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AS 2004 1581

Reglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht

Reglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht

vom 11. Februar 2004

Das Bundesstrafgericht, gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 20021, beschliesst:

1. Abschnitt:

Entschädigungen an Parteien und amtliche Vertreter und Vertreterinnen

Art. 1 Grundsatz

1 Die Parteientschädigung besteht aus den Anwaltskosten.

2 Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann das Gericht der Partei eine

angemessene Entschädigung für die notwendigen weiteren, durch den Prozess verursachten Umtriebe zusprechen.

3 Obsiegt die Bundesanwaltschaft, so stehen ihr und dem Bund keine Entschädigung

zu.

Art. 2 Anwaltskosten

1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Ausla-

gen, namentlich für Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti und Tele- fonspesen.

2 Das vorliegende Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen dem

Anwalt oder der Anwältin und der eigenen Partei.

Art. 3 Honorar

1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des

Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.

2 Bei amtlich bestellten Anwälten und Anwältinnen gelten die gleichen Ansätze.

SR 173.711.31 1 SR 173.71

2004-0356 1581

Reglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht AS 2004

3 Wird bis zu den Schlussverhandlungen oder innert einer vom Gericht angesetzten

Frist keine Kostennote eingereicht, so wird das Honorar nach Ermessen festgesetzt.

4 Die Entschädigungen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

Art. 4 Auslagen

1 Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.

2 Die Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden

im Maximum vergütet: a. für Reisen: die Kosten eines Bahnbilletts erster Klasse; b. für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Eco- nomy-Klasse; c. für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken; d. für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 150 Franken pro Nacht.

2. Abschnitt:

Entschädigungen an Zeugen und Zeuginnen sowie Auskunftspersonen

Art. 5 Grundsatz

1 Mit Ausnahme der in der Gesetzgebung vorgesehenen Fälle haben Zeugen und

Zeuginnen Anspruch auf ein Zeugengeld und auf Ersatz der notwendigen Auslagen.

2 Zeugen und Zeuginnen aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland kann ein

angemessener Vorschuss für die ihnen entstehenden Auslagen zugesprochen wer- den.

3 Zeugen und Zeuginnen, die sich durch ihre Aussagen einer strafbaren Handlung

verdächtig machen, kann die Entschädigung einstweilen vorenthalten werden; wer- den sie einer strafbaren Handlung überführt, so verwirken sie den Anspruch auf Entschädigung.

4 Zeugen und Zeuginnen können zur Vorlegung von Belegen angehalten werden.

Art. 6 Zeugengeld

1 Zeugen und Zeuginnen erhalten je nach Zeitaufwand, einschliesslich der notwen-

digen Reisezeit, ein pauschales Zeugengeld von: a. 30 bis 100 Franken, wenn die gesamte Inanspruchnahme nicht länger als einen halben Tag dauert; b. 50 bis 150 Franken pro Tag, wenn sie länger dauert.

2 Bei hinreichend nachgewiesenem oder glaubhaft gemachtem Erwerbsausfall

beträgt die Entschädigung in der Regel 25 bis 150 Franken pro Stunde.

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3 Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der tatsächliche Erwerbsaus- fall entschädigt werden. Ausserordentlich hoher Verdienstausfall wird nicht berück- sichtigt.

Art. 7 Auslagen

1 Die Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden

im Maximum vergütet: a. für Reisen: die Kosten eines Bahnbilletts zweiter Klasse; b. für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Eco- nomy-Klasse; c. für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken; d. für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 130 Franken pro Nacht.

2 Hat der Zeuge oder die Zeugin wegen Krankheit, Gebrechens, Alters oder aus

anderen Gründen ein besonderes Transportmittel in Anspruch nehmen müssen, so sind die dafür erforderlichen Auslagen zu ersetzen. Bedürfen Zeugen oder Zeugin- nen wegen besonderen Umständen einer Begleitung, so hat die Begleitung Anspruch auf die gleiche Entschädigung wie ein Zeuge oder eine Zeugin. 3 Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, können anstelle der Pauschalbeträge die effektiven Kosten vergütet werden.

Art. 8 Entschädigung an Auskunftspersonen Auskunftspersonen oder andere Dritte, die von Beweismassnahmen betroffen sind, werden wie Zeugen und Zeuginnen entschädigt.

3. Abschnitt:

Entschädigung an Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher

Art. 9 Entschädigung an Sachverständige

1 Grundsätzlich werden Sachverständige nach Aufwand entschädigt. Der Ansatz

richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den üblichen Ansätzen des jeweiligen Berufsverbandes oder nach Vereinbarung. Die Entschädi- gung wird in der Regel auf Grund der von der sachverständigen Person eingereich- ten Honorarnote festgesetzt. 2 Das Bundesstrafgericht kann vor Erteilung des Gutachterauftrags einen Kostenvor- anschlag verlangen. 3 Erscheint die Rechnung als übersetzt, namentlich wenn der Auftrag nicht korrekt oder nicht rechtzeitig ausgeführt worden ist, so kann die Entschädigung herabgesetzt werden.

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4 Für Reise- und Verpflegungsentschädigung und für weitere Auslagen der Sachver-

ständigen gelten, soweit nichts anderes vereinbart, die Ansätze gemäss Artikel 4.

Art. 10 Entschädigung an Dolmetscher und Übersetzer

1 Dolmetscher und Dolmetscherinnen sowie Übersetzer und Übersetzerinnen werden

in der Regel mit 60 bis 120 Franken pro Stunde entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach den Sprach- und Fachkenntnissen (namentlich Berufsdiplom, Sprachlizentiat, gleichwertige Ausbildung oder vergleichbare berufliche Erfahrung). 2 Erscheint die Rechnung als übersetzt, namentlich wenn der Auftrag nicht korrekt oder nicht rechtzeitig ausgeführt worden ist, so kann die Entschädigung herabgesetzt werden.

3 Für Reise- und Verpflegungsentschädigung und für weitere Auslagen gelten,

soweit nichts anderes vereinbart, die Ansätze gemäss Artikel 7.

4 Die Entschädigungen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

4. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 11 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. April 2004 in Kraft.

11. Februar 2004 Im Namen des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Alex Staub Die Generalsektretärin: Mascia Gregori Al-Barafi

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