AS 2004 2081
Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee
Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO)
Beschlossen am 23. Oktober 2003 in Bern durch die Internationale Schifffahrtskommission für den Bodensee Vom Bundesrat genehmigt am 24. März 2004 Inkrafttreten am 1. Mai 2004
Die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 13. Januar 19761 wird wie folgt geändert:
Art. 0.02 Bst. q–s
q. «wassergefährdende Stoffe»: Stoffe und Zubereitungen, die
1. nach den Richtlinen 67/548/EWG2 oder 1999/45/EG3 als umwelt-
gefährlich eingestuft werden,
2. mit dem Symbol N und der Gefahrenbezeichnung «umweltgefährlich»
zu kennzeichnen sind, und
3. mit den folgenden Bezeichnungen der besonderen Gefahren oder Kom-
binationen davon zu kennzeichnen sind: – R50 sehr giftig für Wasserorganismen – R51 giftig für Wasserorganismen – R53 kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen her- vorrufen; r. «gefährliche Güter»: Stoffe, einschliesslich Lösungen, Gemische und Gegenstände, der Klassen 1 bis 9 des Teils 2 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 19574 über die internationale Beför- derung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) in der jeweils gültigen Fas- sung; s. «Fähre»: ein Fahrzeug, das für den Übersetzverkehr bestimmt ist oder hier- für verwendet wird.
1 SR 747.223.1 2 Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
3 ABL Nr. L 200 vom 30.7.1999. Der Text der Richtlinie kann bei der OSEC, Euro
Info-Center Schweiz, Stampfenbachstrasse 85, 8035 Zürich, Internet: www.osec.ch/eics bezogen oder unter www.europa.eu.int/eur-lex eingesehen werden. 4 SR 0.741.621 Der Text des Übereinkommens kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Bundespublikationen, 3003 Bern, Internet: www.bundespublikationen.ch bezogen werden.
2004-0117 2081
Bodensee-Schifffahrts-Ordnung AS 2004
Gliederungstitel vor Art. 8.01 Abschnitt VIII Wassergefährdende Stoffe und gefährliche Güter
Art. 8.01 Beförderungsverbot
1 Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und von gefährlichen Gütern ist
verboten. 2 Auf Fähren, die für den Transport von Kraftfahrzeugen zugelassen sind, gilt das Verbot nach Absatz 1 nicht für die Beförderung von a. Kraftfahrzeugen, die nach den Voraussetzungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstaben a, b, c und e, des Unterabschnitts 1.1.3.2 Buchstaben a, b, d, e und g und des Unterabschnitts 1.1.3.3 ADR5 Güter befördern oder b. Fahrgästen, die wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter mit sich führen, sofern diese Stoffe oder Güter einzelhandelsgerecht abgepackt und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt die Fahrgäste haben alle Massnahmen getrof- fen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter in Grosspackmitteln (IBC), Grossverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht abgepackt.
3 Die Führer von Kraftfahrzeugen, die wassergefährdende Stoffe oder gefährliche
Güter befördern, dürfen ihr Kraftfahrzeug nur auf die Fähre fahren, wenn dieses nach Absatz 2 befördert werden darf oder für die Beförderung auf der Fähre eine Ausnahme nach Artikel 16.02 Absatz 6 vorliegt. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrgäste, die wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter mit sich führen.
Art. 16.02 Absatz 1 und 6
1 Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften
der Artikel 3.06, 5.02 Absätze 1, 2, 4 und 5, 6.02, 6.11, 6.15, 9.01, 10.03, 10.08, 11.02, 11.04 Absatz 1, 12.03 Absatz 1 Buchstabe a, 12.04, 13.03 letzter Satzteil, 13.05, 13.06, 13.10, 13.11, 13.11a, 13.11b, 13.18, 13.19 und 14.08 zulassen, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträcht werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.
6 Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Aus-
nahmen vom Verbot des Artikels 8.01 Absatz 1 zulassen. Vor der Erteilung einer solchen Ausnahme sind im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der ande- ren Bodenseeuferstaaten gleiche Bedingungen für den Transport der Stoffe bzw. Güter festzusetzen. Dies gilt auch, wenn die Beförderung im Gebiet ein- und dessel- ben Anrainerstaates durchgeführt wird.
5 SR 0.741.621