.

2774

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

4. Jeder Mitgliedstaat kann die Bestimmungen von Absatz 2 geltend machen:

(a) innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs für Sorten, die bereits vor seinem Inkrafttreten im Gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft geführt wurden; (b) innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Eingang der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Informationen für Sorten, die nach dem Inkrafttreten dieses An- hangs in den Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft eingetragen wurden. 5. Absatz 4 gilt entsprechend für Sorten von Kulturarten, die unter Rechtserlasse fallen, welche gemäss Artikel 4 nach Inkrafttreten dieses Anhangs in Anlage 1 Teil 1 aufgeführt werden.

6. Die Mitgliedstaaten können technische Beratungen zur Bewertung der Auswir-

kungen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ausnahmeregelungen auf diesen Anhang führen.

Art. 8 Drittstaaten

1. Unbeschadet des Artikels 10 gelten die Bestimmungen dieses Anhangs auch für

auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats in Verkehr gebrachtes Saatgut aus einem ande- ren Land als einem Mitgliedstaat, wenn es von allen Mitgliedstaaten anerkannt wurde.

2. Die Liste der Drittstaaten gemäss Absatz 1, die Kulturarten und der Geltungs-

bereich dieser Anerkennung sind in Anlage 3 enthalten.

Art. 9 Vergleichsversuche

1. Zur nachträglichen Kontrolle von Saatgutproben aus auf den Gebieten der Mit-

gliedstaaten vermarkteten Partien können Vergleichsversuche durchgeführt werden.

2. Die Durchführung der Vergleichsversuche auf den Gebieten der Mitgliedstaaten

steht im Ermessen des Ausschusses.

Art. 10 Abkommen mit Drittstaaten Die Mitgliedstaaten vereinbaren, dass die von einem Mitgliedstaat mit einem Drittstaat geschlossenen Gleichstellungsabkommen für die anderen keinerlei Ver- pflichtung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen, Bewilligungen und Kennzeichen einer Konformitätsbewertungsstelle dieses Drittstaates mit sich brin- gen, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Mitgliedstaaten eine ent- sprechende Vereinbarung getroffen wurde.

2775

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang E – Anlage 1

Rechtsvorschriften

Teil 1 (Gleichstellung der Rechtserlasse) A. Auf die EWR-EFTA-Staaten anwendbare Rechtserlasse Nationale Regelungen zu den folgenden, im EWR-Abkommen integrierten Erlassen:

1. Grundlegende Bestimmungen

– Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG des Rates (ABl. L 304 vom 27.11.1996, S. 10). – Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen ge- meinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 225 vom 2.10.1970, S. 1), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

2. Durchführungsbestimmungen30

– Richtlinie 72/180/EWG der Kommission vom 14. April 1972 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 108 vom 8.5.1972, S. 8). – Richtlinie 74/268/EWG der Kommission vom 2. Mai 1974 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Futterpflanzensaatgut und in Getreidesaatgut (ABl. L 141 vom 24.5.1974, S. 19), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/511/EWG der Kommission (ABl. L 157 vom 15.6.1978, S. 34). – Entscheidung 80/755/EWG der Kommission vom 17. Juli 1980 zur Geneh- migung der vorschriftsmässigen Kennzeichnung der Verpackungen von Ge- treidesaatgut (ABl. L 207 vom 9.8.1980, S. 37), zuletzt geändert durch die Entscheidung 81/109/EWG der Kommission (ABl. L 64 vom 11.3.1981, S. 13). – Entscheidung 81/675/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Fest- stellung, dass bestimmte Verschlusssysteme nichtwiederverwendbare Ver- schlusssysteme im Sinne der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG des Rates sind (ABl. L 246 vom 29.8.1981, S. 26), zuletzt geändert durch die Entscheidung 86/563/EWG der Kommission (ABl. L 327 vom 22.11.1986, S. 50).

30 Gegebenenfalls nur in Bezug auf Getreidesaatgut.

2776

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

B. Auf die Schweiz anwendbare Rechtserlasse:31 – Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (AS 1998 3033). – Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produktion und das Inverkehr- bringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (AS 1999 420). – Verordnung des EVD vom 7. Dezember 1998 über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzenarten (AS 1999 781). – Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998 über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen und Hanf (AS 1999 429).32

Teil 2 (gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen) A. Auf die EWR-EFTA-Staaten anwendbare Rechtserlasse: Nationale Regelungen zu den folgenden, im EWR-Abkommen integrierten Erlassen:

1. Grundlegende Bestimmungen

– Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2290/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG des Rates (ABl. L 304 vom 27.11.1996, S. 10). – Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66), zuletzt geän- dert durch die Richtlinie des Rates 96/72/EG (ABl. L 304 vom 27.11.1996, S. 10). – Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 169 vom 10.7.1969, S. 3), zu- letzt geändert durch die Richtlinie des Rates 96/72/EG (ABl. L 304 vom 27.11.1996, S. 10).

2. Durchführungsbestimmungen33

– Richtlinie 75/502/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975 zur Beschrän- kung des Verkehrs mit Saatgut von Wiesenrispe (Poa pratensis L.) auf amt- lich als «Basissaatgut» oder «Zertifiziertes Saatgut» anerkanntes Saatgut (ABl. L 228 vom 29.8.1975, S. 26). – Entscheidung 81/675/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Fest- stellung, dass bestimmte Verschlusssysteme nichtwiederverwendbare Ver- schlusssysteme im Sinne der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG des Rates sind (ABl. L 246 vom 29.8.1981, S. 26), zuletzt geändert durch die Entscheidung 86/563/EWG der Kommission (ABl. L 327 vom 22.11.1986, S. 50).

31 Unter Ausschluss von Saatgut von Landsorten, das zum freien Verkehr in der Schweiz zugelassen ist.

32 Gegebenenfalls nur für Getreidesaatgut.

33 Gegebenenfalls unter Ausschluss von Getreidesaatgut.

2777

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

– Richtlinie 86/109/EWG der Kommission vom 27. Februar 1986 zur Be- schränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als «Basissaatgut» oder «Zertifiziertes Saatgut» anerkanntes Saatgut (ABl. L 93 vom 8.4.1986, S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/376/EWG der Kommission (ABl. L 203 vom 26.7.1991, S. 108). – Entscheidung 87/309/EWG der Kommission vom 2. Juni 1987 zur Geneh- migung der vorschriftsmässigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen (ABl. L 155 vom 16.6.1987, S. 26), zu- letzt geändert durch die Entscheidung 97/125/EG der Kommission (ABl. L

48 vom 19.2.1997, S. 35).

– Entscheidung 92/195/EWG der Kommission vom 17. März 1992 über die Durchführung eines zeitlich begrenzten Versuchs im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie (ABl. L 88 vom 3.4.1992, S. 59), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/203/EG der Kommission (ABl. L 65 vom 15.3.1996, S. 41).

B. Auf die Schweiz: Anwendbare Rechtserlasse: – Bundesgesetz vom 29. April über die Landwirtschaft (AS 1998 3033). – Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produktion und das Inverkehr- bringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (AS 1999 420). – Verordnung des EVD vom 7. Dezember 1998 über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzenarten (AS 1999 781). – Sämereienbuch vom 6. Juni 1974, zuletzt geändert am 7. Dezember 1998 (AS 1999 408).

C. Einfuhrbescheinigungen Die amtlichen EG- oder OECD-Verpackungsetiketten, die von den in Anlage 2 dieses Anhangs genannten Stellen ausgestellt werden, sowie der Internationale Orange- Bericht oder der Internationale Grüne Bericht der ISTA oder ein gleich- wertiger Saatgutanalysebericht für jede Saatgutpartie.

2778

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang E – Anlage 2

Saatgutkontroll- und -anerkennungsstellen

Island Ministry of Agriculture Sölvhólsgötu 7, 4th floor

150 Reykjavik

Liechtenstein Service des Semences et Plants RAC Changins Nyon Dienst für Saat- und Pflanzgut FAL Reckenholz Zürich Norwegen Norwegian Agricultural Inspection Service Moerveien 12

1430 Ås

Schweiz Service des Semences et Plants RAC Changins Nyon Dienst für Saat- und Pflanzgut FAL Reckenholz Zürich

2779

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang E – Anlage 3

Liste der Drittstaaten

Die Anerkennung basiert bezüglich der Feldbesichtigung der Samenträgerbestände und der Saatgutkontrollen auf der Entscheidung 95/514/EG des Rates (ABl. L 296 vom 9.12.1995, S. 34), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/162/EG des Rates (ABl. L 53 vom 24.2.1998, S. 21) sowie bezüglich der Kontrolle der Sorten- erhaltungszüchtung auf der Entscheidung 97/788/EG des Rates (ABl. L 322 vom 25.11.1998, S. 39). Argentinien Australien Belgien Bulgarien Chile Dänemark Deutschland Finnland Frankreich Griechenland Irland Israel Italien Luxemburg Kanada Kroatien Marokko Neuseeland Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien

2780

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Spanien Südafrika Tschechische Republik Türkei Ungarn Uruguay Vereinigtes Königreich Vereinigte Staaten von Amerika

2781

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang F

Ökologischer Landbau (Art. 11 des Übereinkommens)

Art. 1 Zielsetzung Unbeschadet ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Erzeugnisse, die nicht aus den Ländern der Mitgliedstaaten stammen, sowie anderweitig geltender Rechtsvor- schriften verpflichten sich die Parteien, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln zu fördern, die in den Mitgliedstaaten nach ökologischem Landbau- methoden erzeugt worden sind und die den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 ent- sprechen.

Art. 2 Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für pflanzliche Erzeugnisse und Le-

bensmittel, die nach ökologischem Landbaumethoden erzeugt worden sind und die den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 entsprechen.

2. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, den Geltungsbereich dieses Anhangs auf

Tiere, tierische Erzeugnisse und Lebensmittel tierischen Ursprungs auszudehnen, sobald sie die entsprechenden Rechtserlasse verabschiedet haben.

Art. 3 Grundsatz der Gleichwertigkeit 1. Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass die Rechtserlasse gemäss Anlage 1 dieses Anhangs gleichwertig sind. Die Mitgliedstaaten können vereinbaren, bestimmte Aspekte oder Erzeugnisse von der Gleichwertigkeitsregelung auszuschliessen. Sie legen dies in Anlage 1 fest.

2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei der Entwicklung der Rechts-

erlasse, die speziell die Erzeugnisse gemäss Artikel 2 betreffen, Gleichwertigkeit gewährleistet ist.

Art. 4 Freier Verkehr mit ökologischen Erzeugnissen

1. Die Mitgliedstaaten treffen nach ihren einschlägigen internen Verfahren die

erforderlichen Massnahmen, damit die Erzeugnisse gemäss Artikel 2, sofern sie den in Anlage 1 genannten Rechtserlassen des jeweils anderen Mitgliedstaates entspre- chen, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden können.

2. Dies umfasst den Zugang zu den jeweiligen für ökologische Erzeugnisse verwen-

deten Konformitätszeichen, offiziellen Logos oder nationalen Marken im Zusam- menhang mit allen in Artikel 2 genannten Produkten, die den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 des jeweils anderen Mitgliedstaates entsprechen.

2782

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 5 Etikettierung 1. Im Interesse einer Regelung, mit der die Neuetikettierung der unter diesen An- hang fallenden ökologischen Erzeugnisse vermieden werden kann, tragen die Mit- gliedstaaten in ihren jeweiligen Rechtserlassen dafür Sorge, dass (a) dieselben Begriffe für die Bezeichnung von ökologischen Erzeugnissen in den verschiedenen Amtssprachen der Mitgliedstaaten geschützt sind; (b) auf den Etiketten der als gleichwertig anerkannten Erzeugnisse dieselben obligatorischen Begriffe verwendet werden.

2. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die aus dem Gebiet der jeweils

anderen Partei eingeführten Erzeugnisse die in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 festgelegten Etikettierungsanforderungen erfüllen müssen.

Art. 6 Drittländer 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Einfuhrvorschriften, die sie auf ökologische Erzeugnisse aus Drittländern anwenden, gleichwertig sind.

2. Um zu gewährleisten, dass Drittländer nach gleichwertigen Kriterien anerkannt

werden, konsultieren sich die Mitgliedstaaten, bevor sie ein Drittland anerkennen und in ein Verzeichnis, das zu diesem Zweck in ihren Rechtserlassen festgelegt wird, aufnehmen.

Art. 7 Informationsaustausch Die Mitgliedstaaten teilen sich gegenseitig insbesondere Folgendes mit: (a) das Verzeichnis der zuständigen Behörden, der Kontrollstellen und ihrer Kennziffern sowie die Kontrollberichte der zuständigen Behörden; (b) das Verzeichnis der Verwaltungsbeschlüsse, mit denen die Einfuhr ökologi- scher Erzeugnisse aus Drittländern genehmigt wird; (c) festgestellte Unregelmässigkeiten oder Verstösse im Zusammenhang mit den in Anlage 1 aufgeführten Rechtserlassen.

Art. 8 Ausschuss für ökologische Erzeugnisse

1. Der Rat setzt einen Ausschuss für ökologische Erzeugnisse ein, nachfolgend

«Ausschuss» genannt, der alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Anhang und seiner Durchführung prüft.

2. Der Ausschuss prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang

fallenden Rechtserlasse der Mitgliedstaaten. Er ist insbesondere dafür zuständig, (a) die Gleichwertigkeit der Rechtserlasse der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Aufnahme in Anlage 1 zu prüfen;

2783

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

(b) dem Rat erforderlichenfalls vorzuschlagen, dass Durchführungsvorschriften in Anlage 2 dieses Anhangs aufgenommen werden, wenn sie für die einheit- liche Anwendung der in diesem Anhang vorgesehenen Rechtserlasse im je- weiligen Gebiet der Mitgliedstaaten erforderlich sind; (c) dem Rat die Erweiterung des Geltungsbereichs dieses Anhangs auf andere als die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse vorzuschlagen; (d) dem Rat die Änderung der Vorschriften der Anlagen vorzuschlagen.

2784

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang F – Anlage 1

Geltende Rechtsvorschriften in den EWR und EFTA-Staaten Nationale Rechtsvorschriften erlassen in Durchführung der nachfolgenden EU- Erlasse, wie sie in das EWR-Abkommen aufgenommen worden sind: Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologi- schen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198 vom 22.7.1991 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1900/98 der Kommission vom 4. September 1998 (ABl. L 247 vom 5.9.1998, S. 6); Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission vom 14. Januar 1992 mit Durchfüh- rungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäss der Ver- ordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 11 vom 17.1.1992, S. 14); Verordnung (EG) Nr. 3457/97 der Kommission vom 30. November 1992 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern in die Gemeinschaft gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 350 vom 1.12.1992, S. 34); Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 zur Fest- legung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der land- wirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchführungsvorschriften zu deren Artikel 5 Absatz 4 (ABl. Nr. L 25 vom 2.2.1993, S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 345/97 der Kommission (ABl. L 58 vom 27.2.1997, S. 38).

Geltende schweizerische Rechtsvorschriften Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der pflanzlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio- Verordnung), zuletzt geändert am 23. August 2000 (RO 2000 2491); Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 22. September

1997 über die biologische Landwirtschaft, zuletzt geändert am 23. August 2000

(RO 2000 2508).

Von der Gleichwertigkeitsregelung ausgeschlossen sind: Schweizerische Erzeugnisse, deren Bestandteile im Zuge der Umstellung auf den ökologischen Landbau gewonnen wurden.

2785

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang F – Anlage 2

Durchführungsvorschriften: – keine

2786

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang G

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen (Art. 12 des Übereinkommens)

Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen werden durch das WTO-Überein- kommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht- licher Massnahmen geregelt.

2787

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang H

Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft (Art. 14 des Übereinkommens)

Art. 1 Für diesen Anhang gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. «Erzeugnis»: Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, und landwirt-

schaftliche Erzeugnisse, einschliesslich Fischprodukte.

2. «Dienst»: eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der

Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck – «im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung» eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird; – «elektronisch erbrachte Dienstleistung» eine Dienstleistung, die mittels Ge- räten für die elektronische Verarbeitung (einschliesslich digitaler Kompres- sion) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am End- punkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird; – «auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung» eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle An- forderung erbracht wird. Dieser Anhang findet keine Anwendung auf: – Hörfunkdienste; – Fernsehdienste. 3. «Technische Spezifikation»: Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchs- tauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschliesslich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Ver- packung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformi- tätsbewertungsverfahren. Unter den Begriff «technische Spezifikation» fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, für die Arzneimittel sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen. 4. «Sonstige Vorschrift»: eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt

2788

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können.

5. «Vorschrift betreffend Dienste»: eine allgemein gehaltene Vorschrift über den

Zugang zu den Aktivitäten der unter Ziffer 2 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Ziffer definierten Dienste abzielen. Dieser Anhang gilt nicht für Vorschriften betreffend Telekommunikationsdienste. Als «Telekommunikationsdienst» im Sinne dieses Absatzes gelten Dienste, welche ganz oder teilweise aus der Übertragung und der Weiterleitung von Signalen in einem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsprozesse bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen. Dieser Anhang gilt nicht für Vorschriften über Finanzdienstleistungen, wie Wert- papierdienstleistungen, Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, Bank- dienstleistungen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pensionsfonds und Dienstleis- tungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften. Dieser Anhang gilt nicht für Vorschriften, die von geregelten Märkten (Wertpapier- dienstleistungen), anderen Märkten oder Stellen, die auf diesen Märkten Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder hierfür gelten; ausgenommen hiervon ist Artikel 2 Ziffer 3 dieses Anhangs. Im Sinne dieser Definition – gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft ab- zielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt; – ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesell- schaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sin- ne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt.

6. «Norm»: technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremi-

um zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Ein- haltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachste- hend genannten Kategorien fällt: – internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorgani- sation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist; – europäische Norm: Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist; – nationale Norm: Norm, die von einem nationalen Normungsgremium ange- nommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist. 7. «Technische Vorschrift»: technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschliesslich der einschlägigen Verwal- tungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen,

2789

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem grossen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie – vorbehaltlich der in Artikel 4 dieses Anhangs genannten Bestimmungen – die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden. Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere: – die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, in denen entweder auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes oder Verhaltens- kodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder sons-tige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmun- gen vermuten lässt; – die freiwilligen Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen be- zwecken; – die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder die Vor- schriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Mass- nahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die In- anspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die na- tionalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen. Dies betrifft die technischen Vorschriften, die von den durch die Mitgliedstaaten benannten Behörden festgelegt werden und in einer vom Rat vor dem Inkrafttreten dieses Anhang zu erstellenden Liste aufgeführt sind. Änderungen dieser Liste werden nach demselben Verfahren vorgenommen. 8. «Entwurf einer technischen Vorschrift»: Wortlaut einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschliess- lich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind. Dieser Anhang gilt nicht für Massnahmen, die die Mitgliedstaaten zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich halten, sofern diese Massnahmen keine Auswirkungen auf die Er- zeugnisse haben.

2790

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 2 1. Vorbehaltlich des Artikels 4 übermitteln die Mitgliedstaaten dem Rat unverzüg- lich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine voll- ständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unter- richten den Rat gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor: (a) Die Notifikation hat den vollständigen Text des Entwurfes der technischen Vorschrift in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung auf Englisch zu enthalten. (b) Gegebenenfalls – sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung ge- schehen ist – übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Ver- waltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Trag- weite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist. (c) Die Mitgliedstaaten machen eine weitere Mitteilung in der vorgenannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesent- liche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ur- sprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen. (d) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das In- verkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder ei- nes chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so übermitteln die Mitgliedstaaten, so- fern verfügbar, ebenfalls entweder eine Zusammenfassung aller zweckdienli- chen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder die Fundstel- len dieser Angaben, sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Massnahme auf Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz, sofern zweckmässig mit einer Risikoanalyse, die nach den allgemeinen Grundsätzen für neue oder alte chemische Stoffe durchgeführt wird. (e) Der Rat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Entwurf einer technischen Vorschrift und alle ihm zugegangenen Doku- mente. Er kann den Entwurf auch dem nach Artikel 5 eingesetzten Aus- schuss (nachstehend «Ausschuss») und gegebenenfalls dem jeweils in der Sache zuständigen Ausschuss zur Stellungnahme vorlegen. (f) In Bezug auf die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste nach Artikel 1 Ziffer 7 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich können die Bemerkungen oder ausführlichen Stel- lungnahmen der Mitgliedstaaten sich nur auf den Aspekt der Massnahme, der möglicherweise ein Handelshemmnis oder – in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste – ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern darstellt, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt der Massnahme beziehen.

2791

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

2. Die Mitgliedstaaten können bei dem Mitgliedstaat, der einen Entwurf einer

technischen Vorschrift unterbreitet hat, Bemerkungen vorbringen, die dieser Mit- gliedstaat bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich berücksichtigt. 3. Die Mitgliedstaaten teilen dem Rat unverzüglich den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift mit. 4. Die auf Grund dieses Artikels übermittelten Informationen gelten nicht als ver- traulich, es sei denn, dies wird von dem notifizierenden Mitgliedstaat ausdrücklich beantragt. Ein solcher Antrag ist zu begründen. Der Ausschuss und die nationalen Behörden können im Fall eines solchen Antrags die Sachverständigenmeinung natürlicher oder juristischer Personen einholen, die gegebenenfalls im privaten Sektor tätig sind; sie lassen dabei die nötige Vorsicht walten.

Art. 3

1. Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor

Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäss Artikel 2 Absatz 1 beim Rat an.

2. Die Mitgliedstaaten nehmen

– den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer freiwilligen Verein- barung im Sinne des Artikels 1 Ziffer 7 Unterabsatz 2 zweiter Gedanken- strich nicht vor Ablauf von vier Monaten – den Entwurf einer Vorschrift betreffend Dienste nicht vor Ablauf von vier Monaten – jeden anderen Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäss Artikel 2 Absatz 1 beim Rat an, wenn ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Massnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr oder den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Gebiets der Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten.

3. Die ausführlichen Stellungnahmen der Mitgliedstaaten zu den Entwürfen von

Vorschriften betreffend Dienste dürfen nicht die kulturpolitischen Massnahmen, insbesondere im Bereich der audiovisuellen Medien, berühren, die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Beson- derheiten sowie ihres Kulturerbes getroffen werden.

4. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat über die Massnahmen, die er

auf Grund der ausführlichen Stellungnahmen zu ergreifen beabsichtigt. 5. Im Hinblick auf die Vorschriften betreffend Dienste nennt der betreffende Mit- gliedstaat gegebenenfalls die Gründe, aus denen die ausführlichen Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden können.

2792

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

6. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat

(a) aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situa- tion entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbeson- dere auf den Jugendschutz beziehen, gezwungen ist, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen, oder (b) aus dringenden Gründen, die durch eine ernste Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, ins- besondere auf den Schutz der Einleger, der Anleger und der Versicherten, beziehen, gezwungen ist, unverzüglich Vorschriften betreffend die Finanz- dienstleistungen zu erlassen und in Kraft zu setzen. 7. Der Mitgliedstaat begründet in der in Artikel 2 genannten Mitteilung die Dring- lichkeit der betreffenden Massnahmen. Die Gründe für die dringenden Massnahmen sind im Einzelnen klar darzulegen; dabei ist besonders auf die Unvorhersehbarkeit und den Ernst der Gefahr einzugehen, der die zuständigen Behörden gegenüberste- hen, sowie auf die unbedingte Notwendigkeit, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Der Ausschuss äussert sich binnen kürzester Frist zu dieser Mitteilung. Bei missbräuch- licher Anwendung dieses Verfahrens trifft er die erforderlichen Massnahmen.

Art. 4

1. Die Artikel 2 und 3 gelten nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften der

Mitgliedstaaten oder für freiwillige Vereinbarungen, durch die die Mitgliedstaaten die Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden. 2. Artikel 3 gilt nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitglied- staaten in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern. 3. Artikel 3 gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder für Vorschriften betreffend Dienste im Sinne des Artikels 1 Ziffer 7 dritter Gedankenstrich.

Art. 5

1. Der Rat bestimmt einen Ausschuss, welcher für die Durchführung und die kor-

rekte Anwendung dieses Anhangs verantwortlich ist.

2. Zu diesem Zweck kann der Ausschuss dem Rat Empfehlungen unterbreiten.

3. Der Ausschuss kann dem Rat insbesondere die Anpassung der Bestimmungen

dieses Anhangs empfehlen.

4. Zur Untersuchung von Fragen im Zusammenhang mit Diensten der Informati-

onsgesellschaft trifft sich der Ausschuss in besonderer Zusammensetzung.

2793

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang I

Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Art. 15 des Übereinkommens)

Inhaltsverzeichnis

1. Grundsätzliche Bestimmungen

2. Anlage 1: Produktbereiche

3. Anlage 2: Allgemeine Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbe-

wertungsstellen

Art. 1 Ziel

1. Die Schweiz und die EWR-EFTA-Staaten anerkennen gegenseitig die von den

Stellen in Anlage 1 ausgestellten Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen sowie die Konformitätserklärungen des Herstellers, mit denen die Übereinstimmung mit den Anforderungen des beziehungsweise der ande- ren Mitgliedstaaten in den in Artikel 3 genannten Bereichen bescheinigt wird.

2. Zur Vermeidung doppelter Verfahren in den Fällen, in denen die schweizeri-

schen Anforderungen mit denen des EWR als gleichwertig beurteilt werden, aner- kennen die Schweiz und die EWR-EFTA-Staaten gegenseitig die von den Stellen in Anlage 1 ausgestellten Berichte, Bescheinigungen und Zulassungen sowie die Konformitätserklärungen des Herstellers, mit denen die Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Anforderungen in den in Artikel 3 genannten Bereichen bescheinigt wird. In den Berichten, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätserklärungen des Herstellers wird insbesondere angegeben, dass die betreffenden Produkte mit den im EWR geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen. Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschriebenen Konformitätskennzeichen sind auf den Waren anzubringen, die im Gebiet dieses Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden.

3. Der in Artikel 10 erwähnte Ausschuss (nachstehend «Ausschuss») legt fest, in

welchen Fällen der vorerwähnte Absatz 2 Anwendung findet.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Anhangs bedeuten:

Mit «EWR-EFTA-Staaten» sind jene Mitglieder der Europäischen Freihandelsasso- ziation gemeint, welche sich am Europäischen Wirtschaftsraum beteiligen, d. h. die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen; «Konformitätsbewertung» die systematische Prüfung zwecks Feststellung, inwieweit ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung den festgelegten Anforderungen genügt. «Konformitätsbewertungsstelle» die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stelle, zu deren Tätigkeiten die Durchführung des gesamten Konformitätsbewer- tungsverfahrens oder einzelner Teile davon gehört.

2794

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

«Benennende Behörde» die Stelle, welche die Befugnis zur Benennung oder zur Rücknahme der Benennung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Aussetzung der Benennung der ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen besitzt.

2. Zur Bestimmung der Bedeutung der in dieser Konvention verwendeten allgemei-

nen Begriffe der Konformitätsbewertung können die im Leitfaden 2 (Fassung 1996) der ISO/IEC und in der Europäischen Norm EN 45020 (Fassung 1993) «Allgemeine Fachausdrücke und deren Definitionen betreffend Normung und damit zusammen- hängende Tätigkeiten» festgelegten Begriffsbestimmungen herangezogen werden.

Art. 3 Geltungsbereich

1. Dieser Anhang gilt für die durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in

Anlage 1 verbindlich vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren.

2. Anlage 1 legt fest, welche Produktsektoren unter diesen Anhang fallen. Diese

Anlage ist in sektorale Kapitel gegliedert, die grundsätzlich wiederum wie folgt unterteilt sind: Abschnitt I: Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abschnitt II: Konformitätsbewertungsstellen, Abschnitt III: benennende Behörden, Abschnitt IV: besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitäts- bewertungsstellen, Abschnitt V: gegebenenfalls zusätzliche Bestimmungen.

3. Anlage 2 enthält die allgemeinen Grundsätze für die Benennung der Kon-

formitätsbewertungsstellen.

Art. 4 Ursprung

1. Dieser Anhang gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Anlage 1, für

die Ursprungswaren der Mitgliedstaaten34.

2. Sofern diese Waren auch unter das Abkommen über die gegenseitige Anerken-

nung von Konformitätsbewertungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft fallen, findet dieser Anhang ebenfalls Anwendung auf die Waren der Europäischen Gemeinschaft.

3. Der Warenursprung wird nach den in jedem Mitgliedstaat beziehungsweise nach

den in der Europäischen Gemeinschaft geltenden nicht präferenziellen Ursprungs- regeln bestimmt. Im Falle voneinander abweichender Regeln gelten die Regeln des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Waren in Verkehr gebracht werden.

4. Der Ursprungsnachweis kann durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses erbracht

werden. Dieses Zeugnis ist nicht erforderlich bei der Einfuhr von Waren, die entwe- der durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 oder durch eine Erklärung auf

34 Das Fürstentum Liechtenstein hat eine Zollunion mit der Schweiz und wird deshalb weiterhin die Bezeichnung «Ursprung Schweiz» verwenden.

2795

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

der Rechnung gemäss Anhang A dieser Konvention abgedeckt sind, wenn darin als Ursprungsland ein Mitgliedstaat oder die Europäische Gemeinschaft angegeben ist.

Art. 5 Konformitätsbewertungsstellen Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die in Anlage 1 aufgeführten Stellen die Voraussetzungen für die Durchführung der Konformitätsbewertung erfüllen.

Art. 6 Benennende Behörden

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre benennenden Behörden über

die erforderlichen Befugnisse und die erforderliche fachliche Kompetenz zur Be- nennung oder zur Rücknahme der Benennung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Aussetzung der Benennung der in Anlage 1 aufgeführten Stellen verfügen. Bei der Benennung der Konformitätsbewertungsstellen befolgen die Behörden, vorbe- haltlich des Abschnitts IV der Anlage 1, die allgemeinen Benennungsgrundsätze der Anlage 2. Für die Rücknahme der Benennung, die Aussetzung und den Widerruf der Aussetzung der Benennung richten sich diese Behörden nach denselben Grundsät- zen.

2. Über die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in Anlage 1 und ihre

Streichung aus dieser Anlage wird auf Vorschlag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 11 entschieden.

3. Wird die Benennung einer in Anlage 1 aufgeführten Konformitätsbewertungs-

stelle von einer benennenden Behörde, deren Zuständigkeit sie unterstellt ist, ausge- setzt oder die Aussetzung widerrufen, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und den Vorsitzenden des Ausschusses. Die von einer Konformitätsbewertungsstelle während der Dauer der Aussetzung ihrer Benennung ausgestellten Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Kon- formitätskennzeichen müssen von den Mitgliedstaaten nicht anerkannt werden.

Art. 7 Überprüfung der Benennungsverfahren

1. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die Verfahren, die von ihnen

angewandt werden, um sicherzustellen, dass die in Anlage 2 enthaltenen allgemei- nen Grundsätze für die Benennung der in Anlage 1 aufgeführten und ihrer Zustän- digkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen vorbehaltlich der Bestimmun- gen des Abschnitts der Anlage 1 beachtet werden. 2. Die Mitgliedstaaten vergleichen ihre Methoden, mit denen überprüft wird, ob die Konformitätsbewertungsstellen den allgemeinen Grundsätzen für die Benennung nach Anlage 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts IV der Anlage 1 entsprechen. Die in den Gebieten der Mitgliedstaaten bestehenden Systeme zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen können für diesen Vergleich herangezogen werden.

3. Die Überprüfung erfolgt nach dem Verfahren, das vom Ausschuss festgelegt

wird.

2796

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 8 Überprüfung der Konformitätsbewertungsstellen

1. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, in Ausnahmefällen die fachliche Kompetenz

der von den anderen Mitgliedstaaten vorgeschlagenen oder in Anlage 1 aufgeführten und der Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten unterstellten Konformitätsbewertungs- stellen anzufechten. Eine solche Anfechtung ist in einem an die anderen Mitglied- staaten und an den Vorsitzenden des Ausschusses gerichteten Schreiben mit objekti- ven und sachdienlichen Argumenten zu begründen. 2. Sind die Mitgliedstaaten hierüber uneinig und wird diese Uneinigkeit durch den Ausschuss bestätigt, so nehmen die Mitgliedstaaten unter Beteiligung der betroffe- nen zuständigen Behörden eine gemeinsame Überprüfung der fachlichen Kompetenz der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle auf Grund der vorgeschriebenen Anforderungen vor. Der Ausschuss berät über das Ergebnis der Überprüfung mit dem Ziel, so bald wie möglich zu einer Lösung zu gelangen. 3. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die seiner Zuständigkeit unterstellten Kon- formitätsbewertungsstellen verfügbar sind, ihre fachliche Kompetenz auf Grund der vorgeschriebenen Anforderungen überprüfen zu lassen. 4. Sofern der Ausschuss nichts anderes beschliesst, wird die Benennung der betref- fenden Konformitätsbewertungsstelle von der zuständigen benennenden Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die Uneinigkeit festgestellt wurde, bis zu einer Einigung im Ausschuss ausgesetzt.

Art. 9 Durchführung des Anhangs

1. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit dem Ziel zusammen, eine zufrieden stellende

Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Anlage 1 sicherzustellen. 2. Die benennenden Behörden vergewissern sich mit geeigneten Mitteln, dass die in Anlage 2 enthaltenen allgemeinen Grundsätze für die Benennung der ihrer Zustän- digkeit unterstellten und in Anlage 1 aufgeführten Konformitätsbewertungsstellen vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts IV der Anlage 1 beachtet werden.

3. Im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung der Konformitätsbewertungs-

verfahren, die in den in diesem Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften vorgesehen sind, beteiligen sich die in Anlage 1 aufgeführten Konformitätsbewertungsstellen in geeigneter Weise an den Koordinierungs- und Vergleichsmassnahmen, die durch die Mitgliedstaaten in den unter Anlage 1 fallenden Sektoren durchgeführt werden.

Art. 10 Ausschuss

1. Für die Verwaltung des Anhangs und dessen ordnungsgemässes Funktionieren

gibt der auf Grund von Artikel 43 Absatz 3 der Konvention eingesetzte Ausschuss Empfehlungen ab und fasst in den in diesem Anhang vorgesehenen Fällen Beschlüs- se. Er kann Experten, Berater oder sektorielle Arbeitsgruppen beiziehen. Er be- schliesst einvernehmlich.

2. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Modali-

täten für die Einberufung der Sitzungen, die Ernennung des Vorsitzenden und die Festlegung seines Mandats enthält.

2797

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

3. Der Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.

Jeder Mitgliedstaat kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.

4. Der Ausschuss äussert sich zu allen Fragen im Zusammenhang mit diesem An-

hang. Er ist insbesondere zuständig für: a) die Aufnahme der Konformitätsbewertungsstellen in Anlage 1, b) die Streichung der Konformitätsbewertungsstellen aus Anlage 1, c) die Festlegung des Verfahrens zur Durchführung der Überprüfungen nach Artikel 7, d) die Festlegung des Verfahrens zur Durchführung der Überprüfungen nach Artikel 8, e) die Prüfung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die einer der Mitgliedstaaten nach Artikel 12 notifiziert, zwecks Bewertung der Aus- wirkungen auf den Anhang und Änderung der betroffenen Abschnitte der Anlage 1.

5. Der Ausschuss kann auf Vorschlag eines Mitgliedstaats die Anlagen dieses

Anhangs ändern.

6. Der Vorsitzende des Ausschusses informiert den Rat unverzüglich über alle

gefassten Beschlüsse.

Art. 11 Aufnahme und Streichung der Konformitätsbewertungsstellen in Anlage 1 Der Ausschuss beschliesst nach folgendem Verfahren über die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in Anlage 1 und über deren Streichung: a) Der Mitgliedstaat, der eine Konformitätsbewertungsstelle in Anlage 1 auf- zunehmen oder zu streichen wünscht, notifiziert dem Vorsitzenden des Aus- schusses und den anderen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Beschluss- vorschlag. Diesem Vorschlag sind alle zweckdienlichen Informationen beizufügen, b) Stimmen die anderen Mitgliedstaaten dem Vorschlag zu oder erheben kei- nen Einspruch innerhalb von sechzig Tagen nach der Notifikation des Vor- schlags, so ist der Vorschlag vom Ausschuss angenommen, c) Erhebt ein anderer Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist von sechzig Tagen Einspruch, so wird das Verfahren gemäss Artikel 8 Absatz 2 angewandt, d) Der Vorsitzende des Ausschusses notifiziert den Mitgliedstaaten unverzüg- lich alle Beschlüsse des Ausschusses. Diese treten zu dem darin festgesetz- ten Zeitpunkt in Kraft, e) Beschliesst der Ausschuss die Aufnahme einer Konformitätsbewertungs- stelle in Anlage 1, so anerkennen die Mitgliedstaaten die von dieser Stelle ausgestellten Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitäts- kennzeichen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses. Be- schliesst der Ausschuss die Streichung einer Konformitätsbewertungsstelle aus Anlage 1, so anerkennen sie die von dieser Stelle ausgestellten Berichte,

2798

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen bis zum Zeit- punkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses.

Art. 12 Informationsaustausch

1. Die Mitgliedstaaten tauschen alle zweckdienlichen Informationen über die Um-

setzung und Anwendung der in Anlage 1 aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvor- schriften aus. 2. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über beabsichtigte Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für diesen Anhang von Bedeutung sind, und notifiziert den anderen Mitgliedstaaten die neuen Bestimmun- gen spätestens sechzig Tage vor deren Inkrafttreten.

3. Sofern die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorsehen, dass bestimmte

Informationen von einer in ihrem Gebiet ansässigen Person für die zuständige Be- hörde zur Verfügung gehalten werden müssen, kann die zuständige Behörde sich auch an die zuständige Behörde der anderen Mitgliedstaaten oder direkt an den Hersteller oder gegebenenfalls an seinen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten ansässigen Bevollmächtigten wenden, um diese Informationen zu erhalten. 4. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten über die in ihrem Gebiet getroffenen Schutzmassnahmen.

Art. 13 Streitbeilegung Jeder Mitgliedstaat kann den Ausschuss nach Artikel 10 mit Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Anhangs befassen. Dieser bemüht sich um die Beilegung der Streitigkeiten. Dem Ausschuss werden alle zweckdienlichen Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine eingehende Prüfung der Angele- genheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der Ausschuss alle Möglichkeiten, die es erlauben, ein ordnungsgemäs- ses Funktionieren dieses Anhangs aufrechtzuerhalten.

Art. 14 Abkommen mit Drittländern Die Mitgliedstaaten vereinbaren, dass Abkommen über die gegenseitige Anerken- nung, die von einem Mitgliedstaat mit einem Drittland geschlossen werden, für die anderen Mitgliedstaaten keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Konformi- tätserklärungen des Herstellers sowie der Berichte, Bescheinigungen und Kennzei- chen einer Konformitätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringt, ausge- nommen in den Fällen, in denen zwischen den Mitgliedstaaten eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde. Der Ausschuss kann Artikel 4 dieses An- hangs ändern, um solchen Abkommen mit Drittländern Rechnung zu tragen.

Art. 15 Aussetzung Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein anderer Mitgliedstaat entweder die Bestimmun- gen dieses Anhangs nicht einhält oder von einer Aussetzung der Anwendung paral- leler Bestimmungen eines Abkommens mit der Europäischen Gemeinschaft betrof-

2799

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

fen ist, so kann er nach Konsultation im Ausschuss die Anwendung der Anlage 1 ganz oder teilweise aussetzen.

Art. 16 Erworbene Rechte Die Mitgliedstaaten erkennen die gemäss den Bestimmungen des Anhangs ausge- stellten Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen, Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärungen des Herstellers weiter an, sofern: a) der Auftrag zur Durchführung der Konformitätsbewertung vor der Notifika- tion der Aussetzung dieses Anhangs oder der Notifikation der Kündigung der Konvention erteilt wurde; und b) die Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen, Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärungen des Herstellers ausgestellt wurden, bevor die Aus- setzung oder die Kündigung in Kraft trat.

2800

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang I – Anlage 1

Produktbereiche

Diese Anlage umfasst folgende sektoralen Kapitel: Kapitel 1 Maschinen Kapitel 2 Persönliche Schutzausrüstungen Kapitel 3 Spielzeug Kapitel 4 Medizinprodukte Kapitel 5 Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel Kapitel 6 Druckgeräte Kapitel 7 Telekommunikationsendgeräte Kapitel 8 Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen Kapitel 9 Elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit Kapitel 10 Baugeräte und Baumaschinen Kapitel 11 Messgeräte und Fertigpackungen Kapitel 12 Kraftfahrzeuge Kapitel 13 Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen Kapitel 14 Gute Laborpraxis Kapitel 15 Inspektion der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen

2801

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Kapitel 1 Maschinen Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechtsvor- schriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. Nr. L 207 vom 23.7.1998, S. 1)35. Schweiz Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1977 2370), zuletzt geändert am 18. Juni 1993 (AS 1995 2766) Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1995 2770), zuletzt geändert am 17. Juni 1996 (AS 1996 1867) Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Verfahren der Konformitätsbewertung von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1995 2783)

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird vom Ausschuss nach dem Verfah- ren des Artikels 11 dieses Anhangs aufgestellt und fortgeschrieben.

Abschnitt III Benennende Behörden EWR-EFTA-Staaten Island Sozialministerium Liechtenstein Die Regierung von Liechtenstein36 Norwegen Arbeitsministerium und Regierungsadministration Schweiz Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit

35 Im englischen Originaltext der Anlage 1 sind zusätzlich auch die Fundstellen im EWR- Abkommen der in Abschnitt I der Produktkapitel aufgeführten EG-Rechtsakte enthalten. 36 Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

2802

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 sowie die Grundsätze des An- hangs VII der Richtlinie 98/37/EG.

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen

1. Gebrauchtmaschinen37

Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Abschnitt I gelten nicht für Ge- brauchtmaschinen. Der Grundsatz des Artikels 1 Absatz 2 dieses Anhangs gilt jedoch für Maschinen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmässig in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wurden und als Gebrauchtmaschinen auf den Markt eines ande- ren Mitgliedstaats ausgeführt werden. Die übrigen Bestimmungen über Gebrauchtmaschinen, wie die im Einfuhrstaat geltenden Bestimmungen über die Sicherheit am Arbeitsplatz, bleiben unberührt.

Kapitel 2 Persönliche Schutzausrüstung Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 (ABl. L 236 vom 18.9.1996, S. 44) Schweiz Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1977 2370), zuletzt geändert am 18. Juni 1993 (AS 1995 2766) Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1995 2770), zuletzt geändert am 17. Juni 1996 (AS 1996 1867) Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Verfahren der Konformitätsbewertung von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1995 2783)

37 Schweizerischer Ausdruck: Occasionsmaschinen

2803

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird vom Ausschuss nach dem Verfah- ren des Artikels 11 dieses Anhangs aufgestellt und fortgeschrieben.

Abschnitt III Benennende Behörden EWR-EFTA-Staaten Island Sozialministerium Liechtenstein Die Regierung von Liechtenstein38 Norwegen Arbeitsministerium und Regierungsadministration Für persönliche Schutzausrüstungen im Bereich der Seefahrt: Ministerium für Handel und Industrie Schweiz Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 sowie die Grundsätze des An- hangs V der Richtlinie 89/686/EWG.

Kapitel 3 Spielzeug Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 EWR EFTA Staaten Richtlinie des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (88/378/EWG) (ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen

38 Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

2804

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Schweiz Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817.0) und spätere Änderungen Verordnung vom 1. März 1995 über Gebrauchsgegenstände (SR 817.04) und spätere Änderungen Verordnung vom 26. Mai 1995 über die Sicherheit von Spielzeug (SR 817.044.1) und spätere Änderungen

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird vom Ausschuss nach dem Verfah- ren des Artikels 11 dieses Anhangs aufgestellt und fortgeschrieben.

Abschnitt III Benennende Behörden EWR-EFTA-Staaten Island Ministerium für Industrie und Handel Liechtenstein Die Regierung von Liechtenstein39 Norwegen Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten Schweiz Bundesamt für Gesundheit

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 sowie die Grundsätze des An- hangs III der Richtlinie 88/378/EWG.

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen

1. Auskunft über die Bescheinigung und die technischen Unterlagen

Gemäss Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 88/378/EWG können die in Abschnitt III genannten Behörden auf Antrag eine Kopie der Bescheinigung und auf begründeten Antrag eine Kopie der technischen Unterlagen und der Protokolle der durchgeführ- ten Prüfungen und Versuche erhalten.

39 Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

2805

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

2. Unterrichtung durch die Stellen

Gemäss Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 88/378/EWG unterrichten die schweize- rischen Stellen das Bundesamt für Gesundheit, wenn sie die Ausstellung einer EG- Baumusterbescheinigung verweigern. Das Bundesamt für Gesundheit leitet diese Informationen an die EWR-EFTA-Staaten weiter.

Kapitel 4 Medizinprodukte Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implan- tierbare medizinische Geräte (90/385/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1) Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizin- produkte (93/42/EWG), zuletzt geändert durch die Richt- linie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1) Schweiz Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1977 2370), zuletzt geändert am 18. Juni 1993 (AS 1995 2766) Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (AS 19 259 und BS 4 766), zuletzt geändert am 3. Februar 1993 (AS 1993 901) Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 über das Messwesen (AS 1977 2394), zuletzt geändert am 18. Juni 1993 (AS 1993 3149) Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (AS 1994 1933) Medizinprodukteverordnung vom 24. Januar 1996 (AS 1996 987), zuletzt geändert am 20. Mai 1998 (AS 1998 1496)

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird vom Ausschuss nach dem Verfah- ren des Artikels 11 dieses Anhangs aufgestellt und fortgeschrieben.

2806

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Abschnitt III Benennende Behörden EWR-EFTA-Staaten Island Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Liechtenstein Die Regierung von Liechtenstein40 Norwegen Ministerium für Gesundheit und Soziales Schweiz Bundesamt für Gesundheit

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 dieses Anhangs sowie die Grundsätze des Anhangs XI der Richtlinie 93/42/EWG für die nach dieser Richtlinie benannten Stellen und die Grundsätze des Anhangs VIII der Richtlinie 90/385/EWG für die nach dieser Richtlinie benannten Stellen.

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen

1. Registrierung der für das Inverkehrbringen der Produkte verantwortlichen

Person Jeder Hersteller, der die in Artikel 14 der Richtlinie 93/42/EWG genannten Medi- zinprodukte im Gebiet eines Mitgliedstaats in Verkehr bringt, teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er seinen Sitz hat, alle in diesem Artikel vorgesehenen Informationen mit. Die Mitgliedstaaten anerkennen gegensei- tig diese Registrierung. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, eine im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten ansässige und für das Inverkehrbringen verantwortliche Person zu benennen.

2. Kennzeichnung der Medizinprodukte

Zur Kennzeichnung der Medizinprodukte nach Anhang 1 Abschnitt 13.3 Buchsta- be a) der Richtlinie 93/42/EWG geben die Hersteller der Mitgliedstaaten ihren Namen oder ihre Firma sowie ihre Anschrift an. Sie sind nicht verpflichtet, in der Kennzeichnung, auf der äusseren Verpackung oder in der Gebrauchsanweisung den Namen und die Anschrift der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person, des im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Bevollmächtigten oder des dort niedergelassenen Importeurs anzugeben.

40 Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

2807

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

3. Informationsaustausch

Gemäss Artikel 9 dieses Anhangs tauschen die Mitgliedstaaten insbesondere die in Artikel 8 der Richtlinie 90/385/EWG und in Artikel 10 der Richtlinie 93/42/EWG vorgesehenen Informationen aus.

Kapitel 5 Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 EWR-EFTA-Staaten Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungs- grade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (92/42/EWG) (ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Schweiz Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (Anhänge 3 und 4) (SR 814.318.142.1) und spätere Änderungen

Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten Richtlinie des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauch- seinrichtungen (90/396/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1) Schweiz Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1977 2370), zuletzt geändert am 18. Juni 1993 (AS 1995 2766) Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1995 2770), zuletzt geändert am 17. Juni 1996 (AS 1996 1867) Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Verfahren der Konformitätsbewertung von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1995 2783)

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird vom Ausschuss nach dem Verfah- ren des Artikels 11 dieses Anhangs aufgestellt und fortgeschrieben.

2808

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Abschnitt III Benennende Behörden Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 EWR-EFTA-Staaten Island Sozialministerium Liechtenstein Die Regierung von Liechtenstein41 Norwegen Für Warmwasserheizkessel: Ministerium für örtliche Regierung und regionale Entwicklung Für Gasgeräte/brennbare gasförmige Brennstoffe: Ministerium für Arbeit und Regierungsadministration Schweiz Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft

Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten Island Sozialministerium Liechtenstein Die Regierung von Liechtenstein42 Norwegen Für Warmwasserheizkessel: Ministerium für örtliche Regierung und regionale Entwicklung Für Gasgeräte/brennbare gasförmige Brennstoffe: Ministerium für Arbeit und Regierungsadministration Schweiz Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 dieses Anhangs sowie die Grundsätze des Anhangs V der Richtlinie 92/42/EWG für die nach jener Richtlinie benannten Stellen und die Grundsätze des Anhangs V der Richtlinie 90/396/EWG für die nach dieser Richtlinie benannten Stellen.

41 Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen. 42 Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

2809

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Kapitel 6 Druckgeräte Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 EWR-EFTA-Staaten Richtlinie des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl (84/525/EWG) (ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 1) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen (84/526/EWG) (ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 20) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweisste Gasflaschen aus unlegiertem Stahl (84/527/EWG) (ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 48) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druck- behälter (87/404/EWG) (ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 48) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvor- schriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen. Schweiz Keine Rechtsvorschriften zu den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG Zur Richtlinie 87/404/EWG: Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfall- versicherung (SR 832.20) und spätere Änderungen Verordnung vom 19. März 1938 betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern (SR 832.312.12) und spätere Änderungen.

2810

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird vom Ausschuss nach dem Verfah- ren des Artikels 11 dieses Anhangs aufgestellt und fortgeschrieben.

Abschnitt III Benennende Behörden EWR-EFTA-Staaten Island Sozialministerium Liechtenstein Die Regierung von Liechtenstein43 Norwegen Ministerium für Arbeit und Regierungsadministration Schweiz Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 sowie die Grundsätze des An- hangs III der Richtlinie 87/404/EWG.

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen Anerkennung der Bescheinigungen durch die Schweiz Sofern die schweizerischen Rechtsvorschriften nach Abschnitt I ein Konformitäts- bewertungsverfahren vorschreiben, erkennt die Schweiz die von einer in Ab- schnitt II genannten Stelle der EWR-EFTA-Staaten ausgestellten Bescheinigungen, mit denen die Übereinstimmung mit der Norm EN 286 bestätigt wird, an.

43 Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

2811

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Kapitel 7 Telekommunikationsendgeräte44 Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekommunikations- endeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschliesslich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 74 vom 12.3.1998, S. 1) Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Endeinrichtungen zum Anschluss an leitungsvermittelnde Datennetze und ONP-Miet- leitungen mit Schnittstelle gemäss CCITT-Empfehlung X.21 (97/544/EG) (ABl. L 223 vom 13.8.1997, S. 18) Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift für allgemeine Anschalte- bedingungen für Datenendeinrichtungen (DEE) zum Anschluss an öffentliche paketvermittelnde Datennetze (PSPDN) mit Schnittstellen gemäss CCITT-Empfehlung X.25 (97/545/EG) (ABl. L 223 vom 13.8.1997, S. 21) Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Allgemeine Anschalte- bedingungen für DECT (Digital Enhanced Cordless Tele- communications) (2. Ausgabe) (97/523/EG) (ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 48) Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Anforderungen an DECT-Telefonie-Anwendungen (2. Ausgabe) (97/524/EG) (ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 50) Entscheidung der Kommission vom 28. November 1995 über eine gemeinsame technische Vorschrift über Anschalte- bedingungen für Endeinrichtungen für die europäische schnurlose Digitalkommunikation (DECT), PAP- Anwendungen (Public Access Profile) (95/525/EG) (ABl. L 300 vom 13.12.1995, S. 35)45 Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift – Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluss an digitale unstrukturierte 2048-kbit/s-ONP-Mietleitungen (Änderung 1) (97/520/EG) (ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 41)

44 Schweizerischer Ausdruck: Fernmeldeanlagen

45 Diese Entscheidung der EG- Kommission wurde mittlerweile aufgehoben. Dies wird in der nächsten Aktualisierung dieses Kapitels berücksichtigt.

2812

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift – Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluss an digitale strukturierte 2048-kbit/s-ONP-Mietleitungen (97/521/EG) (ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 44) Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift – Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluss an digitale uneingeschränkte 64-kbit/s-ONP-Mietleitungen (Änderung 1) (97/522/EG) (ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 46) Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift – Allgemeine Anschalte- bedingungen für Endeinrichtungen mit Schnittstellen zu ONP-2-Draht-Mietleitungen (97/486/EG) (ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 44) Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift – Allgemeine Anschalte- bedingungen für Endeinrichtungen mit Schnittstellen zu ONP-4-Draht-Mietleitungen (97/487/EG) (ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 47) Entscheidung der Kommission vom 28. November 1995 über eine gemeinsame technische Vorschrift für das diensteintegrierende digitale Fernmeldenetz (ISDN), den Fernsprechteledienst mit 3,1 kHz, Anschaltebedingungen für Handapparate (95/526/EG) (ABl. L 300 vom 13.12.1995, S. 38)46 Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Anschaltebedingungen für DECT-Endeinrichtungen – GAP- Anwendungen (97/525/EG) (ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 52) Entscheidung der Kommission vom 19. September 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift mit Anschalte- bedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluss an digitale strukturierte und unstrukturierte 34-Mbit/s-ONP-Mietleitungen (97/639/EG) (ABl. L 271 vom 3.10.1997, S. 16) Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift mit Anschaltebe- dingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluss an digitale unstrukturierte und strukturierte 140-Mbit/s-ONP-Mietleitungen (97/751/EG) (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 66)

46 Diese Entscheidung der EG- Kommission wurde mittlerweile aufgehoben. Dies wird in der nächsten Aktualisierung dieses Kapitels berücksichtigt.

2813

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Basisanschluss an das europaweite diensteintegrierende Digitalnetz (ISDN) – (Änderung 1) (bekanntgegeben unter Akten- zeichen K(1998) 1607) (98/515/EG) (ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 7) Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Primärmultiplex- anschluss an das europaweite diensteintegrierende Digital- netz (ISDN) – (Änderung 1) (bekanntgegeben unter Akten- zeichen K(1998) 1613) (98/520/EG) (ABl. L vom 19.8.1998, S. 19) Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Anforderungen an Empfangsgeräte des europäischen öffentlichen terrestrischen Funkrufsystems (ERMES) (2. Ausgabe) (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1615) (98/522/EG) (ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 25) Entscheidung des Rates vom 20. Juli 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für die Bedingungen des Anschaltens von Endeinrichtungen (ausgenommen Geräte, die Sprachtelefoniedienste in gerechtfertigten Fällen unter- stützen), bei denen die Netzadressierung gegebenenfalls durch Zeichengabe im Zweitonmehrfrequenzwahlverfahren erfolgt, an analoge öffentliche Fernsprechnetze (98/482/EG) (ABl. L 216 vom 4.8.1998, S. 8) Entscheidung der Kommission vom 4. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Telefonie- anwendungen für das öffentliche, europaweite, zellulare, terrestrische Digital-Mobilfunknetz, Phase II (2. Ausgabe) (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2561) (98/542/EG) ABl. L 254 vom 16.9.1998, S. 28) Entscheidung der Kommission vom 3. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für das terrestrische Flugkommunikationssystem (TFTS) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2378) (98/535/EG) (ABl. L 251 vom 11.9.1998, S. 36) Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für terrestrische Satellitenfunkanlagen niedriger Geschwindigkeit (LMES) zum Betrieb in den Frequenzbändern 11/12/14 GHz (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1608) (98/516/EG) (ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 10)

2814

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für portable SNG- Funkanlagen (SNG TES) zum Betrieb in den Frequenz- bändern 11-12/13-14 GHz (bekanntgegeben unter Akten- zeichen K(1998) 1609) (98/517/EG) (ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 12) Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für ISDN- Paketvermittlung mit Primärmultiplexanschluss (bekannt- gegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1610) (98/518/EG) (ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 14) Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Satellitenantennen (VSAT) zum Betrieb in den Frequenzbändern 11/12/14 GHz (bekanntgegeben unter Aktenzechen K(1998) 1612) (98/519/EG) (ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 17) Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für ISDN-Paket- vermittlung mit Basisanschluss (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1614) (98/521/EG) (ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 22) Entscheidung der Kommission vom 3. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Mobilfunk- anlagen (MES) einschliesslich Handfunkgeräte in satelliten- gestützten persönlichen Kommunikationsnetzen (S-PCN), die über den mobilen Satellitenfunkdienst (MSS) in den Frequenzbändern 1,6/2,4 GHz betrieben werden (bekannt- gegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2375) (98/533/EG) (ABl. L 247 vom 5.9.1998, S. 11) Entscheidung der Kommission vom 3. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Mobilfunk- anlagen (MES) einschliesslich Handfunkgeräte in satelliten- gestützten persönlichen Kommunikationsnetzen (S-PCN), die über den mobilen Satellitenfunkdienst (MSS) im Frequenzband 2 GHz betrieben werden (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2376) (98/534/EG) (ABl. L 247 vom 5.9.1998, S. 13) Entscheidung der Kommission vom 4. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Anforderungen an Telefonieanwendungen von Mobilstationen für öffentliche digitale, zellulare Telekommunikationsnetze der Phase II, die im DCS-1800-Band betrieben werden (2. Ausgabe) (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2562) (98/543/EG) (ABl. L 254 vom 16.9.1998, S. 32)

2815

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für allgemeine Anschaltebedingungen für den europaweiten, öffentlichen, zellularen, terrestrischen Digital-Mobilfunk, Phase II (2. Ausgabe) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2720) (98/574/EG) (ABl. L 278 vom 15.10.1998, S. 30) Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für allgemeine Anschaltebedingungen für Mobilstationen, die für öffent- liche digitale, zellulare Telekommunikationsnetze der Phase II im GSM-1800-Band bestimmt sind (2. Ausgabe) (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2721) (98/575/EG) (ABl. L 278 vom 15.10.1998, S. 35) Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Anschalte- bedingungen für Endeinrichtungen zum Anschluss an öffentliche Fernsprechnetze (PSTN) unter Einbeziehung einer analogen Handgerätefunktion (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2722) (98/576/EG) (ABl. L 278 vom 15.10.1998, S. 40) Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Satelliten- antennen (VSAT) zum Betrieb in den Frequenzbändern

4 GHz und 6 GHz (bekanntgegeben unter Akten-

zeichen K(1998) 2723) (98/577/EG) (ABl. L 278 vom 15.10.1998, S. 43) Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für terrestrische Satellitenfunkanlagen niedriger Geschwindigkeit (LMES) zum Betrieb in den Frequenzbändern 1,5/1,6 GHz (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2724) (98/578/EG) (ABl. L vom 15.10.1998, S. 46) Entscheidung der Kommission vom 30. November 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für terrestrische Satellitenfunkanlagen (LMES) zum Betrieb in den Frequenzbändern 1,5/1,6 GHz (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3695) (98/734/EG) (ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 37) Schweiz Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG; AS 1997 2187) Verordnung des Bundesrates vom 6. Oktober 1997 über Fernmeldeanlagen (FAV; AS 1997 2853) Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Fernmeldeanlagen vom 9. Dezember 1997 (AS 1998 485) Anhang 1 der Verordnung des Bundesamtes für Kommuni- kation über Fernmeldeanlagen (AS 1998 488), zuletzt geän- dert am 9. März 1999 (AS 1999 1191):

2816

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Verbindlich deklarierte technische Normen:

10.1 auf der Basis der CTR1 (97/544/EG)

10.2 auf der Basis der CTR2 2. Ausgabe (97/545/EG)

10.3 auf der Basis der CTR3 Änderung 1 (98/515/EG)

10.4 auf der Basis der CTR4 Änderung 1 (98/520/EG)

10.6 auf der Basis der CTR6 2. Ausgabe (97/523/EG)

10.7 auf der Basis der CTR7 2. Ausgabe (98/522/EG)

10.8 auf der Basis der CTR8 (95/526/EG)

10.10 auf der Basis der CTR10 2. Ausgabe (97/524/EG)

10.11 auf der Basis der CTR11 (95/525/EG)

10.12 auf der Basis der CTR12 Änderung 1 (97/520/EG)

10.13 auf der Basis der CTR13 (97/521/EG)

10.14 auf der Basis der CTR14 Änderung 1 (97/522/EG)

10.15 auf der Basis der CTR15 (97/486/EG)

10.17 auf der Basis der CTR17 (97/487/EG)

10.19 auf der Basis der CTR19 2. Ausgabe (98/574/EG)

10.20 auf der Basis der CTR20 2. Ausgabe (98/542/EG)

10.21 auf der Basis der CTR21 (98/482/EG)

10.22 auf der Basis der CTR22 (97/525/EG)

10.23 auf der Basis der CTR23 (98/535/EG)

10.24 auf der Basis der CTR24 (97/639/EG)

10.25 auf der Basis der CTR25 (97/751/EG)

10.26 auf der Basis der CTR26 (98/578/EG)

10.27 auf der Basis der CTR27 (98/516/EG)

10.28 auf der Basis der CTR28 (98/519/EG)

10.30 auf der Basis der CTR30 (98/517/EG)

10.31 auf der Basis der CTR31 2. Ausgabe (98/575/EG)

10.32 auf der Basis der CTR32 2. Ausgabe (98/543/EG)

10.33 auf der Basis der CTR33 (98/521/EG)

10.34 auf der Basis der CTR34 (98/518/EG)

10.38 auf der Basis der CTR38 (98/576/EG)

10.41 auf der Basis der CTR41 (98/533/EG)

10.42 auf der Basis der CTR42 (98/534/EG)

10.43 auf der Basis der CTR43 (98/577/EG)

10.44 auf der Basis der CTR44 (98/734/EG)

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird vom Ausschuss nach dem Verfah- ren des Artikels 11 dieses Anhangs aufgestellt und fortgeschrieben.

2817

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Abschnitt III Benennende Behörden EWR-EFTA-Staaten Island Ministerium für Transport und Kommunikation Liechtenstein Die Regierung von Liechtenstein47 Norwegen Ministerium für Transport und Kommunikation Schweiz Bundesamt für Kommunikation

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitäts- bewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 sowie die Grundsätze des An- hangs V der Richtlinie 98/13/EG.

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen

1. Verwaltungsentscheidung

Die Mitgliedstaaten anerkennen gegenseitig die Verwaltungsentscheidung (Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 98/13/EG und Art. 31 des Fernmeldegesetzes vom 30.4.1997 [FMG, AS 1997 2187] und Art. 8 ff. der Verordnung des Bundesrates vom

6.10.1997 über Fernmeldeanlagen [FAV; AS 1997 2853]), durch die der Anschluss

der betreffenden Endeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz genehmigt wird48.

2. Notifikation der Erklärung des Herstellers oder des Lieferanten

Die für das Inverkehrbringen der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/13/EG genannten Telekommunikationseinrichtungen im Gebiet einer der Mitgliedstaaten verantwortliche Person notifiziert die Erklärung des Herstellers oder des Lieferanten der benannten Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Einrichtung erstmals in Verkehr gebracht wird.

3. Prüflaboratorien/Prüfstellen

Die Mitgliedstaaten unterrichten einander darüber, welche Prüflaboratorien/Prüf- stellen von ihnen zur Durchführung der Prüfungen im Zusammenhang mit den Verfahren nach Artikel 10 der Richtlinie 98/13/EG benannt wurden. Es gelten die

47 Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen 48 Im Rahmen dieses Anhangs ist unter dem Begriff «öffentliches Telekommunikations- netz» im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung «Anlagen eines Anbieters von öffentlichen Fernmeldediensten» zu verstehen.

2818

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Grundsätze der einschlägigen harmonisierten Normen für die Benennung dieser Laboratorien/Prüfstellen.

4. Unterrichtung zwischen Konformitätsbewertungsstellen

4.1. Gemäss Anhang I Nummer 7 f der Richtlinie 98/13/EG halten die in Ab-

schnitt II dieser Anlage genannten Konformitätsbewertungsstellen die einschlägigen Angaben über ausgestellte bzw. zurückgezogene Baumusterprüfbescheinigungen für die anderen Stellen bereit.

4.2. Gemäss Anhang III Nummer 6 und Anhang IV Nummer 6 der Richtlinie

98/13/EG halten die in Abschnitt II dieser Anlage genannten Konformitäts- bewertungsstellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten und zurück- gezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme für die anderen Stellen bereit.

Kapitel 8 Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen49 Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestim- mungsgemässen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (94/9/EG) (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1) Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre (76/117/EWG) (ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 45) Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elekt-rische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre, die mit bestimmten Zündschutzarten versehen sind (79/196/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/53/EG der Kommission vom 11. September 1997 (ABl. L 257 vom 20.9.1997, S. 27)

49 Schweizerischer Ausdruck: Fernmeldeanlagen

2819

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Richtlinie des Rates vom 15. Februar 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosions- gefährdeten Bereichen in Grubengas führenden Bergwerken (82/130/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/65/EG der Kommission vom 3. September 1998 (ABl. L 257 vom 19.9.1998, S. 29) Schweiz Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (AS 19 259 und BS 4 766), zuletzt geändert am 3. Februar 1993 (AS 1993 901) Verordnung vom 2. März 1998 über Geräte und Schutz- systeme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (AS 1998 963) Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1977 2370), zuletzt geändert am 18. Juni 1993 (AS 1995 2766) Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1995 2770), zuletzt geändert am 17. Juni 1996 (AS 1996 1867) Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Verfahren der Konformitätsbewertung von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1995 2783)

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird vom Ausschuss nach dem Verfah- ren des Artikels 11 dieses Anhangs aufgestellt und fortgeschrieben.

Abschnitt III Benennende Behörden EWR-EFTA-Staaten Island Sozialministerium Liechtenstein Die Regierung von Liechtenstein50 Norwegen Ministerium für Arbeit und Regierungsadministration Schweiz Bundesamt für Energie

50 Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

2820

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 dieses Anhangs sowie die Grundsätze des Anhangs XI der Richtlinie 94/9/EG.

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen

1. Informationsaustausch

Die Konformitätsbewertungsstellen in Abschnitt II übermitteln die Informationen nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 76/117/EWG den EWR-EFTA-Staaten, den zuständigen schweizerischen Behörden und/oder den anderen Konformitätsbewer- tungsstellen.

2. Technische Unterlagen

Hinsichtlich der von den nationalen Behörden zu Kontrollzwecken benötigten technischen Unterlagen genügt es, wenn die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder die für das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen diese Unterlagen mindes- tens zehn Jahre, gerechnet vom letzten Herstellungsdatum an, im Gebiet einer der Mitgliedstaaten zur Verfügung halten. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, alle einschlägigen Unterlagen auf Antrag der Behörden den anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Kapitel 9 Elektrische Betriebsmittel51 und elektromagnetische Verträglichkeit Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten Richtlinie des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (73/23/EWG), zuletzt geän- dert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1) Richtlinie des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektro- mag-netische Verträglichkeit (89/336/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1)

51 Schweizerischer Ausdruck: Niederspannungserzeugnisse

2821

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Schweiz Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (AS 19 259 und BS 4 766), zuletzt geändert am 3. Februar 1993 (AS 1993 901) Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Schwach- stromanlagen (AS 1994 1185) Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Stark- stromanlagen (AS 1994 1199), zuletzt geändert am 5. Dezember 1995 (AS 1995 1024) Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Nieder- spannungserzeugnisse (AS 1997 1016) Verordnung vom 9. April 1997 über die elektromagnetische Verträglichkeit (AS 1997 1008)

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird vom Ausschuss nach dem Verfah- ren des Artikels 11 dieses Anhangs aufgestellt und fortgeschrieben.

Abschnitt III Benennende Behörden EWR-EFTA-Staaten Island Ministerium für Industrie und Handel Ministerium für Transport und Kommunikation Liechtenstein Die Regierung von Liechtenstein52 Norwegen Ministerium für Arbeit und Regierungsadministration Schweiz Bundesamt für Energie

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 sowie die Grundsätze des An- hangs II der Richtlinie 89/336/EWG.

52 Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

2822

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen

1. Technische Unterlagen

Hinsichtlich der von den nationalen Behörden zu Kontrollzwecken benötigten technischen Unterlagen genügt es, wenn die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder die für das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen diese Unterlagen mindes- tens zehn Jahre, gerechnet vom letzten Herstellungsdatum an, im Gebiet eines der Mitgliedstaaten zur Verfügung halten. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, alle einschlägigen Unterlagen auf Antrag der Behörden den anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

2. Normungsorganisationen

Die Mitgliedstaaten unterrichten einander gemäss Artikel 11 der Richtlinie 73/23/EWG darüber, welche Organisationen mit der Festlegung der Normen nach Artikel 5 der Richtlinie betraut sind.

3. Zuständige Stellen

Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und anerkennen gegenseitig die mit der Erstellung der technischen Berichte und/oder der Ausstellung der Bescheinigungen gemäss Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 73/23/EWG und Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 89/336/EWG beauftragten Stellen.

4. Besondere Massnahmen

Die Mitgliedstaaten unterrichten einander gemäss Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/336/EWG über die gemäss Absatz 1 dieses Artikels getroffenen besonderen Massnahmen.

5. Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten unterrichten einander gemäss Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 89/336/EWG über die im Sinne dieses Artikels zuständigen Behörden.

Kapitel 10 Baugeräte und Baumaschinen Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 EWR-EFTA-Staaten Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräten (79/113/EWG) (ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 15) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 17. September 1984 zur

2823

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Baugeräte und Baumaschinen: Gemeinsame Bestimmungen (84/532/EWG) (ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 111) mit späteren in das EWR-Abkommen über- nommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schallleistungspegel von Motorkompressoren (84/533/EWG) (ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 123) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend den zulässigen Schallleistungspegel von Turm- drehkränen (84/534/EWG) (ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 130) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schallleistungspegel von Schweiss- stromerzeugern (84/535/EWG) (ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 142) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schallleistungspegel von Kraftstromer- zeugern (84/536/EWG) (ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 149) mit späteren in das EWR-Abkommen über- nommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schallleistungspegel handbedienter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (84/537/EWG) (ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 156) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Begrenzung des Geräuschemissionspegels von Hydraulik- baggern, Seilbaggern, Planiermaschinen, Ladern und Baggerladern (86/662/EWG) (ABl. L 384 vom 31.12.1986, S. 1) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schallleistungspegel von Rasenmähern (84/538/EWG) (ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 171) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen

2824

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Schweiz keine Rechtsvorschriften

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird vom Ausschuss nach dem Verfah- ren des Artikels 11 dieses Anhangs aufgestellt und fortgeschrieben.

Abschnitt III Benennende Behörden EWR-EFTA-Staaten Island Ministerium für Industrie und Handel Liechtenstein Die Regierung von Liechtenstein53 Norwegen Ministerium für örtliche Regierung und regionale Entwicklung Schweiz Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 sowie die Grundsätze des An- hangs II der Richtlinie 84/532/EWG des Rates, zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/665/EWG des Rates.

Kapitel 11 Messgeräte und Fertigpackungen Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 EWR-EFTA-Staaten Richtlinie des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide (71/347/EWG) (ABl. L 239 vom 28.10.1971, S. 1) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen

53 Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

2825

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Richtlinie des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ver- messung von Schiffsbehältern (71/349/EWG) (ABl. L 239 vom 28.10.1971, S. 15) mit späteren in das EWR- Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaltwasser- zähler (75/33/EWG) (ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 1) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholmeter und Aräometer für Alkohol (76/765/EWG) (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Taxameter (77/95/EWG) (ABl. L 26 vom 31.1.1777, S. 59) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 5. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über selbsttätige Kontrollwaagen und Sortierwaagen (78/1031/EWG) (ABl. L 364 vom 27.12.1978, S. 1) mit spä-teren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 11. September 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Warmwasserzähler (79/830/EWG) (ABl. L 259 vom 15.10.1979, S. 1) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Luftdruckmess- geräte für Kraftfahrzeugreifen (86/217/EWG) (ABl. L 152 vom 6.6.1986, S. 48) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nicht selbsttätige Waagen (90/384/EWG) (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 1) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen (75/106/EWG) (ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 1) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Massbehältnisse (75/107/EWG)

2826

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

(ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14) mit späteren in das EWR- Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (76/211/EWG) (ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertig- packungen (80/232/EWG) (ABl. L 51 vom 25.2.1980, S. 1) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Schweiz Verordnung vom 21. Mai 1986 über Messgeräte für thermische Energie (SR 941.231) und spätere Änderungen Verordnung vom 15. Juli 1970 über verbindliche Angaben im Handel und Verkehr mit messbaren Gütern (SR 941.281) und spätere Änderungen Deklarationsverordnung vom 25. Oktober 1972 (SR 941.281.1) und spätere Änderungen Verordnung vom 3. Dezember 1973 über Raummasse (SR 941.211) und spätere Änderungen Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizie- rung von Messmitteln (SR 941.210) Wiegegeräteverordnung vom 15. August 1986 (SR 941.221.1)

Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (80/181/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/617/EWG des Rates vom 27. November 1989 (ABl. L 357 vom 7.12.1989, S. 28) Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemein- same Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (71/316/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 42) Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehler

2827

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

grenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (71/317/EWG) (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 14) Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengas- zähler (71/318/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/623/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABl. L 252 vom 27.8.1982, S. 5) Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971, zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zähler für Flüssigkeiten (ausser Wasser) (71/319/EWG) (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 32) Richtlinie des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatz- einrichtungen zu Zählern für Flüssigkeiten (ausser Wasser) (71/348/EWG) (ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 9) Richtlinie des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmasse (73/362/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/146/EWG der Kommission vom 31. Januar 1985 (ABl. L 54 vom 23.2.1985, S. 29) Richtlinie des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von

1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der

mittleren Genauigkeit (74/148/EWG) (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 3) Richtlinie des Rates vom 24. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Wägen (Förderbandwaagen) (75/410/EWG) (ABl. L 183 vom 14.7.1975, S. 25) Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (76/766/EWG) (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149) Richtlinie des Rates vom 4. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Elektrizitätszähler (76/891/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/621/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABl. L 252 vom 27.8.1982, S. 1) Richtlinie des Rates vom 5. April 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Messanlagen für Flüssigkeiten (ausser Wasser) (77/313/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/625/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABl. L 252 vom 27.8.1982, S. 10) Schweiz Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 über das Messwesen (AS 1977 2394), zuletzt geändert am 18. Juni 1993 (AS 1993 3149) Einheiten-Verordnung vom 23. November 1994 (AS 1994 3109)

2828

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Längenmessmittel-Verordnung vom 8. April 1991 (AS 1991 1306) Verordnung vom 1. Dezember 1986 über Messapparate für Flüssigkeiten ausser Wasser (AS 1987 216) Gewichtsstücke-Verordnung vom 15. August 1986 (AS 1986 2022), zuletzt geändert am 21. November 1995 (AS 1995 5646) Gasmengenmessgeräte-Verordnung vom 4. August 1986 (AS 1986 1491) Verordnung vom 4. August 1986 über Messapparate für elektrische Energie und Leistung (AS 1986 1496)

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird vom Ausschuss nach dem Verfah- ren des Artikels 11 dieses Anhangs aufgestellt und fortgeschrieben.

Abschnitt III Benennende Behörden Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 EWR-EFTA-Staaten Island Ministerium für Industrie und Handel Liechtenstein Die Regierung von Liechtenstein54 Norwegen Ministerium für Handel und Industrie Schweiz Eidgenössisches Amt für Messwesen

Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten Island Ministerium für Industrie und Handel Liechtenstein Die Regierung von Liechtenstein55 Norwegen Ministerium für Handel und Industrie Schweiz Eidgenössisches Amt für Messwesen

54 Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen. 55 Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

2829

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze der Anlage 2 sowie die Grundsätze des An- hangs V der Richtlinie 90/384/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden Produkte.

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen

1. Informationsaustausch

Die Konformitätsbewertungsstellen in Abschnitt II stellen den EWR-EFTA-Staaten und den zuständigen schweizerischen Behörden die Informationen nach Ab- schnitt 1.5 des Anhangs II der Richtlinie 90/384/EWG in regelmässigen Zeitabstän- den zur Verfügung. Die Konformitätsbewertungsstellen in Abschnitt II können die Information nach Abschnitt 1.6 des Anhangs II der Richtlinie 90/384/EWG verlangen.

2. Fertigpackungen

Die Schweiz erkennt die auf Grund der in den EWR-EFTA-Staaten geltenden Rechtsvorschriften nach Abschnitt I von einer Stelle eines EWR-EFTA-Staates nach Abschnitt II durchgeführten Kontrollen im Hinblick auf das Inverkehrbringen von Fertigpackungen der EWR-EFTA-Staaten in der Schweiz an. Hinsichtlich der statistischen Kontrolle der Mengenangaben auf Fertigpackungen erkennen die EWR-EFTA-Staaten die schweizerische Methode gemäss den Artikel

24 bis 40 der Deklarationsverordnung (SR 941.281.1) der in den Anhängen II der

Richtlinie 75/106/EWG und der Richtlinie 76/211/EWG, geändert durch die Richt- linie 78/891/EWG, festgelegten Methode der EWR-EFTA-Staaten als gleichwertig an. Die schweizerischen Hersteller, deren Fertigpackungen mit den Vorschriften der EWR-EFTA-Staaten übereinstimmen und auf der Grundlage der schweizerischen Methode kontrolliert wurden, bringen das Kennzeichen «e» auf ihren in die EWR- EFTA-Staaten ausgeführten Waren an.

2830

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Kapitel 12 Kraftfahrzeuge Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug- anhänger (70/156/EWG), zuletzt geändert durch die Richt- linie 98/14/EG der Kommission vom 6. Februar 1998 (ABl. L 91 vom 25.3.1998, S. 1) Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (70/157/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 (ABl. L 92 vom 13.4.1996, S. 23) Richtlinie des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Mass- nahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (70/220/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 (ABl. L 282 vom 1.11.1996, S. 64) Richtlinie des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraft- fahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (70/221/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/19/EG der Kommission vom 18. April 1997 (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 1) Richtlinie des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (70/222/EWG) (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 25) Richtlinie des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (70/311/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/62/EWG der Kommission vom 2. Juli 1992 (ABl. L 199 vom 18.7.1992, S. 33)

2831

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (70/387/EWG) (ABl. L 176 vom 10.8.1970, S. 5) Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen (70/388/EWG) (ABl. L 176 vom 10.8.1970, S. 12) Richtlinie des Rates vom 1. März 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen (71/127/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/321/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 (ABl. L 147 vom 14.6.1988, S. 77) Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Brems- anlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (71/320/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/12/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 (ABl. L 81 vom 18.3.1998, S. 1) Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funk- entstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (72/245/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der Kommission vom 31. Oktober 1995 (ABl. L 266 vom 8.11.1995, S. 1) Richtlinie des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Mass- nahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (72/306/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/20/EG der Kommission vom 18. April 1997 (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 21) Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Teile im Insassenraum, ausgenommen Innenrückspiegel, Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne und hinterer Teil der Sitze) (74/60/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/632/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978 (ABl. L 206 vom 29.7.1978, S. 26) Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen (74/61/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November

1995 (ABl. L 286 vom 29.11.1995, S. 1)

Richtlinie des Rates vom 4. Juni 1974 zur Angleichung der

2832

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenaus- stattung von Kraftfahrzeugen (Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstössen) (74/297/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/662/EWG der Kommission vom 6. Dezember 1991 (ABl. L 366 vom 31.12.1991, S. 1) Richtlinie des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenaus- stattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung) (74/408/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/37/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. L 186 vom 25.7.1996, S. 28) Richtlinie des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Aussenkanten bei Kraftfahrzeugen (74/483/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)56 Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärts- gang und das Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen (75/443/EWG), zuletzt geändert durch die Richt- linie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 15) Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- anhängern (76/114/EWG), zuletzt geändert durch die Richt- linie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)57 Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahr- zeugen (76/115/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 95) Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahr- zeuge und Kraftfahrzeuganhänger (76/756/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/28/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 (ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 1)

56 Die Richtlinie des Rates 87/354/EWG wurde bis anhin noch nicht vollständig in das EWR-Abkommen übernommen. Dies wird anlässlich der nächsten Aktualisierung des Kapitels I Motorfahrzeuge, des Anhangs II des EWR-Abkommens erfolgen. 57 Die Richtlinie des Rates 87/354/EWG wurde bis anhin noch nicht vollständig in das EWR-Abkommen übernommen. Dies wird anlässlich der nächsten Aktualisierung des Kapitels I Motorfahrzeuge, des Anhangs II des EWR-Abkommens erfolgen.

2833

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (76/757/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/29/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 (ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 11) Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrissleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (76/758/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/30/EG der Kommission vom 11. Juni 1977 (ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 25) Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrtrichtungs- anzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (76/759/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/277/EWG der Kommission vom 28. März 1989 (ABl. L 109 vom 20.4.1989, S. 25) Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungs- einrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahr- zeugen und Kraftfahrzeuganhängern (76/760/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)58 Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftfahrzeug- scheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie über Glühlampen für diese Scheinwerfer (76/761/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/517/EWG der Kommission vom 1. August 1989 (ABl. L 265 vom 12.9.1989, S. 15) Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschein- werfer für Kraftfahrzeuge und über Glühlampen für diese Scheinwerfer (76/762/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)59

58 Die Richtlinie des Rates 87/354/EWG wurde bis anhin noch nicht vollständig in das EWR-Abkommen übernommen. Dies wird anlässlich der nächsten Aktualisierung des Kapitels I Motorfahrzeuge, des Anhangs II des EWR-Abkommens erfolgen. 59 Die Richtlinie des Rates 87/354/EWG wurde bis anhin noch nicht vollständig in das EWR-Abkommen übernommen. Dies wird anlässlich der nächsten Aktualisierung des Kapitels I Motorfahrzeuge, des Anhangs II des EWR-Abkommens erfolgen.

2834

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschlepp- einrichtungen an Kraftfahrzeugen (77/389/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/64/EG der Kommission vom 2. Oktober 1996 (ABl. L 258 vom 11.10.1996, S. 26) Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschluss- leuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (77/538/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/518/EWG der Kommission vom 1. August 1989 (ABl. L 265 vom 12.9.1989, S. 24) Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückfahrschein- werfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (77/539/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/32/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 (ABl. L 177 vom 30.6.1997, S. 63) Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge (77/540/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)60 Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (77/541/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. L 178 vom 17.7.1996, S. 15) Richtlinie des Rates vom 27. September 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen (77/649/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/630/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 (ABl. L 341 vom 6.12.1990, S. 20) Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kenn- zeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) (78/316/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/53/EG der Kommission vom 15. November 1994 (ABl. L 229 vom 22.11.1994, S. 26)61

60 Die Richtlinie des Rates 87/354/EWG wurde bis anhin noch nicht vollständig in das EWR-Abkommen übernommen. Dies wird anlässlich der nächsten Aktualisierung des Kapitels I Motorfahrzeuge, des Anhangs II des EWR-Abkommens erfolgen. 61 Die Richtlinie des Rates 94/53/EG wurde bis anhin noch nicht in das EWR-Abkommen übernommen. Dies wird anlässlich der nächsten Aktualisierung des Kapitels I Motorfahrzeuge, des Anhangs II des EWR-Abkommens erfolgen.

2835

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die verglasten Flächen von Kraftfahrzeugen (78/317/EWG) (ABl. L 81 vom 28.3.1978, S. 27) Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Scheibenwischer und die Scheibenwascher von Kraftfahrzeugen (78/318/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/68/EG der Kommission vom 16. Dezember 1994 (ABl. L 354 vom 31.12.1994, S. 1) Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Heizung des Innenraums von Kraftfahrzeugen (78/548/EWG) (ABl. L 168 vom 26.6.1978, S. 40) Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rad- abdeckungen von Kraftfahrzeugen (78/549/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/78/EG der Kommission vom 21. Dezember 1994 (ABl. L 354 vom 31.12.1994, S. 10) Richtlinie des Rates vom 16. Oktober 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kopfstützen für Sitze von Kraftfahrzeugen (78/932/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)62 Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (80/1268/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen (80/1269/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/21/EG der Kommission vom 18. April 1997 (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 31) Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahr- zeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (96/53/EG) (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59)

62 Die Richtlinie des Rates 87/354/EWG wurde bis anhin noch nicht vollständig in das EWR-Abkommen übernommen. Dies wird anlässlich der nächsten Aktualisierung des KapitelsI Motorfahrzeuge, des Anhangs II des EWR-Abkommens erfolgen.

2836

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Richtlinie des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schad- stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (88/77/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 1996 (ABl. L 40 vom 17.2.1996, S. 1) Richtlinie des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahr- zeuge und Kraftfahrzeuganhänger (89/297/EWG) (ABl. L 124 vom 5.5.1989, S. 1) Richtlinie des Rates vom 18. Juli 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (89/459/EWG) (ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 4) Richtlinie des Rates vom 27. März 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spritz- schutzsysteme an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (91/226/EWG) (ABl. L 103 vom 23.4.1991, S. 5) Richtlinie des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (92/6/EWG) (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27) Richtlinie des Rates vom 31. März 1992 über Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 (92/21/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/48/EG der Kommission vom 20. September 1995 (ABl. L 233 vom 30.9.1995, S. 73) Richtlinie des Rates vom 31. März 1992 über Sicherheits- scheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraft- fahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (92/22/EWG) (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 11) Richtlinie des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (92/23/EWG) (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95) Richtlinie des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindig- keitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraft- fahrzeugklassen (92/24/EWG) (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154) Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1992 über die vor- stehenden Aussenkanten vor der Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N (92/114/EWG) (ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 17)

2837

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen (94/20/EG) (ABl. L 195 vom 29.7.1994, S. 1) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über das Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen (95/28/EG) (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 1) Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeug- insassen beim Seitenaufprall und zur Änderung der Richt- linie 70/156/EWG (ABl. L 169 vom 8.7.1996, S. 1) Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über den Schutz der Kraft- fahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 7) Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- anhängern und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1) Schweiz Verordnung vom 19. Juni 1995 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (AS 1995 4145), zuletzt geändert am 21. April 1997 (AS 1997 1280) Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (AS 1995 3997)

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständigen Behörden, der technischen Überwachungsdienste und der Begutachtungsstellen wird vom Aus- schuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Anhangs aufgestellt und fort- geschrieben. EWR-EFTA-Staaten Island Justizministerium Liechtenstein Die Regierung von Liechtenstein63 Norwegen Transport- und Kommunikationsministerium Schweiz

63 Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

2838

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Zuständige Behörde für die Erteilung der Betriebserlaubnis: Bundesamt für Strassen Bereich Typengenehmigung CH-3003 Bern

Abschnitt III Benennende Behörden EWR-EFTA-Staaten Island Justizministerium Liechtenstein Die Regierung von Liechtenstein64 Norwegen Transport- und Kommunikationsministerium Schweiz Bundesamt für Strassen

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beziehen sich die benennen- den Behörden auf ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Abschnitt I.

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten ausschliesslich für die Beziehungen zwischen der Schweiz einerseits und der EWR-EFTA-Staaten andererseits.

1. Informationsaustausch

Die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständigen Behörden der Schweiz und der EWR-EFTA-Staaten tauschen insbesondere die Informationen nach Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 70/156/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG und zuletzt an den technischen Fortschritt angepasst durch die Richt- linie 98/14/EG der Kommission, aus. Verweigern die Schweiz oder die EWR-EFTA-Staaten die Betriebserlaubnis gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG und zuletzt an den technischen Fortschritt angepasst durch die Richt- linie 98/14/EG der Kommission, so unterrichten ihre zuständigen Behörden einan- der unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung.

64 Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen

2839

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

2. Anerkennung der Fahrzeug-Typgenehmigung

Die Schweiz erkennt auch die Fahrzeug-Typgenehmigungen an, die vor Inkrafttreten dieses Anhangs von den zuständigen Behörden für die Erteilung der Betriebsge- nehmigung in Abschnitt II dieses Kapitels gemäss den Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG und zuletzt an den techni- schen Fortschritt angepasst durch die Richtlinie 98/14/EG der Kommission, erteilt wurden und in den EWR-EFTA-Staaten noch gelten. Die EWR-EFTA-Staaten erkennen die von der Schweiz erteilten Fahrzeug- Typgenehmigungen an, sofern die schweizerischen Anforderungen den Anforderun- gen der Richtlinie 70/156/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG und zuletzt an den technischen Fortschritt angepasst durch die Richtlinie 98/14/EG der Kommission, für gleichwertig befunden werden. Die Anerkennung der von der Schweiz erteilten Fahrzeug-Typgenehmigungen wird ausgesetzt, wenn die Schweiz ihre Rechtsvorschriften nicht an das jeweils in den EWR-EFTA-Staaten geltende Recht für die Fahrzeug-Typgenehmigung anpasst.

3. Schutzklausel für die Fahrzeug-Typgenehmigung

Zulassung und Inverkehrbringen

1. Jeder EWR-EFTA-Staat und die Schweiz ermöglichen die Zulassung bzw. ge-

statten den Verkauf oder das Inverkehrbringen von neuen Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Bau- und Wirkungsweise ausschliesslich dann, wenn sie mit einer gültigen Konformitätsbescheinigung versehen sind. Bei unvollständigen Fahrzeugen dürfen die EWR-EFTA-Staaten und die Schweiz den Verkauf nicht verbieten, jedoch können sie ihre ständige Zulassung und ihr Inverkehrbringen verweigern, solange sie nicht vervollständigt sind.

2. Jeder EWR-EFTA-Staat und die Schweiz gestatten den Verkauf oder das Inver-

kehrbringen von Bauteilen und selbssttändigen technischen Einheiten ausschliess- lich dann, wenn sie den Bestimmungen der jeweiligen Einzelrichtlinie bzw. den Anforderungen der schweizerischen Rechtsvorschriften, die der jeweiligen Einzel- richtlinie entsprechen, genügen. 3. Stellt ein EWR-EFTA-Staat oder die Schweiz fest, dass Fahrzeuge, Bauteile oder selbssttändige technische Einheiten eines bestimmten Typs die Sicherheit des Stras- senverkehrs ernsthaft gefährden, obwohl sie mit einer gültigen Konformitätsbe- scheinigung oder einer ordnungsgemässen Kennzeichnung versehen sind, so kann er oder sie für eine Dauer von höchstens sechs Monaten die Zulassung solcher Fahr- zeuge verweigern oder den Verkauf oder das Inverkehrbringen solcher Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten auf seinem bzw. ihrem Hoheits- gebiet verbieten. Die betroffenen EWR-EFTA-Staaten und die Schweiz werden unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung unverzüglich hiervon unterrichtet. Bestreitet der EWR EFTA Staat oder die Schweiz, der oder die die Typgenehmigung erteilt hat, die ihm bzw. ihr gemeldete Gefährdung der Strassenverkehrssicherheit, so bemühen sich die betreffenden EWR-EFTA-Staaten und die Schweiz um die Beilegung des Streitfalles. Der Ausschuss wird laufend darüber unterrichtet und führt erforderlichenfalls Konsultationen durch, um eine Lösung herbeizuführen.

2840

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Massnahmen betreffend die Konformität der Produktion

1. Ein EWR-EFTA-Staat oder die Schweiz, der bzw. die eine Typgenehmigung

erteilt, trifft – bezüglich dieser Genehmigung die notwendigen Massnahmen gemäss Anhang X der Rahmenrichtlinie 70/156/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG und zuletzt an den technischen Fortschritt angepasst durch die Richtli- nie 98/14/EG der Kommission, um – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen EWR-EFTA-Staaten oder der Schweiz – sicherzustellen, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, damit die her- gestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

2. Der EWR-EFTA-Staat oder die Schweiz, der bzw. die eine Typgenehmigung

erteilt hat, trifft bezüglich dieser Genehmigung die notwendigen Massnahmen ge- mäss Anhang X der Rahmenrichtlinie 70/156/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG und zuletzt an den technischen Fortschritt angepasst durch die Richt- linie 98/14/EG der Kommission, um – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten oder der Schweiz – sicherzu- stellen, dass die Vorkehrungen nach Absatz 1 weiterhin angemessen sind und die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Ein- heiten weiterhin mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Die Überwachung der Übereinstimmung der hergestellten Erzeugnisse mit dem genehmigten Typ be- schränkt sich auf die Verfahren nach Abschnitt 2 des Anhangs X der Rahmen- richtlinie 70/156/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG und zuletzt an den technischen Fortschritt angepasst durch die Richtlinie 98/14/EG der Kommissi- on, sowie auf die Verfahren, die in den besondere Anforderungen enthaltenden Einzelrichtlinien vorgesehen sind. Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ

1. Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ liegt vor, wenn Abwei-

chungen von den Merkmalen im Genehmigungsbogen und/oder dem Genehmi- gungsdossier festgestellt werden, die vom EWR-EFTA-Staat oder der Schweiz, der bzw. die die Typgenehmigung erteilt hat, nicht gemäss Artikel 5 Absatz 3 oder Absatz 4 genehmigt worden sind. Es liegt keine Abweichung des Fahrzeugs von dem genehmigten Typ vor, wenn die in den Einzelrichtlinien zugelassenen Toleran- zen eingehalten werden.

2. Stellt der EWR-EFTA-Staat oder die Schweiz, der bzw. die die Typgenehmigung

erteilt hat, fest, dass Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die mit einer Konformitätsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den die Genehmigung erteilt wurde, so trifft er oder sie die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die herge- stellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten wieder mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Die Genehmigungsbehörden dieses EWR-EFTA-Staates oder der Schweiz unterrichten die Genehmigungsbehör- den der anderen EWR-EFTA-Staaten und/oder der Schweiz von den getroffenen Massnahmen, die gegebenenfalls bis zum Entzug der Typgenehmigung gehen kön- nen.

2841

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

3. Stellt ein EWR-EFTA-Staat oder die Schweiz fest, dass Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die mit einer Konformitätsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem genehmigten Typ über- einstimmen, so kann er vom EWR-EFTA-Staat oder der Schweiz, der bzw. die die Typgenehmigung erteilt hat, verlangen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten auf Übereinstimmung mit dem geneh- migten Typ geprüft werden. Die Überprüfung ist möglichst bald, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Antragsdatum vorzunehmen.

4. Wenn im Fall

– einer Fahrzeug-Typgenehmigung die Nichtübereinstimmung eines Fahr- zeugs ausschliesslich durch die Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit verursacht wird, oder – im Fall einer Mehrstufen-Typgenehmigung die Nichtübereinstimmung eines vervollständigten Fahrzeugs ausschliesslich durch die Nichtübereinstim- mung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, das oder die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs ist, oder des unvollständigen Fahrzeugs selbst verursacht wird, so fordert die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde den (die) EWR-EFTA-Staat(en) oder die Schweiz, der bzw. die die Genehmigung für das betreffende System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit oder das unvollständige Fahrzeug erteilt hat (haben) auf, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge wieder mit dem geneh- migten Typ übereinstimmen. Die notwendigen Massnahmen sind möglichst bald, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Antragsdatum zu treffen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung des EWR-EFTA-Staats/der Schweiz, der bzw. die den Antrag gestellt hat. Wird eine Nichtübereinstimmung festgestellt, so treffen die Genehmigungsbehörden des EWR-EFTA-Staates oder der Schweiz, der bzw. die die Typgenehmigung für das System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit oder das unvollstän- dige Fahrzeug erteilt hat, die Massnahmen gemäss Artilel 11 Absatz 2 der Rahmen- richtlinie 70/156/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG und zuletzt an den technischen Fortschritt angepasst durch die Richtlinie 98/14/EG der Kommissi- on.

5. Die Genehmigungsbehörden der EWR-EFTA-Staaten und der Schweiz unter-

richten einander innerhalb eines Monats über jeden Entzug einer Typgenehmigung und die Gründe hierfür.

6. Bestreitet der EWR-EFTA-Staat oder die Schweiz, der bzw. die die Typgeneh-

migung erteilt hat, die ihm bzw. ihr gemeldete Nichtübereinstimmung, so bemühen sich die betreffenden EWR-EFTA-Staaten und die Schweiz um die Beilegung des Streitfalls. Der Ausschuss wird laufend darüber unterrichtet und führt erforder- lichenfalls Konsultationen durch, um eine Lösung herbeizuführen.

2842

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Kapitel 13 Land- und forstwirtschaftliche Nutzmaschinen65 Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten Richtlinie des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebs- erlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (74/150/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaft- lichen Zugmaschinen auf Rädern (74/151/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/38/EG der Kommission vom 3. Juni 1998 (ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 13) Richtlinie des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die bauart- bedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (74/152/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (74/346/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/40/EG der Kommission vom 8. Juni 1998 (ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 28) Richtlinie des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das Sicht- feld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirt- schaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (74/347/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (75/321/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/39/EG der Kommission vom 5. Juni 1998 (ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 15)

65 Schweizerischer Ausdruck: Traktoren

2843

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Richtlinie des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funken- störung der Fremdzündungsmotoren von land- oder forst- wirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (75/322/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Brems- anlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (76/432/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrer- sitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (76/763/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 29. März 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (77/311/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutz- vorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zug- maschinen auf Rädern (77/536/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/680/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABl. L 398 vom 30.12.1989, S. 26) Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Diesel- motoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (77/537/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (78/764/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24)

2844

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Richtlinie des Rates vom 17. Oktober 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (78/933/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bauart- genehmigung der Beleuchtungs- und Lichtsignal- einrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zug- maschinen auf Rädern (79/532/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abschlepp- einrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder forst- wirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (79/533/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 25. Juni 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutz- vorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen) (79/622/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/413/EWG der Kommission vom 22. Juni 1988 (ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 2) Richtlinie des Rates vom 24. Juni 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betätigungs- raum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (80/720/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaft- lichen Zugmaschinen auf Rädern (86/297/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 26. Mai 1986 über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (86/298/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/682/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABl. L 398 vom 30.12.1989, S. 29)

2845

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Richtlinie des Rates vom 24. Juli 1986 über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaft- lichen Zugmaschinen auf Rädern (86/415/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Richtlinie des Rates vom 25. Juni 1987 über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (87/402/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/681/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABl. L 398 vom 30.12.1989, S. 27) Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (89/173/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Schweiz Verordnung vom 19. Juni 1995 über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren (AS 1995 4171) Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (AS 1995 3997)

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständigen Behörden, der technischen Überwachungsdienste und der Begutachtungsstellen wird vom Aus- schuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Anhangs aufgestellt und fort- geschrieben. EWR-EFTA-Staaten Island Justizministerium Liechtenstein Die Regierung von Liechtenstein66 Norwegen Transport- und Kommunikationsministerium Schweiz Zuständige Behörde für die Erteilung der Betriebserlaubnis: Bundesamt für Strassen Bereich Typengenehmigung CH-3003 Bern

66 Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

2846

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Abschnitt III Benennende Behörden EWR-EFTA-Staaten Island Justizministerium Liechtenstein Die Regierung von Liechtenstein67 Norwegen Für die Betriebserlaubnis, bestimmte Bestandteile und Merkmale, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und Ladepritschen, Rückspiegel, das Sichtfeld und die Scheibenwischer, die Lenkanlage, die Funkentstörung von Fremdzündungsmotoren, Bremsanlagen, Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren, den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die Bauartgenehmigung der Beleuchtungs- und Lichtsgnal- einrichtungen, die Abschleppeinrichtung und den Rück- wärtsgang, Einbau, Position, Funktionsweise und Kenn- zeichnung der Betätigungseinrichtungen, bestimmte Bauteile und Merkmale von Zugmaschinen auf Rädern: Ministerium für Transport und Kommunikation Für Beifahrersitze, den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer, Umsturzvorrichtungen, den Führersitz, den Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster, Zapfwellen, hinten angebrachte Umsturz- vorrichtungen an Schmalspurzugmaschinen, vor dem Führersitz angebrachte Umsturzvorrichtungen an Schmal- spurzugmaschinen: Ministerium für Arbeit und Regierungs- angelegenheiten Schweiz Bundesamt für Strassen

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beziehen sich die benennen- den Behörden auf ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Abschnitt I.

67 Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

2847

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen Informationsaustausch Die zuständigen Behörden der EWR-EFTA-Staaten und der Schweiz unterrichten einander über die in Verkehr gebrachten konformen (Art. 5 und 6, Richtlinie 74/150/EWG) und nicht konformen (Art. 8, Richtlinie 74/150/EWG) Fahrzeuge, Vorrichtungen und Systeme.

Kapitel 14 Gute Laborpraxis (GLP) Anwendungs- und Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses sektoralen Kapitels gelten für die Prüfung der unter die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Abschnitt I fallenden Chemikalien (che- mische Substanzen oder Präparate) nach Massgabe der GLP. Für die Zwecke dieses Kapitels findet Artikel 4 dieses Anhangs über den Ursprung keine Anwendung. Soweit keine anderen Begriffsbestimmungen angegeben sind, gelten die Begriffsbe- stimmungen der «OECD Principles of Good Laboratory Practice» [Anhang II zum Beschluss des OECD-Rates vom 12. Mai 1981 C(81)30(Final)], der «Guides for Compliance Monitoring Procedures for Good Laboratory Practice» [Anhang I zur Empfehlung eines Ratsbeschlusses vom 2. Oktober 1989 C(89)87(Final)] und der «GLP Consensus Documents, OECD Series on Principles of Good Laboratory Practice and Compliance Monitoring», sowie deren Änderungen. Die Mitgliedstaaten anerkennen die Programme der anderen Mitgliedstaaten zur Überwachung der guten Laborpraxis als gleichwertig, die mit den vorgenannten Beschlüssen und Empfehlungen der OECD und mit den Rechts- und Verwaltungs- vorschriften und den Grundsätzen nach Abschnitt IV im Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten anerkennen gegenseitig die Untersuchungen und die davon abgeleiteten Daten der in Abschnitt II genannten Prüfeinrichtungen der anderen Mitgliedstaaten, sofern diese an deren Programm zur Überwachung der guten La- borpraxis auf Grund der vorgenannten Grundsätze und Bestimmungen teilnehmen. Die Mitgliedstaaten anerkennen gegenseitig die Ergebnisse der Überprüfungen der Untersuchungen (Prüfungsaudit) und Kontrollen der Prüfeinrichtungen, die von den in Abschnitt III genannten Kontrollstellen durchgeführt werden.

2848

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Für die Prüfung der Chemikalien nach Massgabe der GLP gelten die entsprechenden Teile der folgenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 EWR-EFTA-Staaten Futterzusatzstoffe: Richtlinie des Rates vom 18. April 1983 über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung (83/228/EWG) (ABl. L 126 vom 13.5.1983, S. 23) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 16. Februar 1987 zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung (87/153/EWG) (ABl. L 64 vom 7.3.1987, S. 19) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen. Lebensmittel: Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (89/397/EWG) (ABl. Nr. L 186 vom 30.6.1989, S. 23) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen Richtlinie des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Massnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüber- wachung (93/99/EWG) (ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 14) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen. Kosmetika: Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1993 zur sechsten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (93/35/EWG) (ABl. L 151 vom 23.6.1993, S. 32) mit späteren in das EWR-Abkommen übernommenen Änderungen. Schweiz keine einschlägige GLP-Gesetzgebung

Bestimmungen nach Artikel 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten Neue und bestehende Chemikalien: Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemi- schen Stoffen (87/18/EWG) (ABl. L 15 vom 17.1.1987, S. 29)

2849

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Richtlinie des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (92/32/EWG) (ABl. L 154 vom 5.6.1992, S. 1) Richtlinie des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (88/379/EWG) (ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 14) Verordnung des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (Nr. 793/93/EWG) (ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1) Arzneimittel: Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 75/318/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Arzneispezialitäten (87/19/EWG) (ABl. L 15 vom 17.1.1987, S. 31) Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 65/65/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (87/21/EWG) (ABl. L 15 vom 17.1.1987, S. 36) Richtlinie der Kommission vom 19. Juli 1991 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 75/318/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch- pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vor- schriften und Nachweise über Versuche mit Arzneimitteln (91/507/EWG) (ABl. L 270 vom 26.9.1991, S. 32) Tierarzneimittel: Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 81/852/EWG über die analytischen, toxikolo- gisch-pharmakologischen und tierärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Tierarznei- mitteln (87/20/EWG) (ABl. L 15 vom 17.1.1987, S. 34) Richtlinie der Kommission vom 20. März 1992 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 81/852/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- staaten über die analytischen, toxikologisch- pharma- kologischen und tierärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Tierarzneimitteln (92/18/EWG) (ABl. L 97 vom 10.4.1992, S. 1)

2850

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Pflanzenschutzmittel: Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehr- bringen von Pflanzenschutzmitteln (91/414/EWG) (ABl. Nr. L 230 vom 19.8.1991, S. 1) Richtlinie der Kommission vom 27. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehr- bringen von Pflanzenschutzmitteln (93/71/EWG) (ABl. L 221 vom 31.8.1993, S. 27) Richtlinie der Kommission vom 14. Juli 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehr- bringen von Pflanzenschutzmitteln (95/35/EG) (ABl. L 172 vom 22.7.1995, S. 6) Schweiz Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (AS 1984 1122), zuletzt geändert am 21. Dezember 1995 (AS 1997 1155) Verordnung vom 9. Juni 1986 über umweltgefährdende Stoffe (AS 1986 1254), zuletzt geändert am 4. November 1998 (AS 1999 39) Bundesgesetz vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften (AS 1972 430), zuletzt geändert am 21. Dezember 1995 (AS 1997 1155) Giftverordnung vom 19. September 1983 (AS 1983 1387), zuletzt geändert am 4. November 1998 (AS 1999 56) Regulativ über die Ausführung der interkantonalen Verein- barung über die Kontrolle der Heilmittel vom 25. Mai 1972, zuletzt geändert am 23. November 1995

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Für die Zwecke dieses sektoralen Kapitels bedeutet der Begriff «Konformitätsbe- wertungsstellen» die im Rahmen der GLP-Überwachungsprogramme jedes Mit- gliedstaats anerkannten Prüfeinrichtungen. Der Ausschuss erstellt und aktualisiert auf der Grundlage der von den Mitgliedstaa- ten gemäss Abschnitt V dieses Kapitels gelieferten Informationen nach dem Verfah- ren des Artikels 11 dieses Anhangs eine Liste der Prüfeinrichtungen, deren Überein- stimmung mit den GLP-Grundsätzen festgestellt wurde.

Abschnitt III Benennende Behörden Für die Zwecke dieses sektoralen Kapitels bedeutet der Begriff «Benennende Be- hörden» die für die amtliche Überwachung der GLP zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

2851

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

EWR-EFTA-Staaten Island Ministerium für Industrie und Handel Liechtenstein Die Regierung von Liechtenstein68 Norwegen Norwegischer Akkreditierungsdienst für Metrologie Schweiz Umweltprüfung aller Produkte: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft CH-3003 Bern Gesundheitsprüfung aller Arzneimittel: Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel Erlachstrasse 8 Postfach CH-3000 Bern 9 Gesundheitsprüfung aller Produkte mit Ausnahme von Arzneimitteln: Bundesamt für Gesundheit – Abteilung Chemikalien CH-3001 Bern

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Zwecke dieses sektoralen Kapitels bedeutet der Begriff «Benennung der Konformitätsbewertungsstellen» das Verfahren, nach dem die für die Überwachung der GLP zuständigen Behörden anerkennen, dass die Prüfeinrichtungen die Grund- sätze der GLP einhalten. Zu diesem Zweck wenden sie die Grundsätze und Verfah- ren ihrer im Folgenden aufgeführten Rechtsvorschriften an, deren Gleichwertigkeit und Übereinstimmung mit den genannten OECD Council Acts C(81)30 Final und C(89)87 Final anerkannt wird. EWR-EFTA-Staaten Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (87/18/EWG) (ABl. L 15 vom 17.1.1987, S. 29) Richtlinie des Rates vom 9. Juni 1988 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (88/320/EWG) (ABl. L 145 vom 11.6.1988, S. 35)

68 Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.

2852

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Richtlinie der Kommission vom 18. Dezember 1989 zur Anpassung der Richtlinie 88/320/EWG des Rates über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) an den technischen Fortschritt (90/18/EWG) (ABl. L 11 vom 13.1.1990, S. 37) Schweiz Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (AS 1984 1122), zuletzt geändert am 21. Dezember 1995 (AS 1997 1155) Verordnung vom 9. Juni 1986 über umweltgefährdende Stoffe (AS 1986 1254), zuletzt geändert am 4. November 1998 (AS 1999 39) Bundesgesetz vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften (AS 1972 435), zuletzt geändert am 21. Dezember 1995 (AS 1997 1155) Giftverordnung vom 19. September 1983 (AS 1983 1387), zuletzt geändert am 4. November 1998 (AS 1999 56) Regulativ über die Ausführung der interkantonalen Verein- barung über die Kontrolle der Heilmittel vom 25. Mai 1972, zuletzt geändert am 23. November 1995 Verfahren und Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) in der Schweiz, EDI/IKS, März 1986

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen

1. Informationsaustausch

Die Mitgliedstaaten übermitteln einander gemäss Artikel 12 des Anhangs zumindest einmal jährlich insbesondere eine Liste der Prüfeinrichtungen, die nach den Ergeb- nissen der Inspektionen und Überprüfungen von Untersuchungen (Prüfungsaudit) die Anforderungen an die Gute Laborpraxis erfüllen, sowie die Angaben zum Zeit- punkt der Inspektionen oder Überprüfungen (Audit) sowie zur Konformität der Einrichtungen. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander gemäss Artikel 6 des Anhangs rechtzeitig, wenn eine Prüfeinrichtung, die nach ihren Angaben gemäss den Bestimmungen des Abschnitts II dieses sektoralen Kapitels die Grundsätze der Guten Laborpraxis innehält, gegen diese Praxis verstösst, sodass die Verlässlichkeit und Unverfälscht- heit der von ihr durchgeführten Prüfungen gefährdet sind. Ein Mitgliedstaat erteilt den anderen Mitgliedstaaten auf begründeten Antrag etwai- ge zusätzliche Auskünfte über die Inspektion einer Prüfeinrichtung oder über die Überprüfung der von ihr durchgeführten Untersuchungen (Prüfungsaudit).

2853

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

2. Inspektionen der Prüfeinrichtungen

Jeder Mitgliedstaat kann eine zusätzliche Inspektion einer Prüfeinrichtung oder Überprüfung von Untersuchungen (Prüfungsaudit) verlangen, wenn schriftlich begründete Zweifel darüber bestehen, ob eine Prüfung im Einklang mit der Guten Laborpraxis durchgeführt wurde. Bleiben Zweifel bestehen und kann der Antrag stellende Mitgliedstaat seine beson- dere Besorgnis begründen, so kann er in Ausnahmefällen gemäss Artikel 8 des Anhangs einen oder mehrere Sachverständige seiner in Abschnitt III aufgeführten Behörden benennen, um an der von den Behörden des anderen Mitgliedstaats durchgeführten Inspektion des Labors oder Überprüfung von Untersuchungen (Prüfungsaudit) teilzunehmen.

3. Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten wahren im Einklang mit Artikel 52 der Konvention die Ver- traulichkeit aller Informationen, die ihnen im Rahmen dieses sektoralen Kapitels zur Kenntnis gebracht wurden oder von denen sie durch die Teilnahme an einer Inspek- tion oder an der Überprüfung einer Untersuchung (Prüfungsaudit) Kenntnis erlan- gen, sofern es sich um Informationen im Sinne der Begriffsbestimmung des Ge- schäftsgeheimnisses oder um vertrauliche geschäftliche oder finanzielle Informationen handelt. Sie behandeln diese Informationen zumindest mit der glei- chen Vertraulichkeit wie der Mitgliedstaat, der sie erteilt, und stellen sicher, dass sie von jeder Behörde, an die sie weitergegeben werden, in gleicher Weise behandelt werden.

4. Zusammenarbeit

Um ein dauerhaftes Verständnis für die Inspektionsverfahren der anderen Mitglied- staaten zu gewährleisten, kann jeder Mitgliedstaat gemäss Artikel 9 des Anhangs auf Antrag und mit Zustimmung der betreffenden Prüfeinrichtung als Beobachter an einer von den Behörden des anderen Mitgliedstaates durchgeführten Inspektion einer Prüfeinrichtung teilnehmen.

Kapitel 15 Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen Anwendungs- und Geltungsbereich Dieses Kapitel gilt für alle Arzneimittel, die in der Schweiz und in den EWR-EFTA- Staaten industriell hergestellt werden und für die die Anforderungen an die gute Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practice, GMP) gelten. Für die unter dieses Kapitel fallenden Arzneimittel anerkennt jeder Mitgliedstaat die Ergebnisse der von den zuständigen Inspektoraten der anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Inspektionen der Hersteller und die von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten erteilten Herstellungsgenehmigungen.

2854

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Die vom Hersteller vorgenommene Zertifizierung der Konformität jeder Charge mit ihren Spezifikationen wird von den anderen Mitgliedstaaten ohne erneute Kontrolle bei der Einfuhr anerkannt. Ferner werden die amtlichen Freigaben der Chargen durch die Behörden des ausfüh- renden Mitgliedstaates von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt. «Arzneimittel» sind alle Produkte, die unter die in Abschnitt I dieses Kapitels auf- geführten Arzneimittelvorschriften der EWR-EFTA-Staaten und der Schweiz fallen. Die Definition der Arzneimittel umfasst alle Human- und Tierarzneimittel wie z. B. chemische und biologische Arzneimittel, immunologische Arzneimittel, Radiophar- maka, stabile Arzneimittel aus menschlichem Blut oder aus menschlichem Plasma, Vormischungen für die Herstellung von Tierarzneifuttermitteln und gegebenenfalls Vitamine, Mineralien, pflanzliche und homöopathische Arzneimittel. «GMP» ist jener Teil der Qualitätssicherung, durch den sichergestellt wird, dass die Produkte durchwegs nach den Qualitätsnormen für ihre beabsichtigte Verwendung und im Einklang mit der Genehmigung für das Inverkehrbringen und den Pro- duktspezifikationen hergestellt und kontrolliert werden. Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst sie auch das System, bei dem der Hersteller vom Inhaber oder Antragsteller der Genehmigung für das Inverkehrbringen die Spezifikation des Pro- dukts und des Verfahrens erhält und sicherstellt, dass das Arzneimittel gemäss dieser Spezifikation hergestellt wird (entspricht einer sachkundigen Person für die Zertifi- zierung in den EWR-EFTA-Staaten). Bei Arzneimitteln, die unter die Rechtsvorschriften der Schweiz oder der EWR- EFTA-Staaten fallen, kann der Hersteller für die Zwecke dieses Anhangs eine In- spektion durch das örtlich zuständige Inspektorat beantragen. Diese Bestimmung gilt unter anderem für die Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen, Zwi- schenprodukten und Arzneimitteln für klinische Versuche sowie für Inspektionen vor dem Inverkehrbringen. Die Durchführungsbestimmungen sind in Abschnitt III Nummer 3 enthalten. Zertifizierung der Hersteller Auf Antrag eines Ausführers, eines Einführers oder der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates bescheinigen die für die Erteilung der Herstellungsgeneh- migungen und die Überwachung der Herstellung von Arzneimitteln zuständigen Behörden, dass der Hersteller – eine ordnungsgemässe Genehmigung zur Herstellung des betreffenden Arz- neimittels oder zur Durchführung des betreffenden Herstellungsvorgangs be- sitzt, – regelmässig von den Behörden kontrolliert wird und – den nationalen GMP-Anforderungen nach Abschnitt I dieses Kapitels ge- nügt, die von den Mitgliedstaaten als gleichwertig anerkannt werden. Wird auf andere GMP-Anforderungen Bezug genommen, so wird dies auf dem Zertifikat vermerkt. Die Zertifikate weisen ferner den oder die Herstellungsstandorte (und gegebenen- falls die vertraglich verpflichteten Laboratorien für die Qualitätskontrolle) aus.

2855

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Die Zertifikate werden rasch ausgestellt, spätestens jedoch innerhalb von dreissig Kalendertagen. In Ausnahmefällen, wenn z. B. eine neue Inspektion durchgeführt werden muss, darf diese Frist auf sechzig Tage verlängert werden. Zertifizierung der Chargen Jede exportierte Charge wird von einem Zertifikat begleitet, das der Hersteller (Selbstzertifizierung) nach einer vollständigen qualitativen Analyse, einer quantita- tiven Analyse aller Wirkstoffe und nach Durchführung aller anderen Tests oder Kontrollen ausstellt, die zur Gewährleistung der Qualität des Produkts entsprechend den Anforderungen der Genehmigung für das Inverkehrbringen erforderlich sind. Mit diesem Zertifikat wird die Übereinstimmung der Charge mit ihren Spezifikatio- nen bestätigt; sie wird vom Einführer der Charge aufbewahrt. Sie wird auf Antrag der zuständigen Behörde vorgelegt. Der Hersteller stellt das Zertifikat nach den Bestimmungen des derzeit geltenden WHO-Zertifizierungssystems für die Qualität der Arzneimittel im internationalen Handelsverkehr aus. Auf dem Zertifikat werden die genehmigten Spezifikationen des Produkts, die Referenz der Analysemethode und die Analyseergebnisse ver- merkt. Ferner wird darin erklärt, dass die Aufzeichnungen über die Herstellung und Verpackung der Charge überprüft wurden und der GMP entsprechen. Das Zertifikat wird von der für die Freigabe der Charge zum Verkauf oder zur Auslieferung ver- antwortlichen Person unterzeichnet, bei der es sich in den EWR-EFTA-Staaten um die in Artikel 21 der Richtlinie 75/319/EWG genannte «sachkundige Person» han- delt und in der Schweiz um die in Artikel 4 und 5 der Verordnung über die immun- biologischen Erzeugnisse, Artikel 4 und 5 der Verordnung über die immunbiologi- schen Erzeugnisse für den veterinärmedizinischen Gebrauch und in Artikel 10 der IKS-Richtlinien betreffend die Herstellung von Arzneimitteln genannte verantwort- liche Person handelt. Behördliche Freigabe der Chargen Wird ein amtliches Verfahren zur Freigabe der Chargen angewandt, so wird die behördliche Freigabe der Charge durch eine (in Abschnitt II aufgeführte) Behörde des ausführenden Mitgliedstaates von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt. Der Hersteller legt das Zertifikat über die behördliche Freigabe der Charge vor. Für die EWR-EFTA-Staaten ist das behördliche Chargenfreigabeverfahren im Do- kument «Control Authority Batch Release of Vaccines and Blood Products» vom 24. September 1998 und in verschiedenen spezifischen Chargenfreigaberegelungen festgelegt. Für die Schweiz ist das behördliche Chargenfreigabeverfahren in den Artikeln 22 bis 27 der Verordnung über die immunbiologischen Erzeugnisse und in den Artikeln 20 bis 25 der Verordnung über die immunbiologischen Erzeugnisse für den veterinärmedizinischen Gebrauch sowie in den Artikeln 4 bis 6 der IKS- Richtlinien über die behördliche Chargenfreigabe festgelegt.

Abschnitt I In Bezug auf die Gute Herstellungspraxis (GMP) finden die einschlägigen Teile der im Folgenden aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften Anwendung. Die

2856

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Bezugs-Qualitätsanforderungen an die auszuführenden Produkte einschliesslich ihrer Herstellungsmethode und Produktspezifikationen sind jedoch die, die in der von der zuständigen Behörde des einführenden Mitgliedstaates erteilten Genehmi- gung für das Inverkehrbringen des entsprechenden Produktes festgelegt sind.

Bestimmungen nach Artikel 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten Richtlinie des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arznei- spezialitäten (65/65/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/39/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. L 214 vom 24.8.1993, S. 22) Richtlinie des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel- spezialitäten (75/319/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/341/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 (ABl. L 142 vom 25.5.1989, S. 11) Richtlinie des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (81/851/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/676/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 (ABl. L 373 vom 31.12.1990, S. 15) Richtlinie der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Fest- legung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstel- lungspraxis für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Arzneimittel (91/356/EWG) (ABl. L 193 vom 17.7.1991, S. 30) Richtlinie der Kommission vom 23. Juli 1991 zur Fest- legung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstel- lungspraxis für Tierarzneimittel (91/412/EWG) (ABl. L 228 vom 17.8.1991, S. 70) Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln, zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 649/98/EG der Kommission vom 23. März 1998 (ABl. L 88 vom 24.3.1998, S. 7) Richtlinie des Rates vom 31. März 1992 über den Gross- handelsvertrieb von Humanarzneimitteln (92/25/EWG) (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 1) & Leitlinien für die Gute Vertriebspraxis Leitlinien für die Gute Herstellungspraxis, Band IV der Arzneimittelregelungen der Europäischen Gemeinschaft. Schweiz Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Pharmakopöe (AS 1990 570)

2857

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Verordnung vom 23. August 1989 über die immun- biologischen Erzeugnisse (AS 1989 1797), zuletzt geändert am 24. Februar 1993 (AS 1993 963) Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 (AS 1994 1947) Bundesbeschluss vom 22. März 1996 über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten (AS 1996 2296) Verordnung vom 26. Juni 1996 über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten (AS 1996 2309) Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (AS 1966 1621) Verordnung vom 27. Juni 1995 über immunbiologische Erzeugnisse für den veterinärmedizinischen Gebrauch (AS 1995 3805) Interkantonale Vereinbarung vom 3. Juni 1971 über die Kontrolle der Heilmittel (AS 1972 1026), zuletzt geändert am 1. Januar 1979 (AS 1979 252) Regulativ über die Ausführung der interkantonalen Verein- barung über die Kontrolle der Heilmittel vom 25. Mai 1972, zuletzt geändert am 14. Mai 1998 Richtlinien der IKS betreffend die Herstellung von Arznei- mitteln vom 18. Mai 1995 Richtlinien der IKS betreffend die Herstellung von pharma- zeutischen Wirkstoffen vom 23. Mai 1985 Richtlinien der IKS betreffend den Grosshandel mit Arzneimitteln vom 20. Mai 1976 Richtlinien der IKS über die behördliche Chargenfreigabe vom 24. November 1994 Richtlinien der IKS betreffend die Herstellung und den Vertrieb von Medizinalfutter vom 19. Mai 1988 Richtlinien der IKS betreffend die Inspektion von Arznei- mittelherstellern (Inspektions-Richtlinien) vom 19. Novem- ber 1998

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Begriff «Konformitätsbewertungsstel- len» die amtlichen GMP-Inspektorate der Mitgliedstaaten. EWR-EFTA-Staaten Island Staatliches Drogeninspektorat Lyfjaeftirlit ríkisins Eidistorg 15

170 Seltjarnarnes

Iceland

2858

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Liechtenstein Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Kontrollstelle für Arzneimittel Postplatz 2 Postfach 27 FL-9494 Schaan Norwegen Norwegische medizinische Behörde Pharmazeutisches Inspektorat Sven Oftedals vei 6 N-0950 Oslo Schweiz Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Biologika, Bern, 3003 Bern (immunbiologi- sche Humanarzneimittel) Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Forschungszentrum des Bun- desveterinäramts, 3147 Mittelhäusern (immunbiologische Tierarzneimittel) Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel, 3000 Bern 9 (alle übrigen Human- und Tierarzneimittel)

Abschnitt III Zusätzliche Bestimmungen

1. Übermittlung der Inspektionsberichte

Die zuständigen Inspektorate übermitteln auf begründeten Antrag eine Kopie des letzten Inspektionsberichts über den Herstellungsbetrieb bzw. das Kontrolllabor im Falle der Vergabe der Analysearbeiten. Es kann ein «vollständiger Inspektions- bericht» oder ein «ausführlicher Bericht» angefordert werden (siehe Nummer 2). Jeder Mitgliedstaat behandelt diese Inspektionsberichte mit der vom übermittelnden Mitgliedstaat geforderten Vertraulichkeit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Inspektionsberichte innerhalb von dreis- sig Kalendertagen übersandt werden, wobei diese Frist auf sechzig Tage verlängert wird, wenn eine neue Inspektion durchgeführt wird.

2. Inspektionsberichte

Ein «vollständiger» Inspektionsbericht umfasst die (vom Hersteller oder Inspektorat zusammengestellten) Stammdaten der Anlage («Site Master File») und einen Bericht des Inspektorats. Ein «ausführlicher Bericht» beantwortet die von einem anderen Mitgliedstaat gestellten spezifischen Fragen zu einem Unternehmen.

3. Bezugs-GMP

a) Die Hersteller werden anhand der geltenden GMP des ausführenden Mit- gliedstaates kontrolliert (siehe Abschnitt I). b) Bei Arzneimitteln, die nur unter die Arzneimittelvorschriften des einführen- den Mitgliedstaates, nicht jedoch des ausführenden Mitgliedstaates fallen, kontrolliert das örtlich zuständige Inspektorat, das sich zur Inspektion der

2859

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

betreffenden Herstellungsvorgänge bereit erklärt, anhand der eigenen GMP oder in Ermangelung spezifischer GMP-Anforderungen anhand der gelten- den GMP des einführenden Mitgliedstaates. Für bestimmte Produkte oder Produktklassen (z. B. Arzneimittel für klini- sche Versuche, Ausgangsstoffe, und zwar nicht nur pharmazeutische Wirk- stoffe) wird die Gleichwertigkeit der GMP-Anforderungen nach einem vom Ausschuss festgelegten Verfahren bestimmt.

4. Art der Inspektionen

a) Die Inspektionen dienen der laufenden Bewertung der Beachtung der GMP durch die Hersteller. Sie werden als allgemeine GMP-Inspektionen (auch als regelmässige, periodische oder laufende Inspektionen) bezeichnet. b) «Produkt- oder verfahrensorientierte» Inspektionen (in bestimmten Fällen handelt es sich hierbei auch um Inspektionen vor dem Inverkehrbringen) befassen sich gezielt mit der Herstellung eines oder einer Reihe von Pro- dukten oder mit einem oder einer Reihe von Verfahren und umfassen eine Bewertung der Validierung von und der Konformität mit bestimmten Ver- fahrens- oder Kontrollaspekten, die in der Genehmigung für das Inverkehr- bringen festgelegt sind. Bei Bedarf wird die betreffende Produktinformation (die die Qualität betreffenden Unterlagen eines Antrags/einer Zulassung) dem Inspektorat auf Vertrauensbasis zur Verfügung gestellt.

5. Gebühren

Die Regelung für die Inspektions-/Bearbeitungsgebühren ist vom Standort des Herstellers abhängig. Von den im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates niedergelas- senen Herstellern werden keine Inspektions-/Bearbeitungsgebühren erhoben.

6. Schutzklausel für Inspektionen

Jeder Mitgliedstaat behält sich das Recht vor, aus Gründen, die einem anderen Mitgliedstaat darzulegen sind, eigene Inspektionen durchführen zu lassen. Diese Inspektionen sind dem anderen Mitgliedstaat im Voraus zu notifizieren und werden gemäss Artikel 8 dieses Anhangs gemeinsam von den zuständigen Behörden der beiden Mitgliedstaaten durchgeführt. Diese Schutzklausel sollte nur in Ausnahme- fällen in Anspruch genommen werden.

7. Informationsaustausch zwischen den Behörden und Angleichung der Qualitäts-

anforderungen Im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen des Anhangs tauschen die Mit- gliedstaaten alle für die gegenseitige Anerkennung der Inspektionen erforderlichen Informationen aus. Ferner unterrichten die betreffenden Behörden in der Schweiz und in den EWR- EFTA-Staaten einander über alle neuen technischen Anweisungen oder neue In- spektionsverfahren. Die Mitgliedstaaten konsultieren einander vor der Annahme solcher Richtlinien oder Inspektionsverfahren und bemühen sich um deren Anglei- chung.

2860

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

8. Ausbildung der Inspektoren

Gemäss Artikel 9 des Anhangs sind die von den Behörden veranstalteten Ausbil- dungslehrgänge für Inspektoren auch für die Inspektoren der anderen Mitgliedstaa- ten zugänglich. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die Durchführung dieser Lehrgänge.

9. Gemeinsame Inspektionen

Gemäss Artikel 12 dieses Anhangs und im gegenseitigen Einvernehmen der Mit- gliedstaaten können gemeinsame Inspektionen durchgeführt werden. Diese Inspek- tionen dienen der Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses und einer ge- meinsamen Auslegung der Verfahrensweisen und Anforderungen. Die Organisation und die Form dieser Inspektionen werden nach Verfahren vereinbart, die vom Aus- schuss festgelegt werden.

10. Warnsystem

Die Mitgliedstaaten vereinbaren die Einrichtung von Kontaktstellen, damit Behör- den und Hersteller die Behörden der anderen Mitgliedstaaten bei Qualitätsmängeln, beim Rückruf von Chargen, bei Nachahmungen und anderen Problemen im Zusam- menhang mit der Qualität, die zusätzliche Kontrollen oder die Einstellung des Ver- triebs der betreffenden Charge erforderlich machen können, so schnell wie möglich unterrichten können. Es wird ein detailliertes Warnverfahren vereinbart. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede (gänzliche oder teilweise) Suspendie- rung oder Rücknahme einer Herstellungsgenehmigung wegen einer Nichtbeachtung der GMP, die zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führen könnte, den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt wird.

11. Kontaktstellen

Für die Zwecke dieses Anhangs sind folgende Kontaktstellen für technische Fragen wie den Austausch von Inspektionsberichten, die Ausbildungslehrgänge für Inspek- toren, technische Anforderungen usw. vorgesehen: EWR-EFTA-Staaten Island Staatliches Drogeninspektorat Lyfjaeftirlit ríkisins Eidistorg 15

170 Seltjarnarnes

Iceland Liechtenstein Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Kontrollstelle für Arzneimittel Postplatz 2 Postfach 27 FL-9494 Schaan

2861

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Norwegen Norwegische medizinische Behörde Pharmazeutisches Inspektorat Sven Oftedals vei 6 N-0950 Oslo Schweiz Amtliche GMP-Inspektorate nach Abschnitt II

12. Meinungsverschiedenheiten

Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Meinungsverschiedenheiten, unter anderem hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen durch die Hersteller und der Schlussfolgerungen der Inspektionsberichte, auszuräumen. Ungelöste Mei- nungsverschiedenheiten werden dem mit Artikel 10 dieses Anhangs eingesetzten Ausschuss unterbreitet.

2862

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang I – Anlage 2

Allgemeine Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen

A. Allgemeine Bedingungen und Anforderungen

1. Im Rahmen dieses Anhangs tragen die benennenden Behörden die alleinige

Verantwortung für die fachliche Kompetenz und Leistungsfähigkeit der von ihnen benannten Stellen und benennen nur solche Stellen, die ihrer Zuständigkeit unter- stellt sind und Rechtspersönlichkeit besitzen.

2. Die benennenden Behörden benennen Konformitätsbewertungsstellen, die an-

hand objektiver Beweise darlegen können, dass sie die Anforderungen und die Zertifizierungsverfahren, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Anlage 1 für das jeweilige Produkt, die Produktkategorie oder den Sektor, für die sie benannt werden, vorgesehen sind, verstehen und die für deren Anwendung erfor- derliche Erfahrung und fachliche Kompetenz besitzen.

3. Der Nachweis der fachlichen Kompetenz umfasst:

– die technologische Kenntnis der Produktkategorien, Verfahren oder Dienst- leistungen, zu deren Überprüfung die Konformitätsbewertungsstelle sich be- reit erklärt hat; – das Verständnis der für die Benennung relevanten technischen Normen und/oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften; – die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung einer bestimmten Kon- formitätsbewertungsaufgabe; – die angemessene Verwaltung dieser Aufgabe und – etwaige andere Elemente, anhand deren sichergestellt werden kann, dass ei- ne Konformitätsbewertungsaufgabe unter allen Umständen ordnungsgemäss erfüllt wird.

4. Die Kriterien der fachlichen Kompetenz stützen sich so weit wie möglich auf

international anerkannte Dokumente, insbesondere auf die Normenreihe EN 45000 oder gleichwertige Normen sowie auf die dazugehörigen Unterlagen über ihre Aus- legung. Es ist jedoch klar, dass diese Dokumente unter Berücksichtigung der ver- schiedenen Anforderungen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszulegen sind.

5. Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Benennungsverfahren und

die Koordinierung der Konformitätsbewertungsverfahren durch die Zusammenarbeit der benennenden Behörden und der Konformitätsbewertungsstellen mittels Koordi- nationssitzungen, der Teilnahme an Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung sowie Sitzungen von Ad-hoc-Arbeitsgruppen. Ferner ermutigen die Mitgliedstaaten die Akkreditierungsstellen zur Teilnahme an Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung.

2863

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

B. System zur Überprüfung der fachlichen Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen

6. Zur Überprüfung der fachlichen Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen

können die verantwortlichen Behörden verschiedene Verfahren anwenden, sofern diese ein hinreichendes Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten. Bei Bedarf weist ein Mitgliedstaat die benennende Behörde darauf hin, mit welchen Mitteln die fachliche Kompetenz festgestellt werden kann. a) Akkreditierung Im Falle der Akkreditierung gilt die Vermutung, dass die Konformitäts- bewertungsstelle die fachliche Kompetenz zur Anwendung der von den an- deren Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen besitzt, sofern die zustän- digen Akkreditierungsstellen – die einschlägigen internationalen Bestimmungen (Normen EN 45000 oder ISO/IEC-Leitfäden) beachten und – multilaterale Vereinbarungen unterzeichnet haben, in deren Rahmen sie einer so genannten «peer evaluation» (Gutachterprüfung) unterliegen oder – unter der Aufsicht einer benennenden Behörde nach festzulegenden Modalitäten an Programmen zum Vergleich und Austausch der fach- lichen Erfahrung teilnehmen, damit das Vertrauen in die fachliche Kompetenz der Akkreditierungsstellen und der Konformitätsbewer- tungsstellen aufrechterhalten bleibt. Diese Programme können gemein- same Evaluierungen, spezielle Kooperationsprogramme oder Konfor- mitätsbewertungen umfassen. Sofern die für die Konformitätsbewertungsstellen geltenden Kriterien die Bewertung der Konformität des Produkts, des Verfahrens oder der Dienst- leistung unmittelbar auf Grund von Normen oder technischen Spezifikatio- nen vorsehen, berechtigt die Akkreditierung die benennenden Behörden zu der Vermutung, dass die Konformitätsbewertungsstelle die erforderliche fachliche Kompetenz besitzt, vorausgesetzt, dass die Akkreditierung eine Beurteilung der Fähigkeit der Stellen zulässt, die betreffenden Normen oder technischen Spezifikationen anzuwenden. Die Benennung erstreckt sich lediglich auf diese Aufgaben der Konformitätsbewertungsstelle. Sofern die für Konformitätsbewertungsstellen geltenden Kriterien die Bewertung der Konformität des Produkts, des Verfahrens oder der Dienst- leis-tung nicht unmittelbar auf Grund von Normen oder technischen Spezifi- kationen, sondern auf Grund allgemeiner Anforderungen (grundlegender Anforderungen) vorsehen, berechtigt die Akkreditierung die benennenden Behörden zu der Vermutung, dass die Konformitätsbewertungsstelle die erforderliche fachliche Kompetenz besitzt, vorausgesetzt, dass die Akkredi- tierung Elemente umfasst, die eine Bewertung der Fähigkeit der Konformi- tätsbewertungsstelle (technologische Kenntnis des Produkts, Kenntnis seiner Verwendung usw.) zulassen, die Übereinstimmung des Produkts mit diesen wesentlichen Anforderungen zu bewerten. Die Benennung erstreckt sich lediglich auf diese Aufgaben der Konformitätsbewertungsstelle.

2864

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

b) Sonstige Mittel In Ermangelung eines Akkreditierungssystems oder aus anderen Gründen verlangen die verantwortlichen Behörden von den Konformitätsbewertungs- stellen die Erbringung des Nachweises ihrer fachlichen Kompetenz durch andere Mittel wie z. B. – die Teilnahme an regionalen oder internationalen Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung oder an Zertifizierungssystemen; – regelmässige Bewertungen durch Gutachter («peer evalutation») auf der Grundlage transparenter Kriterien, die mit angemessener Sachkenntnis durchgeführt werden; – Eignungsprüfungen oder – Vergleiche zwischen Konformitätsbewertungsstellen.

C. Bewertung des Überprüfungssystems

7. Nach Festlegung eines Überprüfungssystems zur Bewertung der fachlichen

Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen werden die anderen Mitgliedstaaten aufgefordert zu überprüfen, dass dieses System die Übereinstimmung des Benen- nungsverfahrens mit ihren eigenen Rechtsvorschriften gewährleistet. Diese Über- prüfung gilt im Wesentlichen der Relevanz und Effizienz des Überprüfungssystems viel mehr als den Konformitätsbewertungsstellen selbst.

D. Förmliche Benennung

8. Die Mitgliedstaaten unterbreiten dem Ausschuss ihre Vorschläge für die Auf-

nahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Anlagen; dabei sind für jede Stelle folgende Informationen anzugeben: a) Name; b) Postanschrift; c) Faxnummer; d) sektorales Kapitel, Produktkategorie oder Produkte, Verfahren und Dienst- leistungen, für die die Benennung gilt; e) Konformitätsbewertungsverfahren, für die die Benennung gilt; f) verwendete Mittel zur Feststellung der fachlichen Kompetenz der Stelle.

2865

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang J

Schutz des geistigen Eigentums (Art. 19 des Übereinkommens)

Art. 1 Geistiges Eigentum Der Begriff «Geistiges Eigentum» umfasst insbesondere die Urheberrechte, ein- schliesslich der Rechte an Computerprogrammen und Datenbanken sowie der ver- wandten Schutzrechte, die Marken für Güter und Dienstleistungen, die geografi- schen Herkunftsangaben, einschliesslich der Ursprungsbezeichnungen, für Güter und Dienstleistungen, die Designs, die Patente, die Pflanzensorten, die Topografien integrierter Schaltkreise sowie die vertraulichen Informationen.

Art. 2 Internationale Übereinkommen

1. Die Mitgliedstaaten bestätigen ihre Verpflichtungen aus den internationalen

Abkommen, deren Partei sie sind, namentlich aber aus folgenden multilateralen Abkommen: – WTO-Abkommen vom 15. April 199469 über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen); – Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188370 zum Schutz des ge- werblichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967); – Berner Übereinkunft vom 9. September 188671 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971); und – Internationales Abkommen vom 26. Oktober 196172 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter- nehmen (Rom-Abkommen).

2. Die Mitgliedstaaten, welche nicht Partei eines oder mehrerer der nachfolgend

aufgeführten multilateralen Abkommen sind, verpflichten sich, diesen Abkommen vor dem 1. Januar 2005 beizutreten: – Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die internationale Eintra- gung gewerblicher Muster und Modelle; – WIPO Copyright Treaty (Genf 1996); und – WIPO Performance and Phonograms Treaty (Genf 1996). 3. Die Mitgliedstaaten vereinbaren, auf Ersuchen eines jeden Mitgliedstaates umge- hend Konsultationen auf Expertenebene über Aktivitäten in Zusammenhang mit bezeichneten oder künftigen internationalen Abkommen über Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sowie über

69 SR 0.632.20, Anhang 1C

70 SR 0.232.04 71 SR 0.231.15 72 SR 0.231.171

2866

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Aktivitäten internationaler Organisationen wie der WTO und der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO), ebenso wie über Beziehungen von Mitgliedstaaten zu Drittländern in Angelegenheiten betreffend geistiges Eigentum zu führen.

Art. 3 Erfindungspatente Die Mitgliedstaaten gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung mindestens Folgendes: a) einen angemessenen und wirkungsvollen Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik. Für Liechtenstein und die Schweiz bedeutet dies einen Schutz auf dem Niveau, der dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 197373 entspricht, wie es in der nationalen Gesetzgebung umgesetzt ist. Für Island und Norwegen bedeutet dies einen Schutz auf dem Niveau, der dem Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirt- schaftsraum entspricht, wie es in der nationalen Gesetzgebung umgesetzt ist. b) eine ergänzende Schutzdauer für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel, welche ab Ablauf der maximalen Schutzdauer des Patents von zwanzig Jah- ren berechnet wird und dem Zeitraum zwischen dem Datum der Einreichung der Patentanmeldung und dem Zeitpunkt der erstmaligen Marktzulassung für das Produkt entspricht, abzüglich eines Zeitraums von fünf Jahren. Der ergänzende Schutz soll höchstens fünf Jahre betragen und unter folgenden Bedingungen gewährt werden: – das Produkt wird von einem gültigen Patent geschützt; – ein amtliches Marktzulassungsverfahren ist für das Arzneimittel oder Pflanzenschutzmittel durchgeführt worden; – das Inverkehrbringen des patentgeschützten Produkts ist wegen behördlicher Verfahren für die Marktzulassung hinausgeschoben wor- den, so dass die effektive Nutzung des Patents weniger als fünfzehn Jahre beträgt; – der effektive Schutz aus dem Patent und der ergänzende Schutz sollen zusammen fünfzehn Jahren nicht übersteigen.

Art. 4 Designs Die Mitgliedstaaten gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung einen angemes- senen und wirkungsvollen Schutz von Designs, indem sie namentlich eine Schutz- dauer von fünf Jahren ab dem Datum der Hinterlegung mit der Möglichkeit einer Verlängerung um mindestens vier weitere Schutzperioden von je fünf Jahren vor- sehen. Die Mitgliedstaaten können eine kürzere Schutzdauer für Designs von Bestandteilen zur Reparatur eines Erzeugnisses vorsehen.

73 SR 0.232.142.2

2867

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 5 Geografische Herkunftsangaben Die Mitgliedstaaten gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung angemessene und wirkungsvolle Mittel zum Schutz geografischer Herkunftsangaben, einschliess- lich von Ursprungsbezeichnungen, für sämtliche Waren und Dienstleistungen.

Art. 6 Erwerb und Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums Unterliegt der Erwerb eines Rechts des geistigen Eigentums der Erteilung oder der Eintragung des Rechts, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verfahren für die Erteilung oder Eintragung dem Standard des TRIPS-Abkommens, namentlich dessen Artikel 62, entsprechen.

Art. 7 Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums Die Mitgliedstaaten sehen in ihrer nationalen Gesetzgebung Bestimmungen über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vor, welche dem Standard des TRIPS-Abkommens, namentlich dessen Artikel 41 bis 61 entsprechen.

2868

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang K

Freizügigkeit (Freier Personenverkehr) (Kapitel VIII des Übereinkommens)

I. Grundbestimmungen

Art. 1 Ziel Ziel dieses Anhangs zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist Fol- gendes: a) Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; b) Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen; c) Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben; d) Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.

Art. 2 Nichtdiskriminierung Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anlagen 1, 2 und 3 nicht auf Grund ihrer Staatsangehörig- keit diskriminiert.

Art. 3 Einreiserecht Den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates gemäss den in Anlage 1 festgelegten Bestimmungen eingeräumt.

Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe der Anlage 1 eingeräumt.

2869

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 5 Dienstleistungserbringer

1. Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen

zwischen den Mitgliedstaaten (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anlage 1 das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht über- schreitet.

2. Einem Dienstleistungserbringer wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht im

Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates eingeräumt, sofern a) er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkom- mens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist, oder b) falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde. 3. Natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind und sich nur als Empfänger einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat begeben, wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt.

4. Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäss den Bestimmungen der

Anlagen 1, 2 und 3 eingeräumt. Die Höchstzahlen des Artikels 10 können gegenüber den in diesem Artikel genannten Personen nicht geltend gemacht werden.

Art. 6 Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen der Anlage 1 über Nichterwerbstätige eingeräumt.

Art. 7 Sonstige Rechte Die Mitgliedstaaten regeln insbesondere die folgenden mit der Freizügigkeit zusammenhängenden Rechte gemäss Anlage 1: a) Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäf- tigungs- und Arbeitsbedingungen; b) Recht auf berufliche und geografische Mobilität, das es den Staatsangehöri- gen der Mitgliedstaaten gestattet, sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaa- tes frei zu bewegen und den Beruf ihrer Wahl auszuüben; c) Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit; d) Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehö- rigkeit;

2870

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

e) Recht der Familienangehörigen auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, unge- achtet ihrer Staatsangehörigkeit; f) Recht auf Erwerb von Immobilien im Zusammenhang mit der Ausübung der im Rahmen dieses Abkommens eingeräumten Rechte; g) während der Übergangszeit: Recht auf Rückkehr in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit oder eines Aufent- halts in diesem Gebiet zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie Recht auf Umwandlung einer befristeten in eine ständige Aufenthaltserlaubnis.

Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Die Mitgliedstaaten regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten: a) Gleichbehandlung; b) Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften; c) Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvor- schriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Auf- rechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leis- tungen; d) Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben; e) Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.

Art. 9 Gegenseitige Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten den Zugang zur unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Mitgliedstaaten gemäss Anlage 3 die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zur unselbstständigen und selbst- ständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.

II. Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 10 Übergangsbestimmungen und Weiterentwicklung dieses Anhangs

1. Während eines Zeitraums von fünf Jahren74 nach Inkrafttreten des Abkommens

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und

74 Die Übergangsfristen sollten im gleichen Zeitpunkt ablaufen wie diejenigen, die im Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG festgesetzt wurden.

2871

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

der Schweiz andererseits über den freien Personenverkehr (nachfolgend Freizügig- keitsabkommen genannt) kann die Schweiz für die beiden Kategorien der Aufent- halte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr und der Aufenthalte von einem Jahr oder mehr, Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit aufrechterhalten werden. Die Aufenthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keiner Beschränkung. Ab dem sechsten Jahr werden die Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der Mit- gliedstaaten aufgehoben.

2. Die Mitgliedstaaten können die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in

den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entloh- nungs- und Arbeitsbedingungen für die Staatsangehörigen der anderen Mitglied- staaten einschliesslich der in Artikel 5 genannten Dienstleistungserbringer höchstens zwei Jahre lang nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EG bei- behalten. Vor Ablauf des ersten Jahres prüft der Ausschuss, der in Artikel 14 genannt wird (nachfolgend als Komitee bezeichnet) inwieweit diese Beschränkun- gen noch notwendig sind. Der Rat kann die Höchstdauer von zwei Jahren verkürzen. Dienstleistungserbringer, die Dienstleistungen im Rahmen der Anhänge P, Q und R erbringen, soweit diese sich auf die Erbringung von Dienstleistungen beziehen, unterliegen nicht der Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer.

3. Ab Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens und bis zum Ende des fünften

Jahres behält die Schweiz innerhalb ihrer Gesamtkontingente mindestens folgende Anzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse für Arbeitnehmer und Selbstständige der Mitgliedstaaten vor: 300 neue Aufenthaltserlaubnisse pro Jahr mit einer Gültigkeits- dauer von einem Jahr oder mehr, 200 Aufenthaltserlaubnisse pro Jahr mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr. Falls diese Höchstzahlen nicht ausreichen, wird der Rat Massnahmen treffen. 4. Die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse, die die Schweiz an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten für Aufenthalte als Arbeitnehmer oder selbstständig Erwerbs- tätige mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr ausstellt, darf nicht auf weniger als 300 pro Jahr, bzw. die Zahl der Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gültig- keitsdauer von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr für Arbeitnehmer und Selbstständige darf nicht auf weniger als 200 pro Jahr begrenzt werden.

5. Die Übergangsbestimmungen der Absätze 1 bis 4, insbesondere die des Absat-

zes 2 über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und Selbstständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Frei- zügigkeitsabkommens Schweiz–EG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf geografi- sche und berufliche Mobilität. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültig- keitsdauer von weniger als einem Jahr haben ein Recht auf Erneuerung ihrer Auf- enthaltserlaubnis; die Ausschöpfung der Höchstzahlen kann ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeits-

2872

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

dauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch ein Recht auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis; diesen Arbeitnehmern und Selbstständigen werden folglich die mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmun- gen dieses Anhangs, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind, ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingeräumt.

6. Die Schweiz teilt dem Rat die erforderlichen Statistiken und Angaben ein-

schliesslich der zur Durchführung des Absatzes 2 getroffenen Massnahmen regel- mässig und umgehend mit. Jeder Mitgliedstaat kann eine Prüfung der Lage beantra- gen.

7. Grenzgänger unterliegen keiner zahlenmässigen Beschränkung.

8. Die Übergangsbestimmungen über die soziale Sicherheit und die Rückerstattung

der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in den Protokollen 1, 2 und 3 zu Anlage 2 festgelegt.

Art. 11 Behandlung von Beschwerden

1. Die unter diesen Anhang fallenden Personen haben das Recht, hinsichtlich der

Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Beschwerde einzulegen.

2. Die Beschwerden müssen innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

3. Die unter diesen Anhang fallenden Personen erhalten die Möglichkeit, gegen die Entscheidungen über Beschwerden oder das Nichtergehen einer Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist bei dem zuständigen nationalen Gericht Beru- fung einzulegen.

Art. 12 Günstigere Bestimmungen Dieser Anhang steht günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen, die den Staatsan- gehörigen der Mitgliedstaaten bzw. ihren Familienangehörigen eingeräumt werden, nicht entgegen.

Art. 13 Stand still Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, in den unter diesen Anhang fallenden Berei- chen keine neuen Beschränkungen für Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten einzuführen.

Art. 14 Ausschuss für den freien Personenverkehr 1. Der Rat soll einen Ausschuss für den freien Personenverkehr einrichten, der für die Verwaltung und die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs verantwort- lich ist. Zu diesem Zweck soll er Empfehlungen abgeben. Er kann Arbeitsgruppen einsetzen im Bereich der Koordination der Sozialversicherungssysteme und der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen.

2873

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

2. Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung dieses Anhangs tau-

schen die Mitgliedstaaten regelmässig Informationen aus und führen auf Verlangen eines Mitgliedstaates Konsultationen im Komitee durch.

3. Der Rat kann beschliessen, die Anlagen 2 und 3 dieses Anhangs zu ändern.

Art. 15 Schutzklausel Im Falle schwerwiegender wirtschaftlicher oder sozialer Probleme soll der Aus- schuss auf Begehren eines Mitgliedstaates zusammenkommen, um angemessene Massnahmen zu prüfen und Abhilfe zu schaffen. Der Rat soll innerhalb eines Zeit- raumes von 60 Tagen seit dem Begehren entscheiden, welche Massnahmen zu ergreifen sind. Der Rat kann diesen Zeitraum verlängern. Ausmass und Dauer sol- cher Massnahmen sollen nicht weiter gehen als unbedingt erforderlich ist, um das Problem zu lösen. Es soll denjenigen Massnahmen der Vorzug gegeben werden, die das Funktionieren dieses Anhangs am wenigsten beeinträchtigen.

Art. 16 Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht 1. Zur Erreichung der Ziele dieses Anhangs treffen die Mitgliedstaaten alle erfor- derlichen Massnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden, so wie sie in den EWR und in das Freizügig- keitsabkommen Schweiz–EG aufgenommen wurden.

2. Soweit für die Anwendung dieses Anhangs Begriffe des Gemeinschaftsrechts

herangezogen werden, wird hierfür die einschlägige Rechtsprechung vor dem 21. Juni 1999 berücksichtigt. Um das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Anhangs sicherzustellen, stellt der Rat auf Antrag eines Mitgliedstaates die Auswir- kungen der nach dem 21. Juni 1999 ergangenen Rechtsprechung fest.

Art. 17 Entwicklung des Rechts

1. Sobald ein Mitgliedstaat das Verfahren zur Annahme eines Entwurfs zur Ände-

rung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften einleitet oder eine Änderung in der Rechtsprechung der Instanzen, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, in einem unter diesen Anhang fallenden Bereich eintritt, unterrichtet der betroffene Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses hiervon.

2. Der Ausschuss führt einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen einer

solchen Änderung auf das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Anhangs.

Art. 18 Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit Sofern in Anlage 2 nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen den Mitgliedstaaten mit Inkrafttre-

2874

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

ten dieses Anhanges insoweit ausgesetzt, als in diesem Anhang derselbe Sach- bereich geregelt wird.

Art. 19 Beziehung zu den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen

1. Die Bestimmungen der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den

Mitgliedstaaten bleiben von den Bestimmungen dieses Anhangs unberührt. Insbe- sondere lassen die Bestimmungen dieses Anhangs die in den Doppelbesteuerungs- abkommen festgelegte Definition des Grenzgängers unberührt.

2. Keine Bestimmung dieses Anhangs ist so auszulegen, dass sie die Mitgliedstaa-

ten daran hindert, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften eine Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen zu machen, die sich – insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes – nicht in vergleichbaren Situationen befinden.

3. Keine Bestimmung dieses Anhangs hindert die Mitgliedstaaten daran, Massnah-

men zu beschliessen oder anzuwenden, um nach Massgabe der Bestimmungen der nationalen Steuergesetzgebung oder sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen, oder zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerung sowie die Zahlung und die tatsächliche Erhebung der Steuern zu gewährleisten oder die Steuerflucht zu verhindern.

Art. 20 Beziehung zu bilateralen Abkommen in anderen Bereichen als der sozialen Sicherheit und der Doppelbesteuerung

1. Ungeachtet der Artikel 18 und 19 lässt dieser Anhang die Abkommen zwischen

den Mitgliedstaaten, beispielsweise betreffend Privatpersonen, Wirtschaftsbeteiligte, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit oder den kleinen Grenzverkehr, insoweit unberührt, als sie mit diesem Anhang vereinbar sind.

2. Sind die betreffenden Abkommen nicht mit diesem Anhang vereinbar, so ist

letzterer massgebend.

Art. 21 Erworbene Ansprüche Im Falle der Kündigung oder der Nichtverlängerung bleiben die erworbenen Ansprüche von Einzelnen unberührt. Die Mitgliedstaaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.

2875

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang K – Anlage 1 Freizügigkeit (Art. 20 des Übereinkommens)

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Einreise und Ausreise 1. Die Mitgliedstaaten gestatten den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, deren Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 dieser Anlage und den ent- sandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 16 dieser Anlage die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses. Ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf nicht verlangt werden, ausser im Fall von Familienangehörigen und entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 16 dieser Anlage, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaa- tes besitzen. Der betreffende Mitgliedstaat gewährt diesen Personen alle Erleichte- rungen für die Beschaffung der gegebenenfalls benötigten Visa.

2. Die Mitgliedstaaten erkennen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, ihren

Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 dieser Anlage und den entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 16 dieser Anlage das Recht zu, ihr Hoheits- gebiet gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu verlas- sen. Sie dürfen von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten kein Ausrei- sevisum und keinen gleichwertigen Nachweis verlangen. Die Mitgliedstaaten stellen ihren Staatsangehörigen gemäss ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der insbesondere ihre Staatsange- hörigkeit angibt, oder verlängern diese Dokumente. Der Reisepass muss zumindest für alle Mitgliedstaaten und für die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gültig sein. Ist die Ausrei- se nur mit dem Reisepass statthaft, so muss dieser mindestens fünf Jahre gültig sein.

Art. 2 Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

1. Unbeschadet der für die Übergangszeit gemäss Artikel 10 dieses Anhangs und

Kapitel VII dieser Anlage geltenden Bestimmungen haben die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates das Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufzuhalten und dort eine Erwerbstätig- keit auszuüben. Zum Nachweis dieses Rechts wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder eine Sonderbescheinigung für Grenzgänger ausgestellt. Die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten haben ferner das Recht, sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu begeben oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr dort zu bleiben, um sich eine Beschäftigung zu suchen, und sich während eines angemessenen Zeitraums

2876

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf ihre Einstellung zu treffen. Die Arbeitsuchenden haben im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglied- staates Anspruch auf die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter dieses Staates eige- nen Staatsangehörigen leisten. Sie können während der Dauer dieses Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.

2. Den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Aufnahmestaat keine

Erwerbstätigkeit ausüben und kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmun- gen dieses Anhangs haben, wird das Aufenthaltsrecht eingeräumt, sofern sie die Voraussetzungen des Kapitels V erfüllen. Zum Nachweis dieses Rechts wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

3. Die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Sonderbescheini-

gung für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten erfolgen kostenlos oder gegen Entrichtung eines Betrags, der die Ausstellungsgebühr für Personalausweise von Inländern nicht übersteigen darf. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Formalitäten und Verfahren für die Beschaffung dieser Doku- mente so weit wie möglich zu vereinfachen.

4. Die Mitgliedstaaten können von den Staatsangehörigen der anderen Mitglied-

staaten verlangen, dass sie ihre Anwesenheit in ihrem Hoheitsgebiet anzeigen.

Art. 3 Familienangehörige 1. Die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaa- tes ist und ein Aufenthaltsrecht hat, haben das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf jedoch nicht zu Diskri- minierungen zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus dem anderen Mitgliedstaat führen.

2. Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit:

a) der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht

21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;

b) die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird; c) im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kin- der. Die Mitgliedstaaten begünstigen die Aufnahme aller nicht unter den Buchstaben a, b und c genannten Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige eines Mitglied- staates Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft lebt.

2877

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

3. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines Staats- angehörigen eines Mitgliedstaates dürfen die Mitgliedstaaten nur folgende Unter- lagen verlangen: a) die Ausweise, mit denen sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind; b) eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausge- stellte Bescheinigung, in der das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt wird; c) für Personen, denen Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass die in Absatz 1 genannte Person ihnen Unterhalt gewährt oder sie in diesem Staat mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

4. Die einem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis hat die gleiche

Gültigkeit wie die der Person, von der das Recht hergeleitet ist.

5. Der Ehegatte und die Kinder einer Person mit Aufenthaltsrecht, die noch nicht

21 Jahre alt oder unterhaltsberechtigt sind, haben ungeachtet ihrer Staatsangehörig- keit das Recht auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit.

6. Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates dürfen ungeachtet

dessen, ob er im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates eine Erwerbstätigkeit ausübt oder keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates, sofern sie in dessen Hoheitsgebiet wohnen, am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Die Mitgliedstaaten unterstützen alle Bemühungen, durch die diesen Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten Voraussetzungen an diesem Unterricht bzw. dieser Ausbildung teilzunehmen.

Art. 4 Verbleiberecht 1. Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates und ihre Familienangehörigen haben nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates.

2. Gemäss Artikel 16 dieses Anhangs wird auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70

(ABl. Nr. L 142, 1970, S. 24) und auf die Richtlinie 75/34/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) Bezug genommen, so wie sie in das EWR-Abkommen und in das Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EG aufgenommen wurden und am 21. Juni 1999 gültig waren.

Art. 5 Öffentliche Ordnung

1. Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Mass-

nahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.

2878

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

2. Gemäss Artikel 16 des Anhangs wird auf die Richtlinien 64/221/EWG (ABl.

Nr. 56, 1964, S. 850) 72/194/EWG (ABI. Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) Bezug genommen, so wie sie in das EWR-Abkommen und in das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EG aufgenommen wurden und am 21. Juni 1999 gültig waren.

II. Arbeitnehmer

Art. 6 Aufenthaltsregelung 1. Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist (im Folgenden «Arbeitnehmer» genannt) und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeits- dauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgen- den Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten.

2. Ein Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeits-

verhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht. Ein Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von höchstens drei Monaten hat, benötigt keine Aufenthaltserlaub- nis.

3. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfen die Mitgliedstaaten vom

Arbeitnehmer nur die Vorlage folgender Unterlagen verlangen: a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist; b) eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung. 4. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.

5. Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht über-

schreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.

6. Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf dem Arbeitnehmer nicht allein deshalb

entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern Letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungs- gemäss bestätigt wird. 7. Die Erledigung der Formalitäten für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis darf die fristgerechte Erfüllung der von den Antragstellern geschlossenen Arbeitsverträge nicht behindern.

2879

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 7 Abhängig beschäftigte Grenzgänger 1. Ein abhängig beschäftigter Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger eines Mitglied- staates mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, der eine Erwerbstätig- keit als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurück- kehrt.

2. Die Grenzgänger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis.

Die zuständige Behörde des beschäftigenden Staates kann dem abhängig beschäf- tigten Grenzgänger jedoch eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren oder mit einer der Dauer der Beschäftigung entsprechenden Gültigkeitsdauer ausstellen, wenn diese mehr als drei Monate und weniger als ein Jahr beträgt. Diese Bescheinigung wird um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Grenzgänger nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausübt. 3. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.

Art. 8 Berufliche und geografische Mobilität

1. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf berufliche und geografische Mobilität im

gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates.

2. Die berufliche Mobilität umfasst den Wechsel des Arbeitgebers, der Arbeits-

stelle, des Berufs und den Übergang von einer unselbstständigen zu einer selbststän- digen Erwerbstätigkeit. Die geografische Mobilität umfasst den Wechsel des Arbeits- und des Aufenthaltsortes.

Art. 9 Gleichbehandlung 1. Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entloh- nung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

2. Ein Arbeitnehmer und seine in Artikel 3 dieser Anlage genannten Familienange-

hörigen geniessen die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen.

3. Er kann mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die

inländischen Arbeitnehmer am Unterricht der Berufsschulen und der Umschulungs- zentren teilnehmen. 4. Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollek- tivvereinbarungen betreffend den Zugang zur Beschäftigung, die Beschäftigung, die Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts

2880

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

wegen insoweit nichtig, als sie für ausländische Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen. 5. Ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt und im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates beschäftigt ist, hat Anspruch auf gleiche Behandlung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Ausübung gewerkschaftlicher Rechte, einschliesslich des Wahlrechts und des Zugangs zu Verwaltungs- oder Führungsämtern in einer Gewerkschaft; er kann von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden. Er hat ferner das Recht auf Wählbarkeit zu den Arbeitnehmervertretungen in den Betrie- ben. Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, durch die den Arbeitnehmern des anderen Mitgliedstaates im Aufnahmestaat weiter- gehende Rechte eingeräumt werden.

6. Unbeschadet des Artikels 25 dieser Anlage geniesst ein Arbeitnehmer, der die

Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt und im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates beschäftigt ist, hinsichtlich einer Wohnung, einschliesslich der Erlangung des Eigentums an der von ihm benötigten Wohnung, die gleichen Rechte und Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Dieser Arbeitnehmer kann sich mit dem gleichen Recht wie inländische Arbeitneh- mer in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, in die Listen der Wohnungssuchenden der Orte, wo solche Listen geführt werden, einschreiben und geniesst die damit verbundenen Vergünstigungen und Rangstellungen. Seine im Herkunftsstaat verbliebene Familie wird zu diesem Zweck als in diesem Gebiet wohnend betrachtet, soweit auch für inländische Arbeitnehmer eine entspre- chende Vermutung gilt.

Art. 10 Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der eine unselbstständige Erwerbs- tätigkeit ausübt, kann das Recht auf eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwal- tung verweigert werden, sofern diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften dient.

III. Selbstständige

Art. 11 Aufenthaltsregelung

1. Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich zwecks Ausübung einer

selbstständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates niederlassen will (im Folgenden «Selbstständiger» genannt), erhält eine Aufenthalts-

2881

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

erlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will. 2. Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Selbstständige den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.

3. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse dürfen die Mitgliedstaaten vom

Selbstständigen nur folgende Unterlagen verlangen: a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist; b) den in den Absätzen 1 und 2 genannten Nachweis. 4. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.

5. Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht über-

schreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis. 6. Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf den in Absatz 1 genannten Personen nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie auf Grund einer vorübergehenden Arbeits- unfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben.

Art. 12 Selbstständige Grenzgänger 1. Ein selbstständiger Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, der eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt.

2. Die selbstständigen Grenzgänger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis.

Die zuständige Behörde des betreffenden Staates kann dem selbstständigen Grenz- gänger jedoch eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren ausstellen, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben will. Diese Bescheinigung wird um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Grenzgänger nachweist, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. 3. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.

Art. 13 Berufliche und geografische Mobilität

1. Der Selbstständige hat das Recht auf berufliche und geografische Mobilität im

gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates.

2882

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

2. Die berufliche Mobilität umfasst den Wechsel des Berufs und den Übergang von

einer selbstständigen zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Die geografische Mobilität umfasst den Wechsel des Arbeits- und des Aufenthaltsortes.

Art. 14 Gleichbehandlung

1. Dem Selbstständigen wird im Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs zu einer

selbstständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behand- lung.

2. Artikel 9 dieser Anlage gilt sinngemäss für die in diesem Kapitel genannten

Selbstständigen.

Art. 15 Ausübung hoheitlicher Befugnisse Dem Selbstständigen kann das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit verwei- gert werden, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist.

IV. Erbringung von Dienstleistungen

Art. 16 Dienstleistungserbringer Hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen gemäss Artikel 5 dieses Anhangs ist Folgendes untersagt: a) Beschränkung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, deren Dauer 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalen- derjahr nicht überschreitet; b) Beschränkung der Einreise und des Aufenthalts in den Fällen nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Anhangs für folgende Personen: i) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die Dienstleistungserbringer sind und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als demjenigen des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind; ii) Arbeitnehmer eines Dienstleistungserbringers – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit –, die in den regulären Arbeitsmarkt eines Mit- gliedstaates integriert sind und zwecks Erbringung einer Dienstleistung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt werden, unbe- schadet des Artikels 1.

2883

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 17 Artikel 16 dieser Anlage gilt für die Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mit- gliedstaats gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwal- tung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaates haben.

Art. 18 Der Dienstleistungserbringer, der zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt ist oder dem eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, kann seine Tätigkeit vorüber- gehend im Staat der Erbringung der Dienstleistung nach Massgabe dieser Anlage und der Anlagen 2 und 3 unter den gleichen Bedingungen ausüben, wie dieser Staat sie für seine eigenen Staatsangehörigen vorschreibt.

Art. 19 1. Die Personen nach Artikel 16 Buchstabe b dieser Anlage, die zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt sind, benötigen für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen keine Aufenthaltserlaubnis. Der Ausweis nach Artikel 1, mit dem sie eingereist sind, ist auch für ihren Aufenthalt gültig. 2. Die Personen nach Artikel 16 Buchstabe b dieser Anlage, die zur Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen berechtigt sind oder denen eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde, erhalten zur Fest- stellung dieses Rechts eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung entspricht. 3. Das Aufenthaltsrecht erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffen- den Mitgliedstaates. 4. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse dürfen die Mitgliedstaaten von den Personen nach Artikel 16 Buchstabe b dieser Anlage nur Folgendes verlangen: a) den Ausweis, mit dem sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind; b) den Nachweis dafür, dass sie eine Dienstleistung erbringen oder erbringen wollen.

Art. 20

1. Die Gesamtdauer einer Dienstleistung nach Artikel 16 Buchstabe a dieser Anla-

ge, unabhängig davon, ob es sich um eine ununterbrochene Dienstleistung oder um aufeinander folgende Dienstleistungen handelt, darf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

2. Absatz 1 lässt die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des Dienstleis-

tungserbringers hinsichtlich der Gewährleistungspflicht gegenüber dem Empfänger der Dienstleistung unberührt und gilt nicht im Falle höherer Gewalt.

2884

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 21

1. Von der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 16 und 18 dieser Anlage

ausgenommen sind die Tätigkeiten, die auch nur gelegentlich die Ausübung hoheit- licher Befugnisse im Gebiet des betroffenen Mitgliedstaates umfassen. 2. Die Artikel 16 und 18 dieser Anlage sowie die auf Grund dieser Artikel getroffe- nen Massnahmen lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für die im Rahmen der Erbringung von Dienstleis- tungen entsandten Arbeitnehmer unberührt. Gemäss Artikel 16 dieses Anhangs wird auf die Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 (ABl. Nr. L 18, 1997, S. 1) über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleis- tungen Bezug genommen, so wie sie in das EWR-Abkommen und in das Freizügig- keitsabkommen Schweiz–EG aufgenommen wurden und am 21. Juni 1999 gültig war.

3. Artikel 16 Buchstabe a und Artikel 18 dieser Anlage lassen die zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Anhangs bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften jedes Mitgliedstaates in folgenden Bereichen unberührt: i) Tätigkeiten der Arbeitsvermittlungs- und -verleihunternehmen; ii) Finanzdienstleistungen, für die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine vorherige Genehmigung erforderlich ist und deren Erbringer der Aufsicht der Behörden dieses Mitgliedstaates unterliegen.

4. Artikel 16 Buchstabe a und Artikel 18 dieser Anlage lassen die Rechts- und

Verwaltungsvorschriften jedes Mitgliedstaates betreffend die Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von höchstens 90 tatsächlichen Arbeitstagen unberührt, sofern diese aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerecht- fertigt sind.

Art. 22 Dienstleistungsempfänger

1. Für Aufenthalte von höchstens drei Monaten benötigt der Dienstleistungsemp-

fänger nach Artikel 5 Absatz 3 des Anhangs keine Aufenthaltserlaubnis. Für Auf- enthalte von mehr als drei Monaten erhält er eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gül- tigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung entspricht. Der Dienstleistungsempfänger kann während der Dauer seines Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. 2. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.

V. Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben

Art. 23 Aufenthaltsregelung 1. Eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf

2885

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Grund anderer Bestimmungen dieses Anhangs hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über a) ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen; b) einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt75. Die Mitgliedstaaten können, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen. (2) Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situa- tion und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsor- geleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen.

3. Die Personen, die ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von weniger als einem

Jahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates innehatten, dürfen sich dort aufhalten, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Das ihnen gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls ergänzt durch die Bestimmun- gen der Anlage 2 des Anhangs, zustehende Arbeitslosengeld ist als finanzielle Mittel im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a und des Absatzes 2 dieses Artikels anzusehen. 4. Eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit auf die Dauer der Ausbildung oder, wenn die Dauer der Ausbildung ein Jahr übersteigt, auf ein Jahr beschränkt ist, wird dem Studierenden erteilt, der nicht auf Grund einer anderen Bestimmung dieses Anhangs über ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates verfügt, sofern er durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel seiner Wahl den betreffenden nationalen Behörden gegenüber glaubhaft macht, dass er über finanzielle Mittel verfügt, sodass er selber, sein Ehegatte und ihre unterhaltsberechtigten Kinder während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe des Aufnahmestaates in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, dass er in einer anerkannten Lehranstalt zur Hauptsache zum Erwerb einer beruflichen Bildung eingeschrieben ist und dass er über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Der Anhang regelt weder den Zugang zur Ausbildung noch die Unterhaltsbeihilfen für die unter diesen Artikel fallenden Studierenden. 5. Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, solange die Aufnahmebedingungen erfüllt werden. Die Aufenthaltserlaubnis des Studierenden wird jährlich um einen der Restdauer der Ausbildung entsprechenden Zeitraum verlängert.

75 In der Schweiz muss die Krankenversicherung für Personen, die ihren Wohnsitz nicht dort wählen, auch Leistungen bei Unfall und Mutterschaft abdecken.

2886

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

6. Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht über-

schreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis. 7. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat. 8. Das Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die Berechtigten die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen.

VI. Erwerb von Immobilien

Art. 24

1. Der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, der ein Aufenthaltsrecht hat und

seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien die gleichen Rechte wie die Inländer. Er kann unabhängig von der Dauer seiner Beschäftigung jederzeit nach den geltenden innerstaatlichen Regeln seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nehmen. Das Verlassen des Aufnah- mestaates bedingt keine Veräusserungspflicht.

2. Der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, der ein Aufenthaltsrecht hat und

seinen Hauptwohnsitz nicht im Aufnahmestaat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs der für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilien die gleichen Rechte wie die Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräusserungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der Erwerb einer Zweitwohnung oder einer Ferienwohnung bewilligt werden. Für diese Kategorie von Staatsangehö- rigen lässt dieses Abkommen die geltenden Regeln für die blosse Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt.

3. Ein Grenzgänger hat hinsichtlich des Erwerbs einer für die Ausübung einer

Erwerbstätigkeit dienenden Immobilie und einer Zweitwohnung die gleichen Rechte wie die Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräusserungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der Erwerb einer Ferienwohnung gestattet werden. Für diese Kategorie von Staatsangehörigen lässt dieser Anhang die gelten- den Regeln des Aufnahmestaates für die blosse Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt.

VII. Übergangsbestimmungen und Weiterentwicklung des Abkommens

Art. 25 Allgemeines

1. Werden die Beschränkungen des Artikels 10 dieses Anhangs angewandt, so

ergänzen bzw. ersetzen die Bestimmungen dieses Kapitels die übrigen Bestimmun- gen dieser Anlage.

2887

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

2. Werden die quantitativen Beschränkungen des Artikels 10 dieses Anhangs ange-

wandt, so ist für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis und/oder Arbeitserlaubnis erforderlich.

Art. 26 Aufenthaltsregelung für Arbeitnehmer 1. Die Aufenthaltserlaubnis eines Arbeitnehmers, der einen Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr hat, wird bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten verlängert, sofern der Arbeitnehmer den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Eine neue Aufent- haltserlaubnis wird erteilt, sofern der Arbeitnehmer nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann und die Höchstzahlen nach Artikel 10 dieses An- hangs nicht erreicht sind. Es besteht keine Verpflichtung gemäss Artikel 23 dieser Anlage, das Land zwischen zwei Arbeitsverhältnissen zu verlassen.

2. Während des in Artikel 10 Absatz 2 dieses Anhangs genannten Zeitraums kann

ein Mitgliedstaat für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags oder einer Einstellungszusage verlangen.

3. a) Die Personen, die zuvor im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates befristete

Arbeitsverhältnisse während mindestens 30 Monaten innehatten, haben automatisch das Recht, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen.76 Eine etwaige Ausschöpfung der garantierten Anzahl Aufenthaltserlaubnisse kann ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden. b) Die Personen, die zuvor im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates saisonale Arbeitsverhältnisse während einer Gesamtdauer von mindestens 50 Monaten in den letzten 15 Jahren innehatten und die Voraussetzungen für die Ertei- lung einer Aufenthaltserlaubnis gemäss Buchstabe a nicht erfüllen, haben automatisch das Recht, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen.

Art. 27 Abhängig beschäftigte Grenzgänger 1. Ein abhängig beschäftigter Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger eines Mitglied- staates mit rechtmässigem Wohnsitz im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nach- barstaaten, der im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten eine unselbst- ständige Erwerbstätigkeit ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Hauptwohnsitz zurückkehrt. Als Grenzgebiete im Sinne des Anhangs gelten die Gebiete, die in den Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten über den kleinen Grenzverkehr festgelegt sind.

2. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Grenzgebiet des Staates, der sie

ausgestellt hat.

76 Sie unterliegen weder dem Vorrang der inländischen Erwerbstätigen noch der Kontrolle der Einhaltung der branchen- und ortsüblichen Arbeits- und Entlohnungsbedingungen.

2888

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 28 Rückkehrrecht der Arbeitnehmer

1. Ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs eine

Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr inne- hatte und das Aufnahmeland verlassen hat, hat innerhalb von sechs Jahren nach seiner Ausreise ein Anrecht auf bevorrechtigten Zugang innerhalb der für seine Aufenthaltserlaubnis geltenden Quote, sofern er nachweist, dass er eine Erwerbs- tätigkeit ausüben kann.

2. Ein Grenzgänger hat innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung seiner vorhe-

rigen ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von drei Jahren ein Anrecht auf eine neue Sonderbescheinigung vorbehaltlich einer Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeits- bedingungen, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, während der ersten beiden Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern er den zuständigen natio- nalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. 3. Jugendliche, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates nach einem Aufenthalt von mindestens fünf Jahren vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres verlassen, haben innerhalb einer Frist von vier Jahren ein Anrecht auf Rückkehr und Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Art. 29 Geografische und berufliche Mobilität der Arbeitnehmer 1. Der Arbeitnehmer, der eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr besitzt, hat während 12 Monaten nach Beginn seiner Beschäftigung ein Anrecht auf berufliche und geografische Mobilität. Der Übergang von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 10 dieses Anhangs möglich.

2. Die den abhängig beschäftigten Grenzgängern erteilten Sonderbescheinigungen

berechtigen zur beruflichen und geografischen Mobilität innerhalb der gesamten Grenzgebiete der Schweiz und ihrer Nachbarstaaten.

Art. 30 Aufenthaltsregelung für Selbstständige Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, der sich zwecks Ausübung einer selbst- ständigen Erwerbstätigkeit (im Folgenden «Selbstständiger» genannt) im Hoheits- gebiet des anderen Mitgliedstaates niederlassen will, erhält eine Aufenthaltserlaub- nis mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Er erhält eine Aufenthaltserlaub- nis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern er den zuständigen nationalen Behörden vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums nachweist, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. Dieser Sechsmonatszeitraum kann bei Bedarf um höchstens zwei Monate verlängert werden, wenn echte Aussichten auf Erbrin- gung dieses Nachweises bestehen.

2889

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 31 Selbstständige Grenzgänger 1. Ein selbstständiger Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates mit rechtmässigem Wohnsitz im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaa- ten, der im Grenzgebiet der Schweiz oder der Nachbarstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Hauptwohnsitz zurückkehrt. Als Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens gelten die in den Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nach- barstaaten über den kleinen Grenzverkehr festgelegten Gebiete. 2. Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, der als selbstständiger Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten aus- üben will, erhält im Voraus eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Er erhält eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern er vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine selbstständige Erwerbs- tätigkeit ausübt. Dieser Sechsmonatszeitraum kann bei Bedarf um höchstens zwei Monate verlängert werden, wenn echte Aussichten auf die Erbringung dieses Nach- weises bestehen.

3. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Grenzgebiet des Staates, der sie

ausgestellt hat.

Art. 32 Rückkehrrecht der Selbstständigen 1. Ein Selbstständiger, der eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren innehatte und den Aufnahmestaat verlassen hat, erhält inner- halb von sechs Jahren nach seiner Ausreise ohne Weiteres eine neue Aufenthalts- erlaubnis, sofern er bereits während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Jahren im Aufnahmeland gearbeitet hat und den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. 2. Ein selbstständiger Grenzgänger erhält innerhalb von sechs Jahren nach Beendi- gung seiner vorherigen ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von vier Jahren ohne Weiteres eine neue Sonderbescheinigung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.

3. Die Jugendlichen, die das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach mindestens

fünfjährigem Aufenthalt vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres verlassen, haben innerhalb einer Frist von vier Jahren das Recht auf Rückkehr und Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Art. 33 Geografische und berufliche Mobilität der Selbstständigen Die den selbstständigen Grenzgängern ausgestellten Sonderbescheinigungen berechtigen zur beruflichen und geografischen Mobilität innerhalb des Grenzgebiets der Schweiz und ihrer Nachbarstaaten. Die im Voraus erteilte Aufenthaltserlaubnis (bzw. Sonderbescheinigung für Grenzgänger) mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten berechtigt nur zur geografischen Mobilität.

2890

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang K – Anlage 2

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Art. 21 des Übereinkommens)

Art. 1

1. Die Mitgliedstaaten kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme

der sozialen Sicherheit untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, so wie sie ins EWR-Abkommen und ins Freizügigkeits- abkommen zwischen der Schweiz und der EG aufgenommen worden sind, in der am 21. Juni 1999 geltenden Fassung einschliesslich der in Abschnitt A dieser Anlage genannten Änderungen oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden. 2. Der Begriff «Mitgliedstaat(en)» in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieser Anlage Bezug genommen wird, bezieht sich auf die Mitgliedstaaten dieses Abkommens.

Art. 2

1. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Anlage werden die Mitgliedstaa-

ten die gemeinschaftlichen Rechtsakte berücksichtigen, auf welche in Abschnitt B dieser Anlage Bezug genommen wird oder welche geändert werden, so wie sie ins EWR-Abkommen und ins Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG aufgenommen worden sind, in der am 21. Juni 1999 geltenden Fassung.

2. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Anlage nehmen die Mitgliedstaa-

ten die gemeinschaftlichen Rechtsakte zur Kenntnis, auf die in Abschnitt C dieser Anlage Bezug genommen wird, so wie sie ins EWR-Abkommen und ins Freizügig- keitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG aufgenommen worden sind, in der am 21. Juni 1999 geltenden Fassung.

Art. 3

1. Die Bestimmungen zur Arbeitslosenversicherung für die Arbeitnehmer aus

anderen Mitgliedstaaten als der Schweiz, die eine schweizerische Aufenthalts- genehmigung für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr besitzen, finden sich in Protokoll 1 zu dieser Anlage.

2. Die Abschnitte A und B sind in den Beziehungen zwischen Liechtenstein und der

Schweiz unter den in Protokoll 2 zu dieser Anlage dargelegten Voraussetzungen anwendbar.

3. Die Abschnitte A und B sind in den Beziehungen zwischen Norwegen und der

Schweiz unter den in Protokoll 3 zu dieser Anlage dargelegten Voraussetzungen anwendbar.

2891

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird

1. 371 R 140877: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971

über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch:

397 R 118: Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996

(ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1) zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

397 R 1290: Verordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates vom 27. Juni 1997

(ABl. L 176 vom 4.7.1998, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst- ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

77 Die Grundsätze der Zusammenrechnung der Ansprüche auf Arbeitslosengeld und die Erbringung dieser Leistung im Land der letzten Beschäftigung werden unabhängig von der Dauer der Beschäftigung angewandt. Personen, die eine Beschäftigung von weniger als einem Jahr im Gebiet eines Mitglied- staates ausgeübt haben, können dort nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses zwecks Arbeitssuche noch während eines vertretbaren Zeitraums (der bis zu Monaten betragen kann) bleiben, um die ihren beruflichen Fähigkeiten entsprechenden Stellen- angebote zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die für ihre Einstellung erfor- derlichen Schritte zu unternehmen. Sie können sich dort nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses auch weiterhin aufhalten, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über genügend finanzielle Mittel verfügen, um während ihres Auf- enthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen, und eine Krankenversicherung haben, die alle Risiken abdeckt. Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung, auf die sie gemäss den nationalen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls ergänzt durch die Regeln für die Zusammenrechnung, Anspruch haben, sind als finanzielle Mittel in diesem Sinne zu betrachten. Als ausreichend gelten die finanziellen Mittel, die den Mindestbetrag über- steigen, der den eigenen Staatsangehörigen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls der ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorge- leistungen einräumt. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen. Saisonarbeiter können ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld im Land ihrer letzten Beschäftigung unabhängig vom Ende der Saison geltend machen. Sie können dort nach Ablauf ihres Beschäftigungsverhältnisses bleiben, sofern sie die im vorstehenden Absatz genannten Voraussetzungen erfüllen. Stellen sie sich in ihrem Wohnland dem Arbeits- markt zur Verfügung, so haben sie in diesem Land Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach den Bestimmungen von Artikel 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Grenzgänger können sich dem Arbeitsmarkt ihres Wohnlandes oder des Landes ihrer letzten Beschäftigung zur Verfügung stellen, falls sie dort weiterhin persönliche und berufliche Bindungen solcher Art aufrechterhalten, dass sie dort über die besten Voraus- setzungen für eine berufliche Wiedereingliederung verfügen. Sie erhalten Arbeitslosen- geld in dem Staat, in dem sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.

2892

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

398 R 1223: Verordnung (EG) Nr. 1223/98 des Rates vom 4. Juni 1998 (ABl. L 168

vom 13.6.1998, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbststän- dige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

398 R 1606: Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998

(ABl. L 209 vom 25.7.1998, S.1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

399 R 307: Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl. L

38 vom 12.02.1999 S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur

Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über das Verfahren zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 mit dem Ziel der Ausdehnung ihrer Anwendungs- bereiche auf Studierende. Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

1. Der dritte Unterabsatz von Artikel 1(j) findet keine Anwendung.

2. Artikel 94 (9) findet keine Anwendung;

3. Artikel 95a findet keine Anwendung;

4. Artikel 95b findet keine Anwendung;

5. Artikel 96 findet keine Anwendung;

6. Anhang I (I) wird wie folgt ergänzt:

«P. Island Als Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Sinne der Bestimmungen in Bezug auf die berufliche Unfallversicherung des Gesetzes über die soziale Sicherheit ist.

Q. Liechtenstein Findet keine Anwendung.

R. Norwegen Als Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Sinne des Gesetzes über nationale Versicherungen ist.

2893

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

S. Schweiz Wenn ein schweizerischer Träger zuständiger Träger für die Gewährung von Leis- tungen im Falle von Krankheit und Mutterschaft nach Titel III Kapitel 1 der Ver- ordnung ist: a) Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verord- nung gilt jede Person, die im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Arbeitnehmer ist. b) Als Selbstständiger im Sinne des Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verord- nung gilt jede Person, die im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.»

7. Anhang I (II) wird wie folgt ergänzt:

«P. Island Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck ’Familienangehöriger’ den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren.

Q. Liechtenstein Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck ’Familienangehöriger’ den Ehegatten oder ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 25 Jahren.

R. Norwegen Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck ’Familienangehöriger’ den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren.

S. Schweiz Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung gilt als «Familienangehöriger» der Ehegatte sowie Kinder unter

18 Jahren und Kinder unter 25 Jahren, die eine Schule besuchen, ein Studium

betreiben oder eine Lehre absolvieren.»

8. Anhang II (I) wird wie folgt ergänzt:

«P. Island Findet keine Anwendung.

Q. Liechtenstein Findet keine Anwendung.

R. Norwegen Findet keine Anwendung.

2894

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

S. Schweiz Die Familienzulagen für Selbstständigerwerbende nach den einschlägigen kantona- len Rechtsvorschriften (Graubünden, Luzern und St. Gallen).»

9. Anhang II (II) wird wie folgt ergänzt:

«P. Island Keine.

Q. Liechtenstein Keine.

R. Norwegen a) Pauschale, zahlbar bei Geburt eines Kindes, gemäss nationalem Versiche- rungsgesetz. b) Pauschale, zahlbar bei Adoption eines Kindes, gemäss nationalem Versicherungsgesetz.

S. Schweiz Die Geburtszulagen und die Adoptionszulagen nach den einschlägigen kantonalen Rechtsvorschriften über Familienleistungen (Freiburg, Genf, Jura, Luzern, Neuen- burg, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Uri, Wallis, Waadt).»

10. Anhang II (III) wird wie folgt ergänzt:

«P. Island Keine.

Q. Liechtenstein Keine.

R. Norwegen Keine.

S. Schweiz Findet keine Anwendung.»

11. Anhang IIa wird wie folgt ergänzt:

«P. Island Keine.

Q. Liechtenstein a) Blindenbeihilfen (Gesetz über die Gewährung von Blindenbeihilfen vom 17. Dezember 1970).

2895

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

b) Mutterschaftszulagen (Gesetz betreffend Ausrichtung einer Mutterschafts- zulage vom 25. November 1981). c) Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 10. Dezember 1965 in der Fassung vom 12. No- vember 1992). d) Hilflosenentschädigung (Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 10. Dezember 1965 in der Fassung vom 12. November 1992).

R. Norwegen a) Grundbeihilfe und Pflegebeihilfe gemäss den Artikeln 6–1 bis 6–8 des nationalen Versicherungsgesetzes vom 28. Februar 1997 Nr. 19 zur Deckung ausserordentlicher Ausgaben für besondere Betreuung, Pflege oder Hilfe im Haushalt auf Grund der Behinderung, mit Ausnahmen der Fälle, in denen der Begünstigte Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrenten der nationalen Versicherung erhält. b) Garantierte Mindestzusatzrente für Personen mit einer angeborenen oder einer im Kindheitsalter erworbenen Behinderung gemäss den Artikeln 3–21 und 3–22 des nationalen Versicherungsgesetzes vom 28. Februar 1997 Nr. 19. c) Kinderbetreuungs- und Erziehungsbeihilfe für Witwen gemäss Artikel 17–9 des nationalen Versicherungsgesetzes vom 28. Februar 1997 Nr. 19.

S. Schweiz a) Ergänzungsleistungen (Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen vom 19. März 1965) und gleichartige in den kantonalen Rechtsvorschriften vor- gesehene Leistungen. b) Härtefallrenten der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1bis des Bundes- gesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in seiner geän- derten Fassung vom 7. Oktober 1994). c) Beitragsunabhängige Mischleistungen bei Arbeitslosigkeit nach den kanto- nalen Rechtsvorschriften.»

12. Anhang III (A) wird wie folgt ergänzt:

«106. Island–Liechtenstein Gegenstandslos.

107. Island–Norwegen

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.

108. Island–Schweiz

Gegenstandslos.

2896

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

109. Liechtenstein–Norwegen

Gegenstandslos.

110. Liechtenstein–Schweiz

a) Artikel 4 des Abkommens vom 8. März 198978 über soziale Sicherheit, ge- ändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Februar 199679 und Nr. 2 vom 29. November 200080 in Bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen, Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 6 bis 8a des genannten Abkom- mens in Bezug auf die durch Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung erfassten Rechtsvorschriften beider Staaten, Artikel 14 Absatz 1 des genannten Abkommens, mit der Massgabe, dass die Eingliederungsmassnahmen nach der Gesetzgebung des letzten Beschäfti- gungslandes längstens für die Dauer von drei Jahren gewährt werden; her- nach führt die Versicherung des Wohnsitzstaates die Massnahmen so weiter, als wäre der Anspruch auf die Massnahmen nach seiner Gesetzgebung ent- standen, Artikel 14 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 20 bis 22 des genannten Abkom- mens, Ziffer 20 des Schlussprotokolls zum genannten Abkommen und Artikel 3 Absatz 3 des genannten Zusatzabkommens Nr. 2. b) Artikel 6 des Abkommens über die Arbeitslosenversicherung vom 15. Januar 197981.

111. Norwegen–Schweiz

Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Februar 197982 über soziale Sicher- heit.»

13. Anhang III (B) wird wie folgt ergänzt:

«106. Island–Liechtenstein Gegenstandslos.

107. Island–Norwegen

Keine.

108. Island–Schweiz

Gegenstandslos.

78 SR 0.831.109.514.1 79 SR 0.831.109.514.11 80 SR 0.831.109.514.13 81 SR 0.837.951.4 82 SR 0.831.109.598.1

2897

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

109. Liechtenstein–Norwegen

Gegenstandslos.

110. Liechtenstein–Schweiz

a) Artikel 4 des Abkommens vom 8. März 1989 über soziale Sicherheit, geän- dert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Februar 1996 und Nr. 2 vom 29. November 2000 in Bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Perso- nen, die in einem Drittstaat wohnen. b) Artikel 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 15. Januar 1979.

111. Norwegen–Schweiz

Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Februar 1979 über soziale Sicherheit.»

14. Anhang IV (A) wird wie folgt ergänzt:

«P. Island Keine.

Q. Liechtenstein Keine.

R. Norwegen Keine.

S. Schweiz Keine.»

15. Anhang IV (B) wird wie folgt ergänzt:

«P. Island Keine.

Q. Liechtenstein Keine.

R. Norwegen Keine.

S. Schweiz Keine.»

2898

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

16. Anhang IV (C) wird wie folgt ergänzt:

«P. Island Alle Anträge auf Altersgrund- und -zusatzrenten sowie Ruhegelder im Rahmen eines Sondersystems für Beamte.

Q. Liechtenstein Alle Anträge auf ordentliche Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung als auch auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten der betrieb- lichen Personalvorsorge, sofern die Reglemente der betreffenden Vorsorgeeinrich- tung keine Kürzungsbestimmungen enthalten.

R. Norwegen Alle Anträge auf Altersrenten mit Ausnahme der in Anhang IV (D) genannten Renten.

S. Schweiz Alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems sowie auf Altersrenten des Systems der beruflichen Vorsorge.»

17. Anhang IV (D2) wird wie folgt ergänzt:

«(g) Norwegische Invaliditätsrenten, auch wenn sie bei Erreichen des Renten- alters in eine Altersrente umgewandelt werden, und alle (Hinterbliebenen- und Alters-) Renten, die auf den Renteneinkünften einer verstorbenen Per- son beruhen. (h) Schweizerische Hinterlassenen- und Invalidenrenten nach dem Bundes- gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982.»

18. Anhang VI wird wie folgt ergänzt:

«P. Island 1. Ist eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in Island beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein und schliesst die Erwerbsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung wie auch der Zusatz- versicherungssysteme (Rentenkassen) in Island den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Ver- ordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handle es sich um in Island zurückgelegte Versiche- rungszeiten.

2899

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

2. Eine von einem Sondersystem für Beamte erfasste Person mit Wohnsitz in Island, a) für die Vorschriften des Titels III Kapitel 1 Abschnitte 2 bis 7 nicht gelten und b) die keinen Anspruch auf eine isländische Rente hat, hat für die Kosten der ihr oder ihren Familienangehörigen in Island gewährten Sachleistungen aufzukommen, sofern diese Leistungen durch das Sondersystem für Beamte bzw. eine private Zusatzversicherung erfasst werden. 3. In Island versicherte Personen, die im Nationalen Register erfasst sind, ihren Wohnsitz in Island haben und ein Studium in einem anderen Staat aufnehmen, für den diese Verordnung gilt, erhalten Leistungen aus dem isländischen Sozialversi- cherungssystem. Der Versicherungsschutz des Studierenden ist unabhängig von der Dauer des Studiums. Gibt der Studierende seinen Wohnsitz in Island auf oder nimmt er eine Beschäftigung in einem anderen Staat auf, für den diese Verordnung gilt, so geniesst er keinen Versicherungsschutz mehr.

Q. Liechtenstein Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den liechtensteinischen Rechtsvor- schriften nicht mehr unterliegt, gilt bei Anwendung des Kapitels 3 des Titels III der Verordnung in Bezug auf die ordentlichen Invalidenrenten als in dieser Versiche- rung versichert, wenn: a) er entweder für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäss den Bestim- mungen der liechtensteinischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversi- cherung: i) Eingliederungsmassnahmen der liechtensteinischen Invalidenversiche- rung bezieht; oder ii) im Sinne der Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, versichert ist; oder iii) Anspruch auf eine Rente aus der Invaliden- oder Altersversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, hat oder eine sol- che Rente bezieht; oder iv) arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, ist und Anspruch auf Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung dieses Staates hat oder eine solche Leistung bezieht; oder v) auf Grund von Arbeitslosigkeit Anspruch auf Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung eines anderen Staates, für den diese Verord- nung gilt, hat oder solche Leistungen bezieht; b) oder in Liechtenstein als Grenzgänger erwerbstätig war und in den drei Jah- ren, die dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäss den liechtensteini- schen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge gemäss diesen Rechtsvorschriften entrichtet hat; oder c) wenn er seine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder seine selbstständige Erwerbstätigkeit in Liechtenstein infolge Unfall oder Erkrankung aufgeben

2900

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

muss, solange er in Liechtenstein verbleibt; dabei muss er Beiträge auf der gleichen Grundlage entrichten wie eine nicht erwerbstätige Person. R. Norwegen

1. Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine

Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle dieser Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbstständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.

2. Eine auf Grund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die

versicherte und pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte zugerech- net. In gleicher Weise erhält eine Person, die in einem anderen Staat als Norwegen, für den diese Verordnung gilt, Kinder betreut, Rentenpunkte zugerechnet, wenn die betreffende Person sich im Elternurlaub gemäss dem norwegischen Arbeitsrecht befindet. 3. Soweit als die norwegische Hinterlassenen- und Invalidenrente nach der Verord- nung gewährt und gemäss Artikel 46 (2) und unter Berücksichtigung von Artikel 45 berechnet werden muss, finden die Bestimmungen von Artikel 12-2, Abschnitt 3, Artikel 17-3, Abschnitt 4 und Artikel 18-2 Abschnitt 4 des nationalen Versiche- rungsgesetzes, nach welchen eine Rente auch dann gewährt werden kann, wenn das allgemeine Erfordernis, in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäss nationalem Versicherungsgesetz versichert gewesen zu sein, nicht erfüllt ist, keine Anwendung.

4. In Norwegen versicherte Personen, die unter diese Verordnung fallen, ein Dar-

lehen oder Stipendium aus dem staatlichen Fonds für Bildungsdarlehen (Statens lånekasse for utdanning) erhalten und ein Studium in einem anderen Staat aufneh- men, für den diese Verordnung gilt, erhalten Leistungen aus dem norwegischen nationalen Versicherungssystem. Wird das Studium in Dänemark, Finnland, Island oder Schweden absolviert, so muss der Studierende auch im norwegischen Meldere- gister eingetragen sein. Der Versicherungsschutz des Studierenden ist unabhängig von der Dauer des Studiums. Nimmt der Studierende eine Beschäftigung in einem anderen Staat auf, für den diese Verordnung gilt, so geniesst er keinen Versiche- rungsschutz mehr.

S. Schweiz

1. Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

sowie Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, die die freiwil- lige Versicherung in diesen Versicherungszweigen regeln, sind anwendbar auf Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten, die ausserhalb der Schweiz, des Gebiets der anderen Mitgliedstaaten sowie des Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft wohnhaft sind, sofern diese Personen spätestens ein Jahr nach dem Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von

2901

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

mindestens fünf Jahren nicht mehr in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind, ihren Beitritt zur freiwilligen Versiche- rung erklären.

2. Ist eine Person nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens

fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert, ist sie berechtigt, die Versicherung mit Zustimmung des Arbeitgebers weiterzuführen, wenn sie ausserhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten und der Mit- gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft wohnt, für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses stellt.

3. a) Bleibt eine Person nach Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14a Absatz 1 sowie

Artikel 17 den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterstellt, während sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Erwerbstätigkeit ausübt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Mitgliedstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben. b) Gelten nach Buchstabe a) für den Ehegatten und die Kinder die schweizeri- schen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.

4. Die schweizerischen Rechtsvorschriften über die obligatorische Krankenversi-

cherung gelten für folgende, ausserhalb der Schweiz wohnhafte Personen: i) die Personen, die nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechts- vorschriften unterliegen; ii) die Personen, für die die Schweiz nach den Artikeln 28, 28a oder 29 der Verordnung der zuständige Staat ist; iii) die Personen, die Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung erhalten; iv) die Familienangehörigen dieser Personen oder eines Arbeitnehmers oder Selbstständigen, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist

5. Für die Anwendung der Artikel 22, 22a, 22b, 22c, 25 und 31 der Verordnung

übernimmt der schweizerische Versicherer den Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Kosten. 6. Die bei der Versicherung eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Kranken- geldversicherungszeiten werden berücksichtigt, um einen etwaigen Vorbehalt in der Krankengeldversicherung bei Mutterschaft oder Krankheit zu verringern oder auf- zuheben, wenn sich die betreffende Person innerhalb von drei Monaten nach Been- digung des ausländischen Versicherungsverhältnisses bei einem schweizerischen Versicherer versichert.

7. Ein Arbeitnehmer oder Selbstständige, der den schweizerischen Rechtsvor-

schriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, gilt in dieser Versi- cherung versichert für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunterbre- chung mit nachfolgender Invalidität, wenn er seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz

2902

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste und die Invalidität in diesem Lande festgestellt worden ist; er muss Beiträge zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung entrichten, als hätte er Wohnsitz in der Schweiz;

8. Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvor-

schriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine exis- tenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit auf- geben musste, gilt in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchführung dieser Massnah- men, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz auf- nimmt.»

19. Anhang VII wird wie folgt ergänzt:

«13. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Island und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Island. 14. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Liechtenstein und einer Beschäfti- gung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verord- nung gilt.

15. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Norwegen und einer Beschäftigung

im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Norwegen.

16. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in der Schweiz und einer Beschäfti-

gung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den dieses Abkommen gilt.»

2. 372 R 574: Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über

die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Aktualisiert durch:

397 R 118: Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996

(ABl. L 28 vom 30.1.97, S. 1) zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71,

397 R 1290: Verordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates vom 27. Juni 1997

(ABl. L 176 vom 4.7.98, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst- ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71,

398 R 1223: Verordnung (EG) Nr. 1223/98 des Rates vom 4. Juni 1998 (ABl. L 168

vom 13.6.98, S. 1), zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwen- dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige

2903

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan- dern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verord- nung (EWG) Nr. 1408/71,

398 R 1606: Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998

(ABl. L 209 vom 25.7.98, S.1), zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst- ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zwecks Einbeziehung der Sondersysteme für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen,

399 R 307: Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl.

L 038 vom 12.02.1999 S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über das Verfahren zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 mit dem Ziel der Ausdehnung ihrer Anwendungs- bereiche auf Studierende. Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassun- gen:

1. Anhang 1 wird wie folgt ergänzt:

«P. Island Heilbrigðis- og tryggingamálaráðherra (Minister für Volksgesundheit und Soziale Sicherheit), Reykjavík

2. Félagsmálaráðherra (Minister für Soziale Angelegenheiten), Reykjavík

3. Fjármálaráðherra (Minister der Finanzen), Reykjavík.

Q. Liechtenstein Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz

R. Norwegen

1. Sosial- og helsedepartementet (Ministerium für Volksgesundheit und Soziale

Angelegenheiten), Oslo

2. Arbeids- og administrasjonsdepartementet (Ministerium für Arbeit und Allge-

meine Verwaltung), Oslo

3. Barne- og familiedepartementet (Ministerium für Kinder- und Familienangele-

genheiten), Oslo

4. Justisdepartementet (Justizministerium), Oslo

5. Utenriksdepartementet (Aussenministerium), Oslo

2904

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

S. Schweiz 1. Bundesamt für Sozialversicherung, Bern – Office fédéral des assurances sociales, Berne – Ufficio federale delle assicurazioni sociali, Berna (Federal Social Insurance Office, Berne). 2. Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit, Bern – Secrétariat d’Etat à l’économie, Direction du travail, Berne – Segretariato di Stato dell’economia, Dire- zione del lavoro, Berna.»

2. Anhang 2 wird wie folgt ergänzt:

«P. Island

1. Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Arbeitslosigkeits- und Familien-

leistungen: Tryggingastofnun ríkisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavík

2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Atvinnuleysistryggingasjóður, Vinnumálaskrifstofan (die Arbeitslosenversiche- rungsanstalt), Reykjavík

3. Für Familienleistungen:

a) Familienleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage und der ergänzenden Kinderzulage: Tryggingastofnun ríkisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reyk- javík. b) Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage: Ríkisskattstjóri (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavík.

Q. Liechtenstein

1. Krankheit und Mutterschaft:

– die anerkannte Krankenkasse, bei der die betreffende Person versichert ist; oder – das Amt für Volkswirtschaft

2. Invalidität:

a) Invalidenversicherung: Liechtensteinische Invalidenversicherung b) Betriebliche Personalvorsorge: die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist

3. Alter und Tod (Renten):

a) Alters- und Hinterlassenenversicherung: Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung b) Betriebliche Personalvorsorge: die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist

2905

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

– die Unfallversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist, oder – das Amt für Volkswirtschaft

5. Arbeitslosigkeit:

Amt für Volkswirtschaft

6. Familienleistungen:

Liechtensteinische Familienausgleichskasse

R. Norwegen

1. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Arbeidsdirektoratet, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale arbeidskontor paa bostedet eller oppholdsstedet (staatliches Arbeitsamt, Oslo, die regionalen Arbeits- ämter und die örtlichen Arbeitsämter am Wohn- oder Aufenthaltsort).

2. Alle anderen Leistungen im Rahmen des Norwegischen Versicherungsgesetzes:

Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.

3. Familienleistungen:

Rykstrygderverket (die staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo und Folke- trygdkontoret for utenlandssaker (das nationale Amt für Sozialversicherung im Ausland), Oslo.

4. Rentenversicherungssystem für Seeleute:

Pensjonstrygden for sjømenn (die Rentenversicherung für Seeleute), Oslo.

5. Gesetz vom 16. Juni 1989 über die Arbeitsunfallversicherung

(lov av 16. juni 1989 om yrkesskadeforsikring): Der Versicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist. Falls er nicht versichert ist: Yrkesskadeforsikringsforeningen (Arbeitsunfallversicherungsgesellschaft), Oslo.

6. System der Absicherung von Sozialversicherungsansprüchen gemäss § 32 des

Gesetzes zur Absicherung von Seeleuten vom 30. Mai 1975 (sjØmannsloven av 30. Mai 1975): Der Versicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist.

7. Leistungen gemäss dem Gesetz Nr. 26 vom 28. Juli 1949 über die norwegische

staatliche Pensionskasse (lov av 28. juli 1949 nr 26 om Statens Pensjonskasse): Statens Pensjonskasse (die norwegische staatliche Pensionskasse).

S. Schweiz

1. Krankheit und Mutterschaft:

Versicherer – Assureur – Assicuratore nach dem Bundesgesetz über die Kranken- versicherung, bei dem die betreffende Person versichert ist.

2906

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

2. Invalidität

a) Invalidenversicherung: i) Personen, die in der Schweiz wohnen: IV-Stelle – Office AI – Ufficio AI des Wohnkantons. ii) Personen, die nicht in der Schweiz wohnen: IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Genf – Office AI pour les assurés à l’étranger, Genève – Ufficio AI per gli assicurati all’estero, Ginevra. b) Berufliche Vorsorge: Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.

3. Alter und Tod:

a) Alters- und Hinterlassenenversicherung: i) Personen, die in der Schweiz wohnen: Ausgleichskasse – Caisse de compensation – Cassa di compensazione, an die zuletzt Beiträge entrichtet wurden. ii) Personen, die nicht in der Schweiz wohnen: Schweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse suisse de compensati- on, Genève – Cassa svizzera di compensazione, Ginevra. b) Berufliche Vorsorge: Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.

4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

a) Arbeitnehmer: Unfallversicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist. b) Selbstständige: Unfallversicherer, bei dem die betreffende Person freiwillig versichert ist.

5. Arbeitslosigkeit:

a) Bei Vollarbeitslosigkeit: Vom Arbeitnehmer gewählte Arbeitslosenkasse. b) Bei Teilarbeitslosigkeit: Vom Arbeitgeber gewählte Arbeitslosenkasse.

6. Familienleistungen:

a) Bundesrechtliche Ordnung: i) Arbeitnehmer: Kantonale Ausgleichskasse – Caisse cantonale de compensation – Cas- sa cantonale di compensazione, der der Arbeitgeber angeschlossen ist. ii) Selbstständige: Kantonale Ausgleichskasse – Caisse cantonale de compensation – Cas- sa cantonale di compensazione – des Wohnkantons.

2907

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

b) Kantonale Regelungen: i) Arbeitnehmer: Familienausgleichskasse – Caisse de compensation familiale – Cassa di compensazione familiale, der der Arbeitnehmer angeschlossen ist, oder der Arbeitgeber. ii) Selbstständige: Vom Kanton bestimmter Träger.»

3. Am Ende von Anhang 3 wird Folgendes eingefügt:

«P. Island 1. Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten: Tryggingastofnun ríkisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavík

2. Arbeitslosigkeit:

Atvinnuleysistryggingasjóður, Vinnumálaskrifstofan (die Arbeitslosenversiche- rungsanstalt), Reykjavík

3. Familienleistungen:

a) Familienleistungen mit Ausnahme von Kinderzulage und ergänzender Kin- derzulage: Tryggingastofnun ríkisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavík b) Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage: Ríkisskattstjóri (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavík

Q. Liechtenstein 1. Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit: Amt für Volkswirtschaft

2. Alter und Tod:

a) Alters- und Hinterlassenenversicherung: Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung. b) Betriebliche Personalvorsorge: Amt für Volkswirtschaft c) Pensionskasse für das Staatspersonal: Stiftungsrat der Pensionskasse für das Staatspersonal.

3. Invalidität:

a) Invalidenversicherung: Liechtensteinische Invalidenversicherung

2908

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

b) Betriebliche Personalvorsorge: Amt für Volkswirtschaft c) Pensionskasse für das Staatspersonal: Stiftungsrat der Pensionskasse für das Staatspersonal

4. Familienleistungen:

Liechtensteinische Familienausgleichskasse

R. Norwegen

1. De lokale arbeidskontor og trygdekontor på bostedet eller oppholdsstedet

(die örtlichen Arbeitsämter oder Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthalts- ort).

2. Gesetz vom 16. Juni 1989 über die Arbeitsunfallversicherung

(lov av 16. juni 1989 om yrkesskadeforsikring): Der Versicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist. Falls er nicht versichert ist: Yrkesskadeforsikringsforeningen (Arbeitsunfallversiche- rungsgesellschaft), Oslo.

3. System der Absicherung von Sozialversicherungsansprüchen gemäss § 32 des

Gesetzes zur Absicherung von Seeleuten vom 30. Mai 1975 (sjØmannsloven av 30. Mai 1975): Die Arbeitnehmer können sich am Dienstort, d.h. an Bord eines Schiffes, an den Arbeitgeber wenden. Vom Wohn- oder Aufenthaltsort aus muss sich der Arbeitneh- mer an den Versicherer wenden, bei dem der Arbeitgeber versichert ist.

4. Leistungen gemäss dem Gesetz Nr. 26 vom 28. Juli 1949 über die norwegische

staatliche Pensionskasse (lov av 28. juli 1949 nr 26 om Statens Pensjonskasse): Statens Pensjonskasse (Norwegische staatliche Pensionskasse).

S. Schweiz

1. Krankheit und Mutterschaft:

Gemeinsame Einrichtung KVG, Solothurn – Institution commune LaMal, Soleure – Istituzione commune LaMal, Soletta.

2. Invalidität:

a) Invalidenversicherung: Schweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse suisse de compensation, Genève – Cassa svizzera di compensazione, Ginevra. b) Berufliche Vorsorge: Sicherheitsfonds – Fonds de garantie – Fondo di garanzia LPP.

2909

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

3. Alter und Tod:

a) Alters- und Hinterlassenenversicherung: Schweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse suisse de compensation, Genève – Cassa svizzera di compensazione, Ginevra. b) Berufliche Vorsorge: Sicherheitsfonds – Fonds de garantie – Fondo di garanzia LPP.

4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern – Caisse nationale suisse d’assurance en cas d’accidents, Lucerne – Istituto nazionale svizzero di assicurazio- ne contro gli infortuni, Lucerna.

5. Arbeitslosigkeit:

a) Bei Vollarbeitslosigkeit: Vom Arbeitnehmer gewählte Arbeitslosenkasse. b) Bei Teilarbeitslosigkeit: Vom Arbeitgeber gewählte Arbeitslosenkasse.

6. Familienleistungen:

Vom Wohn- oder Aufenthaltskanton bestimmter Träger.»

4. Anhang 4 wird wie folgt ergänzt:

«P. Island 1. Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten: Tryggingastofnun ríkisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavík

2. Arbeitslosigkeit:

Atvinnuleysistryggingasjóður, Vinnumálaskrifstofan (die Arbeitslosenversiche- rungsanstalt), Reykjavík

3. Familienleistungen:

a) Familienleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage und der ergänzenden Kinderzulage: Tryggingastofnun ríkisins (das staatliche Institut für soziale Sicherheit), Reykjavík b) Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage: Ríkisskattstjóri (der Leiter der Finanzbehörde), Reykjavík

2910

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Q. Liechtenstein 1. Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit: Amt für Volkswirtschaft

2. Alter und Tod:

a) Alters- und Hinterlassenenversicherung: Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung. b) Betriebliche Personalvorsorge: Amt für Volkswirtschaft. c) Pensionskasse für das Staatspersonal: Geschäftsleitung der Pensionsversicherung für das Staatspersonal.

3. Invalidität:

a) Invalidenversicherung: Liechtensteinische Invalidenversicherung. b) Betriebliche Personalvorsorge: Amt für Volkswirtschaft. c) Pensionskasse für das Staatspersonal: Geschäftsleitung der Pensionsversicherung für das Staatspersonal.

4. Familienleistungen:

Liechtensteinische Familienausgleichskasse

R. Norwegen

1. Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo 1a. Leistungen gemäss dem Gesetz Nr. 26 vom 28. Juli 1949 über die norwegische staatliche Pensionskasse (lov av 28. juli 1949 nr 26 om Statens Pensjonskasse): Statens Pensjonskasse (Norwegische staatliche Pensionskasse).

2. In allen übrigen Fällen:

Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo

S. Schweiz

1. Krankheit und Mutterschaft:

Gemeinsame Einrichtung KVG, Solothurn – Institution commune LaMal, Soleure – Istituzione commune LaMal, Soletta.

2911

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

2. Invalidität:

a) Invalidenversicherung: Schweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse suisse de compensation, Genève – Cassa svizzera di compensazione, Ginevra. b) Berufliche Vorsorge: Sicherheitsfonds – Fonds de garantie – Fondo di garanzia LPP.

3. Alter und Tod:

a) Alters- und Hinterlassenenversicherung: Schweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse suisse de compensation, Genève – Cassa svizzera di compensazione, Ginevra. b) Berufliche Vorsorge: Sicherheitsfonds – Fonds de garantie – Fondo di garanzia LPP.

4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern – Caisse nationale suisse d’assurance en cas d’accidents, Lucerne – Istituto nazionale svizzero di assicurazio- ne contro gli infortuni, Lucerna.

5. Arbeitslosigkeit:

Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit – Secrétariat d’Etat à l’économie, Direction du travail – Segretariato di Stato dell’economia, Direzione del lavoro.

6. Familienleistungen:

Bundesamt für Sozialversicherung, Bern – Office fédéral des assurances sociales, Berne – Ufficio federale delle assicurazioni sociali, Berna.»

5. Anhang 5 wird wie folgt ergänzt:

«106. Island–Liechtenstein Gegenstandslos.

107. Island–Norwegen

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens vom 15. Juni 1992 über die soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäss Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäss Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmässige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen).

108. Island–Schweiz

Gegenstandslos.

2912

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

109. Liechtenstein–Norwegen

Gegenstandslos.

110. Liechtenstein–Schweiz

Gegenstandslos.

111. Norwegen–Schweiz

Gegenstandslos.»

6. Anhang 6 wird wie folgt ergänzt:

«P. Island Direktzahlung.

Q. Liechtenstein Direktzahlung.

R. Norwegen Direktzahlung.

S. Schweiz Direktzahlung.»

7. Anhang 7 wird wie folgt ergänzt:

«P. Island: Keine.

Q. Liechtenstein: Liechtensteinische Landesbank, Vaduz.

R. Norwegen: Sparbanken NOR (Unionsbank von Norwegen), Oslo.

S. Schweiz UBS S.A., Genf – Genève – Ginevra – Geneva.»

8. Anhang 8 wird wie folgt ergänzt, am Ende von Punkt A. (a):

«Island und Liechtenstein Island und Norwegen Liechtenstein und Norwegen»

2913

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

9. Anhang 9 wird wie folgt ergänzt:

«P. Island Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen der allgemeinen Systeme der sozialen Sicherheit in Island berechnet.

Q. Liechtenstein Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen anerkannter Krankenversicherer gemäss den Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung berechnet.

R. Norwegen Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen berechnet, die im Kapitel 5 des nationalen Versicherungsgesetzes (Gesetz vom 28. Februar 1997), im Gesetz vom 19. November 1982 über lokale Gesundheitspflege, im Gesetz vom 2. Juli 1999 über spezialisierte Gesundheitsleis- tungen usw. vorgesehen sind.

S. Schweiz Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen berechnet, die die Versicherer gemäss den Bestimmungen des Bun- desgesetzes über die Krankenversicherung gewähren.»

10. Anhang 10 wird wie folgt ergänzt:

«P. Island

1. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe d), des

Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a), des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b), des Artikels 14a Absatz 1 Buchstabe a), des Artikels 14a Absatz 2, des Artikels 14a Absatz 4, des Artikels l 14b Absatz 1, des Artikels 14b Absatz 2, des Artikels 14b Absatz 4 und des Artikels 14c Buchstabe a) der Verordnung und des Artikels 11, des Artikels 11a, des Artikels 12a Absatz 2 Buchstabe a), des Artikels 12a Absatz 5 Buchstabe c) und des Artikels 12a Absatz 7 Buchstabe a) der Durchführungs- verordnung: AlÞjóðadeild Trygging-astofnunar ríkisins (Auslandsabteilung der staatlichen Sozi- alversicherungsanstalt), Reykjavik.

2. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 17 der Verordnung:

Heilbrigðis- og tryggingamálaráðuneytið (Ministerium für Volksgesundheit und soziale Sicherheit), Reykjavik.

3. Für die Zwecke der Anwendung des Titels III Kapitel 1, 2, 3, 4, 5 und 8 der

Verordnung und der damit verbundenen Bestimmungen der Durchführungs- verordnung: Tryggingastofnun ríkisins (Staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.

2914

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

4. Für die Zwecke der Anwendung des Titels III Kapitel 6 der Verordnung und der

damit verbundenen Bestimmungen der Durchführungsverordnung: Atvinnuleysistryggingasjoður, vinnumálaskriftstofan (Arbeitslosenversicherung), Reykjavik.

5. Für die Zwecke der Anwendung des Titels III Kapitel 7 der Verordnung und der

damit verbundenen Bestimmungen der Durchführungsverordnung: Ríkisskattstjóri (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik.

Q. Liechtenstein

1. Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

a) In Bezug auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 1 der Verordnung: Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. b) In Bezug auf Artikel 17 der Verordnung: Amt für Volkswirtschaft

2. Für die Anwendung von Artikel 11a Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

a) In Bezug auf Artikel 14a Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 2 der Verord- nung: Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung b) In Bezug auf Artikel 17 der Verordnung: Amt für Volkswirtschaft.

3. Für die Anwendung von Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14 Absätze 1

und 2 der Durchführungsverordnung: Amt für Volkswirtschaft und Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung.

4. Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 82

Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: Gemeindeverwaltung des Wohnortes.

5. Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 81 der Durchführungs-

verordnung: Amt für Volkswirtschaft.

6. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in

Bezug auf die Artikel 36, 63 und 70 der Verordnung: Amt für Volkswirtschaft.

7. Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Amt für Volkswirtschaft.

2915

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

R. Norwegen

1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verord-

nung, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Durchführungsverordnung, wenn die Tätigkeit ausserhalb Norwegens ausgeführt wurde, und Artikel 14a Ab- satz 1 Buchstabe b der Verordnung: Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozial- versicherungen im Ausland), Oslo.

2. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung,

wenn die Tätigkeit in Norwegen ausgeübt wird: das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Person ihren Wohnsitz hat.

3. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verord-

nung, wenn die betreffende Person nach Norwegen entsandt ist: das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der der Arbeitgeber registriert ist, oder, wenn der Arbeitgeber in Norwegen nicht registriert ist, Stavanger trygde- kontor (das örtliche Versicherungsbüro Stavanger), Stavanger.

4. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 der Verord-

nung: das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat.

5. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung:

das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird.

6. Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze 1 und 2 der Verordnung:

Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozial- versicherungen im Ausland), Oslo

7. Für die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung:

a) Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo, b) Stavanger trygdekontor (das örtliche Versicherungsbüro Stavanger), Stavan- ger i) für Personen, die in Norwegen für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten, der nicht in Norwegen registriert ist, ii) für Personen, die in Norwegen für einen Arbeitgeber arbeiten, der in Stavanger registriert ist.

8. Für die Anwendung der Artikel 36, 63 und 87 der Verordnung und des Arti-

kels 102 Absatz 2 sowie des Artikels 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung: Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.

2916

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

9. Für die Anwendung der übrigen Bestimmungen des Titels III Kapitel 1, 2, 3, 4, 5,

7 und 8 der Verordnung und der entsprechenden Bestimmungen der Durch-

führungsverordnung: Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und nachgeordnete Stellen (Folketrygdkontoret for utenlandssaker, Oslo (die staatliche Versicherungs- anstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Regionalverwaltungen und örtliche Versicherungsbüros).

10. Für die Anwendung des Titels III Kapitel 6 der Verordnung und der

entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung: Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo, und nachgeordnete Stellen.

11. Für die Anwendung des Artikels 10a der Verordnung und des Artikels 2 der

Durchführungsverordnung: Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die staatliche Versicherungsanstalt für Sozi- alversicherungen im Ausland), Oslo.

12. Für das Rentenversicherungssystem für Seeleute:

a) das örtliche Versicherungsbüro am Wohnort, wenn die betreffende Person einen Wohnsitz in Norwegen hat, b) Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo, in Bezug auf die Auszahlung von Leistungen im Rahmen des Systems an Personen mit Wohnsitz im Ausland.

13. Leistungen gemäss dem Gesetz Nr. 26 vom 28. Juli 1949 über die norwegische

staatliche Pensionskasse (lov av 28. juli 1949 nr 26 om Statens Pensjonskasse): Statens Pensjonskasse (Norwegische staatliche Pensionskasse).

S. Schweiz

1. Für die Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

a) in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 1 der Ver- ordnung: zuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung – Caisse de compensation de l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité – Cassa di compensazione dell’assicurazione vecchiaia, superstiti e invalidità; b) in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern – Office fédéral des assurances sociales, Berne – Ufficio federale delle assicurazioni sociali, Berna.

2917

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

2. Für die Anwendung von Artikel 11a Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

a) in Verbindung mit Artikel 14a Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 2 der Ver- ordnung: zuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung – Caisse de compensation de l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité – Cassa di compensazione dell’assicurazione vecchiaia, superstiti e invalidità; b) in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern – Office fédéral des assurancesso- ciales, Berne – Ufficio federale delle assicurazioni sociali, Berna.

3. Für die Anwendung von Artikel 12a der Durchführungsverordnung:

zuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung – Caisse de compensation de l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité – Cassa di compensazione dell’assicurazione vecchiaia, superstiti e invalidità.

4. Für die Anwendung von Artikel 13 Absätze 2 und 3 und Artikel 14 Absätze 1 und

2 der Durchführungsverordnung:

Eidgenössische Ausgleichskasse, Bern – Caisse fédérale de compensation, Berne – Cassa federale di compensazione, Berna.

5. Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1, von Artikel 70 Absatz 1,

von Artikel 82 Absatz 2 und von Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: Gemeindeverwaltung – Administration communale – Amministrazione comunale.

6. Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 81 der Durchführungs-

verordnung: Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit, Bern – Secrétariat d’Etat à l’économie, Direction du travail, Berne – Segretariato di Stato dell’economia, Dire- zione del lavoro, Berna.

7. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

a) in Verbindung mit Artikel 36 der Verordnung: Gemeinsame Einrichtung KVG, Solothurn – Institution commune LaMal, Soleure – Istituzione commune LaMal, Soletta. b) in Verbindung mit Artikel 63 der Verordnung: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern – Caisse nationale suisse d’assurance en cas d’accidents, Lucerne – Istituto nazionale svizzero di assi- curazione contro gli infortuni, Lucerna. c) in Verbindung mit Artikel 70 der Verordnung: Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit, Bern – Secrétariat d’Etat à l’économie, Direction du travail, Berne – Segretariato di Stato dell’economia, Direzione del lavoro, Berna.

2918

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

8. Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

a) in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung: Gemeinsame Einrichtung KVG, Solothurn – Institution commune LaMal, Soleure – Istituzione commune LaMal, Soletta. b) in Verbindung mit Artikel 62 Absatz 1 der Durchführungsverordnung: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern – Caisse nationale suisse d’assurance en cas d’accidents, Lucerne – Cassa nazionale svizzera di assi- curazione contro gli incidenti, Lucerna.»

11. Anhang 11 wird wie folgt ergänzt:

«P. Island Keine.

Q. Liechtenstein Keine.

R. Norwegen Keine.

S. Schweiz Keine.»

3. 398 L 49 Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209 vom

25.7.98, S. 46) zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern.

Abschnitt B: Beschlüsse, die die Mitgliedstaaten berücksichtigen

4.1 373 Y 0919(02): Beschluss Nr. 74 vom 22. Februar 1973 über die Gewährung

von Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt nach Artikel 22 Absatz

1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Artikel 21 der

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (ABl. C 75 vom 19.9.1973, S. 4).

4.2 373 Y 0919(03): Beschluss Nr. 75 vom 22. Februar 1973 über die Bearbei-

tung der Anträge auf Neufeststellung, die gemäss Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 von Personen eingereicht werden, die zum Bezug von Invaliditätsrenten berechtigt sind (ABl. C 75 vom 19.9.1973, S. 5).

4.3 373 Y 0919(06): Beschluss Nr. 78 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des

Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Anwendung der Bestimmungen über die Kürzung und das Ruhen von Leis-tungen (ABl. C 75 vom 19.9.1973, S. 8).

4.4 373 Y 0919(07): Beschluss Nr. 79 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des

2919

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Artikels 48 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten in der Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes £(ABl. C 75 vom 19.9.1973, S. 9).

4.5 373 Y 0919(09): Beschluss Nr. 81 vom 22. Februar 1973 über die

Zusammenrechnung der in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegten Versicherungszeiten gemäss Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. C 75 vom 19.9.1973, S. 11).

4.6 373 Y 0919(11): Beschluss Nr. 83 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des

Artikels 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 82 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezüglich der Familienzuschläge zu den Leistungen bei Arbeitslosigkeit (ABl. C 75 vom 19.9.1973, S. 14).

4.7 373 Y 0919(13): Beschluss Nr. 85 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des

Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 67 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Bestimmung der geltenden Rechtsvorschriften und des zuständigen Trägers für die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheiten (ABl. C 75 vom 19.9.1973, S. 17).

4.8 373 Y 1113(02): Beschluss Nr. 86 vom 24. September 1973 über die Ar-

beitsweise und die Zusammensetzung des Rechnungsausschusses bei der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. C 96 vom 13.11.1973, S. 2), geändert durch:

395 D 0512: Beschluss Nr. 159 vom 3. Oktober 1995 (ABl. L 294 vom

8.12.95, S. 38).

4.9 374 Y 0720(06): Beschluss Nr. 89 vom 20. März 1973 zur Auslegung des

Artikels 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bezüglich der Mitglieder des Geschäftspersonals der diplomatischen Ver- tretungen oder konsularischen Dienststellen (ABl. C 86 vom 20.7.1974, S. 7).

4.10 374 Y 0720(07): Beschluss Nr. 91 vom 12. Juli 1973 zur Auslegung des

Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Feststellung der nach Absatz 1 dieses Artikels geschuldeten Leistungen (ABl. C 86 vom 20.7.1974, S. 8).

4.11 374 Y 0823(04): Beschluss Nr. 95 vom 24. Januar 1974 zur Auslegung des

Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Berechnung der Renten nach dem «Zeitenverhältnis» (ABl. C 99 vom 23.8.1974, S. 5).

4.12 374 Y 1017(03): Beschluss Nr. 96 vom 15. März 1974 über die Neufest-

stellung der Leistungsansprüche nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. C 126 vom 17.10.1974, S. 23).

4.13 375 Y 0705(02): Beschluss Nr. 99 vom 13. März 1975 über die Auslegung

des Artikels 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezüglich der Verpflichtung zur Neuberechnung laufender Leistungen (ABl. C 150 vom 5.7.1975, S. 2).

4.14 375 Y 0705(03): Beschluss Nr. 100 vom 23. Januar 1975 über die Erstattung

der vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts für Rechnung des

2920

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

zuständigen Trägers gewährten Geldleistungen sowie über die Art und Weise der Erstattung dieser Leistungen (ABl. C 150 vom 5.7.1975, S.3).

4.15 376 Y 0526(03): Beschluss Nr. 105 vom 19. Dezember 1975 zur Anwendung

des Artikels 50 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. C 117 vom 26.5.1976, S. 3).

4.16 378 Y 0530(02): Beschluss Nr. 109 vom 18. November 1977 zur Änderung

des Beschlusses Nr. 92 vom 22. November 1973 über den Begriff «Sach- leis-tungen» der Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft) nach Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 22, Artikel 25 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 26, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 28a, Artikel 29 und Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und die Ermittlung der Erstattungsbeträge nach Artikel 93, 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates sowie die nach Artikel 102 Absatz 4 dieser Verordnung zu zahlenden Vorschüsse (ABl. C 125 vom 30.5.1978, S. 2).

4.17 383 Y 0115: Beschluss Nr. 115 vom 15. Dezember 1982 über die Gewährung

von Körperersatzstücken, grösseren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung, die unter Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates fallen (ABl. C 193 vom 20.7.1983, S. 7).

4.18 383 Y 0117: Beschluss Nr. 117 vom 7. Juli 1982 über die Durchführung des

Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. C 238 vom 7.9.1983, S. 3).

Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Artikel 2, Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: Island Tryggingastofnun ríkisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavík. Liechtenstein Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Vaduz. Norwegen Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo. Schweiz Schweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse suisse de compensation, Genève – Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.

4.19 383 Y 1112(02): Beschluss Nr. 118 vom 20. April 1983 über die Durch-

führung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. C 306 vom 12.11.1983, S. 2).

2921

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Artikel 2, Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: Island Tryggingastofnun ríkisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavík. Liechtenstein Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Vaduz. Norwegen Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo. Schweiz Schweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse suisse de compensation, Genève – Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.

4.20 383 Y 1102(03): Beschluss Nr. 119 vom 24. Februar 1983 zur Auslegung des

Artikels 76 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezüglich des Zusammentreffens von Familienleistungen oder -beihilfen (ABl. C 295 vom 2.11.1983, S. 3).

4.21 383 Y 0121: Beschluss Nr. 121 vom 21. April 1983 zur Auslegung des

Artikels 17 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 für die Gewährung von Körperersatzstücken, grösseren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung (ABl. C 193 vom 20.7.1983, S. 10).

4.22 386 Y 0126: Beschluss Nr. 126 vom 17. Oktober 1985 zur Anwendung des

Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a, des Artikels 14a Absatz 1 Buchstabe a), des Artikels14b Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. C 141 vom 7.6.1986, S.3).

4.23 387 Y 1009(01): Beschluss Nr. 132 vom 23. April 1987 zur Auslegung von

Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. C 271 vom 9.10.1987, S. 3).

4.24 387 Y 1022(01): Beschluss Nr. 133 vom 2. Juli 1987 über die Anwendung

des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. C 284 vom 22.10.1987, S. 3 und ABl. C 64 vom 9.3.1988, S. 13).

4.25 388 Y 0309(01): Beschluss Nr. 134 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des

Artikels 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sonder- system gilt (ABl. C 64 vom 9.3.1988, S. 4).

4.26 388 Y 0309 (03): Beschluss Nr. 135 vom 1. Juli 1987 über die Gewährung

von Sachleistungen nach Artikels 17 Absatz 7 und Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates und den Begriff der Dringlichkeit

2922

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

im Sinne des Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und der äussersten Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. C 281 vom 9.3.1988, S. 7). Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: «800 Schweizer Franken für den Träger des schweizerischen Wohnortes;» «500 Euro für den Träger des Wohnortes in Island, Liechtenstein und in Norwegen.»

4.27 388 Y 0309(01): Beschluss Nr. 136 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des

Artikels45 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bezüglich der Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs (ABl. C 64 vom 9.3.1988, S. 7). Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Der Anhang wird wie folgt ergänzt: «P. Island Keine. Q. Liechtenstein Keine. R. Norwegen Keine. S. Schweiz Keine.»

4.28 389 Y 0606(01): Beschluss Nr. 137 vom 15. Dezember 1988 über die

Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. C 140 vom 6.6.1989, S. 3).

4.29 389 Y 1115(01): Beschluss Nr. 138 vom 17. Februar 1989 zur Auslegung des

Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bei Organtransplantationen oder sonstigen operativen Massnahmen, bei denen Untersuchungen von Proben biologischen Materials erforderlich sind, wobei sich die betreffende Person nicht in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Untersuchungen durchgeführt werden (ABl. C 287 vom 15.11.1989, S. 3).

4.30 390 Y 0412(01): Beschluss Nr. 139 vom 30. Juni 1989 über den Zeitpunkt,

der bei der Berechnung einzelner Leistungen und Beiträge für die Bestimmung der in Artikel 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates

2923

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

vorgesehenen Umrechnungskurse massgebend ist (ABl. C 94 vom 12.4.1990, S. 3).

4.31 390 Y 0412(02): Beschluss Nr. 140 vom 17. Oktober 1989 zu dem

Umrechnungskurs, der von dem Träger des Wohnorts eines voll arbeitslosen Grenzgängers auf das letzte von diesem Arbeitnehmer in dem zuständigen Staat bezogene Entgelt anzuwenden ist (ABl. C 94 vom 12.4.1990, S. 4).

4.32 390 Y 0412(03): Beschluss Nr. 141 vom 17. Oktober 1989 zur Änderung des

Beschlusses Nr. 127 vom 17. Oktober 1985 über die Aufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse (ABl. C 94 vom 12.4.1990, S. 5).

4.33 390 Y 0330(01): Beschluss Nr. 142 vom 13. Februar 1990 zur Durchführung

der Artikel 73, 74 und 75 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. C 80 vom 30.3.1990, S. 7).

Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Nummer 1 findet keine Anwendung. b) Nummer 3 findet keine Anwendung.

4.34 391 D 0140: Beschluss Nr. 144 vom 9. April 1990 über die zur Durchführung

der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 401–E 410 F) (ABl. L 71 vom 18.3.1991, S. 1).

4.35 391 D 0425: Beschluss Nr. 147 vom 11. Oktober 1990 zur Durchführung des

Artikels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 235 vom 23.8.1991, S.21), geändert durch:

395 D 2353: Beschluss Nr. 155 vom 6. Juli 1994 (E 401 bis E 411)

(ABl. L 209 vom 5.9.1995, S. 1).

4.36 393 D 0068: Beschluss Nr. 148 vom 25. Juni 1992 über die Verwendung der

Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften (E 101) bei Entsendung bis zu drei Monaten (ABl. L 22 vom 30.1.1993, S. 124).

4.37 393 D 0825: Beschluss Nr. 150 vom 26. Juni 1992 zur Anwendung des

Artikels 77, des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (ABl. C 229 vom 25.8.1993, S. 5) Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Der Anhang wird wie folgt ergänzt:

«P. Island Tryggingastofnun ríkisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Laugavegur 114, 150 Reykjavík.

2924

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Q. Liechtenstein

1. Familienleistungen:

Liechtensteinische Familienausgleichskasse.

2. Waisenrenten:

Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.

R. Norwegen Folketrygdkontoret for Utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo.

S. Schweiz Schweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse suisse de compensation, Genève – Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.»

4.38 394 D 0602: Beschluss Nr. 151 vom 22. April 1993 zur Anwendung des

Artikels 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 (ABl. L 244 vom 19.9.1994, S. 1).»

Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Der Anhang wird wie folgt ergänzt:

«13. Island: Tryggingastofnun ríkisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Laugavegur 114, 150 Reykjavík.

14. Norwegen:

Folketrygdkontoret for Utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo.

15. Liechtenstein:

– Amt für Volkswirtschaft (Mutterschaftszulagen), – Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (Witwer- beihilfen, Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Hilflosenentschädigung), – Liechtensteinische Invalidenversicherung (Blindenbeihilfen).

16. Schweiz:

1. Invalidität, Alter und Tod:

a) Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Schweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse suisse de compensati- on, Genève – Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.

2925

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

b) Berufliche Vorsorge Sicherheitsfonds – Fonds de garantie – Fondo di garanzia LPP.

2. Arbeitslosigkeit:

Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit, Bern – Secrétariat d’Etat à l’économie, Direction du travail, Berne – Segretariato di Stato dell’economia, Direzione del lavoro, Berna.

3. Familienleistungen:

Bundesamt für Sozialversicherung, Bern – Office fédéral des assurances sociales, Berne – Ufficio federale delle assicurazioni sociali, Berna.»

4.39 394 D 0604: Beschluss Nr. 153 vom 7. Oktober 1993 über die zur Durch-

führung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 001, E 103–E 127) (ABl. L 244 vom 19.9.1994, S. 22).

4.40 394 D 0605: Beschluss Nr. 154 vom 8. Februar 1994 über die zur Durch-

führung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 301, E 302, E 303) (ABl. L 244 vom 19.9.1994, S. 123).

4.41 395 D 0353: Beschluss Nr. 155 vom 6. Juli 1994 über die zur Durchführung

der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 401–E 411) (ABl. L 244 vom 5.9.1995, S. 1).

4.42 395 D 0419: Beschluss Nr. 156 vom 7. April 1995 über die Prioritätsregeln

im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Kranken- und Mutterschafts- versicherung (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 41).

4.43 396 D 0732: Beschluss Nr. 158 vom 27. November 1995 über die Muster der

zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 201–E 215) (ABl. L 336 vom 27.12.1996, S. 1).

4.44 395 D 0512: Beschluss Nr. 159 vom 3. Oktober 1995 zur Änderung des

Beschlusses Nr. 86 vom 24. September 1973 über die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Rechnungsausschusses bei der Verwaltungs- kommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. L 294 vom 8.12.1995, S.38).

4.45 396 D 0172: Beschluss Nr. 160 vom 28. November 1995 zum Geltungs-

bereich des Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Arbeitnehmern als Grenz- gängern, die während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (ABl. C 49 vom 28.2.1996, S. 31).

4.46 396 D 0249: Beschluss Nr. 161 vom 15. Februar 1996 über die Erstattung bei

Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verauslagter Kosten durch den

2926

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

zuständigen Träger eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 angegebenen Verfahren (ABl. L 83 vom 2.4.1996, S.19).

4.47 396 D 0554: Beschluss Nr. 162 vom 31. Mai 1996 zur Auslegung des

Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 14b Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl. L 241, vom 21.9.1996, S. 28).

4.48 396 D 0555: Beschluss Nr. 163 vom 31. Mai 1996 zur Auslegung des

Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates betreffend Personen, die Nierendialyse oder Sauerstofftherapie benötigen (ABl. L 241 vom 21.9.1996, S. 31).

4.49 397 D 0533: Beschluss Nr. 164 vom 27. November 1996 über die Muster der

zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 101 und E 102) (ABl. L 216 vom 8.8.1997, S.85).

4.50 397 D 0823: Beschluss Nr. 165 vom 30. Juni 1997 über die Muster der zur

Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 128 und E 128B) (ABl. L 341 vom 12.12.1997, S. 61).

4.51 398 D 0441: Beschluss Nr. 166 vom 2. Oktober 1997 zur Änderung der

Vordrucke E 106 und E 109 (ABl. L 195 vom 11.7.1998, S. 25).

4.52 398 D 0442: Beschluss Nr. 167 vom 2. Dezember 1997 der Verwaltungs-

kommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zur Änderung des Beschlusses Nr. 146 vom 10. Oktober 1990 zur Auslegung des Artikels 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 195 vom 11.7.1998, S. 35).

4.53 398 D 0443: Beschluss Nr. 168 vom 11. Juni 1998 der Verwaltungskommis-

sion der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wander- arbeitnehmer zur Änderung der Vordrucke E 121 et E 127 und die Aufhebung des Vordrucks E 122 (ABl. L 195 vom 11.7.1998, S. 37).

4.54 398 D 0444: Beschluss Nr. 169 vom 11. Juni 1998 über die Arbeitsweise und

Zusammensetzung des bei der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer eingesetzten Fachausschusses für Daten- verarbeitung (ABl. L 195 vom 11.7.1998, S. 46).

4.55 398 D 0565: Beschluss Nr. 170 vom 11. Juni 1998 zur Änderung des

Beschlusses Nr. 141 vom 17. Oktober 1989 über die Aufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse (ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 40).

2927

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Abschnitt C: Rechtsakte, welche die Mitgliedstaaten zur Kenntnis nehmen Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:

5.1 Empfehlung Nr. 14 vom 23. Januar 1975 über die Ausgabe des Formblatts

E 111 an entsandte Arbeitnehmer (angenommen von der Verwaltungs- kommission auf ihrer 139. Tagung am 23. Januar 1975).

5.2 Empfehlung Nr. 15 vom 19. Dezember 1980 über die Festlegung der Aus-

gabesprache der Formblätter für die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates (angenommen von der Ver- waltungskommission auf ihrer 176. Tagung am 19. Dezember 1980).

5.3 385 Y 0016: Empfehlung Nr. 16 vom 12. Dezember 1984 zum Abschluss von

Vereinbarungen auf Grund des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. C 273 vom 24.10.1985, S. 3).

5.4 385 Y 0017: Empfehlung Nr. 17 vom 12. Dezember 1984 bezüglich der

sta-tistischen Angaben, die alljährlich für die Berichte der Verwaltungs- kommission zur Verfügung gestellt werden sollen (ABl. C 273 vom 24.10.1985, S. 3).

5.5 386 Y 0018: Empfehlung Nr. 18 vom 28. Februar 1986 über die Rechtsvor-

schriften für Arbeitslose, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohn- land eine Teilzeitbeschäftigung ausüben (ABl. C 284 vom 11.11.1986, S. 4).

5.6 392 Y 0019: Empfehlung Nr. 19 vom 24. November 1992 über die Ver-

besserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durch- führung der Gemeinschaftsregelung (ABl. C 199 vom 23.7.1993, S. 11).

5.7 396 X 0592: Empfehlung Nr. 20 vom 31. Mai 1996 zur Verbesserung bei der

Einreichung und Bereinigung gegenseitiger Forderungen (ABl. L 259 vom 12.10.1996, S. 19).

5.8 397 Y 0304(01): Empfehlung Nr. 21 vom 28. November 1996 zur Anwen-

dung von Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf Arbeitslose, die ihren in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat beschäftigten Ehepartner begleiten (ABl. C 67 vom 4.3.1997, S. 3).

5.9 380 Y 0609(03): Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu

Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. C 139 vom 9.6.1980, S. 1).

6.0 381 Y 0613(01): Erklärungen Griechenlands zu Artikel 5 der Verordnung

(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. C 143 vom 13.6.1981, S. 1).

2928

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

6.1 380 Y 0609(01): Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu

Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. C 338 vom 31.12.1986, S. 1).

6.2 C/107/87/S. 1: Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 5 der Verordnung

(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. C 107 vom 22.4.1987, S. 1).

6.3 C/323/80/S. 1: Notifizierungen seitens der Regierungen der Bundesrepublik

Deutschland und des Grossherzogtums Luxemburg an den Rat betreffend den Abschluss eines Abkommens zwischen diesen beiden Regierungen über verschiedene Fragen der sozialen Sicherheit gemäss Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 96 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. C 323 vom 11.12.1980, S. 1).

6.4 L/90/87/S. 39: Erklärung der Französischen Republik nach Artikel 1 Buch-

stabe j der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein- schaft zu- und abwandern (ABl. L 90 vom 2.4.1987, S. 39).

2929

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Protokoll 1 zu Anlage 2

Arbeitslosenversicherung 1. Betreffend die Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer mit einer Aufenthalts- erlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr gilt folgende Rege- lung:

1.1 Nur die Arbeitnehmer, die während des vom schweizerischen Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)83 vorgesehenen Mindestzeitraums in der Schweiz Beiträge entrichtet haben und auch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung erfüllen, haben gemäss den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf die Leis- tungen der Arbeitslosenversicherung. 1.2 Ein Teil aller eingenommenen Beiträge für die Arbeitnehmer, die während eines zu kurzen Zeitraums Beiträge entrichtet haben, um gemäss Nummer 1.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz zu haben, wird ihren Heimatstaaten gemäss dem unter Nummer 1.3 vorgesehenen Verfahren als Beitrag zu den Kosten für die Leistungen erstattet, die diese Arbeitnehmer bei Vollarbeitslosigkeit erhalten; somit haben diese Arbeitnehmer bei Vollarbeitslosigkeit in der Schweiz keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Dagegen haben sie Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung und auf Entschädigung bei Zahlungs- unfähigkeit des Arbeitgebers. Die Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit übernimmt der Heimatstaat unter der Voraussetzung, dass sich die betreffenden Arbeitnehmer dort den Arbeitsämtern zur Verfügung stellen. Die in der Schweiz zurückgelegten Versi- cherungszeiten werden dabei so angerechnet, als ob sie im Herkunftsland zurückge- legt worden wären.

1.3 Der Teil der für die Arbeitnehmer gemäss Nummer 1.2 eingenommenen Beiträ-

ge wird jedes Jahr gemäss den nachfolgenden Bestimmungen erstattet. a) Der Gesamtbetrag der Beiträge dieser Arbeitnehmer wird für jedes Land anhand der Anzahl der pro Jahr beschäftigten Arbeitnehmer und der für jeden Arbeitnehmer durchschnittlich entrichteten jährlichen Beiträge (Bei- träge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer) berechnet. b) Von dem so errechneten Betrag wird der Teil, der dem Prozentsatz der Arbeitslosenentschädigung verglichen mit allen übrigen unter Nummer 1.2 genannten Entschädigung entspricht, den Heimatstaaten der Arbeitnehmer erstattet, während die Schweiz für spätere Leistungen eine Rücklage einbe- hält.84 c) Die Schweiz übermittelt jedes Jahr eine Abrechnung der erstatteten Beiträge. Auf Anfrage gibt sie den Heimatstaaten die Berechnungsgrundlagen sowie

83 Derzeit 6 Monate, 12 Monate bei wiederholter Arbeitslosigkeit.

84 Erstattete Leistungen für die Arbeitnehmer, die ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz geltend machen werden, nachdem sie – während mehrerer Aufenthalte – innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren, mindestens sechs Monate lang Beiträge bezahlt haben.

2930

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

den Betrag der Erstattungen bekannt. Die Heimatstaaten teilen der Schweiz jährlich die Zahl der Empfänger von Arbeitslosenleistungen gemäss Num- mer 1.2 mit.

1.4 Ziffer 1.2 erster Satz sowie Ziffer 1.3 finden keine Anwendung in Bezug auf

Liechtenstein.

2. Artikel 9 des schweizerisch–liechtensteinischen Abkommens über die Arbeits-

losenversicherung vom 15. Januar 1979 findet weiterhin Anwendung.

3. Die unter Ziffer 1 und 2 vorgesehene Regelung gilt für die Dauer von sieben

Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens. Ergeben sich am Ende des Zeitraumes von sieben Jahren für einen Mitgliedstaat wegen der Beendigung der Rückerstat- tungsregelung oder für die Schweiz wegen der Zusammenrechnung Schwierigkeiten, so kann die in Artikel 14 des Anhangs erwähnte Arbeitsgruppe über Soziale Sicher- heit von einer Vertragspartei damit befasst werden.

Hilflosenentschädigung Die Hilflosenentschädigungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung sowie des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung werden mit Beschluss des Rates in die Anlage 2 zum Anhang über die Freizügigkeit, in Anhang IIa zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, aufgenommen, sobald eine Ände- rung dieser Gesetze in Kraft tritt, wonach diese Leistungen ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert werden.

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird die Austrittsleistung nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember

1993 auf Antrag einem Arbeitnehmer oder Selbstständigen, der beabsichtigt, die

Schweiz endgültig zu verlassen, und der den schweizerischen Rechtsvorschriften nach den Bestimmungen des Titels II der Verordnung nicht mehr unterworfen ist, ausgezahlt, sofern er die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Anhangs verlässt.

2931

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Protokoll 2 zu Anlage 2

Im Verhältnis zwischen Liechtenstein und der Schweiz gelten die Abschnitte A und B der Anlage 2 mit folgenden Abweichungen:

1. Versicherungspflicht in der Krankenversicherung

1.1 Personen, die im Gebiet eines der beiden Staaten wohnen, unterliegen in Bezug auf die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung den Rechtsvorschriften dieses Staates, wenn a) sie in Bezug auf die anderen Zweige der Sozialen Sicherheit auf Grund einer Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten unterlie- gen, b) für sie als Rentenbezüger oder Rentenantragssteller nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung einer der beiden Staaten zuständiger Staat ist, c) sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung eines der beiden Staaten erhal- ten, d) sie Familienangehörige einer Person sind, die nach den Buchstaben a) bis c) den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der Krankenversi- cherung eines der beiden Staaten unterliegt. 1.2 Die Versicherungspflicht in der Krankengeldversicherung richtet sich nach den Rechtsvorschriften, denen die Person auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit unterliegt.

1.3 Arbeitnehmer, die nach Ziffer 1.1 Buchstabe a) den schweizerischen und in

Bezug auf Ziffer 1.2 den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unterliegen, haben gegenüber ihrem liechtensteinischen Arbeitgeber Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberbeitrages für die in der liechtensteinischen Krankenpflegever- sicherung obligatorisch versicherten Arbeitnehmer.

1.4 Auf Grenzgänger, die nach Ziffer 1.1 Buchstabe a) der obligatorischen Kran-

kenversicherung in ihrem Wohnstaat unterliegen, findet Artikel 20 der Verordnung analog Anwendung.

2. Kinder- und Waisenrenten der Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung Titel III Kapitel 3 der Verordnung ist anwendbar auf: a) Kinderbeihilfen und -zuschüsse zu Renten, wenn der Rentner Alters- oder Invalidenleistungen ausschliesslich nach den schweizerischen und liechten- steinischen Rechtsvorschriften erhält; b) Waisenrenten, mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, wenn für den verstorbenen Arbeit- nehmer oder Selbstständigen ausschliesslich die schweizerischen und die liechtensteinischen Rechtsvorschriften gegolten haben.

3. Arbeitslosenversicherung

Ein voll arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der im Sinne von Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach

2932

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

den Rechtsvorschriften des einen Staates erfüllt und sich in den anderen Staat begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, erhält in Abweichung von Artikel 70 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Leistungen vom ersten Staat und muss sich dessen Kontrollvorschriften unterziehen.

2933

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Protokoll 3 zu Anlage 2

Im Verhältnis zwischen Norwegen und der Schweiz gelten die Abschnitte A und B der Anlage 2 mit folgenden Abweichungen: Titel III Kapitel 3 der Verordnung ist anwendbar auf: a) Kinderbeihilfen und -zuschüsse zu Renten, wenn der Rentner Alters- oder Invalidenleistungen ausschliesslich nach den schweizerischen und norwegi- schen Rechtsvorschriften erhält; b) Waisenrenten, mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, wenn für den verstorbenen Arbeit- nehmer oder Selbstständigen ausschliesslich die schweizerischen und die norwegischen Rechtsvorschriften gegolten haben.

2934

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang K – Anlage 3

Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen (Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise) (Art. 22 des Übereinkommens)

1. Die Mitgliedstaaten kommen überein, im Bereich der gegenseitigen Anerken-

nung beruflicher Qualifikationen untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, so wie sie in das Abkommen über den EWR und in das Abkommen über die Freizügigkeit Schweiz–EG aufgenommen sind, und so wie sie am 21. Juni 1999 in Kraft standen, einschliesslich der in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Änderungen, oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden.

2. Zwecks Anwendung der Vorschriften dieser Anlage berücksichtigen die Mit-

gliedstaaten die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die in Abschnitt B dieser Anlage Bezug genommen wird, so wie sie im Abkommen über den EWR und im Abkom- men über die Freizügigkeit Schweiz–EG enthalten sind, und so wie sie am 21. Juni

1999 in Kraft standen.

3. Unter dem Begriff «Mitgliedstaat(en)» in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieser Anlage Bezug genommen wird, sind die Mitgliedstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen.

Abschnitt A – Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird A. Allgemeine Regelung

1. 389 L 0048: Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine

allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16).

2. 392 L 0051: Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine

zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25), geändert durch: – 394 L 0038: Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs- nachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 217 vom 23.8.1994, S. 8). – 395 L 0043: Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs- nachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 184 vom 3.8.1995, S. 21). – 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäi- schen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend

2935

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1). – 397 L 0038: Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs C der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs- nachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 184 vom 3.8.1997, S. 31). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen: (I) Der Anhang C (Liste von Ausbildungsgängen mit einer besonderen Struktur wie in Punkt (ii) der zweiten Einrückung des ersten Unterparagraphen von Artikel 1[a] genannt) ist wie folgt zu ergänzen: (a) Unter dem Titel «2. Sektor Handwerksmeister («Mester/Meister/Maître»), wel- cher Ausbildungsgänge betreffend Fertigkeiten darstellt, die durch die Richtli- nien gemäss Anhang A» nicht abgedeckt sind, ist Folgendes einzufügen: «In Norwegen Ausbildung für: – Landschaftsgärtner («anleggsgartner») – Zahntechniker («tanntekniker») Diese Ausbildungsgänge dauern mindestens vierzehn Jahre einschliesslich mindestens fünf Jahre Schulung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die unterteilt ist in eine mindestens dreijährige Lehre, enthaltend eine teil- weise am Arbeitsplatz und teilweise in einer Berufsbildungseinrichtung vermittelte Ausbildung, und eine zweijährige berufliche Praxis mit prakti- scher Schulung, endend mit einer Meisterprüfung bezüglich handwerk- lichem Können, welche das Recht verleiht, Lehrlinge auszubilden und den Titel «Mester» zu verwenden.» (b) Unter dem Titel «3. Sektor Seefahrt» ist Folgendes einzufügen: (i) Unter dem Untertitel «(a) Seetransport»: «In Island Ausbildung für: – Schiffskapitän («skipstjóri»), – Erster Steuermann («stýrimaður»), – Wachthabender Offizier («undirstýrimaður»), – Marineingenieur, erster Grad («vélstjóri 1. stigs»). In Norwegen Ausbildung für: – Schiffsführer/Deckoffizier 1. Klasse («skipsfører»), – Obersteuermann («overstyrmann»), – Küstenschiffer/Deckoffizier 3. Klasse («kystskipper»), – Steuermann/Deckoffizier 4. Klasse («styrmann»), – Chefingenieuroffizier/ Ingenieuroffizier 1. Klasse («maskinsjef»), – Zweiter Ingenieuroffizier/Ingenieuroffizier 2. Klasse («1. maskinist»), – Soloingenieur/Ingenieuroffizier 3. Klasse («enemaskinist»)

2936

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

– Wachthabender Ingenieur/Ingenieuroffizier 4. Klasse («maskinoffiser»), welche eine Ausbildung beinhalten – in Island, von neun oder zehn Jahren Primarschulunterricht, gefolgt von zwei Jahren Dienst auf See, ergänzt durch drei Jahre Fachausbildung (für den Marineingenieur fünf Jahre) – in Norwegen, von neun Jahren Primarschulunterricht gefolgt von einem Grundkurs und Dienst auf See von drei Jahren Dauer (für Ingenieuroffizier zweieinhalb Jahre), ergänzt durch – für Wachthabende Offiziere, ein Jahr Fachausbildung – für die andern, zwei Jahre Fachausbildung. und weiteren Dienst auf See, der nach der International STCW Convention (International Convention on Standards of Training, Certfication and Watchkeeping for Seafarers, 1978) anerkannt ist. In Norwegen Ausbildung für: – Elektro-Automationsoffizier (Schiffselektriker), («elektro-auto- masjonstekniker/ skipselektriker»), welche eine Ausbildung von neun Jahren Primarschulunterricht gefolgt von einem zweijährigen Grundkurs, ergänzt durch ein Jahr Praxiserfah- rung und Dienst auf See sowie ein Jahr Fachausbildung umfasst.» (ii) Unter dem Untertitel «(b) Seefischerei»: «In Island Ausbildung für: – Schiffskapitän («skipstjóri»), – Erster Steuermann («stýrimaður»), – Wachthabender Offizier («undirstýrimaður»), welche eine Ausbildung von neun oder zehn Jahren Primarschul- unterricht gefolgt von zwei Jahren Dienst auf See, ergänzt durch zwei Jahre Fachausbildung und Dienst auf See sowie ein Jahr Fachausbil- dung umfasst, die mit einer Prüfung endet und die nach der Torremoli- nos Convention (1977) International Convention for the Safety of Fis- hing Vessels) anerkannt ist.» (iii) Unter dem Untertitel «(c) Personal mobiler Bohrinseln» «In Norwegen: Ausbildung für: – Plattformchef («plattformsjef»), – Chef Bereich Stabilität («stabilitetssjef»), – Kontrollraumoperateur («kontrollromoperator»), – Chef Bereich Technik («teknisk sjef»), – Assistent Bereich Technik («teknisk assistent»), welche eine Ausbildung von neun Jahren Primarschulunterricht, gefolgt von einem zweijährigen Grundkurs und ergänzt durch einen mindestens einjährigen Dienst «off-shore» und – für den Kontrollraumoperateur, ein Jahr Fachausbildung, – für die andern, zweieinhalb Jahre Fachausbildung.»

2937

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

(c) Unter dem Titel «4. Technischer Bereich» ist Folgendes einzufügen: «In Liechtenstein Ausbildung für: – Treuhänder («fiduciary expert») Dauer, Niveau und Anforderungen: Die Ausbildung beruht auf einer neunjährigen obligatorischen Schulzeit und – ausser wenn ein Maturitätszeugnis erworben wurde – auf einer dreijährigen kaufmännischen Lehre mit Schulung der praktischen Fer- tigkeiten in einem Lehrbetrieb, während die erforderlichen theoreti- schen Berufskenntnisse sowie Allgemeinbildung in einer Berufsschule vermittelt werden; die Ausbildung wird abgeschlossen mit einem staat- lichen Examen («Lehrabschlussprüfung»), deren erfolgreiches Bestehen zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis für kaufmännische Angestellte führt. Nach drei Jahren praktischer Erfahrung in einer Unternehmung kombi- niert mit einer berufsbegleitenden Weiterbildung von vier Jahren Dauer kann mit der staatlichen Berufsprüfung der eidgenössische Fachausweis als Treuhänder erworben werden. In der Regel liegt die Gesamtdauer dieser Ausbildung zwischen 16 und

19 Jahren.

Vorschriften: Der Beruf ist durch die staatliche Gesetzgebung geregelt. Es ist jedem Kandidaten freigestellt, wie er sich auf die Berufsprüfung vorbereiten will (Berufsschulen, private Schulen, Fernunterricht), – Wirtschaftsprüfer («auditing expert») Dauer, Niveau und Anforderungen: Die Ausbildung beruht auf einer neunjährigen obligatorischen Schul- zeit, gefolgt von einer dreijährigen kaufmännischen Lehre mit Schulung der praktischen Fertigkeiten in einem Lehrbetrieb, während die erfor- derlichen theoretischen Berufskenntnisse sowie Allgemeinbildung in einer Berufsschule vermittelt werden. Nach drei weiteren Jahren praktischer Erfahrung in einer Unterneh- mung und einer berufsbegleitenden Weiterbildung von fünf Jahren kann die staatliche Höhere Fachprüfung abgelegt werden, welche zum Diplom als Wirtschaftsprüfer führt. Die gesamte Dauer dieser Ausbildung liegt zwischen 17 und 18 Jahren. Kandidaten, welche ihre praktische Erfahrung im Ausland erworben haben, müssen lediglich den Nachweis eines zusätzlichen Jahres beruf- licher Praxis in Liechtenstein erbringen. Vorschriften: Der Beruf ist durch die staatliche Gesetzgebung geregelt.» (II) Die in der Anpassung I aufgeführten Zusätze zu Anhang C gelten in Verbin- dung mit der in Anhang II zur Richtlinie 95/43/EG der Kommission enthaltenen Liste, so wie diese durch die Richtlinie 97/38//EG der Kommission revidiert wurde

2938

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

und so wie sie im Abkommen über den EWR und im Abkommen über die Freizü- gigkeit Schweiz–EG enthalten sind. (III) Die schweizerischen Listen, welche sich auf die Anhänge C und D der Richt- linie 92/51/EWG beziehen, werden im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Abkommens erstellt werden.

B. Rechtsberufe

3. 377 L 0249: Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleich-

terung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechts- anwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17), geändert durch: – 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom19.11.1979, S. 91), – 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160), – 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS, zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (Abl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1). Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Überein- kommens mit der folgenden Anpassung: Artikel 1(2) wird wie folgt ergänzt: «In Island: «Lögmaður», In Liechtenstein: «Rechtsanwalt», In Norwegen: «Advokat» In der Schweiz: «Avocat/Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech/Avvocato».

C. Medizinische und paramedizinische Tätigkeiten

4. 381 L 1057: Richtlinie 81/1057/EWG des Rates vom 14. Dezember 1981 zur

Ergänzung der Richtlinien 75/362/EWG, 77/452/EWG, 78/686/EWG und 78/1026/ EWG über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte, der Krankenschwestern und Kranken- pfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, der Zahnärzte und der Tierärzte hinsichtlich der erworbenen Rechte (ABl. L 385 vom 31.12.1981, S. 25).

Ärzte

5. 393 L 0016: Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichte-

rung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1), geändert durch: – 398 L 0021: Richtlinie 98/21/EG der Kommission vom 8. April 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Frei- zügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome,

2939

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 119 vom 22.4.1998, S. 15), – 398 L 0063: Richtlinie 98/63/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 253 vom 15.9.1998, S. 24). Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen: (I) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: «(m) In Island: «próf í læknisfræðfrá læknadeild Háskola Íslands» (Diplom der medizini- schen Fakultät der Universität von Island) und ein Nachweis einer prakti- schen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden; (n) In Liechtenstein: die Diplome, Prüfungszeugnisse und anderen Titel, die von einem anderen diese Richtlinie anwendenden Staat verliehen wurden und die im vorliegen- den Artikel aufgeführt sind, ergänzt durch einen von den zuständigen Behörden ausgestellten Nachweis einer abgeschlossenen praktischen Aus- bildung; (o) In Norwegen: «bevis for bestått medisinsk embetseksamen» (Diplom des Grades cand. med.), verliehen von der Medizinischen Fakultät einer Universität, und ein von den zuständigen Behörden des öffentlichen Gesundheitswesens ausge- stellter Nachweis einer praktischen Ausbildung; (p) In der Schweiz: «titulaire du diplôme fédéral de médecin» «Eidgenössisch diplomierter Arzt» «titolare di diploma federale di medico,» verliehen vom Eidgenössischen Departement des Innern.» (II) Artikel 5(2) wird wie folgt ergänzt: «In Island: «sérfræðileyfi» (Prüfungszeugnis eines Spezialisten in Medizin), ausgestellt vom Gesundheitsministerium; In Liechtenstein: die Diplome, Prüfungszeugnisse und anderen Titel, die von einem anderen diese Richtlinie anwendenden Staat verliehen wurden und die im vorliegen- den Artikel aufgeführt sind, ergänzt durch einen von den zuständigen

2940

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Behörden ausgestellten Nachweis einer abgeschlossenen praktischen Aus- bildung; In Norwegen: «bevis for tillatelse til å benytte spesialisttittelen» (Nachweis der Berechti- gung zum Tragen des Spezialistentitels), ausgestellt von den zuständigen Behörden; In der Schweiz: «spécialiste» «Facharzt» «specialista» verliehen vom Eidgenössischen Departement des Innern.» (III) Die Strichaufzählung unter Artikel 5(3) wird durch folgende Einfügungen er- gänzt: Anästhesiologie: «Island: svæfinga- og gjörgæslulæknisfræði Liechtenstein: Anästhesiologie Norwegen: anestesiologi Schweiz: anesthésiologie Anästhesiologie anesthesiologia» Chirurgie: «Island: skurðlækningar Liechtenstein: Chirurgie Norwegen: generell kirurgi Schweiz: chirurgie Chirurgie chirurgia» Neurochirurgie: «Island: taugaskurðlækningar Liechtenstein: Neurochirurgie Norwegen: nevrokirurgi Schweiz: neurochirurgie, Neurochirurgie neurochirurgia» Frauenheilkunde und Geburtshilfe: «Island: fæðingar- og kvenlækningar Liechtenstein: Gynäkologie und Geburtshilfe Norwegen: fødselshjelp og kvinnesykdommer Schweiz: gynécologie et obstétrique Gynäkologie und Geburtshilfe ginecologia e ostetricia»

2941

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Innere Medizin: «Island: lyflækningar Liechtenstein: Innere Medizin Norwegen: indremedisin Schweiz: médecine interne Innere Medizin medicina interna» Augenheilkunde: «Island: augnlækningar Liechtenstein: Augenheilkunde Norwegen: øyesykdommer Schweiz: ophthalmologie, Oph thalmologie oftalmologia» Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde: «Island: háls-, nef- og eyrnalækningar Liechtenstein: Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Norwegen: øre-nese-halssykdommer Schweiz: oto-rhino-laryngologie Oto-Rhino-Laryngologie otorinolaringoiatria» Kinderheilkunde: «Island: barnalækningar Liechtenstein: Kinderheilkunde Norwegen: barnesykdommer Schweiz: pédiatrie Kinder- und Jugendmedizin pediatria» Lungen- und Bronchialheilkunde: «Island: lungnalækningar Liechtenstein: Lungenkrankheiten Norwegen: lungesykdommer Schweiz: pneumologie, Pneumologie pneumologia» Urologie: «Island: þvagfæraskurðlækningar Liechtenstein: Urologie Norwegen: urologi Schweiz: urologie Urologie urologia»

2942

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Orthopädie: «Island: bæklunarskurðlækningar Liechtenstein: Orthopädische Chirurgie Norwegen: ortopedisk kirurgie Schweiz: chirurgie orthopédique Orthopädische Chirurgie chirurgia ortopedica» Pathologie: «Island: vefjameinafræði Liechtenstein: Pathologie Norwegen: patologi Schweiz: pathologie Pathologie patologia» Neurologie: «Island: taugalækningar Liechtenstein: Neurologie Norwegen: nevrologi Schweiz: neurologie Neurologie neurologia» Psychiatrie: «Island: geðlækningar Liechtenstein: Psychiatrie und Psychotherapie Norwegen: psykiatri Schweiz: psychiatrie et psychothérapie Psychiatrie und Psychotherapie psichiatria e psicoterapia» (IV) Die Strichaufzählung unter Artikel 7(2) wird durch folgende Einfügungen ergänzt: Mikrobiologie – Bakteriologie: «Island: sýklafræði Norwegen: medisinsk mikrobiologi» Biochemie: «Island: klinísk lífefnafræði Norwegen: klinisk kjemi» Immunologie: «Island: ónæmisfræði Norwegen: immunologi og transfusjonsmedisin» Plastische Chirurgie: «Island: lýtalækningar

2943

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Norwegen: plastikkirurgi Schweiz: chirurgie plastique et reconstructive Plastische und Wiederherstellungschirurgie chirurgia plastica e ricostruttiva» Thoraxchirurgie: «Island: brjóstholsskurðlækningar Norwegen: thoraxkirurgi Schweiz: chirurgie cardiaque et vasculaire thoracique Herz- und thorakale Gefässchirurgie chirurgia del cuore e dei vasi toracici» Kinderchirurgie: «Island: barnaskurðlækningar Norwegen: barnekirurgi Schweiz: chirurgie pédiatrique Kinderchirurgie chirurgia pediatrica» Gefässchirurgie: «Island: æðaskurðlækningar Norwegen: karkirurgi» Kardiologie: «Island: hjartalækningar Norwegen: hjertesykdommer Schweiz: cardiologie Kardiologie cardiologia» Gastro-Enterologie: «Island: meltingarlækningar Norwegen: fordøyelsessykdommer Schweiz: gastro-entérologie Gastroenterologie gastroenterologia» Rheumatologie: «Island: gigtlækningar Liechtenstein: Rheumatologie Norwegen: revmatologi Schweiz: rhumatologie Rheumatologie reumatologia» Allgemeine Hämatologie: «Island: blódmeinafræði Norwegen: blodsykdommer

2944

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Schweiz: hématologie Hämatologie ematologia» Endokrinologie: «Island: efnaskipta- og innkirtlalækningar Norwegen: endokrinologi Schweiz: endocrinologie-diabétologie Endokrinologie-Diabetologie endocrinologia-diabetologia» Physiotherapie: «Island: orku- og endurhæfingarlækningar Liechtenstein: Physikalische Medizin und Rehabilitation Norwegen: fysikalsk medisin og rehabilitering Schweiz: médecine physique et réadaptation Physikalische Medizin und Rehabilitation medicina fisica e riabilitazione» Dermatologie und Venerologie: «Island: huð- og kynsjúkdómalækningar Liechtenstein: Dermatologie und Venerologie Norwegen: hudsykdommer og veneriske sykdommer Schweiz: dermatologie et vénéréologie Dermatologie und Venerologie dermatologia e venereologia» Radiologie: «Island: geislalækningar Norwegen: radiology» Radiodiagnose: «Island: geislagreining Liechtenstein: Medizinische Radiologie Schweiz: radiologie médicale/radio-diagnostic Medizinische Radiologie/Radiodiagnostik radiologia medica/radiodiagnostica» Radiotherapie: «Norwegen: onkologi Schweiz: radiologie médicale/radio-oncologie Medizinische Radiologie/Radio-Onkologie radiologia medica/radio-oncologia» Tropenmedizin: «Schweiz: médecine tropicale Tropenmedizin medicina tropicale»

2945

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Kinder- und Jugendpsychiatrie: «Island: barna- og unglingageðlækningar Liechtenstein: Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Norwegen: barne- og ungdomspsykiatri Schweiz: psychiatrie et psychothérapie d’enfants et d’adolescents Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie psichiatria e psicoterapia infantile e dell’adolescenza» Geriatrie: «Island: öldrunarlækningar Liechtenstein: Geriatrie Norwegen: geriatri» Nierenkrankheiten: «Island: nýrnalækningar Norwegen: nyresykdommer Schweiz: néphrologie Nephrologie nefralogia» Übertragbare Krankheiten: «Island: smitsjúkdómar Norwegen: infeksjonssykdommer» «Community Medicine» (öffentliches Gesundheitswesen): «Island: félagslækningar Liechtenstein: Prävention und Gesundheitswesen Norwegen: samfunnsmedisin Schweiz: prévention et santé publique Prävention und Gesundheitswesen prevenzione e salute pubblica» Pharmakologie: «Island: lyfjafræði Norwegen: klinisk farmakologi» Arbeitsmedizin: «Island: atvinnulækningar Norwegen: yrkesmedisin Schweiz: médecine du travail Arbeitsmedizin medicina del lavoro» Allergologie: «Island: ofnæmislækningar Schweiz: allergologie et immunologie clinique Allergologie und klinische Immunologie allergologia e immunologia clinica»

2946

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Gastro-enterologische Chirurgie: «Norwegen: gastroenterologisk kirurgi» Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes): «Liechtenstein: Kieferchirurgie Norwegen: kjevekirurgi og munnhulesykdommer Schweiz: chirurgie maxillo-faciale Kiefer- und Gesichtschirurgie chirurgia mascello-facciale» Nuklearmedizin: «Schweiz: radiologie médicale/médecine nucléaire Medizinische Radiologie/Nuklearmedizin radiologia medica/medicina nucleare»

Krankenpflegepersonal

6. 377 L 0452: Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die

gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi- gungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allge- meine Pflege verantwortlich sind, und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienst- leistungsverkehr (ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 1), geändert durch: – 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom19.11.1979, S. 91), – 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160), – 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 19), – 389 L 0595: Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 30), – 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73), – 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäi- schen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995). Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Überein- kommens mit folgenden Anpassungen: (a) Artikel 1(2) wird wie folgt ergänzt: «In Island: «hjúkrunarfræðingur»;

2947

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

«In Liechtenstein: «Krankenschwester – Krankenpfleger»; «In Norwegen: «offentlig godkjent sykepleier»; «In der Schweiz: «infirmière, infirmier», «Krankenschwester, Krankenpfleger», «infermiera, infermiere».» (b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: «(o) In Island: hjúkrunarpróf (Krankenpflegediplom), attestiert durch die zustän- digen Behörden; (p) In Liechtenstein: die Diplome, Prüfungszeugnisse und anderen Titel, die von einem anderen diese Richtlinie anwendenden Staat verliehen wurden und die im vorliegenden Artikel aufgeführt sind; (q) In Norwegen: «bevis for bestått sykepleiereksamen» (Diplom in Allgemeiner Krankenpflege), verliehen von einer Krankenpflegeschule; (r) In der Schweiz: «infirmière diplômée en soins généraux, infirmier diplômé en soins généraux», «diplomierte Krankenschwester in allgemeiner Krankenpflege, diplomierter Krankenpfleger in allgemeiner Krankenpflege», «infermiera diplomata in cure generali, infermiere diplomato in cure generali» ausgestellt von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK).»

7. 377 L 0453: Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur Koordi-

nierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Kranken- schwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind (ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 8), geändert durch: – 389 L 0595: Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 30).

Zahnärzte

8. 378 L 0686: Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegen-

seitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungs- nachweise des Zahnarztes und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsver- kehr (ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1), geändert durch: – 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom19.11.1979, S. 91),

2948

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160), – 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 19), – 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73), – 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäi- schen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995). Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Überein- kommens mit folgenden Anpassungen: (a) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt: «In Island: «tannlæknir», In Liechtenstein: «Zahnarzt», In Norwegen: «tannlege», In der Schweiz: «médecin-dentiste», «Zahnarzt», «medico-dentista».» (b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: «(m) In Island: «próf frá tannlæknnadeíld Háskóla Íslands» (Diplom der Zahn- medizinischen Fakultät der Universität von Island); (n) In Liechtenstein: die Diplome, Prüfungszeugnisse und anderen Titel, die von einem anderen diese Richtlinie anwendenden Staat verliehen wurden und die im vorliegenden Artikel aufgeführt sind, ergänzt durch einen von den zuständigen Behörden ausgestellten Nachweis einer abge- schlossenen praktischen Ausbildung; (o) In Norwegen: «bevis for bestått odontologisk embetseksamen» (Diplom des Gra- des cand. odont.), verliehen von der Zahnmedizinischen Fakultät einer Universität; (p) In der Schweiz: «titulaire du diplôme fédéral de médecin-dentiste», «eidgenössisch diplomierter Zahnarzt», «titolare di diploma federale di medico-dentista» verliehen vom Eidgenössischen Departement des Innern.»

2949

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

(c) Die Strichaufzählung unter Artikel 5 wird durch folgende Einfügungen ergänzt:

1. Orthodontics

«In Norwegen: «bevis for gjennomgått spesialistutdanning i kjeveortopedi» (Nachweis von Spezialstudien in Kieferorthopädie), verliehen durch die Zahnmedizinische Fakultät einer Universität, «In der Schweiz: «diplôme fédéral d’orthodontiste» «Diplom als Kieferorthopäde» «diploma di ortodontista» verliehen vom Eidgenössischen Departement des Innern.»

2. Mundchirurgie:

«In Norwegen: «bevis for gjennomgått spesialistutdanning i oralkirurgi» (Nach- weis von Spezialstudien in Oralchirurgie), verliehen durch die Zahnmedizinische Fakultät einer Universität.».

9. 378 L 0687: Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinie-

rung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 10), geändert durch: – 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäi- schen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (Abl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1).

Tierärzte

10. 378 L 1026: Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für

die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienst- leistungsverkehr (ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 1), geändert durch: – 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 91), – 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160), – 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 19), – 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73), – 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäi- schen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995).

2950

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Überein- kommens mit folgenden Anpassungen: Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: «(o) In Island: die Diplome, Prüfungszeugnisse und anderen Titel, die von einem an- deren diese Richtlinie anwendenden Staat verliehen wurden und die im vorliegenden Artikel aufgeführt sind, ergänzt durch einen von den zu- ständigen Behörden ausgestellten Nachweis einer abgeschlossenen praktischen Ausbildung; (p) In Liechtenstein: die Diplome, Prüfungszeugnisse und anderen Titel, die von einem an- deren diese Richtlinie anwendenden Staat verliehen wurden und die im vorliegenden Artikel aufgeführt sind, ergänzt durch einen von den zuständigen Behörden ausgestellten Nachweis einer abgeschlossenen praktischen Ausbildung; (q) In Norwegen: «eksamensbevis utstet av Norges veterinærhøgskole for bestått vete- rinærmedisinsk embetseksamen» (Diplom des Grades cand. med. vet.), verliehen durch das Norwegische Kolleg für Veterinärmedizin; (r) In der Schweiz: «titulaire du diplôme fédéral de vétérinaire», «eidgenössisch diplomierter Tierarzt», «titolare di diploma federale di veterinario» verliehen vom Eidgenössischen Departement des Innern.»

11. 378 L 1027: Richtlinie 78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur

Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes (ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 7), geändert durch: – 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 19). Hebammen

12. 380 L 0154: Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über die

gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi- gungsnachweise für Hebammen und über Massnahmen zur Erleichterung der tat- sächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleis- tungsverkehr (ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 1), geändert durch: – 380 L 1273: Richtlinie 80/1273/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 74), – 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160), – 89 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 19),

2951

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

– 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73). – 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäi- schen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995). Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Überein- kommens mit folgenden Anpassungen: (a) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt: «In Island: «ljósmóðir», In Liechtenstein: «Hebamme» In Norwegen: «jordmor», In der Schweiz: «sage-femme», «Hebamme», «levatrice».». (b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: (m) «In Island: «embættispróf frá Háskóla Íslands eða próf í ljósmoðurfræðum frá Ljósmæðraskóla Íslands» (Hebammendiplom), attestiert durch die zuständigen Behörden; (n) «In Liechtenstein: die Diplome, Prüfungszeugnisse und anderen Titel, die von einem anderen diese Richtlinie anwendenden Staat verliehen wurden und die im vorliegenden Artikel aufgeführt sind; (o) «In Norwegen: «bevis for bestått jordmoreksamen» (Hebammendiplom), verliehen von einer Hebammenschule, und ein Nachweis einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehör- den; (p) «In der Schweiz: «sage-femme diplômée», «diplomierte Hebamme», «levatrice diplomata,» Diplom ausgestellt von der Schweizerischen Sanitätsdirektoren- konferenz (SDK).»

13. 380 L 0155: Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur Koor-

dinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme (ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 8), geändert durch: – 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (Abl. L 341 vom 23.11.1989, S. 19).

2952

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Pharmazie

14. 385 L 0432: Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur

Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharma- zeutische Tätigkeiten (ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 34).

15. 385 L 0433: Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über

die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 37), geändert durch: – 385 L 0584: Richtlinie 85/584/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 42), – 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73), – 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäi- schen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995). Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Überein- kommens mit folgenden Anpassungen: Artikel 4 wird wie folgt ergänzt: «(m) In Island: «próf frá Háskóla Íslands í lyfjafræði» (Diplom in Pharmazie der Uni- versität von Island); «(n) In Liechtenstein: die Diplome, Prüfungszeugnisse und anderen Titel, die von einem anderen diese Richtlinie anwendenden Staat verliehen wurden und die im vorliegenden Artikel aufgeführt sind, ergänzt durch einen von den zuständigen Behörden ausgestellten Nachweis einer abgeschlossenen praktischen Ausbildung; «(o) In Norwegen: «bevis for bestått cand. pharm. eksamen» (Diplom des Grades cand. pharm.), verliehen von einer Universitätsfakultät; «(q) In der Schweiz: «titulaire du diplôme fédéral de pharmacien», «eidgenössisch diplomierter Apotheker», «titolare di diploma federale di farmacista,» verliehen vom Eidgenössischen Departement des Innern.»

D. Architektur

16. 385 L 0384: Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die

gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi- gungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur Erleichte-

2953

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

rung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223 vom 21.8.1985, S. 15), geändert durch: – 385 L 0614: Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. L 376 vom 31.12.1985, S. 1), – 386 L 0017: Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 (ABl. L 27 vom 1.2.1986, S. 71), – 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73), – 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäi- schen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995). Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Überein- kommens mit folgenden Anpassungen: (a) Artikel 11 wird wie folgt ergänzt: «(l) In Island: die Diplome, Prüfungszeugnisse und anderen Titel, die von einem anderen diese Richtlinie anwendenden Staat verliehen wurden und die im vorliegenden Artikel aufgeführt sind, ergänzt durch einen von den zuständigen Behörden ausgestellten Nachweis einer abge- schlossenen praktischen Ausbildung; (m) In Liechtenstein: die von der «Fachhochschule» verliehenen Diplome (Dipl.-Arch. [FH]); «(n) In Norwegen: – die Diplome («sivilarkitekt»), die vom Norwegischen Institut für Technologie der Universität Trondheim, dem Oslo Kolleg für Architektur und vom Bergen Kolleg für Architektur ver- liehen werden, – die Bescheinigungen über die Mitgliedschaft im «Norske Arkitekters Landsforbund» (NAL), wenn die betreffenden Personen ihre Ausbildung in einem Staat erhalten haben, wel- cher diese Richtlinie anwendet; «(o) In der Schweiz: – die von den Ecoles Polytechniques Fédérales, Eidgenössi- schen Technischen Hochschulen, Politecnici Federali ausge- stellten Dip-lome (arch. dipl. EPF, dipl. Arch. ETH, arch. dipl. PF), – die von der Fakultät für Architektur der Universität Genf/Ecole d’architecture de l’Université de Genève (archi- tecte diplômé EAUG) ausgestellten Diplome, – die Bescheinigungen der Fondation des registres suisses des ingénieurs, des architectes et des techniciens, Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker, Fondazione dei Registri svizzeri degli ingeg-

2954

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

neri, degli architetti e dei tecnici (REG): architecte REG A, Architekt REG A, architetto REG A.» (b) Artikel 15 findet keine Anwendung.

E. Handels- und Vermittlungstätigkeiten

Handel mit und Verteilung von Giftstoffen

17. 374 L 0556: Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die

Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Han- dels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1).

18. 374 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die

Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbstständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 5), geändert durch: – 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäi- schen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995). Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Überein- kommens mit folgenden Anpassungen: Der Anhang wird wie folgt ergänzt: «In Liechtenstein:

1. Benzol und Tetrachlorocarbon (Verordnung Nr. 23 vom 1. Juni 1964);

2. Alle Giftstoffe und Produkte gemäss Artikel 2 des Giftstoffgesetzes

(SR 814.80), insbesondere diejenigen, die in dem Verzeichnis der Gift- stoffe oder Produkte, Teil 1, 2 und 3 gemäss Artikel 3 der Verordnung über Giftstoffe (SR 814.801) aufgeführt sind (anwendbar gemäss Customs Treaty, Public Notice Nr. 47 vom 28. August 1979). In Norwegen:

1. Pestizide, die unter die Akte über Pestizide vom 5. April 1963 und

deren Verordnungen fallen;

2. Chemikalien, die unter die Verordnung vom 1. Juni 1990 über die

Kennzeichnung von und den Handel mit Chemikalien fallen, welche für die Gesundheit des Menschen eine Gefahr darstellen können, mit der entsprechenden Verordnung über die Liste von Chemikalien. In der Schweiz: Alle Produkte und Giftstoffe gemäss Artikel 2 des Giftstoffgesetzes (SR 814.80), insbesondere diejenigen, die in dem Verzeichnis der Giftstoffe

2955

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

oder Produkte, Teil 1, 2 und 3 gemäss Artikel 3 der Verordnung über Gift- stoffe (SR 814.801) aufgeführt sind.». Selbstständige Handelsvertreter

19. 386 L 0653: Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur

Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbststän- digen Handelsvertreter (ABl. L 382 vom 31.12.1986, S. 17).

F. Sonstiges

20. 385 D 0368: 85/368/EWG: Entscheidung des Rates vom 16. Juli 1985 über die

Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 56).

Abschnitt B: Rechtsakte, die die Mitgliedstaaten zur Kenntnis nehmen Die Mitgliedstaaten nehmen folgende Rechtsakte zur Kenntnis:

Allgemein

21. C/81/74/S.1: Bekanntmachung der Kommission betreffend Nachweise, Erklä-

rungen und Bescheinigungen, die in den bis zum 1. Juni 1973 vom Rat erlassenen Richtlinien auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleis- tungsverkehrs vorgesehen sind und sich beziehen auf die Zuverlässigkeit, die Kon- kursfreiheit, die Art und Dauer der in den Herkunftsländern ausgeübten Berufstätig- keiten (ABl. C 81 vom 13.7.1974, S. 1).

22. 374 Y 0820(01): Entschliessung des Rates vom 6. Juni 1974 über die gegensei-

tige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungs- nachweise (ABl. C 98 vom 20.8.1974, S. 1).

Allgemeine Regelung

23. 389 L 0048: Erklärung des Rates und der Kommission zur Richtlinie 89/48/EWG

des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschlies- sen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 23).

Ärzte

24. 375 X 0366: 75/366/EWG: Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1975 betref-

fend die Staatsangehörigen des Grossherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittland ausgestellten ärztlichen Diploms sind (ABl. L 167 vom 30.6.1975, S. 20).

25. 375 X 0367: 75/367/EWG: Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1975 zur

klinischen Ausbildung des Arztes (ABl. L 167 vom 30.6.1975, S. 21).

2956

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

26. 375 Y 0701(01): Erklärungen des Rates bei der Annahme der Texte über die

Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr für Ärzte in der Gemeinschaft (ABl. C 146 vom 1.7.1975, S. 1).

27. 386 X 0458: 86/458/EWG: Empfehlung des Rates vom 15. September 1986

betreffend die Staatsangehörigen des Grossherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Diploms als praktischer Arzt sind (ABl. L 267 vom 19.9.1986, S. 30).

28. 389 X 0601: 89/601/EWG: Empfehlung der Kommission vom 8. November

1989 über die Ausbildung des Gesundheitspersonals in Krebsfragen (ABl. L 346

vom 27.11.1989, S. 1).

Zahnärzte

29. 378 Y 0824(01): Erklärung zur Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und

Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit des Zahnarztes (ABl. C 202 vom 24.8.1978, S. 1).

Tierärzte

30. 378 X 1029: 78/1029/EWG: Empfehlung des Rates vom 18. Dezember 1978

betreffend die Staatsangehörigen des Grossherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten tierärztlichen Diploms sind (ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 12).

31. 378 Y 1223(01): Erklärungen zur Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung

der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarz- tes und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Nie- derlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. C 308 vom 23.12.1978, S. 1).

Apotheker

32. 385 X 0435: 85/435/EWG: Empfehlung des Rates vom 16. September 1985

betreffend die Staatsangehörigen des Grossherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Apothekerdiploms sind (ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 45).

Architektur

33. 385 X 0386: 85/386/EWG: Empfehlung des Rates vom 10. Juni 1985 betref-

fend die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms auf dem Gebiet der Architektur (ABl. L 223 vom 21.8.1985, S. 28).

2957

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Protokoll betreffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein

Die Schweiz und Liechtenstein, nachstehend «die Parteien» genannt, – In Anbetracht dessen, dass im Rahmen des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die Schweiz sowie Island und Norwegen, auf der Grundlage des Abkom- mens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ein Abkommen zum Personenverkehr abgeschlossen haben; – Im Hinblick darauf, dass die Schweiz und Liechtenstein sich zum Ziel gesetzt haben, ebenfalls ein solches Abkommen abzuschliessen; – Unter Berücksichtigung der besonderen Situation Liechtensteins, auf Grund derer Liechtenstein als Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Bereich der Freizügigkeit eine Sonderlösung ausgehandelt hat, die auf der Erklärung des EWR-Rates über die Freizügigkeit beruht, welche ihrerseits Bestandteil der Schlussfolgerungen der zweiten Tagung des EWR- Rates vom 20. Dezember 1994 ist und wonach der EWR-Rat anerkennt, dass Liechtenstein ein sehr kleines bewohnbares Gebiet ländlichen Charakters mit einem ungewöhnlich hohen Prozentsatz an ausländischen Gebietsansäs- sigen und Beschäftigten ist und überdies ein vitales Interesse an der Wah- rung seiner nationalen Identität hat sowie unter Berücksichtigung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 17. Dezember 1999; – Im Hinblick auf die Gemeinsame Erklärung zu Gleichbehandlungsfragen zwischen der Schweiz und Liechtenstein vom 2. November 1994; – In Umsetzung der am 6. April 2001 in Genf im Rahmen der Verhandlungen zur Änderung des EFTA-Übereinkommens unterzeichneten Erklärung der Delegationen Liechtensteins und der Schweiz über den freien Personenver- kehr; sind wie folgt übereingekommen:

2958

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

A) Betreffend Punkt 29 (Personenverkehr) und Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Art. 20 und Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens):

1. Grundsätze

1.1. Liechtenstein und die Schweiz vereinbaren, dass Liechtenstein auf die schwei- zerischen Staatsangehörigen die Gleichbehandlung mit den EWR-Staatsangehörigen gemäss der Sonderlösung, die Liechtenstein im EWR zugestanden wird, zur Anwendung bringen wird. 1.2. Liechtenstein und die Schweiz vereinbaren, dass die Schweiz auf Liechtenstein den Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errich- tung der Europäischen Freihandelsassoziation (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) zur Anwendung bringen wird.

1.3. Liechtenstein und die Schweiz stimmen die jeweiligen Regelungen im Hinblick

auf äquivalente Lösungen ab. 1.4. Treten ernstliche wirtschaftliche, gesellschaftliche oder ökologische Schwierig- keiten sektoraler oder regionaler Natur auf und ist damit zu rechnen, dass sie anhal- ten, so können Liechtenstein und die Schweiz einseitig geeignete Massnahmen treffen. Diese Schutzmassnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Mass zu beschränken. Es sind vorzugsweise Massnahmen zu wählen, die das Funktionie- ren dieses Abkommens so wenig wie möglich stören. Werden von einer Partei Schutzmassnahmen in Erwägung gezogen, teilt sie dies der anderen Partei unverzüglich mit und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung. Liechtenstein und die Schweiz nehmen unverzüglich Konsultationen auf, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden, und unterrichten den EFTA- Rat darüber. Die Schutzmassnahmen dürfen erst nach Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Mitteilung an die andere Partei getroffen werden, es sei denn, die Konsultationen würden vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen. Schliessen ausserge- wöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorgängige Prü- fung aus, so dürfen die für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforder- lichen Massnahmen unverzüglich getroffen werden. Mindestens alle drei Monate finden bilaterale Konsultationen mit dem Ziel statt, Schutzmassnahmen vor dem vorgesehenen Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben oder ihren Anwendungsbereich zu beschränken. Entsteht durch eine von einer Partei getroffene Schutzmassnahme ein Ungleich- gewicht zwischen den Rechten und Pflichten aus diesem Protokoll, so kann jede Partei gegenüber der anderen angemessene Ausgleichsmassnahmen treffen, die für die Behebung des Ungleichgewichts unbedingt erforderlich sind. Es sind vorzugs- weise Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich stören.

2959

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

2. Umsetzung

2.1. Liechtenstein wird ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung

des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die Gleichstellung der bereits in Liechtenstein wohnhaften Schweizer Staatsangehörigen mit den in Liechtenstein wohnhaften EWR-Staatsangehörigen zur Anwendung bringen.

2.2. Die Schweiz wird ab diesem Zeitpunkt gemäss Artikel 10 Absatz 5 Anhang

VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Euro- päischen Freihandelsassoziation (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA- Übereinkommens) den bereits in der Schweiz wohnhaften liechtensteinischen Staatsangehörigen die Freizügigkeit gewähren.

2.3. Liechtenstein und die Schweiz regeln bis ein Jahr nach Inkrafttreten des

Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung im Bereich des Gewerbes. 2.4. Liechtenstein und die Schweiz regeln bis 2, spätestens aber bis 3 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die Einführung der Gleichstellung von Schweizer Staatsangehörigen mit den EWR-Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in Liechtenstein, resp. die Einführung der Gleichstellung von liechtensteinischen Staatsangehörigen mit den EU-/EFTA-Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in der Schweiz.

B) Betreffend Punkt 29 (Koordination der Systeme der Sozialen Sicherheit) sowie Anhang VIII und Anlage 2 zu Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Art 21 und Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA- Übereinkommens): In den Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein finden die Bestim- mungen von Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Überein- kommens) und Anlage 2 zu Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Anwendung.

2960

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

C) Betreffend Punkt 29 (Diplomanerkennung) sowie Anhang VIII und Anlage 3 zu Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Art. 22 und Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens): Die Bestimmungen von Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA- Übereinkommens) und Anlage 3 zu Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation finden in den Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein nach Massgabe der zwischen den Parteien vereinbarten Vorschriften über den Personenverkehr Anwendung. Dieses Protokoll bildet integrierenden Bestandteil des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation und tritt gleichzeitig in Kraft.

Vaduz, den 21. Juni 2001 Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Fürstentum Liechtenstein: Pascal Couchepin Ernst Walch

2961

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Erklärung der Regierungen der Schweiz und Liechtensteins betreffend weitere Verhandlungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Gleichstellung der eigenen Staatsangehörigen im anderen Staat

Im Hinblick auf die Regelungen der Ziffern 2.1. bis 2.3. dieses Protokolls (Personen mit Wohnsitz im jeweils anderen Staat) klären die Schweiz und Liechtenstein zusammen bis Ende 2001 die Rechtslage ab bezüglich des notwendigen Regelungs- bedarfs und im Hinblick auf die Ausarbeitung einer entsprechenden Vereinbarung zwischen beiden Parteien. Anschliessend beginnen die Arbeiten zur Klärung der Rechtslage bezüglich Ziffer 2.4. dieses Protokolls (Personen ohne Wohnsitz im jeweils anderen Staat).

Vaduz, den 21. Juni 2001 Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Fürstentum Liechtenstein: Pascal Couchepin Ernst Walch

2962

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang L85

Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen

Anhang M86

Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienstleistungen

Anhang N87

Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienstleistungen

Anhang O88

Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistungen

85 Von einer Veröffentlichung dieses Anhangs wird abgesehen. Separatdrucke können bezogen werden beim seco, 3003 Bern. 86 Von einer Veröffentlichung dieses Anhangs wird abgesehen. Separatdrucke können bezogen werden beim seco, 3003 Bern. 87 Von einer Veröffentlichung dieses Anhangs wird abgesehen. Separatdrucke können bezogen werden beim seco, 3003 Bern. 88 Von einer Veröffentlichung dieses Anhangs wird abgesehen. Separatdrucke können bezogen werden beim seco, 3003 Bern.

2963

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang P

Landverkehr (Art. 35 des Übereinkommens)

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Allgemeine Grundsätze und Ziele

1. Ziel dieses Anhangs ist es, den gegenseitigen Zugang der Mitgliedstaaten zum

Güter- und Personenverkehrsmarkt auf der Strasse und auf der Schiene zu liberali- sieren, damit eine effizientere Verkehrsabwicklung auf jener Route gewährleistet ist, die technisch, geografisch und wirtschaftlich am besten auf die unter diesen Anhang fallenden Verkehrsträger abgestimmt ist.

2. Die Bestimmungen dieses Anhangs und ihre Anwendung beruhen auf den

Grundsätzen der Gegenseitigkeit, der Territorialität, der Transparenz und der freien Wahl des Verkehrsträgers.

3. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, im Rahmen der Anwendung dieses

Anhangs keine diskriminierenden Massnahmen zu ergreifen.

4. Die Anwendung dieses Anhangs beruht im Rahmen der Kompetenz der Mit-

gliedstaaten gleichzeitig auf den Grundsätzen und Zielen einer nachhaltigen Mobi- lität und einer koordinierten Verkehrspolitik in den Alpen, wie in Kapitel 4 des Landverkehrsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG (im Folgenden «Abkommen Schweiz–EG» genannt) vereinbart ist.

Art. 2 Geltungsbereich 1. Dieser Anhang gilt für den bilateralen Güter- und Personenverkehr auf der Stras- se zwischen den Mitgliedstaaten, für den Transit durch das Gebiet der Mitgliedstaa- ten vorbehaltlich Artikel 7 Absatz 3 sowie für den Güter- und Personenverkehr im Dreiländerverkehr

2. Dieser Anhang gilt für den grenzüberschreitenden Eisenbahngüter- und

-personenverkehr sowie den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr. Es gilt nicht für die Eisenbahnunternehmen, deren Betrieb auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist.

3. Dieser Anhang gilt für den Verkehr, der von Strassenverkehrsunternehmen oder

Eisenbahnunternehmen durchgeführt wird, die in einem Mitgliedstaat niedergelas- sen sind.

2964

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 3 Begriffsbestimmungen

1. Strassenverkehr

Im Sinne dieses Anhangs gilt als: – Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers: die Tätigkeit jedes Unterneh- mens, das im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit einem Kraft- fahrzeug oder mit einer Fahrzeugkombination ausführt; – Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers: die Tätigkeit jedes Unter- nehmens, das im gewerblichen Verkehr die grenzüberschreitende Personen- beförderung mit Kraftomnibussen ausführt; – Unternehmen: jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtsper- sönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt; – Fahrzeug: ein im Gebiet eines Mitgliedstaates amtlich zugelassenes Kraft- fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahr- zeug im Gebiet eines Mitgliedstaates amtlich zugelassen ist, welche aus- schliesslich für die Güterbeförderung bestimmt sind; oder jedes Kraft- fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausstattung dazu bestimmt und geeig- net ist, mehr als neun Personen, einschliesslich des Fahrers, zu befördern; – grenzüberschreitender Verkehr: Fahrten eines Fahrzeugs, bei denen sich der Ausgangspunkt im Gebiet eines Mitgliedstaates und der Bestimmungsort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder in einem Drittland oder umge- kehrt befinden, sowie Leerfahrten in Verbindung mit den vorgenannten Strecken; befindet sich der Ausgangspunkt oder der Bestimmungsort in einem Drittland, ist die Beförderung mit einem Fahrzeug durchzuführen, das im Gebiet des Mitgliedstaates zugelassen ist, in dem sich der Ausgangspunkt oder der Bestimmungsort der Fahrt befindet; – Transit: die Beförderung von Gütern oder Personen (ohne Be- oder Entla- dung) sowie Leerfahrten durch das Gebiet eines Mitgliedstaates; – Dreiländerverkehr mit Drittländern: Beförderungen von Gütern oder Perso- nen von einem Ausgangsort im Gebiet eines Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Gebiet eines Drittlandes und umgekehrt mit einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zugelassenen Fahrzeug, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf derselben Fahrt und auf der gewöhnlichen Route durch das Gebiet des Zulassungsstaates fährt oder nicht; – Genehmigung: eine Genehmigung, Lizenz oder Konzession, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates erforderlich ist.

2965

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

2. Eisenbahnverkehr

Im Sinne dieses Anhangs gilt als: – Eisenbahnunternehmen: jedes private oder öffentlich-rechtliche Unterneh- men, dessen Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern oder Personen besteht, wobei dieses Unterneh- men auf jeden Fall die Traktion sicherstellen muss; – internationale Gruppierung: jede Verbindung von mindestens zwei Eisen- bahnunternehmen, die Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemein- schaft haben oder von denen eines zum Zwecke der Erbringung grenzüber- schreitender Verkehrsleistungen zwischen den Mitgliedstaaten seinen Sitz in der Schweiz hat; – Betreiber des Fahrwegs: jede öffentliche Einrichtung oder jedes Unterneh- men, der bzw. dem insbesondere die Einrichtung und die Unterhaltung des Fahrwegs sowie die Führung der Betriebsleitungs- und Sicherheitssysteme übertragen sind; – Genehmigung: eine Genehmigung, die die zuständige Behörde eines Mit- gliedstaates einem Unternehmen erteilt, dessen Eigenschaft als Eisenbahn- unternehmen anerkannt wird. Diese Eigenschaft kann auf bestimmte Arten von Verkehrsleistungen begrenzt werden; – Genehmigungsbehörde: die Stelle, die von jedem Mitgliedstaat mit der Erteilung von Genehmigungen beauftragt ist; – Zugtrasse: die Fahrwegkapazität, die erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten eingesetzt werden kann; – Zuweisung: die Zuteilung von Fahrwegkapazität durch eine Zuweisungs- stelle; – Zuweisungsstelle: die Behörde und/oder der Fahrwegbetreiber, die bzw. der von einer der Vertragsparteien mit der Zuweisung von Fahrwegkapazität beauftragt ist; – Stadt- und Vorortverkehr: Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwi- schen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland decken; – Regionalverkehr: Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf einer Region decken; – kombinierter Verkehr: die Beförderung von Waren mit Strassenfahrzeugen oder Ladeeinheiten, die einen Teil der Strecke auf der Schiene und die Zu- und/oder Ablaufstrecke auf der Strasse zurücklegen.

Art. 4 Bestehende bilaterale Abkommen

1. Vorbehaltlich der in diesem Anhang enthaltenen Ausnahmen sind die Rechte und

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die aus den bilateralen Abkommen zwischen ihnen hervorgehen, von den Bestimmungen dieses Anhangs nicht betroffen.

2966

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

2. Die zwischen Liechtenstein und der Schweiz bestehenden bilateralen Abkom-

men, die in der Beilage 9 aufgelistet sind, sind in den Bereichen des internationalen Transports, der Kabotage und des Dreiländerverkehrs vorrangig.

3. Die in Absatz 1 erwähnten Abkommen sind in der Beilage 9 dieses Anhangs auf-

gelistet.

Titel II Grenzüberschreitender Strassenverkehr A. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 5 Zugang zum Beruf

1. Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben wollen,

müssen die nachstehenden drei Bedingungen erfüllen: a) Zuverlässigkeit, b) angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit, c) fachliche Eignung.

2. Die in diesem Zusammenhang geltenden Vorschriften sind in Abschnitt 1 der

Beilage 1 aufgeführt.

Art. 6 Sozialvorschriften Die in diesem Zusammenhang geltenden Sozialvorschriften sind in Abschnitt 2 der Beilage 1 aufgeführt.

Art. 7 Technische Normen

1. Die Bestimmungen über die technischen Normen, die in diesem Gebiet anwend-

bar sind, stehen in Abschnitt 3 der Beilage 1. 2. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Fahrzeuge, denen eine Betriebserlaubnis im anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, keinen strengeren als den in ihrem eigenen Gebiet geltenden Vorschriften zu unterwerfen. 3. Hinsichtlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismässigkeit der Territorialität und der Transparenz wenden die Mitgliedstaaten für die Fahrzeu- ge der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich Gewichtsgrenze, Strassenabgaben und gegebenenfalls Nacht- und Sonntagsfahrverbot die gleichen Regeln an, die für ihre eigenen Fahrzeuge gelten.

4. Die Ausnahmen bezüglich der Schweizer Bestimmungen über die Gewichts-

begrenzung und das Nacht- und Sonntagsfahrverbot sind in der Beilage 6 aufgelis- tet.

2967

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 8 Übergangsregelung für das Fahrzeuggewicht

1. Der Güterverkehr, der aus einem anderen Mitgliedstaat zu einem Ort ausserhalb

der schweizerischen Grenzzone, wie sie in Beilage 10 definiert ist (und umgekehrt), oder im Transit durch die Schweiz mit Fahrzeugen erfolgt, deren tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand (zwischen dem 1.1.2001 und dem 31.12.2004) 34 t überschreitet, jedoch nicht mehr als 40 t beträgt, wird gemäss den Bestimmungen der unten stehenden Absätze 2 und 3 einer Kontingentierung mit Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Infrastruktur unterworfen. 2. Island erhält sowohl für das Jahr 2001 wie für das Jahr 2002 ein Kontingent von

4 Genehmigungen, Liechtenstein ein Kontingent von 4000 Genehmigungen und

Norwegen ein Kontingent von 900 Genehmigungen. 3. Island erhält sowohl für das Jahr 2003 wie für das Jahr 2004 ein Kontingent von

7 Genehmigungen, Liechtenstein ein Kontingent von 5000 Genehmigungen und

Norwegen ein Kontingent von 1200 Genehmigungen.

4. Jeder Betreiber muss für die Verwendung der in den Absätzen 2 und 3 vorgese-

henen Genehmigungen eine Gebühr für die Nutzung der schweizerischen Infra- struktur entrichten, die gemäss den in Beilage 2 aufgeführten Modalitäten berechnet und erhoben wird.

5. Ab dem 1. Januar 2005 sind Fahrzeuge, die den technischen Normen gemäss der

Schweizer Gesetzgebung über die zulässigen Höchstgewichtsgrenzen für Fahrzeuge im internationalen Verkehr entsprechen, von jeglicher Kontingentierung oder Genehmigungspflicht befreit.

B. Grenzüberschreitender Strassengüterverkehr

Art. 9 Güterverkehr zwischen den Gebieten der Mitgliedstaaten

1. Der grenzüberschreitende gewerbliche Strassengüterverkehr und die Leerfahrten

zwischen den Gebieten der Mitgliedstaaten unterliegen der Genehmigung für die Verkehrsunternehmer gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, wie im EWR- Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist und deren Muster sich in Beilage 3 befindet, und einer ähnlichen schweizerischen Genehmigung für die schweizerischen Verkehrsunternehmer.

2. Die in Beilage 4 genannten Beförderungen sind von allen Lizenzregelungen und

sonstigen Genehmigungspflichten im Verkehrsbereich befreit.

3. Die Verfahren für die Erteilung, Benutzung, Erneuerung und den Entzug der

Genehmigungen sowie die Amtshilfeverfahren unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist, sowie gleichwertigen schweizerischen Bestimmungen.

2968

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 10 Güterverkehr im Transit durch das Gebiet der Mitgliedstaaten

1. Der grenzüberschreitende gewerbliche Strassengüterverkehr sowie die Leerfahr-

ten im Transit durch das Gebiet der Mitgliedstaaten sind liberalisiert. Diese Beförde- rungen werden durch die Genehmigungen gemäss Artikel 9 abgedeckt.

2. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 2 und 3.

Art. 11 Dreiländerverkehr mit Drittländern

1. Die Regelung für den Dreiländerverkehr mit Drittländern wird im gegenseitigen

Einvernehmen nach dem Abschluss des jeweils erforderlichen Abkommens zwi- schen irgendeinem Mitgliedstaat einerseits und dem betreffenden Drittland anderer- seits festgelegt. Diese Abkommen sind dazu bestimmt, für diesen Dreiländerverkehr eine auf Gegenseitigkeit beruhende Behandlung zwischen den Betreibern der Mit- gliedstaaten zu gewährleisten.

2. Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den

betroffenen Drittländern bleiben die in den bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten enthaltenen Bestimmungen über den Dreiländerverkehr mit Dritt- ländern von diesem Anhang unberührt. Beilage 5 dieses Anhangs enthält eine Auf- stellung dieser Rechte.

Art. 12 Beförderungen zwischen zwei Orten in einem Mitgliedstaat Die Beförderungen zwischen zwei Orten im Gebiet eines Mitgliedstaates mit einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug sind nach diesem Anhang nicht zulässig.

C. Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen

Art. 13 Für die Verkehrsunternehmer geltende Bedingungen

1. Jeder gewerbliche Verkehrsunternehmer ist ohne Diskriminierung auf Grund

seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsortes zur Erbringung von Verkehrsdiensten gemäss Beilage 7 Artikel 1 unter der Voraussetzung zugelassen, dass er – in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, eine Genehmigung für die Personenbeförderung mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, einschliesslich der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr erhalten hat und – die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt.

2. Jeder im Werkverkehr tätige Verkehrsunternehmer ist ohne Diskriminierung auf

Grund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsortes zur Erbringung von Verkehrsdiensten gemäss Beilage 7 Artikel 1 Punkt 3 unter der Voraussetzung zugelassen, dass er

2969

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

– in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, gemäss den in den einzel- staatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen für den Markt- zugang eine Genehmigung für die Personenbeförderung mit Kraftomnibus- sen erhalten hat und – die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt.

3. Zur Durchführung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomni-

bussen muss jeder Verkehrsunternehmer, der die Kriterien in Absatz 1 erfüllt, eine geeignete Genehmigung besitzen. Die Muster sowie die Verfahren zur Erteilung, Benutzung und Erneuerung der Genehmigung unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 684/92, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist, sowie den gleichwertigen schweizerischen Bestimmungen.

Art. 14 Zugang zum Markt

1. Gelegenheitsverkehre gemäss Artikel 1, Punkt 2.1 der Beilage 7 sind nicht

genehmigungspflichtig. 2. Sonderformen des Linienverkehrs gemäss Artikel 1, Punkt 1.2 der Beilage 7 sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie im Gebiet von Mitgliedstaaten, ausgenom- men der Schweiz, zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer ver- traglich geregelt sind.

3. Leerfahrten im Zusammenhang mit dem in den Absätzen 1 und 2 erwähnten

Verkehr sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig. 4. Der Linienverkehr ist gemäss Artikel 2 ff. der Beilage 7 genehmigungspflichtig:

5. Sonderformen des Linienverkehrs, für die keine vertragliche Regelung zwischen

dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer besteht, sind im Gebiet von Mit- gliedstaaten, ausgenommen der Schweiz, gemäss Artikel 2 ff. in Beilage 7 genehmi- gungspflichtig. In der Schweiz sind Sonderformen des Linienverkehrs nicht geneh- migungspflichtig.

6. Beförderungen im Werkverkehr auf der Strasse gemäss Artikel 1 Punkt 3 der

Beilage 7 sind nicht genehmigungspflichtig.

Art. 15 Dreiländerverkehr mit Drittländern

1. Die Regelung für den Dreiländerverkehr mit Drittländern wird im gegenseitigen

Einvernehmen nach dem Abschluss des jeweils erforderlichen Abkommens zwi- schen irgendeinem Mitgliedstaat einerseits und dem betreffenden Drittland anderer- seits festgelegt. Diese Abkommen sind dazu bestimmt, für diesen Dreiländerverkehr eine auf Gegenseitigkeit beruhende Behandlung zwischen den Betreibern der Mit- gliedstaaten zu gewährleisten.

2. Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den

betroffenen Drittländern bleiben die in den bilateralen Abkommen über den Verkehr mit Drittländern zwischen den Mitgliedstaaten enthaltenen Bestimmungen über die

2970

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

genannten Beförderungen von diesem Anhang unberührt. Beilage 8 dieses Anhangs enthält eine Aufstellung dieser Rechte.

Art. 16 Beförderungen zwischen zwei im Gebiet eines Mitgliedstaates liegenden Orten

1. Beförderungen zwischen zwei Orten, die im Gebiet eines Mitgliedstaates liegen

und von einem Verkehrsunternehmer durchgeführt werden, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates niedergelassen ist, sind nach diesem Anhang nicht zulässig.

2. Allerdings können die nach geltenden bilateralen Abkommen zwischen den

Mitgliedstaaten bestehenden Rechte weiterhin unter der Bedingung wahrgenommen werden, dass die Verkehrsunternehmer gleich behandelt werden und keine Wett- bewerbsverzerrungen entstehen. Beilage 8 dieses Anhangs enthält eine Aufstellung dieser Rechte.

Art. 17 Verfahren Die Verfahren für die Ausstellung, Benutzung, Erneuerung und das Erlöschen von Genehmigungen sowie die Amtshilfeverfahren unterliegen den Bestimmungen in Beilage 7 dieses Anhangs.

Art. 18 Übergangsbestimmung Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs bestehenden Genehmigungen für Verkehrsdienste bleiben, soweit diese Dienste weiterhin genehmigungspflichtig sind, bis zu ihrem Erlöschen gültig.

Titel III Grenzüberschreitender Eisenbahnverkehr

Art. 19 Unabhängigkeit der Geschäftsführung Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, – die Unabhängigkeit der Geschäftsführung der Eisenbahnunternehmen zu gewährleisten, insbesondere indem sie ihnen einen Unabhängigkeitsstatus verleihen, der es ihnen ermöglicht, ihre Tätigkeiten an den Markt anzupas- sen und ihre Geschäfte unter der Verantwortlichkeit ihrer leitenden Organe zu führen; – den Betrieb des Eisenbahnfahrwegs und die Erbringung von Verkehrsleis- tungen durch die Eisenbahnunternehmen zumindest im Bereich der Rech- nungsführung voneinander zu trennen; die für einen dieser beiden Tätig- keitsbereiche gewährten Beihilfen können nicht auf den anderen Bereich übertragen werden.

2971

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 20 Zugangsrechte zum Eisenbahnfahrweg und Transitrechte

1. Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen haben die Zugangs-

und Transitrechte, die in den in Beilage 1 Abschnitt 4 aufgeführten Rechtsvor- schriften der Gemeinschaft festgelegt sind, wie dies im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist.

2. Die im Gebiet eines Mitgliedstaates niedergelassenen Eisenbahnunternehmen

erhalten für das Erbringen von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden kom- binierten Verkehr Zugangsrechte zum Fahrweg im Gebiet der anderen Mitglied- staaten.

3. Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen, die ihre Zugangs-

bzw. Transitrechte ausüben, treffen mit den Betreibern des benutzten Eisenbahn- fahrwegs die erforderlichen administrativen, technischen und finanziellen Verein- barungen, um die Fragen der Verkehrsregelung und der Verkehrssicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr gemäss Absatz 1 und 2 zu regeln.

Art. 21 Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen

1. Die Erteilung der erforderlichen Genehmigung für die betreffende Art der Ver-

kehrsleistung im Eisenbahnverkehr ist eine Voraussetzung für die Beantragung der Zugangsrechte zum Eisenbahnfahrweg oder der Transitrechte und damit des Rechts auf die Erbringung von Verkehrsleistungen. Diese Genehmigung allein berechtigt jedoch nicht zum Zugang zum Eisenbahnfahrweg.

2. Ein Eisenbahnunternehmen kann eine Genehmigung in dem Mitgliedstaat bean-

tragen, in dem es niedergelassen ist. Die Mitgliedstaaten dürfen Genehmigungen nicht erteilen oder verlängern, wenn die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllt werden.

3. Die Genehmigungen werden unter der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten

von der besonders bezeichneten Genehmigungsbehörde an schon bestehende und an neue Unternehmen erteilt.

4. Die Genehmigungen werden in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der

Gegenseitigkeit anerkannt.

5. Sie unterliegen während ihrer gesamten Geltungsdauer den von den Mitglied-

staaten festgelegten Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leis- tungsfähigkeit und die fachliche Eignung sowie die Deckung der Haftpflicht. Die hierfür geltenden Vorschriften sind in Abschnitt 4 der Beilage 1 aufgeführt.

6. Die Genehmigungen gelten so lange, wie das Eisenbahnunternehmen die Ver-

pflichtungen aus oben genannten Rechtsvorschriften erfüllt. Die Genehmigungs- behörde kann jedoch die Überprüfungen in regelmässigen Abständen vorschreiben.

7. Die Verfahren für die Überprüfung, Änderung, Aussetzung oder den Entzug

einer Genehmigung unterliegen den oben erwähnten Rechtsvorschriften.

2972

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 22 Erteilung der Sicherheitsbescheinigung

1. Die Mitgliedstaaten schreiben den Eisenbahnunternehmen vor, ausserdem eine

Sicherheitsbescheinigung vorzulegen, in der die Sicherheitsanforderungen an die Eisenbahnunternehmen zur Gewährleistung eines gefahrlosen Verkehrsdienstes auf den betroffenen Strecken festgelegt sind.

2. Das Eisenbahnunternehmen kann die Sicherheitsbescheinigung bei der Stelle

beantragen, die vom Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der benutzte Fahrweg befindet, hierfür benannt wurde.

3. Das Eisenbahnunternehmen muss zur Erlangung der Sicherheitsbescheinigung

die einschlägigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates für den benutzten Fahrweg im Gebiet dieses Mitgliedstaates einhalten.

Art. 23 Zuweisung der Zugtrasse

1. Jeder Mitgliedstaat benennt die Stelle, die für die Zuweisung der Kapazitäten

zuständig ist, wobei es sich hierbei um eine besondere Behörde oder den Fahrweg- betreiber handeln kann. Die Zuweisungsstelle, die Kenntnis aller verfügbaren Zug- tras-sen hat, stellt insbesondere sicher, dass – die Fahrwegkapazität der Eisenbahnen gerecht und in nicht diskriminieren- der Weise zugewiesen wird; – das Zuweisungsverfahren vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 eine effiziente und optimale Nutzung des Fahrwegs erlaubt.

2. Das Eisenbahnunternehmen oder die internationale Gruppierung, das bzw. die

die Zuweisung einer oder mehrerer Zugtrassen beantragt, wendet sich an die Zuwei- sungsstelle(n) des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sich der Anfangspunkt des betreffenden Verkehrsdienstes befindet. Die mit dem Antrag auf Fahrwegkapazität befasste Zuweisungsstelle unterrichtet unverzüglich die anderen betroffenen Zuwei- sungsstellen hiervon. Die letzteren nehmen spätestens binnen eines Monats nach Erhalt der erforderlichen Angaben Stellung, wobei jede Zuweisungsstelle einen Antrag ablehnen kann. Die Zuweisungsstelle, an die der Antrag gerichtet wurde, entscheidet über den Antrag in Abstimmung mit den anderen betroffenen Zuwei- sungsstellen spätestens binnen zwei Monaten nach Erhalt aller erforderlichen Anga- ben. Die Verfahren betreffend einen Antrag auf Zuweisung von Fahrwegkapazität unterliegen den in Abschnitt 4 der Beilage 1 enthaltenen Bestimmungen. 3. Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Massnahmen treffen, um sicherzu- stellen, dass bei der Zuweisung von Fahrwegkapazitäten folgenden Eisenbahnver- kehrsdiensten Vorrang eingeräumt wird: a) gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdiensten, b) Verkehrsdiensten, die ganz oder teilweise auf einem speziell für diese Ver- kehrsdienste gebauten oder ausgebauten Fahrweg (z.B. besondere Hoch- geschwindigkeits- oder Güterverkehrsstrecken) betrieben werden.

4. Die Mitgliedstaaten können die Zuweisungsstelle beauftragen, den Eisenbahn-

unternehmen, die bestimmte Arten von Verkehrsdiensten erbringen oder diese in bestimmten Gebieten erbringen, bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität auf der

2973

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Grundlage der Nichtdiskriminierung besondere Rechte zu gewähren, wenn diese zur Sicherstellung eines angemessenen öffentlichen Verkehrsdienstes oder einer effizi- enten Nutzung der Fahrwegkapazität oder zur Finanzierung neuer Fahrwege unent- behrlich sind.

5. Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit vorsehen, dass bei Anträgen auf

Fahrwegzugang eine Kaution zu hinterlegen oder eine vergleichbare Sicherheit zu leisten ist.

6. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Verfahren für die Zuwei-

sung von Fahrwegkapazität. Sie unterrichten ausserdem den mit Artikel 29 einge- setzten Ausschuss hiervon.

Art. 24 Rechnungswesen und Wegeentgelt

1. Im Rechnungswesen des Fahrwegbetreibers muss über einen angemessenen

Zeitraum hinweg zumindest ein ausgeglichener Saldo zwischen den Einnahmen aus Wegeentgelten und etwaigen staatlichen Beihilfen einerseits und den Fahrwegaus- gaben andererseits ausgewiesen werden.

2. Der Fahrwegbetreiber erhebt für den Betrieb seines Eisenbahnfahrwegs ein

Wegeentgelt, das von den Eisenbahnunternehmen oder internationalen Gruppierun- gen, die diesen Fahrweg nutzen, zu entrichten ist.

3. Die Entgelte für die Benutzung des Fahrwegs werden insbesondere je nach Art

und Zeit des Verkehrsdienstes, der Marktlage sowie Art und Abnutzung des Fahr- wegs festgelegt.

4. Die Entgelte sind an den/die Fahrwegbetreiber zu zahlen.

5. Jeder Mitgliedstaat setzt die Modalitäten für die Festlegung der Entgelte nach Beratung mit dem Fahrwegbetreiber fest. Innerhalb des gleichen Marktes werden die für gleichwertige Dienste erhobenen Entgelte diskriminierungsfrei angewendet.

6. Der Fahrwegbetreiber teilt den Eisenbahnunternehmen oder internationalen

Gruppierungen, die seinen Fahrweg für die in Artikel 20 erwähnten Dienste nutzen, rechtzeitig alle wichtigen Veränderungen der Qualität oder Kapazität des betreffen- den Fahrwegs mit.

Art. 25 Beschwerderecht 1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass gegen Entscheidungen über die Zuweisung von Fahrwegkapazität oder die Erhebung der Wegeentgelte bei einer unabhängigen Stelle Beschwerde eingelegt werden kann. Diese Stelle entscheidet binnen zwei Monaten nach Vorlage aller sachdienlichen Angaben. 2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen nach oben stehendem Absatz 1 und nach Artikel 21 Absatz 3 der richterlichen Überprüfung unterliegen.

2974

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Titel IV Diverses

Art. 26 Kontingente für leichte Fahrzeuge Island erhält ein jährliches Kontingent von 5 Genehmigungen, Liechtenstein ein jährliches Kontingent von 3000 und Norwegen ein jährliches Kontingent von 500 für die Periode vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 von einfachen Leerfahrten oder einfachen Fahrten zur Beförderung von leichten Waren im schwei- zerischen Alpentransit, sofern das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges im beladenen Zustand 28 t nicht überschreitet, gegen Entrichtung einer Gebühr für die Benutzung der Infrastruktur in Höhe von CHF 50.00 im Jahre 2001, CHF 60.00 im Jahre 2002, CHF 70.00 im Jahre 2003 und CHF 80.00 im Jahre 2004. Diese Fahrten unterliegen dem gewöhnlichen Kontrollverfahren.

Art. 27 Erleichterung der Grenzkontrollen Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die den Verkehr betreffenden Formalitäten, insbesondere die Zollformalitäten, zu erleichtern und zu vereinfachen.

Art. 28 Umweltnormen für Nutzfahrzeuge Ist die Emissionskategorie (EURO) der schweren Nutzfahrzeuge (wie sie in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft definiert und wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist) nicht im Zulassungsschein des Fahrzeugs angegeben, wird sie anhand des darin angegebenen Datums der Erstzulassung oder gegebenenfalls anhand eines von den zuständigen Behörden des Zulassungsstaates zusätzlich ausgestellten besonderen Dokuments überprüft.

Art. 29 Ausschuss

1. Der Rat errichtet einen Landverkehrsausschuss, der für die Verwaltung und

ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs verantwortlich ist.

2. Zu diesem Zweck gibt der Ausschuss Empfehlungen ab und trifft Entscheidun-

gen in den in diesem Anhang vorgesehenen Fällen.

3. Er kann dem Rat insbesondere empfehlen, die Bestimmungen in den Beilagen 1

und 3 bis 9 dieses Anhangs zu ändern.

2975

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang P – Beilage 1

Anwendbare Bestimmungen

Um die in diesem Anhang erwähnten Ziele zu erreichen, treffen die Mitgliedstaaten nach dem in diesem Anhang festgelegten Zeitplan die nötigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechte und Pflichten, die denen der folgenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft gleichwertig sind, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist, in ihren Beziehungen angewandt werden:

Abschnitt 1: – Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatli- chen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Aner- kennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnach- weise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrs- unternehmer (ABl. Nr. L 124 vom 23.5.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. Nr. 277 vom 14.10.1998, S. 17). Die Bestimmungen der Richtlinie müssen mit den folgenden Anpassungen gelesen werden: In Artikel 3(3)(c) betreffend die Mitgliedstaaten heisst «die nationalen Währungen, die nicht an der dritten Stufe der Währungsunion teilnehmen» jetzt «die nationalen Währungen der Mitgliedstaaten» und «im Amtsblatt der Europäischen Gemein- schaften veröffentlicht» heisst jetzt «in jedem Mitgliedstaat amtlich veröffentlicht». Die Mitgliedstaaten anerkennen die Bescheinigungen, welche die anderen Mitglied- staaten nach Artikel 3(4)(d) der Richtlinie erlassen, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist.

Abschnitt 2: – Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 (ABl. Nr. L 274 vom 9.10.1998 S. 1). Die Bestimmungen der Verordnung müssen mit den folgenden Anpassungen gelesen werden: (a) In Kapitel IV.A. von Anhang IB, sollen bei Punkt 3(a) die folgenden Zeilen betreffend Seite 1 der Fahrerkarte hinzugefügt werden.

2976

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

«ch: Fahrerkarte Carte de conducteur Carta del conducente» «is: Ökumannskort» «fl: Fahrerkarte» «no: Sjåførkort» (b) In Kapitel IV.A. von Anhang IB betreffend Seite 1 der Fahrerkarte muss der Einleitungssatz bei Punkt 3 (c) wie folgt heissen: das Erkennungszeichen des Mitgliedstaates, welcher die Karte herausgibt, die von der in Artikel 37 des UN-Strassenverkehrsabkommens vom 8. No- vember 1968 erwähnte Ellipse umkreist wird und die den gleichen Hinter- grund wie die Fahrerkarte hat; das Erkennungszeichen soll folgendermassen aussehen: (c) In Kapitel IV.A von Anhang IB betreffend Seite 1 der Fahrerkarte sollen bei Punkt 3(c) die folgenden Zeilen hinzugefügt werden: «IS Island FL Liechtenstein N Norwegen CH Schweiz» Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Har- monisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985, S. 1) oder gleichwertige Vorschriften gemäss AETR-Übereinkommen und seiner Änderungen. Die Bestimmungen der Regelung sollen mit der folgenden Anpassung gelesen werden: Die Bestimmungen von Artikel 3 sind nicht anwendbar. – Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (ABl. Nr. L 325 vom 29.11.1988, S. 55), zuletzt geändert durch die Verord- nung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 (ABl. Nr. L 274 vom 9.10.1998 S. 1). – Richtlinie 76/914/EWG des Rates vom 16. Dezember 1976 über das Min- destniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Strassen- verkehr (ABl. Nr. L 357 vom 29.12.1976, S. 36).

Abschnitt 3: – Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchst- zulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaat- lichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur

2977

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Ver- kehr (ABl. Nr. L 235 vom 17.9.1996, S. 59). – Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 46 vom 17.2.1997, S. 1). – Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- gliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 295 vom 25.10.1991, S. 1). – Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeug- klassen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 57 vom 23.2.1992, S. 27). – Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindig- keitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeits- begrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. Nr. L 129 vom 14.5.1992, S. 154). – Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- gliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 371 vom 19.12.1992, S. 1). – Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse (ABl. Nr. L 319 vom 12.12.94, S. 7). – Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Ver- fahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse (ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S. 35). – Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährli- cher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen (ABl. Nr. L 145 vom 19.06.1996, S. 10). – Richtlinie 96/86/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpas- sung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvor- schriften der Mitgliedstaaten betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 335 vom 24.12.1996, S. 43).

Abschnitt 4: – Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. L 143 vom 27.6.1995, S. 70).

2978

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

– Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl. Nr. L 143 vom 27.6.1995, S. 75.) – Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 237 vom 24.8.1991, S. 25).

Abschnitt 5: – Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABl. Nr. L 235 vom 17.9.1996, S. 25). – Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpas- sung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvor- schriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 335 vom 24.12.1996, S. 45).

2979

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang P – Beilage 2

Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Artikel 8

1. Die von der Schweiz erhobene Höchstgebühr für Fahrzeuge mit einem tatsächli-

chen Gesamtgewicht in beladenem Zustand von mehr als 34 t und nicht mehr als

40 t, die über eine Genehmigung gemäss Artikel 8 Absatz 2 verfügen und eine

alpenquerende Strecke von 300 km zurücklegen, beträgt 252 SFR, wenn die Fahr- zeuge den EURO-Normen nicht entsprechen, 211 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm I entsprechen und 178 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm II entsprechen.

2. Die von der Schweiz erhobene Höchstgebühr für Fahrzeuge mit einem tatsächli-

chen Gesamtgewicht in beladenem Zustand von mehr als 34 t und nicht mehr als

40 t, die über eine Genehmigung gemäss Artikel 8 Absatz 3 verfügen und eine

alpenquerende Strecke von 300 km zurücklegen, beträgt 300 SFR, wenn die Fahr- zeuge den EURO-Normen nicht entsprechen, 240 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm I entsprechen und 210 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm II entsprechen.

2980

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang P – Beilage 3

Genehmigungsmodell (blaues Kraftpapier im Format DIN A 4)

(Erste Seite der Genehmigung) (Wortlaut in der [den] oder einer der Amtssprache[n] des EFTA-Mitgliedstaates, der die Genehmigung erteilt) Staat, der die Genehmigung erteilt Bezeichnung der zuständigen Nationalitätszeichen89 Behörde oder Stelle

Genehmigung Nr. ......... für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr Diese Genehmigung berechtigt ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken oder Teile von Wegstrecken in der Europäischen Gemeinschaft, Island, Liechtenstein und Norwegen90 zum grenz- überschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992, gemäss dem Zweck des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsaum (EWR-Abkommen) und den allgemeinen Bestimmungen dieser Genehmigung. Besondere Bemerkungen: ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... Diese Genehmigung gilt vom ............................................ bis zum ............................ Erteilt in ...................................................................., am............................................ ...................................................................................................................................91

89 Nationalitätszeichen: IS (Island), FL (Liechtenstein), N (Norwegen).

90 Im Folgenden «die EFTA-Staaten» genannt.

91 Unterschrift und Dienststempel der zuständigen Behörde oder Stelle, welche die Genehmigung erteilt.

2981

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

(Zweite Seite der Genehmigung) Diese Genehmigung wird gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992, dem Zweck des EWR-Abkommens angepasst, erteilt. Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken oder Teile von Wegstrecken in der europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten, gegebe- nenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreiten- den gewerblichen Güterkraftverkehr für Beförderungen – mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere EG- oder EFTA- Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitglied- staaten entweder der EG- oder der EFTA sind, befinden, – mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere EG- oder EFTA- Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem EG- oder EFTA-Mitgliedstaat und der Bestim- mungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet, – zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch einen oder mehrere EG- oder EFTA-Mitgliedstaaten sowie zu Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Beförderungen. Im Falle einer Beförderung aus einem EG-Mitgliedstaat oder aus einem EFTA-Staat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Genehmigung nicht für die Weg- strecke im Gebiet des EG- oder EFTA-Mitgliedstaates, in dem die Be- oder Entla- dung stattfindet. Diese Genehmigung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie kann von der zuständigen Behörde des EFTA-Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Transportunternehmer: – es unterlassen hat, alle Bedingungen für die Verwendung der Genehmigung zu erfüllen, – zu Tatsachen, die für die Erteilung bzw. Erneuerung der Genehmigung wesentlich waren, unrichtige Angaben gemacht hat. Das Original der Genehmigung ist vom Transportunternehmen aufzubewahren. Eine beglaubigte Abschrift der Genehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen92. Bei Fahrzeugkombinationen ist sie im Kraftfahrzeug mitzuführen. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Genehmigungsinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem EG- oder einem anderen EFTA- Mitgliedstaat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.

92 Unter «Fahrzeug» ist ein in einem EFTA-Staat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination zu verstehen, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem EFTA-Staat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmt sind.

2982

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Die Genehmigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, im Gebiet eines jeden EG- und EFTA- Mitgliedstaates dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere für die Durchführung von Beförderungen und für den Strassenverkehr einzuhalten.

2983

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang P – Beilage 4

Liste der Beförderungen, die von allen die Genehmigung betreffenden Regelungen und sonstigen Genehmigungspflichten befreit sind

1. Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdien-

ste.

2. Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen.

3. Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtge-

wicht, einschliesslich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschliesslich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt.

4. Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Vorausset-

zungen erfüllt sind: a) die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt worden sein; b) die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – ausserhalb des Unternehmens dienen; c) die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden; d) die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahr- zeugen im Güterkraftverkehr, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist, erfüllen müssen. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwen- deten Kraftfahrzeugs; e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätig- keit des Unternehmens darstellen.

5. Die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen

sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Natur- katastrophen) bestimmten Gütern.

2984

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang P – Beilage 5

Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten über die Güterbeförderung im Dreiländerverkehr – Abkommen vom 26. Mai 1998 zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwegen über den internationalen Per- sonen- und Güterverkehr auf der Strasse: Art. 4: Güterverkehr.

2985

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang P – Beilage 6

Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung und vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot

1. Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung für den Zeitraum bis zum 31.12.2004

Bei Fahrten aus dem Ausland in das schweizerische Grenzgebiet, das in Beilage 10 festgelegt ist (und umgekehrt), werden für sämtliche Güter bis zu einem Gesamtge- wicht von 40 Tonnen und für die Beförderung von 40 Fuss langen ISO-Containern im kombinierten Verkehr bis zu einem Gesamtgewicht von 44 Tonnen Ausnahmen gebührenfrei genehmigt. Aus strassenbautechnischen Gründen schreiben einige Zollämter niedrigere Gewichte vor.

2. Sonstige Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung

Bei Fahrten aus dem Ausland zu einem Ort ausserhalb des schweizerischen Grenz- gebiets (und umgekehrt) sowie für den Transit durch die Schweiz kann für die nicht unter Artikel 8 dieses Anhangs fallenden Fahrten ein tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand genehmigt werden, das über dem in der Schweiz zugelassenen Höchstgewicht liegt: a) für die Beförderung unteilbarer Güter, wenn die Vorschriften trotz der Ver- wendung eines geeigneten Fahrzeugs nicht eingehalten werden können; b) für die Überführung und Verwendung von Ausnahmefahrzeugen, nament- lich Arbeitsfahrzeugen, die wegen ihrer Zweckbestimmung den Gewichts- vorschriften nicht entsprechen können; c) in dringenden Fällen für Beförderungen beschädigter oder reparaturbedürfti- ger Fahrzeuge; d) für Güterbeförderungen zur Versorgung von Flugzeugen (Catering); e) für den Strassenvor- und -nachlauf im kombinierten Verkehr, in der Regel im Umkreis von 30 km eines Terminals.

3. Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot

Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sollen ausgenommen sein: a. ohne besondere Genehmigung: – die Fahrten zur Erste-Hilfe-Leistung bei Katastrophen, – die Fahrten zur Erste-Hilfe-Leistung bei Betriebsunfällen, insbesondere im öffentlichen Verkehr und im Luftverkehr; b. mit besonderer Genehmigung: die Beförderungen von Gütern, die auf Grund ihrer Beschaffenheit Nacht- fahrten und aus wirklich triftigen Gründen Sonntagsfahrten rechtfertigen: – verderbliche landwirtschaftliche Erzeugnisse (z. B. Beeren, Obst und Gemüse, Pflanzen [einschliesslich Schnittblumen] und frisch gepresste Obstsäfte) während des gesamten Kalenderjahrs, – Schlachtschweine und Geflügel,

2986

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

– frische Milch und verderbliche Milcherzeugnisse, – Zirkusmaterial, die Musikinstrumente eines Orchesters, Bühnenaus- stattungen für Theater usw., – Tageszeitungen mit einem redaktionellen Teil und Postsendungen, die im Rahmen des gesetzlichen Dienstleistungsauftrags befördert werden. Zur Vereinfachung der Genehmigungsverfahren können für eine beliebige Zahl von Fahrten Genehmigungen mit einer Geltungsdauer von bis zu zwölf Monaten erteilt werden, sofern alle diese Fahrten gleichartig sind.

4. Ausnahmen beim Nachtfahrverbot werden in nicht diskriminierender Weise

genehmigt und von einem einzigen Amt gewährt. Sie werden gegen Bezahlung einer Gebühr für Verwaltungskosten gewährt.

2987

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang P – Beilage 7

Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen

Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Anhangs gelten nachstehende Begriffsbestimmungen:

1. Linienverkehr

1.1 Linienverkehr ist die regelmässige Beförderung von Fahrgästen auf einer

bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestel- len aufgenommen oder abgesetzt werden können. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich. Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt nicht seinen Charakter als Linienverkehr. 1.2 Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, auch die regelmässige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit solche Verkehrsdienste entsprechend Punkt 1.1 betrieben werden. Solche Verkehrsdienste werden im Folgenden als «Sonderformen des Linienverkehrs» bezeichnet. Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere: a) die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte; b) die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehr- anstalt; c) die Beförderung von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familien zwi- schen Herkunftsland und Stationierungsort. Die Regelmässigkeit der Son- derformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird. 1.3 Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf die Benutzer der bestehenden Liniendienste ausgerichtet sind, die Nichtbedie- nung bestimmter Haltestellen oder die Bedienung zusätzlicher Haltestellen durch bestehende Liniendienste unterliegen den gleichen Regeln wie die bestehenden Liniendienste.

2. Gelegenheitsverkehr

2.1 Gelegenheitsverkehr ist der Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung

des Linienverkehrs, einschliesslich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und für den insbesondere kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden. Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die mit bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt der Pflicht zur Genehmigung nach dem in Abschnitt I festlegten Verfah- ren.

2988

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

2.2 Die in diesem Punkt 2 genannten Fahrten verlieren die Eigenschaft des Gele-

genheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit ausge- führt werden.

2.3 Gelegenheitsverkehr kann von einer Gruppe von Beförderungsunternehmen

betrieben werden, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind. Die Namen dieser Beförderungsunternehmen sowie die Anschlussverbindungen auf der Strecke werden den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten nach Verfahren übermittelt, die vom Ausschuss festzulegen sind.

3. Werkverkehr

Werkverkehr ist der nicht kommerzielle Verkehrsdienst ohne Erwerbszweck, den eine natürliche oder juristische Person unter folgenden Bedingungen durchführt: – bei der Beförderungstätigkeit handelt es sich lediglich um eine Nebentätig- keit der natürlichen oder juristischen Person, – die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum der natürlichen oder juristischen Person oder wurden von ihr im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts gekauft oder sind Gegenstand eines Langzeitleasing-Vertrags und werden von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst geführt.

Abschnitt I Genehmigungspflichtiger Linienverkehr

Art. 2 Art der Genehmigung

1. Die Genehmigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmens ausgestellt;

sie ist nicht übertragbar. Das Unternehmen, das die Genehmigung erhalten hat, kann den Verkehrsdienst jedoch mit Einverständnis der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Beilage genannten Behörde durch einen Unterauftragnehmer durchführen lassen. In diesem Fall müssen der Name dieses Unternehmens und seine Stellung als Unter- auftragnehmer in der Genehmigung angegeben werden. Der Unterauftragnehmer muss den Anforderungen des Artikels 13 des Anhangs genügen. Bei für den Betrieb von Linienverkehrsdiensten gebildeten Unternehmensvereini- gungen wird die Genehmigung auf den Namen aller Unternehmen ausgestellt. Sie wird dem geschäftsführenden Unternehmen mit Durchschrift für die anderen Unter- nehmen erteilt. In der Genehmigung werden die Namen aller Betreiber angegeben.

2. Die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigungen beträgt fünf Jahre.

3. In der Genehmigung ist Folgendes festzulegen:

a) die Art des Verkehrsdienstes; b) die Streckenführung, insbesondere der Ausgangs- und der Zielort; c) die Gültigkeitsdauer der Genehmigung; d) die Haltestellen und die Fahrpläne.

2989

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

4. Die Genehmigung muss dem in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 enthaltenen

Muster entsprechen Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2. Oktober

1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und

(EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Perso- nenverkehr mit Kraftomnibussen (Abl EG. L 268 vom 3.10.1998, S. 10), wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist.

5. Die Genehmigung berechtigt den oder die Genehmigungsinhaber zu Beförderun-

gen im Rahmen des Linienverkehrs im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. 6. Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes darf zusätzliche Fahrzeuge einsetzen, um einer vorübergehenden oder aussergewöhnlichen Situation zu begegnen. In diesem Fall hat der Verkehrsunternehmer dafür zu sorgen, dass folgende Dokumente in den Fahrzeugen mitgeführt werden: – eine Kopie der Genehmigung für den Linienverkehr, – eine Kopie des Vertrags zwischen dem Betreiber des Linienverkehrsdienstes und dem Unternehmen, das die zusätzlichen Fahrzeuge bereitstellt, oder ein gleichwertiges Dokument, – eine beglaubigte Kopie der Lizenz, die für den Betrieb des Liniendienstes erteilt wurde.

Art. 3 Genehmigungsanträge

1. Die Einreichung der Genehmigungsanträge durch Verkehrsunternehmer der

Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Schweiz erfolgt gemäss den Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) 684/92, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98, wie im EWR-Abkommen und im Landverkehrsabkommen Schweiz–EG vereinbart ist, und die Einreichung der Genehmigungsanträge durch schweizerische Verkehrsunternehmer erfolgt gemäss den Bestimmungen des Kapitels 5 der Verord- nung vom 25. November 1998 über die Personenbeförderungskonzession (VPK). Für Verkehrsdienste, die in einem Mitgliedsstaat genehmigungsfrei, in einem andern jedoch genehmigungspflichtig sind, beantragen die Verkehrsunternehmer die Genehmigung bei den zuständigen Behörden des Staates, in dem sich der Ausgangs- punkt befindet.

2. Die Genehmigung muss dem in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 enthaltenen

Muster entsprechen.

3. Der Antragsteller legt zur Begründung seines Genehmigungsantrags alle zusätz-

lichen Informationen vor, die er für zweckdienlich hält oder um welche die Geneh- migungsbehörde ersucht, insbesondere einen Fahrplan, anhand dessen die Einhal- tung der Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann. Verkehrsunternehmer von Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Schweiz sollen eine Kopie der Gemeinschaftslizenz für die gewerbliche Personenbeförderung im grenz- überschreitenden Verkehr auf der Strasse, wie im EWR-Abkommen vereinbart ist, vorzeigen; Schweizer Verkehrsunternehmer sollen eine Kopie der vergleichbaren Schweizer Lizenz, die dem Betreiber des Liniendienstes erteilt wird, vorzeigen.

2990

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 4 Genehmigungsverfahren

1. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der

Mitgliedstaaten erteilt, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abge- setzt werden. Die Genehmigungsbehörde übermittelt diesen Behörden sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, zusammen mit ihrer Beurteilung eine Kopie des Antrags sowie aller sonstigen zweckdienlichen Unter- lagen.

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um deren Zustimmung ersucht

wurde, teilen der Genehmigungsbehörde binnen zwei Monaten ihre Entscheidung mit. Diese Frist berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Stellungnahme, der auf der Empfangsbestätigung angegeben ist. Hat die Genehmi- gungsbehörde innerhalb dieser Frist keine Antwort erhalten, so gilt dies als Zustim- mung der ersuchten Behörden, und die Genehmigungsbehörde erteilt die Genehmi- gung.

3. Vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 entscheidet die Genehmigungsbehörde binnen

vier Monaten nach Einreichung des Antrags durch den Verkehrsunternehmer.

4. Die Genehmigung wird erteilt, es sei denn:

a) der Antragsteller kann den Verkehr, für den der Antrag gestellt wurde, nicht mit ihm unmittelbar zur Verfügung stehenden Fahrzeugen durchführen; b) der Antragsteller hat früher die einzelstaatlichen oder internationalen Rechtsvorschriften über die Beförderungen im Strassenverkehr, insbesonde- re die Bedingungen und Anforderungen im Zusammenhang mit Genehmi- gungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr, nicht eingehalten oder er hat schwerwiegend gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, verstossen; c) im Fall eines Antrags auf Erneuerung einer Genehmigung wurden die Bedingungen für die Genehmigung nicht erfüllt; d) es wird nachgewiesen, dass der betreffende Verkehrsdienst das Bestehen der bereits genehmigten Liniendienste unmittelbar gefährden würde; dies gilt nicht für den Fall, dass die betreffenden Liniendienste nur von einem einzi- gen Verkehrsunternehmen oder einer einzigen Gruppe von Verkehrsunter- nehmen erbracht werden; e) es stellt sich heraus, dass der Betrieb der Verkehrsdienste, die Gegenstand des Antrags sind, nur auf die einträglichsten Dienste unter den vorhandenen Verkehrsdiensten auf den betreffenden Verbindungen abzielt; f) die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates entscheidet auf Grund einer eingehenden Analyse, dass der genannte Verkehrsdienst die Funktionsfähig- keit eines vergleichbaren Eisenbahndienstes auf den betreffenden direkten Teilstrecken ernsthaft beeinträchtigen würde. Jede auf Grund dieser Bestimmung getroffene Entscheidung wird zusammen mit ihrer Begründung den betroffenen Verkehrsunternehmern mitgeteilt. Ab dem 1. Januar 2000 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates mit Zustimmung des

2991

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Gemischten Ausschusses sechs Monate nach Unterrichtung des Verkehrs- unternehmers die Genehmigung für den Betrieb eines grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes mit Kraftomnibussen aussetzen oder entziehen, falls der grenzüberschreitende Verkehrsdienst mit Kraftomnibussen ernsthaft die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Eisenbahndienstes auf den betref- fenden direkten Teilstrecken beeinträchtigt. Bietet ein Verkehrsunternehmen niedrigere Preise als andere Kraftverkehrsunternehmen an oder wird die betreffende Verbindung bereits von anderen Kraftverkehrsunternehmen bedient, so rechtfertigt dies allein noch keine Ablehnung des Antrags.

5. Die Genehmigungsbehörde darf Anträge nur aus Gründen ablehnen, die mit

diesem Anhang vereinbar sind.

6. Kommt das Einvernehmen gemäss Absatz 1 nicht zu Stande, so kann der Aus-

schuss befasst werden.

7. Der Ausschuss trifft so rasch wie möglich eine Entscheidung, die 30 Tage nach

ihrer Bekanntgabe an die beteiligten Mitgliedstaaten in Kraft tritt.

8. Nach Abschluss des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens teilt die Geneh-

migungsbehörde allen in Absatz 1 genannten Behörden ihre Entscheidung mit und übermittelt ihnen gegebenenfalls eine Kopie der Genehmigung.

Art. 5 Erteilung und Erneuerung der Genehmigung

1. Gemäss dem in Artikel 4 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren erteilt die

Genehmigungsbehörde die Genehmigung oder lehnt den Antrag offiziell ab.

2. Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. Die Mitgliedstaaten gewährlei-

sten den Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung ihres Antrags ihre Rechte geltend zu machen.

3. Artikel 4 dieser Beilage gilt sinngemäss für Anträge auf Erneuerung einer

Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungs- pflichtiger Verkehrsdienste. Bei geringfügigen Änderungen der Beförderungsbedin- gungen, insbesondere bei Anpassungen der Fahrpreise und der Fahrpläne, genügt eine Unterrichtung der zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates durch die Genehmigungsbehörde.

Art. 6 Erlöschen einer Genehmigung Bei Erlöschen einer Genehmigung gilt das Verfahren gemäss den Bestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92, wie im EWR-Abkommen vereinbart ist, und des Artikels 44 der VPK.

Art. 7 Pflichten des Beförderungsunternehmens 1. Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes muss – ausser im Fall höherer Gewalt – während der Geltungsdauer der Genehmigung alle Massnahmen zur Sicherstellung einer Verkehrsbedienung treffen, die den Regeln der Regelmässigkeit, Pünktlichkeit und Beförderungskapazität sowie den übrigen von der zuständigen Behörde gemäss Artikel 2 Absatz 3 dieser Beilage festgelegten Anforderungen entspricht.

2992

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

2. Der Verkehrsunternehmer muss die Streckenführung, die Haltestellen, den Fahr-

plan, die Fahrpreise und die sonstigen Beförderungsbedingungen, soweit diese nicht gesetzlich festgelegt sind, für alle Benutzer leicht zugänglich anzeigen.

3. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, im gegenseitigen Ein-

vernehmen und im Einvernehmen mit dem Genehmigungsinhaber die Bedingungen für den Betrieb eines Linienverkehrsdienstes zu ändern.

Abschnitt II Gelegenheitsverkehr und andere nicht genehmigungspflichtige Verkehrsdienste

Art. 8 Kontrollpapier

1. Bei der Durchführung der Verkehrsdienste gemäss Artikel 14 Absatz 1 des

Anhangs ist ein Kontrollpapier (Fahrtenblatt) mitzuführen.

2. Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im Gelegenheitsverkehr durchführen,

müssen vor Antritt jeder Fahrt das Fahrtenblatt ausfüllen. 3. Die Fahrtenblatthefte werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, oder von durch sie benannten Stellen ausgegeben.

4. Das Muster des Kontrollpapiers sowie die Einzelheiten seiner Anwendung sind

in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 festgelegt.

Art. 9 Bescheinigung Die in Artikel 14 Absatz 6 des Anhangs vorgesehene Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates ausgestellt, in dem das Fahrzeug zugelas- sen ist. Sie entspricht dem in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 festgelegten Muster.

Abschnitt III Überwachungsverfahren und Ahndung von Verstössen

Art. 10 Fahrausweise

1. Fahrgäste, die einen Linienverkehrsdienst – mit Ausnahme der Sonderformen des

Linienverkehrs – benutzen, müssen während der ganzen Fahrt einen Einzel- oder Sammelfahrausweis mit sich führen, der folgende Angaben enthält: – den Abfahrts- und den Zielort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt, – die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises, – den Beförderungspreis.

2. Die Fahrausweise nach Absatz 1 sind den Kontrollberechtigten auf Verlangen

vorzuzeigen.

2993

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 11 Kontrollen auf der Strasse und in den Unternehmen

1. Im gewerblichen Verkehr sind von den Verkehrsunternehmern die beglaubigte

Kopie der Genehmigung des Mitgliedstaates und, je nach Art des Dienstes, die Genehmigung (oder eine beglaubigte Kopie davon) oder das Fahrtenblatt im Fahr- zeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Im Werkverkehr ist die Bescheinigung (oder eine beglaubigte Kopie davon) im Fahr- zeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Verkehrsdiensten nach Artikel 14 Absatz 2 des Anhangs tritt der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrags an die Stelle des Kontrollpapiers.

2. Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Personen-

verkehr mit Kraftomnibussen durchführen, lassen Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemässen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, zu.

Art. 12 Gegenseitige Amtshilfe

1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander auf Ersu-

chen über: – Verstösse gegen diese Beilage und alle anderen Vorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, sofern diese Verstösse in ihrem eigenen Hoheitsgebiet von einem Verkehrsunternehmen aus dem Land eines anderen Mitgliedstaates begangen werden, sowie über die Ahndung dieser Verstösse, – die Ahndung von Verstössen, die ihre eigenen Verkehrsunternehmen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates begangen haben.

2. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Land der Verkehrsun-

ternehmer ansässig ist, widerrufen die durch einen Mitgliedstaat erteilte Lizenz, wenn der Lizenzinhaber: – die Voraussetzungen gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs nicht mehr erfüllt, – zu Tatsachen, die für die Erteilung der durch einen Mitgliedstaat erteilten Lizenz wesentlich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

3. Die Genehmigungsbehörde widerruft die Genehmigung, wenn der Inhaber die

Voraussetzungen, die für deren Erteilung Ausschlag gebend waren, nicht mehr erfüllt, insbesondere auf Verlangen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist. Sie unterrichtet davon unver- züglich die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates.

4. Bei einem schwerwiegenden Verstoss oder wiederholten geringfügigen Verstö-

ssen gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge, die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer sowie die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten nach Artikel 1 Punkt 2.1 ohne entsprechende Genehmigung, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Land der Verkehrsunternehmer, der gegen die betreffenden Vorschriften verstossen hat, ansässig ist, insbesondere den Entzug

2994

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

der durch einen Mitgliedstaat erteilten Genehmigung oder den zeitlich befristeten und/oder teilweisen Entzug von beglaubigten Kopien der durch einen Mitgliedstaat erteilten Genehmigung verfügen. Diese Sanktionen bestimmen sich nach der Schwere des vom Inhaber der Genehmi- gung begangenen Verstosses und nach der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien, über die dieser für seine grenzüberschreitenden Verkehrsdienste verfügt.

2995

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang P – Beilage 8

Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten über die Erteilung von Genehmigungen für die Personenbeförderung im Dreiländerverkehr – Abkommen vom 1. April 1999 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den internationalen Strassenpersonenverkehr: Art. 3: Gelegenheitspersonenverkehr. Art. 4: Regelmässige Personenbeförderungen und Pendelfahrten. Art. 5: Landesinterne Beförderungen 93 – Abkommen vom 26. Mai 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwegen über den grenzüberschreiten- den Personen- und Güterverkehr auf der Strasse. Art. 3: Personenverkehr. Art. 6: Kabotageverbot.

93 Kabotagerechte; im englischen Text wird dies mit „international transport“ ausgedrückt.

2996

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang P – Beilage 9

Verzeichnis der bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, die vollständig oder teilweise Aufgaben betreffen, die in den materiellen Geltungsbereich des Anhangs fallen – Abkommen vom 26. Mai 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwegen über den grenzüberschreiten- den Personen- und Güterverkehr auf der Strasse. – Zollunion mit Liechtenstein: Abkommen vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet. – Abkommen vom 1. April 1999 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den grenzüber- schreitenden Personenverkehr auf der Strasse.

2997

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang P – Beilage 10

Schweizer Grenzgebiet

Das Grenzgebiet wird in Anhang 4 des Sitzungsberichts der 5. Sitzung des gemäss dem Abkommen von 1992 eingesetzten Gemischten Ausschusses definiert, die am 2. April 1998 in Brüssel stattgefunden hat. In der Regel handelt es sich um das Gebiet im Umkreis von 10 km einer Zollstelle94.

94 Dieses Dokument ist bei den Verkehrsministerien der einzelnen Staaten erhältlich. (in der Schweiz: Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern)

2998

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang Q

Luftverkehr (Art. 29 des Übereinkommens)

Art. 1 Geltungsbereich Dieser Anhang legt für die Mitgliedstaaten Regeln im Bereich des Luftverkehrs fest und gilt in dem Umfang, in dem sie den Luftverkehr oder unmittelbar damit zusam- menhängende Angelegenheiten wie in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt betreffen.

Art. 2 Nichtdiskriminierung Im Anwendungsbereich dieses Anhangs ist unbeschadet besonderer Bestimmungen des Anhangs jegliche Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit verboten.

Art. 3 Niederlassungsfreiheit

1. Im Anwendungsbereich dieses Anhangs unterliegt die freie Niederlassung von

Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied- staats vorbehaltlich der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates, wie sie in der Anlage zu diesem Anhang angeführt ist, keinen Beschränkungen. Das gilt gleicher- massen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesell- schaften durch Angehörige eines Mitgliedstaates, die im Hoheitsgebiet eines ande- ren Mitgliedstaats ansässig sind. Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Gründung und Leitung von Unternehmungen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne von Absatz 2 des Artikels 4, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten vorbehaltlich der Beschränkungen

gemäss der Anhänge L und M sowie des Protokolls zu Anhang K über den freien Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.

Art. 4 Gesellschaften

1. Im Anwendungsbereich dieses Anhangs stehen nach dem Recht eines Mitglied-

staats gegründete Gesellschaften, die ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptver- waltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, natürlichen Personen gleich, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind.

2. Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des

Handelsrechts einschliesslich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

2999

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 5 Ausnahmen 1. Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dauernd oder zeitwei- se mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, finden die Artikel 3 und 4 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats keine Anwendung.

2. Die Artikel 3 und 4 und die auf Grund derselben getroffenen Massnahmen be-

einträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

Art. 6 Staatliche Beihilfen 1. Soweit in diesem Anhang nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit diesem Anhang unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

2. Mit diesem Anhang vereinbar sind:

a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminie- rung nach der Herkunft der Waren gewährt werden; b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige aussergewöhnliche Ereignisse entstanden sind.

3. Als mit diesem Anhang vereinbar können angesehen werden:

a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht; b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäi- schem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirt- schaftsleben eines Mitgliedstaats; c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Art. 7 Aufsicht Die zuständigen Behörden werden alle im betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Beihilferegelungen fortlaufend prüfen. Jeder Mitgliedstaat trägt Sorge, dass die anderen Mitgliedstaaten über Verfahren in Kenntnis gesetzt werden, mit denen die Einhaltung der Regeln von Artikel 6 sichergestellt werden soll, und sich gegebe- nenfalls vor einer endgültigen Entscheidung äussern können. Auf Verlangen eines Mitgliedstaats erörtert der Rat alle geeigneten Massnahmen, die im Hinblick auf den Zweck und das Funktionieren dieses Anhangs erforderlich sind.

3000

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Art. 8 Geltende zweiseitige Vereinbarungen

1. Die Bestimmungen betreffend die Verkehrsrechte, auf die in der Anlage Bezug

genommen wird, gehen den einschlägigen Bestimmungen der geltenden zweiseitigen Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten vor. Bestehende Verkehrsrechte aus diesen zweiseitigen Vereinbarungen, die nicht unter diese Bestimmungen fallen, dürfen weiterhin ausgeübt werden, sofern keine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit erfolgt und der Wettbewerb nicht verfälscht wird.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 geht dieser Anhang den einschlägigen Bestimmun-

gen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten über Angele- genheiten vor, die Gegenstand dieses Anhangs sind.

Art. 9 Ausschuss

1. Der Rat setzt einen Luftverkehrsausschuss ein, der für die Handhabung und

ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zuständig ist.

2. Zu diesem Zweck gibt der Ausschuss Empfehlungen ab.

3. Er kann dem Rat insbesondere die Änderung der Bestimmungen der Anlage

empfehlen.

4. Die Mitgliedstaaten tauschen zur ordnungsgemässen Anwendung dieses

Abkommens Informationen aus und führen auf Verlangen eines Mitgliedstaates Konsultationen im Ausschuss durch.

Art. 10 Erworbene Rechte 1. Bei Ausserkrafttreten dieser Konvention oder beim Rücktritt eines Mitgliedstaats dürfen Flugdienste, die zum Zeitpunkt dieses Ausserkrafttretens der Konvention oder der Wirksamkeit dieses Rücktritts durchgeführt werden, bis zum Ende der Flugplanperiode, in die dieser Zeitpunkt fällt, fortgeführt werden.

2. Rechte und Pflichten, die von Unternehmen gemäss den Artikeln 3 und 4 dieses

Anhangs und den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates, wie sie in der Anlage zu diesem Anhang angeführt ist, erworben wurden, bleiben vom Ausserkrafttreten dieses Abkommens oder vom Rücktritt eines Mitgliedstaats unberührt.

3001

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang Q – Anlage Im Sinne dieser Anlage gilt Folgendes: – In allen Fällen, in denen in dieser Anlage auf die Mitgliedstaaten der Euro- päischen Gemeinschaft oder das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Anhangs so zu verstehen, dass sie auch auf die Mitgliedstaaten oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an einen Mitgliedstaat verweist. – Unter dem Begriff «Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft» gemäss den folgenden Richtlinien und Verordnungen der Gemeinschaft ist ein Luftfahrt- unternehmen zu verstehen, das in einem der Mitgliedstaaten über eine Betriebsbewilligung verfügt und dort seine Hauptniederlassung sowie gege- benenfalls seinen eingetragenen Sitz gemäss den Bestimmungen der Verord- nung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates hat. Soweit die Anwendung dieses Anhangs ein gemeinsames Begriffsverständnis recht- licher Instrumente gemäss dieser Anlage voraussetzt, ist die einschlägige, vor dem 21. Juni 1999 ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen. Um das gute Funktio- nieren dieses Anhangs sicherzustellen, beschliesst der Rat auf Verlangen eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung der nach dem 21. Juni 1999 ergangenen Recht- sprechung. 1. Drittes Paket zur Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für den Luftverkehr Nr. 2407/92 Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmi- gungen an Luftfahrtunternehmen (Art. 1–18. Im Hinblick auf die Anwendung von Art. 13 Absatz 3 ist der Verweis auf Art. 169 EG-Vertrag als Verweis auf die anwendbaren Verfahren dieses An- hangs zu verstehen)

Nr. 2408/92 Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunterneh- men der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (Art. 1–10, 12–15) Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgender- massen zu verstehen: Die Anhänge der Verordnung beinhalten nur die Flughäfen in den EFTA-Staaten.

Nr. 2409/92 Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (Art. 1–11)

3002

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Nr. 295/91 Verordnung des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienluftverkehr (Art. 1–9)

Nr. 2299/89 Verordnung des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusam- menhang mit computergesteuerten Buchungssystemen, geändert durch die Verord- nung (EWG) Nr. 3089/93 des Rates (Art. 1–22)

Nr. 3089/93 Verordnung des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuer- ten Buchungssystemen (Art. 1)

Nr. 80/51 Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Verringerung der Schallemissio- nen von Unterschallluftfahrzeugen, geändert durch die Richtlinie 83/206/EWG (Art. 1–9)

Nr. 89/629 Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen (Art. 1–8)

Nr. 92/14 Richtlinie des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flug- zeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (Art. 1–11)

Nr. 91/670 Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluft- fahrt (Art. 1–8)

Nr. 95/93 Verordnung des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuwei- sung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (Art. 1–12)

3003

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Nr. 96/67 Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Boden- abfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (Art. 1–9, 11–23, 25)

Nr. 2027/97 Verordnung des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunter- nehmen bei Unfällen (Art. 1–8)

Nr. 323/1999 Verordnung des Rates vom 8. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuer- ten Buchungssystemen (Art. 1, 2)

2. Technische Harmonisierung

Nr. 3922/91 Verordnung des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (Art. 1–3, 4 Absätze 2, 5–11, 13)

Nr. 93/65 Richtlinie des Rates über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flug- verkehrsmanagement (Art. 1–5, 7–10) Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Richtlinie folgendermassen zu verstehen: Der Anhang sollte ergänzt werden und Organisationen gemäss Artikel 5 in den EFTA-Staaten beinhalten.

Nr. 97/15 Richtlinie der Kommission vom 25. März 1997 zur Übernahme von Eurocontrol- Normen und zur Änderung der Richtlinie 93/65/EWG des Rates über die Aufstel- lung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (Art. 1–4, 6)

3004

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

3. Flugsicherheit

Nr. 94/56 Richtlinie des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt (Art. 1–13)

4. Sonstiges

Nr. 90/314 Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (Art. 1–10)

Nr. 93/13 Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbrau- cherverträgen (Art. 1–11)

3005

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang R

Öffentliches Beschaffungswesen (Art. 37 des Übereinkommens)

Art. 1 Geltungsbereich Der Zugang von Lieferanten und Erbringern von Dienstleistungen der Mitglied- staaten zu Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen, inklusive Baudienst- leistungen, durch Anbieter im Schienenverkehr, Anbieter im Bereich der Energie- versorgung mit Ausnahme der Stromversorgung und private Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und die in den Bereichen Trinkwasser- versorgung, Stromversorgung, städtischer Verkehr, Häfen oder Flughäfen der Mit- gliedstaaten tätig sind, findet gemäss den Bestimmungen dieses Anhangs statt.

Art. 2 Definitionen Im Sinne dieses Anhangs bedeuten: (a) «Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs»: Vergabestellen, die entweder staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind oder die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gewährt wurden, und zu deren Tätigkeiten das Betrei- ben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Schiene gehört; (b) «im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätige Vergabestellen»: Vergabestellen, die entweder staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind oder die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gewährt wurden und zu deren Tätigkeiten eine oder mehrere der unter Zif- fern i und ii genannten Tätigkeiten gehören: (i) Bereitstellung oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffent- lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder die Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme;

3006

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

(ii) Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen95; (c) «private Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen»: Ver- gabestellen, die nicht unter das GPA96 fallen, jedoch mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen für die Ausübung die- ser Tätigkeit von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates verliehen wurden und zu deren Tätigkeiten eine oder mehrere der unter den Ziffern i bis v genannten Tätigkeiten gehören: (i) Bereitstellung oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffent- lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; (ii) Bereitstellung oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffent- lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Strom oder die Versorgung dieser Netze mit Strom; (iii) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flug- häfen oder sonstigen Verkehrsendeinrichtungen; (iv) Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnen- schiffsverkehr mit Häfen oder sonstigen Verkehrsendeinrichtungen; (v) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des städtischen Verkehrs per Schiene, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel. (d) Dieser Anhang gilt für die Gesetze, Vorschriften und Praktiken im Zusam- menhang mit den Beschaffungen der in diesem Artikel definierten und in den Anlagen 1 bis 9 aufgeführten Anbieter von Dienstleistungen des Schie- nenverkehrs der Mitgliedstaaten, der im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätigen Vergabestellen sowie der privaten Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen (nachfolgend «Vergabestellen» genannt) sowie für jede Vergabe von Aufträgen durch die- se Vergabestellen.

Art. 3 Wettbewerb Dieser Anhang gilt nicht für Aufträge, die Anbieter im Bereich des Schienenver- kehrs, im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung sowie

95 Infolge von Änderungen der nationalen Regeln für Beschaffungen durch private

Vergabestellen in Norwegen und nach Festlegung alternativer Regeln, die sicherstellen, dass Beschaffungsstellen, die in der Nutzung von Erdöl oder Gas tätig sind, Beschaffungen auf nicht diskriminierende, transparente und wettbewerbsmässige Weise tätigen, wurde Norwegen von der Anwendung von allen verfahrensmässigen Regeln befreit (Ratsrichtlinie 93/38/EWG vom 14. Juni 1993), sofern es sich um Beschaffungsstellen handelt, die geografisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl oder Gas nutzen. Die Ausnahme wurde auf Gesuch Norwegens erteilt, nachdem die EFTA-Überwachungsbehörde zum Schluss gekommen war, dass Norwegen die Ratsrichtlinie 94/22/EG korrekt umgesetzt hatte, was eine Voraussetzung für die Erteilung dieser Ausnahme ist.

96 Wie in Kraft am 21. Juni 2001

3007

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

private Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, tätigen, sobald diese Sektoren für Aufträge liberalisiert sind, die diese Anbieter ausschliesslich in Verbindung mit einer oder mehreren Dienstleistungen vergeben, und andere Unter- nehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geografischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über derartige Aufträge.

Art. 4 Dienstleistungen In Bezug auf Dienstleistungen, einschliesslich Baudienstleistungen, gilt dieser Anhang für diejenigen Dienstleistungen, die in den Anlagen 10 und 11 aufgeführt sind.

Art. 5 Schwellenwerte Dieser Anhang gilt für Aufträge oder Serienaufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer nicht weniger beträgt als: (a) im Falle der von Anbietern von Dienstleistungen des Schienenverkehrs und den von im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Strom- versorgung tätigen Vergabestellen vergebenen Aufträge: (i) 400 000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen; (ii) 5 000 000 Euro bei Bauaufträgen; (b) im Falle der von privaten Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, vergebenen Aufträge: (i) 400 000 SZR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen; (ii) 5 000 000 SZR bei Bauaufträgen.

Art. 6 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung Die Mitgliedstaaten erteilen bezüglich aller Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das öffentliche Beschaffungswesen, die durch diesen Anhang abgedeckt sind, die Behandlung gemäss Artikel III des GPA.

Art. 7 Anwendungsbereich unterhalb der Schwellenwerte Was die Verfahren und Praktiken der Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert unter den in Artikel 5 festgesetzten Schwellenwerten liegt, anbelangt, so verpflich- ten sich die Mitgliedstaaten, ihre Vergabestellen aufzufordern, die Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Mitgliedstaaten gemäss den Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 2 der Konvention zu behandeln. Dieser Grundsatz berührt nicht Massnahmen, die durch die Entwicklung des Binnenmarktes97 der Schweiz

97 Diese Ausnahme deckt nur Rechtsmittelverfahren ab, die durch das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt für Beschaffungen unterhalb der Schwellenwerte eingeführt worden sind. Das Gesetz behandelt die Entwicklung des Binnenmarkts Schweiz, unter Berücksichtigung des bundsstaatlichen Aufbaus der Schweiz.

3008

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

erforderlich werden oder andere Massnahmen, die durch Mitgliedstaaten notifiziert und in Anlage 12 aufgelistet sind.

Art. 8 Ausnahmen Dieser Anhang ist nicht anwendbar auf Vergabestellen, wenn sie die Bedingungen in den Anlagen 10 und 13 dieses Anhangs erfüllen.

Art. 9 Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren nicht diskriminierend und transparent sind. Für die in den Anwendungsbereich dieses Annex fallenden Stellen sind die Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren des GPA nach Massgabe von Anlage 14 anwendbar.

Art. 10 Informationsaustausch Die Mitgliedstaaten teilen einander die Namen und Adressen der «Kontaktstellen» mit, die für die Information über die Rechtsvorschriften im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens zuständig sind.

Art. 11 Komitee

1. Der Rat setzt ein Komitee über das öffentliche Beschaffungswesen ein (im Fol-

genden «Komitee»), das die zweckmässige Umsetzung und Verwaltung dieses Anhangs sicherstellen soll.

2. Das Komitee kann insbesondere dem Rat Änderungen dieses Anhangs sowie der

Anlagen vorschlagen.

3. Der Rat kann Artikel 5 dieses Anhangs und die dazugehörigen Anlagen ändern.

3009

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang R – Anlage 1

Produktion, Transport oder Verteilung von Trinkwasser

Island Stellen, die Wasser produzieren oder verteilen gemäss lög nr. 81/1991, um vatns- veitur sveitarfélaga.

Liechtenstein Gruppenwasserversorgung Liechtensteiner Oberland. Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland.

Norwegen Stellen, die Wasser produzieren oder verteilen gemäss Forskrift om drikkevann og vannforsyning (FOR 1995-01-01 Nr 68).

Schweiz Stellen, die Trinkwasser gewinnen, fortleiten oder verteilen und nach kantonalem oder lokalem Recht oder auf Grund von Vereinbarungen, die in Übereinstimmung mit diesem Recht stehen, tätig sind. Beispiele: Wasserversorgung Zug AG, Wasserversorgung Düdingen.

3010

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang R – Anlage 2

Produktion, Transport oder Verteilung von Elektrizität

Island Landsvirkjun (the National Power Company), lög nr. 42/1983; Rafmagnsveitur ríkisins (the State Electric Power Works), orkulög nr. 58/1967; Orkuveita Reykjavíkur (Reykjavík Energy), lög nr. 38/1940; Hitaveita Suðurnesja (Suðurnes Regional Heating), lög nr. 100/1974; Orkubú Vestfjarða (Vestfjord Power Company), lög nr. 66/1976; Andere Stellen, die gemäss örkulög nr. 58/1967 elektrischen Strom produzieren, transportieren oder verteilen.

Liechtenstein Liechtensteinische Kraftwerke

Norwegen Stellen, die Elektrizität produzieren, transportieren oder verteilen, gemäss Lov om erverv av vannfall, bergverk og annen fast eiendom m.v., kap. I, if. kap. V (LOV 1917-12-14 16, kap. I), oder Vassdragsreguleringsloven (LOV 1917-12-14 17) oder Energiloven (LOV 1990-06- 29 50).

Schweiz Stellen, die Elektrizität fortleiten und verteilen und denen gemäss BG vom 24. Juni

1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen das Enteignungs-

recht erteilt werden kann. Stellen, die Elektrizität erzeugen gemäss BG vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und BG vom 23. Dezember 1959 über die fried- liche Verwendung der Atomenergie. Beispiele: CKW, ATEL, EGL.

3011

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang R – Anlage 3

Transport oder Verteilung von Gas oder Wärme

Island Orkuveita Reykjavíkur (Reykjavík Energy), lög nr. 38/1940; Hitaveita Suðurnesja (Suðurnes Regional Heating), lög nr. 100/1974; Andere Stellen, die gemäss örkulög nr. 58/1967 Hitze transportieren oder verteilen.

Liechtenstein Liechtensteinische Gasversorgung.

Norwegen Stellen, die Wärme transportieren oder verteilen gemäss Lov om produksjon, om- forming, overføring, omsetning og fordeling av energi m.m (LOV 1990-06-29 50) (Energiloven).

Schweiz Stellen, die gestützt auf eine Konzession gemäss Artikel 2 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963 Gas befördern oder verteilen. Stellen, die gestützt auf eine kantonale Konzession Fernwärme befördern oder verteilen. Beispiele: SWISSGAS AG, Gaznat SA, Gasverbund Ostschweiz AG, REFUNA AG, Cadbar SA.

3012

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang R – Anlage 4

Schürfen und Gewinnung von Öl und Gas

Island –

Liechtenstein –

Norwegen Stellen gemäss Lov om petroleumsvirksomhet (LOV 1996-11-29 72) (Erdölgesetz) und Vorschriften gemäss dem Erdölgesetz oder Lov om undersøkelse etter og utvin- ning av petroleum i grunnen under norsk landområde (LOV 1973-05-04 21).

Schweiz Stellen, die gestützt auf das Interkantonale Konkordat vom 24. September 1955 betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Aargau und Thurgau Öl und Gas gewinnen. Beispiel: Seag AG.

3013

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang R – Anlage 5

Schürfen und Gewinnung von Kohle oder anderen Festbrennstoffen

Island –

Liechtenstein –

Norwegen –

Schweiz –

3014

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang R – Anlage 6

Auftraggeber im Bereich von Eisenbahnunternehmen

Island –

Liechtenstein –

Norwegen Norges Statsbaner (NSB) und andere Stellen gemäss Lov om anlegg og drift av jernbane, herunder sporvei, tunnelbane og forstadsbane m.m (LOV 1993-06-11 100) (Jernbaneloven).

Schweiz Schweizerische Bundesbahnen (SBB) Stellen im Sinn von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 1 des Eisenbahn- gesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG), soweit sie öffentliche Transport- dienstleistungen auf normalspurigen Bahnen und Schmalspurbahnen anbieten.98 Beispiele: BLS, MthB, chemin de fer du Jura, RhB, FO, TPF.

98 Ausgenommen sind Finanzbeteiligungen und Beteiligungen an Unternehmen, die nicht unmittelbar im Verkehrsbereich tätig sind.

3015

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang R – Anlage 7

Auftraggeber im Bereich des Verkehrs per Stadtbahn, Strassenbahn, Trolley oder Bus

Island Strætisvagnar Reykjavíkur (the Reykjavík Municipal Bus Service). Almenningsvagnar bs. Andere Busdienstleistungen durch Gemeinden Stellen, die Landtransporte tätigen auf Grund von Article 3 von lög nr. 13/1999 skipulag á fólksflutningum með hópferðabifreiðum.

Liechtenstein Liechtenstein Bus Anstalt.

Norwegen NSB BA und Stellen, die Landtransporte tätigen auf Grund von Lov om anlegg og drift av jernbane, herunder sporvei, tunnelbane og forstadsbane m.m (LOV 1993-06-11 100) (Jernbaneloven).

Schweiz Stellen, die Strassenbahnen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Eisenbahngesetz vom 20. De- zember 1957 (EBG) betreiben. Stellen, die öffentliche Verkehrsleistungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 des BG vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmungen bereitstellen. Stellen, die gewerbsmässig mit regelmässigen Fahrten nach Fahrplan Reisende befördern auf Grund einer Konzession gemäss Artikel 4 des BG vom 18. Juni 1993 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunterneh- mung, wenn für deren Linien eine Erschliessungsfunktion nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über Abgeltungen, Darlehen und Finanz- hilfen nach Eisenbahngesetz gegeben ist.

3016

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang R – Anlage 8

Beschaffungsstellen im Bereich der Flughäfen

Island Flugmálastjórn (Directorate of Civil Aviation).

Liechtenstein –

Norwegen Flughäfen gemäss Luftfartsloven (LOV 1993-06-11 101).

Schweiz Stellen, die auf Grund einer Konzession gemäss Artikel 37 Absatz 1 des BG vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt Flughäfen betreiben. Beispiele: Bern-Belp, Birrfeld, Grenchen, Samedan.

3017

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang R – Anlage 9

Auftraggeber im Bereich des See- oder Binnenhafenverkehrs oder anderer Verkehrsendpunkte

Island Siglingastofnun, (Icelandic Maritime Administration). Andere Stellen gemäss Hafnalög nr. 23/1994.

Liechtenstein –

Norwegen Norges Statsbaner (NSB) (Railway terminals). Stellen gemäss Havneloven (LOV 1984-06-08 51).

Schweiz –

3018

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang R – Anlage 10

Dienstleistungen

Dieses Abkommen umfasst die folgenden Dienstleistungen aus der Klassifikation der Dienstleistungssektoren gemäss WTO-Dokument MTN.GNS/W/120:

Bezeichnung Codes der CPC (Zentrale Gütersystematik)

Instandhaltung und Reparatur 6112, 6122, 633, 886 Landverkehr99 einschliesslich Geldtransport 712 (ohne 71235) 7512, und Kurierdienste, 87304 ohne Postverkehr Fracht- und Personenbeförderung 73 (ohne 7321) im Flugverkehr, ohne Postverkehr Postbeförderung im Landverkehr 71235, 7321 (ohne Eisenbahnverkehr) sowie Luftpostbeförderung Fernmeldewesen 752100 Finanzdienstleistungen: ex 81 a) Versicherungsleistungen 812, 814 b) Bankleistungen und Wertpapiergeschäfte101 Datenverarbeitung und verbundene Dienstleistungen 84 Buchführung und Buchprüfung 862 Markt- und Meinungsforschung 864 Unternehmensberatung und verbundene Dienstleistungen 865, 866102 Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros; 867 Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissen- schaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen Werbung 871 Gebäudereinigung und Hausverwaltung 874, 82201-82206 Verlegen und Drucken gegen Entgelt oder auf anderer 88442 vertraglicher Grundlage Abwasser- und Abfallbeseitigung sowie sonstige Entsor- 94 gung

99 Ohne Eisenbahnverkehr.

100 Ohne Fernsprech-, Telex-, Sprechfunk-, Funkruf- und Satellitenkommunikationsdienste. 101 Ohne Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf und Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken.

102 Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.

3019

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Die im Rahmen dieses Anhangs von den Mitgliedstaaten im Dienstleistungsbereich eingegangenen Verpflichtungen beschränken sich auf die anfänglichen Verpflich- tungen, spezifiziert in den Verpflichtungslisten vom 15. April 1994, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) unterbreitet worden sind. Dieser Anhang gilt nicht für:

1. die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen an eine Stelle, die

ihrerseits öffentlicher Auftraggeber im Sinne dieses Abkommens und der Anhänge 1, 2 oder 3 des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) ist und diese Aufträge auf Grund eines aus- schliesslichen Rechts erhält, das sie gemäss veröffentlichter Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat;

2. die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen an verbundene

Unternehmen oder die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das zum Zwecke der Ausführung von Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 dieses Abkommens aus mehreren Ver- gabestellen gebildet wurde, an eine dieser Vergabestellen oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen, sofern mindestens 80% des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens in den letzten drei Jahren aus der Erbrin- gung dieser Dienstleistungen an verbundene Unternehmen stammen. Falls die gleichen oder ähnliche Dienstleistungen von mehr als einem mit der Vergabestelle verbundenen Unternehmen erbracht werden, ist der aus der Erbringung von Dienstleistungen herrührende Gesamtumsatz dieser Unter- nehmen zu berücksichtigen;

3. die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen über Erwerb oder

Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderen unbeweg- lichen Sachen oder in Bezug auf diesbezügliche Rechte, ungeachtet der Finanzmodalitäten;

4. Arbeitsverträge;

5. Verträge über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von

Programmelementen durch Sendeanstalten sowie Verträge über Sendezeiten.

3020

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang R – Anlage 11

Bauleistungen

Spezifizierung der eingeschlossenen Bauleistungen: Definition Ein Vertrag über Bauleistungen hat jegliche Ausführung von Hoch- oder Tiefbau- arbeiten im Sinne der Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik (CPC) zum Gegenstand. Liste der relevanten Bauleistungen aus Abteilung 51 der CPC Vorbereitende Baustellenarbeiten 511 Hochbauarbeiten 512 Tiefbauarbeiten 513 Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle 514 Spezialbauarbeiten 515 Bauinstallation 516 Baufertigstellungs- und Ausbauarbeiten 517 Sonstige Bauleistungen 518 Die im Rahmen dieses Anhangs von den Mitgliedstaaten in den Bauleistungen eingegangenen Verpflichtungen beschränken sich auf die anfänglichen Verpflich- tungen, spezifiziert in den Verpflichtungslisten vom 15. April 1994, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) unterbreitet worden sind.

3021

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang R – Anlage 12

Von den Mitgliedstaaten notifizierte Massnahmen

Von der Schweiz notifizierte Massnahmen: – Die Rechtsmittel gemäss Artikel 9 des Anhangs, die auf der Grundlage des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 in den Kan- tonen und Gemeinden für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte eingeführt wurden.

3022

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang R – Anlage 13

Ausnahmen

Transportdienstleistungen per Bus Die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber, die eine öffentliche Dienstleistung im Bereich des Busverkehrs erbringen, ist keine unter Artikel 2(c) des Anhangs fallende Tätigkeit, sofern andere Stellen diese Dienstleistung im Allgemeinen oder in einem bestimmten geografischen Gebiet unter denselben Bedingungen wie der Auftraggeber frei erbringen können.

Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze Die Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an öffentliche Versor- gungsnetze durch eine Beschaffungsstelle, die keine staatliche Behörde ist, ist nicht eine unter Artikel 2 des Anhangs fallende Tätigkeit falls (a) im Fall von Trinkwasser oder Elektrizität:

1. die Trinkwasser- oder Stromerzeugung durch die betreffende Stelle

deshalb erfolgt, weil der Verbrauch für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als die unter Artikel 2(c)(i) und (ii) des Anhangs ausgeführten notwendig ist, und

2. wenn die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch

der Stelle abhängt, und im Durchschnitt der letzten drei Jahre, ein- schliesslich des laufenden Jahres, 30 % der gesamten Trinkwasser- oder Stromerzeugung der betreffenden Stelle nicht überschnitten hat; (b) im Fall von Gas oder Wärme:

1. die Gas- oder Wärmeerzeugung durch die betreffende Stelle das un-

vermeidbare Ergebnis einer anderen als der unter Artikel 2(b)(i) des Anhangs gemachten Tätigkeit ist, und

2. die Einspeisung in das öffentliche Netz nur zum Ziel hat, diese Erzeu-

gung wirtschaftlich zu nutzen und im Durchschnitt der letzten drei Jah- re, einschliesslich des laufenden Jahres, höchstens 20 % des Umsatzes der betreffenden Stelle entspricht.

Tätigkeiten unter Bedingungen, die keine Benutzung eines Netzes oder eines geografischen Gebiets eines Mitgliedstaates beinhalten Die Bestimmungen des Anhangs finden keine Anwendung auf Verträge oder Wett- bewerbe, welche die Beschaffungsstelle zu anderen Zwecken als zur Ausübung ihrer Tätigkeiten gemäss Artikel 2 des Anhangs oder zu deren Ausübung ausserhalb jedes Mitgliedstaates vergeben, falls kein Netz oder das geografische Gebiet des entspre- chenden Mitgliedstaates nicht benützt wird.

Weiterverkauf oder Vermietung an Dritte Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf Vergaben von Aufträgen zu Zwecken der Weiterveräusserung oder der Vermietung an Dritte, sofern der

3023

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Auftraggeber kein besonderes oder ausschliessliches Recht für den Verkauf oder die Vermietung des Auftragsgegenstands besitzt und andere Stellen diesen Gegenstand unter denselben Bedingungen wie der Auftraggeber uneingeschränkt verkaufen oder vermieten können.

Lieferaufträge Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf: (a) Aufträge von Beschaffungsstellen zur Wasserbeschaffung; (b) Aufträge von Beschaffungsstellen zur Lieferung von Energie oder Brenn- stoffen für die Energieerzeugung.

Nationale Sicherheit Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf Aufträge, die von den Mitgliedstaaten für vertraulich erklärt werden oder deren Durchführung gemäss den geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Sicherheits- interessen des betreffenden Landes dies erforderlich macht.

Internationale Verpflichtungen Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf: (a) Aufträge, die im Rahmen eines internationalen Abkommens vergeben wer- den und sich auf die gemeinsame Errichtung oder Nutzung eines Werkes durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten beziehen; (b) Aufträge, die im Rahmen des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden; (c) Tätigkeiten in Norwegen, Island und Liechtenstein oder einem Drittland im Hinblick auf die Umsetzung von internationalen Verpflichtungen über die Stationierung von Truppen.

Besondere Bedeutung für Anbieter im Bereich des Schienenverkehrs Die Bestimmungen dieses Anhangs sind nicht anwendbar auf Verträge von Beschaffungsstellen, die eine Tätigkeit gemäss Artikel 2(a) des Anhangs ausüben, falls der Vertrag die Refinanzierung mittels «sale and lease back» eines gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens vergebenen Lieferauftrages zum Gegenstand hat.

3024

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang R – Anlage 14

Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren

Die folgenden Bestimmungen des GPA sind auf den Anhang anwendbar: Art. II Auftragsbewertung Art. III Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung Art. IV Ursprungsregeln Art. VI Technische Spezifikationen Art. VII Vergabeverfahren Art. VIII Qualifikation der Anbieter Art. IX Einladung zur Teilnahme an geplanten Beschaffungen Art. X Auswahlverfahren Art. XI Fristen für Angebote und Lieferungen Art. XII Vergabeunterlagen Art. XIII Einreichung, Entgegennahme und Öffnung der Angebote und Zuschlagserteilung Art. XIV Verhandlungen Art. XV Freihändige Vergabe Art. XVII Transparenz Art. XVIII Information und Prüfung bezüglich Verpflichtungen der Beschaffungsstellen Art. XX Beschwerdeverfahren Art. XXIII Ausnahmebestimmungen zum Übereinkommen Art. XXIV(6)(a & b) Schlussbestimmungen (Berichtigungen oder Änderungen)

3025

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang S

Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen (Artikel 43 Absatz 3 des Übereinkommens)

Ausschüsse

1. Ausschuss der Handelssachverständigen103

2. Ausschuss für technische Handelshemmnisse104

3. Ausschuss für Ursprungsbezeichnung und Zollsachverständige105

4. Ausschuss für Fischerei und Landwirtschaft106

5. Ausschuss für Wirtschaftsfragen107

6. Ausschuss für Wirtschaftliche Entwicklung108

7. Ausschuss für die Abgeordneten des Parlamentes109

8. Konsultativer Ausschuss110

9. Budgetausschuss111

10. Rechnungsprüfungsausschuss112

11. Lenkungsausschuss für den portugiesischen Fonds113

12. Ausschuss für Drittlandbeziehungen114

13. Saatgutausschuss (Anhang E)

14. Ausschuss für ökologischer Landbau (Anhang F)

15. Unter Annex I geschaffener Ausschuss

16. Ausschuss für Personenverkehr (Anhang K)

17. Ausschuss für Landverkehr (Anhang P)

18. Ausschuss für Luftverkehr (Anhang Q)

19. Ausschuss für öffentliches Beschaffungswesen (Anhang R)

103 Ratsentscheid Nr. 18/60, ergänzt durch die Ratsentscheide Nr. 9/47 und 11/84. 104 Ratsentscheid Nr. 10/84, ergänzt durch die Ratsentscheide Nr. 8/88 und 4/94.

105 Ratsentscheid Nr. 8/74, ergänzt durch den Ratsentscheid Nr. 4/92.

106 Ratsentscheid Nr. 12/73, der die Ratsentscheide Nr. 8/63 und 7/64 ersetzt.

107 Ratsentscheid Nr. 16/64, ergänzt durch den Ratsentscheid Nr. 11/73 und ersetzt durch EFTA/C.SR 9/95 (EFTA/EC 1/95).

108 Ratsentscheid Nr. 9/63.

109 Ratsentscheid Nr. 11/77.

110 Ratsentscheid Nr. 5/61, ergänzt durch die Ratsentscheide Nr. 10/68, 11/88, 1/94 und 2/94.

111 Ratsentscheid Nr. 10/60.

112 EFTA/C.SR 14/92 (EFTA/EEA 46/92 Absatz 14) und Ratsentscheid Nr. 6/98.

113 Ratsentscheid Nr. 4/76.

114 Ratsentscheid Nr. 2/96.

3026

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Expertengruppen

1. Gruppe der Rechtssachverständigen115

2. Gruppe von Sachverständigen zu den Themen Staatshilfen, Wettbewerb und

Anti-Dumping116 117

3. Gruppe von Sachverständigen über Preiskompensationen118

4. Gruppe von Sachverständigen über öffentliches Beschaffungswesen119

5. Gruppe von Sachverständigen zu den Themen Dienstleistungen, Unternehmen

und Kapitalverkehr120 121

6. Gruppe von Sachverständigen über geistiges Eigentum122

115 Ratsentscheid Nr. 6/87.

116 Ratsentscheid Nr. 6/96.

117 Vom Rat an seiner 6. Sitzung vom 23. April 1998 umbenannt (C/S 6/98).

118 Ratsentscheid Nr. 6/96.

119 Ratsentscheid Nr. 6/96.

120 Ratsentscheid Nr. 6/96.

121 Vom Rat an seiner 6. Sitzung vom 23. April 1998 umbenannt (C/S 6/98).

122 Ratsentscheid Nr. 6/96.

3027

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang T

Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 48 des Übereinkommens)

Art. 1 Einsetzung und Funktionsweise des Schiedsgerichts und die Umsetzung von Schiedssprüchen

1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.

2. Mitgliedstaaten, welche einen Streitfall der Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen, bezeichnen in ihrer schriftlichen Notifikation nach Artikel 48 dieses Übereinkom- mens ein Mitglied des Schiedsgerichts.

3. Mitgliedstaaten, welche Empfänger einer Notifikation nach Absatz 2 sind,

bezeichnen ihrerseits innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieser ein Mitglied. 4. Die betroffenen Mitgliedstaaten einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Absatz 2 auf ein drittes Mitglied. Dieses dritte Mitglied darf kein Staatsangehöriger einer der Streitparteien noch dauernd auf dem Gebiet einer dieser Mitgliedstaaten wohnhaft sein. Das sodann berufene Mitglied präsidiert das Schiedsgericht. 5. Falls innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Absatz 2 alle drei Mitglieder weder bezeichnet noch berufen sind, nimmt der Präsident des Internatio- nalen Gerichtshofs die nötigen Bezeichnungen in Anwendung der Artikel 3 und 4 und auf Antrag einer der Streitparteien vor. Ist der Präsident nicht in der Lage, unter diesem Artikel zu handeln, oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, werden die Bezeichnungen durch ein anderes hohes Mitglied des Gerichtshofes, welches in der Lage zu handeln und nicht Staatsangehöriger einer der Mitgliedstaa- ten ist, vorgenommen.

6. Vorbehaltlich anderer Abmachungen unter den Streitparteien und Artikel 48 des

Abkommens und diesem Anhang sind die fakultativen Regeln für die Streitschlich- tung zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedshofes (SSH), in Kraft getreten am 20. Oktober 1992, anwendbar.

7. Das Schiedsgericht fällt seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip. Minder-

heitspositionen werden nicht bekannt gegeben. 8. Nach Einreichung einer schriftlichen Meldung an die Streitparteien hat ein Mit- gliedstaat, welcher nicht Streitpartei ist, das Recht, schriftliche Eingaben an das Schiedsgericht zu machen, schriftliche Eingaben von den Streitparteien zu erhalten, allen Anhörungen beizuwohnen und mündliche Eingaben vorzunehmen.

9. Sechs Monate nach Ernennung des Präsidenten des Schiedsgerichts muss der

Schiedsspruch vorliegen. Mit Zustimmung der Streitparteien kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden.

10. Die Ausgaben des Schiedsgerichts inklusive die Entschädigung seiner Mitglie-

der werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. An die Mitglieder eines unter diesen Artikeln eingesetzten Schiedsgerichtes ausgerichtete Honorare

3028

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

und Spesen werden gemäss den im Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichtes massgebenden Tabellen des Rates geregelt.

Art. 2 Umsetzung des Schiedsspruchs 1. Bei Erhalt des Schiedsspruchs einigen sich die Streitparteien über dessen Umset- zung. Diese entspricht, falls nicht einvernehmlich anders vereinbart, den Erwägun- gen und Empfehlungen des Schiedsgerichts. Die Streitparteien unterrichten die anderen Mitgliedstaaten über jede Lösung der Streitsache.

2. Wenn immer möglich hat diese Lösung aus Nicht-Umsetzung oder Rückzug

einer mit diesem Übereinkommen nicht vereinbaren Massnahme oder, falls undurchführbar, aus einer Entschädigung zu bestehen.

3. Differenzen betreffend Vorhandensein oder Vereinbarkeit einer Massnahme zur

Umsetzung des Schiedsspruchs mit den Empfehlungen des Schiedsgerichts müssen vom selben Schiedsgericht beurteilt werden, bevor eine Entschädigung beantragt oder die Aussetzung von Leistungen gemäss unten stehendem Artikel 3 verfügt werden kann.

4. Vor Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs

gemäss Artikel 48 Absatz 3 kann der klagende Mitgliedstaat kein Schiedsverfahren gemäss dem vorangehenden Absatz verlangen. Der Gerichtsspruch gemäss vorange- hendem Absatz wird normalerweise innerhalb von 3 Monaten nach Ersuchen um ein Schiedsverfahren gefällt.

Art. 3 Nicht-Umsetzung – Aussetzung von Leistungen

1. Falls das Schiedsgericht, in Übereinstimmung mit Artikel 48 Absatz 3, eine

Unvereinbarkeit einer Massnahme mit den Verpflichtungen dieses Übereinkommens feststellt und der beklagte Mitgliedstaat innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs keine einvernehmliche Lösung mit jedem klagenden Mitgliedstaat gefunden hat, oder falls keine Umsetzungsmassnahmen ergriffen wurden, kann jeder klagende Mitgliedstaat: (a) durch Vereinbarung mit dem beklagten Mitgliedstaat Entschädigung bean- tragen; oder (b) die Ausrichtung von Leistungen gleichen Umfangs zu Gunsten des beklag- ten Mitgliedstaats so lange aussetzen, bis die Streitparteien eine Verein- barung über eine Lösung der Streitsache gefunden haben. 2. Auf schriftliches Verlangen jeder an der Streitsache beteiligten Partei und nach Verteilung an den Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten wird dasselbe Schieds- gericht darüber befinden, ob die durch einen Mitgliedstaat ausgesetzten Leistungen gemäss Absatz 1 von gleichem Umfang sind.

3. Die Verfahren vor Schiedsgericht werden nach oben stehendem Artikel 1 Absatz

2 geführt. Das Schiedsgericht gibt seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach Ersuchen um Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Absatz 2 oder innerhalb einer von den Streitparteien vereinbarten Frist bekannt.

3029

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang U

Territoriale Anwendung (Art. 58 des Übereinkommens)

Durch Unterzeichnung des Abkommens in Ergänzung zur Konvention zur Erschaf- fung der Europäischen Freihandels-Assoziation vom 21. Juni 2001 behält sich das Königreich Norwegen das Recht vor, das Territorium von Svalbard von der Umset- zung der Konvention auszunehmen mit Ausnahme des Warenverkehrs.

3030

Schlussakte

Abgeschlossen in Vaduz am 21. Juni 2001 In Kraft getreten am 1. Juni 2002

Die Bevollmächtigten der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Folgenden die «EFTA-Staaten»,

am 21. Juni 2001 in Vaduz zur Unterzeichnung des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation versam- melt, haben die folgenden Erlasse verabschiedet:

1. das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der

Europäischen Freihandelsassoziation;

2. die unten stehenden Erlasse, welche dem Abkommen zur Änderung des

Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation angehängt werden. Anhang I Anhang Dbis des Übereinkommens – Liste der Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Produkte Anhang II Anhang J des Übereinkommens – Saatgut Anhang III Anhang K des Übereinkommens – Ökologischer Landbau Anhang IV Anhang L des Übereinkommens – Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Anhang V Anhang H des Übereinkommens – Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft Anhang VI Anhang M des Übereinkommens – Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Anlage 1 Produktbereiche Anlage 2 Allgemeine Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Anhang VII Anhang N des Übereinkommens – Schutz des geistigen Eigentums Anhang VIII Anhang O des Übereinkommens – Freizügigkeit Anlage 1 Freizügigkeit Anlage 2 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Protokoll 1 Protokoll 2 Protokoll 3 Anlage 3 Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikatio- nen

3031

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anhang IX Anhang P des Übereinkommens – Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen

Anhang X Anhang Q des Übereinkommens – Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang XI Anhang R des Übereinkommens – Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang XII Anhang S des Übereinkommens – Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang XIII Anhang T des Übereinkommens – Landverkehr Beilage 1 Anwendbare Bestimmungen Beilage 2 Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Art. 8 Beilage 3 Genehmigungsmodell Beilage 4 Liste der Beförderungen, die von allen die Genehmigung betreffenden Regelungen und sonstigen Genehmigungspflichten befreit sind Beilage 5 Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten über die Güter- beförderung im Dreiländerverkehr Beilage 6 Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung und vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot Beilage 7 Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraft- omnibussen Beilage 8 Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen den Mitglied- staaten über die Erteilung von Genehmigungen für die Personenbeförderung im Dreiländerverkehr Beilage 9 Verzeichnis der bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, die vollständig oder teilweise Aufgaben betreffen, die in den materiellen Geltungs- bereich des Anhangs fallen Beilage 10 Schweizer Grenzgebiet Anhang XIV Anhang U des Übereinkommens – Luftverkehr Anlage Anhang XV Anlange V des Übereinkommens – Öffentliches Beschaffungswesen Anlage 1 Produktion, Transport oder Verteilung von Trink- wasser Anlage 2 Produktion, Transport oder Verteilung von Elektrizität Anlage 3 Transport oder Verteilung von Gas oder Wärme Anlage 4 Schürfen und Gewinnung von Öl und Gas Anlage 5 Schürfen und Gewinnung von Kohle oder anderen Festbrennstoffen Anlage 6 Auftraggeber im Bereich von Eisenbahnunternehmen Anlage 7 Auftraggeber im Bereich des Verkehrs per Stadtbahn, Strassenbahn, Trolley oder Bus

3032

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Anlage 8 Beschaffungsstellen im Bereich der Flughäfen Anlage 9 Auftraggeber im Bereich des See- oder Binnenhafen- verkehrs oder anderer Verkehrsendpunkte Anlage 10 Dienstleistungen Anlage 11 Bauleistungen Anlage 12 Von den Mitgliedstaaten notifizierte Massnahmen Anlage 13 Ausnahmen Anlage 14 Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren Anhang XVI Anhang W des Übereinkommens – Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen Anhang XVII Anhang X des Übereinkommens – Schiedsgerichtsbarkeit Anhang XVIII Anhang F des Übereinkommens – Territoriale Anwendung Anhang XIX Konkordanztabelle Anhang XX Konsolidierte Fassung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben zur Kenntnis genommen, dass Liechtenstein und die Schweiz ein Protokoll bezüglich die Personenfreizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz abgeschlossen haben, welches als integrie- render Bestandteil des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errich- tung der Europäischen Freihandelsassoziation dem Anhang VIII und dieser Schlussakte beigefügt ist. Die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die unten stehenden, der Schlussakte beigefügten, gemeinsamen Erklärungen verabschiedet:

1. Entwicklung des Rechts;

2. Wettbewerb;

3. Gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen;

4. Gleichzeitige Anwendung des Anhangs I (konsolidierte Fassung) über die

gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen und des Abkom- mens über die gegenseitige Anerkennung zwischen der Schweiz und der EG;

5. Gegenseitige Anerkennung der guten klinischen Praxis und der entsprechen-

den Inspektionen;

6. Kontingente für den Schwerverkehr;

7. Schutz der Investitionen im Verkehr mit Drittstaaten.

Die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ebenfalls von der der Schlussakte beigefügten Erklärung von Norwegen und der Schweiz bezüglich des Protokolls 1 der Anlage 2 des Anhangs K (konsolidierte Fassung) über die Arbeitslosenentschä- digung Kenntnis genommen. Schliesslich haben die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten vom Korrigendum, welches dieser Schlussakte beigefügt ist, Kenntnis genommen.

3033

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Geschehen zu Vaduz am 21. Juni 2001, in einer einzigen authentischen Fassung in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Norwegen hinterlegt wird.

Es folgen die Unterschriften

Geltungsbereich der Änderung am 1. Juni 2002 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten

Island 22. April 2002 1. Juni 2002 Liechtenstein 24 April 2002 1. Juni 2002 Norwegen 8. März 2002 1. Juni 2002 Schweiz 12. April 2002 1. Juni 2002

3034

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Gemeinsame Erklärung

Weiterentwicklung des Rechts

Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Konvention regelmässig zu aktualisieren, um den Entwicklungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der sektionellen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf der einen Seite und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten auf der anderen Seite Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaa- ten werden insbesondere innert drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Ergänzung des EFTA-Übereinkommens das Übereinkommen mit den gemeinsamen Entwicklungen des EWR-Abkommens und der sektionellen Abkommen Schweiz–EG in Übereinstimmung bringen.

3035

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Gemeinsame Erklärung

Wettbewerb

Die Mitgliedstaaten sind sich darin einig, dass aus den Bestimmungen des Arti- kels 18 (ex-Artikel 15) des Übereinkommens keine unmittelbaren Verpflichtungen für Unternehmen abgeleitet werden können. Ferner wird bestätigt, dass die Prakti- ken, auf welche in Artikel 18 (ex-Artikel 15) Bezug genommen wird, im Lichte der nationalen Wettbewerbsgesetzgebung der Mitgliedstaaten zu verstehen sind. Die Mitgliedstaaten anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in Vollzugs- fragen des Wettbewerbsrechts, etwa durch Notifikationen, Konsultationen und den Austausch von Informationen für die Erleichterung der wirksamen Umsetzung von Artikel 18 (ex-Artikel 15) des Übereinkommens. Soweit wünschbar kommt es zum Abschluss von Kooperationsabkommen.

3036

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Gemeinsame Erklärung

Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

Die Mitgliedstaaten beschliessen Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen in das Übereinkommen aufzunehmen. Sie stimmen darin überein, dass die in Artikel 53 und 59 des Übereinkommens (konsolidierte Fassung) und Artikel 10 des Anhangs I getroffenen Lösungen das gute Funktionie- ren der Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, einschliesslich derjenigen mit der Euro- päischen Gemeinschaft, nicht behindern wird. Bei Bedarf werden die Mitgliedstaa- ten diese Bestimmungen überprüfen.

3037

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Gemeinsame Erklärung

Parallele Anwendung des Anhangs I (konsolidierte Fassung) über die gegenseitige Anerkennung von Konformitäts- bewertungen und des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft Es besteht Einigkeit zwischen den Mitgliedstaaten, dass dieser Anhang parallel zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen angewendet wird. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die Anlagen des Anhangs I (konsolidierte Fassung) spätestens einen Monat nach dessen Inkrafttreten zu aktualisieren. Um allfällige Zweifel zu vermeiden, bestätigen die Mitgliedstaaten, dass Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen von im Rahmen des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Stellen unter diesem Anhang anerkannt werden.

3038

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Gemeinsame Erklärung

Gegenseitige Anerkennung der Guten Klinischen Praxis (GCP) und der GCP-Inspektionen Die Ergebnisse der im Gebiet der Mitgliedstaaten durchgeführten klinischen Prü- fungen von Arzneimitteln werden gegenwärtig für die Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens und auf Änderung oder Verlängerung dieser Genehmigungen anerkannt. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich grundsätzlich, diese klinischen Prüfungen für die Zwecke der Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens weiterhin anzuerkennen. Sie vereinbaren, auf eine Angleichung der Guten Klini- schen Praxis hinzuarbeiten, insbesondere durch die Umsetzung der gegenwärtigen Erklärungen von Helsinki und Tokio und aller im Rahmen der Internationalen Harmonisierungskonferenz angenommenen Leitlinien für klinische Prüfungen. Auf Grund der Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften für die Kontrolle und Geneh- migung klinischer Prüfungen in der Europäischen Gemeinschaft müssen jedoch so bald als möglich detaillierte Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Überwachung dieser Prüfungen erwogen und die praktischen Modalitäten in einem besonderen Kapitel festgelegt werden.

3039

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Gemeinsame Erklärung

Kontingente für den Schwerverkehr

In Bezug auf die Absätze 2 und 3 von Artikel 8 sowie Artikel 26 von Anhang P (konsolidierte Fassung) betreffend den Landverkehr erklären die Mitgliedstaaten, dass ihre Vereinbarungen im Lichte ihrer Erfahrungen und Bedürfnisse nochmals überdacht werden. Die Schweiz wird dem Rat regelmässig entsprechende Statistiken und Informationen über die tatsächliche Verwendung solcher Kontingente zukom- men lassen.

3040

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Gemeinsame Erklärung

Investitionsschutz in Beziehung zu Drittländern

Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, sich auf gemeinsame Leitlinien zu einigen, um die Kapitalanlagen ihrer jeweiligen Investoren in Drittstaaten zu schützen.

3041

Errichtung der EFTA. Abkommen AS 2003

Erklärung

Erklärung von Norwegen und der Schweiz zu Protokoll 1 zur Anlage 2 zum Anhang K über die Arbeitslosenentschädigung (konsolidierte Fassung) Die in den Ziffern 1.2 und 1.3 des Protokolls zur Anlage 2 zu Anhang K des EFTA- Übereinkommens beschriebenen Durchführungsregelungen über die Rückerstattung der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung sollen vor Inkrafttreten des Abkom- mens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zwischen den Arbeitsmarktbehörden Norwe- gens und der Schweiz festgelegt werden.

3042