AS 2004 3517
Ordnungsbussenverordnung
Ordnungsbussenverordnung (OBV)
Änderung vom 30. Juni 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Der Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 19961 wird wie folgt geändert:
Bussenliste
3. Motorfahrzeugführerinnen und -führer;
Verkehrsregeln im Fahrverkehr
Ziff. 300, 300.1 und 300.2
Fr.
300. Aufgehoben
300.1. Überschreiten des zulässigen Gewichts nach Abzug der vom
ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit (Art. 9 Abs. 1 und 30 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 1 und 3 VRV) a. um nicht mehr als 100 kg 100 b. bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht bzw. Gesamtzugsgewicht von nicht mehr als
3500 kg, um mehr als 100 kg, aber nicht mehr als 5 Prozent 200
c. bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht bzw. Gesamtzugsgewicht von mehr als
3500 kg, um mehr als 100 kg, bis 5 Prozent, aber nicht mehr
als 1000 kg 250
300.2. Überschreiten der zulässigen Achslast nach Abzug der vom ASTRA
festgelegten Geräte- und Messunsicherheit (Art. 9 Abs. 2 und 30 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 2 und 3 VRV) a. um nicht mehr als 100 kg 100 b. bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als
3500 kg, um mehr als 100 kg, aber nicht mehr als 2 Prozent 250
1 SR 741.031
2004-0708 3517
Ordnungsbussenverordnung AS 2004
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
30. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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