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AS 2003 3263

Internationale Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht

Internationale Übereinkunft vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht

SR 0.274.12; AS 1957 467

I Geltungsbereich des Übereinkommens am 27. August 2003, Nachtrag1 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

China-Macau* 10. Dezember 1999 20. Dezember 1999 Jugoslawien 26. April 2001 N 27. April 1992 Niederlande-Aruba2 29. Januar 1986 1. Januar 1986 Ukraine* 10. Juni 1999 N 24. August 1991 Zypern* 27. April 2000 B 1. März 2001 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

II Vorbehalte und Erklärungen China Das Übereinkommen betreffend Zivilprozessrecht, welches im jetzigen Zeitpunkt auf Macao anwendbar ist, wird ab dem 20. Dezember 1999 weiterhin auf die Besondere Verwaltungsregion Macao anwendbar sein, obschon China noch nicht Mitglied des Übereinkommens ist. Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 15 des Übereinkommens werden die diplomatischen oder konsularischen Vertreter nicht ermächtigt sein, die Ersuchen unmittelbar bei Staatsangehörigen der Volksrepublik China oder eines Drittstaates in der Besonderen Verwaltungsregion Macao erledigen zu lassen.

Ukraine Die Ukraine hat ferner folgende Erklärung in Bezug auf die Artikel 1, 6, 9, und 15 des Übereinkommens abgegeben:

1 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1968 1722, 1971 709, 1972 2769,

1973 2251, 1977 40, 1979 624, 1984 982, 1988 2071 und 1998 1851.

2 Am 1. Januar 1986 erhielt die Insel Aruba, die ein Teil der Niederländischen Antillen war, die innere Autonomie innerhalb des Königreichs der Niederlande. Diese Änderung betrifft nur die internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande.

2002-2038 3263

Zivilprozessrecht. Internationaler Übereinkunft AS 2003

«(…) zu bestätigen, dass in Einklang mit dem in der Ukraine bestehenden Verfahren von ausländischen Justizbehörden ausgestellte und für die Zustellung an Personen mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Ukraine bestimmte gerichtliche Schriftstücke sowie gerichtliche Anordnungen der genannten Justizbehörden den zuständigen ukrainischen Stellen auf diplomatische Wege durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine zur Erledigung übermittelt werden sollen. Dieses Verfahren schliesst es nicht aus, dass diplomatische und konsularische Missionen fremder Staaten in der Ukraine Angehörigen der von diesen Missionen vertretenen Staaten im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens Schriftstücke übermitteln.»

Zypern Nach Artikel 32 des Übereinkommens behält sich die Republik Zypern das Recht vor, die Anwendung des Artikels 17 auf die Angehörigen der Vertragsstaaten zu beschränken, die in ihrem Hoheitsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zypern erklärt, dass die zuständige Zentralbehörde gemäss den Bestimmungen der Übereinkunft die Folgende ist: Permanent Secretary Ministry of Justice and Public Order

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tel.: +357 (2) 805911 / 805928 fax: +357 (2) 518356

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