AS 2004 3079
Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)
vom 23. Juni 2004
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10 Absatz 1, 10a, 22 und 53 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 (TSG) und die Artikel 29 Absatz 1, 32 Absatz 1 und 39 Absatz 1 des Umweltschutz- gesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG), verordnet:
1. Abschnitt: Zweck und Gegenstand
Art. 1 Zweck Diese Verordnung soll: a. sicherstellen, dass tierische Nebenprodukte die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie die Umwelt nicht gefährden; b. ermöglichen, dass tierische Nebenprodukte soweit als möglich verwertet werden; c. veranlassen, dass die Infrastruktur für die Entsorgung von tierischen Neben- produkten bereitgestellt wird.
Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten.
2 Sie gilt nicht für:
a. Küchen- und Speiseabfälle; b. Eizellen, Embryonen und Samen zu Zuchtzwecken; c. Milch und Eier sowie deren Nebenprodukte; d. Imkereierzeugnisse; e. Stoffwechselprodukte, die nicht in Schlachtanlagen anfallen; f. radioaktiv belastete tierische Nebenprodukte, die der Strahlenschutzgesetz- gebung unterstehen;
SR 916.441.22
2003-2032 3079
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2004
g. tierische Nebenprodukte, die der Verordnung vom 12. November 19863 über den Verkehr mit Sonderabfällen unterstehen.
3 Für tierische Nebenprodukte, die gentechnisch veränderte oder pathogene Orga-
nismen sind, welche mittels einer medizinisch-mikrobiologischen Diagnostik unter- sucht worden sind oder von Tieren stammen, die gentechnisch verändert waren oder mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen behandelt worden sind, gilt zusätzlich die Einschliessungsverordnung vom 25. August 19994.
4 Vorbehalten bleiben spezielle Regelungen über die Bekämpfung von Tierseuchen
sowie über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten.
2. Abschnitt: Tierische Nebenprodukte
Art. 3 Begriffe
1 Als tierische Nebenprodukte gelten Tierkörper sowie nicht zur Verwendung als
Lebensmittel bestimmte Schlachttierkörper und Erzeugnisse tierischen Ursprungs; ganz oder in Teilen, roh oder verarbeitet. 2 Als Tierkörper gelten umgestandene, totgeborene oder nicht zur Fleischgewinnung getötete Tiere.
3 Als Stoffwechselprodukte gelten Harn sowie Pansen-, Magen- und Darminhalt, die
in Schlachtanlagen anfallen.
4 Als Entsorgung gilt das Sammeln, Zwischenlagern, Befördern, Verarbeiten, Ver-
werten, Verbrennen und Vergraben von tierischen Nebenprodukten.
5 Als Anlagen gelten Einrichtungen, die dem Verarbeiten, Verwerten und Verbren-
nen dienen. Ausgenommen sind Sammelstellen, Transportfahrzeuge und Behälter sowie Schlachtanlagen und Lebensmittelbetriebe.
Art. 4 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind: a. Tierkörper oder Teile davon; b. Schlachttierkörper oder Teile davon:
1. bei denen eine Transmissible Spongiforme Enzephalopathie festgestellt
worden ist,
2. bei denen das spezifizierte Risikomaterial nach den Artikeln 179d und
180c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19955 nicht entfernt worden ist,
3 SR 814.610 4 SR 814.912 5 SR 916.401; AS 2004 3065
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2004
3. von Tieren, denen Stoffe verabreicht wurden, die gemäss der Verord-
nung vom 22. Dezember 20006 über die Verwendung von Tierarznei- mitteln bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, verboten sind,
4. bei denen Grenzwertüberschreitungen gemäss der Fremd- und Inhalts-
stoffverordnung vom 26. Juni 19957 festgestellt worden sind; c. zur Fleischgewinnung getötete Wildtiere oder Teile davon, die Anzeichen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit aufweisen; d. spezifiziertes Risikomaterial nach den Artikeln 179d und 180c der Tierseu- chenverordnung vom 27. Juni 19958; e. Feststoffe, die in Schlachtanlagen für Rinder, Schafe und Ziegen aus dem Abwasser abgesondert werden; f. Endprodukte aus Anlagen mit geringer Verarbeitungskapazität gemäss Arti- kel 29.
Art. 5 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 sind: a. Schlachttierkörper oder Teile davon, die nicht zur Kategorie 1 gehören, von der Fleischkontrolle als ungeniessbar bezeichnet worden sind und Anzeichen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit aufweisen; b. Stoffwechselprodukte; c. zur Fleischgewinnung getötete Wildtiere oder Teile davon, die keine Anzei- chen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit aufweisen und nicht zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind; d. Feststoffe, die in Schlachtanlagen für andere Tiere als Rinder, Schafe und Ziegen aus dem Abwasser abgesondert werden.
Art. 6 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 sind: a. Schlachttierkörper oder Teile davon, die nicht zu den Kategorien 1 und 2 gehören und die von der Fleischkontrolle:
1. als geniessbar bezeichnet worden sind, jedoch nicht zur Verwendung
als Lebensmittel bestimmt sind, oder
2. als ungeniessbar bezeichnet worden sind, jedoch keine Anzeichen einer
für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit aufweisen;
6 SR 817.021.24 7 SR 817.021.23 8 SR 916.401; AS 2004 3065
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b. Schlachttierkörper von Hauskaninchen, Hausgeflügel und Zuchtschalenwild oder Teile davon, die nicht zu den Kategorien 1 und 2 gehören, und die:
1. geniessbar, jedoch nicht zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt
sind, oder
2. ungeniessbar sind, jedoch keine Anzeichen einer für Menschen oder
Tiere ansteckenden Krankheit aufweisen; c. Blut, Häute, Felle, Pelze, Hufe, Hörner, Borsten, Federn und Haare von Tie- ren, die keine Anzeichen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit aufweisen; d. tierische Nebenprodukte aus geniessbarem Rohmaterial, die beim Herstellen von Lebensmitteln anfallen.
Art. 7 Vermischte und nicht zugeordnete tierische Nebenprodukte
1 FürMischungen von tierischen Nebenprodukten verschiedener Kategorien be-
stimmt sich die Zuteilung nach der Kategorie mit dem höchsten Risiko. 2 Tierische Nebenprodukte, die in den Artikeln 4–6 nicht erwähnt sind, fallen unter Kategorie 2.
3. Abschnitt: Entsorgung
Art. 8 Grundsatz Wer tierische Nebenprodukte entsorgt, muss dafür sorgen, dass: a. keine Krankheitserreger verbreitet werden und die Umwelt nicht gefährdet wird; b. das Material der Kategorien 1–3 identifizierbar und getrennt bleibt; c. diese nur mit in gutem Zustand gehaltenen Behältern, Räumen, Fahrzeugen, Geräten und dergleichen mittelbar oder unmittelbar in Berührung kommen; d. die Behälter, Räume, Fahrzeuge, Geräte und dergleichen genügend gross und für den Bestimmungszweck geeignet sind sowie regelmässig gereinigt werden.
Art. 9 Bewilligung
1 Wer tierische Nebenprodukte entsorgt, bedarf einer Bewilligung.
2 Keine Bewilligung braucht es für:
a. die Entsorgung von Stoffwechselprodukten; b. das Vergraben kleiner Tiere und des Aufbruchs von Wild (Art. 16 Abs. 1 Bst. d und f); c. den nichtgewerblichen Transport von tierischen Nebenprodukten zur Sam- melstelle;
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2004
d. das Sammeln und Zwischenlagern von in der eigenen Schlachtanlage anfal- lenden tierischen Nebenprodukten; e. die Abgabe, den Bezug und die Verfütterung von rohen Tierkörpern oder Teilen davon an Fleischfresser (Art. 13 Abs. 2).
3 Die Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind an die zuständige kantonale
Behörde zu richten. Diese erteilt die Bewilligung und teilt jedem Bewilligungsinha- ber eine Kontrollnummer zu.
Art. 10 Sammeln, Zwischenlagern und Befördern von tierischen Nebenprodukten
1 Rohe tierische Nebenprodukte müssen im Schlachtbetrieb oder in einer Sammel-
stelle gekühlt aufbewahrt oder möglichst rasch in eine Anlage verbracht werden, für die eine Betriebsbewilligung nach Artikel 28 vorliegt. Sie dürfen nicht zusammen mit Tieren befördert werden.
2 Für Sammelstellen ist eine Bewilligung des Kantons erforderlich.
3 Die Anforderungen an das Sammeln, Zwischenlagern und Befördern sowie an die
Sammelstellen finden sich in Anhang 1.
Art. 11 Kennzeichnungen und Begleitpapiere
1 TierischeNebenprodukte müssen so gekennzeichnet sein, dass ersichtlich ist,
welcher Kategorie sie zugeordnet sind.
2 Während der Beförderung muss den tierischen Nebenprodukten ein Begleitpapier
und gegebenenfalls ein Entscheid der Fleischkontrolle beiliegen. Davon ausgenom- men sind Transporte im Zusammenhang mit der nicht bewilligungspflichtigen Entsorgung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 9 Absatz 2.
3 Die Begleitpapiere werden vom Absender der tierischen Nebenprodukte ausge-
stellt. 4 Die Begleitpapiere sind drei Jahre aufzubewahren. Den zuständigen Kontrollorga- nen des Bundes und der Kantone ist jederzeit Einsicht in die Dokumente zu gewäh- ren.
5 Die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Begleitpapiere finden sich in
Anhang 1.
Art. 12 Verarbeiten von tierischen Nebenprodukten 1 Das Verarbeiten von tierischen Nebenprodukten muss so erfolgen, dass allfällige Krankheitserreger vernichtet werden. Die Verarbeitungsmethoden finden sich in Anhang 4.
2 Das Bundesamt für Veterinärwesen (Bundesamt) kann weitere Verarbeitungsme-
thoden zulassen, wenn sie in der Wirkung mindestens den in Anhang 4 umschriebe- nen Methoden entsprechen.
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3 Es erlässt Vorschriften technischer Art über die Überwachung der Hitzebehand-
lung von tierischen Nebenprodukten.
Art. 13 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1
1 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind zu entsorgen:
a. durch direkte Verbrennung; b. durch Drucksterilisation gemäss Anhang 4 und anschliessende:
1. Verbrennung, oder
2. energetische Nutzung vor der Verbrennung.
2 Tierkörper und Teile davon dürfen roh als Futter für Zootiere, Pelztiere und Mast- fische sowie für aasfressende Vögel verwendet werden, sofern sie keine Anzeichen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit aufweisen. Ausgenommen sind Tierkörper und Teile davon von: a. Wiederkäuern; b. gentechnisch veränderten Tieren; c. Heimtieren; d. Tieren, denen Stoffe verabreicht wurden, die nach der Verordnung vom 22. Dezember 20009 über die Verwendung von Tierarzneimitteln bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, verboten sind oder bei denen Grenzwertüberschreitungen nach der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 199510 festgestellt worden sind; e. Tieren, die radioaktiv kontaminiert sein könnten. 3 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1, die kein spezifiziertes Risikomaterial nach den Artikeln 179d und 180c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199511 enthalten, dürfen zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken sowie zur Herstel- lung von Trophäen verwendet werden. Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1, die solches Risikomaterial enthalten, dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes zu diesen Zwecken verwendet werden.
Art. 14 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 2
1 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 sind zu entsorgen:
a. nach Artikel 13 Absätze 1 und 2; b. nach Drucksterilisation gemäss Anhang 4 durch Verwertung:
1. in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage,
9 SR 817.021.24 10 SR 817.021.23 11 SR 916.401; AS 2004 3065
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2004
2. des ausgeschmolzenen Fettes in organischen Düngern oder in anderen
technischen Erzeugnissen, ausgenommen in pharmazeutischen, kosme- tischen oder medizinischen Produkten,
3. der eiweiss- und knochenhaltigen Materialien in organischen Düngern.
2 Stoffwechselprodukte dürfen direkt in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage
verwertet oder für die Herstellung technischer Erzeugnisse verwendet werden. Kleinstmengen dürfen auch im Herkunftsbetrieb des Schlachttieres kompostiert werden.
3 Die Anforderungen an die Verarbeitungsmethoden finden sich in Anhang 4.
Art. 15 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3
1 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 sind zu entsorgen:
a. nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 oder Artikel 14; b. durch Verwertung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage; c. durch Verwertung als Tierfutter, Kauspielzeug für Tiere oder technische Er- zeugnisse.
2 Die Anforderungen an die Verarbeitungsmethoden finden sich in Anhang 4.
Art. 16 Vergraben von tierischen Nebenprodukten
1 Vergraben werden dürfen:
a. Tierkörper, die aus schwer zugänglichen Orten nicht in eine Anlage ver- bracht werden können; b. Tierkörper, die mit Fremdkörpern vermengt sind und deshalb nicht in einer Anlage entsorgt werden können; c. Tierkörper, die infolge einer Seuche oder Katastrophe anfallen, und die nicht in einer Anlage entsorgt werden können; d. einzelne kleine Tiere bis zu einem Gewicht von zehn Kilogramm auf Privat- grund; e. Heimtiere auf Tierfriedhöfen; f. der Aufbruch von Wild.
2 Die Anforderungen an Plätze, die zum Vergraben von Tierkörpern nach Absatz 1
Buchstaben b, c und e vorgesehen sind, finden sich in Anhang 5.
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2004
Art. 17 Entsorgung von Verbrennungsrückständen Die Entsorgung von Rückständen aus der Verbrennung richtet sich nach der Um- weltschutzgesetzgebung, insbesondere nach der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 199012 über Abfälle und der Verordnung vom 12. November 198613 über der Verkehr mit Sonderabfällen.
4. Abschnitt:
Verwendung von tierischen Nebenprodukten zur Fütterung
Art. 18 Allgemeines
1 Tiere, ausgenommen Fische, dürfen nicht mit Eiweiss, das von Tieren derselben
Art stammt, gefüttert werden. Die Verfütterung von Milch, Eiern und ihren Neben- produkten fällt nicht unter dieses Verbot. 2 An Tiere, deren Fleisch als Lebensmittel zugelassen ist, dürfen nicht verfüttert werden: a. Blutmehl und andere Blutprodukte; b. Gelatine aus Abfällen von Wiederkäuern; c. Fleischmehl und Fleischknochenmehl; d. Griebenmehl und Griebenkuchen; e. Geflügelmehl, getrocknete Geflügelschlachtabfälle und Federmehl; f. Fischmehl; g. Futterknochenschrot; h. Fett, das aus Teilen des Schlachttierkörpers extrahiert wurde, die Anzeichen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit aufweisen; i. Futtermittel, die Bestandteile nach den Buchstaben a–h enthalten.
3 Fischmehldarf als Bestandteil von Futter für Schweine, Geflügel und Fische
verwendet werden, wenn: a. der Herstellerbetrieb der Forschungsanstalt für Nutztiere und Milchwirt- schaft gemeldet worden ist; b. über die Zumischungen von Fischmehl Buch geführt wird.
12 SR 814.600 13 SR 814.610
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2004
Art. 19 Fütterung von Wiederkäuern
1 Tierische Nebenprodukte, ausgenommen Fette der Kategorie 3, dürfen nicht zur
Fütterung von Wiederkäuern verwendet werden. 2 Das Futter für Wiederkäuer darf nicht durch Rückstände von verarbeiteten tieri- schen Nebenprodukten nach Artikel 18 Absatz 2 verunreinigt sein; ausgenommen sind Rückstände von Fischmehl.
Art. 20 Fütterung von Schweinen Zur Fütterung von Schweinen dürfen verwendet werden: a. tote Fische und Teile davon, die keine Anzeichen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit aufweisen, nach Behandlung gemäss Arti- kel 43 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199514; b. Flüssigfutter aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 nach Druckste- rilisation gemäss Anhang 4.
Art. 21 Fütterung von Tieren, deren Fleisch nicht als Lebensmittel zugelassen ist
1 Zur Fütterung von Tieren, deren Fleisch nicht als Lebensmittel zugelassen ist,
dürfen verwendet werden: a. tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 in nach Anhang 4 verarbeitetem Zustand; b. geniessbare tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 in rohem Zustand; c. die in Artikel 18 Absatz 2 genannten Produkte nach Drucksterilisation ge- mäss Anhang 4, sofern sie:
1. aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 hergestellt sind,
2. aus Anlagen stammen, die ausschliesslich Futter für Tiere, deren
Fleisch nicht als Lebensmittel zugelassen ist, herstellen, und
3. offen nur in gesonderten Räumen gelagert und gesondert transportiert
werden. 2 Zur Fütterung von Zoo- und Pelztieren sowie von aasfressenden Vögeln dürfen roh alle tierischen Nebenprodukte der Kategorie 3 und die nach Artikel 13 Absatz 2 zugelassenen Tierkörper und Teile davon verwendet werden. 3 Schlachttierkörper der Kategorie 3 oder Teile davon, die von der Fleischkontrolle mit der Bezeichnung «ungeniessbar, ohne Anzeichen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit» versehen worden sind, müssen von einem Entscheid der Fleischkontrolle gemäss Anhang 1 begleitet sein. Der Entscheid ist der Kantonstier- ärztin oder dem Kantonstierarzt am Bestimmungsort zur Kenntnis zu bringen.
14 SR 916.401; AS 2004 3065
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Art. 22 Fütterung von Fischen
1 Tote Fische und Teile davon, die keine Anzeichen einer für Menschen oder Tiere
ansteckenden Krankheit aufweisen, dürfen nach Behandlung gemäss Artikel 43 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199515 zur Fütterung von Fischen verwendet werden.
2 Artikel 21 Absätze 1 Buchstabe a und 2 gelten sinngemäss für die Fütterung von
Fischen.
5. Abschnitt: Anlagen
Art. 23 Voraussetzungen
1 Wer eine Anlage für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bauen oder
umbauen will, muss die Pläne vor Baubeginn genehmigen lassen.
2 Für den Betrieb der Anlage ist eine Bewilligung des Kantons erforderlich.
3 Vorbehalten bleiben weitere durch Bundesrecht oder kantonales Recht vorge-
schriebene Bewilligungen und Prüfverfahren.
4 Für serienmässig hergestellte Anlagen mit geringer Verarbeitungskapazität gilt
Artikel 29.
Art. 24 Anforderungen an die Anlagen
1 Die Anlagen müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die unreinen von den
reinen Arbeitsgängen getrennt sind und eine Verunreinigung der verarbeiteten tierischen Nebenprodukte ausgeschlossen ist.
2 Sie müssen in einem von der Nutztierhaltung, der Schlachtanlage oder dem Le-
bensmittelbetrieb getrennten Gebäudeteil untergebracht und von öffentlichen Stras- sen getrennt sein. 3 Jede Anlage ist für die Entsorgung nur einer bestimmten Kategorie von tierischen Nebenprodukten zugelassen und darf keinen räumlichen oder betrieblichen Zusam- menhang mit Anlagen anderer Kategorien haben.
4 Die Anforderungen an die Gebäude, die Ausstattung und den Betrieb der Anlagen
finden sich in den Anhängen 2 und 3.
Art. 25 Plangenehmigungsverfahren
1 Das Gesuch um die Plangenehmigung ist bei der vom Kanton bezeichneten Behör-
de einzureichen.
15 SR 916.401; AS 2004 3065
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2 Gesuche für Anlagen, in denen pro Jahr mehr als 10 000 Tonnen tierischer Neben- produkte entsorgt werden, überweist der Kanton mit Bericht und Antrag an das Bundesamt. Dieses entscheidet über die Genehmigung.
3 Über die übrigen Gesuche entscheidet die vom Kanton bezeichnete Behörde.
Art. 26 Gesuchsunterlagen für die Plangenehmigung Das Plangenehmigungsgesuch muss folgende Unterlagen und Angaben enthalten: a. einen Kartenausschnitt 1:50 000; b. Grundrisse 1:100 des gesamten Areals und aller Stockwerke mit Angaben über die vorgesehenen Einrichtungen und die Zweckbestimmung der Räume; c. Schnitte; d. Aussenansichten; e. Grundrisse nach Buchstabe b (auf Format A4 oder A3 verkleinert), mit ein- gezeichneten Bewegungen von Personal, Fahrzeugen, tierischen Nebenpro- dukten; f. einen Baubeschrieb; g. eine Beschreibung der technischen Einrichtungen sowie der technischen und betrieblichen Kapazitäten des Betriebes.
Art. 27 Plangenehmigung
1 Die zuständige Behörde genehmigt die Pläne, wenn die Anforderungen an die
Anlage nach dieser Verordnung und dem übrigen Bundesrecht, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, erfüllt sind. 2 Sie legt in der Plangenehmigung den Zweck der Anlage, die zugelassene Kategorie von tierischen Nebenprodukten, die höchstzulässige betriebliche Kapazität sowie die Bedingungen und Auflagen fest.
3 Sie teilt den Entscheid über die Plangenehmigung mit:
a. der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller; und b. der kantonalen Behörde, wenn das Bundesamt für die Plangenehmigung zu- ständig ist.
Art. 28 Betriebsbewilligung 1 Die kantonale Behörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Anlage entspre- chend der Plangenehmigung erstellt worden ist. Sie teilt der Anlage eine Kontroll- nummer zu.
2 Die Betriebsbewilligung gilt für höchstens zehn Jahre. Sie wird auf Gesuch hin
erneuert, wenn die Überprüfung der Anlage ergibt, dass die baulichen und betriebli- chen Anforderungen erfüllt sind.
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3 Sie gilt für die betreffende Anlage und bleibt auch nach einem Wechsel des Be-
triebsinhabers oder der Betriebsinhaberin gültig.
4 Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass die Gesamtmenge der in einem Jahr
entsorgten tierischen Nebenprodukte, aufgeschlüsselt nach Kategorien, Warengrup- pen, Lieferanten und Empfänger, der kantonalen Behörde bis am 31. Januar des folgenden Jahres mitzuteilen ist.
5 Sie kann entzogen werden, wenn:
a. wesentliche Umbauten ohne Plangenehmigung vorgenommen worden sind; b. mit ihr verbundene Auflagen nicht erfüllt werden; c. die Vorschriften über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten oder die Vorschriften über die Selbstkontrolle und die Aufzeichnungen wieder- holt missachtet worden sind; d. Mängel nicht innert der festgesetzten Frist behoben werden.
Art. 29 Anlagen mit geringer Verarbeitungskapazität 1 Serienmässig hergestellte Anlagen, in denen pro Tag nicht mehr als 100 kg tieri- scher Nebenprodukte entsorgt werden können, dürfen nur angepriesen oder verkauft werden, wenn sie vom Bundesamt bewilligt worden sind.
2 Der inländische Hersteller oder der Importeur richtet das Gesuch mit den zur
Beurteilung erforderlichen Unterlagen an das Bundesamt.
3 Das Bundesamt erteilt die Bewilligung, wenn die Anlage den Anforderungen an
die Seuchensicherheit genügt, und veröffentlicht sie in den «Mitteilungen des Bun- desamtes für Veterinärwesen»16.
4 Für den Betrieb der Anlage ist eine Bewilligung des Kantons erforderlich.
5 Vorbehalten bleiben weitere durch Bundesrecht oder kantonales Recht vorge-
schriebene Bewilligungen und Prüfverfahren.
6. Abschnitt: Seuchenpolizeiliche Massnahmen und Kontrollen
Art. 30 Grundsatz Tierische Nebenprodukte dürfen nicht aus Gebieten oder Betrieben, die seuchenpo- lizeilichen Einschränkungen infolge hochansteckender Seuchen unterworfen sind, verbracht werden. Sie dürfen auch nicht als Tierfutter, Kauspielzeug für Tiere oder zu technischen Zwecken verwendet werden. Vorbehalten bleiben die Anordnungen nach den Artikeln 31 und 32.
16 Bezugsquelle: Bundesamt für Veterinärwesen, 3003 Bern.
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2004
Art. 31 Anordnungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes
1 Wird eine Seuche festgestellt, bestimmt die Kantonstierärztin oder der Kan-
tonstierarzt, wie die tierischen Nebenprodukte entsorgt werden müssen, insbesonde- re: a. in welcher Anlage die Tierkörper zu entsorgen sind, falls mehrere Anlagen in Frage kommen; b. welche besonderen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden müssen. 2 Ist die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 infolge eines massiven Ausbruchs einer Seuche oder anderer aussergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer Umstände in den dafür vorgesehenen Anlagen nicht mehr möglich, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Entsorgung in einer für die Kategorie 3 zugelassenen Anlage gestatten. Werden in dieser Anlage wieder ausschliesslich tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 entsorgt, so bedarf sie erneut der Betriebsbewilligung nach Artikel 28.
Art. 32 Anordnungen des Bundesamtes Wird eine hochansteckende Seuche festgestellt, kann das Bundesamt anordnen, dass: a. sämtliche tierischen Nebenprodukte innerhalb der vom Seuchenausbruch be- troffenen Region oder verseuchte tierische Nebenprodukte aus mehreren be- troffenen Regionen in derselben Anlage entsorgt werden müssen; b. ein Betrieb, der sich gegenüber einem Kanton zur Entsorgung von tierischen Nebenprodukten verpflichtet hat, seine Tätigkeit so umstellt oder mit andern Betrieben koordiniert, dass die gesamte Kapazität für die Entsorgung zur Verfügung steht. Die Kantone entschädigen den Betrieb für allfällige Mehr- kosten oder Ertragsausfälle.
Art. 33 Selbstkontrolle
1 Wer über eine Bewilligung nach Artikel 9 verfügt, muss ein Kontrollverfahren
nach den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kon- trollpunkte erstellen, dokumentieren und kontinuierlich anwenden.
2 Den zuständigen Kontrollorganen des Bundes und der Kantone ist Einsicht in die
Dokumentation zu gewähren. Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren.
3 Entsprechen die Ergebnisse der Analysen und Kontrollen nicht den Vorschriften,
sind unverzüglich die erforderlichen Massnahmen einzuleiten. In schwerwiegenden Fällen, wie der Anlieferung von tierischen Nebenprodukten einer Kategorie, für welche die betreffende Anlage keine Bewilligung hat, oder von Abweichungen im Sterilisationsprozess, ist der amtliche Tierarzt oder die amtliche Tierärztin zu infor- mieren.
4 Die Grundsätze des Kontrollverfahrens finden sich in Anhang 6.
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2004
Art. 34 Amtliche Kontrollen
1 Die Kantone beaufsichtigen die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte. Sie
kontrollieren die mit einer Plangenehmigung errichteten Anlagen mindestens einmal jährlich.
2 Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Überwachung der
Hitzebehandlung von tierischen Nebenprodukten.
3 Die Kontrolle über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln
richtet sich nach der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199917.
7. Abschnitt: Verantwortung für die Entsorgung
Art. 35 Entsorgung durch die Inhaberin oder den Inhaber
1 Wer gewerbsmässig Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet, muss die bei ihm
anfallenden tierischen Nebenprodukte entsorgen oder entsorgen lassen.
2 Wer tierische Nebenprodukte durch Dritte entsorgen lässt, muss gegenüber dem
Kanton durch Vorlegen schriftlicher Vereinbarungen nachweisen, dass die Entsor- gung für mindestens zwei Jahre gesichert ist. Die Vereinbarungen enthalten Anga- ben zu den Mengen und den Ausstiegskonditionen. 3 Der Kanton kann nötigenfalls einen Schlacht- oder Lebensmittelbetrieb schliessen, wenn eine vorschriftsgemässe Entsorgung der tierischen Nebenprodukte nicht ge- währleistet ist.
4 Alle übrigen Inhaber von tierischen Nebenprodukten müssen diese in die vom
Kanton bestimmte Sammelstelle liefern, sofern sie zu deren Entsorgung nicht selbst in der Lage sind.
Art. 36 Entsorgung durch den Kanton 1 Für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nicht bei der gewerbsmäs- sigen Schlachtung oder Fleischverarbeitung anfallen, ist der Kanton verantwortlich. 2 Kantone, die keine eigene Anlage betreiben, stellen die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte, für die sie verantwortlich sind, durch eine Vereinbarung mit einem Entsorgungsbetrieb sicher.
Art. 37 Infrastruktur im Kanton Der Kanton sorgt dafür, dass: a. eine zweckmässige Infrastruktur für das Sammeln und Zwischenlagern der tierischen Nebenprodukte zur Verfügung steht; b. Plätze für das allfällige Vergraben von Tierkörpern vorgesehen werden.
17 SR 916.307
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Art. 38 Infrastruktur für den Transport Die Kantone arbeiten in Bezug auf die Infrastruktur für den Transport zusammen. Sie sorgen dafür, dass ihnen mindestens die nötigen Standard-Grossbehälter (Con- tainer) für den Transport von verseuchten Tierkörpern und Transportfahrzeuge zur Verfügung stehen. Je 8000 Grossvieheinheiten (GVE) ist eine Kapazität von einer Tonne erforderlich.
Art. 39 Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten 1 Wer tierische Nebenprodukte ausführt, muss in der Lage sein, diese auch im Inland in einer für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der entsprechenden Kategorie zugelassenen Anlage zu entsorgen, falls das Bestimmungsland die Einfuhr beschränken oder verbieten sollte. Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinba- rungen über die grenzüberschreitende Entsorgung. 2 Der Nachweis, dass die tierischen Nebenprodukte im Falle einer Einfuhrbeschrän- kung im Inland entsorgt werden könnten, ist mit einer schriftlichen Übernahmega- rantie zu erbringen. Eine Übernahmegarantie kann nur ausgestellt werden, sofern und solange die Anlage über freie Kapazität verfügt. Diese ergibt sich aus der Diffe- renz der gemäss Plangenehmigung festgelegten Entsorgungskapazität und der pro Jahr effektiv entsorgten Gesamtmenge.
3 Fürlagerfähige Häute und Felle sowie für tierische Nebenprodukte, die eine
Drucksterilisation durchlaufen haben, ist keine Übernahmegarantie erforderlich.
4 Im Übrigen richtet sich die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten nach Arti-
kel 77 der Verordnung vom 20. April 198818 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten.
Art. 40 Kostentragung 1 Der Inhaber oder die Inhaberin der tierischen Nebenprodukte trägt die Kosten der Entsorgung. 2 Der Kanton belastet den Inhabern oder Inhaberinnen der tierischen Nebenprodukte, für die er die Entsorgung übernommen hat, anteilsmässig die bei ihm anfallenden Entsorgungskosten.
3 Er kann auf die vollständige Überwälzung der Entsorgungskosten verzichten,
soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn daraus ein unverhältnismäs- siger administrativer Aufwand entsteht.
4 Die Kantone regeln die Kostenbeteiligung der Gemeinden an der Entsorgung.
5 Vorbehalten bleiben abweichende kantonale Regelungen.
18 SR 916.443.11; AS 2004 3113
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Art. 41 Entschädigung der Entsorgungsbetriebe durch die Kantone
1 Die Kantone vergüten den Entsorgungsbetrieben für die in ihrem Auftrag über-
nommenen tierischen Nebenprodukte die effektiven, durch den Verwertungserlös nicht gedeckten Kosten der Entsorgung.
2 Darüber hinausgehende Vergütungen sind nur soweit zulässig, als sie zur Erhal-
tung eines Betriebs notwendig sind, dessen Bestand für die Entsorgungsaufgaben des Kantons unabdingbar ist. Die so begünstigten Entsorgungsbetriebe dürfen die tierischen Nebenprodukte von Schlacht- und Lebensmittelbetrieben nicht günstiger entsorgen als Entsorgungsbetriebe, die keine staatliche Unterstützung erhalten.
3 Der Entsorgungsbetrieb muss:
a. dem Kanton jährlich Aufschluss über den Betriebsaufwand und den Verwer- tungserlös aus den tierischen Nebenprodukten erteilen; b. die Mengen und die Herkunft der verbrannten tierischen Nebenprodukte er- fassen und aufzeichnen; die Aufzeichnungen sind dem Kanton jährlich zuzu- stellen; c. jährlich bekannt geben, in welchem Umfang für Entsorgungskosten einer- seits den Kantonen und anderseits den privaten Lieferanten Rechnung ge- stellt worden ist.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 42 Vollzug Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
Art. 43 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 3. Februar 199319 über die Entsorgung tierischer Abfälle
wird aufgehoben.
2 Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Fleischhygieneverordnung vom 1. März 199520
Ersatz eines Ausdrucks: In den Artikeln 9, 30, 33, 38, 40 und in den Anhängen 1.2 Ziffer 2 und 1.3 wird der Begriff «tierischer Abfall» durch «tierische Nebenprodukt» ersetzt.
19 AS 1993 920, 1996 1215, 1998 1575 Anhang Ziff. 2, 1999 1523 Anhang Ziff. 2,
2001 259 1337, 2002 4325 Art. 5
20 SR 817.190
3094
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2004
Art. 4 Abs. 6 Bst. b
6 Teile des Schlachttierkörpers sind:
b. tierische Nebenprodukte nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 23. Juni 200421 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten.
Art. 24 Abs. 1 1 Beim Schlachten müssen die unreinen Teile so entfernt werden, dass der Schlacht- tierkörper und die Schlachterzeugnisse nicht verunreinigt werden. Die tierischen Nebenprodukte sind nach der Verordnung vom 23. Juni 200422 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten zu entsorgen.
Anhang 1.1 Ziff. 9 und 10
9 Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
1 In der Schlachtanlage müssen hygienisch einwandfreie Einrichtungen zur Entsor-
gung der festen und flüssigen tierischen Nebenprodukte vorhanden sein.
2 Räume, Behälter, Rohrleitungen und Abwurfschächte müssen so angelegt sein,
dass die tierischen Nebenprodukte die Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse nicht verunreinigen.
3 Für die Aufnahme der tierischen Nebenprodukte müssen vorhanden sein:
a. dichte Behälter aus korrosionsfestem Material, das leicht zu reinigen ist; oder b. ein besonderer Raum für grosse Mengen oder zur Zwischenlagerung.
4 Die Behälter und Räume für die Aufnahme tierischer Nebenprodukte müssen zum
Schutz vor unbefugtem Zugriff verschlossen werden können. Durch eine Aufschrift ist darauf hinzuweisen, dass sich darin tierische Nebenprodukte befinden. Diese müssen gekühlt sein, wenn sie nicht täglich abgeführt werden.
5 Für die Zwischenlagerung von Stoffwechselprodukten (Mist, Pansen-, Magen- und
Darminhalt) auf dem Areal des Schlachtbetriebes muss ein eingefasster Platz vor- handen sein, wenn die Stoffwechselprodukte nicht täglich abgeführt werden. Dieser muss so angelegt sein, dass die Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse nicht nachteilig beeinflusst werden. Er muss gegen Vögel und Ungeziefer geschützt und mit einem Abfluss versehen sein.
10 Abwasser
1 Zur Entfernung von Feststoffen aus dem Abwasser müssen Schlachtanlagen ent-
weder über eine Einrichtung zum Vorklären des Abwassers verfügen (Flotations- oder Filteranlage) oder mit Bodenabläufen ausgestattet sein, die durch Gitter mit einer maximalen Durchlassgrösse von 1 cm2 abgedeckt sind.
21 SR 916.441.22; AS 2004 3079 22 SR 916.441.22; AS 2004 3079
3095
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2004
2 Die anfallenden Feststoffe sind gemäss Verordnung vom 23. Juni 2004.23 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten zu entsorgen.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Juni 2004 Bestehende Schlachtanlagen haben sich innert sechs Monaten seit Inkrafttreten der Verordnungsänderung den Vorschriften über die Abwasserentsorgung anzupassen (Anhang 1.1 Ziff. 10).
2. Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 199024
Art. 16 Abs. 2
2 Die Abfallplanung umfasst insbesondere folgende Bereiche:
a. aktuelle und zukünftige Mengen der verschiedenen Abfälle; b. Massnahmen zur Verminderung, insbesondere zur Verwertung; c. für die verschiedenen Abfälle vorgesehenen Behandlungsarten; d. Bedarf an Abfallanlagen unter Berücksichtigung angemessener Reserven für Betriebsausfälle; e. Bedarf an Deponievolumen für die nächsten 20 Jahre, insbesondere für Schlacke und Reststoffe (Anhang 1 Ziff. 2) sowie für Bauabfälle, die weder verwertbar noch brennbar sind; f. Verwertung von Aushub- und Abraummaterial; g. Behandlung von Abfällen aus Entsorgungsanlagen für tierische Nebenpro- dukte; h. Einzugsgebiete und Transportkonzepte; i. gegebenenfalls die vertraglich gesicherte Nutzung ausserkantonaler Abfall- anlagen; k. Massnahmen bei längeren Betriebsunterbrüchen von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle; l. Prioritäten, Massnahmen und Fristen für die Verwirklichung der Abfallpla- nung.
Art. 30 Für Standort, Errichtung und Abschluss von Deponien gelten die Anforderungen nach Anhang 2. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über das Vergraben nach der Verordnung vom 23. Juni 200425 über die Entsorgung von tierischen Nebenproduk- ten.
23 SR 916.441.22; AS 2004 3079 24 SR 814.600 25 SR 916.441.22; AS 2004 3079
3096
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2004
Art. 32 Abs. 2 Bst. d
2 Folgende Abfälle dürfen auf Deponien nicht abgelagert werden:
d. Tierische Nebenprodukte, die nach der Verordnung vom 23. Juni 200426 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten entsorgt werden müs- sen;
Art. 44 Übergangsbestimmungen 1 Flüssigfutter, das tierisches Eiweiss von Schweinen enthält, darf Schweinen bis zum 31. Dezember 2006 verfüttert werden (Art. 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Bst. b).
2 Die Betriebsbewilligungen für die bestehenden Anlagen sind bis zum
31. Dezember 2004 neu auszustellen und mit der Auflage zu versehen, dass die Gesamtmenge der in einem Jahr entsorgten tierischen Nebenprodukte der kantonalen Behörde bis am 31. Januar des folgenden Jahres mitzuteilen ist (Art. 28 Abs. 4). 3 Bestehende Entsorgungsbetriebe haben sich innert 6 Monaten seit Inkrafttreten der Verordnung den Vorschriften über Begleitpapiere (Art. 11 Abs. 2–5), den Anforde- rungen an Anlagen (Art. 24) sowie den Bestimmungen über die Selbstkontrolle (Art. 33) anzupassen.
Art. 45 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
23. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
26 SR 916.441.22; AS 2004 3079
3097
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2004
Anhang 1 (Art. 10, 11 und 21)
Vorschriften für das Sammeln, Zwischenlagern und Befördern von tierischen Nebenprodukten
1 Kennzeichnung
11 Es ist sicherzustellen, dass tierische Nebenprodukte der Kategorien 1, 2 und
3 bei der Sammlung und der Beförderung identifizierbar sind und getrennt
bleiben.
12 Die Kategorie der tierischen Nebenprodukte muss während der Beförderung
auf einem am Fahrzeug, Behälter, Karton oder an sonstigem Verpackungs- material befestigten Etikett deutlich angegeben sein. Dazu kommen die Worte: a. «Nur zur Verbrennung» bei tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1; b. «Darf nicht verfüttert werden» bei tierischen Nebenprodukten der Ka- tegorie 2; c. «Zur Verfütterung an (Name der spezifischen Tiergruppe, für deren Fütterung das Material bestimmt ist)» bei tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1, welche zur Fütterung von Fleischfressern zugelassen sind (Art. 13 Abs. 2); d. «Nicht für den menschlichen Verzehr» bei tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3.
2 Fahrzeuge und Behälter
21 Tierische Nebenprodukte sind in fest verschlossenen Verpackungen oder
abgedeckten dichten, korrosionsbeständigen und leicht zu reinigenden Be- hältnissen bzw. Fahrzeugen zu befördern.
22 Fahrzeuge und wiederverwendbare Behälter sowie alle wiederverwendbaren
Ausrüstungsgegenstände und Geräte, die mit tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen, sind nach jeder Verwendung zu säubern, aus-/abzu- waschen sowie zu desinfizieren und bis zur nächsten Verwendung sauber zu halten.
23 In wiederverwendbaren Behältern darf immer nur ein bestimmtes verarbeite-
tes tierisches Nebenprodukt befördert werden.
24 Behälter für tierische Nebenprodukte dürfen nicht für Schlachttierkörper und
Schlachterzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, verwendet werden.
25 Rohe tierische Nebenprodukte der Kategorie 3, welche für die Herstellung
von Futtermitteln oder Heimtierfutter verwendet werden, müssen gekühlt
3098
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2004
oder gefroren transportiert werden, ausser wenn sie binnen 24 Stunden ab Versendung verarbeitet oder erneut gekühlt werden.
26 Für Kühltransporte verwendete Fahrzeuge müssen so konzipiert sein, dass
während der gesamten Transportdauer eine angemessene Temperatur auf- rechterhalten werden kann.
3 Begleitpapiere und Entscheide der Fleischkontrolle
31 Die Begleitpapiere müssen folgende Angaben enthalten:
a. Datum, an dem das Material abgeholt wurde; b. Beschreibung des Materials, einschliesslich der Angaben nach Zif- fer 12; c. Tierart (nur bei tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3, wenn sie als Futtermittel verwendet werden sollen); d. Ohrmarkennummer (nur bei Häuten und Fellen von Huftieren); e. Gewicht des Materials; f. Name, Anschrift und gegebenenfalls die Kontrollnummer des Her- kunftsbetriebs; g. Name, Anschrift und Kontrollnummer des Beförderungsunternehmens; h. Name, Anschrift und Kontrollnummer des Empfängerbetriebs; i. gegebenenfalls Art und Verfahren der Verarbeitung.
32 Das Begleitpapier ist in mindestens drei Exemplaren (ein Original und zwei
Kopien) auszustellen. Das Original begleitet die Sendung bis zum Endbe- stimmungsort und ist vom Empfänger aufzubewahren. Je eine Kopie ver- bleibt beim Absender und beim Transporteur.
33 Die Entscheide der Fleischkontrolle gemäss Artikel 21 Absatz 3 müssen fol-
gende Angaben enthalten: a. Datum; b. Schlachtbetrieb; c. Art des Materials; d. Gewicht des Materials; e. Verwendungszweck; f. Name, Anschrift und Kontrollnummer des Empfängerbetriebs.
3099
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2004
4 Sammelstellen
41 Räumliche Aufteilung
411 Die Sammelstellen müssen eingezäunt sein, oder es muss auf andere Weise
dafür gesorgt werden, dass unbefugte Personen sowie Tiere keinen Zugang haben.
412 Die Sammelstellen müssen über einen überdachten Ort für die Annahme der
tierischen Nebenprodukte verfügen.
42 Einrichtungen
421 Die Sammelstellen müssen so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen und
zu desinfizieren sind. Die Fussböden müssen so beschaffen sein, dass Flüs- sigkeiten leicht abfliessen können.
422 Die Sammelstellen müssen mit einer Kühlanlage ausgestattet sein, welche
die tierischen Nebenprodukte, die nicht innerhalb von 24 Stunden abgeholt werden, auf eine Temperatur von höchstens +4 °C zu kühlen vermag.
423 Transportbehälter und besondere Fahrzeugaufbauten für das Sammeln von
tierischen Nebenprodukten müssen dicht sein und aus korrosionsbeständi- gem Material bestehen, das leicht zu reinigen ist.
43 Reinigung und Desinfektion
431 Die Sammelstellen müssen mit Einrichtungen für die Reinigung und Desin-
fektion von Räumen, Behältern und Geräten sowie zum Waschen der Hände ausgestattet sein.
432 Die Sammelstellen müssen sauber gehalten und regelmässig desinfiziert
werden.
433 Die Sammelstellen müssen Vorkehrungen treffen, um Vögeln und Nagern
den Zugang zu verwehren und Insekten zu bekämpfen.
434 Die Sammelstellen müssen über ein hygienisch einwandfreies Abwasserab-
leitungssystem verfügen.
3100
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2004
Anhang 2 (Art. 24)
Anforderungen an Anlagen zur Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
1 Allgemeine Anforderungen
11 Räumliche Aufteilung
111 Die Anlagen müssen eingezäunt sein oder es muss auf andere Weise dafür
gesorgt werden, dass unbefugte Personen sowie Tiere keinen Zugang haben.
112 Die Zufahrtswege zur Anlage müssen so angelegt sein, dass die Anlieferung
der tierischen Nebenprodukte von der Auslieferung der daraus verarbeiteten Erzeugnisse getrennt erfolgt.
113 Der unreine Teil einer Anlage umfasst die Entladestelle für die tierischen
Nebenprodukte und jene Teile, in denen Krankheitserreger verbreitet werden können. Er muss einen geschlossenen Raum bilden.
114 Die Anlage muss über einen überdachten Ort für die Annahme der tierischen
Nebenprodukte verfügen.
12 Einrichtungen
121 Die Anlage muss so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen und desinfi-
zieren ist. Die Fussböden müssen so beschaffen sein, dass Flüssigkeiten leicht abfliessen können.
122 Die Anlage muss mit einer Kühlanlage ausgestattet sein, welche die tieri-
schen Nebenprodukte auf eine Temperatur von höchstens +4 °C zu kühlen vermag, wenn diese nicht innerhalb 24 Stunden nach der Anlieferung ent- sorgt werden.
123 Die Anlage muss über Waschbecken und genügend Toiletten, Duschen und
Umkleideräume für das Personal verfügen.
124 Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 oder 2 entsorgt
werden, müssen einen Vorbehandlungsprozess zur Rückhaltung und Samm- lung tierischen Materials als erste Stufe der Abwasserbehandlung vorsehen. Die Vorrichtungen zur Vorbehandlung bestehen aus Systemen, die sicher- stellen, dass die festen Bestandteile im Abwasser nicht grösser als 1 mm (= Kantenlänge) sind.
3101
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2004
13 Reinigung und Desinfektion
131 Die Anlagen müssen mit Einrichtungen für die Reinigung und Desinfektion
von Räumen, Behältern und Geräten sowie zum Waschen der Hände ausges- tattet sein.
132 Anlagen, in denen rohe tierische Nebenprodukte entsorgt werden, müssen
mit einer Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen aus- gestattet sein.
133 Die Anlagen und Fahrzeuge müssen sauber gehalten und regelmässig desin-
fiziert werden.
134 In den Anlagen sind Vorkehrungen zu treffen, um Vögeln und Nagern den
Zugang zu verwehren und Insekten zu bekämpfen.
135 Die Anlagen müssen mit Einrichtungen zur Luftreinigung ausgestattet sein,
die Geruchsemissionen begrenzen und verhindern, dass Krankheitserreger verbreitet werden.
2 Spezielle Anforderungen
21 Anforderungen an Anlagen, in denen verseuchte Tierkörper und
verseuchte tierische Nebenprodukte zwischengelagert, verwertet oder verbrannt werden
211 Diese Anlagen müssen mit einer Entladestelle ausgestattet sein, in welcher
die Grossbehälter für verseuchte Tierkörper (Art. 38) entladen werden kön- nen.
212 Die Grossbehälter müssen so gebaut und ausgestattet sein, dass sie in allen
Anlagen in der Schweiz, welche für die Entsorgung von verseuchten Tier- körpern bestimmt sind, entleert werden können.
213 Das Abwasser aus dem unreinen Teil der Anlage muss aufgefangen und im
Seuchenfall sterilisiert werden können.
22 Anforderungen an Verbrennungsanlagen
221 Die tierischen Nebenprodukte müssen so verbrannt werden, dass die Über-
reste nach der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 199027 über Ab- fälle entsorgt werden können.
222 Die Anlagen müssen baulich, technisch und betrieblich so angelegt sein,
dass daraus keine Krankheitserreger verbreitet werden; im Übrigen gelten die Artikel 38–42 der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle und die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198528.
27 SR 814.600 28 SR 814.318.142.1
3102
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2004
23 Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen
231 Die Anforderungen gemäss den Artikeln 43–45 der Technischen Verord-
nung vom 10. Dezember 199029 über Abfälle sowie diejenigen gemäss An- hang 4.5 der Stoffverordnung vom 9. Juni 198630 müssen eingehalten wer- den. Zudem sind die Weisungen und Empfehlungen der zuständigen Forschungsanstalten agroscope bezüglich Abfalldünger massgebend.
232 Die allgemeinen Anforderungen von Ziffer 1 gelten nicht für Biogas- und
Kompostierungsanlagen, die Häute, Felle, Pelze, Hörner, Borsten, Federn oder Haare der Kategorie 3 verarbeiten. Eine Kontamination des Endproduk- tes ist mit baulichen oder betrieblichen Massnahmen zu verhindern.
233 Das Bundesamt kann Mindestkapazitäten und Mindestmengen für Anlagen
vorschreiben.
29 SR 814.600 30 SR 814.013
3103
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2004
Anhang 3 (Art. 24)
Vorschriften für den Betrieb von Anlagen zur Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
1 Allgemeine Betriebsbedingungen
11 Tierische Nebenprodukte müssen nach ihrer Anlieferung ordnungsgemäss
gelagert und möglichst rasch verarbeitet, verwertet oder verbrannt werden.
12 Die zur Beförderung von unverarbeitetem Material verwendeten Container,
Behälter und Fahrzeuge sind an einem dafür bestimmten Ort zu säubern. Dabei muss jedes Risiko der Kontamination verarbeiteter Erzeugnisse ver- mieden werden.
13 Im unreinen Bereich der Anlage beschäftigte Personen dürfen den reinen
Bereich nur betreten, wenn sie zuvor ihre Arbeitskleidung und Fussbeklei- dung gewechselt bzw. die Fussbekleidung desinfiziert haben. Ausrüstungen und Geräte dürfen auf keinen Fall vom unreinen in den reinen Bereich ver- bracht werden, ohne vorher gereinigt und desinfiziert worden zu sein. Um Personalbewegungen zwischen den verschiedenen Arbeitsbereichen kontrol- lieren und den Gebrauch von Fuss- und Durchfuhrbecken sicherstellen zu können, ist der Personalverkehr in der Anlage genau zu regeln.
14 Vögeln und Nagern ist der Zugang zu verwehren und Insekten sind zu
bekämpfen. Grundlage dafür bildet ein Bekämpfungsplan, der dokumentiert sein muss.
15 Für alle Bereiche der Anlage müssen Reinigungsverfahren festgelegt und
dokumentiert sein. Geeignete Putzgeräte und Reinigungsmittel sind zur Ver- fügung zu halten.
16 Falls eine Hitzebehandlung vorgeschrieben ist, müssen die relevanten Para-
meter, insbesondere Temperatur, Dauer und gegebenenfalls Druck, ständig erhoben und aufgezeichnet werden. Messgeräte müssen regelmässig kalib- riert werden.
17 Material, das möglicherweise nicht der beschriebenen Hitzebehandlung
unterzogen wurde (z. B. Restmaterial, das bei Einschaltung der Maschine ausgeworfen wird, oder Kesselausfluss), muss erneut eingespeist und hitze- behandelt oder gesammelt und verarbeitet werden.
18 Verarbeitete Erzeugnisse sind so zu entsorgen, dass eine Rekontamination
ausgeschlossen ist.
19 Abwasser aus dem unreinen Teil der Anlagen, in denen tierische Nebenpro-
dukte der Kategorien 1 oder 2 entsorgt werden, muss einen Verarbeitungs- prozess gemäss Anhang 2 Ziffer 124 durchlaufen, bevor es aus dem Betrieb abgeleitet wird. Es darf kein Mahlen oder eine andere Zerkleinerung statt- finden, die den Durchlauf tierischen Materials durch den Vorbehandlungs-
3104
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2004
prozess erleichtern würde. Die zurückgehaltenen Feststoffe sind als Rohma- terial der entsprechenden Kategorie gemäss den Vorschriften dieser Verord- nung zu entsorgen.
2 Spezielle Vorschriften für den Betrieb von Verbrennungsanlagen
21 Tierische Nebenprodukte sind vor der Verbrennung in geschlossenen Behäl-
tern zu lagern.
22 Die relevanten Parameter der Verbrennung, insbesondere Temperatur und
Zeit, müssen ständig erhoben und aufgezeichnet werden.
23 Der ordnungsgemässe Einbau und das Funktionieren automatischer Überwa-
chungsgeräte müssen kontrolliert werden, und jedes Jahr ist ein Überwa- chungstest durchzuführen. Die Kalibrierung muss mindestens alle drei Jahre anhand von parallelen Messungen nach den Referenzmethoden erfolgen.
3 Spezielle Vorschriften für den Betrieb von Biogas- und
Kompostierungsanlagen
31 Tierische Nebenprodukte dürfen mit Ausnahme von Häuten, Fellen, Pelzen,
Hörnern, Borsten, Federn oder Haaren der Kategorie 3 nur in geschlossenen Kompostierungsanlagen und in Biogasanlagen verarbeitet werden.
32 Tierische Nebenprodukte müssen bei offenen Kompostierungsanlagen sofort
nach der Anlieferung mit dem übrigen Grüngut vermischt, geschreddert und auf den Mieten angesetzt werden. Bei Anlagen mit geschlossenem Ein- gangsbereich muss die Verarbeitung innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Längere Aufbewahrungszeiten in geschlossenen Behältnissen nach Hygieni- sierung sind möglich, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine Geruchs- emission vermieden werden kann.
33 Die Anforderungen von Ziffer 13 gelten nicht für Biogas- und Kompostie-
rungsanlagen, die Häute, Felle, Pelze, Hörner, Borsten, Federn oder Haare der Kategorie 3 verarbeiten. Eine Kontamination des Endproduktes ist mit baulichen oder betrieblichen Massnahmen zu verhindern.
3105
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2004
Anhang 4 (Art. 12–15, 20 und 21 Abs. 1)
Verarbeitungsmethoden für tierische Nebenprodukte
1 Verarbeitungsmethode Drucksterilisation
11 Die Partikelgrösse des Rohmaterials darf bei Beginn des Sterilisationspro-
zesses höchstens 50 mm betragen. Grössere Teile sind mit Brechern zu zer- kleinern. Das Funktionieren der Brecher wird kontrolliert und aufgezeichnet. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Kantenlänge von über
50 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor
Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.
12 Die Wirkung der Sterilisation hat einer Erhitzung auf eine Kerntemperatur
von mindestens 133 °C bei einem Druck von 3 bar während 20 Minuten zu entsprechen.
2 Verarbeitungsmethoden für ausgeschmolzene Fette aus Material
der Kategorie 2 Zur Gewinnung von Derivaten aus ausgeschmolzenen Fetten von Material der Kategorie 2 können folgende Verfahren eingesetzt werden:
21 Umesterung oder Hydrolyse bei mindestens 200 °C und einem entsprechen-
den angemessenen Druck während 20 Minuten (Glycerin, Fettsäuren und Ester).
22 Verseifung mit NaOH 12M (Glycerin und Seife):
a. bei Chargenbetrieb bei 95 °C während 3 Stunden; oder b. bei kontinuierlicher Arbeitsweise bei 140 °C und 2 bar während
8 Minuten.
3 Verarbeitungsmethoden für Tierfutter oder technische
Erzeugnisse aus Material der Kategorie 3
31 Fette zur Verwendung als Tierfutter
311 Fett von Säugetieren muss während 20 Minuten auf 133 °C erhitzt werden.
312 Ausgeschmolzene Wiederkäuerfette müssen so gereinigt werden, dass der
Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet.
313 Fett von anderen Tieren als Säugetieren muss einer Hitzebehandlung unter-
zogen werden, welche die vollständige Denaturierung sämtlicher Proteine gewährleistet.
3106
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2004
32 Futter und Kauspielzeug für Tiere, deren Fleisch nicht als
Lebensmittel zugelassen ist
321 Zur Herstellung von Futterkonserven muss das Material auf einen Fc-Wert
von mindestens 3 erhitzt werden.
322 Auf andere Weise verarbeitetes Futter muss einer Hitzebehandlung bei einer
Kerntemperatur von mindestens 90 °C unterzogen werden.
323 Kauspielzeug muss bei der Herstellung einer Hitzebehandlung unterzogen
werden, die gewährleistet, dass Krankheitserreger wirksam abgetötet wer- den.
33 Dünger
Material der Kategorie 3 muss vor der Verwertung in Dünger gemäss Ziffer
12 drucksterilisiert werden. Davon ausgenommen sind Häute, Felle, Pelze,
Hufe, Hörner, Borsten, Federn und Haare, wenn sie vor der Weiterverarbei- tung während mindestens 1 Stunde einer Hitzebehandlung mit einer Kern- temperatur von 80 °C unterzogen werden oder wenn daraus hydrolysiertes Eiweiss hergestellt wird.
34 Verwertung in Biogas- und Kompostierungsanlagen
Material der Kategorie 3 muss vor oder während der Verwertung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage gemäss Ziffer 12 drucksterilisiert wer- den. Davon ausgenommen sind Häute, Felle, Pelze, Hufe, Hörner, Borsten, Federn und Haare, wenn sie vor oder während der Vergärung oder Kompos- tierung bei einer Höchstteilchengrösse von 12 mm während mindestens 1 Stunde einer Hitzebehandlung mit einer Kerntemperatur von 70 °C unterzo- gen werden. Für Federn ist auch eine Kalkung mit 2–5 Prozent Löschkalk zulässig. Andere Verfahren, bei welchen eine vergleichbare hygienische Wirkung nachgewiesen ist, können bewilligt werden.
35 Gelatine
Gelatine muss nach einem Verfahren hergestellt werden, bei dem gewähr- leistet ist, dass das unverarbeitete Material einer Säure- oder Laugenbehand- lung unterzogen und danach einmal oder mehrmals abgespült wird. Der pH-Wert wird anschliessend eingestellt. Gelatine wird durch einmaliges oder mehrmaliges aufeinander folgendes Erhitzen mit anschliessender Reinigung durch Filtrieren und Sterilisieren extrahiert.
3107
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2004
36 Hydrolysiertes Eiweiss
361 Hydrolysiertes Eiweiss muss nach einem Verfahren gewonnen werden, das
gewährleistet, dass eine etwaige Kontamination des Rohmaterials auf einem Mindestmass gehalten wird. Hydrolisiertes Eiweiss muss ein Molekularge- wicht unter 10 000 Dalton haben.
362 Hydrolisiertes Eiweiss, das ganz oder teilweise von Fellen und Häuten von
Wiederkäuern stammt, ist in einer Anlage zu erzeugen, die ausschliesslich der Produktion von hydrolisiertem Eiweiss vorbehalten ist, nach einem Ver- fahren, bei dem das Rohmaterial durch Salzen, Kalken und intensives Wa- schen vorbereitet wird und anschliessend: a. mehr als 3 Stunden lang bei einer Temperatur von über 80 °C einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von über 140 °C und einem Druck von über 3,6 bar hitze- behandelt wird; oder b. zunächst einem pH-Wert von 1 bis 2 und anschliessend einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Tempera- tur von 140 °C und einem Druck von 3 bar hitzebehandelt wird.
37 Dicalciumphosphat
371 Dicalciumphosphat muss nach einem Verfahren gewonnen werden, das
gewährleistet, dass: a. das gesamte Knochenmaterial fein gemahlen, durch Zugabe von heis- sem Wasser entfettet und während mindestens zwei Tagen mit verdünn- ter Salzsäure (bei einer Konzentration von mindestens 4 Prozent und einem pH-Wert von unter 1,5) behandelt wird; b. im Anschluss an das Verfahren unter Buchstabe a die so entstandene Phosphorlauge gekalkt wird bis ein Dicalciumphosphat-Präzipitat mit einem pH-Wert von 4 bis 7 entsteht; und c. das Präzipitat abschliessend bei einer Eintrittstemperatur von 65 °C bis
325 °C und einer Endtemperatur von 30 °C bis 65 °C heissluftgetrock-
net wird.
372 Wird Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen gewonnen, so muss es aus
Knochen gewonnen werden, die von der Fleischkontrolle als geniessbar be- zeichnet wurden.
3108
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2004
38 Tricalciumphosphat
Tricalciumphosphat muss nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass: a. das gesamte Knochenmaterial fein gemahlen und durch Zugabe von heissem Wasser im Gegenstrom entfettet wird (Knochenpartikel unter
14 mm) und einer kontinuierlichen Hitzebehandlung mit Dampf bei
145 °C und 4 bar unterzogen wird;
b. der Eiweisssud durch Zentrifugieren vom Hydroxyapatit (Tricalci- umphosphat) getrennt wird; und c. das Tricalciumphosphat nach der Lufttrocknung bei 200 °C im Wirbel- schichtverfahren zu Granulat verarbeitet wird.
3109
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2004
Anhang 5 (Art. 16 Abs. 2)
Anforderungen an Plätze zum Vergraben von Tierkörpern
1 Standort
11 Plätze zum Vergraben von Tierkörpern dürfen nicht in Grundwasserschutz-
zonen (Zonen S 1, S 2, S 3) und in Grundwasserschutzarealen liegen.
12 Sie dürfen nicht in Gebieten mit vernässtem Boden liegen oder in Gebieten,
die überschwemmungs-, steinschlag-, rutsch- oder besonders erosionsge- fährdet sind.
13 Tierkörper dürfen nicht im Einzugsgebiet von Quellen und in Gebieten
vergraben werden, die für die Trinkwassergewinnung von Bedeutung sind.
2 Schutzmassnahmen
21 Die vergrabenen Tierkörper müssen mindestens 2 m über dem Grundwasser-
spiegel liegen und mit einer Erdschicht von mindestens 1,2 m Dicke über- deckt werden.
22 Werden grosse Mengen von Tierkörpern vergraben, so muss der Standort in
den übrigen vom Kanton nach Artikel 29 Absatz 1 der Gewässerschutz- verordnung vom 28. Oktober 199831 bezeichneten Bereichen gewählt wer- den. Der Platz muss während zweier Jahre eingezäunt werden und darf nicht genutzt werden.
23 Tierfriedhöfe müssen eingezäunt oder sonst in geeigneter Weise von der
Umgebung abgegrenzt sein.
31 SR 814.201
3110
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2004
Anhang 6 (Art. 33 Abs. 4)
Grundsätze der Selbstkontrolle
1 Die Erfassung der kritischen Kontrollpunkte und die Durchführung der
Sicherheitsmassnahmen sind zu gewährleisten durch: a. Identifizieren und Bewerten der möglichen Gesundheitsrisiken für Menschen und Tiere, welche bei der Entsorgung von tierischen Neben- produkten auftreten können; b. Festlegen von Punkten, Arbeitsvorgängen oder bestimmten Technolo- gieschritten im Entsorgungsprozess, bei denen ein Gesundheitsrisiko ausgeschaltet oder vermindert werden kann (Critical Control Points, CCP); c. Festlegen von Standardwerten und Toleranzbereichen (CCP-Bedin- gungen), die einzuhalten sind und die bei der Überwachung der CCP verbindlich sind; d. Einrichten eines Überwachungssystems (Monitoring), mit dem die Ein- haltung der CCP-Bedingungen überprüft werden kann; e. Festlegen von Massnahmen, wenn durch das Monitoring eine Abwei- chung von den CCP-Bedingungen festgestellt wird; f. Festlegen von Verfahren zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Kontrollsystems (Verifikation); g. Dokumentieren der Massnahmen nach den Buchstaben a–f.
2 Das Kontrollsystem nach Ziffer 1 ist in einer dem Sicherheitsrisiko und dem
Produktionsumfang angepassten Form anzuwenden. So haben kleine Sam- melstellen lediglich den Anforderungen von Ziffer 1 Buchstaben a–c zu ge- nügen.
3 Die für die Entsorgungssicherheit notwendigen Vorschriften müssen den
Beschäftigten bekannt sein. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss deren Befolgung durchsetzen und kontrollieren.
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2004
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