AS 2004 1395
Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
Änderung vom 12. März 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 17. Juni 19961 über die Kontrolle von Unternehmenszusam- menschlüssen wird wie folgt geändert:
Art. 7 Aufgehoben
Art. 8 Ermittlung der Grenzwerte bei Beteiligung von Banken und übrigen Finanzintermediären
1 Die Bruttoerträge umfassen sämtliche im letzten Geschäftsjahr erwirtschafteten
Erträge aus der ordentlichen Geschäftstätigkeit gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. November 19342 über Banken und Sparkassen und dessen Ausführungserlasse, einschliesslich: a. des Zins- und Diskontertrages; b. des Zins- und Dividendenertrages aus den Handelsbeständen; c. des Zins- und Dividendenertrages aus Finanzanlagen; d. des Kommissionsertrages aus dem Kreditgeschäft; e. des Kommissionsertrages aus dem Wertschriften- und Anlagegeschäft; f. des Kommissionsertrages aus dem übrigen Dienstleistungsgeschäft; g. des Erfolges aus dem Handelsgeschäft; h. des Erfolges aus Veräusserungen von Finanzanlagen; i. des Beteiligungsertrages; j. des Liegenschaftenerfolges; und k. anderer ordentlicher Erträge.
2 Mehrwertsteuern und andere unmittelbar auf die Bruttoerträge bezogene Steuern
dürfen davon abgezogen werden.