AS 2003 4991
Verordnung über die direkte Lebensversicherung
Verordnung über die direkte Lebensversicherung (Lebensversicherungsverordnung, LeVV)
Änderung vom 26. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 29. November 19931 über die direkte Lebensversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 1 Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne für die Versicherungszweige 1 und 2 ohne Zusatzversicherungen 1 Die geforderte Solvabilitätsspanne entspricht der Summe aus dem ersten Ergebnis (Abs. 2) und dem zweiten Ergebnis (Abs. 3).
Art. 4 Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne für die Zusatzversicherungen Die geforderte Solvabilitätsspanne für die Zusatzversicherungen des Versicherungs- zweiges 1 wird anhand des jeweils höheren Betrags der verbuchten und der verdien- ten Bruttoprämien wie folgt errechnet: a. Von der Summe der im Direktversicherungsgeschäft und im Rückversiche- rungsgeschäft im Laufe des letzten Geschäftsjahres eingenommenen Brutto- prämien, einschliesslich Nebeneinnahmen, werden zuerst der Prämienstorno und die direkt mit den Prämien überwälzten Steuern und Gebühren abgezo- gen. b. Zu diesem Betrag werden von den ersten 80 Millionen Franken 18 % und von dem darüber hinausgehenden Betrag 16 % hinzugefügt. Daraus resul- tiert das Zwischenergebnis. c. Dieses Zwischenergebnis wird dann mit dem Quotienten der drei letzten Ge- schäftsjahre aus dem Betrag der Schäden aus den Zusatzversicherungen mul- tipliziert, die nach Abzug der rückversicherten Schäden zu Lasten der Versi- cherungseinrichtung gehen, und dem Bruttoschadenbetrag. Dieser Quotient muss mindestens 0,5 betragen.
1 SR 961.611
2003-1520 4991
Lebensversicherungsverordnung AS 2003
Art. 5 Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 3 1 Die geforderte Solvabilitätsspanne entspricht der Summe aus dem ersten Ergebnis (Abs. 2) und dem zweiten Ergebnis (Abs. 3).
2 Das erste Ergebnis berechnet sich wie folgt:
a. 4 % der mathematischen Rückstellungen für Versicherungen, bei denen der Versicherer ein Anlagerisiko trägt, werden multipliziert mit dem Quotienten aus den mathematischen Rückstellungen abzüglich des in Rückversicherung und Retrozession gegebenen Anteils und den gesamten mathematischen Rückstellungen von Versicherungen mit Anlagerisiko. Dieser Quotient muss mindestens 0,85 betragen. b. Zu diesem Ergebnis wird 1 % der mathematischen Rückstellungen für Ver- sicherungen mit Gesamtlaufzeit von über fünf Jahren, bei denen der Versi- cherer kein Anlagerisiko trägt, hinzugefügt, multipliziert mit dem Quotien- ten aus den mathematischen Rückstellungen abzüglich des in Rückversiche- rung und Retrozession gegebenen Anteils und den gesamten mathemati- schen Rückstellungen für Versicherungen mit Gesamtlaufzeit von über fünf Jahren und ohne Anlagerisiko. Dieser Quotient muss mindestens 0,85 betra- gen. c. Schliesslich werden 25 % der Nettoverwaltungskosten für diese Geschäfte hinzugerechnet, sofern die Versicherungseinrichtung kein Anlagerisiko trägt und die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten nicht für einen Zeit- raum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird. 3 Das zweite Ergebnis berechnet sich aus 0,3 % des Risikokapitals, multipliziert mit dem Quotienten aus dem Risikokapital abzüglich des in Rückversicherung und Retrozession gegebenen Anteils und dem gesamten Risikokapital. Dieser Quotient muss mindestens 0,5 betragen.
Art. 6 Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 4 Die geforderte Solvabilitätsspanne für die Krankenversicherung berechnet sich nach den Artikeln 3–6 der Schadenversicherungsverordnung vom 8. September 19932.
Art. 7 Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne für den gesamten Geschäftsbetrieb Die für den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungseinrichtung erforderliche Solvabilitätsspanne ergibt sich durch Addition der geforderten Solvabilitätsspannen nach den Artikeln 3–6.
2 SR 961.711; AS 2003 4999
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Art. 8 Garantiefonds und Mindestgarantiefonds 1 Der Garantiefonds entspricht einem Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne für den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungseinrichtung.
2 Er muss mindestens 4,8 Millionen Franken erreichen.
Art. 8a Anpassung der Beträge
1 Die Beträge nach den Artikeln 4 Buchstabe b und 8 Absatz 2 werden auf den
nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumen- tenpreise angepasst, sofern die Erhöhung seit der letzten Anpassung 5 % oder mehr beträgt.
2 Sie werden um die prozentuale Erhöhung des Landesindexes der Konsumenten-
preise erhöht und jeweils auf die nächsten Hunderttausend aufgerundet.
3 Die Aufsichtsbehörde veranlasst die Anpassung der Beträge.
Art. 9 Verfügbare Solvabilitätsspanne; allgemeine Bestimmungen 1 Die Versicherungseinrichtungen sind verpflichtet, jederzeit eine verfügbare Solva- bilitätsspanne bereitzuhalten, die entsprechend dem Umfang des Gesamtgeschäftes mindestens den Beträgen nach den Artikeln 3–7 entspricht. 2 Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapi- tal der Versicherungseinrichtung, abzüglich der immateriellen Werte, der im unmit- telbaren Besitz der Versicherungseinrichtung befindlichen eigenen Aktien und des Verlustvortrags. Die anrechenbaren Eigenmittel sind insbesondere: a. das einbezahlte Kapital; b. ein allfälliges Partizipationsscheinkapital; c. die gesetzlichen, statutarischen und freien Reserven; d. der Organisationsfonds; e. der Gewinnvortrag, abzüglich der auszuschüttenden Dividenden; f. die Rückstellungen für die künftige Überschussbeteiligung, soweit diese den Versicherungsnehmern noch nicht zugeteilt worden ist.
3 Auf begründeten Antrag der Versicherungseinrichtung kann die Aufsichtsbehörde
die Anrechnung folgender Elemente als Eigenmittel bewilligen: a. die Hälfte des nichteingezahlten Teils des Kapitals, sofern der eingezahlte Teil 25 % des Nominalbetrags des Kapitals erreicht, und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne; b. die Differenz zwischen dem nicht oder teilweise gezillmerten Deckungs- kapital und dem mit dem Abschlusskostensatz der Prämie gezillmerten De- ckungskapital; diese Differenz darf für alle Verträge, bei denen eine Zillme- rung möglich ist, nicht mehr als 3,5 % des Unterschiedes zwischen Versicherungssumme und ungezillmertem Deckungskapital betragen und
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muss um allfällige aktivierte und nicht amortisierte Abschlusskosten gekürzt werden; c. Rückstellungen für künftige Verpflichtungen und Verluste, die nicht eindeu- tig einem bestimmten Geschäftsfall zuzuordnen sind; d. die stillen Nettoreserven, die sich aus der Unterbewertung von Aktiven ergeben und nicht Ausnahmecharakter haben. Allerdings müssen mindestens
50 % der geforderten Solvabilitätsspanne mit anderen Eigenmitteln gedeckt
sein; e. nachrangige Darlehensschulden, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 9a Absätze 1–5 erfüllt sind; f. Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und andere Instrumente, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 9a Absatz 6 erfüllt sind.
4 Auf begründeten Antrag der Versicherungseinrichtung und mit der Zustimmung
der Aufsichtsbehörde können 50 % der künftigen Gewinne unter folgenden Voraus- setzungen als Eigenmittel angerechnet werden: a. die Versicherungseinrichtung legt der Aufsichtsbehörde einen versiche- rungsmathematischen Bericht vor, der die Eintrittswahrscheinlichkeit dieser künftigen Gewinne belegt; b. die künftigen Gewinne belaufen sich höchstens auf 25 % des jeweils niedri- geren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Sol- vabilitätsspanne; c. der Betrag der künftigen Gewinne ergibt sich durch Multiplikation des geschätzten Jahresgewinns mit einem Faktor, der der durchschnittlichen Restlaufzeit der Verträge entspricht. Dieser Faktor darf höchstens 6 betra- gen; d. der geschätzte Jahresgewinn darf das arithmetische Mittel der Gewinne nicht übersteigen, die in den letzten fünf Jahren in den betriebenen Versicherungs- zweigen erzielt worden sind; e. die künftigen Gewinne sind nicht bereits als stille Nettoreserven nach Absatz 3 Buchstabe d berücksichtigt. 5 Die für die Deckung des Mindestgarantiefonds anrechenbaren Eigenmittel entspre- chen denjenigen nach Absatz 2 und, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, den Eigenmitteln nach Absatz 3 Buchstaben c–f.
Art. 9a Verfügbare Solvabilitätsspanne; besondere Bestimmungen
1 Die nachrangigen Darlehensschulden können bis zu einer Höchstgrenze von 50 %
des niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne angerechnet werden; es dürfen lediglich die tatsächlich einge- zahlten Mittel berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass bindende Vereinbarungen für den Fall des Konkurses oder der Liquidation der Versicherungseinrichtung vorliegen, nach denen die nachrangigen Darlehensschul- den hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der
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Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zu- rückgezahlt werden.
2 Die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld
unter anderen Umständen als einer Auflösung der Versicherungseinrichtung vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird. Die Darlehensvereinbarung darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde geändert werden.
3 Nachrangige Darlehensschulden mit fester Laufzeit können bis zu einer Höchst-
grenze von 25 % der Summe der anrechenbaren nachrangigen Darlehensschulden angerechnet werden.
4 Bei nachrangigen Darlehensschulden mit fester Laufzeit muss die Ursprungslauf-
zeit mindestens fünf Jahre betragen. Sofern der Umfang, bis zu dem das Darlehen in die verfügbare Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, nicht innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden ist, legt die Versicherungseinrichtung spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit der Aufsichtsbehörde einen Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die verfügbare Solvabilitätsspanne erhalten oder auf das bei Ende der Laufzeit geforder- te Niveau gebracht wird. Die Aufsichtsbehörde kann die vorzeitige Rückzahlung dieser Darlehen genehmigen, sofern der Antrag hierzu von der emittierenden Versi- cherungseinrichtung gestellt wird und deren verfügbare Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt. 5 Bei nachrangigen Darlehensschulden ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der verfügbaren Solvabilitätsspanne angesehen oder für ihre vorzeitige Rückzahlung wird ausdrücklich die vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde verlangt. Im letzteren Falle unterrichtet die Versicherungseinrichtung die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei sie die verfügbare Solvabilitätsspanne und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung angibt. Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Rückzah- lung nur, wenn die verfügbare Solvabilitätsspanne der Versicherungseinrichtung nicht unter das geforderte Niveau abzusinken droht.
6 Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente können bis zu
einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Sol- vabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und Instrumente und der Summe der unter Absätze 1–5 genann- ten nachrangigen Darlehensschulden angerechnet werden: a. wenn sie nicht auf Initiative des Inhabers oder ohne vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde zurückgezahlt werden können; b. wenn der Emissionsvertrag der Versicherungseinrichtung die Möglichkeit einräumt, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben; c. wenn die Forderungen des Darlehensgebers an die Versicherungseinrichtung den Forderungen aller im Rang vorgehender Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet werden;
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d. wenn in den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, vorgesehen wird, dass Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, wobei der Versicherungseinrichtung jedoch gleichzeitig die Fortsetzung ihrer Tätigkeit ermöglicht werden muss; und e. wenn nur die tatsächlich gezahlten Beträge berücksichtigt werden.
Art. 9b Kontrolle der verfügbaren Solvabilitätsspanne 1 Die Versicherungseinrichtung beauftragt eine interne Stelle mit der Kontrolle der Solvabilität. Diese erstellt jeweils am Ende jedes Semesters einen Bericht und unter- breitet ihn der Geschäftsleitung und der Aufsichtsbehörde spätestens nach Ablauf von drei Monaten.
2 Der Bericht muss die anrechenbaren Eigenmittel sowie die einzelnen zugewiese-
nen Aktiven mit Angabe des Wertes erwähnen. Für den Bericht des ersten Halbjah- res wird die am 31. Dezember des vorherigen Geschäftsjahres errechnete geforderte Solvabilitätsspanne zugrunde gelegt. Für den Bericht des zweiten Halbjahres wird die am 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres errechnete geforderte Solvabili- tätsspanne zugrunde gelegt.
Art. 9c Vorsorgliche Massnahmen 1 Sind nach Ansicht der Aufsichtsbehörde die Rechte der Versicherten gefährdet, so ergreift die Aufsichtsbehörde die angemessenen vorsorglichen Massnahmen. Insbe- sondere kann sie: a. von der Versicherungseinrichtung einen Plan zur Verbesserung der finan- ziellen Situation fordern. Dieser Plan muss zumindest detaillierte Angaben oder Nachweise für die drei nächsten Geschäftsjahre enthalten in Bezug auf:
1. Schätzungen der Verwaltungskosten, insbesondere laufende allgemeine
Ausgaben und Provisionen,
2. eine genaue Aufstellung der geschätzten Einnahmen und Ausgaben für
das Direktversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertra- genen Rückversicherungsgeschäfte,
3. eine Bilanzprognose,
4. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbind-
lichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sol- len,
5. die Rückversicherungspolitik der Versicherungseinrichtung insgesamt;
b. die geforderte Solvabilitätsspanne der Versicherungseinrichtung erhöhen, wenn sie damit rechnet, dass der Mindestbetrag der erforderlichen Eigenmit- tel angesichts der besonderen Situation der betroffenen Versicherungsein- richtung rasch nicht mehr ausreicht. Das Niveau der neuen geforderten Sol- vabilitätsspanne hängt von den Bestandteilen des Plans nach Buchstabe a ab;
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c. alle für die verfügbare Solvabilitätsspanne anrechenbare Eigenmittel nach Artikel 9 abwerten, vor allem, wenn sich deren Marktwert seit Ende des letz- ten Geschäftsjahres erheblich geändert hat; d. die Verringerung der Solvabilitätsspanne aufgrund der Rückversicherung gemäss Artikel 3–5 einschränken:
1. wenn sich die Art oder die Qualität der Rückversicherungsverträge seit
dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert hat,
2. wenn es keinen oder nur einen unwesentlichen Risikotransfer im Rah-
men der Rückversicherungsverträge gibt. 2 Stuft die Aufsichtsbehörde die Rechte der Versicherungsnehmer als gefährdet ein und hat sie von einer Versicherungseinrichtung einen Plan zur Verbesserung der finanziellen Situation eingefordert, so darf sie keine Bescheinigung über eine ausrei- chende Solvabilitätsspanne ausstellen.
II
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26. November 2003 Die Aufsichtsbehörde kann den Versicherungseinrichtungen auf begründeten Antrag eine Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 26. November 2003 zur Anpassung an die neuen Anforderungen an die Solvabili- tätsspanne und den Garantiefonds (Art. 4–9) gewähren.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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