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AS 2003 4731

Verordnung über die Organisation der Armee

Verordnung über die Organisation der Armee (VOA)

vom 26. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 60 Absatz 3, 102 Absatz 1bis und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG), und auf die Artikel 6 Absatz 2, 9 Absatz 1 und 13 Absatz 1 der Verordnung der Bundesversammlung vom 4. Oktober 20022 über die Organisation der Armee, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Bestand, die Struktur und die Grade der Armee.

Art. 2 Bestand der Armee

1 Der Bestand der aktiven Armee und der Reserve setzt sich jeweils zusammen aus

dem Sollbestand und der Bereitschaftsreserve ihrer Truppenkörper und Formationen.

2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

(VBS) erlässt die Sollbestandestabellen. Diese regeln: a. die Funktionen in der Armee; b. die für die Besetzung von Funktionen notwendigen Grade; c. die für Fachoffiziere offen stehenden Offiziersfunktionen; d. den Sollbestand der einzelnen Truppenkörper und Formationen.

3 Die Bereitschaftsreserve der Truppenkörper und Formationen beträgt insgesamt

höchstens 15 Prozent des Sollbestandes der Armee. Das VBS legt die Bereitschafts- reserve der einzelnen Truppenkörper und Formationen fest.

4 Funktionen dürfen nur geschaffen und erhalten werden, wenn für sie ein klares

Einsatzkonzept besteht, die notwendigen personellen und materiellen Mittel zur Verfügung stehen und die Ausbildung sichergestellt ist.

SR 513.11

2003-1905 4731

Verordnung über die Organisation der Armee AS 2003

Art. 3 Nicht in Formationen eingeteilte Angehörige der Armee

1 Zu den nicht in Formationen eingeteilten Angehörigen der Armee nach Artikel 60

MG gehören: a. Verwaltungsspezialisten: Militärdienstpflichtige, die aufgrund ihrer beson- deren Kenntnisse regelmässig als Spezialisten in der Verwaltung des Depar- tementsbereiches Verteidigung des VBS eingesetzt werden; b. Zugeteilte und Zugewiesene nach Artikel 6 MG; c. Auslandurlauber: Militärdienstpflichtige, die sich im bewilligten Auslandur- laub befinden; d. Dispensierte: Militärdienstpflichtige, die vom Assistenz- oder vom Aktiv- dienst dispensiert sind; e. Temporäre: Militärdienstpflichtige, deren persönliche Verhältnisse gemäss Artikel 66 der Verordnung vom 19. November 20033 über die Militärdienst- pflicht nicht geordnet sind und die deshalb vorübergehend nicht in einer Funktion bei der Truppe verwendet werden können; f. Überzählige:

1. Angehörige der Armee, die ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht

erfüllt haben, aber aus Bestandesgründen nicht in die aktive Armee eingeteilt werden können,

2. Angehörige der Armee, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben,

aber aus Bestandesgründen nicht in die Reserve eingeteilt werden kön- nen.

2 Eine Verwendung nach Absatz 1 Buchstabe a ist nur zulässig, wenn der Bestand

der Armee sichergestellt ist. 3 Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe e dürfen nur zu Dienstleistungen in der Verwaltung des Departementsbereiches Verteidigung des VBS aufgeboten werden.

Art. 4 Struktur der Armee

1 Die Struktur der Armee, mit Ausnahme der Gliederung der Truppenkörper und

Formationen im Einzelnen, wird im Anhang festgelegt.

2 Zur Struktur gehören insbesondere:

a. die Anzahl der Truppenkörper und Formationen; b. die Bezeichnung, die Verbandsnummer, die Unterstellung, und die Signatur jedes Strukturelements; c. die gesamthafte oder teilweise Zuordnung der Strukturelemente zur aktiven Armee oder zur Reserve.

3 Die Brigaden, Territorialregionen und Lehrverbände gelten als Grosse Verbände.

3 SR 512.21; AS 2003 4609

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4 Das VBS regelt die besonderen Unterstellungen von Truppenkörpern und Formati-

onen in den Bereichen Ausbildung und personelle Angelegenheiten.

Art. 5 Mannschafts- und Unteroffiziersgrade In der Armee gibt es neben den in Artikel 102 MG genannten Grade zusätzlich folgende Grade: a. Mannschaftsgrade: Obergefreiter; b. Unteroffiziere: Oberwachtmeister; c. höhere Unteroffiziere: Hauptfeldweibel, Hauptadjutant, Chefadjutant.

Art. 6 Gradbezeichnung nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht 1 Angehörige der Armee, die aus der Militärdienstpflicht entlassen wurden, dürfen ihren zuletzt getragenen Grad mit dem Zusatz «ausser Dienst» oder «aD» weiter führen.

2 Davon ausgenommen sind:

a. Angehörige der Armee die gestützt auf das Militärgesetz oder das Militär- strafgesetz vom 13. Juni 19274 von der Militärdienstleistung oder der Armee ausgeschlossen wurden; b. Militärisches Personal, dessen Arbeitsverhältnis beim VBS gestützt auf Artikel 12 Absätze 6 Buchstaben a–d oder 7 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20005 aufgelöst wurde.

Art. 7 Vollzug Das VBS erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen und vollzieht diese Verordnung.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 16. November 19946 über die Organisation der Armee; b. die Verordnung vom 22. Juni 19947 über den Armeestab.

4 SR 321.0 5 SR 172.220.1 6 AS 1995 706, 1996 163 248, 1997 2625, 1999 885, 2000 85 2860, 2001 3333, 2002 723 7 AS 1994 2890, 1995 4139, 1997 11

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Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Anhang8 (Art. 4 Abs. 1)

8 Dieser Anhang und seine Änderungen werden in der AS nicht veröffentlicht.

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