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AS 2004 5279

Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen

Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Verordnung)

vom 3. Dezember 2004

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20031 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz), verordnet:

1. Abschnitt: Forensische DNA-Proben und ihre Analyse

Art. 1 Verfahren, technische Mittel und Vorgehen Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) legt fest: a. nach welchen Verfahren und mit welchen technischen Mitteln Proben abge- nommen werden müssen; b. welche Qualitätsanforderungen bei der Abnahme der Proben zu erfüllen sind.

Art. 2 Analyselabors und ihre Anerkennung

1 Die forensischen DNA-Analysen dürfen nur von anerkannten Prüflaboratorien für

forensische Genetik (Labors) erstellt werden.

2 Das Departement kann Labors anerkennen, wenn sie:

a. auf dem Gebiet der forensischen Genetik gemäss der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind; b. jederzeit die im Zusammenhang mit forensischen DNA-Analysen vom Bund vorgegebenen und in einer Vereinbarung festgehaltenen Leistungs- und Qualitätsanforderungen erfüllen; und

SR 363.1

2004-1690 5279

DNA-Profil-Verordnung AS 2004

c. in der fachlichen Führung des Labors über eine Fachperson verfügen, wel- che die Auszeichnung «Forensischer Genetiker/Forensische Genetikerin SGRM» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin erworben hat oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen kann.

Art. 3 Überprüfung der Anerkennung Das Bundesamt für Polizei (Bundesamt) überprüft mindestens alle drei Jahre, ob die Vereinbarung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b eingehalten wird, und erstattet dem Departement Bericht.

Art. 4 Entzug der Anerkennung Das Departement kann die Anerkennung jederzeit entziehen, falls das Labor die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt oder die Vereinbarung nicht mehr einhält.

Art. 5 Meldepflicht Die Labors melden dem Departement innert 30 Tagen sämtliche Änderungen von Angaben, die sie zur Erfüllung der Voraussetzungen für ihre Anerkennung gemacht haben.

Art. 6 Aufbewahrung und Vernichtung des Analysematerials

1 Die Labors vernichten zusammen mit der Probe nach Artikel 9 Absatz 2 des DNA-

Profil-Gesetzes auch die aus der Probe extrahierte DNA und die Zwischenprodukte der Profilerstellung. 2 Sie senden das Basismaterial einer Spur, das für die Erstellung des forensischen DNA-Profils (Profil) nicht benötigt wurde, umgehend an die auftraggebende Behör- de zurück. Sie bewahren die aus der Spur extrahierte DNA und die Zwischenproduk- te der Profilerstellung als Beweismittel während fünf Jahren auf, sofern das zustän- dige Gericht keine längere Aufbewahrungsfrist anordnet.

Art. 7 Koordinationsstelle

1 Das Departement bestimmt eines der anerkannten Labors als Koordinationsstelle.

2 Die Koordinationsstelle hat folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft die von den Labors erstellten Profile auf die Erfüllung der Qualitätskriterien und weiterer Vorgaben des Bundesamtes. b. Sie gibt die Profile in das DNA-Profil-Informationssystem (Informationssys- tem) ein und prüft sie auf Übereinstimmung mit den im Informationssystem vorhandenen Profilen (Profilvergleich). Das Ergebnis leitet sie an den Dienst für das Automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS DNA Services) des Bundesamtes weiter. c. Sie arbeitet bei internationalen Ersuchen mit dem Bundesamt zusammen. d. Sie vertritt die Interessen der anerkannten Labors gegenüber dem Bund.

DNA-Profil-Verordnung AS 2004

3 DieKoordinationsstelle bearbeitet ihre Daten im Informationssystem über ein

automatisiertes Abrufverfahren.

2. Abschnitt: DNA-Profil-Informationssystem

Art. 8 Grundsatz

1 Inhaber des Informationssystems im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923

über den Datenschutz ist das Bundesamt.

2 Die AFIS DNA Services des Bundesamtes betreiben das Informationssystem.

3 Das Bundesamt erlässt ein Bearbeitungsreglement.

Art. 9 Im Informationssystem bearbeitete Daten Im Informationssystem werden Daten folgender Kategorien bearbeitet: a. Prozesskontrollnummer; b. File-Nummer; c. Profil; d. Erfassungsdatum; e. Prozess-Datumsangaben; f. Laborbezeichnung; g. Profilkategorie; h. Materialtyp; i. Angaben zur Verarbeitung.

Art. 10 Verfahren

1 Die auftraggebende Behörde teilt die Prozesskontrollnummer mit den bekannten

Personalien oder den Tatortangaben den AFIS DNA Services mit. Sie sendet das Analysematerial zusammen mit der Prozesskontrollnummer einem anerkannten Labor zur Analyse zu.

2 Die AFIS DNA Services bearbeiten die Prozesskontrollnummer, die Personen-

oder Spurendaten und die Tatortangaben im informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS). 3 Das Labor erstellt das Profil und leitet es mit der Prozesskontrollnummer an die Koordinationsstelle zur Eingabe in das Informationssystem und zum Profilvergleich weiter.

4 Die Koordinationsstelle leitet das Ergebnis des Profilvergleichs den AFIS DNA

Services weiter.

3 SR 235.1

DNA-Profil-Verordnung AS 2004

5 Die AFIS DNA Services verknüpfen mittels der Prozesskontrollnummer die von

der Koordinationsstelle mitgeteilten Profil- oder Spurentreffer mit den im IPAS vorhandenen Personen- oder Spurendaten und Tatortangaben. Das Ergebnis stellen sie der auftraggebenden Behörde und allfälligen weiteren betroffenen Behörden zur Verfügung.

6 Das Falldossier muss während des gesamten Verfahrens folgende Angaben enthal-

ten: Prozesskontrollnummer des Profils, Name, Vorname und Geburtsdatum der betroffenen Person.

Art. 11 Profile von tatortberechtigten Personen im Strafverfahren

1 Die Behörden der Kantone und des Bundes können die Profile der Mitarbeiterin-

nen und Mitarbeiter, die Aufgaben in den Bereichen Erkennungsdienst, Beweisauf- nahme und Profilerstellung wahrnehmen, der Koordinationsstelle für die Qualitäts- kontrolle zur Verfügung stellen. 2 Sie übermitteln der Koordinationsstelle das Profil der Person zusammen mit einer Identifikationsnummer. Die Personendaten werden nicht übermittelt.

3 Die Koordinationsstelle speichert die Profile in einem vom Informationssystem

getrennten Index. Um Verunreinigungen von Profilen oder Spuren auszuschliessen, kann sie einen Profilvergleich zwischen den Profilen im Informationssystem und jenen im Index vornehmen.

4 Die Behörden ordnen die Löschung des Profils im Index an, sobald die Tätigkeit

der Person die Speicherung nicht mehr erfordert.

3. Abschnitt: Löschung der DNA-Profile von Amtes wegen

Art. 12 Meldung von Löschungsereignissen

1 Die Kantone melden den AFIS DNA Services das Eintreten der gesetzlichen

Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach den Artikeln 16–19 des DNA- Profil-Gesetzes. Sie bestimmen eine zentrale Stelle, welche für die Meldung verant- wortlich ist.

2 Die Meldung hat elektronisch und innert 30 Tagen nach Eintritt des für die Lö-

schung massgeblichen Ereignisses zu erfolgen.

3 Folgende Bundesbehörden melden den AFIS DNA Services das Eintreten der

gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach den Artikeln 16–

19 des DNA-Profil-Gesetzes:

a. die Bundeskriminalpolizei und die Bundesanwaltschaft; b. das Oberauditorat für die Behörden der Militärjustiz; c. die Behörden des Bundes, die verwaltungsstrafrechtliche Verfahren führen; d. das Bundesstrafgericht und das Bundesgericht.

DNA-Profil-Verordnung AS 2004

Art. 13 Bearbeitung der Löschungsmeldungen Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung erfüllt, so löschen die AFIS DNA Services auf Grund der Meldung die Daten im IPAS gemäss Artikel 16 Absatz 2 der IPAS-Verordnung vom 21. November 20014. Gleichzeitig lösen sie die Löschung des Profils im Informationssystem aus.

Art. 14 Fristenlauf Die Frist zur Löschung nach Artikel 16 Absatz 3 des DNA-Profil-Gesetzes läuft ab der Eingabe des Profils in das Informationssystem.

Art. 15 Zustimmungsbedürftige Löschungen Bei zustimmungsbedürftigen Löschungen nach Artikel 17 des DNA-Profil-Gesetzes beantragt die auftraggebende Behörde den AFIS DNA Services die Löschung erst, wenn ihr die erforderliche richterliche Zustimmung vorliegt.

Art. 16 Löschung von ausländischen Profilen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit

1 Wird die Schweiz im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit um einen

Profilvergleich mit einem ausländischen Profil ersucht, so gilt das Bundesamt als anordnende Behörde nach Artikel 7 des DNA-Profil-Gesetzes. 2 Ist ein solches Profil mit einem Löschungsdatum versehen, so wird dieses im IPAS vermerkt.

4. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit

Art. 17 Datenschutz und Amtsgeheimnis

1 Die Datenbearbeitung im Rahmen dieser Verordnung richtet sich nach dem Bun-

desgesetz vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz. 2 Jede Person, die im Informationssystem Daten bearbeitet, vergewissert sich über deren Richtigkeit.

3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Labors unterstehen dem Amtsgeheimnis

nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches6.

Art. 18 Planung und Statistik 1 Für die Geschäftsplanung und für interne Geschäftskontrollen dürfen nur anonymi- sierte Daten bearbeitet werden.

4 SR 361.2 5 SR 235.1 6 SR 311.0

DNA-Profil-Verordnung AS 2004

2 Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt und veröffentlicht werden, müssen

anonymisiert werden.

3 Das Bundesamt stellt dem Bundesamt für Statistik die für dessen Aufgabenerfül-

lung erforderlichen Daten aus dem Informationssystem anonymisiert zur Verfügung.

Art. 19 Datensicherheit

1 Die Datensicherheit richtet sich nach den Artikeln 20–23 der Verordnung vom

14. Juni 19937 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, nach der Bundesinforma- tikverordnung vom 26. September 20038 und nach den Empfehlungen des Informa- tikstrategieorgans des Bundes.

2 Die Kantone gewährleisten die Datensicherheit in ihrem Bereich gemäss den

Vorgaben nach Absatz 1. Weitergehende kantonale Bestimmungen zur Daten- sicherheit bleiben vorbehalten.

3 Die AFIS DNA Services und die Koordinationsstelle treffen in ihrem Bereich die

erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Vollzug Das Departement und die Kantone vollziehen diese Verordnung in ihrem jeweiligen Bereich.

Art. 21 Änderung bisherigen Rechts Die IPAS-Verordnung vom 21. November 20019 wird wie folgt geändert: Art. 16 Abs. 1

1 Die im Hauptsystem gespeicherten Daten, die einen Bezug aufweisen zu den

im Automatischen Fingerabdruck-Identifizierungssystem (Verordnung vom 21. No- vember 200110 über die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten) gespeicherten Daten oder zu den im DNA-Profil-Informationssystem (DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200311) gespeicherten DNA-Profilen, werden gleichzeitig mit den entspre- chenden, in diesen Informationssystemen abgelegten Daten gelöscht.

Der Anhang 1 wird wie folgt geändert:

7 SR 235.11 8 SR 172.010.58 9 SR 361.2 10 SR 361.3 11 SR 363; AS 2004 5269

DNA-Profil-Verordnung AS 2004

Anhang 1

Datenkatalog

Hauptsystem A. Kategorie AFIS und DNA … Geschäftsinhalt der natürlichen und juristischen Personen und der Objekte …

2. Bestehende DNA-Profile im Informationssystem

8. Löschinformationen

9. Tatbezogene Informationen

10. Administrative Angaben

Art. 22 Übergangsbestimmungen

1 Die Kantone melden dem Bundesamt bis zum 31. Dezember 2009 das Datum der

Löschung für jedes DNA-Profil im Informationssystem, das gestützt auf die EDNA- Verordnung vom 31. Mai 200012 erstellt worden ist.

2 In begründeten Fällen kann das Departement eine Fristverlängerung gewähren.

Art. 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

3. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

12 SR 361.1

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