AS 2004 1433
Verordnung über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten
Verordnung über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten
Änderung vom 5. März 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. Dezember 19761 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 1 1 Der Bund entschädigt der Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz und den regionalen gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften die ihr aus der Bürgschaftsgewährung und den Zinskostenbeiträgen entstehenden Verwaltungs- kosten, soweit diese nicht vom geförderten Betrieb getragen werden.
Art. 17 Abs. 1 1 Die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz legt dem seco auf Ende jedes Jahres für die ihr und den regionalen gewerblichen Bürgschafts- genossenschaften aufgelaufenen Verwaltungskosten Rechnung ab.
II Diese Änderung tritt am 1. April 2004 in Kraft.
5. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 901.21
2004-0106 1433
Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten AS 2004