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AS 2003 5369

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)

Änderung vom 26. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geän- dert:

Ingress gestützt auf die Artikel 89 Absatz 2, 93 Absatz 4, 95 Absatz 2, 96 Absatz 3, 97 Absatz 6, 104 Absatz 3, 105 Absatz 3, 106 Absatz 5, 107 Absatz 3, 108 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG),

Art. 2 Begriff Als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen für einen Betrieb, eine Betriebsgemeinschaft, eine Betriebszweiggemeinschaft oder ähnliche Gemein- schaften, ausgenommen Strukturverbesserungen für Sömmerungsbetriebe mit mehr als 50 Normalstössen.

Art. 3 Erforderlicher Arbeitsbedarf

1 Investitionshilfen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeits-

bedarf für mindestens 1,2 Standardarbeitskräfte (SAK) besteht.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann abweichend von Artikel 3

der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 für spezielle Betriebszweige für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen.

3 Für die Berechnung des Arbeitsbedarfs werden nicht berücksichtigt:

a. landwirtschaftliche Nutzflächen ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaf- tungsbereiches; b. Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich.

2003-0932 5369

Strukturverbesserungsverordnung AS 2003

Art. 3a Erforderlicher Arbeitsbedarf in gefährdeten Gebieten 1 In Gebieten des Berg- und Hügelgebietes, in denen die Bewirtschaftung oder eine genügende Besiedelungsdichte gefährdet ist, beträgt der erforderliche Arbeitsbedarf mindestens 0,75 SAK. 2 Das Bundesamt legt die Kriterien für den Entscheid fest, ob ein Betrieb in einem gefährdeten Gebiet liegt.

Art. 4 Abs. 1, 1bis, 2 und 3

1 Eine geeignete Ausbildung nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe f LwG liegt vor,

wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin über eine berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungs- gesetzes vom 13. Dezember 20024 als Landwirt/Landwirtin oder eine gleichwertige Ausbildung verfügt. 1bis Bei verheirateten Gesuchstellern oder Gesuchstellerinnen genügt es, wenn ein Ehepartner die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.

2 Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung

ist der Grundbildung gleichgestellt.

3 Für Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben in Gebieten nach

Artikel 3a Absatz 1 wird eine abgeschlossene Grundbildung in einem anderen Beruf der Grundbildung als Landwirt/Landwirtin gleichgestellt.

Art. 5 Betriebsübernahme

1 Innerhalb von fünf Jahren vor der Gewährung von Investitionshilfen muss der

Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin den Betrieb oder Teile davon unter folgenden Voraussetzungen übernommen haben oder übernehmen: a. innerhalb der Familie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19915 über das bäuerliche Bodenrecht; b. ausserhalb der Familie höchstens zum zweieinhalbfachen Ertragswert für das ganze Gewerbe oder zum achtfachen Ertragswert für Grundstücke.

2 Für Alpen und Alprechte gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 sinngemäss.

3 Wer abweichend von Absatz 1 Buchstabe b für ein Grundstück einen Betrag über

dem achtfachen Ertragswert bezahlt hat, dem wird die Investitionshilfe um den Betrag gekürzt, welcher den achtfachen Ertragswert übersteigt. 4 Wird sowohl ein Beitrag als auch ein Investitionskredit gewährt, so betrifft die Kürzung nach Absatz 3 zuerst den Beitrag und nachher den Investitionskredit.

4 SR 412.10; AS 2003 4557 5 SR 211.412.11

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Strukturverbesserungsverordnung AS 2003

Art. 7 Einkommen und Vermögen

1 Übersteigt das massgebliche Einkommen des Gesuchstellers oder der Gesuchstel-

lerin 120 000 Franken, so wird keine Investitionshilfe gewährt.

2 Übersteigt das massgebliche Einkommen 80 000 Franken, so wird die Investi-

tionshilfe pro 5000 Franken Mehreinkommen um 10 Prozent gekürzt. Beträge unter

20 Prozent der ungekürzten Investitionshilfe werden nicht ausgerichtet.

3 Als massgebliches Einkommen gilt das steuerbare Einkommen nach dem Bundes-

gesetz vom 14. Dezember 19906 über die direkte Bundessteuer, vermindert um

40 000 Franken für verheiratete Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen.

4 Übersteigt das bereinigte Vermögen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin

vor der Investition 600 000 Franken, so wird die Investitionshilfe pro 20 000 Fran- ken Mehrvermögen um 10 000 Franken gekürzt.

5 Werden neben dem zu unterstützenden Objekt innerhalb von fünf Jahren weitere

betriebsnotwendige, bauliche Investitionen getätigt, so erhöht sich die Vermögens- limite von 600 000 Franken um 50 Prozent der zusätzlichen, kostengünstigen Inves- tition, jedoch um maximal 300 000 Franken.

6 Das bereinigte Vermögen umfasst sämtliche Vermögensbestandteile abzüglich

Pächtervermögen ohne Finanzvermögen, abzüglich Fremdkapital.

7 Bauland ist zum ortsüblichen Verkehrswert anzurechnen, ausgenommen landwirt-

schaftlich genutzte Hofparzellen. 8 Ist die Gesuchstellerin eine Personengesellschaft, so ist das arithmetische Mittel des massgeblichen Einkommens, beziehungsweise des bereinigten Vermögens der Beteiligten massgebend.

9 Das Kürzungsverfahren richtet sich nach Artikel 5 Absatz 4.

Art. 8 Abs. 2 Bst. e 2 Die vorgesehene Investition ist tragbar, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuch- stellerin in der Lage ist: e. zahlungsfähig zu bleiben.

Art. 9 Pachtbetriebe 1 Pächter und Pächterinnen von Betrieben im Eigentum natürlicher Personen ausser- halb der Familie, deren Einkommen und Vermögen die Grenzen nach Artikel 7 nicht überschreiten, können erhalten: a. Investitionshilfen, wenn ein mindestens zwanzigjähriges Baurecht errichtet wird und für den übrigen Betrieb ein Pachtvertrag mit gleicher Dauer abge- schlossen wird; für Beiträge an Bodenverbesserungen nach Artikel 14 genügt ein zwanzigjähriger Pachtvertrag;

6 SR 642.11

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Strukturverbesserungsverordnung AS 2003

b. Investitionskredite, wenn der Pachtvertrag für die Dauer des Kredites im Grundbuch vorgemerkt wird und der Eigentümer oder die Eigentümerin für den Kredit mit dem Pachtgegenstand eine grundpfändliche Sicherheit leistet.

2 Pächter und Pächterinnen von Betrieben anderer Eigentümer und Eigentümerinnen

als nach Absatz 1 können Investitionshilfen erhalten, wenn ein selbstständiges und dauerndes Baurecht von mindestens 30 Jahren errichtet wird und ein landwirtschaft- licher Pachtvertrag für den übrigen Betrieb mit gleicher Dauer abgeschlossen wird; für Bodenverbesserungen nach Artikel 14 genügt ein dreissigjähriger Pachtvertrag; der Pachtvertrag ist im Grundbuch vorzumerken. 3 Für Pächter oder Pächterinnen nach Absatz 2 reicht ein unselbständiges Baurecht aus, wenn der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin dem Pächter oder der Pächterin für die Dauer von mindestens 30 Jahren ermöglicht, ein Grundpfandrecht in der Höhe des benötigten Fremdkapitals zu errichten.

4 Voraussetzung für die Gewährung von Investitionshilfen nach den Absätzen 1–3

ist ein gut strukturierter, zukunftsträchtiger Betrieb, der einer Bauernfamilie ein angemessenes landwirtschaftliches Einkommen bietet.

Art. 11 Abs. 2 Bst. b

2 Als umfassende gemeinschaftliche Massnahmen im Sinne von Artikel 88 LwG

gelten folgende Bodenverbesserungen: b. umfassende Wegerschliessungen (Gesamterschliessungen) mit einem Bei- zugsgebiet über 400 Hektaren.

Art. 12 Abs. 2 Bst. c 2 Der Bund gewährt keine Investitionshilfen für einzelbetriebliche Massnahmen von Betrieben: c. wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nach der Investition die allgemeinen Bestimmungen des 1. Titels der Verordnung vom 7. Dezember

19987 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft nicht erfüllt.

Art. 13 Abs. 1

1 An gemeinschaftliche Bauten nach Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel

107 Absatz 1 Buchstabe b LwG sowie an Massnahmen zur Diversifizierung nach

Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe d LwG werden Investiti- onshilfen nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Gewerbebetriebe die vorgesehene Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleis- tung erbringen.

7 SR 910.13

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Strukturverbesserungsverordnung AS 2003

Art. 14 Abs. 1 Bst. f und 3

1 Beiträge werden gewährt für:

f. weitere Massnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft oder zur Erfüllung anderer Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung in Zusammenhang mit Massnahmen nach den Buchstaben a–d, insbesondere die Förderung des ökologischen Ausgleichs, der Bau oder Ersatz von Tro- ckenmauern und die Vernetzung von Biotopen;

3 Beiträge werden gewährt für die periodische Wiederinstandstellung von:

a. Erschliessungsanlagen nach Absatz 1 Buchstabe b; b. Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserhaushaltes des Bodens nach Absatz 1 Buchstabe c; c. Wasserversorgungen nach Absatz 2; d. Trockenmauern von landwirtschaftlich genutzten Terrassen nach Absatz 1 Buchstabe f.

Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Bei Bodenverbesserungen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 sind die folgenden

Kosten anrechenbar: …

Art. 15a Beitragsberechtigte Arbeiten für die periodischen Wiederinstandstellung 1 Für die periodischen Wiederinstandstellung nach Artikel 14 Absatz 3 sind folgende Arbeiten beitragsberechtigt: a. Wege: die Erneuerung der Fahrbahnabdeckung von Kieswegen und Belagswegen sowie die Instandstellung der Wegentwässerung und von Kunstbauten; b. Seilbahnen: die periodischen Revisionen; c. landwirtschaftliche Entwässerungen: die Reinigung und Instandstellung von Haupt- und Sammelleitungen, von Ableitungen, von Entwässerungsgräben und von Pumpwerken; d. Bewässerungsanlagen: die Revision und Instandstellung von Bauwerken und Anlagen und von Hauptgräben zur Wasserzufuhr; e. Wasserversorgungen: die Revision und Instandstellung von Bauwerken und Anlagen; f. Trockenmauern von Terrassen: die umfassende Instandstellung und Sicherung von Fundation, Krone und Treppen sowie der örtliche Wiederaufbau.

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Strukturverbesserungsverordnung AS 2003

2 Das Bundesamt legt den genauen Umfang der beitragsberechtigten Arbeiten, die

Abgrenzung zur Wiederherstellung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und zum Ersatz nach Ablauf der Lebensdauer sowie die minimalen Wiederkehrperioden fest.

Art. 16a Beitragsberechtigte Kosten und Beitragssätze für die periodische Wiederinstandstellung 1 Für die periodische Wiederinstandstellung von Wegen (Art. 15a Abs. 1 Bst. a) und landwirtschaftlichen Entwässerungen (Art. 15a Abs. 1 Bst. c) sind im Maximum die folgenden Kosten beitragsberechtigt: a. für die Erneuerung der Fahrbahnabdeckung auf Kies- oder Belagswegen, einschliesslich der Instandstellung der Weg- Franken entwässerung, pro km Weg:

1. bei geringen technischen Schwierigkeiten (Normalfall) 25 000

2. bei mässigen technischen Schwierigkeiten 40 000

3. bei grossen technischen Schwierigkeiten 50 000

b. bei landwirtschaftlichen Entwässerungen für das Spülen von Haupt- und Sammelleitungen oder die Instandstellung von Entwässerungsgräben, pro km: 5 000

2 Für Mehrkosten bei der Wiederinstandstellung von Kunstbauten und Sickerleitun-

gen (Abs. 1 Bst. a) beziehungsweise Haupt- und Sammelleitungen sowie Pumpwer- ke (Abs. 1 Bst. b) können Zuschläge auf der Basis einer Kostenschätzung gewährt werden.

3 Das Bundesamt legt die Ansätze der beitragsberechtigten Kosten nach Absatz 1

fest.

4 Die pauschal ausgerichteten Beiträge für Arbeiten nach Absatz 1 bemessen sich

nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a. Zusatzbeiträge nach Artikel 17 werden nicht gewährt. 5 Für die periodischen Wiederinstandstellungen nach Artikel 15a Absatz 1 Buchsta- ben b, d, e und f bemessen sich die baukostenabhängigen Beiträge nach Artikel 16. Zusatzbeiträge nach Artikel 17 werden nicht gewährt.

Art. 17 Abs. 1 und 2

1 Für Bodenverbesserungen mit besonderen ökologischen Massnahmen können die

Beitragssätze nach Artikel 16 um bis zu 6 Prozentpunkte erhöht werden.

2 Bei einer ausserordentlichen Belastung können für Bodenverbesserungen im

Berggebiet und im Sömmerungsgebiet die Beitragssätze nach Artikel 16 um bis zu

10 Prozentpunkte erhöht werden. Für Massnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buch-

stabe d ist diese Erhöhung auch im Talgebiet möglich.

Art. 18 Abs. 2

2 Beiträge werden im Berggebiet und im Sömmerungsgebiet gewährt für gemein-

schaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermark-

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Strukturverbesserungsverordnung AS 2003

tung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie milchwirtschaftliche Anlagen, Gebäude zur Vermarktung von Nutz- und Schlachttieren, Trocknungsanlagen oder Kühl- und Lagerräume.

Art. 19 Abs. 4 und 7

4 Die Abstufung der Beiträge pro Element, Gebäudeteil oder Einheit werden vom

Bundesamt in einer Verordnung festgesetzt.

7 Der Beitrag für gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen zur Aufbereitung,

Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse wird je nach Finanzkraft des Kantons mittels eines Beitragssatzes von 19–22 Prozent der anre- chenbaren Kosten ermittelt. Der Beitrag kann auch als Pauschale je Einheit, wie kg verarbeiteter Milch, festgelegt werden.

Art. 20 Kantonale Leistung 1 Die Gewährung eines Beitrages setzt eine kantonale Finanzhilfe voraus, die je nach Finanzkraft des Kantons mindestens 70–100 Prozent des Beitrages zu betragen hat.

2 An die kantonale Finanzleistung angerechnet werden können:

a. Leistungen von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, die nicht unmittelbar am Unternehmen beteiligt sind; b. Beiträge von Gemeinden, welche diese aufgrund kantonalrechtlicher Bestimmungen als Anteil am Kantonsbeitrag obligatorisch zu leisten haben.

3 Für Bodenverbesserungen zur Behebung von besonders schwerer Folgen von

ausserordentlichen Naturereignissen sowie für Massnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe h kann das Bundesamt die kantonale Mindestleistung nach Absatz 1 im Einzelfall herabsetzen.

Art. 24 Bst. a Eine Stellungnahme des Bundesamtes ist nicht erforderlich, wenn: a. der voraussichtliche Beitrag an das Projekt 100 000 Franken nicht übersteigt oder bei kombinierter Unterstützung der Beitrag und der Investitionskredit (einschliesslich Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen) zusammen nicht mehr als 300 000 Franken ausmachen;

Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 4 Beitragszusicherung

4 Für periodische Wiederinstandstellungen nach Artikel 14 Absatz 3 kann das Bun-

desamt den Beitrag gestützt auf eine Programmvereinbarung mit dem Kanton auch in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gewähren. In diesem Vertrag sind auch die Kontrolle der ausgeführten Arbeiten und die Auszahlung des Beitrages zu regeln.

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Strukturverbesserungsverordnung AS 2003

Art. 31 Abs. 3

3 Für Vorhaben, welche mit einem Investitionskredit über dem Grenzbetrag nach

Artikel 55 Absatz 2 oder mit einem Beitrag unterstützt werden, darf die kantonale Behörde die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn oder für vorzeitige Anschaf- fungen nur mit Zustimmung des Bundesamtes erteilen.

Art. 34 Oberaufsicht Das Bundesamt übt die Oberaufsicht aus. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen.

Art. 37 Abs. 2bis 2bis Der Kanton kann auf geringfügige Rückerstattungen von weniger als 500 Fran- ken im Einzelfall sowie auf Rückerstattungen von Beiträgen gemäss Artikel 14 Absatz 3 verzichten.

Art. 39 Abs. 1 Bst. e

1 Beiträge sind insbesondere auch zurückzuerstatten:

e. bei gewinnbringender Veräusserung, wobei der Gewinn nach den Arti- keln 31 Absatz 1, 32 und 33 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19918 über das bäuerliche Bodenrecht berechnet wird; das Bundesamt legt die Anrech- nungswerte fest.

Art. 42 Abs. 1 Bst. d, 2 und 3

1 Auf eine Grundbuchanmerkung kann verzichtet werden:

d. bei periodischen Wiederinstandstellungen. 2 An die Stelle der Grundbuchanmerkung tritt in den Fällen nach Absatz 1 Buchsta- ben a–c eine Erklärung des Werkeigentümers, worin er sich zur Einhaltung des Zweckentfremdungsverbotes, der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, der Rückerstattungspflicht sowie allfälliger weiterer Bedingungen und Auflagen ver- pflichtet.

3 Der Nachweis der Grundbuchanmerkung oder die Erklärung sind dem Bundesamt

spätestens mit dem Gesuch für die Schlusszahlung einzureichen, bei etappenweise subventionierten Unternehmen mit dem ersten Schlusszahlungsgesuch einer Etappe.

8 SR 211.412.11

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Strukturverbesserungsverordnung AS 2003

Art. 43 Abs. 3–5

3 Die Starthilfe wird nach SAK in vier Kategorien abgestuft:

a. Kategorie 1: 0,75–1,19 SAK b. Kategorie 2: 1,20–1,99 SAK c. Kategorie 3: 2,00–2,79 SAK d. Kategorie 4: ≥ 2,80 SAK

4 Der maximale Investitionskredit für die Starthilfe beträgt 200 000 Franken.

5 Das Bundesamt legt die Höhe der Starthilfe pro Kategorie fest.

Art. 44 Abs. 1 Bst. d und 3 Bst. a

1 Eigentümer und Eigentümerinnen, die den Betrieb selber bewirtschaften, können

Investitionskredite erhalten für: d. bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich.

3 Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite für:

a. die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d, sofern die Bedin- gungen von Artikel 9 erfüllt sind;

Art. 46 Abs. 1 Bst. b, 2, 3, 7 und 8 1 Für bauliche Massnahmen nach Artikel 44 werden die Investitionskredite wie folgt festgelegt: b. Wohnhäuser nach Betriebsleiterwohnung und Altenteil, wobei für Betriebe mit einem Arbeitsbedarf unter 1,2 SAK in Gebieten nach Artikel 3a Absatz 1 die pauschalen Ansätze um 25 Prozent reduziert werden.

2 Der maximale Investitionskredit bei Neubauten beträgt für:

a. Ökonomiegebäude für Raufutter verzehrende Tiere bis 60 GVE je Betrieb, pro GVE: Franken

1. im Talgebiet ohne die Hügelzone 9 000

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 6 000

3. in den Bergzonen II–IV 6 000

b. Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel bis total 60 GVE je Betrieb, pro GVE 9 000 c. Alpgebäude je GVE 5 000 d. Wohnhäuser 200 000 3 Sofern ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin freiwillig auf Beiträge nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und b verzichtet, werden für Ökonomiegebäude die pauschalen Ansätze des Talgebietes und für Alpgebäude der zweifache Ansatz für Investitionskredite ausgerichtet.

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Strukturverbesserungsverordnung AS 2003

7 Die Pauschale beträgt maximal 40 Prozent der Investition, jedoch höchstens

40 Prozent der Anlagekosten eines entsprechenden Neubaus für:

a. Ökonomiegebäude für pflanzenbauliche Produkte und deren Aufbereitung oder Veredelung; b. Massnahmen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 Buchsta- be b sowie Artikel 45.

8 Bei baulichen Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit

im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich beträgt die Pauschale höchstens 200 000 Franken.

Art. 47 Maximaler und minimaler Investitionskredit

1 Pro Betrieb darf die Summe der Investitionskredite, zusammen mit dem Saldo

früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen, folgende Beträge nicht über- steigen: Franken

a. im Talgebiet ohne die Hügelzone 600 000 b. im Berggebiet und der Hügelzone 500 000

2 Der Kanton kann auf die Gewährung von Krediten unter 20 000 Franken verzich-

ten.

Art. 48 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2

1 Die Investitionskredite sind innert folgender Fristen zurückzuzahlen:

c. 8–15 Jahre für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel sowie für pflanzenbauliche Produkte und deren Aufbereitung oder Veredelung und für Massnahmen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d sowie Artikel 45;

2 Der Kanton kann die Rückzahlungen innerhalb der maximalen Fristen nach

Absatz 1 Buchstaben a–c: a. um höchstens zwei Jahre aufschieben; b. für ein Jahr stunden, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kredit- empfängers oder der Kreditempfängerin unverschuldet verschlechtern.

Art. 49 Bst. b und c Mit Investitionskrediten werden unterstützt: b. gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie milch- wirtschaftliche Anlagen, Gebäude zur Vermarktung von Nutz- und Schlacht- tieren, Trocknungsanlagen, Kühl- und Lagerräume sowie der Kauf von Maschinen und Fahrzeugen; c. der Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und Betriebsführung.

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Strukturverbesserungsverordnung AS 2003

Art. 49a Starthilfe für bäuerliche Selbsthilfeorganisationen

1 Organisationen nach Artikel 49 Buchstabe c können Starthilfen erhalten für die

Gründung, die Anschaffungen von Mobiliar und Hilfsmitteln sowie die Lohnkosten für das erste Jahr der Geschäftstätigkeit.

2 Sie können unterstützt werden, sofern:

a. ihre Mitglieder mehrheitlich bäuerliche Bewirtschafter oder Bewirt- schafterinnen sind und diese die Stimmenmehrheit besitzen; b. ein Betriebskonzept vorliegt; und c. die Wirtschaftlichkeit belegt ist.

Art. 50 Abs. 1

1 Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen werden gewährt, wenn der

Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mindestens 15 Prozent der Restkosten (Inves- titionskosten abzüglich öffentliche Beiträge) mit eigenen Mitteln finanziert und die Tragbarkeit ausgewiesen ist.

Art. 51 Höhe der Investitionskredite 1 Die Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen betragen 30–50 Prozent der Kosten, die nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge verbleiben. 2 Bei besonders innovativen Projekten und solchen, die nur schlecht tragbar, aber unbedingt notwendig sind, kann der Ansatz auf bis zu 65 Prozent erhöht werden. Das Bundesamt legt die Voraussetzungen für die erhöhten Ansätze fest.

3 Der Kanton kann auf die Gewährung von Krediten unter 30 000 Franken verzich-

ten.

4 Baukredite nach Artikel 107 Absatz 2 LwG können gewährt werden bis zur Höhe

der Summe der öffentlichen Beiträge.

Art. 52 Abs. 1 Bst. a 1 Die Investitionskredite sind innert folgender maximaler Fristen zurückzuzahlen:

a. zehn Jahre für Maschinen und Einrichtungen sowie den Aufbau bäuerlicher Selbsthilfeorganisationen;

Art. 55 Abs. 2

2 Der Grenzbetrag beträgt:

a. 250 000 Franken bei Investitionskrediten; b. 500 000 Franken bei Baukrediten; c. 300 000 Franken bei kombinierten Unterstützungen; massgebend ist die Summe von Investitionskredit plus Beitrag;

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Strukturverbesserungsverordnung AS 2003

Art. 60 Abs. 2

2 Der Gewinn wird nach den Artikeln 31 Absatz 1, 32 und 33 des Bundesgesetzes

vom 4. Oktober 19919 über das bäuerliche Bodenrecht berechnet. Das Bundesamt legt die Anrechnungswerte fest.

Art. 63 Abs. 2 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

9 SR 211.412.11

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