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AS 2003 350

Verordnung über die Qualitätssicherung bei der gewerblichen Milchverarbeitung

Verordnung über die Qualitätssicherung bei der gewerblichen Milchverarbeitung

Änderung vom 20. Dezember 2002

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:

I Die Verordnung vom 13. April 19991 über die Qualitätssicherung bei der gewerb- lichen Milchverarbeitung wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des EVD über die Qualitätssicherung bei der gewerblichen Milch- verarbeitung

Änderung von Ausdrücken In den Anhängen 1 und 3 wird der Begriff «Staph.(ylococcus) aureus» durch «koa- gulasepositive Staphylokokken» ersetzt. Der zweite Satz betrifft nur den französischen Text.

Art. 2 Abs. 4 und 5 4 Diese Verordnung gilt für Betriebe, die Kuhmilch bearbeiten und verarbeiten. Für Betriebe, die Büffel-, Ziegen- und Schafmilch verarbeiten, gilt Artikel 5 Absatz 5 der Milchqualitätsverordnung vom 7. Dezember 19982.

5 Die Bestimmungen der Pflichtenhefte für Käse, deren Bezeichnungen nach der

Verordnung vom 28. Mai 19973 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete land- wirtschaftliche Erzeugnisse geschützt sind, bleiben vorbehalten.

Art. 3 Bst. o Die folgenden Ausdrücke bedeuten: o. Werkmilch: Kuh-, Büffel-, Ziegen- oder Schafmilch (Rohmilch oder thermi- sierte oder pasteurisierte Milch), die den Verantwortungsbereich des Produ- zenten verlassen hat und in der Zusammensetzung unverändert oder nur

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Qualitätssicherung bei der gewerblichen Milchverarbeitung AS 2003

durch Zusatz oder Entzug von natürlichen Bestandteilen der Milch verändert worden ist.

Art. 4 Abs. 2, 3, 3bis und 8

2 Sömmerungsbetriebe müssen nur dann über eine Betriebszulassung verfügen,

wenn sie pro Jahr mehr als 3000 kg Milch zu Produkten verarbeiten und diese in Verkehr bringen.

3 Milchverarbeitende Landwirtschaftsbetriebe müssen nur dann über eine Betriebs-

zulassung verfügen, wenn sie Milchprodukte an Wiederverkäufer oder Kollek- tivhaushaltungen abgeben oder pro Jahr mehr als 10 000 kg Milch zu Produkten verarbeiten und diese in Verkehr bringen. 3bis Sammelstellen mit Milchverarbeitung müssen über eine Betriebszulassung für die Milchverarbeitung verfügen, wenn sie Milchprodukte an Wiederverkäufer oder Kollektivhaushalte abgeben oder pro Jahr mehr als 10 000 kg Milch zu Produkten verarbeiten und diese in Verkehr bringen.

8 Zugelassene Betriebe müssen der Inspektionsstelle wesentliche bauliche oder

betriebliche Änderungen melden, namentlich bezüglich Sortiment, Raumeinteilung oder -nutzung, und die sachdienlichen Unterlagen unverzüglich einreichen. Die Inspektionsstelle prüft, ob die Anforderungen für die Betriebszulassung immer noch erfüllt sind.

Art. 7 Abs. 1bis 1bis Die Ergebnisse der mikrobiologischen Endproduktekontrollen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Art. 8 Abs.1 und 3

1 Aufgehoben

3 Milch, die zu Konsummilch oder Produkten aus wärmebehandelter Milch be- oder

verarbeitet wird, muss spätestens 48 Stunden nach der Gewinnung des ältesten Gemelks angenommen werden. Bei Milch, die für Produkte aus nicht wärmebehan- delter Milch bestimmt ist, regelt die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter den Zeitpunkt der Annahme so, dass die Milch spätestens 48 Stunden ab Gewinnung des ältesten Gemelks verarbeitet werden kann.

Art. 9 Abs. 1

1 Die Einhaltung der Qualitätsnormen wird bei der Annahme von Kuhmilch im

Betrieb oder bei der Milchabfuhr nach den Bestimmungen der Milchqualitätsver- ordnung vom 7. Dezember 19984 kontrolliert. Milch von Produktionsbetrieben, die mit einer Milchliefersperre belegt sind, darf nicht angenommen werden.

4 SR 916.351.0

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Art. 11 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 Bst. c, 5 und 6 Anforderungen an die Milch

1 Die Keimzahl roher Kuhmilch vor der thermischen Behandlung darf nach Bebrü-

tung bei 30 °C 300 000 KbE/ml (koloniebildende Einheiten/ml) nicht übersteigen.

2 Für thermisierte Werkmilch gelten folgende Anforderungen:

c. die Keimzahl von thermisierter Kuhmilch darf vor der zweiten thermischen Behandlung nach Bebrütung bei 30 °C 100 000 KbE/ml nicht übersteigen, sofern sie zur Herstellung von pasteurisierter, ultrahocherhitzter oder sterili- sierter Konsummilch verwendet wird.

5 Bei der Herstellung von Käse aus nicht wärmebehandelter Milch mit weniger als

60 Tagen Reifedauer und von Milchprodukten aus nicht wärmebehandelter Milch

hat die Werkmilch den Mindestanforderungen nach Anhang 1 Ziffer 3 zu genügen. 6 Bei Ziegen-, Schaf- oder Büffelmilch darf die Keimzahl nach Bebrütung bei 30 °C folgende Werte nicht übersteigen: a. 1 500 000 KbE/ml, wenn die Milch zur Herstellung wärmebehandelter Pro- dukte oder von Konsummilch bestimmt ist; b. 500 000 KbE/ml, wenn daraus Milchprodukte aus nicht wärmebehandelter Milch hergestellt werden.

Art. 12 Sachüberschrift, Abs. 2bis und 3 Lagerung der Milch im Betrieb 2bis Werkmilch, die zur Herstellung von Produkten aus nicht wärmebehandelter Milch dient, muss spätestens 48 Stunden ab Gewinnung des ältesten Gemelks verar- beitet werden.

3 Rohe Kuhmilch, die zu Konsummilch bearbeitet wird, darf unmittelbar vor der

Wärmebehandlung eine Keimzahl nach Bebrütung bei 30 °C von höchstens 300 000 KbE/ml aufweisen; wird die Milch nicht innerhalb von 36 Stunden nach ihrer Anlieferung bearbeitet, so ist immer zu kontrollieren, ob die Keimzahl nicht über diesem Wert liegt.

Art. 33 Abs. 1 Aufgehoben

Art. 39 Abs. 5

5 Milchrahm, der täglich gesammelt wird, ist nach dem Gewinnen mindestens auf

eine Temperatur von 10 °C zu kühlen, bei grösseren Sammlungsintervallen darf die Temperatur 8 °C nicht übersteigen.

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Art. 49 Einleitungssätze Die Milch ist unmittelbar nach dem Melken wirkungsvoll zu kühlen. Werkmilch, die zur Herstellung von Produkten aus nicht wärmebehandelter Milch verwendet wird, darf nicht länger als 48 Stunden nach dem Gewinnen des ältesten Gemelks gelagert werden. Für die Lagerung gelten folgende Bedingungen: ...

Art. 50 Abs. 2 und 3 2 In Betrieben, die zur Ausfuhr berechtigt sind, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Werkmilch zur Herstellung von Käse aus nicht wärmebehandelter Milch mit weniger als 60 Tagen Reifungsdauer den Anforderungen von Anhang 1 Ziffer 3 ent- spricht.

3 Für Ziegen-, Schaf- oder Büffelmilch gilt Artikel 11 Absatz 6.

Art. 66 Abs. 4 Aufgehoben

Art. 69 Kühlung von Milchrahm Milchrahm, der zur Ablieferung bestimmt ist und täglich gesammelt wird, ist nach dem Gewinnen mindestens auf eine Temperatur von 10 °C zu kühlen, bei grösseren Sammlungsintervallen darf die Temperatur 8 °C nicht übersteigen.

Art. 77 Einleitungssätze Die Milch ist innerhalb von 2 Stunden nach dem Melken auf die erforderliche Lage- rungstemperatur zu kühlen. Werkmilch, die zur Herstellung von Produkten aus nicht wärmebehandelter Milch verwendet wird, darf nicht länger als 48 Stunden nach dem Gewinnen des ältesten Gemelks gelagert werden. Für die Lagerung gelten folgende Bedingungen: ...

Art. 78 Abs. 1 Bst. b und 3

1 DieBetriebsleiterin oder der Betriebsleiter ist für die Qualitätskontrolle der

Rohmilch verantwortlich: b. bei Büffel-, Ziegen- oder Schafmilch gilt Artikel 11 Absatz 6;

3 Bei der Herstellung von Käse aus nicht wärmebehandelter Milch mit weniger als

60 Tagen Reifedauer und von Milchprodukten aus nicht wärmebehandelter Milch

hat die Werkmilch den Mindestanforderungen nach Anhang 1 Ziffer 3 zu genügen.

Art. 94 Abs. 1 Aufgehoben

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Art. 98 Abs. 5 5 Milchrahm, der zur Ablieferung bestimmt ist und täglich gesammelt wird, ist nach dem Gewinnen mindestens auf eine Temperatur von 10 °C zu kühlen, bei grösseren Sammlungsintervallen darf die Temperatur 8 °C nicht übersteigen.

II Die Anhänge 1 und 2 werden wie folgt geändert:

Anhang 1

Ziff. 3 Sachüberschrift, Einleitungssatz

3. Werkmilch zur Herstellung von nicht wärmebehandelten Produkten

Anforderungen an Werkmilch zur Herstellung von Milchprodukten und Käse mit weniger als 60 Tagen Reifungsdauer aus nicht wärmebehandelter Milch: ...

Ziff. 4 dritte und vierte Zeile

Aufgehoben

Ziff. 5, Neue Bestimmungen für Weichkäse

Erzeugnis Art der Keime Anforderungen3 KbE/ml oder g

... Weichkäse Escherichia coli m = 1000 aus Rohmilch oder thermisierter Milch Koagulasepositive m = 1000 (inkl. essbarem Staphylokokken Rindenanteil) Weichkäse aus Escherichia coli m = 100, M = 1000 pasteurisierter Milch n = 5, c = 2 (inkl. essbarem Koagulasepositive m = 100, M = 1000 Rindenanteil) Staphylokokken n = 5, c = 2 ...

Anhang 2 Ziff. 1

1. Die Produkte müssen ein Kennzeichen mit der Zulassungsnummer des Her-

stellerbetriebes tragen. Dieses Kennzeichen ist zum Zeitpunkt der Herstel- lung oder unmittelbar nach der Herstellung im Betrieb an einer augenfälli- gen Stelle gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar anzubringen. Das Kennzeichen kann auf dem Erzeugnis selbst, seiner Umhüllung oder auf

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dem Etikett dieser Umhüllung angebracht werden. Bei einzeln umhüllten und anschliessend gemeinsam verpackten kleinen Erzeugnissen oder bei einzeln umhüllten kleinen Portionen, die an die Konsumentinnen und Kon- sumenten abgegeben werden, muss das Kennzeichen nur auf der gemeinsa- men Verpackung angebracht werden. Nicht gekennzeichnet werden müssen unverpackte Rohmilch sowie Käseportionen, die ab Laib direkt an Konsu- mentinnen und Konsumenten verkauft werden.

III Diese Änderung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft.

20. Dezember 2002 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin