AS 2004 4351
Verordnung über die Änderung der Steuertarife für Schnitttabak sowie für Zigaretten und Zigarettenpapier
Verordnung über die Änderung der Steuertarife für Schnitttabak sowie für Zigaretten und Zigarettenpapier
vom 24. September 2004
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 21. März 19691 über die Tabakbesteuerung, verordnet:
Art. 1 Der Steuertarif für Schnitttabak nach Anhang III des Bundesgesetzes vom 21. März
1969 über die Tabakbesteuerung wird wie folgt geändert:
Anhang III erster Absatz Steuersatz je kg Eigengewicht
Fabrikat Preisklasse Kleinhandelspreis je kg Steuersatz Eigengewicht Fr. Fr.
Schnitttabak 1 bis 38.— 1.65
2 bis 48.— 3.30
3 bis 78.— 4.95
4 bis 99.— 6.60
5 bis 106.— 8.25
6 über 106.— 9.90
Rollen- und Kautabak – – 2.— Schnupftabak – – –.50 Zigarrenabschnitte – – 1.—
Art. 2 Der Steuertarif für Zigaretten und Zigarettenpapier nach Anhang IV des Bundesge- setzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung wird wie folgt geändert:
SR 641.310 1 SR 641.31
2004-1419 4351
Verordnung über die Änderung der Steuertarife für Schnitttabak AS 2004 sowie für Zigaretten und Zigarettenpapier
Anhang IV erster Absatz Die Steuer beträgt: – für Zigaretten 8,904 Rappen je Stück und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens 15,279 Rappen je Stück. – für Zigarettenpapier 1,5 Rappen je Stück.
Art. 3
1 Hersteller und Importeure von Zigaretten dürfen bis zum 30. November 2004 eine
gegenüber ihrem Absatz im Zweimonatsdurchschnitt des Vorjahres um 10 Prozent erhöhte Menge Zigaretten des alten Preises zu den alten Steuersätzen versteuern. Das Gleiche gilt für Schnitttabak, die Frist erstreckt sich aber bis zum 31. Dezember
2004 und die Vergleichsperiode basiert auf dem Quartalsdurchschnitt.
2 Zigaretten, die für die Ausfuhr bestimmt sind, werden bis zum 30. November 2004 zu den alten Steuersätzen besteuert. Das Gleiche gilt für Schnitttabak, die Frist erstreckt sich aber bis zum 31. Dezember 2004.
3 Zigaretten des neuen Preises, die bis zum 30. November 2004 hergestellt und
eingeführt werden, werden nach dem neuen Steuertarif besteuert. Das Gleiche gilt für Schnitttabak, die Frist erstreckt sich aber bis zum 31. Dezember 2004.
4 Vor dem 1. Oktober 2004 von der Zollverwaltung bezogene Steuerbanderolen
bleiben bis zum 31. Dezember 2004 gültig.
Art. 4 Die Verordnungen vom 24. April 19912 über die Änderung des Steuertarifs für Schnitttabak und vom 2. Juli 20033 über die Änderung des Steuertarifs für Ziga- retten und Zigarettenpapier werden aufgehoben.
Art. 5 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
24. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2 AS 1991 1053 3 AS 2003 2463