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AS 2004 2201

Verordnung über Pflanzenschutz

Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV)

Änderung vom 20. April 2004

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 40 Absatz 3 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20011, verordnet:

I Die Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 2001 wird wie folgt geändert:

1 Die Anhänge 2–5 werden gemäss Beilage geändert.

2 Die Anhänge 6 und 7 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage (Betrifft nur den

französischen und italienischen Text).

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. April 2004 Pflanzen nach Punkt 21 Teil B des Anhangs 4, die auf Feldern erzeugt und erhalten wurden, die sich in nach altem Recht amtlich ausgewiesenen Sicherheitszonen befinden, können in die in Punkt 21 Teil B dieses Anhangs definierten Schutzgebiete bis 1. April 2005 eingeführt und in Verkehr gebracht werden.

III Diese Änderung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

20. April 2004 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss

1 SR 916.20

2004-0780 2201

Pflanzenschutzverordnung AS 2004

Anhang 2 (Art. 1, 3–5, 16, 17, 20, 22, 24, 26–30, 34, 40, 41 und 46)

Teil A Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz bei Befall bestimmter Waren verboten ist …

Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind …

b. Bakterien

Art Befallsgegenstand

3. Erwinia amylovora (Burr.) Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles

Winsl. et al. Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen …

Pflanzenschutzverordnung AS 2004

Teil B Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Waren verboten ist …

b. Bakterien

Art Befallsgegenstand Schutzgebiet(e)

2. Erwinia amylovora Pflanzenteile, ausser Früchte, Samen und Kantone VD,

(Burr.) Winsl. et al. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, VS, FR, BE jedoch einschliesslich lebendem Blüten- (ausgenommen staub zur Bestäubung von Amelanchier die Bezirke Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Signau und Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Trachselwald) Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., und GR Pyrus L. und Sorbus L.

Pflanzenschutzverordnung AS 2004

Anhang 3 (Art. 4 und 40)

Teil A Waren, deren Einfuhr verboten ist Bezeichnung Ursprungsland

… 9.1 Pflanzen von Photinia Lindl., ausgenommen Photi- Vereinigte Staaten von Amerika, nia davidiana (Dcne.) Cardot, zum Anpflanzen China, Japan, Republik Korea und bestimmt, ausser Pflanzen in Keimruhe, ohne Demokratische Volksrepublik Blätter, Blüten und Früchte Korea

9.2 Pflanzen von Cotoneaster Ehrh. und Photinia Alle Länder

davidiana (Dcne.) Cardot

10. Knollen von Solanum tuberosum L., Pflanz- Alle Länder, ausgenommen

kartoffeln Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft, ausser Litauen und Anbaugebiete oder –orte Polens, die nicht infolge der Anwendung von Pflanzenschutzmassnahmen gegen Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, die vom BLW anerkannt sind und den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmass- nahmen entsprechen, als frei von Synchytrium endobioticum (Schil- bersky) Percival gelten

11. Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Alle Länder, ausgenommen

Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Mitgliedstaaten der europäischen Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, ausser den Gemeinschaft, ausser Litauen in Anhang 3 Teil A Nummer 10 genannten Knollen von Solanum tuberosum L.

12. Knollen von Arten von Solanum L. und Unbeschadet der besonderen

ihren Hybriden, ausser den in Anhang 3 Teil A Anforderungen, die für die Kartof- Nummern 10 und 11 genannten Knollen felknollen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I gelten, alle Länder mit Ausnahme – der Mitgliedstaaten der europäi- schen Gemeinschaft, ausser Litauen, – von Israel, Marokko, Tunesien und der Türkei,

Pflanzenschutzverordnung AS 2004

Bezeichnung Ursprungsland

– der europäischen Länder, die entweder vom BLW als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann & Kotthoff) Davis et al. anerkannt worden sind, oder in denen Be- stimmungen zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann & Kotthoff) Davis et al.eingehalten worden sind, die vom BLW anerkannt sind … 14. Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz Türkei, Belarus, Georgien, Mol- oder teilweise aus Erde oder festen organischen dau, Russland, Ukraine und Länder Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus, ausserhalb Kontinentaleuropas, mit einschliesslich Torf oder Rinden, aber nicht Ausnahme von Zypern, Ägypten, nur aus Torf besteht Israel, Libyen, Malta, Marokko und Tunesien …

Pflanzenschutzverordnung AS 2004

Teil B Waren, deren Einfuhr in Schutzgebiete verboten ist

Bezeichnung Schutzgebiet(e)

1. Unbeschadet der Verbote, die für Pflanzen in Kantone VD, VS, FR, BE (ausge-

Anhang 3 Teil A Nummern 9, 9.1, 9.2 und 18 nommen die Bezirke Signau und gelten, Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Trachselwald) und GR Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung – in anderen Ländern als solchen, die als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. vom BLW anerkannt worden sind, oder – in Gebieten, die nach dem einschlägigen Interna- tionalen Standard für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausgewiesen und vom BLW entsprechend anerkannt worden sind, oder – in anderen Gebieten als jene, die in den Mitglied- staaten der Europäischen Gemeinschaft: – als Schutzgebiet in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al., oder – als «Pufferzone» erklärt wurde, in der die Wirtspflanzen seit einem geeigneten Zeitpunkt einem amtlich zugelassenen und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, das mit dem Ziel eingerichtet wurde, das Risiko der Aus- breitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren, aus welcher die betreffenden Pflanzen zur Einfuhr in Schutzgebiete in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind.

Pflanzenschutzverordnung AS 2004

Anhang 4 (Art. 5, 8, 11, 17, 20 und 40)

Teil A Besondere Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren in der ganzen Schweiz Abschnitt I Waren ausländischen Ursprungs aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Waren Besondere Anforderungen

… 17. Pflanzen von Amelanchier Med., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen Chaenomeles Lindl., Crataegus in Anhang 3 Teil A Nummern 9, 9.1, 9.2 und 18, L., Cydonia Mill., Eriobotrya Anhang 3 Teil B Nummer 1 oder Anhang 4 Teil A Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Abschnitt I Nummer 15 gelten, gegebenenfalls Pyracantha Roem., Pyrus L. amtliche Feststellung, dass und Sorbus L., zum Anpflanzen a) die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, bestimmt, ausser Samen die vom BLW als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind oder b) die Pflanzen aus Gebieten stammen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für phyto- sanitäre Massnahmen als frei von Erwinia amylo- vora (Burr.) Winsl. et al. gelten und vom BLW entsprechend anerkannt worden sind oder c) die Pflanzen auf ihrer Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufge- wiesen haben, entfernt wurden. …

34. Erde und Nährsubstrat, das Pflan- Amtliche Feststellung, dass

zen anhaftet oder beigefügt ist a) das Kultursubstrat bei der Einpflanzung und ganz oder teilweise aus Erde – entweder als frei von Erde und organischen oder festen organischen Stoffen Stoffen befunden wie Teilen von Pflanzen, Humus, oder einschliesslich Torf oder Rinden, – als frei von Schadinsekten und -nematoden oder einem festen anorganischen befunden und einer geeigneten Prüfung oder Stoff zur Erhaltung der Lebensfä- Hitzebehandlung oder Begasung unterzogen higkeit der Pflanzen besteht, mit wurde, damit gewährleistet ist, dass es frei von Ursprung in: anderen Schadorganismen ist, – der Türkei, oder – Belarus, Georgien, Moldau, – einer geeigneten Behandlung unterzogen Russland, der Ukraine, wurde, um die Freiheit von Schadorganismen – anderen aussereuropäischen zu gewährleisten Ländern als Algerien, und Ägypten, Israel, Libyen, b) seit der Einpflanzung Marokko, Tunesien – entweder geeignete Massnahmen getroffen wurden, um zu gewährleisten, dass das Kultur- substrat frei von Schadorganismen ist

Pflanzenschutzverordnung AS 2004

Waren Besondere Anforderungen

oder – die Pflanzen in den zwei Wochen vor dem Versand von dem Kultursubstrat so freige- schüttelt worden sind, dass nur die für die Erhaltung der Lebensfähigkeit während der Beförderung erforderliche Mindestmenge verblieben ist, und dass, wenn die Pflanzen umgepflanzt wurden, das dafür verwendete Kultursubstrat den Anforderungen unter Buch- stabe a) entspricht. …

Abschnitt II Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Waren Besondere Anforderungen

9. Pflanzen von Amelanchier Med., Amtliche Feststellung, dass

Chaenomeles Lindl., Crataegus L., a) die Pflanzen aus Gebieten stammen, die Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., nach den Bestimmungen gemäss Anhang 4 Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Teil B Nummer 21 als frei von Erwinia Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt Anpflanzen bestimmt, ausser Samen sind, oder b) die Pflanzen auf ihrer Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzei- chen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgewiesen haben, entfernt wurden. …

Pflanzenschutzverordnung AS 2004

Teil B Besondere Anforderungen für das Inverkehrbringen von Waren in und innerhalb von Schutzgebieten Waren Besondere Anforderungen Schutzgebiet(e)

21. Pflanzen und lebender Kantone VD,

Blütenstaub zur Bestäu- VS, FR, BE bung von Amelanchier (ausgenommen Med., Chaenomeles die Bezirke Lindl., Crataegus L., Signau und Cydonia Mill., Eriobotrya Trachselwald) Lindl., Malus Mill., und GR Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., ausser Früchte und Samen a) mit Ursprung in der Unbeschadet des Verbotes, das für die Schweiz Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil B Num- mer 1 gegebenenfalls gilt, amtliche Fest- stellung, dass a) die Pflanzen aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. stammen oder b) die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung in eine Sicherheitszone während eines Zeit- raums von mindestens sieben Monaten, einschliesslich des Zeitraums vom 1. April bis 31. Oktober der letzten abge- schlossenen Vegetationsperiode, auf einer Fläche erhalten wurden, aa) die mindestens 1 km innerhalb der Grenze einer amtlich bezeichneten Sicherheitszone von mindestens

50 km2 liegt, in der die Wirtspflanzen

einem amtlich zugelassenen und überwachten Bekämpfungssystem un- terliegen, das spätestens vor Beginn der vollständigen Vegetationsperiode, die der letzten abgeschlossenen Vege- tationsperiode vorausgeht, mit dem Ziel eingerichtet wurde, das Risiko der Ausbreitung von Erwinia amylo- vora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren. Die Angaben zur Beschreibung dieser Sicherheitszone sind dem Eidgenössi- schen Pflanzenschutzdienst zu über- mitteln. Sobald die Sicherheitszone eingerichtet ist, sind in der Zone aus- serhalb der Fläche und deren Umkreis von 500 m Breite mindestens einmal seit Beginn der letzten vollständigen

Pflanzenschutzverordnung AS 2004

Vegetationsperiode zum geeignetsten Zeitpunkt amtliche Inspektionen durchzuführen und alle Wirtspflanzen mit Anzeichen von Erwinia amylovo- ra (Burr.) Winsl. et al. unverzüglich zu beseitigen. Die Ergebnisse dieser Inspektionen sind dem Eidgenössi- schen Pflanzenschtutzdienst jährlich zu übermitteln; und bb) die ebenso wie die Sicherheitszone vor Beginn der vollständigen Vegeta- tionsperiode, die der letzten vollstän- digen Vegetationsperiode vorausgeht, für den Anbau von Pflanzen nach Massgabe dieser Nummer amtlich zugelassen wurde, und cc) die ebenso wie der Umkreis von mindestens 500 m Breite seit Beginn der letzten vollständigen Vegetations- periode bei amtlichen Inspektionen, die wie folgt durchgeführt wurden, als frei von Erwinia amylovora (Burr) Winsl. et al. befunden wurde: – zweimal zum geeignetsten Zeit- punkt auf der Fläche selbst, d.h. einmal in der Zeit von Juni bis August und einmal in der Zeit von August bis Oktober, und – einmal zum geeignetsten Zeitpunkt im genannten Umkreis, d.h. in der Zeit von August bis Oktober, und dd) von der Pflanzen anhand von amtli- chen Proben, die zu den geeignetsten Zeitpunkten genommen wurden, nach einer geeigneten Labormethode amt- lich auf latente Infektionen untersucht wurden. b) mit ausländischem Unbeschadet der Verbote, die für die Ursprung Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Num- mern 9, 9.1, 9.2 und 18 und Anhang 3 Teil B Nummer 1 gegebenenfalls gelten, – Mitgliedstaaten der Amtliche Feststellung, dass europäischen Ge- – in Gebieten, die in den Mitgliedstaaten meinschaft der Europäischen Gemeinschaft als Schutzgebiet in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al amtlich erklärt sind., oder – die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung in eine Sicherheitszone während eines Zeit- raums von mindestens sieben Monaten, einschliesslich des Zeitraums vom 1. April bis 31. Oktober der letzten abge- schlossenen Vegetationsperiode, auf einer Fläche erhalten wurden, die als

Pflanzenschutzverordnung AS 2004

«Pufferzone» von mindestens 50 km2 erklärt wurde, in der die Wirtspflanzen seit einem geeigneten Zeitpunkt einem amtlich zugelassenen und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, das mit dem Ziel eingerichtet wurde, das Risiko der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort ange- bauten Pflanzen zu minimieren, aus wel- cher die betreffenden Pflanzen zur Ein- fuhr in Schutzgebiete in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind; – andere Länder a) die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die vom BLW als frei von Erwi- nia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aner- kannt sind, oder b) die Pflanzen aus Gebieten stammen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. gelten und vom BLW ent- sprechend anerkannt worden sind. ...

21.3 Bienenstöcke, vom Es muss schriftlich nachgewiesen sein, Kantone VD,

15. März bis 30. Juni dass die Bienenstöcke VS, FR, BE a) aus Ländern stammen, die vom BLW (ausgenommen als frei von Erwinia amylovora (Burr.) die Bezirke Winsl. et al. anerkannt sind, Signau und Trachselwald) oder und GR b) aus einem Gebiet stammen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- schaft bezüglich Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. amtlich als Schutz- gebiet erklärt ist oder c) aus den in der rechten Spalte auf- geführten Schutzgebieten stammen oder d) vor der Verbringung einer geeigneten Quarantänemassnahme unterzogen wur- den.

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Anhang 5 (Art. 5, 9, 17, 23, 24 und 40)

Teil A Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die am Produktionsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind

Abschnitt I Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen für die ganze Schweiz sind und mit einem Pflanzenpass versehen sein müssen

1.1 Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, von Amelanchier Med.,

Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Prunus L., ausser Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. …

Abschnitt II Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen für Schutzgebiete sind und die beim Inverkehrbringen in solche oder innerhalb solcher Gebiete mit einem dafür gültigen Pflanzenpass versehen sein müssen …

1.3 Pflanzen, ausser Samen und Früchte, von Amelanchier Med., Chaenomeles

Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespi- lus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

1.4 Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chae-

nomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

Pflanzenschutzverordnung AS 2004

Teil B Waren ausländischen Ursprungs aus Nichtmitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind

Abschnitt I Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für die ganze Schweiz von Belang sind … 7. … b) Erde und Nährsubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und ganz oder teilweise aus dem unter Buchstabe a) beschriebenen Material oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähig- keit der Pflanzen besteht, mit Ursprung in – der Türkei, – Belarus, Georgien, Moldau, Russland, der Ukraine, – anderen aussereuropäischen Ländern als Algerien, Ägypten, Israel, Libyen, Marokko, Tunesien. …

Abschnitt II Waren, die für Schutzgebiete möglicherweise besonders gefährlichen Schadorganismen tragen …

3. Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chae-

nomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

4. Teile von Pflanzen, ausser Samen und Früchte, von Amelanchier Med.,

Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

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Anhang 6 (Art. 8)

Muster für Pflanzenschutzzeugnis

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text

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Anhang 7 (Art. 8)

Muster für Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text

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