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AS 2003 5187

Verordnung des Bundesamtes für Zivilschutz über die Ausbildung des Lehrpersonals

Verordnung des Bundesamtes für Zivilschutz über die Ausbildung des Lehrpersonals

Änderung vom 19. Dezember 2003

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz verordnet:

I Die Verordnung des Bundesamtes für Zivilschutz vom 12. Dezember 20021 über die Ausbildung des Lehrpersonals wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz über die Ausbildung des Lehrpersonals

Ingress Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz, gestützt auf Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20022 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) und Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Dezember 20033 über den Zivilschutz (ZSV),

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Ausbildung des Lehrpersonals für die Führungsorgane und für den Zivilschutz.

Art. 2 Abs. 1 und 3

1 Die Ausbildung des Lehrpersonals erfolgt in Modulen.

3 Die Module können auch durch das Lehrpersonal der übrigen Partnerorganisa-

tionen des Bevölkerungsschutzes absolviert werden.

2003-2315 5187

Ausbildung des Lehrpersonals AS 2003

Art. 3 Abs. 2

2 Die Module beinhalten die Durchführung von Lehrveranstaltungen in den Berei-

chen Basiswissen, Führungsorgane, Zivilschutz-Kommando, Führungsunterstüt- zung, Schutz und Betreuung, Unterstützung sowie Logistik.

Art. 14 Abs. 3 Bst. d

3 Die Kommission besteht aus:

d. drei Mitgliedern aus Fachverbänden des Bevölkerungsschutzes.

Art. 15 Abs. 1

1 Die Zulassungsbedingungen, der Aufbau und der Inhalt sowie die Leistungsanfor-

derungen des Lehrganges für das hauptberufliche Zivilschutzlehrpersonal sind im Anhang unter Ziffer I aufgeführt.

Art. 16 Abs. 1

1 Die Zulassungsbedingungen, der Aufbau und der Inhalt sowie die Leistungsanfor-

derungen des Lehrganges für das nebenberufliche Zivilschutzlehrpersonal sind im Anhang unter Ziffer II aufgeführt.

Art. 16a Lehrgang für das Lehrpersonal Führungsorgane

1 Die Zulassungsbedingungen, der Aufbau und der Inhalt sowie die Leistungsanfor-

derungen des Lehrganges für das Lehrpersonal Führungsorgane sind im Anhang unter Ziffer III aufgeführt. 2 Wer den Lehrgang für das Lehrpersonal Führungsorgane erfolgreich absolviert hat, erhält ein Zertifikat. Dieses berechtigt den Absolventen oder die Absolventin, den Titel «Instruktor Führungsorgane» bzw. «Instruktorin Führungsorgane» zu führen.

Art. 19 Ausschreibung der Module Spätestens in der Kalenderwoche 32 wird den für den Bevölkerungsschutz bzw. Zivilschutz zuständigen kantonalen Ämtern das Ausbildungsangebot des Bundes für das Folgejahr zugestellt.

Art. 22 Kosten

1 Die Kosten für die Durchführung der Module sowie die Reise-, Unterkunfts- und

Verpflegungskosten für die Teilnehmenden, die als Lehrpersonal Zivilschutz und Lehrpersonal Führungsorgane ausgebildet werden, gehen zu Lasten des Bundes.

2 Die Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten der übrigen Teilnehmenden sind

durch deren Arbeitgeber bzw. durch die entsprechende Partnerorganisation zu tra- gen.

Ausbildung des Lehrpersonals AS 2003

Art. 22a Versicherung

1 Die Teilnehmenden, die als Lehrpersonal Zivilschutz ausgebildet werden, sind

nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19924 über die Militärversicherung (MVG) versichert.

2 Für die übrigen Teilnehmenden ist die Versicherung Sache des Arbeitgebers bzw.

der entsprechenden Organisation.

II Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Anhang (Art. 15, 16 und 16a)

Ziff. I Ziff. 2 Bst. b

2 Aufbau und Inhalt der Module

b. Wahlpflichtmodule mit Anzahl Kreditpunkten:

Wahlpflichtmodule Inhalte Kredit- punkte

Führungsunter- Fachtechnische Ausbildung und 9 stützung 1 (inkl. Ausbildung zum Klassenlehrer in Praktikum) und Füh- den Sachbereichen Lage, Telematik rungsunterstützung 2 und ABC-Schutz Schutz und Betreuung 1 Fachtechnische Ausbildung und 7 (inkl. Praktikum) und Ausbildung zum Klassenlehrer bis Schutz und Betreuung 2 Stufe Zugführer Unterstützung 1(inkl. Fachtechnische Ausbildung und 7 Praktikum) und Unter- Ausbildung zum Klassenlehrer bis stützung 2 Stufe Zugführer

4 SR 833.1

Ausbildung des Lehrpersonals AS 2003

Ziff. III III. Lehrgang für das Lehrpersonal Führungsorgane

1 Zulassungsbedingungen:

Hauptberufliches Personal einer Partnerorganisation des Bevölkerungsschut- zes

2 Aufbau und Inhalt der Module

a. Pflichtmodule mit Anzahl Kreditpunkten:

Pflichtmodule Inhalte Kredit- punkte

Grundlagen Grundlagen Sicherheitspolitik, 1 Führungsorgane Gefährdungsannahmen im Bevölke- rungsschutz, Partner im Bevölkerungs- schutz, Bevölkerungsschutz im Kanton Führungsausbildung Aufgaben und Organisation der Füh- 1 rungsorgane, Führungsinfrastruktur, Systematische Problemlösung, Stabs- arbeit

3 Leistungsanforderungen

Der Lehrgang gilt als bestanden, wenn innerhalb von vier Jahren beide Pflichtmodule erfolgreich absolviert worden sind.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

19. Dezember 2003 Bundesamt für Bevölkerungsschutz Der Direktor: Willi Scholl