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AS 2003 4855

Verordnung betreffend die Übertragung von Vollzugsaufgaben des Zivildienstes auf Dritte

Verordnung betreffend die Übertragung von Vollzugsaufgaben des Zivildienstes auf Dritte (ZDUeV)

Änderung vom 5. Dezember 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 22. Mai 19961 betreffend die Übertragung von Vollzugsauf- gaben des Zivildienstes auf Dritte wird wie folgt geändert:

Art. 3 Bst. a und c–e Die Vollzugsstelle darf folgende Aufgaben nicht übertragen: a. Aufgehoben c. Aufgehoben d. Aufgehoben e. Entscheide über die Durchführung von Einführungskursen der Vollzugsstel- le, von einsatzspezifischen Ausbildungskursen sowie über die Verbindlich- keit von Lehrplänen;

Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 12 Schlichtung von Differenzen Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement entscheidet Differenzen zwischen den Vertragsparteien auf Antrag einer Partei mittels Verfügung. Diese unterliegt der Beschwerde an die Rekurskommission.

1 SR 824.091

2003-2090 4855

Übertragung von Vollzugsaufgaben des Zivildienstes auf Dritte AS 2003

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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