AS 2003 3413
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den ersten Studienabschnitt der Pharmazeutischen Wissenschaften der Universität Neuenburg
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den ersten Studienabschnitt der Pharmazeutischen Wissenschaften der Universität Neuenburg
vom 3. September 2003
Das Eidgenössische Departement des Inneren, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung legt fest, nach welchem Modell die Ausbildung und die Prüfun- gen im ersten Studienabschnitt des Studiengangs Pharmazeutische Wissenschaften der Universität Neuenburg (erster Studienabschnitt) durchgeführt werden.
Art. 2 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für sämtliche Studierenden des ersten Studienabschnitts und umfasst die beiden ersten Studienjahre (Grundstudium) des fünfjährigen Studien- gangs der Pharmazeutischen Wissenschaften und des eidgenössischen Diploms für Apothekerinnen und Apotheker.
2 Soweit diese Verordnung nicht davon abweicht, gelten die Bestimmungen der
AMV.
2. Abschnitt: Studienaufbau und Lerninhalte
Art. 3 Studienaufbau
1 Der erste Studienabschnitt umfasst das Grundstudium.
2 Im ersten Studienabschnitt werden zwei Vordiplomprüfungen durchgeführt.
SR 811.112.58 1 RS 811.112.1
2003-1232 3413
Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells AS 2003
Art. 4 Lerninhalte Der erste Studienabschnitt vermittelt die naturwissenschaftlichen Grundlagen (namentlich Mathematik, Informatik, Physik, Biologie, analytische, anorganische, organische und physikalische Chemie) und die biomedizinischen Grundlagen (namentlich die Einführung in die pharmazeutischen Wissenschaften und Anato- mie/Physiologie).
3. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen zu den Prüfungen
Art. 5 Information der Studierenden Die Universität Neuenburg gibt den Studierenden zu Beginn des Studienjahres schriftlich bekannt: a. die für die Prüfungen massgebenden Lerninhalte; b. die Aufteilung der Lerninhalte auf die einzelnen Prüfungen; c. das in den einzelnen Prüfungen angewendete Prüfungsverfahren; d. bei Einzelprüfungen, die aus mehreren Teilprüfungen bestehen: die Gewich- tung der einzelnen Teilprüfungen für die Berechnung der Hauptnoten; e. die Voraussetzungen zur Erteilung von Studientestaten; f. die Ausgestaltung der Famulatur.
Art. 6 Prüfungszulassung
1 Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer das von der Universität Neuenburg vorge-
schriebene Ausbildungsprogramm besucht und die darin veranstalteten ausbildungs- begleitenden Tests absolviert hat.
2 Die Universität Neuenburg erteilt die Studientestate und meldet dem Leitenden
Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) Studierende, die den Anforderungen nach Absatz 1 nicht genügen.
3 Der Leitende Ausschuss entscheidet über die Prüfungszulassung oder den Entzug
einer bereits erteilten Zulassungsbewilligung.
Art. 7 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung
1 Die Examinatorinnen und Examinatoren werden unter den Personen ausgewählt,
die an der Ausbildung im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bestimmt die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Universität Neuenburg.
2 Für die Bewertung einer schriftlichen Prüfung ist eine Examinatorin oder ein
Examinator allein verantwortlich. Die mündlichen und praktischen Prüfungen wer- den von zwei Examinatorinnen und Examinatoren abgenommen und bewertet.
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3 Bei den mündlichen Prüfungen ist zusätzlich die Ortspräsidentin oder der Ortsprä- sident oder einer ihrer bzw. seiner Stellvertretenden anwesend. Die praktischen Prüfungen werden von der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten oder deren bzw. dessen Stellvertretenden stichprobenweise beaufsichtigt.
Art. 8 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse 1 Die Universität Neuenburg teilt der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten die Prüfungsergebnisse mit. 2 Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt den Studierenden das Endergebnis der Prüfung mittels Verfügung mit.
Art. 9 Promotion Wer die Gesamtprüfung des entsprechenden Studienjahres bestanden hat, wird zum nächsten Studienjahr zugelassen.
Art. 10 Endgültiger Ausschluss Ein endgültiger Ausschluss vom Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtli- chen weiteren vergleichbaren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder her- kömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge.
4. Abschnitt: Vordiplomprüfungen
Art. 11 Zeitpunkt, Zusammensetzung, Zulassung und Benotung
1 Die erste und die zweite Vordiplomprüfung finden während und/oder am Ende des
entsprechenden Studienjahres statt. 2 Die erste und die zweite Vordiplomprüfung umfassen je vier Einzelprüfungen, die aus einer oder mehreren Teilprüfungen bestehen können.
3 Zur zweiten Vordiplomprüfung wird zugelassen, wer:
a. einen dem Lehrprogramm des Schweizerischen Samariterbundes entspre- chenden Samariterkurs besucht hat; b. eine Famulatur von mindestens sechs Wochen Dauer absolviert hat. 4 Für jede Einzelprüfung wird eine Hauptnote erteilt, berechnet aus dem gewichteten Mittel der Teilnoten für die darin enthaltenen Teilprüfungen und auf eine halbe Note gerundet. Die Teilprüfungen können in Schritten von Zehntelsnoten bewertet wer- den.
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Art. 12 Ergebnis und Wiederholung
1 Die erste und die zweite Vordiplomprüfung sind nicht bestanden, wenn mehr als
zwei Hauptnoten unter 4 liegen oder eine Hauptnote unter 3 liegt.
2 Jede Vordiplomprüfung kann ein Mal wiederholt werden.
5. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen
Art. 13 Gebühren Für jede der beiden Vordiplomprüfungen werden Gebühren von 200 Franken er- hoben.
Art. 14 Entschädigung für Freipraktizierende Freipraktizierende Apothekerinnen und Apotheker erhalten auf den in den Artikeln
7 und 11 der Verordnung vom 12. November 19842 über die Gebühren und Ent-
schädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen geregelten Entschädi- gungen einen Zuschlag von 200 Prozent.
6. Abschnitt: Auswertung und Änderung des Modells
Art. 15 Auswertung Die Erfahrungen mit dem Modell werden laufend ausgewertet.
Art. 16 Bekanntgabe von Änderungen Sämtliche Änderungen dieser Verordnung müssen den Studierenden spätestens auf Beginn des betreffenden Studienjahres schriftlich bekannt gegeben werden.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 17 Übergangsbestimmungen
1 DiesesModell gilt für Studierende des ersten Jahres ab dem Studienjahr
2003/2004 und für Studierende des zweiten Jahres ab dem Studienjahr 2004/2005. 2 Für Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begon- nen haben, werden die naturwissenschaftliche Prüfung und die pharmazeutische Grundfächerprüfung nach bisherigem Recht durchgeführt. Für diese Studierenden gelten die Bestimmungen, die am Sitz der Universität in Kraft sind, an der sie stu-
2 SR 811.112.11
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dieren. Für diese Studierenden gilt, dass die Famulatur mit einer verkürzten Dauer von 4 Wochen vor Beginn des dritten Studienjahrs absolviert werden muss.
3 Für die Studierenden, die die naturwissenschaftliche Prüfung nach bisherigem
Recht bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung nicht bestanden haben, kommt dieses Modell zur Anwendung.
4 Die pharmazeutische Grundfächerprüfung nach bisherigem Recht findet zum
letzten Mal im Jahr 2005 statt.
5 Über die Studienfortsetzung nach diesem Modell entscheidet der Leitende Aus-
schuss auf Vorschlag der Universität Neuenburg.
Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
3. September 2003 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin