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AS 2003 4779

Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Gebühren im Fernmeldebereich

Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Gebühren im Fernmeldebereich

Änderung vom 10. Dezember 2003

Das Bundesamt für Kommunikation verordnet:

I Die Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 22. Dezember 19971 über Gebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:

Art. 1 Einsicht in die Vereinbarungen und Entscheide im Bereich Interkonnektion Für die Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Einsicht in die Ver- einbarungen und Entscheide im Bereich Interkonnektion erhebt das Bundesamt eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stunden- ansatz von 260 Franken.

Art. 1a Einsicht in die Vereinbarungen und Entscheide im Bereich Mitbenutzungsrecht Für die Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Einsicht in die Ver- einbarungen und Entscheide im Bereich Mitbenutzungsrecht erhebt das Bundesamt eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stun- densatz von 260 Franken.

Art. 1b Einsicht in Akten im Bereich Ausschreibungen (Kriterienwettbewerbe und Auktionen) Für die Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Einsicht in Akten im Bereich Ausschreibungen (Kriterienwettbewerbe und Auktionen) erhebt das Bun- desamt eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundensatz von 260 Franken.

Art. 5 Aufgehoben

1 SR 784.106.11

2003-2116 4779

Verordnung über Gebühren im Fernmeldebereich AS 2003

Art. 9a Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

10. Dezember 2003 Bundesamt für Kommunikation: Marc Furrer