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AS 2004 1661

Verordnung des UVEK über Luftfahrzeug-Instandhaltungsbetriebe

Verordnung 2 über Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe (V 2 LUb)

vom 19. März 2004

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf die Artikel 57 und 58 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 (LFG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Sachlicher Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Unternehmen, die Unterhaltsarbeiten nach der Verord- nung vom 18. September 19952 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL) durchführen oder bescheinigen an: a. Luftfahrzeugen, ausgenommen Helikoptern, die nicht im gewerbsmässigen Lufttransport gemäss der Verordnung vom 8. September 19973 über den Betrieb von Flugzeugen im gewerbsmässigen Lufttransport (VJAR-OPS 1) eingesetzt werden und eine maximale Abflugmasse von 5700 kg oder weni- ger aufweisen; b. Helikoptern, die nicht im gewerbsmässigen Lufttransport gemäss der Verordnung vom 23. November 19734 über die Betriebsregeln im gewerbs- mässigen Luftverkehr (VBR 1) eingesetzt werden und eine maximale Abflugmasse von 3175 kg oder weniger aufweisen; c. Luftfahrzeugen der Sonderkategorie, die der Unterkategorie «Historisch» zugeteilt sind; d. Luftfahrzeugteilen, die in die Luftfahrzeuge nach Buchstaben a–c eingebaut werden.

Art. 2 Örtlicher Geltungsbereich

1 Die Verordnung gilt für Unternehmen, die in der Schweiz Unterhaltsarbeiten an

Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen durchführen oder bescheinigen und für schweizerische Unternehmen auf dem Flughafen Basel-Mülhausen.

SR 748.127.4

2003-0687 1661

Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe AS 2004

2 Soweit nicht strengere ausländische Vorschriften anwendbar sind, gilt die Verord- nung sinngemäss auch für schweizerische Unternehmen, die Unterhaltsarbeiten durchführen oder bescheinigen: a. in der Schweiz an ausländischen Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen; b. im Ausland an schweizerischen Luftfahrzeugen oder Luftfahrtzeugteilen; c. im Ausland an ausländischen Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen.

3 Zwischenstaatliche Vereinbarungen über den Unterhalt von Luftfahrzeugen und

Luftfahrzeugteilen bleiben vorbehalten.

Art. 3 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Unterhaltsbetrieb: ein für die Durchführung von Luftfahrzeug-Unterhalts- arbeiten zugelassenes Unternehmen; b. Verantwortlicher Geschäftsführer: im Luftfahrzeug-Unterhaltsbetrieb mit umfassender Weisungsbefugnis versehene Person, die auch über die Mittel verfügen kann, um alle zur Durchführung der vorgesehenen Unterhaltsarbei- ten notwendigen Anschaffungen finanzieren und die Unterhaltsarbeiten nach den behördlich geforderten Normen durchführen zu können; c. Bescheinigungsberechtigte Personen: Personen, die vom Bundesamt nach der Verordnung vom 25. August 20005 über das Luftfahrzeug-Unterhalts- personal (VUP) ermächtigt worden sind, Unterhaltsbescheinigungen auszu- stellen; d. Unterhaltsbetriebshandbuch: zusammengestellte Unterlagen, in denen der Unterhaltsbetrieb seine Organisation, Verfahren und die Durchführung, Überwachung und Bescheinigung von Unterhaltsarbeiten regelt; e. Unterhaltsaufzeichnungen: Unterlagen wie Technische Akten, Arbeits- berichte, Unterhaltsbescheinigungen, Prüfberichte oder Prüfnachweise.

2. Abschnitt: Unterhaltsbetriebsausweis

Art. 4 Ausweispflicht

1 Betriebe, die nach Artikel 1 Unterhaltsarbeiten durchführen oder bescheinigen,

müssen einen Ausweis für Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe (Unterhaltsbetriebsaus- weis) haben.

2 Keinen Ausweis benötigen Betriebe, die im Unterauftrag Unterhaltsarbeiten

durchführen, welche durch den auftraggebenden Unterhaltsbetrieb nach Artikel 20 Absatz 2 überwacht und bescheinigt werden.

5 SR 748.127.2

Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe AS 2004

Art. 5 Unterhaltsbetriebe im Ausland An Unterhaltsbetriebe im Ausland werden keine Unterhaltsbetriebsausweise abge- geben.

Art. 6 Tätigkeitsgebiete Im Unterhaltsbetriebsausweis sind die Tätigkeitsgebiete eingetragen, für die der Betrieb eine Berechtigung hat. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) erlässt Richtlinien über die möglichen Tätigkeitsgebiete, für die ein Unterhaltsbetriebsaus- weis erworben werden kann.

Art. 7 Ausnahmen Das Bundesamt kann auf begründetes Gesuch hin einen Unterhaltsbetrieb von der Einhaltung einzelner Vorschriften dieser Verordnung befreien oder zur Durchfüh- rung von Unterhaltsarbeiten ermächtigen, welche nicht im Unterhaltsbetriebsaus- weis eingetragen sind. Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen oder Bedin- gungen versehen werden.

3. Abschnitt:

Voraussetzungen für die Erteilung eines Unterhaltsbetriebsausweises

Art. 8 Gesuch Das Gesuch um Erteilung eines Unterhaltsbetriebsausweises ist dem Bundesamt auf den dafür vorgesehenen Formularen zusammen mit den vollständigen Unterlagen spätestens drei Monate vor der geplanten Betriebsaufnahme einzureichen.

Art. 9 Inhalt des Gesuches Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass: a. das Unternehmen in der Schweiz im Handelsregister eingetragen ist oder nicht unter die Handelsregisterpflicht fällt; b. ein Unterhaltsbetriebshandbuch vorliegt (Art. 10); c. geeignete Räumlichkeiten und Anlagen vorhanden sind, die dem Unterhalts- personal ein fachgerechtes Arbeiten ermöglichen (Art. 11); d. betriebseigenes Personal zur Verfügung steht (Art. 12); e. er über die erforderlichen Ausrüstungen, Werkzeuge und das erforderliche Material verfügt (Art. 13); f. die zur Ausführung der Unterhaltsarbeiten erforderlichen Unterhaltsunter- lagen vorhanden und nachgeführt sind (Art. 14).

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Art. 10 Unterhaltsbetriebshandbuch 1 Der Gesuchsteller muss in einer der drei Amtssprachen oder in englischer Sprache ein Unterhaltsbetriebshandbuch ausarbeiten und dem Bundesamt zur Genehmigung einreichen.

2 Das Unterhaltsbetriebshandbuch muss die Angaben und Verfahren nach Anhang 1

enthalten. Das Bundesamt kann den Anhang 1 ändern. Für die Form und den Aufbau des Unterhaltsbetriebshandbuches erlässt das Bundesamt Richtlinien. 3 Bei Unterhaltsbetrieben, die im Besitz eines Unterhaltsbetriebsausweises gemäss der Verordnung 1 vom 20. Oktober 19956 über die Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe (VJAR-145) sind, kann sich das Unterhaltsbetriebshandbuch für alle übereinstim- menden Bestimmungen auf das Handbuch nach JAR-1457 (MOE) beziehen.

4 Das Unterhaltsbetriebshandbuch oder massgebliche Teile davon müssen den

Personen, die im Unterhaltsbetriebshandbuch aufgeführt sind, zugänglich sein. Der Unterhaltsbetrieb hat dafür zu sorgen, dass das Unterhaltsbetriebshandbuch stets nachgeführt ist.

5 Das Bundesamt kann Änderungen vorschreiben, die es zur Sicherstellung eines

ordnungsgemässen Luftfahrzeugunterhalts als notwendig erachtet. Das Unterhalts- betriebshandbuch wird entsprechend geändert.

6 Änderungen des Unterhaltsbetriebshandbuches nach Anhang 1 sind vom Bundes-

amt genehmigen zu lassen.

Art. 11 Räumlichkeiten

1 Der Unterhaltsbetrieb muss für alle vorgesehenen Arbeiten über geeignete Räum-

lichkeiten und Anlagen verfügen. Diese müssen insbesondere die für die auszufüh- renden Arbeiten erforderlichen Arbeitsbedingungen sowie Schutz vor Witterungs- einflüssen und Arbeitsplatzverunreinigungen bieten. 2 Für die Planung und die Leitung der vorgesehenen Arbeiten sowie für die Verwal- tung von Unterhaltsaufzeichnungen müssen geeignete Büroräumlichkeiten zur Verfügung stehen.

3 Die Arbeitsplatzgestaltung hat auf die Besonderheiten der durchzuführenden

Arbeiten Rücksicht zu nehmen.

4 Luftfahrzeugteile, Ausrüstungen, Werkzeuge und Material sind in geeigneten

Räumen zu lagern. Verwendbare Teile sind von nicht verwendbaren getrennt aufzu- bewahren. Durch die Lagerung dürfen die Teile weder beschädigt noch sonst in ihrer Qualität beeinträchtigt werden.

6 SR 748.127.3

7 Joint Aviation Requirements on Approved Maintenance Organisation; JAR-145 kann

beim Bundesamt unentgeltlich eingesehen werden.

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Art. 12 Personal

1 Dem Bundesamt sind zur Genehmigung zu melden:

a. ein vom Gesuchsteller als geeignet erachteter verantwortlicher Geschäftsfüh- rer; b. die dem verantwortlichen Geschäftsführer unterstellten leitenden Personen.

2 Diese Personen sind nach Massgabe des Unterhaltsbetriebshandbuches für die

Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung verantwortlich.

3 Der Unterhaltsbetrieb muss genügend Personal beschäftigen, um die vorgesehenen

oder vertraglich zugesicherten Arbeiten planen, durchführen, überwachen und überprüfen zu können. Bei über die Planung hinausreichendem Arbeitsaufwand kann der Betrieb vorübergehend zusätzliches Personal einsetzen, welches jedoch keine Unterhaltsbescheinigungen ausstellen darf; Absatz 7 bleibt vorbehalten.

4 Ein angemessener Anteil des betriebseigenen Unterhaltspersonals muss gemäss

VUP8 berechtigt sein, Unterhaltsbescheinigungen auszustellen. Das Bundesamt kann die Anzahl der bescheinigungsberechtigten Personen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Unterhaltsarbeiten im Einzelfall festlegen.

5 Unterhaltsbetriebe,die Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen, ausgenommen an

Segelflugzeugen, Ballonen und Motorseglern, durchführen und bescheinigen, müs- sen über mindestens einen nach Artikel 25 VUP berechtigten Luftfahrzeugkontrol- leur verfügen und diesen vollzeitlich beschäftigen.

6 Der Unterhaltsbetrieb muss:

a. Aufzeichnungen über die bescheinigungsberechtigten Personen führen, wel- che Einzelheiten zum Umfang der Berechtigungen enthalten; b. eine Kopie der Aufzeichnungen über die bescheinigungsberechtigten Perso- nen während zweier Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Aufgabe der entsprechenden Tätigkeit aufbewahren.

7 Er kann für fachspezifische Unterhaltsarbeiten externe Fachspezialisten nach

Artikel 6 VUP beiziehen.

Art. 13 Ausrüstungen, Werkzeuge, Material und Prüfgeräte

1 Der Unterhaltsbetrieb muss zum Zeitpunkt der Ausführung der Unterhaltsarbeiten

über die notwendigen Ausrüstungen, Werkzeuge und das erforderliche Material verfügen.

2 Prüfgeräte sind regelmässig nach den vom Bundesamt anerkannten Normen zu

kontrollieren oder zu eichen. Über die Kontrollen und die dabei verwendeten Nor- men hat der Unterhaltsbetrieb Aufzeichnungen zu führen.

8 SR 748.127.2

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Art. 14 Unterhaltsunterlagen

1 Der Unterhaltsbetrieb muss zum Zeitpunkt der Unterhaltsarbeiten über die not-

wendigen Unterhaltsunterlagen nach Artikel 25 VLL9 verfügen. 2 Erstellt der Betrieb zusätzlich eigene Unterhaltsunterlagen, hat dies nach einem im Unterhaltsbetriebshandbuch festgelegten Verfahren zu erfolgen.

3 Die Unterhaltsunterlagen sind auf dem neuesten Stand zu halten und haben dem

Personal bei der Erledigung der entsprechenden Arbeiten in geeigneter Form zur Verfügung zu stehen.

4. Abschnitt: Betriebsprüfung und Unterhaltsbetriebsausweis

Art. 15 Betriebsprüfung

1 Das Bundesamt führt nach Eingang der Unterlagen nach Artikel 8 und ihrer Über-

prüfung in Anwesenheit eines Vertreters oder einer Vertreterin des Unterhaltsbetrie- bes eine Betriebsprüfung durch.

2 Es bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung.

3 Es kann für die Prüfung aussenstehende Sachverständige beiziehen.

4 Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Prüfungsprotokoll festgehalten und dem

Gesuchsteller mitgeteilt. 5 Ergibt die Prüfung, dass nicht alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Unter- haltsbetriebsausweises erfüllt sind, so teilt das Bundesamt dem Gesuchsteller mit, welche ergänzenden Massnahmen er noch zu treffen hat, und setzt ihm dafür eine angemessene Frist. 6 Nimmt der Gesuchsteller die erforderlichen Massnahmen nicht fristgerecht vor, so gilt die Betriebsprüfung als nicht bestanden.

Art. 16 Unterhaltsbetriebsausweis

1 Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt das Bundesamt dem Gesuchsteller den

Unterhaltsbetriebsausweis, auf dem in Übereinstimmung mit dem Unterhalts- betriebshandbuch das oder die zulässigen Tätigkeitsgebiete eingetragen sind. 2 Der Unterhaltsbetriebsausweis ist zwei Jahre gültig. In besonderen Fällen kann das Bundesamt eine kürzere Gültigkeitsdauer festlegen.

3 Das Bundesamt kann eine oder mehrere Betriebsprüfungen durchführen, um die

Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen. 4 Soweit die Voraussetzungen, die für die Erteilung des Unterhaltsbetriebsausweises massgebend waren, erfüllt sind, wird der Ausweis auf Gesuch hin um höchstens zwei Jahre verlängert. Das entsprechende Gesuch ist dem Bundesamt spätestens zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises einzureichen.

9 SR 748.215.1

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Art. 17 Erweiterung des Unterhaltsbetriebsausweises 1 Beantragt der Unterhaltsbetrieb eine Erweiterung des oder der in seinem Ausweis eingetragenen Tätigkeitsgebiete, so hat er dafür eine Prüfung zu bestehen.

2 Für die Prüfungen zur Erweiterung gelten die Artikel 8–15 sinngemäss.

Art. 18 Änderungen im Unterhaltsbetrieb

1 Grundlegende Änderungen wie die Änderung der Firmenbezeichnung, Betriebs-

verlegungen, die Eröffnung oder Schliessung von Zweigniederlassungen, der Wechsel des verantwortlichen Geschäftsführers oder der leitenden Personen sowie Änderungen bezüglich Betriebsstätten, Verfahren, Tätigkeitsgebiete und bescheini- gungsberechtigte Personen sind dem Bundesamt unverzüglich zu melden und bedür- fen seiner Genehmigung.

2 Sind die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Unterhaltsbetriebsausweises

wegen einer der in Absatz 1 genannten Tatsachen kurzfristig nicht erfüllt, kann das Bundesamt Bedingungen oder Auflagen festlegen, unter denen der Unterhaltsbetrieb seine Tätigkeit dennoch fortsetzen kann. Gegebenenfalls passt es den Unterhalts- betriebsausweis den neuen Verhältnissen an.

Art. 19 Entzug oder Einschränkung Das Bundesamt kann in Anwendung von Artikel 92 LFG den befristeten oder dau- ernden Entzug eines Unterhaltsbetriebsausweises verfügen oder das Tätigkeitsgebiet eines Unterhaltsbetriebes einschränken, wenn es feststellt, dass: a. die für die Erteilung des Ausweises massgebenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b. Unterhaltsarbeiten in schwerwiegender Art oder wiederholt mangelhaft aus- geführt worden sind; c. ihm der Zugang zum Unterhaltsbetrieb verwehrt wird oder ihm die zur Überprüfung der Befolgung dieser Vorschriften notwendigen Unterlagen vorenthalten werden; d. der Unterhaltsbetrieb die ihm auferlegten Gebühren nicht bezahlt.

5. Abschnitt: Rechte des Unterhaltsbetriebes

Art. 20

1 Der Unterhaltsbetrieb ist im Rahmen des im Unterhaltsbetriebsausweis und im

Unterhaltsbetriebshandbuch geregelten Tätigkeitsbereiches berechtigt, Unterhalts- arbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen nach Art. 23–40 VLL10 an fol- genden Orten durchzuführen und zu bescheinigen:

10 SR 748.215.1

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a. an den im Unterhaltsbetriebsausweis genannten Betriebsstandorten; b. im Einzelfall an jedem beliebigen Ort, sofern das betreffende Luftfahrzeug nicht einsatzfähig ist; c. an jedem beliebigen Ort, sofern es sich um gelegentliche kleine Unterhalts- arbeiten handelt und deren Durchführung im Unterhaltsbetriebshandbuch vorgesehen ist. 2 Der Unterhaltsbetrieb kann Unterhaltsarbeiten an Unternehmen übertragen, die im Unterauftrag Unterhaltsarbeiten durchführen, sofern er in der Lage ist, die Konfor- mität zu gewährleisten und die Ausführung vorschriftsgemäss zu bescheinigen.

6. Abschnitt: Pflichten des Unterhaltsbetriebes

Art. 21 Betriebsverfahren Der Unterhaltsbetrieb muss vom Bundesamt als geeignet erachtete Betriebsverfah- ren festlegen, um die fachgerechte Durchführung und den Abschluss der Unterhalts- arbeiten nach den Artikeln 23–40 VLL11 und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.

Art. 22 Aufzeichnung der Unterhaltsarbeiten

1 Der Unterhaltsbetrieb muss:

a. die Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten aufzeichnen; b. eine Kopie der Unterhaltsaufzeichnungen während zweier Jahre seit der Ausstellung der Unterhaltsbescheinigung aufbewahren.

2 Das Bundesamt kann für die Aufzeichnung bestimmter Unterhaltsarbeiten eine

längere Aufbewahrungsdauer vorschreiben.

Art. 23 Form und Inhalt der Unterhaltsbescheinigung

1 Die Unterhaltsbescheinigung muss allgemeine Angaben über die durchgeführten

Arbeiten sowie die Referenz der angewendeten Unterhaltsunterlagen, das Datum und den Ort des Abschlusses der Unterhaltsarbeiten, den Namen und die Ausweis- nummer des Unterhaltsbetriebes und der bescheinigungsberechtigten Person sowie deren Unterschrift enthalten.

2 Das Bundesamt kann Richtlinien über die Form der Unterhaltsbescheinigung

erlassen.

Art. 24 Meldepflicht 1 Der Unterhaltsbetrieb hat spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen alle an einem Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil festgestellten technischen Störungen, Mängel oder anormalen Beanspruchungen, die eine Gefährdung der Sicherheit darstellen,

11 SR 748.215.1

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dem Bundesamt und dem Luftfahrzeughalter oder der Luftfahrzeughalterin zu mel- den.

2 Die Meldung hat auf einem vom Bundesamt anerkannten Formular zu erfolgen und

muss alle bekannten sachdienlichen Informationen enthalten.

3 Das Bundesamt regelt das Nähere über die Meldepflicht in einer Richtlinie.

Art. 25 Technische Mitteilungen

1 Das Bundesamt erlässt Richtlinien und Mitteilungen über die Unterhaltsbetriebe

als Technische Mitteilungen.

2 Die Technischen Mitteilungen können beim Bundesamt eingesehen oder bezogen

werden.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Änderungen bisherigen Rechts Die Änderungen bisherigen Rechts werden im Anhang 2 geregelt.

Art. 27 Übergangsbestimmungen

1 Gesuche um Erteilung eines Unterhaltsbetriebsausweises nach VJAR-14512, die

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, werden grundsätz- lich nach den Bestimmungen von VJAR-145 weiterbehandelt. Solche hängigen Gesuche, deren beantragte Tätigkeitsbereiche in den Geltungsbereich dieser Verord- nung fallen, werden auf Gesuch hin, nach den Bestimmungen dieser Verordnung weiterbehandelt.

2 Betriebe, die einen Unterhaltsbetriebsausweis nach VJAR-145 besitzen und an

Luftfahrzeugen Unterhaltsarbeiten durchführen oder bescheinigen, für welche zwin- gend ein Unterhaltsbetriebsausweis nach dieser Verordnung verlangt wird, müssen bis am 1. April 2005 im Besitz eines Unterhaltsbetriebsausweises nach dieser Ver- ordnung sein. Bis zum Ablauf dieser Frist bleiben die Bestimmungen von VJAR-

145 anwendbar.

Art. 28 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.

19. März 2004 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

12 SR 748.127.3

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Anhang 1 (Art. 10 Abs. 2)

Der Unterhaltsbetrieb hat dem Bundesamt ein Unterhaltsbetriebshandbuch vorzule- gen, das Angaben über folgende Tätigkeiten und Verfahren enthält: A. Allgemeine Angaben über den Betrieb und das Personal;

1. eine vom verantwortlichen Geschäftsführer unterzeichnete Erklärung, in der

er zusichert, dass das Unterhaltsbetriebshandbuch und alle dazugehörenden Anhänge in Übereinstimmung mit dieser Verordnung stehen und deren Bestimmungen eingehalten werden (Verpflichtungserklärung);

2. Tätigkeitsgebiete des Unterhaltsbetriebes;

3. allgemeine Angaben über die Betriebsräumlichkeiten;

4. Sauberkeitsstandards von Unterhaltsräumlichkeiten;

5. allgemeine Angaben über den Personalbestand;

6. die Funktionen und Namen der leitenden Personen nach Art. 12;

7. die Pflichten und Verantwortlichkeiten der leitenden Personen;

8. ein Organigramm, das die Gliederung der Zuständigkeiten der leitenden

Personen darstellt;

9. Anforderungen an bescheinigungsberechtigtes Personal;

10. Verwaltung der Aufzeichnungen über das bescheinigungsberechtigte Perso-

nal;

11. eine Liste der bescheinigungsberechtigten Personen (ausgenommen sind

Fachspezialisten nach Art. 12 Abs. 7);

12. Verfahren für den zeitlich begrenzten Einsatz von Fachspezialisten nach

Artikel 6 VUP13 (bescheinigungsberechtigtes temporäres Personal);

13. Anforderungen an Personal für spezialisierte Arbeiten, wie NDT, Schweis-

sen etc;

14. Überwachung der fachlichen Fähigkeiten des Unterhaltspersonals;

B. Beschreibung der Logistik;

1. Verfahren zur Auswahl von Lieferanten;

2. Wareneingangskontrollverfahren für Luftfahrzeugteile und sonstiges Materi-

al von Lieferanten;

3. Lagerung, Bezeichnung und Ausgabeverfahren von Luftfahrzeugteilen und

Material;

13 SR 748.127.2

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4. Rückschubverfahren von defekten Teilen an das Lager;

5. Verzeichnis der Prüf- und Messgeräte;

6. Kalibrier- und Überwachungsverfahren für Prüf- und Messgeräte;

7. Verfahren für Unterauftragnehmer;

8. Verfahren über den Versand von defekten Teilen an Lieferanten und Unter-

auftragnehmer; C. Beschreibung der Unterhalts- und Änderungsverfahren;

1. Verfahren für Reparaturarbeiten;

2. Verfahren über die Verwendung von Werkzeugen und Ausrüstungen durch

das Personal;

3. Unterhaltsunterlagen, Nachträge und Verfügbarkeit für das Personal;

4. Verfahren für Lufttüchtigkeitsanweisungen;

5. Verfahren für nicht obligatorische Änderungen;

6. Verwaltung der Unterhaltsaufzeichnungen;

7. Verfahren bei festgestellten Störungen;

8. Verfahren für die Ausstellung der Unterhaltsbescheinigung;

9. Verfahren über elektronische Verarbeitung von Unterhaltsaufzeichnungen;

10. Verfahren über besondere Unterhaltsarbeitsvorgänge;

11. Verfahren über Luftfahrzeugteile, die zur sofortigen Verwendung aus einem

in Betrieb stehenden Luftfahrzeug ausgebaut werden;

12. Verfahren bei Änderungen des Unterhaltsbetriebshandbuches;

13. Verfahren zur Orientierung der Behörde über Änderungen im Unterhalts-

betrieb nach Art. 18;

14. Verfahren über die Benachrichtigung der Behörden und Halter über techni-

sche Störungen und anormale Beanspruchungen.

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Anhang 2 (Art. 26)

Änderungen bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Die Verordnung vom 23. November 197314 über die Betriebsregeln

im gewerbsmässigen Luftverkehr (VBR I)

Kapitel 8.1.2 Im übrigen gelten für den Unterhalt der Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile die Verordnung 1 vom 20. Oktober 199515 über Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe, die Verordnung 2 vom 19. März 200416 über Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe, die Verordnung vom 18. September 199517 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, die Verordnung vom 25. August 200018 über das Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal und die Verordnung vom 25. August 200019 über das Lizenzwesen für Luftfahrzeug- Unterhaltspersonal (VJAR-66).

2. Verordnung vom 20. Oktober 199520 über die Luftfahrzeug-

Unterhaltsbetriebe (VJAR-145)

Titel Verordnung 1 über Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe (VJAR-145)

3. Verordnung vom 18. September 199521 über die Lufttüchtigkeit

von Luftfahrzeugen

Art. 30 Vorbehältlich strengerer Vorschriften des Inhabers des Baumusterzeugnisses richtet sich die Berechtigung zur Durchführung und Bescheinigung von Unterhaltsarbeiten nach den Artikeln 31–35.

14 SR 748.127.1 15 SR 748.127.3 16 SR 748.127.4; AS 2004 1661 17 SR 748.215.1 18 SR 748.127.2 19 SR 748.127.22 20 SR 748.127.3 21 SR 748.215.1

Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe AS 2004

Gliederungstitel vor Art. 31

2. Abschnitt: Luftfahrzeuge im gewerbsmässigen Einsatz

Art. 31

1 Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen, die nach der Verordnung vom 8. September

199722 über den Betrieb von Flugzeugen im gewerbsmässigen Lufttransport (VJAR-

OPS 1) eingesetzt werden, dürfen nur durch einen nach der Verordnung 1 vom 20. Oktober 199523 über die Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe (VJAR-145) berechti- gen Unterhaltsbetrieb ausgeführt oder bescheinigt werden.

2 Unterhaltsarbeiten an Helikoptern, die nach der Verordnung vom 23. November

197324 über die Betriebsregeln im gewerbsmässigen Luftverkehr (VBR 1) für den

Transport von Personen oder Sachen eingesetzt werden, dürfen nur durch einen nach VJAR-145 berechtigten Unterhaltsbetrieb ausgeführt oder bescheinigt werden.

3 Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen, die für andere gewerbsmässige Flüge als

solche nach Abs. 1 und 2 eingesetzt werden, dürfen nur durch einen nach VJAR-145 oder nach der Verordnung 2 vom 19. März 200425 über Luftfahrzeug-Unter- haltsbetriebe (V 2 LUb) berechtigen Unterhaltsbetrieb ausgeführt oder bescheinigt werden.

Gliederungstitel vor Art. 32

3. Abschnitt: Andere Luftfahrzeuge

Art. 32 Flugzeuge und Helikopter

1 Unterhaltsarbeiten an Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von

mehr als 5700 kg oder an Helikoptern mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 3175 kg, die der Standardkategorie zugeteilt sind, dürfen nur durch einen nach VJAR-14526 berechtigten Unterhaltsbetrieb ausgeführt oder bescheinigt wer- den.

2 Unterhaltsarbeiten an Flugzeugen und Helikoptern, die regelmässig zur Schulung

verwendet werden, dürfen unter Vorbehalt von Absatz 1 nur durch einen nach VJAR-145 oder nach V 2 LUb27 berechtigten Unterhaltsbetrieb ausgeführt oder bescheinigt werden. Das Bundesamt erlässt Richtlinien. 3 Unterhaltsarbeiten an allen übrigen Flugzeugen und Helikoptern dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch:

22 SR 748.127.8 23 SR 748.127.3 24 SR 748.127.1 25 SR 748.127.4; AS 2004 1661 26 SR 748.127.3 27 SR 748.127.4; AS 2004 1661

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a. das Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal, soweit es nach der Verordnung vom 25. August 200028 über das Lizenzwesen für Luftfahrzeug-Unterhalts- personal (VJAR-66) oder der Verordnung vom 25. August 200029 über das Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal (VUP) dazu berechtigt ist und soweit es über die erforderlichen Unterhaltsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügt; b. die Unterhaltsbetriebe, soweit sie nach VJAR-145 oder V 2 LUb dazu berechtigt sind; c. die Herstellerbetriebe, soweit sie nach JAR 21 dazu berechtigt sind.

Art. 33 Segelflugzeuge, Motorsegler, Ballone und Luftschiffe

1 Unterhaltsarbeiten an Segelflugzeugen, Motorseglern, Luftschiffen und Ballonen

dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch: a. die Halter oder Halterinnen, soweit sie über die erforderlichen technischen Kenntnisse, Unterhaltsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügen; b. das Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal, soweit es nach VJAR-6630 oder VUP31 dazu berechtigt ist und soweit es über die erforderlichen Unterhaltsunter- lagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügt; c. die Unterhaltsbetriebe, soweit sie nach V 2 LUb32 berechtigt sind; d. die Herstellerbetriebe, soweit sie nach JAR 21 dazu berechtigt sind.

2 Artikel 34 Absätze 2 und 4 sind sinngemäss anwendbar.

Gliederungstitel vor Art. 34 Aufgehoben

Art. 34 Sonderfälle

1 Das Bundesamt kann dem Halter oder der Halterin eines einmotorigen Flugzeuges

mit Kolbentriebwerk oder eines Luftfahrzeuges der Sonderkategorie bewilligen, bestimmte kleine Unterhaltsarbeiten am Luftfahrzeug selbst durchzuführen und zu bescheinigen. Das Bundesamt erlässt dazu Richtlinien.

2 Es kann ausnahmsweise einem Halter oder einer Halterin nach Absatz 1 bewilli-

gen, auch einzelne grosse Unterhaltsarbeiten durchzuführen. Diese müssen von einem dazu berechtigten Unterhaltsbetrieb, Luftfahrzeugkontrolleur oder Fachspezi- alisten überwacht und bescheinigt werden.

3 Hat der Halter oder die Halterin ein Luftfahrzeug der Sonderkategorie selber

hergestellt, so ist er oder sie berechtigt, die Unterhaltsarbeiten nach den Unterhalts-

28 SR 748.127.22 29 SR 748.127.2 30 SR 748.127.22 31 SR 748.127.2 32 SR 748.127.4; AS 2004 1661

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unterlagen selbst durchzuführen und zu bescheinigen. Die Bescheinigungen sind nur gültig, solange das Luftfahrzeug in der Sonderkategorie zugelassen ist.

4 Die verantwortliche Person für den Unterhalt an einem Luftfahrzeug der Unter-

kategorie «Historisch» in der Sonderkategorie muss vom Halter ernannt und dem Bundesamt gemeldet werden. Sie ist ermächtigt, Unterhaltsarbeiten auszuführen, zu überwachen und zu bescheinigen. 5 Stellt das Bundesamt Mängel im Unterhalt nach den Absätzen 1–3 fest, so kann es der betroffenen Person die Bewilligung entziehen.

Gliederungstitel vor Art. 35 Aufgehoben

Art. 35 Luftfahrzeugteile Für die Berechtigung zur Durchführung von Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugtei- len sind die Artikel 30–34 sinngemäss anwendbar.

Art. 37 Abs. 5

5 DieUnterhaltsbescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn Tatbestände

bekannt sind, die die Flugsicherheit ernsthaft beeinträchtigen.

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