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Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung

Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung (VLF)

vom 26. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:

1. Kapitel:

Landwirtschaftliche Forschung des Bundes

1. Abschnitt: Zweck und Ausrichtung

Art. 1

1 Der Bund betreibt eine landwirtschaftliche Forschung, welche die wissenschaft-

lichen Erkenntnisse und technischen Grundlagen für eine nachhaltige Landwirt- schaft, für agrarpolitische Entscheide und für den Vollzug der Gesetzgebung erarbei- tet.

2 Die landwirtschaftliche Forschung des Bundes orientiert sich am nationalen und

internationalen Umfeld und ist auf folgende Ziele ausgerichtet: a. Die Schweiz verfügt über eine multifunktionale und wettbewerbsfähige Landwirtschaft, die im Einklang mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwick- lung steht. b. Die schweizerische Landwirtschaft trägt zur Erhaltung der menschlichen und tierischen Gesundheit bei. c. Die schweizerische Landwirtschaft nutzt die natürlichen Ressourcen Boden, Wasser, Luft, Flora, Fauna und Landschaft in schonender Weise und geht mit ihnen nachhaltig um; sie trägt zur Erhaltung und Förderung der biologi- schen Vielfalt bei. 3 Die landwirtschaftliche Forschung des Bundes richtet sich auf die Bedürfnisse der Leistungsempfänger, namentlich der in der Landwirtschaft Tätigen (Produzentinnen und Produzenten inklusive der vor- und nachgelagerten Stufen, Bildung und Bera- tung), sowie der Konsumentinnen und Konsumenten und der Verwaltung aus.

SR 915.7 1 SR 910.1

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2. Abschnitt: Organisation

Art. 2 Bundesamt für Landwirtschaft Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) bestimmt die strategische Ausrich- tung der landwirtschaftlichen Forschung und legt die Forschungsziele fest. Es berücksichtigt dabei die forschungspolitischen Vorgaben des Bundes. Es hört vor- gängig den Landwirtschaftlichen Forschungsrat, Agroscope sowie die weiteren interessierten Kreise an.

Art. 3 Agroscope

1 Die Forschungsanstalten bilden zusammen die Geschäftseinheit Landwirtschaft-

liche Forschung im Bundesamt. Die Geschäftseinheit trägt den Namen Agroscope.

2 Sofern der Bundesrat dem Bundesamt für die Führung von Agroscope einen Leis-

tungsauftrag erteilt, gelten dessen Bestimmungen.

3 Das leitende Organ von Agroscope ist die Direktorenkonferenz.

4 Die Direktorenkonferenz besteht aus den Direktorinnen und Direktoren der For-

schungsanstalten sowie dem zuständigem Direktionsmitglied des Bundesamtes. Das Direktionsmitglied des Bundesamtes führt den Vorsitz.

5 Das Bundesamt regelt Aufgaben, Zuständigkeiten und Arbeitsweisen von Agros-

cope in einer Geschäftsordnung.

6 Es setzt für die Forschungsanstalten begleitende Expertengruppen als beratende

Organe ein. Es regelt deren Aufgaben und Zuständigkeiten in einer Geschäftsord- nung.

Art. 4 Forschungsanstalten Der Bund betreibt die folgenden eidgenössischen Versuchs- und Untersuchungs- anstalten (Forschungsanstalten): a. Eidgenössische Forschungsanstalt für Agrarökologie und Landbau Zürich- Reckenholz (FAL); b. Eidgenössische landwirtschaftliche Forschungsanstalt Changins (RAC); c. Eidgenössische Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau Wädens- wil (FAW); d. Eidgenössische Forschungsanstalt für Nutztiere und Milchwirtschaft Liebe- feld-Posieux (ALP); e. Eidgenössische Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik Tänikon (FAT).

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Art. 5 Leitung der Forschungsanstalten

1 Jede Forschungsanstalt wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet.

2 Das Bundesamt legt Aufgaben und Befugnisse der Direktorin oder des Direktors

fest.

Art. 6 Landwirtschaftlicher Forschungsrat

1 Das Departement wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des ständigen Land-

wirtschaftlichen Forschungsrates sowie seine weiteren Mitglieder für eine Amts- dauer von vier Jahren.

2 Dem Forschungsrat gehören an:

a. mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesamtes, des ETH-Bereiches, der Produktion und der Konsumentinnen und Konsumen- ten; b. Expertinnen und Experten, die mit der für die Landwirtschaft relevanten Forschung vertraut sind; c. Personen, die sich mit forschungs-, wirtschafts-, umwelt- und gesellschafts- politischen Fragen beschäftigen, die für die Landwirtschaft und die Nah- rungsmittelproduktion relevant sind. 3 Der Forschungsrat berücksichtigt die agrar-, forschungs-, wirtschafts-, umwelt- und gesellschaftspolitischen Ziele des Bundesrates. 4 Er überprüft periodisch die Qualität und Aktualität der Forschung. Er kann dazu die landwirtschaftliche Forschung, Teilbereiche davon oder einzelne Forschungsan- stalten in Absprache mit dem Bundesamt evaluieren lassen.

5 Das Bundesamt stellt dem Forschungsrat die notwendige Unterstützung zur Verfü-

gung.

3. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten

Art. 7 Forschungsbereiche

1 Die Forschungsanstalten sind für folgende Forschungsbereiche zuständig:

a. Eidgenössische Forschungsanstalt für Agrarökologie und Landbau Zürich- Reckenholz (FAL):

1. Umweltressourcen/landwirtschaftlicher Umweltschutz,

2. Natur und Landschaft,

3. ökologische Landbausysteme/Biolandbau,

4. Öko-Controlling;

b. Eidgenössische landwirtschaftliche Forschungsanstalt Changins (RAC):

1. Ackerbau, Weidesysteme, regionale Aspekte der Wiesen und der

Agrarökologie,

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2. Ackerpflanzenzüchtung, genetische Ressourcen,

3. Rebbau und Oenologie, analytische Chemie,

4. Beeren, Medizinalpflanzen, Gewächshauskulturen, regionaler Obst-

und Gartenbau; c. Eidgenössische Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau Wädens- will (FAW):

1. Grundlagen für den Pflanzenschutz,

2. Produktequalität und Sicherheit,

3. Versuchswesen und Beratung (Extension);

d. Eidgenössische Forschungsanstalt für Nutztiere und Milchwirtschaft Liebe- feld-Posieux (ALP):

1. Produktion, Qualität und Sicherheit von Milch und Fleisch sowie von

Milch-, Fleisch- und Bienenprodukten,

2. nachhaltige Technologien für die Käseherstellung,

3. Grundlagen für Milch- und Fleischverarbeitung;

e. Eidgenössische Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik Tänikon (FAT):

1. Agrarökonomie,

2. Agrartechnik.

2 Die Direktorenkonferenz legt die Zuständigkeiten im Einzelnen fest.

Art. 8 Kontroll- und Vollzugsaufgaben 1 Die Forschungsanstalten wirken mit bei einer effizienten und wirksamen Erfüllung der Kontroll- und Vollzugsaufgaben der Landwirtschaftsgesetzgebung sowie bei weiteren, die Landwirtschaft direkt tangierenden Gesetzen. Dabei tragen sie dem Schutz der Bevölkerung, der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirt- schaftlichen Produkte auf dem Binnenmarkt sowie der Erhaltung der Exportfähigkeit besonders Rechnung und berücksichtigen die national und international gültigen Normen.

2 Sie sind im Einzelnen für folgende Kontroll- und Vollzugsaufgaben zuständig:

a. Eidgenössische Forschungsanstalt für Agrarökologie und Landbau Zürich- Reckenholz (FAL):

1. chemischer, physikalischer und biologischer Bodenschutz, Schadstoffe

im Boden,

2. Anerkennung von Saatgut, Sortenschutz,

3. ökotoxikologische Prüfung der Pflanzenschutzmittel,

4. Düngungsrichtlinien,

5. Gewässerschutz: Nährstoffbilanzen, Stoffeinträge in Gewässer,

6. Referenzmethoden und Laboranerkennung für Dünger- und Boden-

analysen,

7. Sortenprüfung;

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b. Eidgenössische landwirtschaftliche Forschungsanstalt Changins (RAC):

1. Prüfung von Pflanzenschutzmitteln,

2. phytosanitäre Massnahmen,

3. Sortenprüfung und Sortenschutz,

4. Anerkennung von Pflanzgut,

5. Kontrolle von Weinen für die Ausfuhr,

6. Düngungsrichtlinien,

7. Erhaltung der genetischen Ressourcen, Genbank;

c. Eidgenössische Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau Wädens- wil (FAW):

1. Prüfung von Pflanzenschutzmitteln,

2. phytosanitäre Massnahmen inkl. Zertifizierung von Obstarten,

3. Düngungsrichtlinien,

4. Sortenschutz;

d. Eidgenössische Forschungsanstalt für Nutztiere und Milchwirtschaft, Liebe- feld-Posieux (ALP):

1. milchwirtschaftlicher Inspektions- und Beratungsdienst, inkl. nationales

milchwirtschaftliches Referenzlabor,

2. Futtermittel: – Bewilligung und Kontrolle von Produkten

– Meldung, Zulassung und Registrierung von Produ- zenten und Inverkehrbringern; e. Eidgenössische Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik Tänikon (FAT):

1. Ermittlung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft,

2. Prüfung von Sicherheitseinrichtungen landwirtschaftlicher Fahrzeuge,

3. baulicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft,

4. Prüfung von Stalleinrichtungen und Aufstallungssystemen für Nutztie-

re,

5. Emissionsschutz (Geruch) der Nutztierhaltung.

3 Die Direktorenkonferenz legt die Zuständigkeiten im Einzelnen fest.

Art. 9 Kommerzielle Dienstleistungen

1 Die Forschungsanstalten können kommerzielle Dienstleistungen anbieten.

2 Das Angebot muss folgende Kriterien erfüllen:

a. Es muss ein enger Zusammenhang zu den Forschungsbereichen oder zu den Vollzugsaufgaben der Forschungsanstalt bestehen. b. Das Leistungsangebot muss sich am Markt ausrichten. c. Die Preise müssen sich am Markt ausrichten.

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d. Für die Leistungen müssen insgesamt kostendeckende Preise verlangt wer- den.

Art. 10 Zusammenarbeit

1 Die Forschungsanstalten ergänzen einander in denjenigen Bereichen, die auf

Grund fachspezifischer Fragen oder regional-spezifischer Problemstellungen (z. B. aus Gründen des Klimas, der Topografie oder der Bodenbeschaffenheit) an unter- schiedlichen Standorten bearbeitet werden müssen. 2 Sie arbeiten untereinander und mit anderen Institutionen, namentlich mit öffent- lichen Verwaltungen, Behörden, Fachhochschulen, Universitäten, Eidgenössischen Technischen Hochschulen, anderen Lehranstalten, Berufs- oder Fachorganisationen und Beratungszentralen sowie den landwirtschaftlichen Produzenten, dem Gewerbe und der Wirtschaft zusammen.

3 Siearbeiten zudem mit der nationalen und internationalen wissenschaftlichen

Gemeinschaft zusammen, insbesondere im Rahmen von gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprojekten. Sie setzen sich für diesen Zweck bei anerkannten Orga- nen der nationalen und internationalen Forschungsförderung für die Beschaffung von Forschungsmitteln ein.

Art. 11 Wissenstransfer Die Forschungsanstalten machen die Ergebnisse ihrer Forschungstätigkeit und ihrer Tätigkeit in der Kontrolle und im Vollzug den Leistungsempfängern und der Öffent- lichkeit zugänglich durch Beratung, Lehre, angewandte und wissenschaftliche Publikationen (auch in den elektronischen Medien), Expertisen, Veranstaltungen, Weiterbildungsangebote.

Art. 12 Rechte an Immaterialgütern

1 Rechte an Immaterialgütern, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der For-

schungsanstalten bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen werden, stehen dem Bund zu.

2 Über die Ausübung der Rechte an Immaterialgütern, die dem Bund zustehen,

entscheidet die betroffene Forschungsanstalt.

Art. 13 Liegenschaften, Gebäude und Räumlichkeiten der Forschungsanstalten Die Forschungsanstalten planen in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt ihre bauli- che und räumliche Entwicklung.

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2. Kapitel: Forschungsaufträge und Finanzhilfen

Art. 14 Forschungsaufträge Das Bundesamt kann im Rahmen des bewilligten Kredites öffentlichen oder privaten Instituten Forschungsaufträge erteilen, die den Zielen nach Artikel 1 dienen.

Art. 15 Finanzhilfen für Versuche und Untersuchungen

1 Das Bundesamt kann auf Gesuch hin und im Rahmen des bewilligten Kredites

öffentlichen oder privaten Organisationen Finanzhilfen ausrichten für die Durchfüh- rung von Versuchen oder Untersuchungen, die den Zielen nach Artikel 1 dienen.

2 Die Finanzhilfen belaufen sich auf höchstens 75 Prozent der ausgewiesenen und

vom Bundesamt anerkannten Kosten. 3 Entscheidet das Bundesamt auf Zuerkennung einer Finanzhilfe, so schliesst es mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag ab.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug Soweit nicht das Departement mit dem Vollzug beauftragt ist, vollzieht das Bundes- amt diese Verordnung.

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 8. November 19952 über die landwirtschaftliche Forschung wird aufgehoben.

Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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