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AS 2003 3715

Verordnung über den Wehrpflichtersatz

Verordnung über den Wehrpflichtersatz (WPEV)

Änderung vom 3. September 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 30. August 19951 über den Wehrpflichtersatz wird wie folgt geändert:

Titel: Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)

Ingress gestützt auf die Artikel 23 Absatz 2, 24 Absatz 3, 35 Absatz 2 und 47 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 19592 über die Wehrpflichtersatzabgabe (Gesetz),

Ersatz von Ausdrücken

1 In Artikel 2 Absatz 2 wird der Ausdruck «vom Wehrpflichtersatz» ersetzt durch

«von der Wehrpflichtersatzabgabe», in Artikel 16 Absatz 1 der Ausdruck «über den Wehrpflichtersatz» ersetzt durch «über die Wehrpflichtersatzabgabe».

2 In den Artikeln 13 (Text und Sachüberschrift), 17 Absatz 1, 18 Absätze 1–3, 37

Absätze 3 und 4, 38 Absatz 1, 48 Absatz 2, 49 Absätze 1 und 3, 51 Absatz 1 und 54 Absatz 2 wird der Ausdruck «Wehrpflichtersatzverwaltung» durch «Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe» ersetzt.

3 In Artikel 23 Absatz 1 wird der Ausdruck «den schweizerischen PTT-Betrieben»

ersetzt durch «der Schweizerischen Post».

Art. 1 Abs. 1 Aufgehoben

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Verordnung über den Wehrpflichtersatz AS 2003

Art. 3 Militärisches Personal Als militärisches Personal im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Geset- zes gelten die nach den Artikeln 47 und 101 des Militärgesetzes vom 3. Februar

19953 (MG) bezeichneten Berufsgruppen.

Art. 4 Auslandjahr Als Auslandjahr im Sinne von Artikel 4a des Gesetzes gelten zwölf zusammenhän- gende Kalendermonate, während deren der Schweizer Bürger, ungeachtet seines Alters a. im Ausland wohnt; oder b. sich mit Auslandurlaub nach den militärischen oder zivildienstlichen Vor- schriften im Ausland aufhält.

Art. 5 Nicht eingeteilte Angehörige der Armee Angehörige der Armee, die nach Artikel 60 Absatz 1 MG4 und Artikel 3 der Ver- ordnung vom …5 über die Organisation der Armee nicht in Formationen eingeteilt sind, sind ersatzpflichtig in Jahren, in denen sie den Militärdienst, den Dienstpflich- tige gleichen Grades, gleicher Funktion und gleichen Alters leisten müssen, nicht leisten.

Art. 5a Anrechnung von Schutzdienstleistungen Schutzdienstleistenden wird die nach dem Gesetz berechnete Ersatzabgabe für jeden im Ersatzjahr geleisteten Tag Schutzdienst, der nach Artikel 24 des Bevölkerungs- schutz- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20026 anrechenbar ist, um 4 Pro- zent ermässigt.

Art. 6 und 9 Aufgehoben

Art. 10 Ausserordentliche Einkünfte Kapitalgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

19907 über die direkte Bundessteuer (DBG), Kapitalabfindungen für wiederkehren-

de Leistungen, Einkünfte aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen sowie Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder für die Nichtausübung eines Rechtes unterliegen der Ersatzabgabe auch dann, wenn sie nach Artikel 47 DBG im Jahr, in dem sie zugeflossen sind, mit einer gesonderten Jahressteuer erfasst werden.

3 SR 510.10; AS 2003 … 4 SR 510.10; AS 2003 … 5 SR 513.11; AS 2003 … 6 SR 520.1; AS 2003 … 7 SR 642.11

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Verordnung über den Wehrpflichtersatz AS 2003

Art. 15 Amtshilfe Neben den in Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes genannten Amtsstellen sind die kantonalen und kommunalen Fürsorgebehörden zur Amtshilfe verpflichtet.

Art. 17 Abs. 2 2 Das Register enthält die für die Feststellung der Ersatzpflicht, für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe sowie für die Ersatzbefreiung notwendigen Daten von Wehrpflichtigen.

Art. 18 Abs. 4

4 Artikel 17 Absätze 2, 4 und 5 gilt sinngemäss.

Art. 19 Veranlagung und Bezug der Ersatzabgabe für Auslandurlauber 1 Die Ersatzabgabe wird vor Antritt des Auslandurlaubs für das Ausreisejahr und die nachfolgenden Ersatzjahre provisorisch bezogen. 2 Der Bezug erfolgt auf Grund einer besonderen Ersatzabgabe-Erklärung. Dabei sind der Ermittlung des taxpflichtigen Einkommens die in den massgeblichen Ersatz- jahren voraussichtlich erzielbaren Einkünfte zu Grunde zu legen.

3 Lassen sich die voraussichtlichen Einkünfte nicht festsetzen, so wird die Min-

destabgabe erhoben.

4 Kann die Ersatzabgabe nicht vor Antritt des Auslandurlaubs bezogen werden, so

erfolgt die Veranlagung nach der Rückkehr in die Schweiz auf Grund einer besonde- ren Ersatzabgabe-Erklärung unter Vorbehalt von Artikel 38 des Gesetzes. Der Veranlagung sind die in den massgeblichen Ersatzjahren erzielten Einkünfte zu Grunde zu legen.

Art. 31 Begründung der Veranlagungsverfügung Weicht die Veranlagungsverfügung in den Bemessungsgrundlagen von der Abga- beerklärung ab, so ist die Verfügung kurz zu begründen.

Art. 47 Mahnung

1 Die erste Mahnung erfolgt gebührenfrei.

2 Für die zweite Mahnung kann das kantonale Recht die Erhebung einer Gebühr von

höchstens 50 Franken vorsehen.

Art. 53 Sachüberschrift und Abs. 1 Bescheinigung und Überweisung von Ersatzabgaben 1 Die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe ist für die Bescheinigung der Zahlung der Ersatzabgabe sowie der Bussen, Gebühren und Kosten des Ersatz- pflichtigen verantwortlich.

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Verordnung über den Wehrpflichtersatz AS 2003

Art. 54 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 57 1 Jeder Kanton reicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Formular «General- ausweis» bis zum 10. Januar eine Abrechnung über das abgelaufene Kalenderjahr ein. Dem Generalausweis legt der Kanton die Belege über die von ihm zurücker- statteten Ersatzabgaben bei, aus denen die Namen und Adressen der Empfänger sowie der Grund und der Betrag der Rückerstattung ersichtlich sind.

2 Über die Mahngebühren, die Vergütungen für die vom Kanton getragenen Kosten

sowie über alle Einnahmen aus Bussen verfügt der Kanton.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004.

3. September 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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