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AS 2003 4603

Verordnung des VBS über die vordienstliche Ausbildung

Verordnung des VBS über die vordienstliche Ausbildung (VAusb-VBS)

vom 28. November 2003

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf die Artikel 2 und 7 der Verordnung vom 26. November 20031 über die vordienstliche Ausbildung, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Kurse der vordienstlichen Ausbildung nach Arti-

kel 2.

2 Für die Jungschützen- und Jungschützenleiterkurse gelten die Vorschriften über

das Schiesswesen ausser Dienst und für die fliegerische Vorschulung (Militärpilo- ten- und Fallschirmaufklärerkurse) die Vorschriften der Luftfahrtgesetzgebung.

Art. 2 Kurse

1 Die vordienstliche Ausbildung umfasst folgende Kurse:

a. Funkaufklärerkurse (Morsekurse); b. Militärmusikkurse (Militärtambour, -trompeter und -schlagzeuger); c. Pontonierkurse; d. Jungmotorfahrerkurse; e. Train- und Veterinärkurse; f. Schmiedekurse.

2 Sie untersteht dem Heer.

SR 512.151 1 SR 512.15; AS 2003 4599

2003-1514 4603

Verordnung des VBS über die vordienstliche Ausbildung AS 2003

Art. 3 Leitung und Durchführung

1 Die Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkurse werden in der Schweiz durchgeführt

und durch folgende Organisationseinheiten geleitet und kontrolliert: a. Funkaufklärerkurse Lehrverband Übermittlung und Führungsunterstützung b. Militärmusikkurse Kompetenzzentrum Militärmusik c. Pontonierkurse Lehrverband Genie/Rettung d. Jungmotorfahrerkurse Lehrverband Logistik e. Train- und Veterinärkurse Kompetenzzentrum Armeetiere f. Schmiedekurse Kompetenzzentrum Armeetiere

2 Die leitenden Organisationseinheiten können im Einvernehmen mit dem Kom-

mandanten Heer die Durchführung von Ausbildungskursen an militärische Gesell- schaften und Dachverbände übertragen.

3 Die Durchführung von Funkaufklärer-, Militärmusik- und Schmiedekurse kann

durch die leitenden Organisationseinheiten im Einvernehmen mit dem Kommandan- ten Heer vertraglich an Dritte übertragen werden.

Art. 4 Teilnahme Die Teilnahmeberechtigten dürfen an jeder Stufe eines Ausbildungskurses nur einmal teilnehmen.

Art. 5 Militärischer Leistungsausweis Das Bestehen der Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkurse wird in den militäri- schen Leistungsausweis eingetragen.

2. Abschnitt: Leistungen des Bundes

Art. 6 Entschädigungen und Vergütungen

1 Die Entschädigungen und Vergütungen werden im Anhang festgelegt.

2 Die Durchführung von Lager wird nur einmal pro Jahr und Fachbereich entschä-

digt.

Art. 7 Versand und Portokosten

1 Der Massenversand von Sendungen der militärischen Gesellschaften und Dachver-

bände erfolgt durch die leitenden Organisationseinheiten.

2 Die Portokosten von Einzelsendungen werden den militärischen Gesellschaften

und Dachverbänden gemäss Generalrechnung zurückerstattet.

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Art. 8 Drucksachen Die leitenden Organisationseinheiten stellen den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden die notwendigen Abrechnungs- und Kursunterlagen sowie die militärischen Leistungsausweise unentgeltlich zur Verfügung.

3. Abschnitt: Administrative Bestimmungen

Art. 9 Budgetierung

1 Die leitenden Organisationseinheiten erstellen jährlich ein Budget.

2 Sie reichen das Budget dem Heer ein; dieses erstellt ein Gesamtbudget für die

vordienstliche Ausbildung.

Art. 10 Abrechnung

1 Für jeden Kurs ist eine Abrechnung zu erstellen.

2 Die Durchführungsorganisationen reichen die Abrechnungen innert drei Wochen

nach Abschluss eines Kurses, spätestens aber jeweils bis am 10. Dezember, den leitenden Organisationseinheiten ein.

3 Die leitenden Organisationseinheiten prüfen die Abrechnungen und stellen diese

sowie die eigenen Abrechnungen spätestens bis am 20. Dezember der Revisions- stelle zu.

Art. 11 Revisionsstelle Die Ausbildung Heer ist Revisionsstelle für die vordienstliche Ausbildung.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen nicht vermögensrechtlicher Art des Heeres, die sich auf diese Verordnung stützen, kann innert 30 Tagen beim Chef der Armee Beschwerde geführt werden. Der Entscheid unterliegt der Beschwerde an das VBS. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren.

2 Gegen Verfügungen vermögensrechtlicher Art des Heeres, die sich auf diese

Verordnung stützen, kann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission des VBS Beschwerde geführt werden. Der Beschwerdeentscheid unterliegt der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

2 SR 172.021

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Art. 13 Fachtechnische Weisungen

1 Die leitenden Organisationseinheiten erlassen im Einvernehmen mit dem Heer

fachtechnische Weisungen. 2 Sie legen darin insbesondere die Leiter, die teilnahmeberechtigten Jahrgänge und die weiteren Teilnahmevoraussetzungen fest.

Art. 14 Vollzug Das Heer vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des EMD vom 18. Dezember 19753 über die militärtechnische Vor- bildung wird aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

28. November 2003 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid

3 In der AS nicht veröffentlicht.

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Anhang (Art. 6 Abs. 1)

Entschädigungen und Vergütungen

Ziff. 1 Entschädigungen an militärische Gesellschaften und Dachverbände

1 Für die Durchführung von Ausbildungskursen werden den militärischen Gesell-

schaften und Dachverbänden jährlich folgende Entschädigungen ausgerichtet: a. Fr. 500.– als Pauschale je Kurs; b. Fr. 30.– für Teilnehmende, die den Kurs bestanden haben.

2 Für die Durchführung von Lager werden den militärischen Gesellschaften und

Dachverbänden folgende Entschädigungen ausgerichtet: a. Fr. 1000.– als Pauschale je Lager; b. Fr. 30.– pro Teilnehmerin und Teilnehmer, maximal Fr. 10 000.– je Lager.

Ziff. 2 Kursentschädigungen an Funktionärinnen und Funktionäre sowie

Teilnehmerinnen und Teilnehmer

1 Es werden folgende Tagesentschädigungen ausgerichtet:

a. Inspektorinnen und Inspektoren Fr. 80.– b. Referentinnen und Referenten Fr. 80.– c. Leiterinnen und Leiter an Ausbildungsleiterkursen Fr. 60.– d. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungsleiterkursen Fr. 40.–

2 Die dienstliche Beanspruchung umfasst die Zeit vom Verlassen des Arbeits- bzw.

Wohnortes bis zur Rückkehr dorthin. Bei einer Beanspruchung von weniger als vier Stunden besteht nur Anspruch auf eine halbe Tagesentschädigung.

3 Angestellte des Bundes haben keinen Anspruch auf die Ausrichtung von Tagesent-

schädigungen.

4 Den Teilnehmenden an Pontonierkursen wird der ausgewiesene Betrag für das

Umschreiben des militärischen Schiffsführerausweises in einen zivilen Schiffsfüh- rerausweis vergütet.

Ziff. 3 Transportkostenvergütungen an Funktionärinnen und Funktionäre

sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer

1 Die Funktionärinnen und Funktionäre sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an

Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen erhalten eine Ausweiskarte zum Bezug eines Billetts 2. Klasse zum halben Preis für die Reise vom Wohnort an den Kursort und zurück. 2 Offiziere und höhere Unteroffiziere, die in Uniform reisen, erhalten eine Vergü- tung in der Höhe der halben nachgewiesenen Billettkosten 1. Klasse.

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