AS 2003 3677
Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Wasser und Geologie
Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Wasser und Geologie
Änderung vom 26. September 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 3. Juli 20011 über die Gebühren des Bundesamtes für Wasser und Geologie wird wie folgt geändert:
Art. 13 Geologische Dienstleistungen
1 Das Bundesamt erhebt Gebühren für geologische Dienstleistungen, die es im
Auftrag Dritter erbringt.
2 Es erhebt weiter Gebühren für die Einsichtnahme und die Kopie:
a. von geologischen Karten und Kartenmaterial; b. von Unterlagen der Geologischen Informationsstelle; c. von Daten aus geologischen Informationssystemen und Datenbanken.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
26. September 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 721.803
2003-0504 3677
Gebühren des Bundesamtes für Wasser und Geologie AS 2003