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AS 2004 4881

Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst

Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagen-Verordnung)

vom 15. November 2004

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf Artikel 133 Absatz 3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung legt die Anforderungen an Lage, Bau, Betrieb und Unterhalt

von 300-, 25- und 50-m-Schiessanlagen fest, die teilweise oder ganz dem Schiess- wesen ausser Dienst zur Verfügung stehen.

2 Sie sorgt dafür, dass:

a. die Voraussetzungen für einen geordneten Schiessbetrieb bestehen; b. die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist; c. die Umweltbelastung möglichst klein gehalten werden kann.

3 Sie regelt die Kontrolle.

Art. 2 300-m-Schiessanlagen

1 Die Zuweisung und Einrichtung von 300-m-Schiessanlagen für die Bundesübun-

gen und freiwilligen Übungen der Schiessvereine mit Ordonnanzmunition ist nach Artikel 133 Absatz 1 des Militärgesetzes Sache der Gemeinden.

2 Das VBS kann ausnahmsweise Anlagen von kürzeren Distanzen bewilligen, sofern

die Distanz von 300 m namentlich wegen den topografischen Gegebenheiten oder den Eigentumsverhältnissen nicht erreicht werden kann. Die sicherheitstechnischen und baulichen Anforderungen werden durch den eidgenössischen Schiessanlagenex- perten oder die eidgenössische Schiessanlagenexpertin im Einzelfall bestimmt.

Art. 3 Gemeinschaftsschiessanlagen und Gemeinschaftsnutzungen

1 Damit rationeller gebaut und das vorhandene Gelände besser ausgenützt werden

kann, ist der Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zur Errichtung einer Gemein-

SR 510.512 1 SR 510.10

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schaftsschiessanlage anzustreben. Eine allfällige Enteignung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 19302.

2 Bei bestehenden Schiessanlagen sind Gemeinschaftsnutzungen anzustreben.

Art. 4 Technische Anforderungen Die Gruppe Verteidigung erlässt Weisungen über die technischen Anforderungen des Baus von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst. Sie legt die Ein- zelheiten fest über: a. die sicherheitstechnisch bedingten Gefahrenzonen; b. die Warn- und Absperreinrichtungen; c. das Schützenhaus; d. die Lärmschutzmassnahmen innerhalb des Schützenhauses; e. den Scheibenstand; f. den Kugelfang; g. die Blenden.

Art. 5 Koordination Schiessanlagen müssen sich in die bestehende Raumplanung einfügen und den Vorschriften über den Umweltschutz entsprechen. Vor Neu-, Um- und Erweite- rungsbauten sowie bei baulichen Sanierungen sind der zuständige eidgenössische Schiessoffizier und die zuständigen Fachstellen möglichst frühzeitig, das heisst bei der Vorprojektierung oder der Projektierung, beizuziehen.

Art. 6 Verbot für Seriefeuerschiessen Das Seriefeuerschiessen ist auf den Schiessanlagen, die teilweise oder ganz dem Schiesswesen ausser Dienst zur Verfügung stehen, verboten.

2. Abschnitt: Leistungen der Gemeinden und der Schiessvereine

Art. 7 Pflichten der Gemeinden 1 Im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb einer 300-m-Schiessanlage fallen zu Lasten der Gemeinden: a. die Beschaffung des Grundstückes durch:

1. Landerwerb, Pacht oder Begründung von Baurechten für die Erstellung

einer den Verhältnissen angepassten Schiessanlage mit den notwendi- gen Zugangswegen und Parkplätzen,

2 SR 711

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2. die Errichtung der notwendigen Dienstbarkeiten und deren Eintrag im

Grundbuch; b. der Bau der Schiessanlage mit sämtlichen zweckdienlichen Einrichtungen wie:

1. Schützenhaus, inkl. Schiessraum, Waffenreinigungsmöglichkeit, Büro,

sanitäre Einrichtungen, Munitionsmagazin,

2. elektrischen Einrichtungen,

3. den notwendigen Lärmschutzmassnahmen nach der Lärmschutz-

Verordnung vom 15. Dezember 19863,

4. Scheibenstand für Zugscheiben oder elektronische Scheiben mit allen

Nebeneinrichtungen,

5. Scheibenzüge und -rahmen oder elektronische Scheiben,

6. Kugelfang und Vorkugelfang mit den vorgeschriebenen Prellplatten,

7. Hoch-, Tief- und Seitenblenden in vorschriftsgemässer Ausführung

sowie die Errichtung gleicher Anschlaghöhen für alle Schiessstellungen im Schützenhaus, sofern vorhandene Blenden oder Schallschutzeinrich- tungen dies erfordern,

8. Absperr- und Warnsignaleinrichtungen;

c. die Kosten für Unterhalt und Erneuerung der Einrichtungen nach Buch- staben b.

2 Wenn das Grundstück für die Schiessanlage einschliesslich der Gefahrenzonen

nicht im Eigentum der Gemeinde oder des Schiessvereins steht, schliesst die Gemeinde die erforderlichen Dienstbarkeitsverträge ab und lässt diese im Grund- buch eintragen. Eine allfällige Enteignung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 19304.

Art. 8 Beiträge von Gemeinden ohne eigene 300-m-Schiessanlagen Gemeinden, die nicht Eigentümer einer 300-m-Schiessanlage sind und ihren schiess- rechtlichen Pflichten nach Artikel 133 Absatz 1 Militärgesetz nicht innerhalb ihres Gemeindegebiets nachkommen, haben sich in die ihren Einwohnern zugewiesenen oder in die von diesen mitbenutzten Schiessanlagen anteilsmässig einzukaufen. Sie entrichten an den Unterhalt sowie die Erneuerung angemessene Beiträge. Für die Zuweisung von Schiessanlagen gilt Artikel 29 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 20035.

Art. 9 Pflichten der Schiessvereine 1 Die Erstellung von nicht in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Einrichtun- gen sowie deren Unterhalt gehen zu Lasten der Schiessvereine.

3 SR 814.41 4 SR 711 5 SR 512.31

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2 Die Schiessvereine sorgen für die Kontrolle sämtlicher Einrichtungen im Hinblick auf die Betriebssicherheit und für die Absperrmassnahmen während den Schiess- übungen. 3 Die Schiessvereine sind verantwortlich, dass die Schiessanzeigen rechtzeitig an den ortsüblichen Stellen der Gemeinde angeschlagen, den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern beziehungsweise den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaf- tern zur Kenntnis gebracht und gegebenenfalls im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde publiziert werden.

3. Abschnitt: Schiessen auf Waffenplatzschiessanlagen

Art. 10 Benützung von Waffenplatzschiessanlagen

1 Anerkannte Schiessvereine und andere Organisationen können Waffenplatz-

schiessanlagen mit ihren Einrichtungen und dem Material benützen, soweit dadurch der Schiessbetrieb der Truppe nicht gestört wird.

2 Die Bewilligung zur Benützung von Waffenplatzschiessanlagen wird durch die

armasuisse erteilt.

3 Die armasuisse legt im Einvernehmen mit dem zuständigen Waffenplatzkom-

mando, dem eidgenössischen Schiessanlagenexperten oder der eidgenössischen Schiessanlagenexpertin, der kantonalen Militärbehörde, der Gemeinde und dem Schiessverein die finanziellen und betrieblichen Bedingungen für die Benützung der Anlagen und Einrichtungen fest.

4 Für die nicht vertraglich geregelte Benützung von Waffenplatzschiessanlagen

sowie die Beanspruchung von Personal sind die im Gebührentarif VBS vom 9. Dezember 19986 festgelegten Vergütungen zu entrichten.

5 Die Waffenplatzschiessanlagen werden kostenlos zur Verfügung gestellt für:

a. das Feldschiessen; b. die Schützenmeisterkurse; c. die Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskurse; d. die Jungschützenkurse; e. das Jungschützenwettschiessen; f. die Nachschiesskurse; g. die Verbliebenenkurse; h. die Schiessen der CISM-Mannschaften des Heeres; i. die Ausbildung des leistungssportlichen Schiessens des Schweizer Schiess- sportverbandes.

6 SR 510.461

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Art. 11 Haftung Die Schiessvereine sind für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigungen der Waf- fenplatzeinrichtungen haftbar.

4. Abschnitt: Begutachtung von Schiessanlagen

Art. 12 Eidgenössische Schiessoffiziere 1 Die eidgenössischen Schiessoffiziere begutachten die Schiessanlagen hinsichtlich Zweckmässigkeit, Sicherheit und technischen Anforderungen. Sie erteilen den Eigentümern und Betreibern die nötigen Hinweise für die Errichtung und den Betrieb. 2 Sie ziehen für die Aufgabenerfüllung nötigenfalls den eidgenössischen Schiessan- lagenexperten oder die eidgenössische Schiessanlagenexpertin bei.

3 Sie können ausnahmsweise die Überprüfung der von ihnen angeordneten Mass-

nahmen der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten der kantona- len Schiesskommission übertragen.

4 Die Kosten für den Beizug der eidgenössischen Schiessoffiziere gehen zu Lasten

des Bundes.

Art. 13 Eidgenössischer Schiessanlagenexperte oder eidgenössische Schiessanlagenexpertin

1 Der eidgenössische Schiessanlagenexperte oder die eidgenössische Schiessanla-

genexpertin ist zuständig für Fragen des Baus und der Betriebssicherheit von Schiessanlagen. Er oder sie ist dem Chef «Sport und ausserdienstliche Tätigkeiten» (SAT) des Kommando Ausbildung Heer unterstellt. 2 Er oder sie ist bei der Planung von Neuanlagen und bei schwierigen Sicherheits- verhältnissen, insbesondere Sicherheitsbauten jeder Art, möglichst frühzeitig, das heisst bei der Vorprojektierung oder der Projektierung, beizuziehen. 3 Er oder sie übernimmt für die technischen Belange bei Waffenplatzschiessanlagen zusätzlich die Aufgaben des eidgenössischen Schiessoffiziers.

4 Er oder sie begutachtet in Zusammenarbeit mit der armasuisse technische Neue-

rungen und bewilligt deren Einbau. Er oder sie holt dazu die Stellungnahmen des Chefs SAT und der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine (USS) ein.

5 Er oder sie führt die eidgenössischen Schiessoffiziere in ihre Aufgabe ein und

orientiert sie periodisch über die Erfahrungen beim Bau von Schiessanlagen, vor allem über die technische und bauliche Entwicklung.

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5. Abschnitt: Bewilligungsverfahren

Art. 14 Bewilligungspflicht

1 Für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von 300-, 25- und 50-m-Schiessanlagen

bedarf es einer Baubewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. 2 Die Baubewilligung kann erst erteilt werden, wenn der eidgenössische Schiessan- lagenexperte oder die eidgenössische Schiessanlagenexpertin oder der zuständige eidgenössische Schiessoffizier die Pläne genehmigt hat.

Art. 15 Projektierung Bei der Projektierung einer Schiessanlage sind folgende Arbeiten zu Lasten der Auftraggeberin oder des Auftraggebers durchzuführen: a. die Abklärung der Eignung verschiedener möglicher Standorte unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen; b. die Festlegung der Projektgrösse (Zahl der vorgesehenen Scheiben); c. die Besichtigung von Musterschiessanlagen; d. die Wahl des Scheibensystems; e. die Erstellung der Baupläne für das Schützenhaus und den Scheibenstand (Massstab 1:100); f. das Aufzeichnen der Gefahrenzonen auf der Landeskarte 1:25 000; g. die Erstellung eines Geländeprofils vom Schützenhaus bis zur Maximaldis- tanz des Gefahrenbereichs im Massstab 1:10 000 für 300-m-Schiessanlagen und im Massstab 1:5000 für 25-m- und 50-m-Schiessanlagen; h. die Erstellung eines Situationsplanes mit den im Bereich der Schiessanlage liegenden eingezeichneten Gefahrenzonen im Massstab 1:1000; i. die Erstellung der Kostenberechnung zuhanden der zuständigen Gemeinde- behörde; j. die Ermittlung und Beurteilung der Schiesslärmbelastung in der Umgebung der künftigen Schiessanlage nach den Bestimmungen der Lärmschutz- Verordnung vom 15. Dezember 19867. Die Ermittlung der Schiesslärmbelas- tung im Einzelfall erfolgt nach den Weisungen der zuständigen kantonalen Fachstelle.

Art. 16 Genehmigung der Pläne

1 Bevor Arbeiten zu Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Schiessanlagen

begonnen werden, sind die Baupläne im Doppel dem zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier zuzustellen.

7 SR 814.41

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2 Der eidgenössische Schiessanlagenexperte oder die eidgenössische Schiessanla-

genexpertin genehmigt die Pläne für Neuanlagen. Der zuständige eidgenössische Schiessoffizier genehmigt die Pläne für Um- und Erweiterungsbauten.

3 Vor jeder Änderung der genehmigten Baupläne oder der geplanten Linienführung

von Strassen und Wegen in den Gefahrenzonen ist der zuständige eidgenössische Schiessoffizier beizuziehen.

Art. 17 Abnahme von Schiessanlagen

1 Neu-, Um-, oder Erweiterungsbauten sowie bauliche Sanierungen und Anpassun-

gen von Schiessanlagen oder Teilen davon müssen nach der Fertigstellung vom zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier abgenommen werden.

2 Neubauten und Anlagen mit schwierigen Sicherheitsverhältnissen, insbesondere

Sicherheitsbauten jeder Art, werden in Anwesenheit des eidgenössischen Schiessan- lagenexperten oder der eidgenössischen Schiessanlagenexpertin abgenommen.

Art. 18 Abnahmebericht

1 Der zuständige eidgenössische Schiessoffizier erstellt den Abnahmebericht von

Schiessanlagen zuhanden der zuständigen kantonalen Militärbehörde.

2 Der Abnahmebericht wird zusätzlich folgenden Stellen und Funktionsträgerinnen

oder Funktionsträgern zur Kenntnisnahme zugestellt: a. der zuständigen Gemeindebehörde; b. der zuständigen Gemeindebehörde zuhanden der Bauherrin oder des Bau- herrn und des zuständigen Schiessvereins; c. dem eidgenössischen Schiessanlagenexperten oder der eidgenössischen Schiessanlagenexpertin; d. der Präsidentin oder dem Präsidenten der zuständigen kantonalen Schiess- kommission; e. der USS bei kombinierten Schiessanlagen (Art. 23 Abs. 3).

Art. 19 Betriebsbewilligung 1 Sofern der Abnahmebericht die Zweckmässigkeit und die Sicherheit der Schiessan- lage sowie die Einhaltung der technischen Anforderungen bestätigt, erteilt die zuständige kantonale Militärbehörde die Betriebsbewilligung.

2 Eine provisorische, befristete Freigabe kann durch den zuständigen eidgenössi-

schen Schiessoffizier erfolgen.

Art. 20 Meldung an das Bundesamt für Landestopografie Die eidgenössischen Schiessoffiziere melden jeweils dem Bundesamt für Landesto- pografie, 3084 Wabern-Bern, die Standorte neuer Anlagen sowie unmittelbar nach ihrer Stilllegung die Aufhebung bestehender Anlagen. Dabei sind die Ortsbezeich- nung nach Landeskarte 1:25 000 und die Koordinaten anzugeben.

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Art. 21 Sperrung und Aufhebung einer Schiessanlage

1 Der zuständige eidgenössische Schiessoffizier kann aus sicherheitstechnischen

Gründen die vorläufige Sperrung einer Schiessanlage bis zum Entscheid der zustän- digen kantonalen Militärbehörde anordnen. 2 Die zuständige kantonale Militärbehörde kann aus sicherheitstechnischen Gründen die Sperrung, teilweise Sperrung oder Aufhebung einer Schiessanlage verfügen. Die Sperrung kann auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers oder zwangswei- se erfolgen.

3 Schiessanlagen dürfen erst aufgehoben werden, wenn betriebsbereite Ersatzanla-

gen vorhanden sind.

6. Abschnitt: Besondere Schiessanlässe und Schiessanlagen

Art. 22 Nachtschiessen Bevor auf Schiessanlagen Nachtschiessen durchgeführt werden, erteilt der zuständi- ge eidgenössische Schiessoffizier schriftliche Empfehlungen über die Sicherheits- vorkehrungen.

Art. 23 Anlagen für sonstige Schiesstätigkeit

1 Die Genehmigung und Kontrolle von Anlagen, die nicht dem Schiesswesen ausser

Dienst zur Verfügung stehen, wie Vorderlader-, Kleinkalibergewehr-, Armbrust-, Druckluft-, Dynamic-Shooting- und Jagdschiessanlagen, fällt in den Zuständigkeits- bereich der Kantone. 2 Die zuständige Behörde kann zu Lasten der Auftraggeberin oder des Auftraggebers bei der USS eine Sachverständige oder einen Sachverständigen zur Begutachtung beiziehen. 3 Wird eine Anlage für sonstige Schiesstätigkeit in eine Schiessanlage nach Artikel 1 Absatz 1 integriert, ist die Abnahme durch den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier vorzunehmen. 4 Für die Beurteilung der Sicherheit in Anlagen für sonstige Schiesstätigkeit sind die Vorschriften der USS anwendbar.

Art. 24 Feldmässige Schiessanlagen Werden Schiessen mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition ausserhalb der anerkannten Schiessanlagen durchgeführt, ist der zuständige eidgenössische Schiess- offizier zur Begutachtung und Genehmigung des Schiessgeländes und zur Abnahme der Einrichtungen beizuziehen. Die entsprechenden Kosten fallen zu Lasten des Bundes.

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Art. 25 Teilweise oder ganz geschlossene sowie unterirdische 300-m-Schiessanlagen

1 Die sicherheitstechnischen und baulichen Anforderungen für teilweise oder ganz

geschlossene sowie für unterirdische 300-m-Schiessanlagen werden durch den eidgenössischen Schiessanlagenexperten oder die eidgenössische Schiessanlagenex- pertin im Einzelfall bestimmt.

2 Die Gruppe Verteidigung kann, insbesondere wenn die Schiessanlage den sicher-

heitstechnischen Anforderungen genügt und dem Schiessverein keine andere zumut- bare Schiessanlage zur Verfügung steht, auf Gesuch hin die Durchführung von Bundesübungen auf einer solchen Anlage bewilligen.

Art. 26 Scheibenstellung auf kürzere Distanzen Werden bei einer 300-m-Schiessanlage Schiessstellungen zwischen Schützenhaus und Scheibenstand benutzt, so muss die Bewilligung des zuständigen eidgenössi- schen Schiessoffiziers eingeholt werden.

Art. 27 Abweichung in besonderen Fällen Ergeben sich in Bezug auf die Sicherheit des Um- und Hintergeländes einer Schiess- anlage besondere Verhältnisse, namentlich wegen topografischen oder raumplaneri- schen Gegebenheiten, können der eidgenössische Schiessanlagenexperte oder die eidgenössische Schiessanlagenexpertin und die eidgenössischen Schiessoffiziere bei der Begutachtung im Einzelfall mit Begründung von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen. Soweit Abweichungen lärmtechnisch oder raumplanerisch von Bedeutung sein könnten, sind sie den kantonalen Fachstellen zu unterbreiten.

Art. 28 Nationalstrassen Über die Zulässigkeit der Errichtung oder der weiteren Benützung von Schiessanla- gen längs der Nationalstrassen und das Überschiessen von solchen Strassen ent- scheidet der eidgenössische Schiessanlagenexperte oder die eidgenössische Schiess- anlagenexpertin aufgrund der Beschaffenheit des Geländes und der besonderen Verhältnisse.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Vollzug Die Gruppe Verteidigung vollzieht diese Verordnung.

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Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des VBS vom 27. März 19918 über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst wird aufgehoben.

Art. 31 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

15. November 2004 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid

8 AS 1991 1292, 1996 396

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