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AS 2004 2161

Zivilgesetzbuch

Zivilgesetzbuch (Trennungsfrist im Scheidungsrecht)

Änderung vom 19. Dezember 2003

Die Schweizerische Bundesversammlung, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 29. April 20031 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 2. Juli 20032, beschliesst:

I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:

Art. 114 B. Scheidung Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei auf Klage eines Ehegatten Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Schei- I. Nach dung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Getrenntleben

Art. 115 II. Unzumutbar- Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung keit verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.

Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts

Art. 7c 3. Trennungsfrist Für Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom bei rechts- hängigen 19. Dezember 20034 rechtshängig und die von einer kantonalen Scheidungs- prozessen Instanz zu beurteilen sind, gilt die Trennungsfrist nach dem neuen Recht.