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Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Abfällen im Jahre 2004
Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Abfällen im Jahre 2004
vom 26. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 62 Absatz 1–4 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661, verordnet:
Art. 1 Beiträge
1 An die Kosten der Entsorgung von Fleischabfällen, die nach Artikel 4a der Ver-
ordnung vom 3. Februar 19932 über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA) verbrannt oder auf andere Weise unschädlich gemacht werden müssen, werden folgende Beiträge ausgerichtet: a. für jedes Kalb 13 Franken an den Betrieb, in dem das Kalb geboren worden ist; b. für jedes geschlachtete Tier der Rindergattung 23 Franken an den Schlacht- betrieb; c. für jedes geschlachtete Tier der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung
3 Franken an den Schlachtbetrieb.
2 Die Beiträge werden nur für Tiere ausbezahlt, die im Jahr 2004 geboren oder
geschlachtet werden.
Art. 2 Ausrichtung der Beiträge
1 Für Tiere der Rindergattung werden die Beiträge ausgerichtet, nachdem die Mel-
dung über die Geburt oder die Schlachtung eines Tieres nach den Vorschriften von Artikel 14 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 bei der Tierverkehr- Datenbank eingegangen ist.
2 Für Tiere der Rindergattung, geboren ab dem 1. April 2004, muss zudem bei der
Meldung der Schlachtung die Tiergeschichte lückenlos in der Tierverkehr- Datenbank registriert sein. Die Tiergeschichte beinhaltet je Betrieb, in dem sich das Tier befunden hat, die Identifikationsnummer des Betriebes, die Betriebsadresse, die Art der Tierhaltung sowie die Zugangs- und Abgangsdaten.
3 Die Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur dann ausgerichtet, wenn die
Fleischabfälle von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung in Entsorgungsbetrieben entsorgt worden sind, welche die Anforderungen nach Arti-
SR 916.406
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Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung AS 2003 von tierischen Abfällen im Jahre 2004
kel 14 VETA4 erfüllen. Der Schlachtbetrieb muss dies anhand der Verträge nach Artikel 16 Absatz 2 VETA und der Rechnungen der Entsorgungsbetriebe belegen.
Art. 3 Auszahlung und Verrechnung der Beiträge Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank erstellt eine Abrechnung und zahlt die Beiträge aus. Er kann diese mit den von den Betrieben nach der Verordnung vom 28. März 20015 über die Gebühren für den Tierverkehr geschuldeten Gebühren verrechnen.
Art. 4 Rechtsmittel
1 Wer mit der Abrechnung nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen beim Bun-
desamt für Landwirtschaft eine Verfügung verlangen.
2 Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde bei der Rekurskommis-
sion des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements erhoben werden.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege.
Art. 5 Änderung bisherigen Rechts Die Fleischhygieneverordnung vom 1. März 19956 (FhyV) wird wie folgt geändert:
Art. 57 Abs. 1bis 1bis Die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind dem Bundesamt für Veterinärwesen mit Angabe der Kontrollnummern der Betriebe für die Gross- betriebe monatlich und für die anderen Betriebe vierteljährlich in elektronischer Form zu übermitteln. Das Bundesamt erlässt eine technische Weisung über die erforderlichen Daten und die Art der Übermittlung.
Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 SR 916.441.22 5 SR 916.404.2 6 SR 817.190
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