AS 2003 5263
Verordnung des EVD über die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen des Zivildienstes
Verordnung des EVD über die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen des Zivildienstes
vom 22. Dezember 2003
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 17 Absatz 2 der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19961 sowie auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Dezember 20032 über die Kommissionen des Zivildienstes (VKZD), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:
1. Abschnitt:
Entschädigungen der Mitglieder der Zulassungskommission (Art. 18 Zivildienstgesetz3
Art. 1 Taggelder
1 Die Mitglieder erhalten Taggelder:
a. für die Teilnahme an Anhörungstagen; b. für die Teilnahme an Foren sowie an Veranstaltungen, welche der Aus- und Weiterbildung der Kommission dienen; c. für die Teilnahme an Besprechungen der Kommission, insbesondere mit der Präsidentin oder dem Präsidenten und mit Verantwortlichen von Regional- gruppen; d. für die Teilnahme an Sitzungen des Präsidiums und der Arbeitsgruppen der Kommission sowie des Qualitätsregelkreises; e. in Fällen von Artikel 2 Absatz 2.
2 Das Taggeld beträgt:
a. 350 Franken für unselbständig oder nicht erwerbstätige Mitglieder; b. 500 Franken für freierwerbende Mitglieder.
3 Die Vorbereitungen der Anhörungen, Besprechungen, Arbeitsgruppen- und Präsi-
diumssitzungen, Foren sowie Aus- und Weiterbildungen und die Ausführung aller mit dem Vorsitz eines Ausschusses verbundenen Aufgaben sind im Taggeld inbe-
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Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen des Zivildienstes. V des EVD AS 2003
griffen; davon ausgenommen sind die Vorbereitungen von Personen, welche die Veranstaltungen und Sitzungen leiten, sowie der Referentinnen und Referenten.
Art. 2 Entschädigungen im Stundenansatz
1 Folgende Arbeiten werden im Stundenansatz entschädigt:
a. Arbeiten von Mitgliedern im Auftrag der Kommission (insbesondere spe- zielles Aktenstudium, das Vorbereiten und Halten von Referaten, das Ver- fassen von Berichten und Protokollen und Aussprachen mit Mitgliedern des Präsidiums); b. die Erfüllung der Aufgaben als Präsidentin oder Präsident, als für eine Regionalgruppe verantwortliche Person und als Vertreterin oder Vertreter der Kommission im Qualitätsregelkreis.
2 Wer an einem Tag mehr als sieben Stunden Arbeiten gemäss Absatz 1 verrichtet
hat, erhält ein Taggeld nach Artikel 1.
3 Der Stundenansatz beträgt:
a. 50 Franken für unselbständig oder nicht erwerbstätige Mitglieder; b. 70 Franken für freierwerbende Mitglieder.
4 Die Mitglieder erhalten pro Stellungnahme zur Frage, ob von der persönlichen
Anhörung einer gesuchstellenden Person abgesehen werden könne (Art. 18a Abs. 2 Zivildienstgesetz), eine Entschädigung im Umfang eines halben Stundenansatzes. 5 Für die Vorbereitung der Anhörung eines Gesuchstellers, der bereits einmal ange- hört wurde, erhalten sie eine Entschädigung im Umfang von zwei Stundenansätzen.
Art. 3 Entschädigungen für die Mitwirkung in Beschwerdeverfahren Die Mitglieder des Ausschusses, welcher die angefochtene Verfügung erlassen hat, erhalten pro Stellungnahme, zu der sie im Beschwerdeverfahren eingeladen werden, eine Entschädigung von 100 Franken. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses erhält 200 Franken.
Art. 4 Weitere Entschädigungen
1 Die Mitglieder erhalten pro Kalenderjahr für die Benützung der privaten EDV-
Infrastruktur, welche sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, eine Pauschal- entschädigung von 150 Franken.
2 Die Mitglieder des Präsidiums erhalten zusätzlich pro Kalenderjahr folgende
Pauschalentschädigungen: a. die Präsidentin oder der Präsident 800 Franken; b. die andern Mitglieder des Präsidiums 500 Franken. 3 Für Mitglieder, die auf Grund der Kommissionsarbeit besondere, mit zusätzlichem finanziellem Aufwand verbundene organisatorische Vorkehren für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten zwölften Altersjahr oder von pflegebedürftigen
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nahen Angehörigen treffen müssen, erhöht sich das Taggeld nach Artikel 1 um den nachgewiesenen finanziellen Mehraufwand, höchstens jedoch um 70 Franken je betreute Person und Tag, wenn die Mitglieder: a. nicht erwerbstätig sind; oder b. mit einem Beschäftigungsgrad von insgesamt weniger als 50 Prozent aus- schliesslich unselbständig erwerbstätig sind.
Art. 5 Abrechnungen 1 Die Mitglieder reichen die Abrechnungen monatlich bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vollzugsstelle) ein, soweit die Vollzugsstelle sie nicht selbst erstellt.
2 Folgende Stellen visieren die Abrechnungen vor der Auszahlung:
a. Die Regionalzentren des Zivildienstes visieren die Abrechnungen im Zusammenhang mit persönlichen Anhörungen und Stellungnahmen zu Beschwerden. b. Die Verantwortlichen der Regionalgruppen visieren die Abrechnungen betreffend weitere Aufträge, welche durch Mitglieder ihrer Regionalgruppen erfüllt wurden (Art. 2 Abs. 1 Bst. a). c. Die Präsidentin oder der Präsident visiert die Abrechnungen der Mitglieder des Präsidiums.
2. Abschnitt:
Entschädigungen der Mitglieder der Anerkennungskommission (Art. 43 Zivildienstgesetz)
Art. 6 Taggelder
1 Das Taggeld beträgt 150 Franken.
2 Für freierwerbende Mitglieder beträgt das Taggeld 250 Franken.
3 Die Sitzungsvorbereitung ist im Taggeld inbegriffen.
4 Die Präsidentin oder der Präsident erhält für die Beanspruchungen ausserhalb der Sitzungen nach Absprache mit der Vollzugsstelle Taggelder je nach Aufwand. 5 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet nach Rücksprache mit der Vollzugs- stelle, ob Mitgliedern zusätzliche Taggelder für spezielles Aktenstudium, die Vor- bereitung von Referaten und die Verfassung von Berichten ausgerichtet werden, und visiert die entsprechenden Abrechnungen.
Art. 7 Weitere Entschädigungen Für Stellungnahmen im Zirkulationsverfahren erhalten die Mitglieder eine Ent- schädigung von 100 Franken pro Versand.
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Art. 8 Abrechnungen Die Mitglieder reichen die Abrechnungen halbjährlich bei der Vollzugsstelle ein.
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 9 Halbe Taggelder Für halbtägige Anhörungstage, Sitzungen und Veranstaltungen wird das halbe Taggeld entrichtet.
Art. 10 Anreise am Vorabend Erwerbstätige Mitglieder, die am Tag vor einer Sitzung oder Veranstaltung anreisen müssen, erhalten eine Entschädigung von 100 Franken.
Art. 11 Entschädigungen der Präsidentin oder des Präsidenten Die Entschädigungen der Präsidentin oder des Präsidenten jeder Kommission ent- sprechen den für freierwerbende Mitglieder geltenden Ansätzen.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 18. Juni 19964 über die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen des Zivildienstes wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
22. Dezember 2003 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss
4 AS 1996 2114, 1998 2632, 1999 1107
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