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AS 2003 4093

Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Übersetzung1

Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Abgeschlossen in Espoo am 25. Februar 1991 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 19962 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. September 1996 In Kraft getreten für die Schweiz am 10. September 1997

Die Parteien dieses Übereinkommens, in Anbetracht der Wechselbeziehung zwischen wirtschaftlichen Aktivitäten und deren Umweltfolgen, in Bekräftigung der Notwendigkeit, eine umweltgerechte und nachhaltige Entwick- lung zu gewährleisten, entschlossen, die internationale Zusammenarbeit bei der Umweltverträglichkeits- prüfung (UVP) insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen zu fördern, im Bewusstsein, dass es notwendig und wichtig ist, Vorsorgemassnahmen zu treffen und erhebliche, nachteilige Umweltauswirkungen im Allgemeinen und besonders im grenzüberschreitenden Rahmen zu verhindern, abzuschwächen und zu überwachen, unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Natio- nen vom 26. Juni 19453, der Erklärung der Stockholmer Konferenz über die Umwelt des Menschen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) und der Schlussdokumente der Madrider und der Wiener Folge- konferenz der KSZE-Staaten, in Anerkennung der laufenden Bemühungen der Staaten, durch innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften und innerstaatliche Massnahmen die Durch- führung der UVP sicherzustellen, im Bewusstsein der Notwendigkeit, Umweltfaktoren ausdrücklich und frühzeitig bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, indem die UVP auf allen zuständigen Verwaltungsebenen als ein notwendiges Mittel genutzt wird, um die den Entschei- dungsträgern vorgelegten Informationen zu verbessern, damit umweltverträgliche Entscheidungen getroffen werden können, bei denen sorgfältig darauf geachtet wird, dass erhebliche, nachteilige Auswirkungen, insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen, so weit wie möglich reduziert werden,

SR 0.814.06

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2003 4093).

2 AS 2003 4091 3 SR 0.120; AS 2003 860

2003-1552 4093

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen AS 2003

eingedenk der Bemühungen internationaler Organisationen, die Anwendung der UVP auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene zu fördern, und unter Be- rücksichtigung der unter Leitung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) durchgeführten Arbeit an der UVP, insbesondere der auf dem Seminar über UVP (September 1987 in Warschau, Polen) erzielten Ergebnisse, sowie in Beachtung der vom Verwaltungsrat des UN-Umweltprogramms (UNEP) verabschiedeten Ziele und Grundsätze für die UVP und der Ministererklärung über nachhaltige Entwicklung (Mai 1990 in Bergen, Norwegen) sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet i) «Parteien» die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, soweit im Text nicht anderweitig definiert; ii) «Ursprungspartei» die Vertragspartei oder -parteien dieses Übereinkom- mens, in deren Zuständigkeitsbereich ein Projekt geplant ist; iii) «betroffene Partei» die Vertragspartei oder -parteien dieses Übereinkom- mens, die wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden Auswirkung eines Vorhabens betroffen wird bzw. werden; iv) «beteiligte Parteien» die Ursprungspartei und die betroffene Partei einer UVP nach diesem Übereinkommen; v) «Vorhaben» jedes Projekt oder jede grössere Änderung einer Anlage, das oder die der Entscheidung einer zuständigen Behörde nach einem geltenden innerstaatlichen Verfahren unterliegt; vi) «UVP» ein innerstaatliches Verfahren zur Beurteilung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines Vorhabens; vii) «Auswirkungen» jede Wirkung eines Vorhabens auf die Umwelt, u. a. auf die Gesundheit und Sicherheit des Menschen, auf die Flora und Fauna, auf Boden, Luft und Wasser, auf das Klima, die Landschaft und auf Denkmäler oder sonstige Bauten oder die Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren; hierzu gehören auch Wirkungen auf das kulturelle Erbe oder sozioökonomi- sche Gegebenheiten infolge von Veränderungen an diesen Faktoren; viii) «grenzüberschreitende Auswirkungen» jede – nicht nur globale – Aus- wirkung eines Vorhabens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Partei, deren eigentlicher Ursprung ganz oder teilweise im Zuständigkeitsbereich einer anderen Partei liegt; ix) «zuständige Behörde» die nationale Behörde bzw. Behörden, die von einer Partei für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Übereinkommen für zuständig erklärt worden ist bzw. sind, und/oder die Behörde bzw. Behör- den, der bzw. denen von einer Partei Befugnisse zur Entscheidung über ein Vorhaben übertragen worden sind; x) «die Öffentlichkeit» eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen.

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Art. 2 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Parteien ergreifen einzeln oder gemeinsam alle zweckmässigen und wirk-

samen Massnahmen zur Verhütung, Reduzierung und Bekämpfung von erheblichen, grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen eines Vorhabens. 2. Jede Partei ergreift die erforderlichen rechtlichen, administrativen oder sonstigen Massnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens; dazu gehört bei den in Anhang I aufgeführten Vorhaben, die wahrscheinlich erhebliche, grenzüberschrei- tende nachteilige Auswirkungen zur Folge haben, die Schaffung eines Verfahrens zur UVP, das eine Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Ausarbeitung der in Anhang II beschriebenen Dokumentation zur UVP gestattet.

3. Die Ursprungspartei stellt sicher, dass eine UVP entsprechend diesem Überein-

kommen durchgeführt wird, bevor über die Genehmigung oder Durchführung eines in Anhang I aufgeführten Vorhabens, das voraussichtlich erhebliche, grenzüber- schreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge hat, entschieden wird.

4. Die Ursprungspartei stellt entsprechend diesem Übereinkommen sicher, dass die

betroffenen Parteien von einem in Anhang I aufgeführten Vorhaben, das voraus- sichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge hat, in Kenntnis gesetzt werden. 5. Die beteiligten Parteien nehmen auf Veranlassung einer dieser Parteien Gesprä- che darüber auf, ob nicht in Anhang I aufgeführte Vorhaben erhebliche, grenzüber- schreitende Auswirkungen haben könnten und daher so behandelt werden sollten, als seien sie darin aufgeführt. Falls sich diese Parteien hierauf einigen, sind die Projekte entsprechend zu behandeln. Anhang III enthält eine allgemeine Anleitung zur Fest- legung von Kriterien für die Ermittlung erheblicher, nachteiliger Auswirkungen.

6. Entsprechend diesem Übereinkommen gibt die Ursprungspartei der Öffentlich-

keit in den voraussichtlich betroffenen Gebieten Gelegenheit, bei den Vorhaben an den jeweiligen Verfahren zur UVP mitzuwirken, und stellt sicher, dass die Öffent- lichkeit der betroffenen Partei die gleiche Gelegenheit hierzu erhält wie die Öffent- lichkeit der Ursprungspartei.

7. Als Mindestforderung sind die nach diesem Übereinkommen geforderten Um-

weltverträglichkeitsprüfungen in der Projektplanungsphase durchzuführen. In ange- messenem Umfang werden die Parteien bestrebt sein, die Grundsätze der UVP auf Strategien, Pläne und Programme anzuwenden.

8. Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Parteien, innerstaatliche

Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder geltende Rechtspraktiken zum Schutz von Informationen anzuwenden, deren Weitergabe der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder der nationalen Sicherheit abträglich wäre. 9. Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht einzelner Parteien, strengere als die in diesem Übereinkommen festgelegten Massnahmen zu ergreifen, gegebenen- falls durch bi- oder multilaterale Übereinkünfte.

10. Dieses Übereinkommen berührt nicht die völkerrechtlichen Verpflichtungen der

Parteien in Bezug auf Projekte, die grenzüberschreitende Auswirkungen tatsächlich haben oder wahrscheinlich haben werden.

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Art. 3 Benachrichtigung

1. Zur Gewährleistung angemessener und sachdienlicher Beratungen entsprechend

Artikel 5 benachrichtigt die Ursprungspartei bei einem in Anhang I aufgeführten Vorhaben, das voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswir- kungen hat, jede ihres Erachtens möglicherweise betroffene Partei so bald wie möglich, spätestens aber zum Zeitpunkt der Information ihrer eigenen Öffentlichkeit über das Vorhaben.

2. Die Benachrichtigung hat insbesondere folgendes zu umfassen:

a) Angaben über das Vorhaben, einschliesslich aller verfügbaren Informationen über seine möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, b) die Art der möglichen Entscheidung und c) die Angabe einer angemessenen Frist für die Übermittlung einer Antwort gemäss Absatz 3 dieses Artikels unter Berücksichtigung der Art des Vor- habens, und kann die in Absatz 5 dieses Artikels aufgeführten Angaben enthalten. 3. Die betroffene Partei bestätigt der Ursprungspartei innerhalb der in der Benach- richtigung angegebenen Frist den Eingang der Benachrichtigung und gibt an, ob sie am Verfahren der UVP mitwirken will. 4. Falls die betroffene Partei mitteilt, dass sie am Verfahren der UVP nicht mitwir- ken will, oder wenn sie sich nicht innerhalb der in der Benachrichtigung angegebe- nen Frist äussert, finden die nachstehenden Absätze 5–8 sowie die Artikel 4–7 keine Anwendung. Unter diesen Umständen bleibt das Recht der Ursprungspartei, darüber zu entscheiden, ob sie eine UVP aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken durchführen will, unberührt. 5. Die Ursprungspartei übermittelt, sofern dies noch nicht geschehen ist, der betrof- fenen Partei nach Eingang einer Mitteilung derselben, dass sie am Verfahren der UVP mitzuwirken wünscht, folgendes: a) relevante Informationen über das Verfahren der UVP, unter Angabe der Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen und b) relevante Informationen über das Vorhaben und dessen möglicherweise er- heblichen, grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen.

6. Eine betroffene Partei übermittelt der Ursprungspartei auf deren Ersuchen die

zumutbarerweise zu beschaffenden Informationen über die möglicherweise betroffe- ne Umwelt im Zuständigkeitsbereich der betroffenen Partei, soweit solche Angaben für die Ausarbeitung der Dokumentation zur UVP erforderlich sind. Die Informatio- nen sind umgehend, gegebenenfalls über eine gemeinsame Stelle, soweit eine solche besteht, zu übermitteln. 7. Glaubt eine Partei, dass sie von erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Auswirkungen eines in Anhang I aufgeführten Vorhabens betroffen wäre, und ist keine Benachrichtigung gemäss Absatz 1 dieses Artikels erfolgt, tauschen die betei- ligten Parteien auf Ersuchen der betroffenen Partei ausreichende Informationen aus, um die Frage der Wahrscheinlichkeit von erheblichen nachteiligen grenzüberschrei-

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tenden Auswirkungen zu erörtern. Falls diese Parteien übereinstimmend die Wahr- scheinlichkeit von erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Auswirkungen bejahen, finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechende Anwen- dung. Falls sich diese Parteien nicht darüber einigen können, ob erhebliche nachtei- lige grenzüberschreitende Auswirkungen wahrscheinlich sind, kann jede dieser Parteien die Angelegenheit einer Untersuchungskommission entsprechend An- hang IV zwecks Stellungnahme zu der Wahrscheinlichkeit von erheblichen nachtei- ligen grenzüberschreitenden Auswirkungen vorlegen, sofern sie sich nicht auf ein anderes Verfahren zur Regelung dieser Frage einigen. 8. Die beteiligten Parteien stellen sicher, dass die Öffentlichkeit der betroffenen Partei in den voraussichtlich betroffenen Gebieten über das Vorhaben informiert wird und Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Äusserung von Einwänden erhält sowie zur Übermittlung dieser Stellungnahmen bzw. Einwände auf direktem Wege an die zuständige Behörde der Ursprungspartei oder – soweit zweckmässig – über die Ursprungspartei selbst.

Art. 4 Ausarbeitung der Dokumentation zur UVP

1. Die der zuständigen Behörde der Ursprungspartei vorzulegende Dokumentation

zur UVP muss mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben enthalten. 2. Die Ursprungspartei übermittelt der betroffenen Partei – gegebenenfalls über eine gemeinsame Stelle, soweit eine solche besteht – die Dokumentation zur UVP. Die beteiligten Parteien veranlassen die Verteilung der Dokumentation an die Behörden und an die Öffentlichkeit der betroffenen Partei in den voraussichtlich betroffenen Gebieten sowie die Übermittlung von Stellungnahmen an die zuständige Behörde der Ursprungspartei auf direktem Wege oder – soweit zweckmässig – über die Ursprungspartei selbst innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der endgültigen Entscheidung über das Vorhaben.

Art. 5 Beratungen auf der Grundlage der Dokumentation zur UVP Nach Fertigstellung der Dokumentation zur UVP nimmt die Ursprungspartei ohne übermässige Verzögerung Beratungen mit der betroffenen Partei auf, insbesondere über die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen des Vorhabens und über Massnahmen zu deren Reduzierung oder Beseitigung. Gegenstand der Beratungen kann folgendes sein: a) mögliche Alternativen zum Vorhaben, einschliesslich des Verzichts, sowie mögliche Massnahmen zur Abschwächung erheblicher, grenzüberschreiten- der nachteiliger Auswirkungen und zur Überwachung der Folgen solcher Massnahmen auf Kosten der Ursprungspartei, b) andere Möglichkeiten für eine gegenseitige Unterstützung bei der Verringe- rung erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens und c) sonstige massgebliche Fragen im Zusammenhang mit dem Vorhaben.

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Bei der Aufnahme solcher Beratungen vereinbaren die Parteien eine angemessene Beratungsdauer. Die Beratungen können über ein entsprechendes gemeinsames Gremium, soweit vorhanden, abgewickelt werden.

Art. 6 Endgültige Entscheidung 1. Die Parteien stellen sicher, dass bei der endgültigen Entscheidung über das Vor- haben das Ergebnis der UVP, einschliesslich der Dokumentation zur UVP, sowie die gemäss Artikel 3 Absatz 8 und Artikel 4 Absatz 2 dazu übermittelten Stellungnah- men und das Ergebnis der in Artikel 5 genannten Beratungen angemessen berück- sichtigt werden. 2. Die Ursprungspartei übermittelt der betroffenen Partei die endgültige Entschei- dung über das Vorhaben zusammen mit den für die Entscheidung massgebenden Gründen und Überlegungen. 3. Falls einer beteiligten Partei über die erheblichen, grenzüberschreitenden Aus- wirkungen eines Vorhabens zusätzliche Informationen, die zum Zeitpunkt der Ent- scheidung über das betreffende Vorhaben noch nicht vorlagen und die sich wesent- lich auf die Entscheidung hätten auswirken können, bekannt werden, bevor die Arbeit am Projekt aufgenommen worden ist, unterrichtet diese Partei unverzüglich die andere(n) beteiligte(n) Partei(en). Falls eine der beteiligten Parteien darum ersucht, werden Beratungen über die Frage durchgeführt, ob die Entscheidung revidiert werden muss.

Art. 7 Beurteilung nach Projektdurchführung 1. Die beteiligten Parteien legen auf Ersuchen einer dieser Parteien fest, ob und – wenn ja – in welchem Umfang eine Beurteilung nach Projektdurchführung vorzu- nehmen ist, wobei die wahrscheinlichen erheblichen, grenzüberschreitenden nachtei- ligen Auswirkungen des Vorhabens, für das eine UVP entsprechend diesem Über- einkommen durchgeführt wurde, zu berücksichtigen sind. Jede nach der Projektdurchführung vorgenommene Beurteilung hat insbesondere eine Kontrolle des Projektes und die Feststellung etwaiger grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen einzuschliessen. Die Kontrolle und die Feststellung können im Hin- blick auf die in Anhang V angegebenen Ziele durchgeführt werden.

2. Wenn die Ursprungspartei oder die betroffene Partei aufgrund der Beurteilung

nach der Projektdurchführung ausreichenden Grund zur Annahme hat, dass erhebli- che, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen gegeben sind, oder wenn Faktoren, die zu solchen Auswirkungen führen können, festgestellt worden sind, informiert sie die andere Partei unverzüglich. Die beteiligten Parteien beraten dar- aufhin über die notwendigen Massnahmen zur Reduzierung oder Beseitigung der Auswirkungen.

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Art. 8 Bi- und multilaterale Zusammenarbeit Die Parteien können bestehende bi- oder multilaterale Übereinkünfte oder sonstige Vereinbarungen fortführen oder neue abschliessen, um die Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen zu erfüllen. Solche Übereinkünfte oder sonstige Verein- barungen können auf den in Anhang VI aufgeführten Elementen beruhen.

Art. 9 Forschungsprogramme Die Parteien prüfen besonders die Frage der Einführung bzw. Intensivierung geziel- ter Forschungsprogramme, um a) die bestehenden qualitativen und quantitativen Methoden zur Prüfung der Auswirkungen der Vorhaben zu verbessern, b) zu einem besseren Verständnis der kausalen Beziehungen und deren Rolle bei einer ganzheitlichen Umweltgestaltung zu gelangen, c) im Bestreben, Auswirkungen weitestgehend zu beschränken bzw. zu verhin- dern, die wirksame Durchführung der Entscheidungen über Vorhaben zu be- urteilen und zu überwachen, d) Methoden zur Förderung kreativer Lösungsansätze bei der Suche nach um- weltgerechten Alternativen zu Vorhaben, Produktions- und Verbrauchsstruk- turen zu entwickeln, e) Methoden für die Umsetzung der Grundsätze der UVP auf volkswirtschaft- licher Ebene zu entwickeln. Die Ergebnisse der vorgenannten Programme werden zwischen den Parteien ausge- tauscht.

Art. 10 Status der Anhänge Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.

Art. 11 Konferenzen der Parteien

1. Die Parteien kommen nach Möglichkeit anlässlich der jährlichen Tagungen der

leitenden Berater der ECE-Regierungen für Umwelt- und Gewässerschutzfragen zu einer Konferenz zusammen. Die erste Konferenz der Parteien wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach werden Konfe- renzen der Parteien zu den auf einer solchen Konferenz als notwendig erachteten Zeitpunkten oder auf schriftlichen Antrag einer der Parteien unter der Voraussetzung abgehalten, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung an die Parteien durch das Sekretariat mindestens von einem Drittel der Parteien befürwortet wird.

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2. Die Parteien überprüfen ständig die Durchführung des Übereinkommens; vor

diesem Hintergrund: a) überprüfen sie Strategien und methodische Ansätze der Parteien in Bezug auf die UVP im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der Verfahren zur UVP im grenzüberschreitenden Rahmen, b) tauschen sie Informationen aus über Erfahrungen mit dem Abschluss und der Durchführung bi- und multilateraler Übereinkommen oder sonstiger Vereinbarungen über die Anwendung der UVP im grenzüberschreitenden Rahmen, denen eine oder mehrere der Parteien beigetreten sind, c) suchen sie gegebenenfalls die Mitwirkung kompetenter internationaler Gre- mien und wissenschaftlicher Ausschüsse bei methodischen und fachlichen Fragen in Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele dieses Überein- kommens, d) beraten sie auf ihrer ersten Konferenz die Geschäftsordnung für ihre Konfe- renzen und beschliessen sie durch Konsens, e) erörtern und, soweit erforderlich, beschliessen sie Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, f) erörtern und treffen sie weitere Massnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens notwendig sein können.

Art. 12 Stimmrecht

1. Jede Partei dieses Übereinkommens hat eine Stimme.

2. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 1 üben Organisationen der regionalen

Wirtschaftsintegration in Fragen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs ihr Stimm- recht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Parteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben und umge- kehrt.

Art. 13 Sekretariat Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa nimmt die folgenden Sekretariatsaufgaben wahr: a) Einberufung und Vorbereitung der Konferenzen der Parteien, b) Weitergabe von entsprechend diesem Übereinkommen übermittelten Berich- ten und sonstigen Informationen an die Parteien und c) Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die nach diesem Übereinkommen vor- gesehen sind oder gegebenenfalls von den Parteien festgelegt werden.

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Art. 14 Änderungen des Übereinkommens

1. Jede Partei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

2. Änderungsvorschläge sind in schriftlicher Form dem Sekretariat zuzuleiten, das sie allen Parteien übermittelt. Die Änderungsvorschläge werden auf der nächsten Konferenz der Parteien erörtert, vorausgesetzt, dass diese Vorschläge mindestens neunzig Tage vorher vom Sekretariat an die Parteien verteilt worden sind.

3. Die Parteien bemühen sich nach besten Kräften, über jeden Änderungsvorschlag

zu diesem Übereinkommen einen Konsens zu erzielen. Wenn alle Möglichkeiten zur Herbeiführung eines Konsenses erschöpft sind und keine Einigung erzielt wurde, wird die Änderung notfalls auf dem Abstimmungswege durch eine Dreiviertel- Mehrheit der auf der Konferenz vertretenen und abstimmenden Parteien angenom- men.

4. Die entsprechend Absatz 3 dieses Artikels angenommenen Änderungen dieses

Übereinkommens werden vom Depositar allen Parteien zur Ratifizierung, Genehmi- gung oder Annahme vorgelegt. Für die Parteien, die sie ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, treten sie am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem von mindestens Dreivierteln der Parteien eine Ratifikations- oder Genehmi- gungsurkunde oder eine Annahmeerklärung beim Depositar hinterlegt wurde. 5. Im Sinne dieses Artikels sind «vertretene und abstimmende Parteien» die Partei- en, die anwesend sind und entweder eine Ja- oder eine Neinstimme abgeben.

6. Das in Absatz 3 dieses Artikels beschriebene Abstimmungsverfahren soll einer

Regelung für künftige Übereinkommen, die innerhalb der Wirtschaftskommission für Europa ausgehandelt werden, in keiner Weise vorgreifen.

Art. 15 Beilegung von Streitigkeiten

1. Bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Parteien über die Auslegung

oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich diese um eine Lösung auf dem Verhandlungswege oder durch andere, für die streitenden Parteien annehmbare Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten.

2. Bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder beim

Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Partei gegenüber dem Depositar schriftlich erklären, dass sie im Fall einer Streitigkeit, die nicht entsprechend dem vorstehenden Absatz 1 beigelegt wird, eines oder beide der fol- genden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten als verbindlich gegenüber jeder Partei, die dieselbe Verpflichtung eingeht, anerkennt: a) Vorlage der Streitigkeit an den internationalen Gerichtshof, b) Schiedsverfahren nach Anhang VII.

3. Falls sich die streitenden Parteien mit beiden der im vorstehenden Absatz 2

genannten Mitteln zur Beilegung von Streitigkeiten einverstanden erklärt haben, darf die Streitigkeit nur dem internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

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Art. 16 Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt in der Zeit vom 25. Februar bis zum 1. März 1991 in Espoo (Finnland) und danach bis zum 2. September 1991 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf für die Mitgliedstaaten der Wirt- schaftskommission für Europa und für die Staaten, die nach Absatz 8 der Entschlies- sung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrates vom 28. März 1947 den Status bera- tender Mitglieder bei der Wirtschaftskommission für Europa haben, sowie für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Mitglied- staaten der Wirtschaftskommission für Europa gegründet worden sind und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für Angelegenheiten übertragen haben, die von diesem Übereinkommen erfasst werden, einschliesslich der Befugnis zum Abschluss von Verträgen über diese Angelegenheiten.

Art. 17 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

durch die Unterzeichnerstaaten und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsin- tegration.

2. Dieses Übereinkommen liegt ab dem 3. September 1991 für die in Artikel 16

genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt auf.

3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden

beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der die Aufgaben des Depositars wahrnimmt.

4. Für jede der in Artikel 16 genannten Organisationen, die diesem Übereinkommen

beitritt, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Partei des Übereinkommens ist, sind alle Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verbindlich. Sind ein oder mehre- re Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Parteien des Übereinkommens, so entscheiden die Organisationen und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweilige Verant- wortlichkeit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen. In solchen Fällen sind die Organisationen und ihre Mitgliedstaaten nicht berechtigt, ihre Rechte aus diesem Übereinkommen gleichzeitig auszuüben.

5. In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden geben

die in Artikel 16 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeit für die unter dieses Übereinkommen fallenden Angelegenheiten an. Sie unterrichten ausserdem den Depositar von jeder relevanten Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit.

Art. 18 Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der sech-

zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Im Sinne des vorstehenden Absatzes 1 wird eine von einer Organisation der

regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden gezählt.

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Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen AS 2003

3. Für jeden in Artikel 16 genannten Staat oder jede dort genannte Organisation, der (die) nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde des Staates oder der Organisation in Kraft.

Art. 19 Rücktritt Eine Partei kann jederzeit nach einem Zeitraum von vier Jahren, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine schriftliche Mitteilung an den Depositar vom Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigs- ten Tage nach Eingang der Mitteilung beim Depositar wirksam. Ein solcher Rück- tritt berührt nicht die Anwendung der Artikel 3–6 des Übereinkommens auf ein Vorhaben, über das vor Inkrafttreten des Rücktritts eine Benachrichtigung nach Artikel 3 Absatz 1 erfolgt ist oder ein Antrag nach Artikel 3 Absatz 7 gestellt wurde.

Art. 20 Verbindlicher Wortlaut Die Urschrift dieses Übereinkommens, deren englischer, französischer und russi- scher Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Ver- einten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über- einkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Espoo (Finnland) am fünfundzwanzigsten Februar neunzehnhundert- einundneunzig.

(Es folgen die Unterschriften)

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Anhang I

Liste der Projekte

1. Erdölraffinerien (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl

herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mindestens

500 t Kohle oder bituminösem Schiefer.

2. Wärmekraftwerke und sonstige Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung

von mindestens 300 MW sowie Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren (ausge- nommen Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Konversion von Spalt- und Brutstoffen mit einer maximalen Dauerleistung von 1 kW).

3. Anlagen, die ausschliesslich für die Erzeugung oder Anreicherung von Kern-

brennstoffen, die Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder die Lage- rung, Entsorgung und Behandlung radioaktiver Abfälle bestimmt sind.

4. Grössere Anlagen für das Erschmelzen von Gusseisen und Stahl und für die

Erzeugung von Nichteisenmetallen.

5. Anlagen zur Asbestförderung sowie zur Behandlung und Verarbeitung von

Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen, und zwar mit einer Jahresproduktion von mehr als 20 000 t Fertigerzeugnissen im Falle von Asbestzementprodukten, von mehr als 50 t Fertigerzeugnissen im Fall von Reibungsbelägen und mit einem Jah- reseinsatz von mehr als 200 t Asbest bei anderen Verwendungszwecken.

6. Integrierte chemische Anlagen.

7. Bau von Autobahnen4, Autostrassen5 und Eisenbahn-Fernstrecken sowie von

Flugplätzen mit einer Start- und/oder Landebahn-Grundlänge von 2100 m und mehr.

8. Öl- und Gaspipelines grossen Durchmessers.

9. Seehäfen sowie Binnenschifffahrtswege und -häfen, die Schiffen mit einer Trag- fähigkeit von mehr als 1350 t zugänglich sind.

10. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung oder

Deponielagerung giftiger und gefährlicher Abfälle.

11. Grosse Talsperren und Stauseen.

4 Eine Autobahn ist eine Strasse, die ausschliesslich für die Benützung mit Motorfahr- zeugen bestimmt ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die: a) für beide Richtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Mittelstreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind; b) keine höhengleiche Kreuzung mit Strassen, Eisenbahnen oder Gehwegen hat; c) als Autobahn besonders gekennzeichnet ist. 5 Eine Autostrasse ist eine Strasse, die ausschliesslich für die Benützung mit Motorfahr- zeugen bestimmt, nur über niveaufreie Kreuzungen zugänglich ist und auf der besonders das Anhalten und Parken auf der Fahrbahn verboten ist.

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Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen AS 2003

12. Massnahmen zur Grundwasserentnahme, soweit die jährliche Wasserabzugs-

menge mindestens 10 Millionen m3 beträgt.

13. Herstellung von Zellstoff und Papier im Umfang von mindestens 200 t (luft-

getrocknet) täglich.

14. Grössere Anlagen für den Bergbau, die Förderung vor Ort sowie die Veredelung

von Erzen öder Kohle.

15. Offshore-Kohlenwasserstoffförderung.

16. Grössere Anlagen zur Lagerung von Mineralöl, petrochemischen oder chemi-

schen Erzeugnissen.

17. Abholzung grosser Flächen.

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Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen AS 2003

Anhang II

Inhalt der Dokumentation zur UVP

Entsprechend Artikel 4 hat die Dokumentation zur UVP mindestens folgende Anga- ben zu enthalten: a) eine Beschreibung des Vorhabens und seines Zwecks, b) gegebenenfalls eine Beschreibung vertretbarer Alternativen (beispielsweise für den Standort oder in technologischer Hinsicht) zum Vorhaben ein- schliesslich des Verzichts, c) eine Beschreibung der Umwelt, die durch das Vorhaben und seine Alternati- ven voraussichtlich erheblich betroffen wird, d) eine Beschreibung der möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens und seiner Alternativen sowie eine Abschätzung ihres Ausmasses, e) eine Beschreibung der Massnahmen zur Reduzierung der nachteiligen Um- weltauswirkungen auf ein Minimum, f) die ausdrückliche Angabe der Prognosemethoden und der zugrunde liegen- den Annahmen sowie der verwendeten massgebenden Umweltdaten, g) die Angabe von Wissenslücken und Unsicherheiten, die bei der Zusammen- stellung der geforderten Angaben festgestellt wurden, h) gegebenenfalls eine Übersicht über die Überwachungs- und Management- programme sowie etwaige Pläne für eine Beurteilung nach der Projektdurch- führung und i) eine nichttechnische Zusammenfassung, gegebenenfalls mit Anschauungs- material (Karten, Diagramme usw.).

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Anhang III

Allgemeine Kriterien als Anhaltspunkte bei der Ermittlung der Umweltrelevanz nicht in Anhang I aufgeführter Projekte

1. Bei der Prüfung von Vorhaben, auf die Artikel 2 Absatz 5 Anwendung findet,

können die beteiligten Parteien insbesondere anhand eines oder mehrerer der fol- genden Kriterien ermitteln, ob das Projekt voraussichtlich erhebliche, grenzüber- schreitende nachteilige Auswirkungen haben wird: a) Umfang: Vorhaben, die für ihre Art sehr umfangreich sind, b) Standort; Vorhaben, die in oder nahe einem empfindlichen oder für die Umwelt besonders wichtigen Gebiet (wie die im Ramsar-Übereinkommen ausgewiesenen Feuchtgebiete oder wie Nationalparks, Naturschutzgebiete, Orte von besonderem wirtschaftlichem Interesse oder Orte von archäologi- scher, kultureller oder geschichtlicher Bedeutung) verwirklicht werden sol- len oder an Orten, an denen die geplante Entwicklung voraussichtlich erheb- liche Folgen für die Bevölkerung hätte, c) Wirkungen: Vorhaben mit besonders vielschichtigen und potentiell nachtei- ligen Wirkungen; dazu gehören Projekte, die gewichtige Folgen für den Menschen oder für wertvolle Arten oder Organismen haben, Projekte, wel- che die tatsächliche oder mögliche Nutzung eines betroffenen Gebiets ge- fährden, sowie Projekte, die eine zusätzliche Belastung verursachen, welche die Tragfähigkeit der Umwelt überfordert.

2. Die beteiligten Parteien prüfen zu diesem Zweck die Projekte, die in der Nähe

einer Landesgrenze durchgeführt werden sollen, sowie weiter entfernte Vorhaben, die erhebliche, grenzüberschreitende Wirkungen in grosser Entfernung vom Durch- führungsort auslösen könnten.

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Anhang IV

Untersuchungsverfahren

1. Die ersuchende(n) Partei(en) teilt (teilen) dem Sekretariat mit, dass sie die Frage, ob eines der in Anhang I aufgeführten Projekte voraussichtlich erhebliche, grenz- überschreitende nachteilige Auswirkungen haben wird, einer nach diesem Anhang eingesetzten Untersuchungskommission zur Prüfung vorlegt (vorlegen). In dieser Mitteilung ist der Gegenstand der Untersuchung anzugeben. Das Sekretariat unter- richtet hiervon unverzüglich alle Parteien des Übereinkommens.

2. Die Untersuchungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Die ersuchende

Partei sowie die andere an dem Untersuchungsverfahren beteiligte Partei benennen jeweils einen wissenschaftlichen oder technischen Sachverständigen, die zusammen einvernehmlich den dritten Sachverständigen bestimmen, der den Vorsitz in der Untersuchungskommission führt. Letzterer darf weder Staatsangehöriger einer der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien sein, noch seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet einer dieser Parteien haben, noch bei einer von ihnen beschäf- tigt sein oder in irgendeiner anderen Eigenschaft mit der Angelegenheit befasst gewesen sein.

3. Wenn der Vorsitzende der Untersuchungskommission nicht innerhalb von zwei

Monaten nach der Benennung des zweiten Sachverständigen bestimmt worden ist, benennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Vorsitzen- den auf Ersuchen einer der beiden Parteien innerhalb der nächsten zwei Monate.

4. Wenn eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht innerhalb

eines Monats nach Erhalt der Mitteilung des Sekretariats einen Sachverständigen benennt, kann die andere Partei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa hiervon unterrichten, der dann innerhalb der nächsten zwei Monate den Vorsitzenden der Untersuchungskommission bestellt. Nach seiner Bestellung ersucht der Vorsitzende der Untersuchungskommission die Partei, die noch keinen Sachverständigen benannt hat, dies innerhalb eines Monats zu tun. Danach unter- richtet der Vorsitzende den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Benennung innerhalb der nächsten zwei Monate vornimmt.

5. Die Untersuchungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Die Untersuchungskommission kann alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-

lichen Massnahmen ergreifen. 7. Die am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien haben die Arbeit der Unter- suchungskommission zu erleichtern und insbesondere unter Nutzung aller verfüg- baren Mittel: a) ihr alle sachdienlichen Unterlagen, Einrichtungen und Informationen zur Verfügung zu stellen und b) es ihr bei Bedarf zu ermöglichen, Zeugen oder Sachverständige hinzuzuzie- hen und deren Aussagen entgegenzunehmen.

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Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen AS 2003

8. Die Parteien und die Sachverständigen haben die Vertraulichkeit aller Informati- onen zu wahren, die sie während der Tätigkeit der Untersuchungskommission ver- traulich erhalten.

9. Falls eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht vor der

Untersuchungskommission erscheint oder ihren Fall nicht darstellt, kann die andere Partei die Untersuchungskommission ersuchen, das Verfahren fortzusetzen und die Arbeit abzuschliessen. Die Abwesenheit einer Partei oder das Versäumnis einer Partei, ihren Fall darzustellen, stellt kein Hindernis für die Fortsetzung und den Abschluss der Arbeit der Untersuchungskommission dar.

10. Soweit die Untersuchungskommission aufgrund des besonderen Sachverhalts

keine andere Regelung trifft, sind die Kosten der Untersuchungskommission, ein- schliesslich der Vergütung ihrer Mitglieder, von den am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Die Untersuchungskommission hat über ihre gesamten Aufwendungen Buch zu führen und den Parteien eine abschlies- sende Kostenaufstellung vorzulegen. 11. Jede Partei, die ein tatsächliches Interesse am Gegenstand des Untersuchungs- verfahrens hat und von einem Gutachten in dieser Angelegenheit berührt sein könn- te, kann mit Zustimmung der Untersuchungskommission dem Verfahren beitreten.

12. Die verfahrensrechtlichen Entscheidungen der Untersuchungskommission

werden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder getroffen. Das abschliessen- de Gutachten der Untersuchungskommission hat die Meinung der Mehrheit ihrer Mitglieder widerzuspiegeln und etwaige abweichende Ansichten wiederzugeben.

13. Die Untersuchungskommission legt ihr abschliessendes Gutachten innerhalb

von zwei Monaten nach ihrer Einsetzung vor, sofern sie nicht eine Verlängerung dieser Frist um höchstens zwei Monate als notwendig erachtet.

14. Das abschliessende Gutachten der Untersuchungskommission hat sich auf

anerkannte wissenschaftliche Grundsätze zu stützen. Die Untersuchungskommission übermittelt das abschliessende Gutachten den am Untersuchungsverfahren beteilig- ten Parteien und dem Sekretariat.

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Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen AS 2003

Anhang V

Beurteilung nach Projektdurchführung

Die Beurteilung hat insbesondere folgenden Zweck: a) Kontrolle der Einhaltung der in der Projektgenehmigung gestellten Bedin- gungen sowie der Wirksamkeit von Massnahmen zur Reduzierung der Aus- wirkungen, b) Beurteilung der Auswirkungen im Hinblick auf ein ordnungsgemässes Ma- nagement und um Unsicherheiten zu begegnen, c) Überprüfung früherer Prognosen, um die Erfahrungen für künftige gleichar- tige Projekte weiterzugeben.

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Anhang VI

Regelungen für die bi- und multilaterale Zusammenarbeit

1. Die beteiligten Parteien können, soweit dies zweckmässig ist, institutionelle

Regelungen treffen oder den Bereich bestehender institutioneller Regelungen im Rahmen bi- oder multilateraler Vereinbarungen erweitern, um diesem Übereinkom- men volle Wirksamkeit zu verleihen.

2. Bi- und multilaterale Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen können

folgendes umfassen: a) zusätzliche Vorschriften für die Durchführung dieses Übereinkommens, wo- bei die besonderen Gegebenheiten in der betreffenden Teilregion zu berück- sichtigen sind, b) institutionelle, administrative und sonstige Regelungen, die auf der Basis der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu treffen sind, c) Abstimmung ihrer Umweltpolitik und ihrer Umweltschutzmassnahmen zur Gewährleistung möglichst einheitlicher Normen und Methoden bei der Durchführung der UVP, d) Entwicklung, Verbesserung und/oder Vereinheitlichung von Methoden zur Feststellung, Messung, Prognose und Beurteilung von Auswirkungen sowie für die Beurteilung nach der Projektdurchführung, e) Entwicklung und/oder Verbesserung von Methoden und Programmen für die Sammlung, Analyse, Speicherung und rechtzeitige Verteilung vergleichbarer Daten über Umweltqualität als Beitrag zur UVP, f) die Festlegung von Schwellenwerten und von genauer bestimmten Kriterien für das Ausmass von grenzüberschreitenden Auswirkungen in Bezug auf den Standort, die Art oder den Umfang eines Vorhabens, für das eine UVP nach diesem Übereinkommen durchgeführt werden soll, sowie die Festlegung kri- tischer Werte für grenzüberschreitende Umweltverschmutzung, g) gegebenenfalls gemeinsame Durchführung von Umweltverträglichkeitsprü- fungen, Ausarbeitung gemeinsamer Überwachungsprogramme, einheitliche Eichung von Überwachungsinstrumenten und Vereinheitlichung der Metho- den zur Gewährleistung der Kompatibilität der erhaltenen Daten und Infor- mationen.

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Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen AS 2003

Anhang VII

Schiedsverfahren

1. Die klagende(n) Vertragspartei(en) teilt (teilen) dem Sekretariat mit, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, die Streitigkeit im Wege des Schiedsverfahrens gemäss Artikel 14 Absatz 2 dieses Übereinkommens zu regeln. In der Mitteilung sind der Gegenstand des Schiedsverfahrens, insbesondere die Artikel dieses Über- einkommens, anzugeben, deren Auslegung oder Anwendung streitig ist. Das Sekre- tariat leitet die Information an alle Parteien dieses Übereinkommens weiter.

2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Die klagende(n) Vertragspar-

tei(en) und die Gegenpartei(en) benennen jeweils je einen Schiedsrichter, die zu- sammen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter bestimmen, der den Vorsitz im Schiedsgericht führt. Letzterer darf weder Staatsangehöriger der streitenden Parteien sein, noch seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet einer dieser Parteien haben, noch bei einer von ihnen beschäftigt sein oder in irgendeiner anderen Eigenschaft mit dem betreffenden Fall befasst gewesen sein.

3. Wenn der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten

nach Benennung des zweiten Schiedsrichters bestimmt worden ist, benennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Vorsitzenden auf Ersuchen einer der streitenden Parteien innerhalb der nächsten zwei Monate.

4. Wenn eine der streitenden Parteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach

Erhalt des entsprechenden Ersuchens einen Schiedsrichter benennt, kann die andere Partei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa hiervon unter- richten, der dann innerhalb der nächsten zwei Monate den Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt. Nach seiner Bestellung ersucht der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter benannt hat, dies inner- halb von zwei Monaten zu tun. Danach unterrichtet der Vorsitzende den Exekutiv- sekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Benennung innerhalb der nächsten zwei Monate vornimmt.

5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Völ-

kerrecht und diesem Übereinkommen.

6. Jedes nach diesem Anhang eingesetzte Schiedsgericht gibt sich eine Geschäfts-

ordnung. 7. Die verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Entscheidungen des Schieds- gerichts werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder getroffen.

8. Das Schiedsgericht kann alle zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen

Massnahmen ergreifen. 9. Die streitenden Parteien haben die Arbeit des Schiedsgerichtes zu erleichtern und insbesondere unter Nutzung aller verfügbaren Mittel: a) ihm alle sachdienlichen Unterlagen, Einrichtungen und Informationen zur Verfügung zu stellen und

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b) es ihm bei Bedarf zu ermöglichen, Zeugen oder Sachverständige hinzuzu- ziehen und deren Aussagen entgegenzunehmen. 10. Die Parteien und die Schiedsrichter haben die Vertraulichkeit aller Informatio- nen zu wahren, die sie während des Schiedsverfahrens vertraulich erhalten.

11. Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer der Parteien zwischenzeitliche

Schutzmassnahmen empfehlen. 12. Falls eine der streitenden Parteien nicht vor dem Schiedsgericht erscheint oder ihren Fall nicht darstellt, kann die andere Partei das Schiedsgericht ersuchen, das Verfahren fortzusetzen und seine endgültige Entscheidung zu treffen. Die Abwesen- heit einer Partei oder das Versäumnis einer Partei, ihren Fall darzustellen, stellt kein Hindernis für das weitere Verfahren dar. Vor seiner endgültigen Entscheidung muss sich das Schiedsgericht davon überzeugt haben, dass die Forderung sachlich und rechtlich begründet ist.

13. Das Schiedsgericht kann über Gegenforderungen, die sich unmittelbar aus dem

Gegenstand der Streitigkeit ergeben, verhandeln und entscheiden.

14. Soweit das Schiedsgericht aufgrund des besonderen Sachverhaltes keine andere

Regelung trifft, sind die Kosten des Schiedsgerichtes, einschliesslich der Vergütung seiner Mitglieder, von den streitenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Das Gericht hat über seine gesamten Aufwendungen Buch zu führen und den Parteien eine abschliessende Kostenaufstellung vorzulegen. 15. Jede Partei, die ein rechtliches Interesse am Gegenstand der Streitigkeit hat und von einer Entscheidung über diesen Fall berührt sein könnte, kann mit Zustimmung des Schiedsgerichtes dem Verfahren beitreten.

16. Das Schiedsgericht gibt seinen Schiedsspruch innerhalb von fünf Monaten nach

seiner Einsetzung bekannt, sofern es nicht eine Verlängerung dieser Frist um höchs- tens fünf Monate als notwendig erachtet. 17. Dem Schiedsspruch des Schiedsgerichtes ist eine Begründung beizufügen. Er ist endgültig und für alle streitenden Parteien verbindlich. Das Schiedsgericht teilt seinen Schiedsspruch den streitenden Parteien und dem Sekretariat mit. Das Sekreta- riat leitet die Information an alle Parteien dieses Übereinkommens weiter.

18. Jeder Streit zwischen den Parteien über die Auslegung oder Vollstreckung des

Schiedsspruchs kann von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Schiedsspruch gefällt hat, oder wenn letzteres nicht damit befasst werden kann, einem anderen Gericht vorgelegt werden, das zu diesem Zweck in derselben Weise wie das erste gebildet wird.

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Geltungsbereich des Übereinkommens am 22. August 2003 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)

Albanien 4. Oktober 1991 10. September 1997 Armenien 21. Februar 1997 B 10. September 1997 Aserbaidschan 25. März 1999 23. Juni 1999 Belgien 2. Juli 1999 30. September 1999 Bulgarien* 12. Mai 1995 10. September 1997 Dänemark* 14. März 1997 10. September 1997 Färöer 12. Dezember 2001 12. Dezember 2001 Grönland 12. Dezember 2001 12. Dezember 2001 Deutschland 8. August 2002 6. November 2002 Estland 25. April 2001 B 24. Juli 2001 Europäische Gemeinschaft (EG/EU/EWG)* 24. Juni 1997 10. September 1997 Finnland 10. August 1995 10. September 1997 Frankreich* ** 15. Juni 2001 13. September 2001 Griechenland 24. Februar 1998 25. Mai 1998 Irland** 25. Juli 2002 23. Oktober 2002 Italien** 19. Januar 1995 10. September 1997 Kanada* 13. Mai 1998 11. August 1998 Kasachstan 11. Januar 2001 B 11. April 2001 Kirgisistan 1. Mai 2001 B 30. Juli 2001 Kroatien 8. Juli 1996 B 10. September 1997 Lettland 31. August 1998 B 29. November 1998 Liechtenstein* 9. Juli 1998 B 7. Oktober 1998 Litauen 11. Januar 2001 B 11. April 2001 Luxemburg** 29. August 1995 10. September 1997 Mazedonien 31. August 1999 29. November 1999 Moldau 4. Januar 1994 B 10. September 1997 Niederlande* a 28. Februar 1995 10. September 1997 Norwegen** 23. Juni 1993 10. September 1997 Österreich* 27. Juli 1994 10. September 1997 Polen 12. Juni 1997 10. September 1997 Portugal 6. April 2000 5. Juli 2000 Rumänien 29. März 2001 27. Juni 2001 Schweden** 24. Januar 1992 10. September 1997 Schweiz 16. September 1996 B 10. September 1997 Slowakeib 19. November 1999 17. Februar 2000 Slowenien 5. August 1998 B 3. November 1998 Spanien** 10. September 1992 10. September 1997 Tschechische Republikc 26. Februar 2001 27. Mai 2001 Ukraine 20. Juli 1999 18. Oktober 1999 Ungarn 11. Juli 1997 9. Oktober 1997

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Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)

Vereinigtes Königreich* 10. Oktober 1997 8. Januar 1998 Gibraltar 10. Oktober 1997 8. Januar 1998 Guernsey 10. Oktober 1997 8. Januar 1998 Insel Man 10. Oktober 1997 8. Januar 1998 Jersey 10. Oktober 1997 8. Januar 1998 Zypern 20. Juli 2000 B 20. Juli 2000 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. ** Einwendungen siehe hiernach. a Für das Königreich in Europa. b 28.05.1993: Nachfolge zur Unterzeichnung der Tschechoslovakei vom 30.08.1991. c 30.09.1993: Nachfolge zur Unterzeichnung der Tschechoslovakei vom 30.08.1991.

Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffent- licht. Die englischen Texte können auf der Internet-Seite der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE): http://www.unece.org/env/eia/convratif.html eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

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