AS 2003 4775
Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich
Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
Änderung vom 5. Dezember 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über die Adressierungselemente im Fern- meldebereich wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 1
1 Der Widerruf von Nummerierungselementen tritt 18 Monate, der Widerruf von
Kommunikationsparametern drei Monate nach der Eröffnung der Widerrufsverfü- gung in Kraft. Sind durch den Widerruf keine Benutzerinnen und Benutzer betroffen oder erfolgt dieser nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b–e oder Artikel 24b Absatz 8 oder 8bis, so können diese Fristen verkürzt oder es kann auf deren Anset- zung verzichtet werden.
Art. 14f Abs. 3 erster Satz 3 Artikel 4 Absätze 2 und 3 Buchstaben a, abis und c sowie die Artikel 5, 7 Absatz 2, 8, 9 und 11 Absatz 1 Buchstabe c gelten nicht für die Verwaltung und Zuteilung der Domain-Namen. …
Art. 31 Aufgehoben
Art. 47 Abs. 2 und 3
2 Es kann einer Betreiberin eines privaten Funknetzes GSM-R einen MNC zuteilen,
wenn diese keine Fernmeldedienste anbietet.
3 Es bearbeitet die Gesuche um Zuteilung eines MNC in der Reihenfolge ihres
Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte MNC vorhanden sind.
1 SR 784.104
2003-1833 4775
Adressierungselemente im Fernmeldebereich AS 2003
Art. 54 Abs. 7
7 Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die
Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten. Während dieser Dauer sind sie entspre- chend der Zuteilungsverfügung zu verwenden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so wird die betreffende Nummer innert Jahresfrist endgültig ausser Betrieb gesetzt. Die Nummern dürfen weder übernom- men noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden.
II Der Anhang wird wie folgt ergänzt: … GSM-R (Global System for Mobile Communication Railway): Auf der GSM-Norm basierendes privates Mobilfunksystem für Eisenbahnunternehmen. …
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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