AS 2003 3749
Verordnung über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus
Verordnung über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus
vom 15. Oktober 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 19971 über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus, verordnet:
Art. 1 Grundsatz Vorrang bei der Gewährung von Finanzhilfen haben Vorhaben, die mit Innovation und Zusammenarbeit im Schweizer Tourismus die strukturelle Anpassung an die Weltmarktbedingungen beschleunigen.
Art. 2 Voraussetzungen und Auflagen
1 Vorhaben stärken die Wettbewerbsfähigkeit, wenn sie der Entwicklung oder Ein-
führung neuer Produkte und Vertriebskanäle dienen oder die Qualität der Leistun- gen verbessern oder die organisatorischen Strukturen stärken oder die Aus- und Weiterbildung verbessern.
2 Vorhaben müssen die in der Schweiz bestehenden Umweltstandards einhalten und
zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen. Vorhaben, die umweltschädigende Wirkungen haben, werden nicht unterstützt.
3 Vorhaben müssen Arbeitsplätze schaffen oder deren Attraktivität steigern oder
gefährdete Arbeitsplätze längerfristig sichern.
4 Vorhaben sind überbetrieblich, wenn mindestens zwei Betriebe unterschiedlicher
Wirtschaftsarten gemäss der allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige zusam- menarbeiten oder eine grössere Anzahl von Betrieben der gleichen Wirtschaftsart.
Art. 3 Beizug der Beratenden Kommission für Tourismus 1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) holt bei wichtigen Vorhaben, welche grundsätzliche Fragen der Förderpolitik aufwerfen, die Stellungnahme der Beraten- den Kommission für Tourismus ein.
2 Stellen sich in anderen Bereichen Grundsatzfragen, zieht es die Fachämter des
Bundes bei.
SR 935.221 1 SR 935.22; AS 2003 3747
2003-2031 3749
Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus. V AS 2003
Art. 4 Anrechenbare Kosten Anrechenbar sind nur Kosten, die unmittelbar auf Innovation und überbetriebliche Zusammenarbeit zurückzuführen sind.
Art. 5 Begleitende Massnahmen Für die Information, den Wissensaustausch und die Evaluation können höchstens
6 Prozent des Verpflichtungskredites eingesetzt werden.
Art. 6 Gesuche um Finanzhilfe 1 Das Gesuch um Finanzhilfe ist dem seco in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
2 Es muss enthalten:
a. Namen, Beruf und Adresse beziehungsweise Firmenbezeichnung und Sitz des Gesuchstellers; b. einen umfassenden Projektbeschrieb; c. den Nachweis des wirtschaftlichen Nutzens des Projektes; d. eine mehrjährige Planerfolgsrechnung; e. eine detaillierte Zusammenstellung der Kosten; f. den Nachweis der Eigenleistungen und der Mittelzusicherungen; g. den Nachweis der Umweltverträglichkeit des Vorhabens; h. ein Schema über die Projektorganisation mit einer Beschreibung der Kom- petenzen und Verantwortlichkeiten; i. Angaben über beteiligte Organisationen und Betriebe bei der Umsetzung; j. Angaben über den Projektbeginn und -abschluss.
3 Das seco kann weitere Unterlagen verlangen.
Art. 7 Berichterstattung und Abrechung
1 Die Beitragsempfänger haben dem seco nach Abschluss der Arbeiten einen
Schlussbericht, der zu den Voraussetzungen und Auflagen in Artikel 3 des Bun- desgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Förderung von Innovation und Zusam- menarbeit im Tourismus Stellung nimmt, sowie eine Schlussabrechnung samt Origi- nalbelegen zu unterbreiten.
2 Sie halten alle Abrechnungsunterlagen während fünf der Schlussabrechnung
folgenden Jahren für Kontrollen der Bundesbehörden bereit.
Art. 8 Zahlungsmodus Die erste Zahlung erfolgt bei Projektbeginn, die Schlusszahlung nach Ablieferung des vollständigen Schlussberichtes und der Schlussabrechnung.
Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus. V AS 2003
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. Januar 19982 über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2003 in Kraft.
15. Oktober 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2 AS 1998 754, 2000 187
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