AS 2004 1065
Bundesbeschluss über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Usbekistan
Bundesbeschluss über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Usbekistan
vom 8. Mai 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 20022, beschliesst:
Art. 1
1 Das am 3. April 2002 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteu- erung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Ständerat, 2. Dezember 2002 Nationalrat, 8. Mai 2003 Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Präsident: Yves Christen Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann