AS 2003 505
Verordnung über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen
Verordnung über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen
vom 26. Februar 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 40 Absatz 1 und 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Organisationen und Institutio-
nen unterstützen, die die Beziehung der Auslandschweizerinnen und Ausland- schweizer untereinander und zu ihrer Heimat fördern.
2 Die Beiträge bezwecken die:
a. Wahrung der Interessen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gegenüber den Behörden und dem Parlament durch die Auslandschweizer- Organisation; b. Information der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer durch die Zeitschrift «Schweizer Revue»; c. Ausrichtung finanzieller Zuwendungen für besondere Auslandschweizer- zwecke; d. Ausrichtung finanzieller Zuwendungen an schweizerische Hilfsgesellschaf- ten im Ausland, die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unter- stützen.
Art. 2 Beitragsempfänger Beitragsempfänger sind Organisationen und Institutionen, welche die in Artikel 1 umschriebenen Zwecke verfolgen.
Art. 3 Finanzielles Die Höhe der Beiträge wird mit dem Voranschlag der Eidgenossenschaft festgelegt.
Art. 4 Ausrichtung der Beiträge Die Bundesbeiträge werden unter der Bedingung entrichtet, dass die Gelder an die Beitragsempfänger gemäss der in den statutarischen oder rechtlichen Regelungen festgehaltenen Zwecke verwendet werden.
SR 195.11 1 SR 101
2002-2654 505
Verordnung über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen AS 2003
Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2007.
26. Februar 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz