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AS 2003 3825

Notenaustausch vom 6./16. Mai 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend Erhebung der Mehrwertsteuer im Flughafen Basel-Mülhausen

Notenaustausch vom 6./16. Mai 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend Erhebung der Mehrwertsteuer im Flughafen Basel-Mülhausen

In Kraft getreten am 16. Mai 2003

Übersetzung1 Eidgenössisches Departement Bern, den 16. Mai 2003 für auswärtige Angelegenheiten

An die Französische Botschaft Bern

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Französischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, auf ihre Note vom 6. Mai 2003 Bezug zu nehmen, die folgenden Inhalt hat: «Die Französische Botschaft bezeugt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich ihm mit- zuteilen, dass die französische Regierung den Notenwechsel vom 15. Mai

1965 betreffend Erhebung der Umsatzsteuer auf den Bau- und Einrichtungs-

arbeiten des Flughafens Basel-Mülhausen dahingehend interpretiert, dass dieser Notenwechsel einzig die Erhebung der Umsatzsteuer auf den Bau- und Einrichtungsarbeiten des Flughafens, unter Ausschluss aller übrigen baugewerblichen Umsätze, zum Gegenstand hat. Folglich bleiben alle übrigen im Gebiet des Flughafens getätigten bau- gewerblichen Umsätze, gemäss den im Anhang zu diesem Notenaustausch erwähnten Bedingungen des französischen Rechts, dem französischen Mehrwertsteuerrecht unterstellt. Die Französische Botschaft wäre dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten für die Bestätigung seines Einverständnisses mit der vorstehenden Interpretation dankbar. In diesem Falle bildet diese Note sowie die schweizerische Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Französischen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat über die Interpretation des Notenwechsels vom 15. Mai 19652 betreffend Erhebung der Umsatzsteuer auf den Bau- und Einrichtungsarbeiten des Flughafens Basel-Mülhausen.

SR 0.748.131.934.923.1

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2003 3825).

2 SR 0.748.131.934.923

2003-0601 3825

Erhebung der Mehrwertsteuer im Flughafen Basel-Mülhausen AS 2003

Die Französische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Eidgenössi- sche Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.» Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Französischen Botschaft bekannt zu geben, dass der Schweizerische Bundesrat seine Zustimmung für die vorstehenden Bestimmungen gegeben hat.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt diesen Anlass, um die Französische Botschaft seiner vorzüglichen Hochachtung zu ver- sichern.

Erhebung der Mehrwertsteuer im Flughafen Basel-Mülhausen AS 2003

Anhang

Anhang zum Notenaustausch betreffend Erhebung der Mehrwertsteuer im Flughafen Basel-Mühlhausen Auf Grund des geltenden französischen Rechts und unter Vorbehalt aller künftigen Änderungen desselben: