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AS 2004 2441

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Europäisches Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen

SR 0.784.405; AS 1989 1877

Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Mai 2004, Nachtrag1 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten

Bulgarien 3. März 1999 1. Juli 1999 Estland 24. Januar 2000 1. Mai 2000 Kroatien 12. Dezember 2001 1. April 2002 Lettland* 26. Juni 1998 1. Oktober 1998 Liechtenstein* 12. Juli 1999 1. November 1999 Litauen 27. September 2000 1. Januar 2001 Mazedonien* 18. November 2003 1. März 2004 Moldau* 26. März 2003 1. Juli 2003 Österreich 7. August 1998 1. Dezember 1998 Portugal 30. Mai 2002 1. September 2002 Slowakei* 20. Januar 1997 1. Mai 1997 Slowenien* 29. Juli 1999 1. November 1999 Spanien 19. Februar 1998 1. Juni 1998 Tschechische Republik 17. November 2003 1. März 2004 Ungarn* 2. September 1996 1. Januar 1997 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

Vorbehalte und Erklärungen Lettland Gemäss Artikel 32 des Übereinkommens behält sich die Republik Lettland das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, welche Werbung für alkoholi- sche Getränke enthalten, auf dem Hoheitsgebiet der Republik Lettland zu beschrän- ken.

Liechtenstein Das Fürstentum Liechtenstein behält sich das Recht vor, sich in seinem Hoheits- gebiet der Weiterverbreitung von Programmen zu widersetzen, die Werbung für alkoholische Getränke in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 2 dieses Überein- kommens enthalten, auch wenn diese Weiterverbreitung lediglich die innerstaatliche Gesetzgebung verletzt.

1 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1993 1077 und 1995 3044.

2002-1742 2441

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen AS 2004

Mazedonien Gemäss Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens behält sich die Regierung der Republik Mazedonien das Recht vor, sich der Weiterverbreitung von Programmen zu widersetzen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, die der innerstaatlichen Gesetzgebung nicht entspricht.

Moldau Die Republik Moldova erklärt, dass sie, bis zur Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau, die Bestimmungen des Übereinkommens lediglich auf dem durch die Regierung der Republik Moldau kontrollierten Hoheitsgebiet anwendet. Gemäss Artikel 32 des Übereinkommens behält sich die Republik Moldau das Recht vor, auf ihrem Hoheitsgebiet die Weiterverbreitung von Programmen zu beschrän- ken, welche Werbung für alkoholische Getränke enthalten.

Slowakei Gemäss Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens erklärt die slowaki- sche Republik, dass sie sich das Recht vorbehält, sich in ihrem Hoheitsgebiet der Weiterverbreitung von Programmen zu widersetzen, die Werbung für alkoholische Getränke in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 2 dieses Übereinkommens enthalten, auch wenn diese Weiterverbreitung lediglich die innerstaatliche Gesetz- gebung verletzt.

Slowenien Die Republik Slowenien erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, sich der Weiter- verbreitung von Programmen auf ihrem Hoheitsgebiet zu widersetzen, die in Über- einstimmung mit Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens Werbung für alkoholi- sche Getränke enthält.

Ungarn Die Republik Ungarn erklärt, gemäss Artikel 26 Absatz 2 des Übereinkommens, dass sie die Anwendung des im Anhang zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahrens von Rechts wegen ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, anerkennt. Gemäss Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Ungarn, dass sie sich das Recht vorbehält, sich einer Weiterverbreitung von Programmen auf ihrem Hoheitsgebiet zu widersetzen, sollten diese gegen die nationale Gesetzgebung verstossen und Werbung für alkoholische Getränke nach Massgabe von Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens enthalten.

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