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AS 2004 3691

Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel

Abkommen vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel

SR 0.812.121.5; BS 12 511

Geltungsbereich des Abkommens am 7. Mai 2004, Nachtrag1

Die Schweiz bleibt durch die Bestimmungen des Abkommens vom 13. Juli 1931, ergänzt durch das Protokoll vom 11. Dezember 1946 (SR 0.812.121.21) in ihren Beziehungen zu den nachstehenden Staaten gebunden, welche das Einheits- Übereinkommen über die Betäubungsmittel von 1961 (SR 0.812.121.0 Art. 44

Ziff. 1 Buchst. d) nicht ratifiziert haben oder ihm nicht beigetreten sind:

Albanien Kambodscha Ruanda Sierra Leone Tansania Vietnam Zentralafrikanische Republik

1 Diese Veröffentlichung ersetzt die früheren in BS 12 511, AS 1971 1612 und

2004 2443.

2004-0901 3691

Beschränkung der Herstellung und Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel AS 2004

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