AS 2003 387
Verordnung über die Militärdienstpflicht beim Übergang von der Armee 95 zur Armee XXI
Verordnung über die Militärdienstpflicht beim Übergang von der Armee 95 zur Armee XXI (VMÜA)
vom 26. Februar 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe b, 41 Absatz 3, 63 Absatz 4, 144 Absatz 1 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG), sowie Artikel 9 der Armeeorganisation vom 3. Februar 19952 (AO) und auf Artikel 70 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes vom 17. Juni 19943 (ZSG), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1 Diese Verordnung regelt die Militärdienstpflicht beim Übergang von der Armee 95 zur Armee XXI.
2. Abschnitt: Entlassung aus der Militärdienstpflicht
Art. 2 Staffelung
1 Auf den 31. Dezember 2003 werden aus der Militärdienstpflicht entlassen:
a. Nichteingeteilte, Soldaten, Gefreite und Unteroffiziere der Jahrgänge 1961 bis 1964; davon ausgenommen sind höhere Unteroffiziere der Jahrgänge
1962 bis 1964, die in Stäben eingeteilt sind;
b. Subalternoffiziere der Jahrgänge 1961 bis 1964; c. Hauptleute des Jahrgangs 1961; d. Soldaten, Gefreite, Unteroffiziere, Subalternoffiziere und Hauptleute der Jahrgänge 1951 bis 1953, für die eine verlängerte Dauer der Militärdienst- pflicht nach bisherigem Recht gilt; e. Hauptleute in speziellen Funktionen und Stabsoffiziere der Jahrgänge 1951 bis 1953;
SR 512.22
2002-2212 387
Militärdienstpflicht beim Übergang von der Armee 95 zur Armee XXI AS 2003
f. alle Angehörigen der Armee des Jahrgangs 1938, die in der Armee noch eingeteilt sind.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für die Angehörigen des
Instruktionskorps, des Überwachungsgeschwaders, des Festungswachtkorps und des Rotkreuzdienstes. 3 Die Offiziere und die in Stäben eingeteilten höheren Unteroffiziere nach Absatz 1 können weiter verwendet werden, wenn dafür ein militärisches Bedürfnis besteht und sie der weiteren Verwendung schriftlich zustimmen.
Art. 3 Verlängerte Dauer der Militärdienstpflicht nach bisherigem Recht 1 Die Angehörigen der Armee nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–c , für die eine verlängerte Dauer der Militärdienstpflicht nach bisherigem Recht gilt, werden nicht entlassen; sie bleiben militärdienstpflichtig bis zum Ende des Jahres, in dem sie das
50. Altersjahr vollenden.
2 Soldaten, Gefreite, Unteroffiziere, Subalternoffiziere und Hauptleute, für die eine verlängerte Dauer der Militärdienstpflicht nach bisherigem Recht gilt, sowie Haupt- leute in speziellen Funktionen und Fachoffiziere der Jahrgänge 1954 bis 1960 kön- nen vorzeitig entlassen werden, sofern: a. sie ihre Tätigkeit nach den Anhängen 2 und 3 der Ausbildungsdienstverord- nung vom 20. September 19994 (ADV) nicht mehr ausüben; oder b. ihre Eignung oder der Bedarf für eine Einteilung in eine Formation der Armee XXI nicht mehr gegeben ist.
Art. 4 Dienstleistungspflicht
1 Die Angehörigen der Armee nach Artikel 2 Absatz 1, die ihre Gesamtdienstleis-
tungspflicht oder die ausserordentliche Dienstleistungspflicht noch nicht erfüllt haben, leisten im Jahr 2003 die Ausbildungsdienste entsprechend ihrem Grad und ihrer Einteilung.
2 Die Soldaten, Gefreiten und Unteroffiziere der Jahrgänge 1951 und 1961 werden
zu Ausbildungsdiensten nur noch aufgeboten, wenn sie die Ausbildungsdienste nachholen müssen, die auf ihr Gesuch hin verschoben wurden.
Art. 5 Schiesspflicht Schiesspflichtige Angehörige der Armee, die nach Artikel 2 Absatz 1 auf den 31. Dezember 2003 aus der Militärdienstpflicht entlassen werden, sind im Entlas- sungsjahr nicht mehr schiesspflichtig.
4 SR 512.21
Militärdienstpflicht beim Übergang von der Armee 95 zur Armee XXI AS 2003
Art. 6 Verwaltungs- und Entlassungsarbeiten
1 Die verwaltungstechnischen Arbeiten im Hinblick auf die vorzeitigen Entlassun-
gen werden frühestens ab dem 2. Quartal 2003 durchgeführt, die Entlassungen frü- hestens ab Juli 2003.
2 Zu entlassende Angehörige der Armee, die im Jahr 2003 noch Ausbildungsdienste
leisten müssen, sind erst nach bestandenem Dienst zur Entlassung aufzubieten.
3 Die zu entlassenden Angehörigen der Armee werden den Behörden des Zivilschut-
zes nicht gemeldet.
3. Abschnitt: Ausbildungsdienste
Art. 7 Grundausbildungsdienste
1 Werden im Jahr 2003 einzelne Grundausbildungsdienste wegen den Vorbereitun-
gen für den Übergang in die Armee XXI nicht durchgeführt, so können die davon betroffenen Angehörigen der Armee auch nicht gestützt auf Artikel 84 ADV5 beför- dert werden.
2 Diese Grundausbildungsdienste sind nach den Bestimmungen über die Armee XXI
zu leisten.
Art. 8 Vorschlag zur Ausbildung für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion
1 In allen Ausbildungsdiensten des Jahres 2003 werden die Anwärter und Anwärte-
rinnen auf Weiterausbildung bereits im Hinblick auf die Funktionen und Grade in der Armee XXI vorgeschlagen. Davon ausgenommen sind Anwärter und Anwärte- rinnen, die mit der Weiterausbildung bereits in diesem Jahr beginnen.
2 Der Chef Heer regelt das Vorschlagsverfahren im Einzelnen.
3 Korporale der Sanitätstruppen, die für die Weiterausbildung zum Offizier in den Funktionen Arzt, Zahnarzt oder Apotheker vorgeschlagen sind, können ohne Beste- hen des Praktischen Dienstes als Korporal in die Offiziersschule aufgeboten werden.
Art. 9 Durchdiener nach Artikel 72 ADV6
1 Angehörige der Armee, die in den Jahren 2001–2003 eine Durchdiener-Rekru-
tenschule nach Artikel 72 ADV als Soldat, Gefreiter, Korporal oder Wachtmeister bestanden haben oder noch bestehen, haben ihre Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt. Sie werden in die Personalreserve eingeteilt.
2 Haben Angehörige der Armee die Durchdiener-Rekrutenschule nach Artikel 72
ADV wegen vorzeitiger Entlassung oder wegen Erteilung eines Vorschlages zur Weiterausbildung zum höheren Unteroffizier oder Offizier nicht bestanden, so wer-
5 SR 512.21 6 SR 512.21
Militärdienstpflicht beim Übergang von der Armee 95 zur Armee XXI AS 2003
den sie in der Regel mit einer neuen Funktion wieder in eine Formation der Armee eingeteilt; sie müssen die Gesamtdienstleistungspflicht nach Artikel 13 ADV erfül- len.
Art. 10 Einführungskurse Armee XXI Müssen Offiziere im Jahr 2003 zusätzlich zum Ausbildungsdienst der Formationen zu einem Einführungskurs Armee XXI aufgeboten werden, so dürfen die festgeleg- ten Höchstgrenzen für die Anzahl Diensttage pro Jahr um die Dauer des Einfüh- rungskurses überschritten werden.
Art. 11 Ausbildung der Generalstabsoffiziere
1 Im Jahr 2003 kann der Führungslehrgang II ausnahmsweise auch nach dem Gene-
ralstabslehrgang II bestanden werden. Die Aufnahme in das Korps der General- stabsoffiziere und die Beförderung zum Major im Generalstab erfolgen jedoch erst nach bestandenem ersten Teil des Führungslehrgangs II.
2 Der Generalstabslehrgang III dauert im Jahr 2003 nur 12 Tage.
Art. 12 Dienstverschiebungen
1 Die Zuständigkeiten und das Verfahren für die Bewilligung von Dienstverschie-
bungen bleiben im Jahr 2003 unverändert.
2 Wird Rekruten die Verschiebung der Rekrutenschule oder Angehörigen der Armee
die Verschiebung anderer Ausbildungsdienste auf das Jahr 2004 bewilligt, so ent- scheidet die nach der Armee XXI zuständige Stelle über den definitiven Zeitpunkt der späteren Absolvierung.
4. Abschnitt: Personelle Überführung
Art. 13 Grundsatz
1 FürEintragungen in die Militärkontrolle (Personal-Informations-System der
Armee, PISA), welche Angehörige der Armee im Hinblick auf ihre Einteilung in der Armee XXI betreffen, gilt das Datum vom 1. Januar 2004.
2 Alle kantonalen Angehörigen der Armee werden mit Datum vom 1. Januar 2004
der Untergruppe Personelles der Armee (UG Pers A) zur Verfügung gestellt.
3 Die UG Pers A kann ab Inkrafttreten dieser Verordnung Mutationen und Auswer-
tungen mit dem Datum vom 1. Januar 2004 im PISA vornehmen sowie Angaben über die Dienstleistungen von Rekruten und Angehörigen der Armee im Jahr 2004 eintragen.
4 Sie regelt die personelle Überführung im Einzelnen.
Militärdienstpflicht beim Übergang von der Armee 95 zur Armee XXI AS 2003
Art. 14 Einteilung der Rekruten
1 Bei allen Rekruten, welche die Frühlings- oder Sommer-Rekrutenschule 2003
bestanden haben, wird anstelle der Einteilung in eine Formation der Armee 95 die Bemerkung «zur Vf UG Pers A» im PISA eingetragen; im Dienstbüchlein ist dar- über kein Eintrag zu machen.
2 Die Rekruten werden durch die UG Pers A eingeteilt.
5. Abschnitt: Stammkontrolldaten
Art. 15
1 Die Stammkontrollführer bzw. Sektionskontrollführer beschaffen sich bei den
Einwohnerkontrollen und den Familienregistern die Daten über die männlichen Schweizer Bürger bereits am Ende des Jahres, in dem diese das 17. Altersjahr voll- enden.
2 Sie erfassen die Daten im PISA so, dass die Stellungspflichtigen zum Orientie-
rungstag im Jahr, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, aufgeboten werden kön- nen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Weisungen Die UG Pers A erlässt die Weisungen für die personelle Überführung.
Art. 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 15. März 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.
26. Februar 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz