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AS 2003 3605

Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung

Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV)

vom 3. Oktober 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1, 5 Absatz 2 und 70 Absatz 1 des Parlamentsge- setzes vom 13. Dezember 20021 (ParlG), nach Einsicht in den Bericht des Büros des Ständerates vom 16. Mai 20032 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Juni 20033, beschliesst:

1. Kapitel: Ausführungsbestimmungen zum Parlamentsgesetz

1. Abschnitt: Amtliches Bulletin

Art. 1 Inhalt

1 Das Amtliche Bulletin gibt die Verhandlungen und Beschlüsse von National- und

Ständerat sowie der Vereinigten Bundesversammlung als Wortprotokoll in schrift- licher Form vollständig wieder. Es wird von den Parlamentsdiensten herausgegeben. 2 Das Amtliche Bulletin wird fortlaufend in elektronischer Form veröffentlicht; nach jeder Session erscheint eine gedruckte Fassung.

Art. 2 Korrekturverfahren

1 Die Rednerinnen und Redner erhalten die Niederschrift ihrer Voten zur Überprü-

fung und können formale Korrekturen vornehmen. Materielle Korrekturen sind unzulässig. In Streitfällen entscheidet das Büro des betreffenden Rates endgültig. 2 Treffen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt des Textes beim zuständigen Dienst keine Korrekturen ein, so gelten die Texte als genehmigt.

Art. 3 Archivierung Die für die Erstellung des Amtlichen Bulletins angefertigten Tonaufnahmen werden vom Bundesarchiv archiviert.

SR 171.115

2003-1220 3605

Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz AS 2003

2. Abschnitt: Protokolle der Kommissionssitzungen

Art. 4 Kommissionsprotokolle

1 Die Parlamentsdienste protokollieren die Sitzungen der Kommissionen.

2 Die Kommissionsprotokolle dienen:

a. der Vorbereitung der weiteren Behandlung des Beratungsgegenstandes im Rat oder in späteren Kommissionssitzungen; b. als Grundlage für die Erstellung von Berichten und dem Nachweis von Kommissionsbeschlüssen; c. der späteren Auslegung von Erlassen und Kommissionsbeschlüssen. 3 Von den Kommissionsberatungen werden analytische Protokolle erstellt. Artikel 5 bleibt vorbehalten.

4 Die Kommissionsberatungen werden für die Protokollierung aufgezeichnet.

5 Die Aufzeichnung ist zu keinem anderen Zweck zu verwenden und wird drei

Monate nach der Sitzung gelöscht. Die Aufsichtskommissionen und -delegationen können die Aufzeichnungen in begründeten Fällen länger als drei Monate aufbewah- ren.

Art. 5 Beschlussprotokolle Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident kann ein Beschluss- protokoll erstellen lassen, wenn die Beratungen für die spätere Auslegung eines Erlasses oder Kommissionsbeschlusses voraussichtlich nicht erheblich sind.

Art. 6 Verteilung der Protokolle

1 Die Kommissionsprotokolle gehen an:

a. die Kommissionsmitglieder; b. die Präsidentin oder den Präsidenten der entsprechenden Kommission des anderen Rates; c. die zuständigen Stellen der Parlamentsdienste; d. die an der Sitzung teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter von Bundes- behörden. 2 Die andern Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer erhalten einen Protokollaus- zug über die Dauer ihrer Teilnahme. 3 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident und die Mitglieder der entsprechenden Kommission des anderen Rates erhalten die Kommissionsprotokolle auf Wunsch.

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4 Die Kommissionsprotokolle über folgende Beratungsgegenstände gehen zudem an

die Fraktionssekretariate und auf Wunsch an die Mitglieder beider Räte: a. Erlassentwürfe; b. Parlamentarische Initiativen; c. Standesinitiativen; d. Motionen im Zweitrat; e. Petitionen; f. Berichte, die nicht die Oberaufsicht betreffen.

5 Die Aufsichtskommissionen und -delegationen regeln die Verteilung der Proto-

kolle im Bereich der Oberaufsicht.

Art. 7 Akteneinsichtsrechte

1 In die Kommissionsprotokolle über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4

ist nach Abschluss der Verhandlungen oder nach der Schlussabstimmung, gegebe- nenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Volksabstimmung Einsicht zu gewähren: a. für die Rechtsanwendung; b. für wissenschaftliche Zwecke.

2 Für die Genehmigung der Akteneinsichtsgesuche nach Absatz 1 ist die Generalse-

kretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung zuständig.

3 Vor dem Abschluss der Verhandlungen über Beratungsgegenstände nach Artikel 6

Absatz 4 kann die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident aus- nahmsweise Akteneinsicht gewähren, wenn wichtige Gründe vorliegen.

4 Über die Einsicht in Kommissionsprotokolle, die nicht unter Artikel 6 Absatz 4

fallen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Kommission. Sie oder er kann Einsicht gewähren, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Nötigenfalls hört sie oder er die beteiligte Bundesbehörde an. 5 Wer Akteneinsicht erhält, hat die Vertraulichkeit der Akten zu wahren. Insbeson- dere darf aus den Protokollen nicht wörtlich zitiert und nicht bekannt gegeben werden, wie einzelne Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Stellung genommen haben.

6 Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbe-

sondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden.

Art. 8 Unterlagen Die Bestimmungen über die Verteilung der Kommissionsprotokolle und die Akten- einsichtsrechte gelten sinngemäss für die Unterlagen der Kommissionen.

Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz AS 2003

Art. 9 Protokolle und Unterlagen der Büros und Delegationen Die Artikel 4–8 gelten sinngemäss auch für die Protokollierung der Sitzungen der Büros und Delegationen.

3. Abschnitt: Parlamentarische Verwaltungskontrolle

Art. 10

1 Die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) erfüllt im Auftrag der Ge-

schäftsprüfungskommissionen folgende Aufgaben: a. Sie führt Evaluationen im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht durch und weist die Geschäftsprüfungskommission auf abklärungsbedürftige Themen hin. b. Sie überprüft die von der Bundesverwaltung durchgeführten Evaluationen sowie deren Verwendung in Entscheidungsprozessen.

2 Sie überprüft auf Antrag von parlamentarischen Kommissionen die Wirksamkeit

von Massnahmen des Bundes; Artikel 54 Absatz 4 ParlG bleibt vorbehalten. 3 Sie verfügt über dieselben Informationsrechte wie das Sekretariat der Geschäfts- prüfungskommissionen. Sie kann externe Sachverständige beiziehen und ihnen die notwendigen Rechte einräumen.

4 Sie verfügt selbständig über einen Expertenkredit, über dessen Verwendung sie

den Geschäftsprüfungskommissionen jährlich Bericht erstattet. 5 Sie ist in der Bearbeitung ihrer Aufträge unabhängig. Sie koordiniert ihre Aktivi- täten mit den Tätigkeiten der anderen Kontrollorgane des Bundes. 6 Die Berichte der PVK werden veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interes- sen entgegenstehen. Die Entscheidung liegt bei den Kommissionen, welche die Untersuchung veranlasst haben.

4. Abschnitt: Akkreditierung von Medienschaffenden

Art. 11

1 Die von der Bundeskanzlei ausgestellten Akkreditierungen für Medienschaffende

gelten auch für die Bundesversammlung.

2 Die Parlamentsdienste können für Medienschaffende Tagesakkreditierungen aus-

stellen.

Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz AS 2003

3 Die Akkreditierungs-Verordnung vom 21. Dezember 19904 ist sinngemäss an-

wendbar.

4 Die Verwaltungsdelegation kann Medienschaffenden die durch die Akkreditierung

gewährten Vergünstigungen im Zuständigkeitsbereich der Bundesversammlung entziehen, falls sie das ihnen gewährte Hausrecht in schwerwiegender Weise miss- brauchen. Die betroffene Person ist vor dem Entscheid anzuhören.

5. Abschnitt: Radio und Fernsehen

Art. 12 Audiovisuelle Aufzeichnung der Ratsdebatten Die Parlamentsdienste sorgen für die Produktion eines protokollähnlichen audiovi- suellen Signals der Beratungen der eidgenössischen Räte.

Art. 13 Verwendung des audiovisuellen Signals Die Parlamentsdienste stellen das audiovisuelle Signal Radio- und Fernsehanstalten zur Verfügung.

Art. 14 Information über Direktübertragungen Werden die Verhandlungen der Räte direkt übertragen, sind die Ratsmitglieder darüber zu informieren.

Art. 15 Andere Aufzeichnungen Personen, welche in den Räten selber Aufzeichnungen machen wollen, bedürfen einer Bewilligung des Büros des jeweiligen Rates.

6. Abschnitt: Biografische Publikationen

Art. 16

1 Die Parlamentsdienste erstellen Kurzbiografien der Mitglieder der Bundesver-

sammlung und des Bundesrates. Die Kurzbiografie enthält insbesondere folgende Daten: a. Namen und Vornamen; b. Geburtsdatum und Geburtsort; c. Bürgerort und Wohnort; d. Ausbildung, Titel und gegenwärtige Tätigkeit; e. Politische Ämter und andere Mandate;

4 SR 170.61

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f. Kommissionstätigkeiten; g. dienstliche Postadresse; h. militärischer Grad; i. Fotografie.

2 Folgende Daten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person

veröffentlicht werden: a. private Wohn- und Postadresse; b. E-Mail-Adresse; c. Zivilstand; d. Anzahl Kinder.

3 Die Kurzbiografien werden in einem Handbuch veröffentlicht; sie können nament-

lich auch im Internet veröffentlicht werden.

2. Kapitel: Parlamentsverwaltung

1. Abschnitt: Aufgaben der Parlamentsdienste und Zusammenarbeit

Art. 17 Aufgaben 1 Die Parlamentsdienste sind die Stabsstelle der Bundesversammlung und unterstüt- zen sie und ihre Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

2 Sie nehmen die Aufgaben nach Artikel 64 ParlG wahr.

3 Die Dienststellen der Parlamentsdienste, die Aufträge einzelner Ratsmitglieder

ausführen, geben die Auftraggeberin oder den Auftraggeber nicht bekannt.

Art. 18 Zusammenarbeit mit der Bundesverwaltung

1 Die Parlamentsdienste verkehren direkt mit den Dienststellen des Bundes sowie

mit anderen Trägern von Aufgaben des Bundes.

2 Können die Parlamentsdienste die für den Parlamentsbetrieb notwendigen admini-

strativen Dienstleistungen nicht selbst erbringen, so können sie die zuständigen Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen.

3 Die Parlamentsdienste können für die Erfüllung ihrer Aufgaben bei den Departe-

menten und ihren Diensten Sach- und Rechtsauskünfte einholen.

Art. 19 Zusammenarbeit mit Dritten Die Parlamentsdienste können mit Dritten Verträge über einzelne Dienstleistungen abschliessen.

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2. Abschnitt: Organisation und Leitung der Parlamentsdienste

Art. 20 Verwaltungsdelegation 1 Der Verwaltungsdelegation obliegt die oberste Leitung der Parlamentsdienste. Sie beaufsichtigt deren Geschäftsführung und deren Finanzen.

2 Die Verwaltungsdelegation ist insbesondere zuständig für:

a. den Entwurf des Voranschlages und der Rechnung der Bundesversammlung; b. die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Per- sonals der Parlamentsdienste nach Artikel 27 Absatz 1; c die Genehmigung der Geschäftsordnung der Parlamentsdienste; d. die Regelung des Controlling und Reporting im Personalbereich der Parla- mentsdienste; e. die Ausübung des Hausrechts nach Artikel 69 Absatz 1 ParlG; in Abwesen- heit der Verwaltungsdelegation wird dieses Recht durch die Generalsekretä- rin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung ausgeübt; f. alle weiteren Verwaltungsgeschäfte der Bundesversammlung und der Parla- mentsdienste, die nicht anderen Organen der Bundesversammlung oder der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär vorbehalten sind oder an sie delegiert werden.

Art. 21 Delegierte oder Delegierter 1 Die Verwaltungsdelegation bezeichnet eines ihrer Mitglieder für jeweils zwei Jahre als ihre Delegierte oder ihren Delegierten.

2 Die oder der Delegierte:

a. vertritt die Verwaltungsdelegation gegenüber den Parlamentsdiensten; b. überwacht und prüft die Geschäftsführung und die Finanzen der Parlaments- dienste; c. sorgt für die Einhaltung der Richtlinien und Beschlüsse der Verwaltungsde- legation; d. berichtet über die Einhaltung der Zielsetzungen und des Voranschlages der Parlamentsdienste und stellt entsprechende Anträge.

3 In dringenden Fällen kann die oder der Delegierte nach Rücksprache mit der

Präsidentin oder dem Präsidenten die Befugnisse wahrnehmen, die der Verwal- tungsdelegation bei Personalgeschäften zustehen. Ausgenommen sind die Befugnis- se nach Artikel 27 Absatz 1.

Art. 22 Generalsekretärin oder Generalsekretär der Bundesversammlung

1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung führt die

Parlamentsdienste und steht deren Geschäftsleitung vor.

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2 Sie oder er leitet das Sekretariat des Nationalrates und der Vereinigten Bundesver- sammlung.

Art. 23 Sekretärin oder Sekretär des Ständerates 1 Die Sekretärin oder der Sekretär des Ständerates leitet das Sekretariat des Stände- rates. Sie oder er ist zugleich stellvertretende Generalsekretärin oder stellvertreten- der Generalsekretär der Bundesversammlung. 2 Sie oder er nimmt die Stellvertretung der Generalsekretärin oder des Generalse- kretärs in der Vereinigten Bundesversammlung wahr.

Art. 24 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus der Generalsekretärin oder dem

Generalsekretär der Bundesversammlung und den stellvertretenden Generalsekretä- rinnen und Generalsekretären. 2 Die Geschäftsleitung unterstützt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung insbesondere bei folgenden Aufgaben: a. Erlass der Geschäftsordnung über die Organisation und Aufgaben der Par- lamentsdienste; b. Umsetzung der Personalpolitik und Steuerung des Einsatzes der Mittel; c. Erarbeitung des Finanzplanes, des Voranschlages und der Rechnung zu Handen der Verwaltungsdelegation; d. Regelmässige Berichterstattung über die Geschäftstätigkeit an die Delegierte oder den Delegierten der Verwaltungsdelegation.

3 Die Geschäftsleitung sorgt für effiziente administrative Abläufe und setzt das

Personal und die Sachmittel rationell ein.

3. Abschnitt: Arbeitsverhältnisse

Art. 25 Grundsatz Das Personal der Parlamentsdienste untersteht dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20005. Die Ausführungsbestimmungen zum Bundespersonalgesetz werden angewendet, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

5 SR 172.220.1

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Art. 26 Wahl der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs der Bundesversammlung 1 Die Koordinationskonferenz wählt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Vereinigte Bundesversammlung.

2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar nach Beginn der Le-

gislaturperiode des Nationalrates und endet mit dem 31. Dezember nach Beginn der folgenden Legislaturperiode.

3 Die Amtsperiode verlängert sich um weitere vier Jahre, wenn die Koordinations-

konferenz das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni des letzten Amtsjahres nicht auf- gelöst hat.

Art. 27 Anstellung des Personals der Parlamentsdienste

1 DieVerwaltungsdelegation ist zuständig für die Begründung, Änderung und

Beendigung der Arbeitsverhältnisse: a. der stellvertretenden Generalsekretärinnen und Generalsekretären; b. der Sekretärin oder des Sekretärs des Ständerates; das Büro des Ständerates ist vorher anzuhören; c. der Sekretärin oder des Sekretärs der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation; d. der Sekretärin oder des Sekretärs der Finanzkommissionen und der Finanz- delegation; die Finanzdelegation hat die Anstellung zu bestätigen. 2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals.

3 Vor der Anstellung der Kommissions- und Delegationssekretärinnen und -sekre-

täre sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Kommissionen und Delegationen anzuhören.

Art. 28 Zuständigkeit bei anderen Personalangelegenheiten 1 Für Personalentscheide, die nicht unter die Artikel 26 und 27 fallen, sind zustän- dig: a. die oder der Delegierte der Verwaltungsdelegation, wenn der Entscheid be- trifft:

1. die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversamm-

lung,

2. das Personal, für dessen Anstellung die Verwaltungsdelegation zustän-

dig ist; b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung in allen übrigen Fällen.

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2 Schreibt die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20016 (BPV) für einen Perso-

nalentscheid das Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement oder die Orientierung desselben vor, so holt die Generalsekretärin oder der General- sekretär der Bundesversammlung die Zustimmung der Verwaltungsdelegation ein oder informiert diese.

Art. 29 Personalkommission

1 DiePersonalkommission wird namentlich in Personalangelegenheiten von der

Geschäftsleitung angehört.

2 Die Amtsdauer der Mitglieder der Personalkommission beträgt vier Jahre. Sie

beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legislaturperiode des Nationalrates.

Art. 30 Ausnahmen vom Mitarbeitergespräch 1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste mit einem Beschäfti- gungsgrad bis zu 25 Prozent oder mit einem befristeten Anstellungsvertrag gelten die Bestimmungen über die Durchführung von Mitarbeitergesprächen und Personal- beurteilungen nicht.

2 Mit ihnen ist mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren ein Erwartungsge-

spräch durchzuführen; dieses ist nicht lohnrelevant.

3 Ihr Lohn wird jährlich auf den 1. Januar um mindestens 2 bis maximal 3 Prozent

erhöht, bis das Maximum der Beurteilungsstufe A derjenigen Lohnklasse erreicht ist, die im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Höhere Löhne oder andere Lohnauf- stiegsschritte sind nicht möglich.

Art. 31 Erfordernis der Schweizer Staatsangehörigkeit Folgende Ämter sind Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit vorbehalten: a. Generalsekretärin oder Generalsekretärs der Bundesversammlung; b. stellvertretende Generalsekretärinnen oder Generalsekretäre; c. Sekretärin oder Sekretärs des Ständerates; d. Sekretärin oder Sekretärs der Geschäftsprüfungskommissionen und der Ge- schäftsprüfungsdelegation; e. Sekretärin oder Sekretärs der Finanzkommissionen und der Finanzdele- gation.

Art. 32 Funktionsbewertung

1 Jede Funktion wird von der nach Artikel 27 Absätze 1 und 2 zuständigen Stelle

bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.

2 Die für das Personalwesen zuständige Fachstelle arbeitet eine Empfehlung aus.

6 SR 172.220.111.3

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3 Die Bewertungskriterien gemäss BPV7 und die Richtlinien des Eidgenössischen

Finanzdepartements sind sinngemäss anwendbar. Die Bewertungsstellen nach Arti- kel 53 Buchstaben a und b BPV können konsultiert werden.

4 Weist die Verwaltungsdelegation eine Funktion den Lohnklassen 32–38 zu, so

konsultiert sie die Finanzdelegation.

Art. 33 Arbeitszeit, Ferien und Urlaub Die für die Bundesverwaltung geltenden Vorschriften über Arbeitszeit, Ferien und Urlaub können durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundes- versammlung den spezifischen Bedürfnissen des Parlamentsbetriebes angepasst und ergänzt werden; ausgenommen davon sind die Jahresarbeitszeit, der Ferienanspruch und der Mutterschaftsurlaub.

Art. 34 Weitere Leistungen des Arbeitgebers Die Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Finanzdepartements über die weiteren Leistungen des Arbeitgebers können durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung den spezifischen Bedürfnissen der Parla- mentsdienste angepasst oder ergänzt werden.

Art. 35 Einschränkung des Streikrechts

1 Die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste dürfen nichtstreiken, soweit sie im

Rahmen von Artikel 96 BPV8 wesentliche Aufgaben für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Kommissions- und Sessionsbetriebs der Bundesversamm- lung wahrnehmen.

2 Die oder der Delegierte der Verwaltungsdelegation bezeichnet im konkreten Fall

die Personen, denen die Ausübung des Streikrechts untersagt ist.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36 Anwendbares Recht Verwaltungsverordnungen, die für die Bundesverwaltung gelten, werden für die Parlamentsdienste angewendet, sofern die Verwaltungsdelegation der Bundesver- sammlung nichts anderes bestimmt.

Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung der Bundesversammlung vom 7. Oktober 19889 über die Parla- mentsdienste wird aufgehoben.

7 SR 172.220.111.3 8 SR 172.220.111.3 9 AS 1989 334, 1991 482, 1993 3, 1995 4880, 2000 284, 2001 3590

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Art. 38 Inkrafttreten Diese Verordnung der Bundesversamlung tritt mit Ausnahme von Artikel 23 Absatz 2 am 1. Dezember 2003 in Kraft. Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkraft- treten von Artikel 23 Absatz 2.

Ständerat, 3. Oktober 2003 Nationalrat, 3. Oktober 2003 Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Präsident: Yves Christen Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann