AS 2004 3187
Beschluss des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz Nr. 2/2004 zur Annahme seiner Geschäftsordnung
Originaltext
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr Beschluss Nr. 2/2004 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zur Annahme seiner Geschäftsordnung
Angenommen am 22. April 2004 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 2004
Der Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz, gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, im Folgenden «das Abkommen», insbesondere Artikel 21 Absatz 3, beschliesst:
Einziger Artikel Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses im Anhang dieses Beschlusses wird hiermit angenommen.
Brüssel, 22. April 2004 Für den Gemischten Ausschuss Der Leiter der Delegation der Gemeinschaft: Enrico Grillo Pasquarelli Der Leiter der Schweizerischen Delegation: Dante Martinelli
2004-0938 3187
Beschluss des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz Nr. 2/2004 AS 2004
Anhang
Geschäftsordnung des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz1
1 Diese Geschäftsordnung wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht
veröffentlicht. Der Text kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern eingesehen oder verlangt werden.