AS 2003 5047
Verordnung über die Berufsbildung
Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)
vom 19. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 65 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zusammenarbeit (Art. 1 BBG)
1 Die Zusammenarbeit von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt in
der Berufsbildung dient einer hohen, landesweit vergleichbaren und arbeitsmarkt- bezogenen Qualifikation der Lernenden.
2 Der Bund arbeitet in der Regel mit gesamtschweizerischen, landesweit tätigen
Organisationen der Arbeitswelt zusammen. Gibt es in einem bestimmten Berufsbil- dungsbereich keine solche Organisation, so zieht die Bundesbehörde bei: a. Organisationen, die in einem ähnlichen Berufsbildungsbereich tätig sind; oder b. Organisationen, die in dem betreffenden Berufsbildungsbereich regional tätig sind, und die interessierten Kantone.
Art. 2 Berufsbildungsforschung (Art. 4 BBG)
1 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) fördert die
schweizerische Berufsbildungsforschung, bis eine personell und organisatorisch dauerhafte Infrastruktur auf international anerkanntem wissenschaftlichem Niveau erreicht ist. 2 Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung prüft der Bund, ob die Berufsbil- dungsforschung als ein Bereich der ordentlichen Bildungsforschung in die bestehen- den nationalen Strukturen der Forschungsförderung überführt werden kann.
3 Die vom Bund geförderte Berufsbildungsforschung ist auf die allgemeine Bil-
dungsforschung und das Programm der Bildungsstatistik sowie auf die Wirtschafts- und Arbeitswelt abgestimmt.
SR 412.101 1 SR 412.10
2003–1709 5047
Berufsbildungsverordnung AS 2003
Art. 3 Qualitätsentwicklung (Art. 8 BBG)
1 Das Bundesamt erstellt eine Liste mit Methoden zur Qualitätsentwicklung in den
einzelnen Bereichen der Berufsbildung. Diese Liste wird periodisch überprüft. 2 Die Anbieter der Berufsbildung können unter den in der Liste aufgeführten Metho- den zur Qualitätsentwicklung frei wählen. Die Kantone können für öffentlich- rechtliche Anbieter eine Methode vorschreiben.
3 Die vom Bundesamt aufgestellten Qualitätsstandards genügen aktuellen Anforde-
rungen und tragen den Bedürfnissen der unterschiedlichen Angebote Rechnung.
Art. 4 Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen (Art. 9 Abs. 2 BBG)
1 Über die Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen entscheiden:
a. die kantonale Behörde im Fall von individuellen Verkürzungen der Bil- dungsgänge in betrieblich organisierten Grundbildungen; b. die zuständigen Anbieter im Fall von individuellen Verkürzungen anderer Bildungsgänge; c. die zuständigen Organe im Fall der Zulassung zu Qualifikationsverfahren. 2 Die Kantone sorgen für beratende Stellen, die Personen bei der Zusammenstellung von Qualifikationsnachweisen behilflich sind, die ausserhalb üblicher Bildungsgän- ge durch berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrungen erworben wurden. Die Zusammenstellung dient als Entscheidgrundlage für die Anrechnung nach Absatz 1.
3 Die Beratungsstellen arbeiten mit den Organisationen der Arbeitswelt zusammen
und ziehen externe Fachpersonen bei.
Art. 5 Private Anbieter (Art. 11 BBG)
Die Kantone berücksichtigen bei der Festlegung eines bedarfsgerechten Angebots an Berufsfachschulen und überbetrieblichen Kursen insbesondere private Angebote, deren Besuch für Lernende unentgeltlich ist.
2. Kapitel: Berufliche Grundbildung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Begriffe In Ausführung des BBG oder in Ergänzung dazu bedeuten: a. betrieblich organisierte Grundbildung: Grundbildung, die hauptsächlich in einem Lehrbetrieb oder in einem Lehrbetriebsverbund stattfindet;
5048
Berufsbildungsverordnung AS 2003
b. schulisch organisierte Grundbildung: Grundbildung, die hauptsächlich in einer schulischen Institution stattfindet, namentlich in einer Lehrwerkstätte oder einer Handelsmittelschule; c. Lehrbetriebsverbund: ein Zusammenschluss von mehreren Betrieben zum Zweck, Lernenden in verschiedenen spezialisierten Betrieben eine umfas- sende Bildung in beruflicher Praxis zu gewährleisten; d. Praktikum: eine Bildung in beruflicher Praxis, die in eine schulisch organi- sierte Grundbildung integriert ist und ausserhalb der Schule absolviert wird.
Art. 7 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12 BBG) 1 Als Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gelten praxis- und arbeitswelt- bezogene Angebote nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit, die das Pro- gramm der obligatorischen Schule im Hinblick auf die Anforderungen der berufli- chen Grundbildung ergänzen. 2 Die Vorbereitungsangebote dauern höchstens ein Jahr und werden zeitlich auf das Schuljahr abgestimmt.
3 Sie werden mit einer Beurteilung abgeschlossen.
Art. 8 Lehrvertrag (Art. 14 und Art. 18 Abs. 1 BBG)
1 Wird ein Lehrvertrag nach Artikel 14 Absatz 2 zweiter Satz BBG nur für einen
Bildungsteil abgeschlossen, so müssen zum Zeitpunkt des Lehrbeginns alle Verträge für die einzelnen Bildungsteile unterzeichnet und von der kantonalen Behörde genehmigt sein.
2 Findet die Grundbildung in einem Lehrbetriebsverbund statt, so schliesst der
Leitbetrieb oder die Leitorganisation mit der lernenden Person den Lehrvertrag ab. 3 Die Probezeit beginnt mit dem Antritt der Grundbildung unter dem entsprechenden Lehrvertrag. Wird ein Lehrvertrag nach Absatz 1 nur für einen Bildungsteil abge- schlossen, so dauert die Probezeit für diesen Teil in der Regel einen Monat. 4 Die Bestimmungen über den Lehrvertrag gelten für betrieblich organisierte Grund- bildungen auch dann, wenn diese mit einem längeren schulischen Teil beginnen. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen vorsehen, wenn sie der lernenden Person garantiert, dass diese nach dem schulischen Teil eine vollständige Grundbildung absolvieren kann. 5 Der Lehrbetrieb oder der Lehrbetriebsverbund reicht den unterzeichneten Lehrver- trag der kantonalen Behörde vor Beginn der beruflichen Grundbildung zur Geneh- migung ein.
6 Die Vertragsparteien verwenden von den Kantonen zur Verfügung gestellte Ver-
tragsformulare. Das Bundesamt stellt sicher, dass die Formulare in der ganzen Schweiz einheitlich sind.
5049
Berufsbildungsverordnung AS 2003
7 Über eine vertraglich vereinbarte Verlängerung oder Verkürzung der Bildungsdau- er nach Artikel 18 Absatz 1 BBG entscheidet die kantonale Behörde nach Anhörung der Lehrvertragsparteien und der Berufsfachschule.
Art. 9 Standort der betrieblich organisierten Grundbildung (Art. 16 Abs. 2 Bst. a BBG) 1 Als Standort einer betrieblich organisierten Grundbildung gilt der Ort, an dem die betrieblich organisierte Grundbildung hauptsächlich stattfindet.
2 Liegen Firmensitz und Lehrbetrieb in unterschiedlichen Kantonen, so ist der
Standort des Lehrbetriebs massgebend. 3 Bei einem Lehrbetriebsverbund ist der Standort des Leitbetriebs oder der Leitorga- nisation massgebend.
4 Können sich die kantonalen Behörden nicht über den Standort einigen, so ent-
scheidet das Bundesamt.
Art. 10 Besondere Anforderungen an die zweijährige Grundbildung (Art. 17 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 2 BBG) 1 Die zweijährige Grundbildung vermittelt im Vergleich zu den drei- und vierjähri- gen Grundbildungen spezifische und einfachere berufliche Qualifikationen. Sie trägt den individuellen Voraussetzungen der Lernenden mit einem besonders differenzier- ten Lernangebot und angepasster Didaktik Rechnung.
2 Die Bildungsverordnungen über die zweijährige Grundbildung berücksichtigen
einen späteren Übertritt in eine drei- oder vierjährige Grundbildung.
3 Die zweijährige Grundbildung kann um höchstens ein Jahr verkürzt oder verlän-
gert werden. 4 Ist der Bildungserfolg gefährdet, so entscheidet die kantonale Behörde nach Anhö- rung der lernenden Person und der Anbieter der Bildung über eine fachkundige individuelle Begleitung.
5 Die fachkundige individuelle Begleitung umfasst nicht nur schulische, sondern
sämtliche bildungsrelevanten Aspekte im Umfeld der lernenden Person.
Art. 11 Aufsicht (Art. 24 BBG)
1 Die kantonale Behörde verweigert die Bildungsbewilligung oder widerruft sie,
wenn die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist, Berufsbildnerinnen und Berufsbildner die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder ihre Pflicht verletzen. 2 Ist der Erfolg der Grundbildung in Frage gestellt, so trifft die kantonale Behörde nach Anhörung der Beteiligten die notwendigen Vorkehren, um der lernenden Person nach Möglichkeit eine Grundbildung entsprechend ihren Fähigkeiten und Neigungen zu vermitteln.
5050
Berufsbildungsverordnung AS 2003
3 Die kantonale Behörde empfiehlt nötigenfalls den Vertragsparteien, den Lehrver- trag anzupassen, oder unterstützt die lernende Person bei der Suche nach einer anderen beruflichen Grundbildung oder einem anderen Bildungsort.
2. Abschnitt: Bildungsverordnungen
Art. 12 Inhalte (Art. 19 BBG)
1 Die Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung regeln, über die Gegen-
stände nach Artikel 19 Absatz 2 BBG hinaus: a. Zulassungsbedingungen; b. mögliche Organisationsformen der Bildung in Bezug auf die Vermittlung des Stoffes und auf die persönliche Reife, die für die Ausübung einer Tätig- keit erforderlich ist; c. Instrumente zur Förderung der Qualität der Bildung wie Bildungspläne und damit verbundene weiterführende Instrumente; d. allfällige regionale Besonderheiten; e. Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz; f. die inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen an die Vermittlung beruflicher Praxis in einer schulischen Institution im Sinne von Artikel 6 Buchstabe b; g. Organisation, Dauer und Lehrstoff der überbetrieblichen Kurse und ver- gleichbarer dritter Lernorte sowie ihre Koordination mit der schulischen Bil- dung. 2 In der Regel ist eine zweite Sprache vorzusehen. Diese wird nach den Bedürfnissen der jeweiligen Grundbildung geregelt. 3 Bildungsvorschriften, die von den Artikeln 47, 48 Buchstabe b und 49 des Arbeits- gesetzes vom 13. März 19642 abweichen, bedürfen der Zustimmung des Staatssekre- tariats für Wirtschaft (seco).
4 Die Bildungsverordnungen können Promotionen vorsehen. Diese berücksichtigen
die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung.
5 Der Sportunterricht ist Gegenstand der Verordnung vom 14. Juni 19763 über
Turnen und Sport an Berufsschulen sowie der Verordnung des EVD vom 1. Juni
19784 über Turnen und Sport an Berufsschulen.
2 SR 822.11 3 SR 415.022 4 SR 415.022.1
5051
Berufsbildungsverordnung AS 2003
Art. 13 Antrag und Erlass (Art. 19 Abs. 1 BBG)
1 Antrag auf Erlass einer Bildungsverordnung können Organisationen der Arbeits-
welt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 stellen.
2 Das Gesuch ist beim Bundesamt mit einer schriftlichen Begründung einzureichen.
3 Die Ausgestaltung und Inkraftsetzung der Bildungsverordnungen durch das Bun-
desamt setzt die Mitwirkung der Kantone und von Organisationen der Arbeitswelt voraus. 4 Das Bundesamt stellt die Koordination mit und zwischen den interessierten Krei- sen und den Kantonen sicher. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Bundesamt unter Berücksichtigung des Gesamtnutzens für die Berufsbildung und allfälliger sozialpartnerschaftlicher Regelungen.
3. Abschnitt: Bildung in beruflicher Praxis
Art. 14 Lehrbetriebsverbund (Art. 16 Abs. 2 Bst. a BBG) 1 Die an einem Lehrbetriebsverbund beteiligten Betriebe regeln ihre Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten in einem schriftlichen Vertrag.
2 Sie benennen einen Leitbetrieb oder eine Leitorganisation, die den Lehrvertrag
abschliesst und den Verbund gegenüber aussen vertritt.
3 Die Bildungsbewilligung für den Lehrbetriebsverbund wird dem Leitbetrieb oder
der Leitorganisation erteilt.
Art. 15 Praktika (Art. 16 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a BBG)
1 Die Anbieter einer schulisch organisierten Grundbildung sorgen für ein Angebot
an Praktikumsplätzen, das der Zahl der Lernenden entspricht. Die Schule weist dies gegenüber der Aufsichtsbehörde nach.
2 Die Verantwortung für die Qualität des Praktikums gegenüber den Aufsichts-
behörden liegt bei den Anbietern der schulisch organisierten Grundbildung. 3 Der Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung schliesst mit dem Anbieter des Praktikums einen Vertrag ab, in dem sich dieser zur vorschriftsgemässen Ver- mittlung von Bildung in beruflicher Praxis und allfälligen Lohnzahlungen verpflich- tet. 4 Der Anbieter des Praktikums schliesst mit der lernenden Person einen Praktikums- vertrag ab. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, wenn das Praktikum länger als sechs Monate dauert.
5052
Berufsbildungsverordnung AS 2003
Art. 16 Schulisch organisierte Vermittlung der Bildung in beruflicher Praxis (Art. 16 Abs. 2 Bst. a BBG)
Vor der Erteilung einer Bildungsbewilligung an eine andere zum Zweck der Ver- mittlung beruflicher Praxis anerkannte Institution klärt der Kanton in Zusammen- arbeit mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt insbesondere ab, ob der Bezug zur Arbeitswelt gewährleistet ist.
4. Abschnitt: Schulische Bildung
Art. 17 Berufsfachschule (Art. 21 BBG)
1 Die Berufsfachschule fasst nach Rücksprache mit den zuständigen Organisationen
der Arbeitswelt die Grundbildungen zu sinnvollen Einheiten zusammen. Sie trägt dabei dem inhaltlichen Zusammenhang der Berufstätigkeiten und den Besonderhei- ten der Lernenden Rechnung.
2 Die Berufsfachschule bezeichnet Ansprechpersonen für die Lernenden und, gege-
benenfalls, für deren Lehrbetrieb. 3 Bei schulischen Leistungen, die den Erfolg der betrieblich organisierten Grundbil- dung in Frage stellen, oder bei ungenügendem Verhalten der lernenden Person nimmt die Berufsfachschule mit dem Lehrbetrieb Kontakt auf. Zuvor hört sie die lernende Person an.
Art. 18 Obligatorische schulische Bildung (Art. 21 BBG) 1 Die obligatorische schulische Bildung ist für Lernende, die ihre Bildung in beruf- licher Praxis in einem Betrieb absolvieren, mindestens tageweise anzusetzen. Dauert sie länger als einen Tag pro Woche, so ist auch der verbleibende Teil zusammen- hängend zu erteilen. 2 Ein Schultag darf neun Lektionen, einschliesslich der Frei- und Stützkurse, nicht überschreiten.
3 Über Gesuche zur Dispensierung von der obligatorischen schulischen Bildung
entscheidet die Berufsfachschule. Sofern sich die Dispensierung auch auf das Quali- fikationsverfahren auswirkt, entscheidet die kantonale Behörde.
Art. 19 Allgemeinbildung (Art. 15 Abs. 2 Bst. b BBG) 1 Das Bundesamt erlässt Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in den zwei- jährigen sowie in den drei- bis vierjährigen Grundbildungen.
2 Die Mindestvorschriften werden in einem eidgenössischen Rahmenlehrplan oder,
bei besonderen Bedürfnissen, in den Bildungsverordnungen konkretisiert.
5053
Berufsbildungsverordnung AS 2003
Art. 20 Freikurse und Stützkurse (Art. 22 Abs. 3 und 4 BBG) 1 Freikurse und Stützkurse der Berufsfachschule sind so anzusetzen, dass der Besuch ohne wesentliche Beeinträchtigung der Bildung in beruflicher Praxis möglich ist. Ihr Umfang darf während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen.
2 Die Notwendigkeit des Besuchs von Stützkursen wird periodisch überprüft.
3 Sind Leistungen oder Verhalten in der Berufsfachschule oder im Lehrbetrieb
ungenügend, so schliesst die Schule im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb die lernende Person von Freikursen aus. Bei Uneinigkeit entscheidet die kantonale Behörde.
4 Die Berufsfachschulen sorgen für ein ausgewogenes Angebot an Frei- und Stütz-
kursen. Sie ermöglichen insbesondere Freikurse in Sprachen.
5. Abschnitt: Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte
Art. 21 (Art. 23 BBG)
1 Die Kantone unterstützen die Organisationen der Arbeitswelt bei der Bildung von Trägerschaften für überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte.
2 Die Beteiligung der Betriebe an den Kosten für überbetriebliche Kurse und ver-
gleichbare dritte Lernorte darf die Vollkosten nicht übersteigen.
3 Der Lehrbetrieb trägt die Kosten, die der lernenden Person aus dem Besuch der
überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte entstehen.
6. Abschnitt: Eidgenössische Berufsmaturität
Art. 22 (Art. 25 BBG)
Die eidgenössische Berufsmaturität richtet sich nach der Berufsmaturitätsverord- nung vom 30. November 19985.
5 SR 412.103.1
5054
Berufsbildungsverordnung AS 2003
3. Kapitel: Höhere Berufsbildung
Art. 23 Allgemeine Bestimmungen (Art. 27 BBG)
1 Werden in einem Fachgebiet eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eidge-
nössische höhere Fachprüfung angeboten, so unterscheidet sich die eidgenössische höhere Fachprüfung von der eidgenössischen Berufsprüfung durch höhere Anforde- rungen.
2 Die Qualifikationen der höheren Berufsbildung werden auf international übliche
Standards abgestimmt.
Art. 24 Trägerschaft (Art. 28 Abs. 2 BBG)
1 Antrag auf Genehmigung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eid-
genössischen höheren Fachprüfung können Organisationen der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 stellen.
2 Für das Angebot und die Durchführung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder
einer eidgenössischen höheren Fachprüfung bilden sie eine Trägerschaft.
3 Organisationen, die einen Bezug zur entsprechenden Prüfung aufweisen, ist die
Möglichkeit einzuräumen, der Trägerschaft beizutreten. 4 Die Trägerschaft legt die Rechte und Pflichten der darin vertretenen Organisatio- nen auf Grund ihrer Grösse und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fest.
Art. 25 Voraussetzungen für die Genehmigung von eidgenössischen Berufs- und eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28 Abs. 3 BBG)
1 Das Bundesamt genehmigt innerhalb einer Branche für eine spezielle Ausrichtung
nur je eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eidgenössische höhere Fachprü- fung.
2 Es prüft, ob:
a. ein öffentliches Interesse besteht; b. kein bildungspolitischer Konflikt oder Konflikt mit einem anderen öffent- lichen Interesse besteht; c. die Trägerschaft in der Lage ist, ein längerfristiges gesamtschweizerisches Angebot zu gewährleisten; d. sich der Inhalt der Prüfung an den für diese Berufstätigkeiten erforderlichen Qualifikationen orientiert; e. der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unter- scheidbar ist.
5055
Berufsbildungsverordnung AS 2003
Art. 26 Genehmigungsverfahren (Art. 28 Abs. 3 BBG)
1 Die Trägerschaft reicht das Gesuch um Genehmigung einer Prüfungsordnung beim
Bundesamt ein.
2 Das Bundesamt koordiniert die inhaltliche Ausgestaltung von Prüfungsordnungen
in verwandten Berufen.
3 Es kann eine Zusammenlegung von Prüfungen verfügen, deren Fachgebiet und
Ausrichtung sich wesentlich überschneiden.
4 Erfüllt das Gesuch die Voraussetzungen, so gibt das Bundesamt die Einreichung
der Prüfungsordnung im Bundesblatt bekannt und setzt eine Einsprachefrist von
30 Tagen an.
5 Einsprachen sind dem Bundesamt schriftlich und begründet einzureichen.
Art. 27 Aufsicht (Art. 28 Abs. 2 und 3 BBG)
Hält eine Trägerschaft trotz Mahnung die Prüfungsordnung nicht ein, so kann das Bundesamt die Prüfung einer anderen Trägerschaft übertragen oder die Genehmi- gung der Prüfungsordnung widerrufen.
Art. 28 Höhere Fachschulen (Art. 29 Abs. 3 BBG)
Die höheren Fachschulen werden in einer Verordnung des Departements über die Bildungsgänge der höheren Fachschulen geregelt.
4. Kapitel: Berufsorientierte Weiterbildung
Art. 29 (Art. 32 BBG)
1 Der Bund beteiligt sich an Massnahmen, die die Koordination, die Qualität und die Transparenz des Weiterbildungsangebotes, das berufsorientiert genutzt werden kann, auf nationaler oder sprachregionaler Ebene zum Ziel haben.
2 Die von der öffentlichen Hand getragenen Strukturen und Angebote der berufli-
chen Bildung stehen soweit möglich für arbeitsmarktliche Massnahmen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19826 (AVIG) zur Verfügung.
6 SR 837.0
5056
Berufsbildungsverordnung AS 2003
5. Kapitel: Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel
Art. 30 Anforderungen an Qualifikationsverfahren (Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 BBG)
1 Für Qualifikationsverfahren gelten folgende Anforderungen:
a. Sie richten sich an den Qualifikationszielen der massgebenden Bildungs- erlasse aus. b. Sie bewerten und gewichten die mündlichen, schriftlichen und praktischen Teile ausgewogen im Hinblick auf die Besonderheiten des entsprechenden Qualifikationsfeldes und berücksichtigen die Erfahrungsnoten aus Schule und Praxis. c. Sie verwenden adäquate und zielgruppengerechte Verfahren zur Feststellung der zu beurteilenden Qualifikationen.
2 Die Feststellung einer Qualifikation im Hinblick auf einen Ausweis oder Titel
erfolgt auf Grund von abschliessenden fachübergreifenden Prüfungsverfahren oder durch äquivalente Verfahren.
Art. 31 Andere Qualifikationsverfahren (Art. 33 BBG)
1 Als andere Qualifikationsverfahren gelten Verfahren, die in der Regel nicht in
Bildungserlassen festgelegt, aber geeignet sind, die erforderlichen Qualifikationen festzustellen.
2 Qualifikationsverfahren nach Absatz 1 können für besondere Personengruppen
standardisiert und in den massgebenden Bildungserlassen geregelt werden.
Art. 32 Besondere Zulassungsvoraussetzungen (Art. 34 Abs. 2 BBG)
Wurden Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges erworben, so setzt die Zulassung zum Qualifikationsverfahren eine mindestens fünfjährige beruf- liche Erfahrung voraus.
Art. 33 Wiederholungen von Qualifikationsverfahren
1 Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich.
Bereits früher bestandene Teile müssen nicht wiederholt werden. Die Bildungserlas- se können für die Wiederholungspflicht strengere Anforderungen aufstellen.
2 Termine für die Wiederholung werden so angesetzt, dass den zuständigen Organen
keine unverhältnismässigen Mehrkosten entstehen.
5057
Berufsbildungsverordnung AS 2003
Art. 34 Bewertung (Art. 34 Abs. 1 BBG)
1 DieLeistungen in den Qualifikationsverfahren werden in ganzen oder halben
Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. 2 Andere als halbe Noten sind nur für Durchschnitte aus den Bewertungen zulässig, die sich aus einzelnen Positionen der entsprechenden Bildungserlasse ergeben. Die Durchschnitte werden auf höchstens eine Dezimalstelle gerundet.
3 Die Bildungserlasse können andere Bewertungssysteme vorsehen.
Art. 35 Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung (Art. 17 BBG)
1 Für die Durchführung der Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung setzt
die kantonale Behörde Prüfungsexpertinnen und -experten ein. Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt haben ein Vorschlagsrecht.
2 Die Prüfungsexpertinnen und -experten halten die Resultate sowie ihre Beobach-
tungen während des Qualifikationsverfahrens schriftlich fest, einschliesslich Ein- wände der Kandidatinnen und Kandidaten. 3 Benötigt eine Kandidatin oder ein Kandidat auf Grund einer Behinderung besonde- re Hilfsmittel oder mehr Zeit, so wird dies angemessen gewährt.
4 In Fächern, die zweisprachig unterrichtet wurden, kann die Prüfung ganz oder
teilweise in der zweiten Sprache stattfinden.
5 Die für die Durchführung der Abschlussprüfungen zuständigen Organe entschei-
den durch Verfügung über die Erteilung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder eines eidgenössischen Berufsattests.
Art. 36 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen (Art. 43 Abs. 1 und 2 BBG) 1 Das für die eidgenössische Berufsprüfung oder die eidgenössische höhere Fachprü- fung zuständige Organ entscheidet durch Verfügung über die Zulassung zum Quali- fikationsverfahren und über die Erteilung des Fachausweises oder des Diploms.
2 DieFachausweise und die Diplome werden vom Bundesamt ausgestellt. Die
Absolventinnen und Absolventen können wählen, in welcher Amtssprache ihr Ausweis ausgestellt wird.
3 Die Fachausweise und die Diplome werden von der oder dem Vorsitzenden des für
das Qualifikationsverfahren zuständigen Organs und von der Direktorin oder dem Direktor des Bundesamtes unterzeichnet.
5058
Berufsbildungsverordnung AS 2003
Art. 37 Register (Art. 43 Abs. 3 BBG)
1 Das Register des Bundesamtes über die eidgenössischen Fachausweise und Diplo-
me enthält folgende Daten: a. Name und Vorname; b. Geburtsdatum; c. Bürgerort (bei Schweizer Staatsangehörigen) oder Staatsangehörigkeit (bei ausländischen Staatsangehörigen); d. Wohnort zur Zeit der Prüfung; e. Jahr der Prüfung.
2 Das Bundesamt kann die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a, d und e sowie den
Jahrgang der Inhaberin oder des Inhabers auf eine geeignete Weise veröffentlichen.
3 Es holt vor der Veröffentlichung der Daten nach Absatz 2 die Zustimmung der
betroffenen Person ein. Diese kann ihre Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern oder nachträglich rückgängig machen.
Art. 38 Titel (Art. 19 Abs. 2 Bst. e, Art. 28 Abs. 2 und 29 Abs. 3 BBG) 1 Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der geschützten Titel in den Landessprachen. Es kann zusätzlich englische Titel benennen, wenn diese international eindeutig sind.
2 Auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Titels stellt das Bundesamt ein
Dokument mit einer Beschreibung des Inhalts der Bildung oder der fachlichen Qualifikation in Englisch aus. Die Ausstellung ist kostenpflichtig.
Art. 39 Kostenbeteiligung (Art. 41 BBG)
1 Materialkosten und Raummieten fallen nicht unter die Prüfungsgebühren nach
Artikel 41 BBG und dürfen den Anbietern von Bildung in beruflicher Praxis ganz oder teilweise in Rechnung gestellt werden. 2 Bei Qualifikationsverfahren von Personen ausserhalb eines Bildungsverhältnisses der beruflichen Grundbildung kann die Behörde das erforderliche Material und allfällige zusätzlich entstehende Kosten den Kandidatinnen und Kandidaten ganz oder teilweise in Rechnung stellen. 3 Die Regelung der Kostenbeteiligung für die Qualifikationsverfahren ausserhalb der Grundbildung bedarf der Zustimmung des Bundesamtes, sofern die Qualifikations- verfahren nicht kantonal durchgeführt werden.
4 Die Einkünfte aus Entgelten für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössi-
schen höhere Fachprüfungen dürfen die Vollkosten der Trägerschaft im sechsjähri- gen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservebildung nicht übersteigen.
5059
Berufsbildungsverordnung AS 2003
6. Kapitel: Berufsbildungsverantwortliche
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 40 Berufsbildungsverantwortliche in der beruflichen Grundbildung (Art. 45 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 2 BBG) 1 Wer eine praktische oder schulische Lehrtätigkeit in der beruflichen Grundbildung ausübt, verfügt über eine Bildung, die den Mindestanforderungen nach den Arti- keln 44–47 entspricht. Dies wird nachgewiesen: a. mit einem eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Diplom; oder b. für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die einen 40-stündigen Kurs besuchen, mit einem Kursausweis. 2 Wer die Mindestanforderungen nicht bereits bei Aufnahme seiner Tätigkeit erfüllt, hat die entsprechenden Qualifikationen innerhalb von fünf Jahren nachzuholen.
3 Über fachliche Gleichwertigkeiten einzelner Berufsbildungsverantwortlicher
entscheidet die kantonale Behörde nach Rücksprache mit den Anbietern der entspre- chenden Bildung.
4 Für die Bildung in bestimmten Berufen können über die Mindestanforderungen
nach dieser Verordnung hinausgehende Anforderungen aufgestellt werden. Diese sind in den massgebenden Bildungsverordnungen festgelegt.
Art. 41 Lehrkräfte in der höheren Berufsbildung (Art. 29 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 2 BBG)
Das Departement legt die Mindestanforderungen an Lehrkräfte in höheren Fach- schulen fest.
Art. 42 Lernstunden
1 Lernstunden umfassen Präsenzzeiten, den durchschnittlichen zeitlichen Aufwand
für selbstständiges Lernen, persönliche oder Gruppenarbeiten, weitere Veranstaltun- gen im Rahmen der jeweiligen Bildung, Lernkontrollen und Qualifikationsverfah- ren, die Einübung der Umsetzung des Gelernten in die Praxis und begleitete Prakti- ka.
2 Lernstunden können in Einheiten gängiger Kreditpunkt-Systeme ausgedrückt
werden; bei der Umrechnung entstehende Reste sind aufzurunden.
Art. 43 Weiterbildung (Art. 45 BBG)
Die Weiterbildung von Berufsbildungsverantwortlichen ist Gegenstand der Mass- nahmen zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 BBG.
5060
Berufsbildungsverordnung AS 2003
2. Abschnitt:
Mindestanforderungen für die praktische und die schulische Lehrtätigkeit
Art. 44 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben (Art. 45 BBG)
1 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über:
a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation; b. zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; c. eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden.
2 Anstelle der Lernstunden nach Absatz 1 Buchstabe c können 40 Kursstunden
treten. Diese werden durch einen Kursausweis bestätigt.
Art. 45 Andere Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45 BBG)
Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen und vergleichba- ren dritten Lernorten sowie in Lehrwerkstätten und anderen für die Bildung in beruflicher Praxis anerkannten Institutionen verfügen über: a. einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige Qualifi- kation auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten; b. zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; c. eine berufspädagogische Bildung von:
1. 600 Lernstunden, wenn sie hauptberuflich tätig sind,
2. 300 Lernstunden, wenn sie nebenberuflich tätig sind.
Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität (Art. 46 BBG) 1 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: a. berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; b. Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; c. betriebliche Erfahrung von sechs Monaten.
2 Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus:
a. einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; b. eine berufspädagogische Bildung von:
1. 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,
2. 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit.
5061
Berufsbildungsverordnung AS 2003
3 Für das Erteilen von allgemein bildendem Unterricht oder von Fächern, die ein
Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: a. eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemein bildenden Unterricht gemäss dem entspre- chenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lern- stunden; oder b. eine gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder c. ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogi- sche Bildung von 1800 Lernstunden.
Art. 47 Nebenberufliche Bildungstätigkeit (Art. 45 und 46 BBG)
1 Eine nebenberufliche Bildungstätigkeit üben Personen in Ergänzung zu ihrer
Berufstätigkeit auf dem entsprechenden Gebiet aus.
2 Die Tätigkeit im Hauptberuf umfasst mindestens die Hälfte der wöchentlichen
Arbeitszeit. 3 Wer weniger als durchschnittlich vier Wochenstunden unterrichtet, unterliegt nicht den Vorschriften nach den Artikeln 45 Buchstabe c und 46 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2.
3. Abschnitt: Berufspädagogische Bildung
Art. 48 Inhalte (Art. 45 und 46 BBG)
Die berufspädagogische Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen geht von der Situation am Lern- und Arbeitsplatz aus. Sie umfasst folgende Aspekte: a. Berufsbildung und ihr Umfeld: Berufsbildungssystem, gesetzliche Grund- lagen, Beratungsangebote; b. lernende Person: berufliche Sozialisation von Jugendlichen und Erwachse- nen in Betrieb, Schule und Gesellschaft; c. Lehren und Lernen: Planung, Durchführung und Auswertung von Lernver- anstaltungen, Unterstützung und Begleitung der Lernenden in ihrem konkre- ten Bildungs- und Lernprozess, Evaluation und Selektion auf dem gesamten Spektrum der Begabungen; d. Umsetzung des Gelernten in betriebliche Ausbildungsprogramme und schu- lische Angebote; e. Rollenverständnis als Lehrende, Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Betriebs- und Schulwelt, Planung der eigenen Weiterbildung;
5062
Berufsbildungsverordnung AS 2003
f. Umgang mit den Lernenden und Zusammenarbeit mit ihren gesetzlichen Vertretern und den Behörden, mit den Lehrbetrieben, der Berufsschule sowie anderen Lernorten; g. allgemeine Themen wie Arbeitskultur, Ethik, Genderfragen, Gesundheit, Multikulturalität, Nachhaltigkeit, Sicherheit am Arbeitsplatz.
Art. 49 Rahmenlehrpläne (Art. 45 und 46 BBG)
1 Das Bundesamt erlässt für die Qualifikation der Berufsbildungsverantwortlichen
Rahmenlehrpläne. Diese regeln die zeitlichen Anteile, die inhaltliche Zusammenset- zung und die vertiefende Praxis nach den jeweiligen Anforderungen an die Berufs- bildungsverantwortlichen. 2 Die zuständige Institution organisiert die Bildungsgänge. Diese verbinden Fach- kompetenz mit berufspädagogischer Handlungskompetenz.
4. Abschnitt: Kurse für Prüfungsexpertinnen und -experten
Art. 50 (Art. 47 BBG)
Das Bundesamt sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den für das Qualifi- kationsverfahren zuständigen Organisationen der Arbeitswelt für ein Kursangebot für Prüfungsexpertinnen und -experten und bietet diese zu Kursen auf.
5. Abschnitt:
Eidgenössische Anerkennung von Diplomen und Kursausweisen
Art. 51 Zuständigkeiten und Gesuch (Art. 45 und 46 BBG)
1 Über die eidgenössische Anerkennung von Diplomen und Kursausweisen von
Bildungsgängen für Berufsbildungsverantwortliche in der beruflichen Grundbildung entscheiden: a. die Kantone, sofern es sich um Bildungsgänge für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben handelt, mit Ausnahme von gesamtschweize- rischen Bildungsgängen; b. das Bundesamt bei gesamtschweizerischen Bildungsgängen für Berufsbild- nerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben und bei allen andern Bildungs- gängen.
5063
Berufsbildungsverordnung AS 2003
2 Dem Gesuch um Anerkennung sind Unterlagen beizulegen, die Angaben machen
über: a. das Leistungsangebot; b. die Qualifikation der Lehrenden; c. die Finanzierung; d. die Qualitätsentwicklung.
Art. 52 Voraussetzungen für die Anerkennung von Diplomen und Kursausweisen (Art. 45 und 46 BBG)
Die Diplome und Kursausweise werden anerkannt, wenn: a. das vorgesehene Bildungsprogramm mit den Rahmenlehrplänen nach Arti- kel 49 übereinstimmt; b. die einwandfreie Durchführung gewährleistet ist.
6. Abschnitt:
Eidgenössische Kommission für Berufsbildungsverantwortliche
Art. 53 Zusammensetzung und Organisation (Art. 45, 46 und 48 Abs. 1 BBG)
1 Das Departement setzt eine eidgenössische Kommission für Berufsbildungsver-
antwortliche ein. 2 Die Kommission setzt sich aus neun bis elf Mitgliedern zusammen. Diese vertreten Bund, Kantone, Organisationen der Arbeitswelt und Bildungsinstitutionen. Die Kantone haben ein Vorschlagsrecht für drei Mitglieder. Die Sprachregionen und Geschlechter sind angemessen zu berücksichtigen.
3 Die Kommission organisiert sich selbst.
4 Das Sekretariat wird vom Bundesamt geführt.
Art. 54 Aufgaben (Art. 45, 46 und 48 Abs. 1 BBG)
1 Dieeidgenössische Kommission für Berufsbildungsverantwortliche berät das
Bundesamt und stellt ihm Antrag in folgenden Bereichen: a. Koordination und Anerkennung der Diplome für Berufsbildungsverantwort- liche; b. Benennung und Aufsicht der Institutionen, die eidgenössisch anerkannte Di- plome abgeben.
2 Die Kommission kann von sich aus zu Fragen der Berufsbildungsverantwortlichen
Empfehlungen abgeben und weitere Anträge stellen.
5064
Berufsbildungsverordnung AS 2003
7. Kapitel: Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Art. 55 Grundsätze (Art. 49 BBG)
1 Die Berufs-, Studien und Laufbahnberatung stellt zusammen mit Partnern Angebo-
te zur Vorbereitung, Wahl und Gestaltung der beruflichen Laufbahn bereit. 2 Die Informationstätigkeit erfolgt durch allgemeine Informationen über Bildungs- angebote und durch persönliche Auskünfte und Beratung.
3 In der persönlichen Beratung werden Grundlagen erarbeitet, die es Ratsuchenden
ermöglichen, nach ihren Fähigkeiten und Neigungen und unter Berücksichtigung der Anforderungen der Arbeitswelt Berufs-, Studien- und Laufbahnentscheide zu fällen.
Art. 56 Mindestanforderungen an Bildungsgänge für Beraterinnen und Berater (Art. 50 BBG)
1 Fachbildungen für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung werden an einer
Hochschule oder an einer vom Bundesamt anerkannten Institution angeboten.
2 Die Fachbildung umfasst:
a. 600 Lernstunden für Studierende mit Hochschulabschluss beziehungsweise
1800 Lernstunden für die übrigen Studierenden;
b. zusätzliche betriebliche Praktika von insgesamt zwölf Wochen.
3 Für die Lehrtätigkeit ist ein Hochschulabschluss oder ein Abschluss einer vom
Bund anerkannten Institution in Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie ein Nachweis methodisch-didaktischer Kompetenz erforderlich.
4 Das Bundesamt entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit anderer
Abschlüsse.
Art. 57 Bildungsinhalte (Art. 50 BBG)
1 Die Fachbildung für Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung umfasst folgende
Aspekte: a. der Mensch als Individuum: Entwicklungs-, Lern- und Persönlichkeitspsy- chologie; b. Mensch und Gesellschaft: soziologische, rechtliche und wirtschaftliche Grundlagen; c. Mensch und Arbeit: Bildungssystem, Berufs- und Studienwahl, Berufskun- de, Arbeitspsychologie und Arbeitsmarkt; d. Arbeitsmethoden: Beratung, Diagnostik, Berufswahlvorbereitung, Erfolgs- kontrollen, Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit; e. Aufgabenverständnis: Berufsethik, Berufsidentität, Qualitätsentwicklung.
5065
Berufsbildungsverordnung AS 2003
2 Sie trägt den unterschiedlichen Schwerpunkten der Beratung von Jugendlichen, der Studienberatung, der Laufbahnberatung Erwachsener und der Beratung von Men- schen mit Behinderungen Rechnung.
Art. 58 Zulassung zum Qualifikationsverfahren und Diplome (Art. 50 BBG) 1 Über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren entscheidet die Bildungsinstitu- tion. Sie trägt auch ausserhalb ihres Bildungsangebotes erworbenen Qualifikationen Rechnung. 2 Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat, erwirbt ein Diplom der Bildungs- institution und ist berechtigt, den Titel «diplomierte Berufs-, Studien- und Lauf- bahnberaterin» beziehungsweise «diplomierter Berufs-, Studien- und Laufbahnbera- ter» zu führen.
8. Kapitel:
Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung; Berufsbildungsfonds
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 59 Bemessungsgrundlage für die Kostenbeteiligung des Bundes (Art. 52 Abs. 1 und 59 Abs. 2 BBG) 1 Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung für die Erfüllung der Aufgaben nach BBG bemisst sich nach den Nettokosten der öffentlichen Hand im Durchschnitt der vier vorangegangenen Kalenderjahre.
2 Die Nettokosten errechnen sich aus einer Vollkostenrechnung für die Ausgaben
abzüglich der Einnahmen.
3 Nicht zu den Nettokosten zählen:
a. die Kosten für die Vollzugsbehörden; b. die Arbeitsplatzkosten und die Löhne von Lernenden in der öffentlichen Verwaltung und in Unternehmen des öffentlichen Rechts.
Art. 60 Erhebung der Kosten der Kantone (Art. 53 Abs. 2 BBG)
1 Die Kantone geben dem Bundesamt jährlich bis zum 1. Juli die Nettokosten
bekannt, die ihnen und den Gemeinden im vorangegangenen Jahr für die Berufsbil- dung entstanden sind.
2 Die Kosten sind nach den Ausgaben für die Aufgaben nach Artikel 53 Absatz 2
BBG aufzuteilen. Die Kosten der schulisch organisierten Grundbildungen sind gesondert auszuweisen.
3 Das Bundesamt kann in Weisungen eine weitere Aufschlüsselung vorsehen.
5066
Berufsbildungsverordnung AS 2003
Art. 61 Aufteilung des Bundesanteils (Art. 52 Abs. 2 BBG)
Der Bundesanteil wird wie folgt aufgeteilt: a. Leistungen des Bundes nach den Artikeln 4 Absatz 2 und 48 BBG; b. Beiträge nach den Artikeln 54 und 55 BBG; c. Beiträge nach Artikel 56 BBG; d. Pauschalbeiträge nach Artikel 53 BBG.
2. Abschnitt: Pauschalbeiträge
Art. 62 (Art. 53 BBG)
1 Der Kredit des Bundes für Pauschalbeiträge an die Kantone nach Artikel 53 BBG
wird wie folgt aufgeteilt: a. ein Anteil für die Kosten der schulisch organisierten Grundbildungen; b. ein Anteil für die übrigen Kosten der Berufsbildung. 2 Der Anteil nach Absatz 1 Buchstabe a wird auf die Kantone aufgeteilt nach Mass- gabe der Anzahl Bildungsverhältnisse in der schulisch organisierten Grundbildung, der Anteil nach Absatz 1 Buchstabe b nach Massgabe der übrigen Bildungsverhält- nisse in der beruflichen Grundbildung. Massgebend ist dabei der Durchschnitt der vorangegangenen vier Jahre.
3 Nimmt ein Kanton Aufgaben im Bereich der höheren Berufsbildung und der
berufsorientierten Weiterbildung nicht wahr, so wird ihm ein entsprechend kleinerer Pauschalbeitrag ausbezahlt.
4 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden nach der Verordnung vom
21. Dezember 19737 über die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone differenziert.
5 Das Bundesamt richtet die Beiträge jährlich in zwei Tranchen aus.
3. Abschnitt: Übrige Bundesbeiträge
Art. 63 Beiträge zur Entwicklung der Berufsbildung (Art. 4 und Art. 54 BBG)
1 Die Bundesbeiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Arti-
kel 54 BBG decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes. In begründeten Ausnah- men können bis zu 80 Prozent gewährt werden.
7 SR 613.12
5067
Berufsbildungsverordnung AS 2003
2 Die Beiträge bemessen sich:
a. für Studien und Pilotprojekte: danach, ob sie geeignet sind, die Durchführ- barkeit und Wirksamkeit neuer Bildungsmassnahmen in der Praxis abzuklä- ren oder eine Reform umzusetzen; b. für die Schaffung neuer tragfähiger Strukturen: danach, ob sie geeignet sind, unterschiedliche Partner zu einer eigenständigen Trägerschaft für neue Berufsbildungsbereiche zusammenzuführen. 3 Projekte werden nicht länger als vier Jahre unterstützt. Die Unterstützung wird um höchstens ein Jahr verlängert.
Art. 64 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55 BBG)
1 Die Bundesbeiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse nach
Artikel 55 BBG decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes. In begründeten Aus- nahmen können bis zu 80 Prozent gewährt werden.
2 Die Beiträge bemessen sich:
a. nach dem Grad des Interesses; b. nach der Möglichkeit zu Eigenleistung der Gesuchstellenden; c. nach der Dringlichkeit der Massnahme.
3 Die Beiträge werden für höchstens fünf Jahre gewährt. Eine Verlängerung ist
möglich.
Art. 65 Beiträge an die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen sowie an Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56 BBG)
1 Die Bundesbeiträge nach Artikel 56 BBG an die Durchführung eidgenössischer
Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen sowie an Bildungs- gänge höherer Fachschulen decken höchstens 25 Prozent des Aufwandes.
2 Beiträge an Bildungsgänge höherer Fachschulen werden nur gewährt, wenn:
a. die Bildungsgänge von gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisa- tionen der Arbeitswelt angeboten werden; und b. für die Bildungsgänge keine kantonalen Beiträge bezahlt werden.
Art. 66 Verfahren der Beitragsgewährung (Art. 57 BBG) 1 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, die Budgetierung und die Abrechnung von Vorhaben nach den Artikeln 54–56 BBG.
2 Es unterbreitet die Gesuche der eidgenössischen Berufsbildungskommission zur
Beurteilung. Bei Projekten nach Artikel 54 BBG gilt für die Unterbreitung eine Mindestgrenze der Projektkosten von 250 000 Franken.
5068
Berufsbildungsverordnung AS 2003
3 In der Verfügung über die Gewährung eines Beitrages an ein Vorhaben nach den
Artikeln 54–56 BBG legt das Bundesamt insbesondere fest: a. den zugesicherten Beitrag; b. Massnahmen zur Kontrolle der Zielerreichung; c. das Vorgehen bei unvorhergesehenen Entwicklungen; d. die Evaluation der getroffenen Massnahmen. 4 Für ein Projekt nach Artikel 54 BBG legt das Bundesamt in der Verfügung zusätz- lich fest: a. die Etappierung von Vorhaben, die voraussichtlich länger als ein Jahr dau- ern; b. Anschluss- und Umsetzungsmassnahmen; c. die Information über die Ergebnisse und deren Verbreitung.
4. Abschnitt: Kürzung oder Verweigerung von Bundesbeiträgen
Art. 67 (Art. 58 BBG)
Die Kürzung oder Verweigerung von Bundesbeiträgen nach Artikel 58 BBG bemisst sich nach der Schwere der Pflichtverletzung des Beitragsempfängers. Die Kürzung beträgt höchstens ein Drittel.
5. Abschnitt: Berufsbildungsfonds
Art. 68 (Art. 60 BBG)
1 Anträge auf Verbindlichkeit eines Berufsbildungsfonds werden gestellt von:
a. gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisationen der Arbeitswelt für alle Betriebe der Branche; oder b. regional tätigen Organisationen der Arbeitswelt für die Betriebe der Branche in ihrer Region.
2 Der Antrag wird schriftlich beim Bundesamt eingereicht und enthält namentlich
folgende Angaben: a. zu fördernde Massnahmen; b. Art der Beitragserhebung; c. Branchenbezeichnung; d. gegebenenfalls regionale Begrenzung; e. Leistungsabgrenzung gegenüber anderen Berufsbildungsfonds.
5069
Berufsbildungsverordnung AS 2003
3 Die Organisation verfügt im Sinne von Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe b BBG über
eine eigene Bildungsinstitution, wenn sie ein Angebot, das sich hauptsächlich mit der Aus- und Weiterbildung in der Branche beschäftigt, selber bereitstellt oder an einem solchen Angebot beteiligt ist. 4 Wer bereits Leistungen nach Artikel 60 Absatz 6 BBG erbringt, bezahlt die Diffe- renz zwischen der bereits erbrachten Leistung und dem Betrag, der zur Äufnung des allgemein verbindlich erklärten Berufsbildungsfonds erhoben wird. Die Differenz berechnet sich auf Grund der anteilmässigen Beiträge für die gleiche Leistung.
5 Die Verwendung der Gelder aus dem Fonds wird periodisch überprüft.
6 Für die Buchführung der vom Bundesrat für verbindlich erklärten Berufsbildungs- fonds gelten die Bestimmungen nach den Artikeln 957–964 des Obligationenrechts8.
7 Die Rechnungen der vom Bundesrat für verbindlich erklärten Fonds werden jähr-
lich durch unabhängige Stellen revidiert. Die Revisionsberichte werden dem Bun- desamt zur Kenntnisnahme eingereicht.
9. Kapitel: Ausländische Diplome und Ausweise
Art. 69 Anerkennung (Art. 68 BBG)
1 Das Bundesamt anerkennt ausländische Diplome und Ausweise, wenn diese:
a. im Herkunftsstaat staatlich ausgestellt oder staatlich anerkannt sind; und b. einem schweizerischen Ausweis oder Titel gleichwertig sind.
2 Einem schweizerischen Diplom oder Ausweis gleichwertig ist ein ausländisches
Diplom oder ein ausländischer Ausweis dann, wenn: a. die gleiche Bildungsstufe gegeben ist; b. die Bildungsdauer äquivalent ist; c. die Inhalte vergleichbar sind; und d. der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfasst.
3 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder als Grenzgängerin
oder Grenzgänger tätig ist.
4 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
Art. 70 Ausgleichsmassnahmen (Art. 68 BBG)
1 Wird die Ausübung einer Berufstätigkeit durch Rechtsvorschriften an den Besitz
eines bestimmten Diploms oder Ausweises gebunden und verfügt die Gesuchstelle- rin oder der Gesuchsteller über ein ausländisches Diplom oder einen ausländischen
8 SR 220
5070
Berufsbildungsverordnung AS 2003
Ausweis, der in der Schweiz nicht als gleichwertig anerkannt ist, so sorgt das Bun- desamt in Zusammenarbeit mit den Kantonen oder mit Organisationen der Arbeits- welt für Ausgleichsmassnahmen, mit denen die verlangten Qualifikationen erreicht werden können. 2 Absatz 1 gilt sinngemäss für die Ausübung einer Berufstätigkeit, wenn die Vergü- tung dieser Tätigkeit oder einer diesbezüglichen Erstattung durch eine Sozialversi- cherung an den Besitz eines bestimmten Diploms oder Ausweises gebunden ist.
3 Ausgleichsmassnahmen bestehen in ergänzenden Eignungsprüfungen, Anpas-
sungslehrgängen oder anderen Qualifikationsverfahren.
4 Die Kosten für Ausgleichsmassnahmen werden den Absolventinnen und Absol-
venten in Rechnung gestellt.
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
Art. 71 Bundesamt (Art. 65 BBG) 1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit die Zuständigkeit nicht anders geregelt ist.
2 Es ist Kontaktstelle für die gegenseitige Diplomanerkennung im Rahmen des
Vollzugs folgender internationaler Verträge: a. Abkommen vom 21. Juni 19999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten andererseits über die Freizügigkeit; b. Übereinkommen vom 4. Januar 196010 zur Errichtung einer Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA).
Art. 72 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht (Art. 65 Abs. 4 BBG)
1 Die mit dem Vollzug betrauten Stellen haben Zutritt zu Veranstaltungen der
Berufsbildung. Sie können Auskünfte verlangen und Unterlagen einsehen, die die Berufsbildung betreffen.
2 Das Bundesamt kann bei den Kantonen und den direkt mit Vollzugsaufgaben
betrauten Dritten Informationen und Auskünfte einholen.
9 SR 0.142.112.681 10 SR 0.632.31
5071
Berufsbildungsverordnung AS 2003
Art. 73 Entzug von Ausweisen und Titeln (Art. 63 BBG)
1 Das Bundesamt entzieht Ausweise und Titel, die auf rechtswidrige Weise erwirkt
wurden. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
2 Der rechtskräftige Entzug eines Ausweises wird den Kantonen mitgeteilt; ein
allfälliger Eintrag im öffentlichen Register wird gelöscht.
2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 74
1 Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
2 Für die Aufhebung von Ausbildungsreglementen, die gestützt auf Artikel 12 des
Bundesgesetz vom 19. April 197811 über die Berufsbildung vom Departement erlassen wurden, ist das Bundesamt zuständig.
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 75 Berufsbildungsabschlüsse nach kantonalem Recht (Art. 73 Abs. 2 BBG)
1 Die Titel von Absolventinnen und Absolventen von Berufsbildungen nach kanto-
nalem Recht gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als eidgenössisch, wenn sie bisher durch interkantonale Vereinbarungen geregelt waren. 2 Die Gleichwertigkeit von Titeln nach Absatz 1 mit Titeln nach neuen eidgenössi- schen Regelungen sowie die Bedingungen für allfällige Titelumwandlungen werden in den entsprechenden Bildungserlassen bestimmt.
3 Für die Anerkennung der Bildungsgänge und die Titelumwandlungen in Berei-
chen, die bisher im interkantonalen Recht geregelt waren, wendet das Bundesamt bis zum Inkrafttreten der Bildungserlasse die massgebenden Bestimmungen des bisheri- gen interkantonalen Rechts an.
4 Im Bereich der Gesundheitsberufe ist für die Anerkennung der Bildungsgänge und
die Titelumwandlungen sowie für die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise bis zum Inkrafttreten der massgebenden eidgenössischen Bildungserlasse das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) zuständig.
11 AS 1979 1687
5072
Berufsbildungsverordnung AS 2003
Art. 76 Berufsbildungsverantwortliche ausserhalb des altrechtlichen Geltungsbereichs (Art. 73 BBG)
1 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ausserhalb des Geltungsbereiches des Bun-
desgesetzes vom 19. April 197812 über die Berufsbildung, die während mindestens fünf Jahren Lernende gebildet haben, gelten als qualifiziert im Sinne der Artikel 44 und 45.
2 Die eidgenössische Kommission für Berufsbildungsverantwortliche überprüft die
Gleichwertigkeit der Qualifikationen folgender Berufsbildungsverantwortlicher: a. Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen und ver- gleichbaren dritten Lernorten, in Lehrwerkstätten und anderen für die Bil- dung in beruflicher Praxis anerkannten Institutionen; b. Lehrkräfte. 3 Sie erarbeitet Kriterien für Gleichwertigkeiten und formuliert, welche Nachqualifi- kationen allenfalls erforderlich sind. Das Bundesamt entscheidet über Gleichwertig- keiten und über allfällige Nachqualifikationen.
4 Allfällige Nachqualifikationen haben innerhalb von fünf Jahren nach dem Ent-
scheid des Bundesamtes zu erfolgen.
Art. 77 Pauschalbeiträge (Art. 73 Abs. 3 und 4 BBG)
1 Die Aufgaben der Kantone nach Artikel 53 Absatz 2 BBG werden vom Bund ab
dem fünften Jahr nach Inkrafttreten des BBG vollumfänglich über Pauschalbeiträge gemäss dem BBG und dieser Verordnung mitfinanziert.
2 Die ersten vier Jahre nach Inkrafttreten des BBG gilt folgende Regelung:
a. Aufgaben nach Artikel 53 Absatz 2 BBG, für die der Bund bisher gestützt auf eines der folgenden Gesetze Beiträge gewährt hat, unterstützt er weiter- hin nach diesen Gesetzen:
1. Bundesgesetz vom 19. April 197813 über die Berufsbildung,
2. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199814,
3. Waldgesetz vom 4. Oktober 199115,
4. Bundesgesetz vom 19. Juni 199216 über Finanzhilfen an die Höheren
Fachschulen im Sozialbereich. b. Die übrigen Aufgaben nach Artikel 53 Absatz 2 BBG unterstützt der Bund im Rahmen der verfügbaren Mittel nach Artikel 53 Absatz 1 BBG.
12 AS 1979 1687 13 AS 1979 1687 14 SR 910.1 15 SR 921.0 16 SR 412.31
5073
Berufsbildungsverordnung AS 2003
Art. 78 Bauvorhaben und Mieten (Art. 73 Abs. 3 BBG)
1 Subventionsgesuche für Bauvorhaben, für die bis zum Inkrafttreten des BBG beim
Bundesamt ein Raumprogramm mit Belegungsplan, ein Vorprojekt oder ein Baupro- jekt eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
2 Wird ein Raumprogramm mit Belegungsplan oder ein Vorprojekt eingereicht, so
werden Subventionen nach bisherigem Recht nur gewährt, wenn bis spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des BBG ein Bauprojekt vorgelegt wird. 3 Wurde für ein Bauvorhaben eine Subvention zugesichert, so ist die Schlussabrech- nung für das realisierte Vorhaben bis spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des BBG einzureichen. Wird die Schlussabrechnung nach diesem Zeitpunkt einge- reicht, so sind keine Subventionen mehr geschuldet.
4 Subventionsgesuche für die Miete von Räumlichkeiten, die bis zum Inkrafttreten
des BBG mit einer Raumtabelle, einem Mietvertrag oder einem Mietvorvertrag und einem Belegungsplan eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Die Subventionen werden höchstens bis vier Jahre nach Inkrafttreten des BBG gewährt.
5 Der Zahlungskredit für Bauten und Mieten geht zu Lasten des Zahlungsrahmens
nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a BBG.
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 79 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
19. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5074
Berufsbildungsverordnung AS 2003
Anhang (Art. 74)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Die Verordnung vom 7. November 197917 über die Berufsbildung (BBV) wird aufgehoben.
II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 14. Dezember 199818 über das
Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB)
Art. 21 Abs. 1
1 Das BBL begutachtet Hochbauten, die vom Bund subventioniert oder mitfinanziert
werden, und bemisst die zugehörigen Anlagekosten.
2. Waldverordnung vom 30. November 199219
Art. 33 Forstpersonal (Art. 29 Abs. 4 und 51 Abs. 2)
1 Die Kantone sorgen:
a. für die höhere Berufsbildung der Försterinnen und Förster und führen die dafür notwendigen höheren Fachschulen; b. zusammen mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt für die berufsorientierte Weiterbildung des Forstpersonals.
2 Vor dem Erlass beziehungsweise der Genehmigung von Vorschriften im Bereich
der forstlichen Ausbildung nach den Artikeln 19 Absatz 1, 28 Absatz 2 und 29 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200220 (BBG) wird das Bundesamt angehört.
17 AS 1979 1712, 1985 670, 1990 848, 1993 7, 1996 208, 1998 1822, 2001 979 18 SR 172.010.21 19 SR 921.01 20 SR 412.10; AS 2003 4557
5075
Berufsbildungsverordnung AS 2003
Art. 51 Abs. 2 und 3
2 Aufgehoben
3 Als Ausgleich für die berufsspezifischen Kosten der ortsgebundenen praktischen
Ausbildung des Forstpersonals leistet der Bund eine Finanzhilfe in Form einer Pauschale von 10 Prozent der Ausbildungskosten der Försterschulen und Kurse.
5076
Berufsbildungsverordnung AS 2003
Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
5077
Berufsbildungsverordnung AS 2003
5078