AS 2004 4629
Reglement über die Organisation des Fonds für Verkehrssicherheit
Reglement über die Organisation des Fonds für Verkehrssicherheit
vom 9. Juni 2004
vom Bundesrat genehmigt am 1. Oktober 2004
Die Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Unfallverhütungsbeitragsgesetzes vom 25. Juni 19761 (UVBG), verordnet:
Art. 1 Organe Die Organe des Fonds sind die Verwaltungskommission, der Ausschuss und die Geschäftsstelle.
Art. 2 Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission schlägt dem Bundesrat bis zu zwölf Personen zur
Wahl wie folgt vor: a. zwei Personen aus der Bundesverwaltung; b. zwei Personen aus den Kantonen; c. eine Person aus der Versicherungswirtschaft; d. drei Personen aus folgenden Fachgebieten: Kommunikation, Rechtsmedizin, Unfallanalyse oder -forschung, Verkehrsingenieurwesen oder Verkehrspsy- chologie; e. vier Personen, die die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer vertreten; davon mindestens eine, die den nicht motorisierten Verkehr ver- tritt.
2 Die Verwaltungskommission bildet einen Expertenrat und kann:
a. zur Erledigung bestimmter Aufgaben Arbeitsgruppen bilden oder Aufträge an Dritte erteilen; b. für die Prüfung einzelner Gesuche unter den Kommissionsmitgliedern eine Referentin oder einen Referenten bestimmen oder externe Fachleute beizie- hen.
SR 741.817 1 SR 741.81
2004-1986 4629
Organisation des Schweizerischen Fonds für Verkehrssicherheit AS 2004
Art. 3 Aufgaben der Verwaltungskommission
1 Die Befugnisse und die Pflichten der Verwaltungskommission ergeben sich aus
Artikel 6 UVBG und Artikel 5 der Verordnung vom 13. Dezember 19762 über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr.
2 Die Verwaltungskommission hat namentlich folgende Aufgaben:
a. Sie legt den Voranschlag und die Schwerpunktthemen fest. b. Sie entscheidet die Geschäfte, die sie nicht an den Ausschuss oder die Geschäftsstelle delegiert hat.
Art. 4 Sitzungen und schriftliches Verfahren
1 Die Verwaltungskommission tritt mindestens zweimal jährlich zu ordentlichen
Sitzungen zusammen.
2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder
anwesend ist.
3 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr gefasst; die Präsidentin oder der
Präsident stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 4 In dringenden Fällen kann der Entscheid auf schriftlichem Weg veranlasst werden. Dem Gesuch ist entsprochen, wenn zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.
Art. 5 Schweigepflicht Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind gegenüber Dritten zur Verschwie- genheit verpflichtet. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung der Mitarbeit in der Kommission.
Art. 6 Ausstandspflicht
1 Die Mitglieder der Verwaltungskommission treten in den Ausstand, wenn sie:
a. in der verhandelten Sache ein persönliches Interesse haben; b. mit einer betroffenen Partei in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis stehen oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig sind; c. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. 2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Verwaltungskommission unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
Art. 7 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten 1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen der Kommission und über- wacht die Arbeiten der Geschäftsstelle.
2 SR 741.811
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2 Die Präsidentin oder der Präsident steht der Geschäftsführerin oder dem Geschäfts- führer direkt vor.
3 Die Präsidentin oder der Präsident kann bis zu einem Betrag von Fr. 30 000.–
Aufträge erteilen und Gesuche um Finanzhilfe bewilligen. 4 Die Präsidentin oder der Präsident ist zuständig für kurz- und mittelfristige, mög- lichst risikofreie Kapitalanlagen für angesammelte, aber noch nicht ausbezahlte Beiträge. Sie oder er orientiert die Verwaltungskommission regelmässig über die aktuelle Situation.
5 Die Präsidentin oder der Präsident kann Abrechnungen über bewilligte Gesuche
einer Treuhandüberprüfung unterziehen lassen.
Art. 8 Ausschuss
1 Der Ausschuss besteht aus vier Mitgliedern und wird durch die Verwaltungs-
kommission auf vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 2 Er ist zuständig für die Abwicklung von Geschäften, welche eine Einberufung der Verwaltungskommission nicht rechtfertigen.
3 Er wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Fonds für Verkehrssicher-
heit bei Bedarf einberufen und geleitet.
4 Der Ausschuss kann bis zu einem Betrag von Fr. 100 000.– Aufträge erteilen und
Gesuche um Finanzhilfe bewilligen.
Art. 9 Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle handelt nach den Vorgaben im Organisationshandbuch und hat
insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: a. Vertretung des Fonds nach aussen an öffentlichen Anlässen und gegenüber Organisationen; b. Projektleitung für die durch die Verwaltungskommission beschlossenen Pro- jekte wie z. B. die Schwerpunktprogramme; c. Kontrolle und Überwachung aller laufenden Projekte; d. Instruktion der Finanzhilfegesuche, bevor sie der Verwaltungskommission unterbreitet werden; e. Organisation der Sitzungen und Zustellung der Sitzungsunterlagen an die Mitglieder der Verwaltungskommission, in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung; f. Vollzug der Beschlüsse der Verwaltungskommission.
2 Im Rahmen des Budgets für Verwaltungsauslagen handelt die Geschäftsstelle
selbstständig.
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Art. 10 Jahresrechnung und Jahresbericht
1 Die Jahresrechnung des Fonds wird durch eine anerkannte Treuhandgesellschaft
geprüft. Diese wird für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt.
2 Im Anschluss an die Rechnungsprüfung werden die Jahresrechnung und der Jah-
resbericht der Verwaltungskommission und anschliessend dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt.
Art. 11 Reglementsänderungen Änderungen dieses Reglements bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Mit- glieder der Verwaltungskommission und der Genehmigung durch den Bundesrat.
Art. 12 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt mit Ausnahme von Absatz 2 am 1. Dezember 2004 in Kraft
und ersetzt das Reglement vom 8. September 19973.
2 Artikel 2 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
9. Juni 2004 Im Namen der Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit Der Präsident: Werner Jeger
3 In der AS nicht veröffentlicht.
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