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AS 2004 3517

Ordnungsbussenverordnung

Ordnungsbussenverordnung (OBV)

Änderung vom 30. Juni 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Der Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 19961 wird wie folgt geändert:

Bussenliste

3. Motorfahrzeugführerinnen und -führer;

Verkehrsregeln im Fahrverkehr

Ziff. 300, 300.1 und 300.2

Fr.

300. Aufgehoben

300.1. Überschreiten des zulässigen Gewichts nach Abzug der vom

ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit (Art. 9 Abs. 1 und 30 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 1 und 3 VRV) a. um nicht mehr als 100 kg 100 b. bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht bzw. Gesamtzugsgewicht von nicht mehr als

3500 kg, um mehr als 100 kg, aber nicht mehr als 5 Prozent 200

c. bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht bzw. Gesamtzugsgewicht von mehr als

3500 kg, um mehr als 100 kg, bis 5 Prozent, aber nicht mehr

als 1000 kg 250

300.2. Überschreiten der zulässigen Achslast nach Abzug der vom ASTRA

festgelegten Geräte- und Messunsicherheit (Art. 9 Abs. 2 und 30 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 2 und 3 VRV) a. um nicht mehr als 100 kg 100 b. bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als

3500 kg, um mehr als 100 kg, aber nicht mehr als 2 Prozent 250

1 SR 741.031

2004-0708 3517

Ordnungsbussenverordnung AS 2004

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

30. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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